Rechtsprechung
   BFH, 30.06.1999 - III R 8/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,979
BFH, 30.06.1999 - III R 8/95 (https://dejure.org/1999,979)
BFH, Entscheidung vom 30.06.1999 - III R 8/95 (https://dejure.org/1999,979)
BFH, Entscheidung vom 30. Juni 1999 - III R 8/95 (https://dejure.org/1999,979)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,979) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    EStG § 33
    Leistungen aus einer Hausratversicherung sind bei Ermittlung einer außergewöhnlichen Belastung voll in Ansatz zu bringen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33
    Versicherungsleistung bei Hausrat und Kleidung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 33
    Kostenerstattung; Schuldzinsen; Wiederbeschaffungskosten

Papierfundstellen

  • BFHE 189, 371
  • VersR 2000, 656
  • BB 1999, 2124
  • DB 1999, 2193
  • BStBl II 1999, 766
  • BStBl II 1999, 767
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 19.10.1990 - III R 93/87

    Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung sind insoweit auf die als

    Auszug aus BFH, 30.06.1999 - III R 8/95
    Die als Vorteilsausgleich bei der Ermittlung einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigenden Leistungen aus einer Hausratversicherung sind nicht aufzuteilen in einen Betrag, der auf allgemein notwendigen und angemessenen Hausrat entfällt, und in einen solchen, der die Wiederbeschaffung von Gegenständen und Kleidungsstücken gehobenen Anspruchs ermöglichen soll (Abgrenzung zum Urteil vom 19. Oktober 1990 III R 93/87, BFHE 162, 326, BStBl II 1991, 140, zur Sterbegeldversicherung).

    Zwar hat der Senat in seinem Urteil vom 19. Oktober 1990 III R 93/87 (BFHE 162, 326, BStBl II 1991, 140) entschieden, daß Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung nicht ausschließlich auf die Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die Bestattung eines nahen Angehörigen anzurechnen sind, da der Versicherungsnehmer mit dem Abschluß einer Sterbegeldversicherung Vorsorge für die Abdeckung sämtlicher Aufwendungen, die mit einer Beerdigung zusammenhängen --auch solcher, die nicht gemäß § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind-- treffen wolle.

    Der Versicherungsnehmer will dabei nicht nur Vorsorge für diejenigen Bestattungsaufwendungen treffen, die dem Grunde nach auch als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden könnten, sondern auch Aufwendungen sichern, die nur mittelbar mit der eigentlichen Bestattung zusammenhängen (Ziff 2. der Entscheidungsgründe der Senatsentscheidung in BFHE 162, 326, BStBl II 1991, 140).

  • BFH, 06.05.1994 - III R 27/92

    Finden Schäden am selbstgenutzten Haus steuerliche Berücksichtigung?

    Auszug aus BFH, 30.06.1999 - III R 8/95
    Rechtsprechung und Verwaltungspraxis sehen seit langem bei der Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung von der Anwendung der Gegenwertlehre ab, wenn der Verlust auf einem unabwendbaren Ereignis beruht und es sich bei den wiederbeschafften Gegenständen um solche handelt, die zur angemessenen Auffüllung von Hausrat und Kleidung üblicherweise notwendig sind (BFH-Urteil vom 6. Mai 1994 III R 27/92, BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104, sowie Urteil vom 21. August 1974 VI R 237/71, BFHE 113, 301, BStBl II 1974, 745; vgl. auch Einkommensteuer-Richtlinien --EStR-- 1998, R 187 Nr. 2).

    In gleicher Weise offenbleiben kann auch die Frage, ob der vom erkennenden Senat im Urteil in BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104 aufgestellte Grundsatz, daß sich der Steuerpflichtige bei Schäden an Vermögensgegenständen vorrangig --ehe ein Abzug nach § 33 EStG in Betracht kommt--- auf allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeiten verweisen lassen muß, auf Fälle wie den vorliegenden übertragen werden kann.

