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   BFH, 28.05.1998 - X R 7/96   

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https://dejure.org/1998,339
BFH, 28.05.1998 - X R 7/96 (https://dejure.org/1998,339)
BFH, Entscheidung vom 28.05.1998 - X R 7/96 (https://dejure.org/1998,339)
BFH, Entscheidung vom 28. Mai 1998 - X R 7/96 (https://dejure.org/1998,339)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG 1977-1983 § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2

  • Wolters Kluwer

    Sozialversicherungsbeitrag - Rückzahlung - Mangelnde Versicherungspflicht - Sonderausgabenabzug - Kompensation - Minderung

  • Judicialis

    EStG 1977-1983 § 10 Abs. 1 Nr. 2; ; EStG 1977-1983 § 10 Abs. 3 Nr. 2; ; AO 1977 § 171 Abs. 10; ; AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Vorsorgeaufwendungen/Altersvorsorgeaufwendungen
    Sonstige Vorsorgeaufwendungen
    Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b EStG
    Beitragsrückerstattungen

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 175 Abs 1 Nr 2, AO 1977 § 173 Abs 1 Nr 2, AO 1977 § 169 Abs 1, EStG § 10 Abs 3
    Änderung; Bindung; rückwirkendes Ereignis; Vorwegabzug

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 186, 521
  • BB 1998, 2354
  • BB 1999, 619
  • DB 1998, 2402
  • BStBl II 1999, 95
 
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Wird zitiert von ... (69)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 26.06.1996 - X R 73/94

    Ohne Rechtsgrund gezahlte Kirchensteuer nicht als Sonderausgaben abziehbar

    Auszug aus BFH, 28.05.1998 - X R 7/96
    Ein bereits bestandskräftiger Bescheid ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 zu ändern (Fortführung des Senatsurteils vom 26. Juni 1996 X R 73/94, BFHE 181, 144, BStBl II 1996, 646).

    b) In Fortführung dieses Grundsatzes hat der Senat zur rechtlich vergleichbaren Frage einer Erstattung gezahlter und als Sonderausgabe abgezogener Kirchensteuer mit Urteil vom 26. Juni 1996 X R 73/94 (BFHE 181, 144, BStBl II 1996, 646) entschieden: Zwar ist aus Gründen der Praktikabilität und der Rechtskontinuität am Grundsatz der Verrechnung im Erstattungsjahr festzuhalten (vgl. --zur Verrechnung von Beitragsrückerstattungen-- BFH-Urteil vom 20. Februar 1970 VI R 11/68, BFHE 98, 357, BStBl II 1970, 314; H 86a der Einkommensteuer-Richtlinien 1996).

    d) Der Senat hat in seinem Urteil in BFHE 181, 144, BStBl II 1996, 646 offengelassen, ob ein bereits bestandskräftiger Bescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 zu ändern wäre.

  • BFH, 11.12.1984 - VIII R 263/82

    Erstattungsberechtigter - Verrechnungsvertrag - Schuldtilgende Wirkung -

    Auszug aus BFH, 28.05.1998 - X R 7/96
    Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten (vgl. BFH-Urteil vom 11. Dezember 1984 VIII R 263/82, BFHE 143, 1, BStBl II 1985, 278).
  • BFH, 24.10.1990 - X R 43/89

    Die Verpflichtung zur Zahlung von Erbbauzinsen begründet keine dauernde Last

    Auszug aus BFH, 28.05.1998 - X R 7/96
    Aus der Verwendung des Begriffs "Aufwendungen" und aus dem Zweck des § 10 EStG, bestimmte die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindernde Privatausgaben vom Abzugsverbot des § 12 EStG auszunehmen, folgt nach ständiger Rechtsprechung des BFH, daß nur solche Ausgaben als Sonderausgaben berücksichtigt werden dürfen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist (vgl. z.B. Urteile vom 22. November 1974 VI R 138/72, BFHE 114, 346, BStBl II 1975, 350; vom 24. Oktober 1990 X R 43/89, BFHE 162, 425, BStBl II 1991, 175).
  • BFH, 20.02.1970 - VI R 11/68

