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   BFH, 20.10.1999 - X R 86/96   

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BFH, 20.10.1999 - X R 86/96 (https://dejure.org/1999,788)
BFH, Entscheidung vom 20.10.1999 - X R 86/96 (https://dejure.org/1999,788)
BFH, Entscheidung vom 20. Oktober 1999 - X R 86/96 (https://dejure.org/1999,788)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 12 Nr. 2

  • Wolters Kluwer

    Erbverzichtvertrag - Erbringung wiederkehrender Leistungen - Versorgungsleistungen - Sonderausgaben - Vermutung

  • Judicialis

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a; ; EStG § 12 Nr. 2

  • RA Kotz

    Erbverzichtsvertrag und auf Lebenszeit wiederkehrende Leistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Kein Sonderausgabenabzug bei Erbverzicht

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 Abs 1 Nr 1 Buchst a, BGB § 133, BGB § 157, BGB § 670
    Dauernde Last; Erbe; Leibrente; Sonderausgabe; Vermögensübergabe

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 190, 365
  • BB 2000, 707
  • DB 2000, 855
  • BStBl II 2000, 602
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (24)

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89

    Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und

    Auszug aus BFH, 20.10.1999 - X R 86/96
    a) Als Sonderausgaben abziehbar sein können solche wiederkehrenden Leistungen, die anläßlich einer Betriebs- oder Vermögensübergabe im Wege vorweggenommener Erbfolge vorbehalten worden sind, wie etwa Altenteils- und ihnen gleichstehende Versorgungsleistungen (Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, 328, BStBl II 1990, 847; in BFHE 165, 225, 237, BStBl II 1992, 78; ständige Rechtsprechung zum "Sonderrecht der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen", zuletzt Urteil vom 17. Juni 1998 X R 104/94, BFHE 186, 280).

    Dies findet seine Rechtfertigung darin, daß auch hier --ebenso wie bei der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen-- mit der Abziehbarkeit der Versorgungsleistungen beim Verpflichteten und der Steuerbarkeit beim Bezieher der Rechtsgedanke der "vorbehaltenen Vermögenserträge" (hierzu Beschluß des Großen Senats des BFH in BFHE 161, 317, 326 ff., BStBl II 1990, 847, unter C. II. 1. c) rechtstechnisch verwirklicht wird (Senatsurteile vom 14. Juli 1993 X R 54/91, BFHE 172, 324, BStBl II 1994, 19; vom 26. Juli 1995 X R 91/92, BFHE 178, 339, BStBl II 1995, 836).

    Hiervon geht der Große Senat des BFH in seinem Beschluß in BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847 (unter C. II. 1. a) aus, wenn er die zivilrechtliche Besonderheit der anläßlich eines --landwirtschaftlichen oder "städtischen"-- Übergabevertrages vereinbarten Versorgungsleistungen dahin charakterisiert, daß solche Leistungen "auch für Geschwister des Übernehmers vorgesehen werden können".

    c) Während indes bei der Übertragung eines Betriebes oder eines Gesellschaftsanteils von Eltern auf Kinder unter Zurückbehaltung von Versorgungsleistungen widerlegbar vermutet wird, daß die Rente unabhängig vom Wert der übertragenen Vermögenswerte nach dem Versorgungsbedürfnis der Eltern und nach der Ertragskraft des übertragenen Vermögens bemessen worden ist, insofern familiären, außerbetrieblichen Charakter hat und kein Entgelt im Rahmen eines Veräußerungsgeschäfts unter kaufmännischer Abwägung von Leistung und Gegenleistung ist (Beschluß des Großen Senats des BFH in BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, unter C. I. 1., mit Nachweisen der älteren Rechtsprechung; BFH-Urteil vom 3. Juni 1992 X R 14/89, BFHE 169, 25, BStBl II 1993, 23), wird solches im Verhältnis zwischen Geschwistern nur in Ausnahmefällen anzunehmen sein.

