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   BFH, 21.09.2000 - IV R 50/99   

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https://dejure.org/2000,1387
BFH, 21.09.2000 - IV R 50/99 (https://dejure.org/2000,1387)
BFH, Entscheidung vom 21.09.2000 - IV R 50/99 (https://dejure.org/2000,1387)
BFH, Entscheidung vom 21. September 2000 - IV R 50/99 (https://dejure.org/2000,1387)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Schwesterpersonengesellschaft - Beteiligung an einer KG - Gewinnverschiebung - Minderung des Gewerbeertrags - Verdeckte Einlage - Rechtsprechung zur Familienpersonengesellschaft - Gewinnverteilung

  • Judicialis

    GewStG § 7; ; EStG § 4 Abs. 1; ; EStG § 4 Abs. 4; ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schwesterpersonengesellschaft als stille Gesellschafterin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 7
    Angemessenheit; Gewerbeertrag; Gewinnanteil; Gewinnverteilung; Stille Gesellschaft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 193, 292
  • NJW-RR 2001, 607
  • BB 2001, 139
  • BStBl II 2001, 299
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 29.05.1972 - GrS 4/71

    Gewinnverteilung bei Familiengesellschaften, an denen nicht mitarbeitende Kinder

    Auszug aus BFH, 21.09.2000 - IV R 50/99
    b) Insofern als im Streitfall ein konkreter Fremdvergleich nicht möglich ist, ist er mit den Sachverhalten vergleichbar, die der BFH zur Angemessenheit der Gewinnverteilung bei Familienpersonengesellschaften entschieden hat, bei denen es ebenfalls zu Gestaltungen kommen kann, die zwischen fremden Dritten nicht üblich sind (vgl. z.B. Beschluss des Großen Senats vom 29. Mai 1972 GrS 4/71, BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5; s. auch BFH-Urteile vom 14. Februar 1973 I R 131/70, BFHE 108, 527, BStBl II 1973, 395; vom 29. Januar 1976 IV R 89/75, BFHE 118, 311, BStBl II 1976, 374; vom 16. Dezember 1981 I R 167/78, BFHE 135, 275, BStBl II 1982, 387; vom 21. September 1989 IV R 126/88, BFH/NV 1990, 692, und vom 9. Juni 1994 IV R 47-48/92, BFH/NV 1995, 103).

    Dieser Gewinnverteilungsschlüssel wurde insbesondere für die Fälle entwickelt, in denen ein Unternehmer Familienangehörigen unentgeltlich eine Beteiligung an seinem Unternehmen einräumt (vgl. Beschluss des Großen Senats in BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5; auch BFH-Urteile vom 29. März 1973 IV R 158/68, BFHE 109, 47, BStBl II 1973, 489; vom 24. Juli 1986 IV R 103/83, BFHE 147, 495, BStBl II 1987, 54, sowie in BFH/NV 1990, 692, und in BFH/NV 1995, 103).

    Dabei ist auf den Durchschnittsgewinn abzustellen, der nach den zum Zeitpunkt der Gewinnverteilungsvereinbarung bekannten Umständen und der sich aus ihnen für die Zukunft (in der Regel die nächsten fünf Jahre) ergebenden tatsächlichen Entwicklung zu erwarten war (vgl. Beschluss des Großen Senats in BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5; auch Senatsurteile in BFHE 109, 47, BStBl II 1973, 489, und in BFH/NV 1995, 103).

  • BFH, 09.06.1994 - IV R 47/92

    Körperschaftsteuer; Verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter einer

    Auszug aus BFH, 21.09.2000 - IV R 50/99
    b) Insofern als im Streitfall ein konkreter Fremdvergleich nicht möglich ist, ist er mit den Sachverhalten vergleichbar, die der BFH zur Angemessenheit der Gewinnverteilung bei Familienpersonengesellschaften entschieden hat, bei denen es ebenfalls zu Gestaltungen kommen kann, die zwischen fremden Dritten nicht üblich sind (vgl. z.B. Beschluss des Großen Senats vom 29. Mai 1972 GrS 4/71, BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5; s. auch BFH-Urteile vom 14. Februar 1973 I R 131/70, BFHE 108, 527, BStBl II 1973, 395; vom 29. Januar 1976 IV R 89/75, BFHE 118, 311, BStBl II 1976, 374; vom 16. Dezember 1981 I R 167/78, BFHE 135, 275, BStBl II 1982, 387; vom 21. September 1989 IV R 126/88, BFH/NV 1990, 692, und vom 9. Juni 1994 IV R 47-48/92, BFH/NV 1995, 103).