  • BFH, 30.07.1982 - VI R 67/79

    Für Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen gilt § 11 Abs. 2 EStG

    Auszug aus BFH, 30.06.1999 - III R 8/95
    Denn § 11 Abs. 2 EStG gilt auch für außergewöhnliche Belastungen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Juli 1982 VI R 67/79, BFHE 136, 396, BStBl II 1982, 744).

    Denn das im Rahmen des § 33 EStG geltende Belastungsprinzip ist ein Korrektiv für den Fall, daß der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit dem belastenden Ereignis steuerfreie Zuwendungen in Geld oder Geldeswert erhält, die die Belastung in einem späteren Veranlagungszeitraum ganz oder teilweise ausgleichen (BFH-Urteil in BFHE 136, 396, BStBl II 1982, 744; Borggreve in Littmann/Bitz/Hellwig, Das Einkommensteuerrecht, § 33 EStG Anm. 21 bis 22; Brockmeyer, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 1998, 214, 216).

  • BFH, 21.08.1974 - VI R 237/71

    Kosten für Anschaffung, Installation und Betrieb einer Geschirrspülmaschine keine

    Auszug aus BFH, 30.06.1999 - III R 8/95
    Rechtsprechung und Verwaltungspraxis sehen seit langem bei der Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung von der Anwendung der Gegenwertlehre ab, wenn der Verlust auf einem unabwendbaren Ereignis beruht und es sich bei den wiederbeschafften Gegenständen um solche handelt, die zur angemessenen Auffüllung von Hausrat und Kleidung üblicherweise notwendig sind (BFH-Urteil vom 6. Mai 1994 III R 27/92, BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104, sowie Urteil vom 21. August 1974 VI R 237/71, BFHE 113, 301, BStBl II 1974, 745; vgl. auch Einkommensteuer-Richtlinien --EStR-- 1998, R 187 Nr. 2).
  • BFH, 12.07.2017 - VI R 36/15

    Abweichende Steuerfestsetzung bei außergewöhnlichen Belastungen

    Aufwendungen i.S. des § 33 Abs. 1 EStG sind danach grundsätzlich in dem Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen, in dem der Steuerpflichtige sie geleistet hat (BFH-Urteile vom 10. Juni 1988 III R 248/83, BFHE 154, 63, BStBl II 1988, 814; vom 30. Juni 1999 III R 8/95, BFHE 189, 371, BStBl II 1999, 766).
  • BFH, 20.01.2016 - VI R 70/12

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Auch bei außergewöhnlichen Belastungen richtet sich der Abzugszeitpunkt nach § 11 Abs. 2 EStG (BFH-Urteil vom 30. Juni 1999 III R 8/95, BFHE 189, 371, BStBl II 1999, 766; Schmidt/ Krüger, EStG, 34. Aufl., § 11 Rz 5).
  • BFH, 09.08.2001 - III R 6/01

    Kosten einer Asbestsanierung als außergewöhnliche Belastung

    b) Gleichfalls sind sie nicht in die Fallgruppe der Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von existenznotwendigen Gegenständen oder zur Beseitigung von Schäden an diesen einzuordnen, die im Rahmen des Notwendigen und Angemessenen unter der Voraussetzung als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können, dass der Verlust oder die Beschädigung durch ein unabwendbares Ereignis wie Brand, Hochwasser, Kriegseinwirkung, Vertreibung oder politische Verfolgung verursacht worden ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104, und vom 30. Juni 1999 III R 8/95, BFHE 189, 371, BStBl II 1999, 766; Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2000 --EStH 2000-- R 187).

    Denn nach der Rechtsprechung des Senats fehlt es nicht --wie bei der reinen Vermögensumschichtung-- an einer Belastung des Steuerpflichtigen, soweit Werte endgültig abgeflossen sind (vgl. BFH-Urteile in BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104; vom 10. Oktober 1996 III R 209/94, BFHE 182, 333, BStBl II 1997, 491, und in BFHE 189, 371, BStBl II 1999, 766).