    Versicherungsverein - Versicherungsnehmer - Dividende - Steuern - Sonderausgaben

    Auszug aus BFH, 28.05.1998 - X R 7/96
    b) In Fortführung dieses Grundsatzes hat der Senat zur rechtlich vergleichbaren Frage einer Erstattung gezahlter und als Sonderausgabe abgezogener Kirchensteuer mit Urteil vom 26. Juni 1996 X R 73/94 (BFHE 181, 144, BStBl II 1996, 646) entschieden: Zwar ist aus Gründen der Praktikabilität und der Rechtskontinuität am Grundsatz der Verrechnung im Erstattungsjahr festzuhalten (vgl. --zur Verrechnung von Beitragsrückerstattungen-- BFH-Urteil vom 20. Februar 1970 VI R 11/68, BFHE 98, 357, BStBl II 1970, 314; H 86a der Einkommensteuer-Richtlinien 1996).
  • BFH, 22.08.1969 - VI R 306/67

    Rechtskräftiger Abschluß - Lohnsteuerjahresausgleich - Amtsärztliche

    Auszug aus BFH, 28.05.1998 - X R 7/96
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Urteil vom 22. August 1969 VI R 306/67, BFHE 96, 479, BStBl II 1969, 681) sei die Korrektur eines Bescheides über den Grad der Körperbehinderung kein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977.
  • BFH, 12.10.1994 - X R 260/93

    Kürzung des Sonderausgaben-Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG bei

    Auszug aus BFH, 28.05.1998 - X R 7/96
    Zweck der Kürzung des Vorwegabzugs ist es, solche Personen, die im Zusammenhang mit ihrer Berufstätigkeit ohne eigene Beitragsleistung Anwartschaften auf eine Altersversorgung oder Leistungen im Krankheitsfalle erlangen, mit selbständig Tätigen gleichzustellen, die ihre Beiträge zur Altersvorsorge in voller Höhe aus eigenen Mitteln aufbringen müssen; diese Gleichstellung wird rechtstechnisch dadurch bewirkt, daß allen Steuerpflichtigen ein Vorwegabzug gewährt wird, der für bestimmte, nach sachlichen Gesichtspunkten umgrenzte Personengruppen gekürzt wird (Senatsurteil vom 12. Oktober 1994 X R 260/93, BFHE 175, 563, BStBl II 1995, 119, m.w.N.).
  • BFH, 22.11.1974 - VI R 138/72

    Zurückzuerstattende Kirchensteuer mindert die als Sonderausgabe in Betracht

    Auszug aus BFH, 28.05.1998 - X R 7/96
    Aus der Verwendung des Begriffs "Aufwendungen" und aus dem Zweck des § 10 EStG, bestimmte die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindernde Privatausgaben vom Abzugsverbot des § 12 EStG auszunehmen, folgt nach ständiger Rechtsprechung des BFH, daß nur solche Ausgaben als Sonderausgaben berücksichtigt werden dürfen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist (vgl. z.B. Urteile vom 22. November 1974 VI R 138/72, BFHE 114, 346, BStBl II 1975, 350; vom 24. Oktober 1990 X R 43/89, BFHE 162, 425, BStBl II 1991, 175).
  • BVerfG, 18.02.1988 - 1 BvR 930/86
    Auszug aus BFH, 28.05.1998 - X R 7/96
    Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung als verfassungsgemäß bestätigt (Beschluß vom 18. Februar 1988 1 BvR 930/86, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1989, 271, unter 1 b).
  • BFH, 01.06.2016 - X R 17/15

    Steuerliche Behandlung der Bonusleistungen einer gesetzlichen Krankenkasse

    Da nach dem Eingangssatz des § 10 Abs. 1 Satz 1 EStG nur "Aufwendungen" als Sonderausgaben abziehbar sind, folgt hieraus sowie aus dem Zweck des § 10 EStG, bestimmte die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindernde Privatausgaben vom Abzugsverbot des § 12 EStG auszunehmen, dass nur solche Ausgaben als Sonderausgaben berücksichtigt werden dürfen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. z.B. Senatsurteil vom 28. Mai 1998 X R 7/96, BFHE 186, 521, BStBl II 1999, 95, unter 3.a, m.w.N.).
  • BFH, 06.07.2016 - X R 6/14

    Verrechnung der erstatteten lediglich begrenzt abziehbaren

    Aus der Verwendung des Begriffs "Aufwendungen" und aus dem Zweck des § 10 EStG, bestimmte die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindernde Privatausgaben vom Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG auszunehmen, folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass nur solche Ausgaben als Sonderausgaben berücksichtigt werden dürfen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist (vgl. z.B. Senatsurteil vom 28. Mai 1998 X R 7/96, BFHE 186, 521, BStBl II 1999, 95, unter II.3.a, m.w.N.; s. dazu auch BVerfG-Beschluss vom 18. Februar 1988  1 BvR 930/86, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1989, 271, unter 1.b).