    Der Große Senat nimmt in seinem Beschluß in BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847 (unter C. II. 1. a) Bezug auf zwei Entscheidungen des BGH, in denen die Versorgung durch Wohnungsgewährung und persönliche Betreuung am Maßstab des bürgerlich-rechtlichen Altenteilsrechts (z.B. Art. 15 des Preußischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch) zu beurteilen war (Urteil in NJW 1962, 2249: "Leibgedingvertrag", gerichtet auf Gestellung einer Wohnung und persönliche Pflege gegen Mitarbeit im Haushalt; Urteil in RdL 1965, 179: unentgeltliches Wohnungsrecht für Geschwister "auf die Dauer ihres ledigen Standes").

  • BFH, 01.08.1975 - VI R 168/73

    Leistungen auf Grund einer letztwilligen Verfügung als Leibrente

    Auszug aus BFH, 20.10.1999 - X R 86/96
    Dieser Übergabe zur Vorwegnahme der Erbfolge ist steuerrechtlich der Fall gleichgestellt, daß Versorgungsleistungen ihren Entstehungsgrund in einer letztwilligen Verfügung (Erbeinsetzung, Vermächtnis) haben und die Versorgung eines Erben bezwecken (Urteil in BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612; s. bereits BFH-Urteil vom 1. August 1975 VI R 168/73, BFHE 116, 505, BStBl II 1975, 882).

    Auch der BFH hat bislang --zumeist beiläufig-- ausgeführt, Bezieher einer beim Verpflichteten als dauernde Last abziehbaren privaten Versorgungsrente könne auch ein Abkömmling des Vermögensübergebers sein (s. bereits Urteil in BFHE 116, 505, BStBl II 1975, 882; Senatsurteile in BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612; in BFHE 177, 36, BStBl II 1996, 680; in BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633; vom 16. Dezember 1993 X R 67/92, BFHE 173, 152, BStBl II 1996, 669; vom 17. April 1996 X R 160/94, BFHE 180, 566, BStBl II 1997, 32).

    Es gilt die allgemeine Vermutung, daß Geschwister nicht in erster Linie versorgt, sondern gleichgestellt werden sollen und wollen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 116, 505, BStBl II 1975, 882; BFH-Beschluß vom 28. April 1994 X B 162/94, BFH/NV 1995, 18).

  • BFH, 20.10.1999 - X R 132/95

    Verzicht auf Erb- und Pflichtteil

    Auszug aus BFH, 20.10.1999 - X R 86/96
    Verzichtet ein zur gesetzlichen Erbfolge Berufener auf seinen künftigen Erb- und/oder Pflichtteil und erhält er hierfür an Stelle eines Einmalbetrages wiederkehrende Zahlungen, sind diese grundsätzlich weder beim Bezieher als wiederkehrende Bezüge (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG) steuerbar (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage X R 132/95) noch beim Zahlenden als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) abziehbar.

    Gleiches gilt wenn man, wie der VIII. Senat des BFH (vgl. Senatsurteil vom 20. Oktober 1999 X R 132/95, unter II. 2. am Ende), den Erb- und Pflichtteilsverzicht nicht als veräußerungsähnlichen, sondern als unentgeltlichen Vorgang qualifiziert.

    Allein der Umstand, daß wiederkehrende Zahlungen zugewendet sind, genügt jedenfalls nicht (Senatsurteil vom 20. Oktober 1999 X R 132/95).

  • BFH, 27.02.1992 - X R 139/88

    Freiwilligkeit bei Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung (§ 12 Nr. 2 EStG )

    Auszug aus BFH, 20.10.1999 - X R 86/96
    Dies gilt auch dann, wenn die Schuldzinsen gesetzlich in der Form eines Ertragsanteils pauschaliert sind (Senatsurteile vom 27. Februar 1992 X R 139/88, BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612; vom 25. November 1992 X R 91/89, BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. März 1995 IV R 62/93, BFHE 177, 113, BStBl II 1995, 413).

    Dieser Übergabe zur Vorwegnahme der Erbfolge ist steuerrechtlich der Fall gleichgestellt, daß Versorgungsleistungen ihren Entstehungsgrund in einer letztwilligen Verfügung (Erbeinsetzung, Vermächtnis) haben und die Versorgung eines Erben bezwecken (Urteil in BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612; s. bereits BFH-Urteil vom 1. August 1975 VI R 168/73, BFHE 116, 505, BStBl II 1975, 882).