    Dieser Gewinnverteilungsschlüssel wurde insbesondere für die Fälle entwickelt, in denen ein Unternehmer Familienangehörigen unentgeltlich eine Beteiligung an seinem Unternehmen einräumt (vgl. Beschluss des Großen Senats in BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5; auch BFH-Urteile vom 29. März 1973 IV R 158/68, BFHE 109, 47, BStBl II 1973, 489; vom 24. Juli 1986 IV R 103/83, BFHE 147, 495, BStBl II 1987, 54, sowie in BFH/NV 1990, 692, und in BFH/NV 1995, 103).

    Dabei ist auf den Durchschnittsgewinn abzustellen, der nach den zum Zeitpunkt der Gewinnverteilungsvereinbarung bekannten Umständen und der sich aus ihnen für die Zukunft (in der Regel die nächsten fünf Jahre) ergebenden tatsächlichen Entwicklung zu erwarten war (vgl. Beschluss des Großen Senats in BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5; auch Senatsurteile in BFHE 109, 47, BStBl II 1973, 489, und in BFH/NV 1995, 103).

  • BFH, 26.01.1995 - IV R 73/93

    Vertraglich vereinbarte Gewinnverwendung zur Verlustdeckung der Schwester-KG ist

    Auszug aus BFH, 21.09.2000 - IV R 50/99
    Betriebsausgaben einer Personengesellschaft sind die Ausgaben, die durch den Betrieb dieser Gesellschaft oder --als Sonderbetriebsausgaben-- durch die Beteiligung der Gesellschafter an der Personengesellschaft veranlasst sind (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 1995 IV R 73/93, BFHE 177, 367, BStBl II 1995, 589).

    Eine derartige Überprüfung ist nicht nur bei verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen Gesellschaftern geboten, sondern immer auch dann, wenn wirtschaftliche Beziehungen außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses bestehen und diese auf die Gewinnverteilung Einfluss gewinnen können (vgl. Senatsurteil vom 23. August 1990 IV R 71/89, BFHE 162, 401, BStBl II 1991, 172), also z.B. auch bei Zahlungen an eine Schwesterpersonengesellschaft (vgl. Senatsurteil in BFHE 177, 367, BStBl II 1995, 589).

    Der erkennende Senat hat mit Urteil in BFHE 177, 367, BStBl II 1995, 589 entschieden, dass die Zahlung einer Personengesellschaft an ihre Schwestergesellschaft nur dann als Betriebsausgabe zu berücksichtigen ist, wenn die Zuwendung durch den eigenen Betrieb der zuwendenden Gesellschaft veranlasst war.

  • BFH, 09.08.2007 - VI R 10/06

    Abzugsgrenzen für Wohnungskosten bei doppelter Haushaltsführung

    Derartige Quantifizierungen durch höchstrichterliche Rechtsprechung finden sich nicht nur im Steuerrecht, wenn etwa Obergrenzen für aus eigenbetrieblichem Interesse erfolgte Zuwendungen (vgl. BFH-Urteile vom 25. Mai 1992 VI R 85/90, BFHE 167, 542, BStBl II 1992, 655, m.w.N.) oder Grenzen für angemessene Gewinnverteilungen in Familienpersonengesellschaften (vgl. BFH-Urteil vom 21. September 2000 IV R 50/99, BFHE 193, 292, BStBl II 2001, 299) bestimmt wurden, sondern auch in anderen Rechtsgebieten, insbesondere im Sozialrecht (vgl. BFH-Urteile in BFHE 167, 542, BStBl II 1992, 655, m.w.N.; vom 16. November 2005 VI R 151/99, BFHE 211, 321, BStBl II 2006, 439, und VI R 151/00, BFHE 211, 325, BStBl II 2006, 442; Küttner/Thomas, Personalbuch 2007, Stichwort Pauschbeträge, Rz 17).
  • BFH, 19.02.2009 - IV R 83/06