    In diesen Fällen sind nach ständiger BFH-Rechtsprechung und Verwaltungspraxis die erstatteten Beiträge mit den im Jahr der Erstattung gezahlten gleichartigen Sonderausgaben zu verrechnen, so dass nur der Saldo zum Abzug als Sonderausgaben verbleibt (zur Verrechnung von Beitragsrückerstattungen BFH-Urteile vom 20. Februar 1970 VI R 11/68, BFHE 98, 357, BStBl II 1970, 314, und in BFHE 186, 521, BStBl II 1999, 95, unter 3.c; s. auch Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2015 H 10.1 Abs. 2).

    b) Eine solche Verrechnung im Erstattungsjahr ist jedoch dann nicht möglich, wenn in diesem Veranlagungszeitraum nicht genügend verrechenbare gleichartige Sonderausgaben zur Verfügung stehen, sei es, weil gar keine gleichartigen Sonderausgaben angefallen sind oder weil die erstatteten Sonderausgaben höher sind als die gezahlten gleichartigen Sonderausgaben (vgl. Senatsurteil in BFHE 186, 521, BStBl II 1999, 95, unter 3.c).

    Vielmehr mindert der Erstattungsüberhang --und nur dieser-- über § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung den Sonderausgabenabzug im Zahlungsjahr (s. Senatsentscheidungen in BFHE 186, 521, BStBl II 1999, 95, Rz 19, und vom 19. Januar 2010 X B 32/09, BFH/NV 2010, 1250, Rz 5).

  • BFH, 03.08.2016 - X R 35/15

    Sonderausgabenabzug bei Verrechnung erstatteter nur begrenzt abziehbarer

    Aus der Verwendung des Begriffs "Aufwendungen" und aus dem Zweck des § 10 EStG, bestimmte die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindernde Privatausgaben vom Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG auszunehmen, folgt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass nur solche Ausgaben als Sonderausgaben berücksichtigt werden dürfen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist (vgl. z.B. Senatsurteil vom 28. Mai 1998 X R 7/96, BFHE 186, 521, BStBl II 1999, 95, unter II.3.a, m.w.N.; s. dazu auch BVerfG-Beschluss vom 18. Februar 1988  1 BvR 930/86, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1989, 271, unter 1.b).

    In diesen Fällen sind nach ständiger BFH-Rechtsprechung und Verwaltungspraxis die erstatteten Beiträge mit den im Jahr der Erstattung gezahlten gleichartigen Sonderausgaben zu verrechnen, so dass nur der Saldo zum Abzug als Sonderausgaben verbleibt (zur Verrechnung von Beitragsrückerstattungen BFH-Urteile vom 20. Februar 1970 VI R 11/68, BFHE 98, 357, BStBl II 1970, 314, und in BFHE 186, 521, BStBl II 1999, 95, unter 3.c; s. auch Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2015 H 10.1 Abs. 2).

    bb) Eine solche Verrechnung im Erstattungsjahr ist jedoch dann nicht möglich, wenn in diesem Veranlagungszeitraum nicht genügend verrechenbare gleichartige Sonderausgaben zur Verfügung stehen, sei es, weil gar keine gleichartigen Sonderausgaben angefallen sind oder weil die erstatteten Sonderausgaben höher sind als die gezahlten gleichartigen Sonderausgaben (vgl. Senatsurteil in BFHE 186, 521, BStBl II 1999, 95, unter 3.c).

    Vielmehr mindert der Erstattungsüberhang --und nur dieser-- über § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO den Sonderausgabenabzug im Zahlungsjahr (s. Senatsentscheidungen in BFHE 186, 521, BStBl II 1999, 95, Rz 19, und vom 19. Januar 2010 X B 32/09, BFH/NV 2010, 1250, Rz 5).

    Auch hat der erkennende Senat in der vergleichbaren Konstellation, in der Versicherungsbeiträge mangels bestehender Versicherungspflicht erstattet wurden, bereits entschieden, dass die erstatteten Beiträge (zunächst) mit den im Jahr der Erstattung gezahlten Beiträgen zu verrechnen sind (Senatsurteil in BFHE 186, 521, BStBl II 1999, 95, Rz 19).