    Auch der BFH hat bislang --zumeist beiläufig-- ausgeführt, Bezieher einer beim Verpflichteten als dauernde Last abziehbaren privaten Versorgungsrente könne auch ein Abkömmling des Vermögensübergebers sein (s. bereits Urteil in BFHE 116, 505, BStBl II 1975, 882; Senatsurteile in BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612; in BFHE 177, 36, BStBl II 1996, 680; in BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633; vom 16. Dezember 1993 X R 67/92, BFHE 173, 152, BStBl II 1996, 669; vom 17. April 1996 X R 160/94, BFHE 180, 566, BStBl II 1997, 32).

  • BFH, 15.07.1991 - GrS 1/90

    1. Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei anläßlich von

    Auszug aus BFH, 20.10.1999 - X R 86/96
    Werden erbrechtliche Ansprüche --insbesondere solche, die auf vermögensrechtlichen Ausgleich unter den Erben gerichtet sind-- durch wiederkehrende Leistungen erfüllt, handelt es sich grundsätzlich um einen "darlehensähnlichen" Vorgang (vgl. Beschluß des Großen Senats des BFH vom 15. Juli 1991 GrS 1/90, BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78, unter C. I. 4. d; Senatsurteil vom 27. Februar 1992 X R 136/88, BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609), der die Voraussetzungen für einen Sonderausgabenabzug schon dem Grunde nach nicht erfüllt (BFH-Urteile in BFHE 177, 113, BStBl II 1995, 413; vom 27. November 1996 X R 85/94, BFHE 182, 110, BStBl II 1997, 284, unter 4.).

    a) Als Sonderausgaben abziehbar sein können solche wiederkehrenden Leistungen, die anläßlich einer Betriebs- oder Vermögensübergabe im Wege vorweggenommener Erbfolge vorbehalten worden sind, wie etwa Altenteils- und ihnen gleichstehende Versorgungsleistungen (Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, 328, BStBl II 1990, 847; in BFHE 165, 225, 237, BStBl II 1992, 78; ständige Rechtsprechung zum "Sonderrecht der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen", zuletzt Urteil vom 17. Juni 1998 X R 104/94, BFHE 186, 280).

  • BFH, 14.12.1994 - X R 1/90

    Verpflichtung eines Vermögensübernehmers, an einen familienfremden Dritten

    Auszug aus BFH, 20.10.1999 - X R 86/96
    Daher führt auch der Aufschub der Erfüllung eines solchen Anspruchs mittels Verrentung nicht zum Abzug als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG (vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 1994 X R 1-2/90, BFHE 177, 36, BStBl II 1996, 680, unter 4. b, cc, zur Berichtigung von Vermächtnisschulden).

    Auch der BFH hat bislang --zumeist beiläufig-- ausgeführt, Bezieher einer beim Verpflichteten als dauernde Last abziehbaren privaten Versorgungsrente könne auch ein Abkömmling des Vermögensübergebers sein (s. bereits Urteil in BFHE 116, 505, BStBl II 1975, 882; Senatsurteile in BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612; in BFHE 177, 36, BStBl II 1996, 680; in BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633; vom 16. Dezember 1993 X R 67/92, BFHE 173, 152, BStBl II 1996, 669; vom 17. April 1996 X R 160/94, BFHE 180, 566, BStBl II 1997, 32).

  • BGH, 26.09.1962 - V ZR 91/61
    Auszug aus BFH, 20.10.1999 - X R 86/96
    Er hat sich hierbei auf die Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 26. September 1962 V ZR 91/61 (Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1962, 2249) und vom 15. März 1965 III ZR 108/63 (Recht der Landwirtschaft --RdL-- 1965, 179) bezogen.

    Der Große Senat nimmt in seinem Beschluß in BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847 (unter C. II. 1. a) Bezug auf zwei Entscheidungen des BGH, in denen die Versorgung durch Wohnungsgewährung und persönliche Betreuung am Maßstab des bürgerlich-rechtlichen Altenteilsrechts (z.B. Art. 15 des Preußischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch) zu beurteilen war (Urteil in NJW 1962, 2249: "Leibgedingvertrag", gerichtet auf Gestellung einer Wohnung und persönliche Pflege gegen Mitarbeit im Haushalt; Urteil in RdL 1965, 179: unentgeltliches Wohnungsrecht für Geschwister "auf die Dauer ihres ledigen Standes").