    Entsprechend haben Rechtsprechung und Verwaltung die Anwendbarkeit des § 33 EStG im Falle des Verlusts von Gegenständen des lebensnotwendigen Bedarfs infolge eines unabwendbaren Ereignisses oder der schweren Beeinträchtigung des Wohnens unter dem Gesichtspunkt des verlorenen Aufwands im Rahmen des Notwendigen und Angemessenen bejaht, wenn weder Anhaltspunkte für ein Verschulden vorliegen noch von anderer Seite Ersatz zu erlangen ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104, und in BFHE 189, 371, BStBl II 1999, 766; EStH 2000, R 187).

  • FG Münster, 06.04.2016 - 13 K 136/15

    Versicherungsleistung mindert abzugsfähige Aufwendungen für haushaltsnahe

    Gleiches gilt, wenn Aufwendungen jedenfalls teilweise in ein Kalenderjahr fallen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem dem Steuerpflichtigen Aufwendungsersatz von einem Hausratversicherer geleistet worden ist und damit die Belastung bereits in einem früheren Veranlagungszeitraum gleichsam im Vorgriff "aufgefangen" wurde (vgl.: BFH - Urteil vom 30.6.1999 - III R 8/95 -, BFHE 189, 371, BStBl II 1999, 766).
  • BFH, 26.06.2003 - III R 36/01

    Steuerabzug bei Naturkatastrophen und Brand

    Rechtsprechung und Verwaltung lassen Wiederbeschaffungskosten für Hausrat und Kleidung, die durch ein unabwendbares Ereignis beschädigt oder zerstört worden sind, unter dem Gesichtspunkt verlorenen Aufwands grundsätzlich zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zu, wenn keine Anhaltspunkte für ein eigenes (ursächliches) Verschulden des Steuerpflichtigen erkennbar sind, keine (realisierbaren) Ersatzansprüche gegen Dritte bestehen und die zerstörten oder beschädigten Vermögensgegenstände in Größe und Ausstattung nicht erheblich über das Notwendige und Übliche hinausgehen (Senatsurteile in BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104, und vom 30. Juni 1999 III R 8/95, BFHE 189, 371, BStBl II 1999, 766, m.w.N.).

    Geklärt ist lediglich, dass bei Bestehen einer Hausratversicherung die Zahlungen des Hausratversicherers nach der Lehre von der Vorteilsanrechnung auf die Aufwendungen für die Wiederbeschaffung der zerstörten Gegenstände in vollem Umfang anzurechnen sind (Urteil in BFHE 189, 371, BStBl II 1999, 766).

    Die Leistungen aus der Hausratversicherung werden unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsanrechnung in vollem Umfang auf die Wiederbeschaffungskosten für Hausrat und Kleidung angerechnet (Senatsurteil in BFHE 189, 371, BStBl II 1999, 766).

  • BFH, 13.12.2016 - VIII R 43/14

    Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten als Werbungskosten oder

    Insoweit fehlte es an seiner endgültigen Belastung (s. zum Belastungsprinzip BFH-Urteil vom 30. Juni 1999 III R 8/95, BFHE 189, 371, BStBl II 1999, 766, unter II.3.).
  • BFH, 14.04.2011 - VI R 8/10

    Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen

    Deshalb sind Vorteile oder Kostenerstattungen, die der Steuerpflichtige als Ausgleich für die eingetretene Belastung erhält, belastungsmindernd anzurechnen (BFH-Urteil vom 30. Juni 1999 III R 8/95, BFHE 189, 371, BStBl II 1999, 766, m.w.N.).

    Leistungen einer Kapitallebensversicherung, soweit diese Leistungen auf die eigentlichen anzuerkennenden Beerdigungskosten entfallen; in BFHE 189, 371, BStBl II 1999, 766 betr.