    Der Aspekt, durch die zu Unrecht erhobenen und später erstatteten Beiträge werde der Versicherungsschutz nicht verbessert, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich, wie der Senat bereits in seinem Urteil in BFHE 186, 521, BStBl II 1999, 95 entschieden hat.

    Sie entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, wonach in dem Fall, in dem im Jahr der Erstattung die erstatteten die gezahlten (gleichartigen) Sonderausgaben übersteigen (sog. Erstattungsüberhang), der Sonderausgabenabzug im Zahlungsjahr über § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO wegen Eintritts eines rückwirkenden Ereignisses zu korrigieren ist (vgl. Entscheidungen in BFHE 186, 521, BStBl II 1999, 95; in BFHE 207, 28, BStBl II 2004, 1058; vom 8. September 2004 XI R 28/04, BFH/NV 2005, 321; in BFH/NV 2005, 1304; in BFH/NV 2009, 568; vom 21. Februar 2013 X B 110/11, BFH/NV 2013, 1060).

  • BFH, 25.10.2016 - X R 31/14

    Irrige Beurteilung als Voraussetzung, einen Steuerbescheid gemäß § 174 Abs. 4 AO

    Die Einkommensteuerbescheide hätten zu diesem Zeitpunkt noch gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geändert werden können, da der Erstattungsüberhang als rückwirkendes Ereignis den Sonderausgabenabzug in den Zahlungsjahren 2000 bis 2003 gemindert hätte (s. auch Senatsentscheidungen vom 28. Mai 1998 X R 7/96, BFHE 186, 521, BStBl II 1999, 95, Rz 19 f., und in BFH/NV 2010, 1250, Rz 5).
  • BFH, 06.07.2016 - X R 22/14

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 6.7.2016 X R 6/14 - Verrechnung der erstatteten

    Aus der Verwendung des Begriffs "Aufwendungen" und aus dem Zweck des § 10 EStG, bestimmte die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindernde Privatausgaben vom Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG auszunehmen, folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass nur solche Ausgaben als Sonderausgaben berücksichtigt werden dürfen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist (vgl. z.B. Senatsurteil vom 28. Mai 1998 X R 7/96, BFHE 186, 521, BStBl II 1999, 95, unter II.3.a, m.w.N.; s. dazu auch BVerfG-Beschluss vom 18. Februar 1988  1 BvR 930/86, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1989, 271, unter 1.b).

    In diesen Fällen sind nach ständiger BFH-Rechtsprechung und Verwaltungspraxis die erstatteten Beiträge mit den im Jahr der Erstattung gezahlten gleichartigen Sonderausgaben zu verrechnen, so dass nur der Saldo zum Abzug als Sonderausgaben verbleibt (zur Verrechnung von Beitragsrückerstattungen BFH-Urteile vom 20. Februar 1970 VI R 11/68, BFHE 98, 357, BStBl II 1970, 314, und in BFHE 186, 521, BStBl II 1999, 95, unter 3.c; s. auch Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2015 H 10.1 Abs. 2).

    b) Eine solche Verrechnung im Erstattungsjahr ist jedoch dann nicht möglich, wenn in diesem Veranlagungszeitraum nicht genügend verrechenbare gleichartige Sonderausgaben zur Verfügung stehen, sei es, weil gar keine gleichartigen Sonderausgaben angefallen sind oder weil die erstatteten Sonderausgaben höher sind als die gezahlten gleichartigen Sonderausgaben (vgl. Senatsurteil in BFHE 186, 521, BStBl II 1999, 95, unter 3.c).

    Vielmehr mindert der Erstattungsüberhang --und nur dieser-- über § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung den Sonderausgabenabzug im Zahlungsjahr (s. Senatsentscheidungen in BFHE 186, 521, BStBl II 1999, 95, Rz 19, und vom 19. Januar 2010 X B 32/09, BFH/NV 2010, 1250, Rz 5).

  • BFH, 22.03.2023 - X R 27/21

    Verrechnung und Hinzurechnung (§ 10 Abs. 4b Sätze 2 und 3 EStG) einer Erstattung

    Bereits bestandkräftige Bescheide waren nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern (s. Senatsurteil vom 28.05.1998 - X R 7/96, BFHE 186, 521, BStBl II 1999, 95, unter 3.c und d, und Senatsbeschluss vom 19.01.2010 - X B 32/09, BFH/NV 2010, 1250, Rz 5 - jeweils m.w.N.; ebenso: BFH-Urteile vom 07.07.2004 - XI R 10/04, BFHE 207, 28, BStBl II 2004, 1058, unter II.1., und vom 23.02.2005 - XI R 68/03, BFH/NV 2005, 1304, unter 1.a; BFH-Beschluss vom 28.06.2006 - XI B 163/05, BFH/NV 2006, 1836; FG Münster, Urteil vom 30.09.2005 - 4 K 4598/03 E, EFG 2006, 10).