  • BFH, 26.01.1994 - X R 54/92

    Mindestdauer von als Sonderausgaben abziehbaren Versorgungsleistungen

    Auszug aus BFH, 20.10.1999 - X R 86/96
    Der Erblasser räumt durch eine letztwillige Verfügung --sachverhaltsbezogen auch aufgrund eines Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrags-- einer an sich erbberechtigten Person nur einen Anspruch auf Versorgungsleistungen ein (ausführlich Senatsurteil vom 26. Januar 1994 X R 54/92, BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633).

    Auch der BFH hat bislang --zumeist beiläufig-- ausgeführt, Bezieher einer beim Verpflichteten als dauernde Last abziehbaren privaten Versorgungsrente könne auch ein Abkömmling des Vermögensübergebers sein (s. bereits Urteil in BFHE 116, 505, BStBl II 1975, 882; Senatsurteile in BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612; in BFHE 177, 36, BStBl II 1996, 680; in BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633; vom 16. Dezember 1993 X R 67/92, BFHE 173, 152, BStBl II 1996, 669; vom 17. April 1996 X R 160/94, BFHE 180, 566, BStBl II 1997, 32).

  • BFH, 02.03.1995 - IV R 62/93

    Pflichtteilsverbindlichkeiten gehören zum notwendigen Privatvermögen; Zahlungen

    Auszug aus BFH, 20.10.1999 - X R 86/96
    Dies gilt auch dann, wenn die Schuldzinsen gesetzlich in der Form eines Ertragsanteils pauschaliert sind (Senatsurteile vom 27. Februar 1992 X R 139/88, BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612; vom 25. November 1992 X R 91/89, BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. März 1995 IV R 62/93, BFHE 177, 113, BStBl II 1995, 413).

    Werden erbrechtliche Ansprüche --insbesondere solche, die auf vermögensrechtlichen Ausgleich unter den Erben gerichtet sind-- durch wiederkehrende Leistungen erfüllt, handelt es sich grundsätzlich um einen "darlehensähnlichen" Vorgang (vgl. Beschluß des Großen Senats des BFH vom 15. Juli 1991 GrS 1/90, BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78, unter C. I. 4. d; Senatsurteil vom 27. Februar 1992 X R 136/88, BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609), der die Voraussetzungen für einen Sonderausgabenabzug schon dem Grunde nach nicht erfüllt (BFH-Urteile in BFHE 177, 113, BStBl II 1995, 413; vom 27. November 1996 X R 85/94, BFHE 182, 110, BStBl II 1997, 284, unter 4.).

  • BFH, 27.11.1996 - X R 85/94

    Zur Ablösung eines Vermächtnisnießbrauchs oder eines Pflichtteilsanspruchs von

    Auszug aus BFH, 20.10.1999 - X R 86/96
    Werden erbrechtliche Ansprüche --insbesondere solche, die auf vermögensrechtlichen Ausgleich unter den Erben gerichtet sind-- durch wiederkehrende Leistungen erfüllt, handelt es sich grundsätzlich um einen "darlehensähnlichen" Vorgang (vgl. Beschluß des Großen Senats des BFH vom 15. Juli 1991 GrS 1/90, BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78, unter C. I. 4. d; Senatsurteil vom 27. Februar 1992 X R 136/88, BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609), der die Voraussetzungen für einen Sonderausgabenabzug schon dem Grunde nach nicht erfüllt (BFH-Urteile in BFHE 177, 113, BStBl II 1995, 413; vom 27. November 1996 X R 85/94, BFHE 182, 110, BStBl II 1997, 284, unter 4.).
  • BFH, 27.02.1992 - X R 136/88

    Keine dauernde Last durch Eltern-Unterhalt bei Geldbetrag als Gegenleistung

  • BFH, 28.04.1994 - X B 162/94

    Einkommensteuer; Lebenslängliche Zahlungen an einen Miterben

  • BFH, 17.06.1998 - X R 104/94

    Versorgungsleistungen nach Veräußerung des Vermögens

  • BFH, 16.12.1993 - X R 67/92

    Die Abänderbarkeit wiederkehrender Leistungen im Zusammenhang mit der Übergabe

  • BFH, 26.07.1995 - X R 91/92

    Nach Wegfall der Nutzungswertbesteuerung kommt beim Übernehmer eines im Wege der

  • BFH, 14.07.1993 - X R 54/91

    Versorgungsleistungen bei Erwerb von Vermögen unter Vorbehalt des Nießbrauchs

  • BFH, 29.07.1998 - X R 105/92

    Kein Verfassungsgebot zum Abzug privater Schuldzinsen

  • BFH, 17.04.1996 - X R 160/94

    Die Ausschlagung einer Erbschaft zugunsten eines in der nachfolgenden Generation

  • BFH, 29.03.1962 - VI 105/61 U

    Abgrenzung zwischen Unterhaltsvertrag und Leibrentenvertrag nach den Grundsätzen

  • BFH, 26.11.1992 - X R 187/87

    Wiederkehrende Leistungen in schwankender Höhe nur mit Zinsanteil steuerbar

  • BFH, 03.06.1992 - X R 14/89

    Sonderausgabe durch Vorbehaltsnießbrauch und spätere Versorgungsrente

  • BFH, 02.12.1980 - VIII R 197/78

    Barleistung des Altenteils - Leistungsfähigkeit des Hofes - Leibrente -

  • BFH, 25.11.1992 - X R 91/89

    Ertragsanteil von wiederkehrenden Leistungen bei privater Vermögensumschichtung

  • BGH, 15.03.1965 - III ZR 108/63
  • FG Münster, 29.10.2009 - 8 K 5237/06

    Vermögensübergabe bei Versorgungsleistungen an Person im

    Nach Tz. 36 des BMF-Schreibens vom 16.09.2004, BStBl. I 2004, 922 seien Leistungen des Übernehmers an die Geschwister keine Versorgungsleistungen, sondern Gleichstellungsleistungen (Hinweis auf BFH-Urteil vom 20.10.1999 X R 86/96 BStBl. II 2000, 602).

    Nach der Rechtsprechung des BFH sei diese Vermutung jedoch widerlegt, wenn eine Einbindung in die Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft des jeweiligen Steuerpflichtigen bestehe, da diese Situation bereits nach dem äußeren Erscheinungsbild vom Normalfall einer Gleichstellung abweiche (Hinweis auf BFH-Urteil vom 20.10.1999 X R 86/96 BStBl. II 2000, 602).

    Die Aufnahme dieses Urteils in das Urteil vom 20.10.1999 X R 86/96 BStBl. II 2000, 602 mit der Beschreibung, dass es sich um typische Versorgungsleistungen gegenüber Geschwistern handele, die die Vermutung der Gleichstellung widerlegen würden, lasse eindeutig erkennen, dass der BFH an der Wertung aus dem Jahre 1962 festhalte.

    Damit sei auch angesichts der Höhe ersichtlich, dass es sich bei diesen Zahlungen keineswegs um eine Gleichstellung handeln könne, da es sich allein um übliche Sachwerte handele, vgl. hierzu auch die Wertung des BFH in seinem Urteil vom 20.10.1999 X R 86/96 BStBl. II 2000, 602.

    Vergleichbares gilt für die - vorgezogene - Teilhabe am Vermögen des späteren Erblassers durch Erb- und Pflichtteilsverzicht gegen wiederkehrende Leistungen (vgl. zum Vorstehenden BFH-Urteil vom 20.10.1999 X R 86/96 BStBl. II 2000, 602, m. w. N.).

    Insoweit unterscheidet sich die getroffene Regelung eindeutig von dem Sachverhalt, der dem vom Kl. zitierten Urteil des BFH vom 29.03.1962 VI R 105/61 U BStBl. III 1962, 304 zugrundelag, welches vom BFH in seinem Urteil vom 20.10.1999 X R 86/96 BStBl. II 2000, 602 als Beispiel dafür angeführt worden ist, dass "typische" Versorgungsleistungen gegenüber Geschwistern bereits nach ihrem äußeren Erscheinungsbild vom Normalfall einer auf erbrechtliche Gleichstellung abzielenden Teilung des Nachlasses abweichen.

  • BFH, 14.11.2001 - X R 32/01

    Veräußerungsleibrenten - Nichtberücksichtigung des Sparerfreibetrags

    Hiervon ausgehend hat der Senat seit seinem Urteil in BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666 in ständiger Rechtsprechung (zuletzt Urteil vom 20. Oktober 1999 X R 86/96, BFHE 190, 365, BStBl II 2000, 602) zu den definitionsgemäß nicht abänderbaren Gegenleistungs-Leibrenten entschieden: Die Verweisung des § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 2 EStG auf die Ertragsanteilstabelle des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG bezweckt, den Anteil der dem Grund nach abziehbaren privaten Schuldzinsen pauschalierend zu beziffern.
  • BFH, 20.11.2012 - VIII R 57/10

    Zahlungen aufgrund eines vor Eintritt des Erbfalls erklärten Erb- und/oder

    Sind --wie im Streitfall-- Empfänger der wiederkehrenden Leistungen die Geschwister des Übernehmers, besteht die widerlegbare Vermutung, dass diese nicht versorgt, sondern gleichgestellt werden sollen (vgl. BFH-Urteil vom 20. Oktober 1999 X R 86/96, BFHE 190, 365, BStBl II 2000, 602; ebenso Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 11. März 2010 IV C 3-S 2221/09/10004, 2010/0188949, BStBl I 2010, 227, Rz 50).
  • BFH, 31.07.2002 - X R 39/01

    Abziehbarkeit dauernder Lasten; Zahlungen für Erb- und/oder Pflichtteilverzicht

    Verzichtet ein zur gesetzlichen Erbfolge Berufener auf seinen künftigen Erb- und/oder Pflichtteil und erhält er hierfür an Stelle eines Einmalbetrages wiederkehrende Zahlungen, sind diese beim Zahlenden nicht als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG) abziehbar und beim Bezieher nicht als wiederkehrende Leistungen (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG) steuerbar (Senatsurteile vom 20. Oktober 1999 X R 132/95, BFHE 190, 178, BStBl II 2000, 82, und X R 86/96, BFHE 190, 365, BStBl II 2000, 602).

    Eine Zuordnung zum steuerrechtlichen Typus der "Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen" scheidet hier schon deshalb aus, weil nicht der Vermögensübergeber oder gesetzlich erbberechtigte Abkömmlinge (hierzu Senatsurteil in BFHE 190, 365, BStBl II 2000, 602) vom Empfänger des Vermögens Zahlungen erhalten.

    Ein solcher wäre ebenfalls privater Natur und daher nicht abziehbar (Senatsurteil in BFHE 190, 365, BStBl II 2000, 602, m.w.N.).

    Dies gilt auch dann, wenn die Schuldzinsen gesetzlich in der Form eines Ertragsanteils pauschaliert sind (Senatsurteile in BFHE 190, 365, BStBl II 2000, 602 m.w.N.; vom 14. November 2001 X R 39/98, BFHE 197, 179, BStBl II 2002, 246).

  • BFH, 11.10.2007 - X R 14/06

    Abzug von Rentenzahlungen als dauernde Last

    Diese Abgrenzung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, wobei nach der BFH-Rechtsprechung die allgemeine Vermutung gilt, dass Geschwister nicht in erster Linie versorgt werden sollen (BFH-Urteil vom 20. Oktober 1999 X R 86/96, BFHE 190, 365, BStBl II 2000, 602).
  • FG München, 15.07.2010 - 15 K 1825/07

    Leibrentenzahlungen zwischen Geschwistern als nicht steuerbare

    Im Gegenteil, die monatlichen Zahlungen stehen im Zusammenhang mit der im (dreiseitigen) Überlassungsvertrag vom 5. April 1995 erklärten Grundstücks- und Betriebsübergabe an B und dem gleichzeitig geregelten Pflichtteilsverzicht der Klägerin, gelten den Pflichtteilsverzicht ab und sollen eine Gleichstellung zwischen B und der Klägerin bewirken (BFH-Urteil vom 20. Oktober 1999 X R 86/96, BStBl II 2000, 82).