  • BFH, 23.05.2002 - III R 52/99

    Außergewöhnliche Belastungen bei Formaldehydemission

    Anders als bei der reinen Vermögensumschichtung ist der Steuerpflichtige belastet, soweit Werte endgültig abgeflossen sind (Senatsurteil vom 30. Juni 1999 III R 8/95, BFHE 189, 371, BStBl II 1999, 766, m.w.N.).

    Bei einem Verlust von Gegenständen des lebensnotwendigen Bedarfs infolge eines unabwendbaren Ereignisses oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Wohnens halten Rechtsprechung und Verwaltung § 33 EStG unter dem Gesichtspunkt des verlorenen Aufwands im Rahmen des Notwendigen und Angemessenen für anwendbar, wenn weder Anhaltspunkte für ein Verschulden vorliegen noch von anderer Seite Ersatz zu erlangen ist (Senatsurteil in BFHE 189, 371, BStBl II 1999, 766, m.w.N.; R 187 der Einkommensteuer-Richtlinien --EStR-- 2001).

  • FG Niedersachsen, 17.08.2010 - 12 K 10270/09

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen zur Beseitigung von Hausschwamm als

    Denn die Rechtsprechung nimmt seit jeher beim Verlust von Hausrat und Kleidung aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses die Anwendbarkeit des § 33 Abs. 1 EStG an (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 30. Juni 1999 III R 8/95, BStBl II 1999, 766; BFH-Urteil vom 21. August 1974 VI R 237/71, BStBl II 1974, 745).

    Soweit Werte endgültig abgeflossen sind, fehlt es - anders als bei einer reinen Vermögensumschichtung - nicht an einer Belastung des Steuerpflichtigen (BFH-Urteil vom 6. Mai 1994 III R 27/92, BStBl II 1995, 104; BFH-Urteil vom 30. Juni 1999 III R 8/95, BStBl II 1999, 766; BFH-Urteil vom 9. August 2001 III R 6/01, BStBl II 2002, 240; Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Oktober 2005 1 K 2507/04, juris).

  • FG Münster, 04.09.2018 - 11 K 1108/17

    Einkommensteuer: Tätigkeitsvergütung eines Insolvenzverwalters ist keine

    Da § 33 Abs. 1 EStG nur endgültige Belastungen durch die Minderung des Einkommens des Steuerpflichtigen steuerlich berücksichtigen will, ist eine Vorteilsanrechnung im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des BFH auch dann vorzunehmen, wenn die Ersatzleistungen erst in späteren Kalenderjahren anfallen als die Aufwendungen (vgl. BFH, Urteil vom 30.06.1999 III R 8/95, BFHE 189, 371, BStBl II 1999, 766).
  • BFH, 18.04.2002 - III R 15/00

    Eigene Pflegeaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen

  • BFH, 20.01.2016 - VI R 40/13

    Zivilprozesskosten zur Abwehr von Wasserschäden am Wohnhaus als außergewöhnliche

  • FG Hamburg, 26.08.2004 - VI 167/02

    Einkommensteuer: Krankheitskosten

  • BFH, 30.10.2003 - III R 32/01

    Trinkgelder bei Heilbehandlung keine außergewöhnliche Belastung

  • BFH, 26.11.2008 - X R 24/08

    Verrechnung von erstatteter Kirchensteuer mit gezahlter Kirchensteuer -

  • BFH, 28.03.2018 - VI B 106/17

    Kein Abzug von Aufwendungen zur Beseitigung von Baumängeln als außergewöhnliche

  • FG Baden-Württemberg, 19.12.2017 - 11 K 3703/16

    Kein Werbungskostenabzug von Schuldzinsen bei fremdunüblichem Darlehensvertrag

  • FG Düsseldorf, 21.03.2001 - 8 K 4686/00

    Außergewöhnliche Belastungen; Mietwohnung; Hausrat; Blitzschlag;

  • FG Niedersachsen, 06.12.2012 - 5 K 155/12

    Abzugsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren als außergewöhnliche Belastung

  • FG Sachsen, 08.11.2016 - 3 K 218/16

    Steuerliche Berücksichtigung der Erstellung eines Schadensgutachtens sowie

  • FG Düsseldorf, 24.10.2001 - 8 K 4686/00

    Durch Blitzschlag zerstörter Hausrat als außergewöhnliche Belastung?