    Dementsprechend galten diese Rechtsprechungsgrundsätze insbesondere auch im Fall der Rückabwicklung eines irrtümlich angenommen Sozialversicherungsverhältnisses (s. Senatsurteil in BFHE 186, 521, BStBl II 1999, 95; ähnlich bereits in Bezug auf die Rückzahlung von Kirchensteuer, nachdem festgestellt worden war, dass der Steuerpflichtige der Kirche nicht angehörte: Senatsurteil vom 26.06.1996 - X R 73/94, BFHE 181, 144, BStBl II 1996, 646).

    Das folgt nach Ansicht des erkennenden Senats daraus, dass in der Begründung des Regierungsentwurfs zunächst die bis dahin geltenden Rechtsprechungsgrundsätze inhaltlich (wenn auch ohne ausdrückliche Benennung des Senatsurteils in BFHE 186, 521, BStBl II 1999, 95) wiedergegeben werden, bevor die Zielsetzung der (damals) neuen Regelungen in § 10 Abs. 4b Sätze 2 und 3 EStG (dazu unten II.1.a cc) erläutert wird (im Ergebnis ebenso Senatsurteil in BFH/NV 2016, 1704, Rz 35).

    Ausgangspunkt der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zunächst die allgemeine Überlegung gewesen, dass nach dem Sinn und Zweck des § 10 EStG letztlich nur solche Ausgaben als Sonderausgaben berücksichtigt werden dürfen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist (s. Senatsurteile in BFHE 186, 521, BStBl II 1999, 95, unter 3.a, und in BFH/NV 2016, 1704, Rz 14).

    Dass die Rechtsprechung dennoch eine vorrangige Verrechnung mit gleichartigen Sonderausgaben im Erstattungsjahr zugelassen hat, ist mit Praktikabilitätserwägungen begründet worden (s. Senatsurteil in BFHE 186, 521, BStBl II 1999, 95, unter 3.b, und BFH-Urteil in BFHE 207, 28, BStBl II 2004, 1058, unter II.1.).

  • FG Baden-Württemberg, 17.12.2009 - 3 K 49/09

    Teilerlass einer auf einem Kirchensteuer-Erstattungsüberhang beruhenden

    Weiter hätten die Kläger aufgrund des BFH-Urteils in BStBl II 1999, 95 mit einer Änderung der Verwaltungspraxis rechnen müssen und sich schon deshalb kein schützenswertes Vertrauen bei den Klägern bilden können.

    Jedenfalls aber wäre eine solche Billigkeitsregelung nach Veröffentlichung des BFH-Urteils in BStBl II 1999, 95 nicht mehr rechtmäßig gewesen; der Steuerpflichtige könne sich auch deshalb nicht darauf berufen.

    dd) Weiter kommt --entgegen der Auffassung des FA-- dem BFH-Urteil vom 28. Mai 1998 X R 7/96 (BFHE 186, 521, BStBl II 1999, 95) keine vertrauenszerstörende Wirkung zu.

    Weiter erfolgte die Übersendung der Niederschrift an die Finanzämter erst nach dem 10. März 1999, dem Datum der Veröffentlichung des Bundessteuerblatts II, in dem das BFH-Urteil in BFHE 186, 521, BStBl II 1999, 95 abgedruckt war.

    Eine solche Situation liegt im Streitfall nicht vor, weil die Verwaltungsanweisung (als --wie unter aa dargelegt-- partieller Nichtanwendungserlass zugunsten der Steuerpflichtigen) Reaktion auf die BFH-Urteile in BFHE 181, 144, BStBl II 1996, 646 und in BFHE 186, 521, BStBl II 1999, 95 war.