    Stille Beteiligung - Familienpersonengesellschaft - Vertragsanpassung -

    Der erkennende Senat hat hierzu mit Urteil vom 21. September 2000 IV R 50/99 (BFHE 193, 292, BStBl II 2001, 299, betreffend typisch stille Beteiligung von Schwesterpersonengesellschaften) ausgeführt, dass es in einem solchen Falle an einem zwischen fremden Dritten üblicherweise bestehenden Interessengegensatz fehle und deshalb die vereinbarten Gewinnanteile auf ihre Angemessenheit zu überprüfen seien.

    Wurde die Beteiligung hingegen vom Stillen aufgrund eigener Beiträge und damit entgeltlich erworben, erhöht sich die (noch) angemessene Rendite auf 35% (vgl. BFH-Urteile vom 16. Dezember 1981 I R 167/78, BFHE 135, 275, BStBl II 1982, 387; in BFHE 193, 292, BStBl II 2001, 299).

    Dieser Anteilssatz ist dann zwar einerseits den zukünftig tatsächlich erzielten Ergebnissen zugrunde zu legen mit der Folge, dass der steuerrechtlich anzuerkennende (angemessene) Gewinnanteil des Stillen die Rendite von 35% (bzw. 15%) der Einlage überschreiten kann (Senatsurteil in BFHE 193, 292, BStBl II 2001, 299).

    Zwar ließe sich ein solches Erfordernis möglicherweise auf die Wortwahl im Senatsurteil in BFHE 193, 292, BStBl II 2001, 299 (unter I.3.b der Gründe a.E.) stützen.

  • BFH, 08.04.2008 - VIII R 73/05

    Umqualifizierung der Einkünfte einer freiberuflichen Personengesellschaft infolge

    Bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages ist der Gewerbeertrag nach § 7 GewStG eigenständig und ohne Bindung an den Einkünftefeststellungsbescheid zu ermitteln (vgl. BFH-Urteile vom 20. April 2006 III R 1/05, BFHE 214, 31, BStBl II 2007, 375; vom 17. Dezember 2003 XI R 83/00, BFHE 205, 390, BStBl II 2004, 699; vom 21. September 2000 IV R 50/99, BFHE 193, 292, BStBl II 2001, 299; vom 11. Dezember 1997 III R 14/96, BFHE 185, 177, BStBl II 1999, 401).
  • FG Bremen, 01.09.2005 - 1 K 53/05

    Angemessenheit der Gewinnbeteiligung bei typischer stiller Beteiligung

    Dabei sei auf den Durchschnittsgewinn abzustellen, der nach den im Zeitpunkt der Gewinnermittlungsvereinbarung bekannten Umständen und der sich aus ihnen für die Zukunft (in der Regel die nächsten fünf Jahre) ergebenden tatsächlichen Entwicklungen zu erwarten gewesen sei (BFH vom 21.09.2000 IV R 50/99, BStBl II 2001, 299).

    Die Gewinnanteile eines (typischen) stillen Gesellschafters stellen grundsätzlich Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG dar und mindern daher den Gewinn des Unternehmens, mit dem die stille Gesellschaft besteht vgl. Urteil des BFH vom 21.09.2000 IV R 50/99 BFHE 193, 292, BStBl II 2001, 299.

    Soweit es demnach an einem natürlichen Interessengegensatz zwischen den handelnden Personen fehlt, können nach ständiger Rechtsprechung des BFH Betriebsausgaben nur dann abgezogen werden, wenn die Ausgaben eine angemessene Gegenleistung für die Einlage des stillen Gesellschafters darstellen, vgl. Urteil des BFH vom 21.09.2000 IV R 50/99 BFHE 193, 292, BStBl II 2001, 299.