    Die anlässlich des Erbfalls entstehenden und auf erbrechtlichen Ausgleich gerichteten Leibrentenverpflichtungen sind vielmehr Nachlassverbindlichkeiten, die ihrer Rechtsnatur nach privat sind und die Einkunftssphäre nicht berühren, gleichgültig, ob es sich bei den Ausgleichszahlungen um entgeltliche Vermögensumschichtungen oder unentgeltliche Vorgänge handelt (BFH-Urteile vom 20. Oktober 1999 X R 132/95, BStBl II 2000, 82 und 20. Oktober 1999 X R 86/96, BStBl II 2000, 602).

    In Fällen der Ausgleichszahlungen an Geschwister ist von einer allgemeinen Vermutung auszugehen, dass Geschwister in erster Linie nicht versorgt, sondern gleichgestellt werden wollen (BFH-Urteil vom 20. Oktober 1999 X R 86/96, BStBl 2000, 602).

    Insoweit handelt es sich um einen Zinsanteil in gesetzlich pauschalierter Form (BFH-Urteil vom 20. Oktober 1999 X R 86/96, BStBl II 2000, 602).

  • BFH, 26.11.2003 - X R 11/01

    Sonderausgabenabzug bei Erfüllung eines Vermächtnisses

    Zwecks Vermeidung von Missverständnissen ist in diesem Zusammenhang allerdings darauf hinzuweisen, dass es sich bei dieser Verfügung des Empfängers der wiederkehrenden Bezüge über einen eigenen Vermögenswert nicht um eine i.S. des Ertragsteuerrechts als entgeltlich oder teilentgeltlich zu beurteilende Leistung handeln darf, welche --wie dargelegt-- die Anwendung des Sonderrechts der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG gerade ausschließen würde (vgl. dazu insbesondere auch die Senatsurteile vom 20. Oktober 1999 X R 132/95, BFHE 190, 178, BStBl II 2000, 82, und X R 86/96, BFHE 190, 365, BStBl II 2000, 602, jeweils Fälle betreffend, in denen die Geschwister der von Todes wegen bedachten Vermögensinhaber --wofür bei Geschwistern eine Vermutung spricht-- entgeltlich auf ihre Erb- und Pflichtteilsansprüche verzichteten).
  • BFH, 16.06.2004 - X R 50/01

    Vermögensübergabe im Rahmen vorweggenommener Erbfolge: Ablösung eines Nießbrauchs

    Die im Verhältnis des Generationennachfolge-Verbundes geltende Vermutung für die private Versorgungsrente --die Rente ist unabhängig vom Wert der übertragenen Vermögenswerte nach dem Versorgungsbedürfnis der weichenden Generation und nach der Ertragskraft des übertragenen Vermögens bemessen worden, hat insofern familiären Charakter und ist kein Entgelt im Rahmen eines Veräußerungsgeschäfts unter kaufmännischer Abwägung von Leistung und Gegenleistung (BFH-Beschluss in BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, unter C. I. 1.; Senatsurteil vom 20. Oktober 1999 X R 86/96, BFHE 190, 365, BStBl II 2000, 602, jeweils mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung)--, wirkt sich vorliegend als Vermutung für die Fortführung des Ertragsvorbehalts aus.
  • BFH, 24.03.2014 - X B 24/13

    Wiederkehrende Leistungen an Geschwister des Vermögensübernehmers

    Vielmehr geht das FG in Übereinstimmung mit dem Senatsurteil vom 20. Oktober 1999 X R 86/96 (BFHE 190, 365, BStBl II 2000, 602) davon aus, dass bei wiederkehrenden Leistungen an Geschwister des Vermögensübernehmers zu prüfen ist, ob diese gleichgestellt werden sollen, wofür eine Vermutung spreche.

    Auch das vom Kläger angeführte Senatsurteil in BFHE 204, 192, BStBl II 2004, 820 unterstreicht dies unter II.3.d, wenn es ausdrücklich auf das Senatsurteil in BFHE 190, 365, BStBl II 2000, 602 verweist.

    Vielmehr prüft das FG --wie unter II.1.aa bereits aufgezeigt-- ausgehend vom Senatsurteil in BFHE 190, 365, BStBl II 2000, 602 das Vorliegen von Versorgungsleistungen in Abgrenzung zu Gleichstellungszahlungen an die Beigeladenen.

  • BFH, 08.06.2011 - X B 216/10

    Wiederkehrende Leistungen an Geschwister durch einen Vermögensübernehmer -

    a) Der angerufene Senat kann es dahinstehen lassen, ob der von dem Kläger aufgeworfenen Frage, ob im Falle eines Pflichtteilsverzichts durch einen Berechtigten der Versorgungsleistungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge noch ein Fall der begünstigten Versorgungsleistungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG vorliege, vor dem Hintergrund der Senatsrechtsprechung (vgl. z.B. Senatsurteil vom 20. Oktober 1999 X R 86/96, BFHE 190, 365, BStBl II 2000, 602) grundsätzliche Bedeutung beizumessen ist.

    Mit diesem Vorbringen hat er sich nicht substantiiert mit der Rechtsprechung des BFH, insbesondere mit der Senatsrechtsprechung in den Entscheidungen in BFHE 190, 365, BStBl II 2000, 602 (unter II.4.c), vom 26. November 2003 X R 11/01 (BFHE 204, 192, BStBl II 2004, 820 unter II.3.d), vom 28. April 1994 X B 162/94 (BFH/NV 1995, 18) und vom 11. Oktober 2007 X R 14/06 (BFHE 219, 160, BStBl II 2008, 123 unter II.2.b) auseinandergesetzt, wonach gesetzlich erb- und pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge des Übergebers nur dann begünstigte Empfänger von Versorgungsleistungen sein können, wenn tatsächlich das Versorgungsbedürfnis im Vordergrund steht.

  • BFH, 14.11.2001 - X R 39/98

    Sonderausgaben - Kein Abzug des Zinsanteils einer Gegenleistungsrente

  • BFH, 20.07.2010 - IX R 29/09

    Abziehbarkeit von Vermächtnisleistungen - Abzugsverbot des § 12 Nr. 2 EStG

  • BFH, 23.09.2003 - IX R 26/99

    Erbfall; Eintritt in Mietverträge

  • BFH, 20.07.2010 - IX R 30/09

    Einkommensteuerrechtliche Abziehbarkeit von Vermächtnisleistungen - Abziehbarkeit

  • BFH, 27.03.2001 - X R 106/98

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen; Vermächtnisrente an

  • FG München, 14.10.2011 - 8 K 338/08

    Keine Versorgungsleistung monatlicher Zahlungen aus einem Vermächtnis, die der

  • FG Baden-Württemberg, 30.09.2004 - 10 K 116/01

    Kein Sonderausgabenabzug wiederkehrender Leistungen des Erben an einen

  • FG Münster, 18.08.2004 - 1 K 5137/00

    Dauernde Lasten

  • FG Baden-Württemberg, 26.05.2009 - 4 K 1445/07

    Kein Abzug von Rentenzahlungen des nicht befreiten Vorerben an die frühere

  • FG Nürnberg, 04.04.2006 - I 370/04

    Versteuerung von Zahlungen bei Pflichtteilsverzicht

  • FG München, 19.12.2013 - 10 K 2320/12

    Wiederkehrende Leistungen aufgrund eines Hofübergabvertrages

  • FG Köln, 24.02.2005 - 10 K 7583/99

    Pflichtteilsverzicht beendet Zugehörigkeit zum Generationennachfolge-Verbund

  • FG Baden-Württemberg, 26.05.2009 - 4 K 1448/07

    Keine Abziehbarkeit von Zahlungen eines nicht befreiten Vorerben an die

  • FG Bremen, 08.07.2005 - 4 K 104/03

    Dauernde Last bei Vermächtnis des Erblassers zugunsten seiner damaligen Verlobten

  • FG Düsseldorf, 11.05.2005 - 7 K 1265/04

    Dauernde Last aufgrund eines Vermächtnisses und Zugehörigkeit eines Stiefkindes

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