  • BFH, 21.07.2016 - X R 43/13

    Sonderausgabenabzug für vom Erben nachgezahlte Kirchensteuer

    Aus der Verwendung des Begriffs "Aufwendungen" und aus dem Zweck des § 10 EStG, bestimmte die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindernde Privatausgaben vom Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG auszunehmen, folgt nach ständiger Rechtsprechung des BFH, dass nur solche Ausgaben als Sonderausgaben berücksichtigt werden dürfen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist (vgl. z.B. Senatsurteil vom 28. Mai 1998 X R 7/96, BFHE 186, 521, BStBl II 1999, 95, unter 3.a, m.w.N.; s. dazu auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Februar 1988  1 BvR 930/86, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1989, 271, unter 1.b).
  • FG Rheinland-Pfalz, 16.10.2015 - 3 K 1087/14

    Verrechnung der als Sonderausgaben abzugsfähigen Krankenversicherungsbeiträge der

    Schließlich habe der BFH in seiner Entscheidung vom 28.05.1998 - X R 7/96 - (BStBl II 1999, 95) geklärt, dass im Fall der späteren Erstattung von rechtsgrundlos gezahlten Versicherungsbeiträgen nur dann der Sonderausgabenabzug des Jahres der Verausgabung zu mindern sei, soweit im Jahr der Erstattung eine Kompensation mit gleichartigen Aufwendungen nicht möglich sei.

    Einerseits finde eine Besteuerung statt, die sich im Rahmen der Berücksichtigung der tatsächlich geleisteten Vorsorgeaufwendungen völlig individuell darstelle, andererseits würden Zahlungsbeträge einer Besteuerung unterworfen, die keine steuerpflichtigen Einnahmen seien (vgl. BFH, Urteil vom 28.05.1998 X R 7/96, BStBl II 1999, 95).

    Der BFH habe sich in seiner Entscheidung vom 28.05.1998 - X R 7/96 - (BStBl II 1999, 95) mit der Frage beschäftigt, wie die Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen bei einer Rückabwicklung eines irrtümlich angenommenen Sozialversicherungsverhältnisses zu behandeln sei.

    Unerheblich ist, ob die Erstattung in den Veranlagungszeitraum der Aufwendungen oder in einen späteren Zeitraum fällt (BFH, Urteile vom 26.06.1996 X R 73/94, BStBl II 1996, 646 und vom 28.05.1998 X R 7/96, BStBl II 1999, 95) .

    Der BFH hat sich auch in seiner Entscheidung vom 28.05.1998 - X R 7/96 - (BStBl II 1999, 95) mit der Rechtsfrage befasst, wie die Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen bei der Rückabwicklung eines irrtümlich angenommenen Sozialversicherungsverhältnisses steuerlich zu behandeln sei.

  • BFH, 21.01.2010 - VI R 52/08

    Entscheidungen der Sozialversicherungsträger entfalten im Besteuerungsverfahren

    aa) Der Senat kann im Streitfall offenlassen, ob die Bindungswirkung, welche von der Entscheidung der T für die Finanzverwaltung und die Steuergerichte ausgeht, aus § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung (AO) herzuleiten ist (vgl. Urteil des FG Niedersachsen vom 22. Mai 2003  10 K 535/99, EFG 2004, 469; Urteil des FG Düsseldorf vom 17. Dezember 1993  14 K 5416/91 H (L), EFG 1994, 566; Urteile des FG Baden-Württemberg vom 29. März 1990 III K 356/86, rkr., EFG 1990, 620, und vom 8. September 1994  3 K 285/88, rkr., EFG 1995, 194; Oberfinanzdirektion Düsseldorf, Verfügung vom 3. Januar 2000 S 2333-47-St 12 H-K, Finanz-Rundschau 2000, 637; zweifelnd: BFH-Urteil vom 28. Mai 1998 X R 7/96, BFHE 186, 521, BStBl II 1999, 95).

    Denn dieser hat die Möglichkeit, bei erfolgreichem Abschluss des außersteuerlichen Widerspruchs- oder Klageverfahrens eine Berücksichtigung des Ergebnisses über eine Änderung des Steuerbescheids aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu erreichen (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 186, 521, BStBl II 1999, 95; Urteil des FG Köln vom 20. August 2008  12 K 1173/04, EFG 2009, 117; Loose in Tipke/Kruse, a.a.O., § 175 AO Rz 46, 47).

  • BFH, 06.06.2018 - X R 41/17

    Verminderter Sonderausgabenabzug bei Prämiengewährung durch gesetzliche

  • BFH, 06.06.2002 - VI R 178/97

    Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung

  • BFH, 14.04.2021 - III R 30/20

    Kein Abzug von Kinderbetreuungskosten in Höhe steuerfrei gezahlter

  • FG Niedersachsen, 18.12.2013 - 4 K 139/13

    Kürzung der als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge zu Krankenversicherungen um

  • FG Schleswig-Holstein, 10.07.2007 - 5 K 358/04

    Höhe der Verrechenbarkeit erstatteter Versicherungsbeiträge mit geleisteten

  • FG Hessen, 25.09.2003 - 12 V 3164/03

    Erstattete Kirchensteuer als rückwirkendes Ereignis i. S. v. § 175 Abs. 1 Nr. 2

  • BFH, 07.07.2004 - XI R 10/04

    Minderung des Sonderausgabenabzugs des Jahres der Verausgabung der Kirchensteuer

  • BFH, 24.04.2002 - XI R 40/01

    Erstattung von Nachzahlungszinsen i.S. des § 233 a AO

  • BFH, 07.11.2001 - XI R 24/01

    Änderung eines Kindergeldablehnungsbescheides

  • BFH, 02.09.2008 - X R 46/07

    Kirchensteuer als Sonderausgabe - Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn ohne

  • BFH, 18.09.2003 - X R 152/97

    Abziehbarkeit der Ausgleichsrente nach § 1587g BGB als SA

  • BFH, 01.09.2021 - III R 54/20

    Kein Sonderausgabenabzug von Kinderbetreuungskosten in Höhe steuerfreier

  • FG Düsseldorf, 04.02.2004 - 8 V 6917/03

    Sonderausgaben; Kirchensteuer; Erstattungsüberhang; Folgejahr; Rückwirkendes

  • BFH, 23.02.2005 - XI R 68/03

    Rückwirkendes Ereignis; Erstattung von KiSt

  • FG Münster, 30.09.2005 - 4 K 4598/03

    Nachträglich erhobene Kirchensteuer als Sonderausgaben

  • FG Düsseldorf, 13.10.2003 - 13 K 1942/03

    Sonderausgabenabzug; Kirchensteuer; Erstattungsüberhang; Folgejahr; Rückwirkendes

  • FG Baden-Württemberg, 06.05.2020 - 1 K 3359/17

    Abzug von Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben - Kürzung um steuerfreien

  • BFH, 08.09.2004 - XI R 28/04

    Erstattung von Kirchensteuer als rückwirkendes Ereignis

  • BFH, 08.09.2004 - XI R 52/03

    Nachträgliche Kürzung des Sonderausgabenabzugs der Kirchensteuer

  • BFH, 05.05.2004 - XI B 27/04

    Rückwirkendes Ereignis; Erstattung von KiSt

  • FG Schleswig-Holstein, 14.02.2008 - 5 K 282/04

    Umfang der Änderung von Einkommensteuerbescheiden

  • BFH, 28.07.2004 - XI R 67/03

    Kürzung des Vorwegabzugs der Vorsorgeaufwendungen eines GmbH-Geschäftsführers bei

  • BFH, 15.10.2003 - X R 29/01

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich; Ausgleichsrente nach § 1587g BGB

  • BFH, 18.05.2000 - IV R 28/98

    Forstfläche als BV; Liebhaberei

  • BFH, 17.04.2013 - X R 6/11

    Keine Billigkeitsmaßnahme bei einer auf einem Kirchensteuer-Erstattungsüberhang

  • BFH, 15.12.2004 - XI R 45/03

    GmbH-Gesellschafter; Kürzung Vorwegabzug

  • FG Düsseldorf, 09.01.2004 - 14 V 6204/03

    Bindungswirkung des Unterschiedsbetrags zwischen zwei Steuerbeträgen für die

  • FG Münster, 14.11.2003 - 7 V 4873/03

    Nachträgliche Minderung im Verausgabungsjahr aufgrund fehlender Kompensierung im

  • FG Niedersachsen, 22.05.2003 - 10 K 535/99

    Steuerfreiheit von Zuschüssen zur Krankenversicherung; Anspruch auf Änderung

  • FG Baden-Württemberg, 11.04.2003 - 9 K 380/99

    Rückzahlung einer Entschädigung; Zulässigkeit einer Klage des Ehemannes auf

  • FG Thüringen, 23.05.2019 - 3 K 74/19

    Einkommensteuer: Minderung des Sonderausgabenabzugs um von der privaten

  • FG Nürnberg, 18.01.2008 - 4 K 214/07

    Kirchensteuer als Sonderausgabe - Kürzung um in späteren Veranlagungszeiträumen

  • FG Düsseldorf, 07.07.2003 - 11 V 3056/03

    Anerkennung von Kirchensteuer als Sonderausgabe im Jahr der wirtschaftlichen

  • FG Köln, 09.11.2001 - 7 K 7206/97

    Kürzung des Vorwegabzugs

  • FG Baden-Württemberg, 17.02.2011 - 3 K 3289/08

    Rückwirkender Wegfall der Ablaufhemmung i.S. des § 171 Abs. 4 AO, wenn mit der

  • FG Rheinland-Pfalz, 13.05.2003 - 2 K 1070/02

    Erstattung gezahlter Kirchensteuer als rückwirkendes Ereignis

  • FG Baden-Württemberg, 27.04.2001 - 9 K 116/99

    Kein Erlass von als Sonderausgaben abzugsfähiger nachgezahlter Kirchensteuer bzw.

  • BFH, 28.06.2006 - XI B 163/05

    Erfassung von Kirchensteuererstattungen

  • FG Münster, 07.07.2020 - 6 K 2090/17

    Einkommensteuer: Zwingende Hinzurechnung eines Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs

  • FG Köln, 20.08.2008 - 12 K 1173/04

    Lohnsteuerhaftung für die Zahlung von Zuschüssen zur Krankenversicherung und

  • FG Hamburg, 07.04.2008 - 1 K 149/07

    Einkommensteuer: Rücktrag von aufgrund nachträglichen Erlasses erstatteter

  • FG Niedersachsen, 19.06.2003 - 16 K 13489/98

    Bildung von Rückstellungen in Bilanz durch Gesellschaft mit beschränkter Haftung

  • FG Düsseldorf, 22.09.2003 - 7 K 1172/03

    Sonderausgabenabzug; Kirchensteuer; Erstattungsüberhang; Folgejahr; Rückwirkendes

  • FG Rheinland-Pfalz, 21.08.2008 - 4 K 2076/05

    Fahrtkosten zu sportlichen Wettkämpfen als berufsbedingte Werbungskosten

  • FG Nürnberg, 20.06.2001 - IV 633/00

    Zum Sonderausgabenabzug für Zinsen auf Steuernachzahlungen bei teilweiser

  • FG Niedersachsen, 04.12.2003 - 16 K 305/03

    Möglichkeit der Änderung eines Steuerbescheides ; Abzugsfähigkeit von gezahlter

  • BFH, 07.07.2005 - XI B 134/03

    Vorsorgeaufwendungen: Kürzung Vorwegabzug, Verzicht auf Pensionszusage

  • FG Rheinland-Pfalz, 20.01.2004 - 2 K 2135/03

    Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Änderung der Einkommensteuerbescheide durch

  • FG Nürnberg, 28.11.2007 - III 230/05

    Möglichkeit einer abweichenden Festsetzung einer Einkommensteuer aus

  • FG Düsseldorf, 30.06.2003 - 7 K 6600/01

    Sonderausgabenabzug; Kirchensteuer; Erstattungsüberhang; Folgejahr; Rückwirkendes

  • FG Hessen, 22.02.2018 - 4 K 174/17

    § 10 EStG

  • FG Saarland, 29.04.2004 - 2 K 291/00

    Lohnsteuerfreie Gewährung von Zukunftssicherungsleistungen in Form von Beiträgen

  • FG Köln, 01.09.1999 - 7 K 2838/98

    Nachträgliche Erstattung von Reisekosten durch den Arbeitgeber

  • FG Düsseldorf, 03.06.2008 - 11 K 5144/05
  • FG Münster, 31.07.2008 - 4 K 610/07

    Möglichkeit einer Kürzung von als Sonderausgaben berücksichtigter Kirchensteuern

  • FG Düsseldorf, 23.03.2004 - 18 V 874/04

    Sonderausgabenabzug; Kirchensteuer; Erstattungsüberhang; Folgejahr; Rückwirkendes

  • FG München, 06.03.2008 - 15 K 2919/04

    Einkommensteuerbefreiung für Arbeitgeberanteil an der Sozialversicherung bei

  • FG Hamburg, 25.01.2006 - I 174/05

    Rückwirkendes Ereignis bei Erstattung von Kirchensteuer

  • FG Düsseldorf, 19.03.2003 - 7 V 165/03

    Änderung des Einkommensteuerbescheides wegen des rückwirkenden Wegfalls der

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