    Nach dieser Rechtsprechung werden Gewinnverteilungsabreden mit einer zu erwartenden Rendite der Einlage in Höhe von 12 v.H. bei einer geschenkten stillen Beteiligung ohne Verlustbeteiligung, 15 v.H. bei einer geschenkten stillen Beteiligung mit Verlustbeteiligung, 25 v.H. bei einer entgeltlich erworbenen stillen Beteiligung ohne Verlustbeteiligung und 35 v.H. bei einer entgeltlich erworbenen stillen Beteiligung mit Verlustbeteiligung anerkannt, vgl. vgl. Urteil des BFH vom 21.09.2000 IV R 50/99 a.a.O; Wacker im StBJB 2002/2003 S. 92 m.w.N. Der Grund für die Unterscheidung zwischen einer geschenkten stillen Beteiligung sowie einer entgeltlich erworbenen stillen Beteiligung liegt darin, dass die stille Beteiligung, welche neu begründet wird und mit welcher eine Person dem Unternehmen aus eigenen Mitteln betriebsnotwendiges Kapital zuführt, für das Unternehmen von größerem Interesse ist, als eine Beteiligung, welche schon vorher in der Hand eines anderen Gesellschafters bestand.

    Der BFH hat in seinem Urteil vom 21.09.2000 (IV R 50/99 a.a.O.) nicht geprüft, ob die Einlage tatsächlich zur Deckung des Kapitalbedarfs der Gesellschaft verwandt wurde.

    Entscheidend ist der Durchschnittsgewinn, der nach den bei Abschluss der Gewinnverteilungsvereinbarung bekannten Umständen und der sich aus ihnen für die Zukunft ergebenden tatsächlichen Entwicklung zu erwarten war, vgl. Urteil des BFH vom 21.09.2000 IV R 50/99 BFHE 193, 292, BStBl II 2001, 299.

  • FG Bremen, 25.06.2015 - 1 K 68/12

    Inländische Betriebsstätte einer vermögensverwaltenden gewerblich geprägten GmbH

    In den Fällen, in denen wirtschaftliche Beziehungen außerhalb eines Gesellschaftsverhältnisses bestehen und diese Beziehungen auf die Gewinnverteilung Einfluss haben können, sind die Vereinbarungen daraufhin zu überprüfen, inwieweit die aufgrund der Vertragsverhältnisse geleisteten Zahlungen durch die geschlossenen Verträge und durch den Betrieb veranlasst sind (vgl. BFH-Urteil vom 21. September 2000 IV R 50/99, BFHE 193, 292 , BStBl II 2001, 299 ).
  • FG Münster, 23.02.2018 - 1 K 2201/17

    Angemessenheit des Gewinnvorabs für eine am Vermögen nicht beteiligte

    Auch hier kann es notwendig sein, die ausdrücklich getroffenen, handelsrechtlichen Regelungen über die Gewinnverteilung aus steuerrechtlichen Gründen "beiseite zu schieben" (vgl. zu diesen allgemeinen Grundsätzen der steuerrechtlichen Anerkennung handelsrechtlicher Gewinnverteilungsabreden: BFH, Urteile v. 26.06.1964, VI 296/62; v. 15.11.1967, IV R 139/67; v. 03.02.1977, IV R 122/73; v. 07.07.1983, IV R 209/80; v. 17.03.1987, VIII R 293/82; v. 23.08.1990, IV R 71/89; v. 21.09.2000, IV R 50/99; v. 18.06.2015, IV R 5/12; Beschlüsse v. 29.05.1972, GrS 4/71; v. 10.11.1980, GrS 1/79; v. 22.02.2017, I R 35/14).
  • BFH, 29.05.2001 - VIII R 10/00

    Grundsatz der Akzessorietät - Unzulässiger Rechtsbehelf - Überprüfung einer

    Angehörige; vom 21. September 2000 IV R 50/99, BFHE 193, 57, BStBl II 2001, 299: betr.
  • BFH, 04.04.2023 - IV R 19/20

    Angemessenheit der Gewinnbeteiligung eines typisch stillen Gesellschafters

    aa) Geht man mit dem FA (zugunsten der Klägerin) von einem entgeltlichen Erwerb der Beteiligung aus, setzt die Gewinnbeteiligung von 35 % nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats eine Beteiligung des stillen Gesellschafters am Gewinn und am Verlust der Gesellschaft voraus (BFH-Urteil vom 21.09.2000 - IV R 50/99, BFHE 193, 292, BStBl II 2001, 299, unter I.3.b am Ende).

    Dieser Anteilssatz ist dann den zukünftig tatsächlich erzielten Ergebnissen zugrunde zu legen mit der Folge, dass der steuerrechtlich anzuerkennende (angemessene) Gewinnanteil des Stillen die Rendite von 35 % der Einlage (bzw. den entsprechend herabgesetzten Satz) überschreiten kann (vgl. BFH-Urteile in BFHE 193, 292, BStBl II 2001, 299, unter I.3.c, mit Berechnungsbeispiel; in BFHE 224, 340, BStBl II 2009, 798, unter II.2.d).

  • FG Niedersachsen, 02.07.2020 - 11 K 339/18

    Betriebsausgabenabzug für eine stille Beteiligung

    Wurde die Beteiligung hingegen vom Stillen aufgrund eigener Beiträge und damit entgeltlich erworben, erhöht sich die (noch) angemessene Rendite auf 35 % (vgl. BFH, Urteil vom 16.12.1981, I R 167/78, BStBl II 1982, 387; Urteil vom 21.09.2000, IV R 50/99, BStBl II 2001, 299).

    Dieser Anteilssatz ist dann zwar einerseits den zukünftig tatsächlich erzielten Ergebnissen zugrunde zu legen mit der Folge, dass der steuerrechtlich anzuerkennende (angemessene) Gewinnanteil des Stillen die Rendite von 35 % (bzw. 15 %) der Einlage überschreiten kann (BFH, Urteil vom 21.09.2000, IV R 50/00 (Hinweis des Dokumentars: das Az. lautet zutreffend IV R 50/99), BStBl. II 2001, 299).

  • BFH, 29.07.2015 - IV R 16/12

    Fremdvergleich bei Provisionszahlungen einer Personengesellschaft an

    Eine derartige Überprüfung, die zu berücksichtigen hat, ob die Vereinbarungen zivilrechtlich wirksam, klar und eindeutig sind, ihrem Inhalt nach dem zwischen fremden Dritten Üblichen entsprechen und auch tatsächlich durchgeführt werden (vgl. dazu die Nachweise bei Stapperfend in Herrmann/Heuer/Raupach, § 4 EStG Rz 850), ist nicht nur bei verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen Gesellschaftern geboten, sondern immer auch dann, wenn wirtschaftliche Beziehungen außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses bestehen und diese auf die Gewinnverteilung Einfluss gewinnen können (vgl. BFH-Urteil vom 23. August 1990 IV R 71/89, BFHE 162, 401, BStBl II 1991, 172), also z.B. bei Zahlungen an eine Schwesterpersonengesellschaft (vgl. BFH-Urteile in BFHE 177, 367, BStBl II 1995, 589; vom 21. September 2000 IV R 50/99, BFHE 193, 292, BStBl II 2001, 299).
  • BFH, 17.12.2003 - XI R 83/00

    Keine Bindung von Feststellungsbescheiden für Gewerbesteuer

  • FG Bremen, 11.02.2016 - 1 K 47/15

    Betriebsausgabenabzug einer Schadenersatzzahlung an eine Schwestergesellschaft im

  • BFH, 20.11.2002 - X B 6/02

    Verträge zwischen nahen Angehörigen - geschiedene Ehegatten

  • FG Münster, 18.01.2012 - 11 K 317/09

    Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall

  • BFH, 09.02.2005 - X B 147/04

    Pensionszusage im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnisses

  • FG Düsseldorf, 13.03.2012 - 10 K 3654/09

    Steuerliche Auswirkungen aus einem Grundstückskauf i.R.d. Feststellung der

  • FG Niedersachsen, 28.09.2009 - 14 K 12494/06

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch Kaufpreiszahlung bei Erwerb einer stillen

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.09.2011 - 12 K 12136/08

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von gewinnunabhängigen Entgelten an stille

  • FG Münster, 15.07.2008 - 1 K 2405/04

    Berücksichtigungsfähigkeit der von einer nicht gewerblich tätigen

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