  • FG München, 05.11.2008 - 15 K 2814/07

    Behandlung von Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen: Haushaltsersparnis;

  • FG Baden-Württemberg, 19.12.2017 - 11 K 3860/16

    Teilweise inhaltsgleich mit Urteil des FG Baden-Württemberg vom 19.12.2017 11 K

  • BFH, 20.11.2003 - III R 2/02

    Zwangsläufigkeit von Wiederbeschaffungskosten existenznotwendiger

  • BFH, 09.12.2003 - III B 135/03

    NZB: Hinweispflicht; Sturmschäden als außergewöhnliche Belastungen

  • FG Münster, 20.11.2018 - 15 K 655/16

    Strafverteidigung - Abziehbarkeit von Strafverteidigerkosten

  • BFH, 03.03.2009 - X B 145/08

    Kirchensteuererstattungsüberhänge

  • FG Nürnberg, 31.05.2006 - III 129/04

    Rückzahlung von BAföG -Darlehen

  • FG Rheinland-Pfalz, 12.11.2013 - 3 K 1665/12

    Anerkennung von Rechtsanwaltsgebühren für einen Zivilprozess als außergewöhnliche

  • FG Düsseldorf, 09.09.2008 - 3 K 3072/06

    Berücksichtigungsfähigkeit eines durch eine Straftat hervorgerufenen

  • FG Baden-Württemberg, 07.11.2007 - 2 K 441/04

    Wiederbeschaffungkosten für aus Wohnmobil gestohlenen Gegenständen keine

  • FG Hessen, 19.03.2013 - 12 K 3431/06

    Abzugsfähigkeit von Prozesskosten

  • FG Niedersachsen, 28.08.2002 - 3 K 533/96

    Hausratverlust durch Wohnungsbrand als außergewöhnliche Belastung

  • FG Niedersachsen, 12.11.2012 - 3 K 333/12

    Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • FG Niedersachsen, 08.01.2014 - 3 K 11296/12

    Im Ausland angefallene Aufwendungen für einen Zivilprozess als außergewöhnliche

  • FG Rheinland-Pfalz, 30.10.2007 - 5 K 2635/06

    Leistungen nach dem BAföG sind bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge i.S.

  • FG Köln, 20.12.2000 - 1 K 4490/00

    Fehlende Zwangsläufigkeit bei Nichtabschluß einer allgemein zugänglichen und

  • FG München, 16.10.2014 - 8 K 981/12

    Korrektur der zunächst als außergewöhnliche Belastungen anerkannten Prozesskosten

  • FG Rheinland-Pfalz, 08.02.2006 - 3 K 2924/03

    Darlehensverlust keine außergewöhnliche Belastung

  • FG München, 22.11.2001 - 15 K 5567/99

    Wiederbeschaffung von Hausratsgegenständen ohne Hausratsversicherung keine

  • FG München, 25.09.2007 - 1 K 2892/05

    Rückzahlung eines vom Arbeitsamt zur Deckung des Unterhalts während einer

  • FG Hessen, 25.09.2003 - 12 V 3164/03

    Erstattete Kirchensteuer als rückwirkendes Ereignis i. S. v. § 175 Abs. 1 Nr. 2

  • FG München, 04.12.2003 - 1 K 2561/03

    Beseitigung kriegsbedingter Schäden an einem Haus im Ausland; Einkommensteuer

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht