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   BFH, 19.12.2000 - VII R 69/99   

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BFH, 19.12.2000 - VII R 69/99 (https://dejure.org/2000,2045)
BFH, Entscheidung vom 19.12.2000 - VII R 69/99 (https://dejure.org/2000,2045)
BFH, Entscheidung vom 19. Dezember 2000 - VII R 69/99 (https://dejure.org/2000,2045)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Einkommensteuer - Sondervergütung - Gewinnfeststellung - Lohnsteuer

  • Judicialis

    EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; ; EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2; ; EStG § 36 Abs. 4 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Lohnsteuer-Anrechnung nur bei Erfassung der Einkünfte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 36 Abs 2 Nr 2, AO 1977 § 37 Abs 2
    Abrechnungsbescheid; Anrechnung; Lohnsteuerabzug

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 194, 162
  • BB 2001, 770
  • BStBl II 2001, 353
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 10.01.1995 - VII R 41/94

    Anrechnung der vom Arbeitslohn einbehaltenen Lohnsteuer auf die

    Auszug aus BFH, 19.12.2000 - VII R 69/99
    Das Finanzgericht (FG) führte unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 10. Januar 1995 VII R 41/94 (BFH/NV 1995, 779) aus, nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) könne die im Wege des Steuerabzugs erhobene Einkommensteuer nur in der Höhe angerechnet werden, soweit die zugehörigen mit dem Steuerabzug belasteten Einkünfte ihrem Umfang nach bei der Veranlagung tatsächlich erfasst worden seien.

    § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG stellt aber --wie der Senat in dem Urteil in BFH/NV 1995, 779 näher ausgeführt hat-- eine inhaltliche Verknüpfung zwischen Steuerfestsetzungs- und Steuererhebungsverfahren her, indem die im Wege des Steuerabzugs erhobene Einkommensteuer nur angerechnet wird, "soweit sie auf die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte entfällt".

    b) Der Vorschrift liegt der allgemeine Rechtsgedanke zugrunde, dass eine Steueranrechnung, mit der eine doppelte Besteuerung bestimmter Einkünfte/Einnahmen vermieden werden soll, aus Gründen der Steuergerechtigkeit insoweit nicht geboten ist, wenn und soweit die mit Steuern belasteten Einnahmen bei der Einkommensteuerveranlagung nicht erfasst worden sind (Senatsurteil in BFH/NV 1995, 779, 780).

    Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte der Steuergerechtigkeit und der möglichst zutreffenden Gesamtbelastung der Steuerpflichtigen hat der erkennende Senat mit dem von der Vorinstanz zitierten Urteil in BFH/NV 1995, 779 entschieden, dass die im Wege des Lohnsteuerabzugs erhobene Einkommensteuer nur in der Höhe auf die festgesetzte Steuerschuld angerechnet werden kann, soweit die zugehörigen, mit dem Steuerabzug belasteten Einkünfte ihrem Umfang nach bei der Veranlagung tatsächlich erfasst worden sind.

    Wenn der Senat für diese Sachverhaltsgestaltungen die Anrechnung desjenigen Anteils der einbehaltenen Lohnsteuer, der auf die Einkunftsteile entfiel, die bei der Veranlagung --zu Unrecht-- nicht erfasst worden waren, abgelehnt hat, so geschah dies --wie im Urteil in BFH/NV 1995, 779 a.E. ausgeführt-- jedenfalls auch, um ein der materiellen Rechtslage und der steuerlichen Gerechtigkeit entsprechendes Ergebnis zu erzielen.

    Nach den Grundsätzen der vorstehenden Senatsrechtsprechung --insbesondere des Urteils in BFH/NV 1995, 779-- sind das FA und das FG für den Streitfall zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Anrechnung der Steuerabzugsbeträge, die von den Einkünften des Klägers als Kellner in den Streitjahren einbehalten worden sind, auf die festgesetzten Steuerschulden nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG nicht in Betracht kommt; denn die Einkünfte, von denen der Steuerabzug vorgenommen worden ist, sind bei den Einkommensteuerveranlagungen des Klägers für die Jahre 1988 bis 1991 insgesamt nicht erfasst worden.

    Die Einwendungen der Revision gegen die vorstehende, bereits in dem Senatsurteil in BFH/NV 1995, 779 näher begründete Auslegung der Anrechnungsvorschrift greifen nicht durch.

    b) Hinsichtlich der systematischen Auslegung der Anrechnungsnorm hat der Senat in BFH/NV 1995, 779 auf den Gesetzeszusammenhang mit § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 Buchst. f EStG hingewiesen, wonach auch die Körperschaftsteuer nicht angerechnet wird, wenn die entsprechenden Einnahmen oder die anrechenbare Körperschaftsteuer bei der Veranlagung nicht erfasst werden.

    c) Schließlich hat der Senat in dem Urteil in BFH/NV 1995, 779 auch dargelegt, dass sich der Ausschluss der Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG nicht --wie die Revision meint-- auf die Fälle der Lohnsteuerpauschalierung (§§ 40, 40a und 40b EStG) sowie auf die Fälle des Steuerabzugs von bestimmten Einkünften beschränkt Steuerpflichtiger gemäß § 50 Abs. 5, § 50a EStG beschränkt, in denen die entsprechenden Einkünfte kraft Gesetzes bei der Veranlagung außer Ansatz bleiben.

    Wegen der weiteren Begründung nimmt der Senat auf seine Ausführungen in dem Urteil in BFH/NV 1995, 779 Bezug.

  • BFH, 23.05.2000 - VII R 3/00

    Anrechnung zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer

    Auszug aus BFH, 19.12.2000 - VII R 69/99
    Dagegen hat der Senat mit Urteil vom 23. Mai 2000 VII R 3/00 (BFHE 192, 398, BStBl II 2000, 581) --hier ebenfalls aus Gründen der materiellen Gerechtigkeit-- die Anrechnung der Lohnsteuer, die nach Beendigung der inländischen Steuerpflicht von im Ausland bezogenen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu Unrecht einbehalten worden war, auf die Einkommensteuerschuld für geboten erklärt, damit die im Ergebnis nicht geschuldete Lohnsteuer bzw. Einkommensteuer gemäß § 36 Abs. 4 Satz 2 EStG erstattet werden kann.

    Der Kläger kann jedenfalls deshalb keine Erstattung der einbehaltenen Steuerabzugsbeträge aufgrund des Verhältnisses der Jahressteuerfestsetzungen zu den Lohnsteueranmeldungen nach § 37 Abs. 2 AO 1977 verlangen, weil der Steuererstattungsanspruch, der sich aufgrund des Einzelsteuergesetzes ergibt --hier der Anspruch auf Auszahlung des Einkommensteuerüberschusses nach Anrechnung der einbehaltenen Lohnsteuer auf die Einkommensteuerschuld gemäß § 36 Abs. 4 Satz 2 EStG-- dem allgemeinen Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO 1977 vorgeht (Senatsurteil in BFHE 192, 398, BStBl II 2000, 581; Hoffmann in Koch/Scholtz, Abgabenordnung, 5. Aufl., § 37 Rz. 8; Heuermann, DB 1996, 1052, 1056).

  • BFH, 12.10.1995 - I R 39/95

    Lohnsteueranmeldung

    Auszug aus BFH, 19.12.2000 - VII R 69/99
    Ergeht aber nach der Anmeldung der Lohnsteuer gegenüber dem Arbeitnehmer ein Einkommensteuerbescheid, so bildet dieser einen neuen Rechtsgrund für die Steuerzahlungen, der die durch die Lohnsteueranmeldung gesetzte Rechtsgrundlage ablöst; die Lohnsteueranmeldung hat sich insoweit hinsichtlich dieses Arbeitnehmers --wie ein Einkommensteuervorauszahlungsbescheid-- nach § 124 Abs. 2 AO 1977 "auf andere Weise" erledigt (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Oktober 1995 I R 39/95, BFHE 179, 91, BStBl II 1996, 87; ebenso: Heuermann, DB 1996, 1052 ff., m.w.N.).
  • BFH, 06.08.1996 - VII B 110/96

    Schätzung zu versteuerender Beträge in der Einkommensteuererklärung

    Auszug aus BFH, 19.12.2000 - VII R 69/99
    Steuerabzüge, die auf Einkunftsteile entfallen, die bei der Veranlagung nicht erfasst worden sind, sind danach von der Anrechnung ausgeschlossen (ebenso Beschluss des Senats vom 6. August 1996 VII B 110/96, BFH/NV 1997, 106).
  • FG Hessen, 28.01.2020 - 4 K 890/17

    Berücksichtigung von Aktiendividenden bei der Ermittlung des Einkommens;

    Eine Steueranrechnung ist nicht geboten, wenn und soweit die mit Steuern belasteten Einnahmen bei der Veranlagung nicht erfasst worden sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteil vom 19.12.2000 VII R 69/99, BFHE 194, 162, BStBl. II 2001, 353; BFH, Urteil vom 12.11.2013 - VII R 28/12 -, BFH/NV 2014, 339; BFH, Urteil vom 18.09.2018 - VII R 18/18: BFH/NV 2019, 107).
  • BFH, 09.12.2008 - VII R 43/07

    Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts - Änderung der

    Ist jedoch der Lohn bei der Einkommensteuerveranlagung nicht mit Steuer belastet worden, weil die betreffenden Einkünfte bei der Einkommensteuerveranlagung nicht erfasst worden sind, liefe es den Gesichtspunkten der Steuergerechtigkeit und der möglichst zutreffenden Gesamtbelastung des Steuerpflichtigen zuwider, gleichwohl die Lohnsteuer auf seine Einkommensteuerschuld anzurechnen (vgl. Urteile des Senats vom 19. Dezember 2000 VII R 69/99, BFHE 194, 162, BStBl II 2001, 353, und vom 10. Januar 1995 VII R 41/94, BFH/NV 1995, 779).
  • BFH, 24.02.2015 - VII R 27/14

    Zur Anrechnung oder Aufrechnung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an das FA

    Dieses Prinzip ist wegen des Vorrangs der Insolvenzordnung nach § 251 Abs. 2 der Abgabenordnung im Steuererhebungsverfahren --zu dem das Anrechnungsverfahren gehört (Senatsurteil vom 19. Dezember 2000 VII R 69/99, BFHE 194, 162, BStBl II 2001, 353)-- auch im Rahmen des § 36 Abs. 2 Nr. 1 EStG zu beachten.
  • BFH, 20.10.2010 - I R 54/09

    Gegenstand einer Untätigkeitsklage bei Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts

    So ist nach seiner Rechtsprechung einerseits eine Abzugsteuer nicht insgesamt, sondern nur anteilig anzurechnen, wenn sie sich auf nicht vollständig bei der Veranlagung erfasste Einkünfte bezieht (BFH-Urteil vom 19. Dezember 2000 VII R 69/99, BFHE 194, 162, BStBl II 2001, 353, m.w.N.); das lässt sich aus dem Wortlaut der Regelung, der nur von einer Erfassung bei den "bei der Veranlagung erfassten Einkünften" spricht, zumindest nicht unmittelbar ableiten (kritisch Gosch/Kirchhof, EStG, 9. Aufl., § 36 Rz 10).
  • BFH, 12.11.2013 - VII R 28/12

    Änderung der Steueranrechnung nach Änderung der Steuerfestsetzung

    Die Vorschrift stellt, wie der erkennende Senat insbesondere in seinem Urteil vom 19. Dezember 2000 VII R 69/99 (BFHE 194, 162, BStBl II 2001, 353) näher ausgeführt hat, eine inhaltliche Verknüpfung zwischen Steuerfestsetzungs- und Steuererhebungsverfahren her; die im Wege des Steuerabzugs erhobene Einkommensteuer darf nur angerechnet werden, "soweit sie auf die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte entfällt".

    Denn dann verhinderte die Anrechnung nicht eine doppelte Besteuerung --durch Lohnsteuerabzug und nachfolgende Belastung mit veranlagter Einkommensteuer--, sondern gewährte dem Steuerpflichtigen etwas, mit dem seine steuerliche Belastung im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung nicht "korrespondiert" (auch dazu Urteil in BFHE 194, 162, BStBl II 2001, 353).

  • BFH, 29.10.2013 - VII R 68/11

    Berichtigung einer Anrechnungsverfügung nach Änderung der bei der Veranlagung

    Dies folgt aus der durch § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes --in der im Streitjahr geltenden Fassung-- (EStG) hergestellten Verknüpfung zwischen Steuerfestsetzungs- und Steuererhebungsverfahren, die dem Steuerbescheid eine einem Grundlagenbescheid ähnliche bindende Wirkung für ihm folgende Anrechnungsverfügungen bzw. Abrechnungsbescheide verleiht (Senatsurteile vom 19. Dezember 2000 VII R 69/99, BFHE 194, 162, BStBl II 2001, 353; vom 12. November 2013 VII R 28/12, zur Veröffentlichung in BFH/NV bestimmt).
  • FG Hessen, 24.01.2018 - 8 K 2233/15

    § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG

    Zum anderen sei das Halten der Beteiligung aber auch deswegen kürzungsschädlich, weil es sich hierbei um eine Tätigkeit handele, die nicht zum Katalog der prinzipiell unschädlichen Tätigkeiten in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gehören würde (vgl. nur BFH-Urteil vom 17.10.2002 I R 24/01, BStBl II 2001, 355 [BFH 19.12.2000 - VII R 69/99] m. w. N. und BFH-Urteil vom 22.01.1992 I R 61/90, BStBl II 1992, 628 für das Halten einer Kommanditbeteiligung).
  • FG Rheinland-Pfalz, 20.10.2020 - 5 K 1511/17

    Anrechnung bzw. Erstattung von Kapitalertragsteuer bei ausländischen

    Insoweit (und dies ist ebenfalls unproblematisch und unstreitig) scheidet auch eine Erstattung der Kapitalertragsteuer nach § 37 Abs. 2 AO aus, weil der allgemeine Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO in solchen Fällen als lex specialis von § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG verdrängt wird und daher nicht zu einer weitergehenden Erstattung der einbehaltenen Steuern führen kann (BFH-Urteil vom 19. Dezember 2000  VII R 69/99, BFHE 194, 162, BStBl II 2001, 353, Rn. 27).

    42 Oder § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG ist für tatsächlich nicht existente Kapitalerträge nicht einschlägig, so dass sich der Erstattungsanspruch aus § 37 Abs. 2 AO ergibt, weil es in diesem Fall kein Einzelsteuergesetz als lex specialis gibt, das dem allgemeinen Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO vorgeht (vgl. BFH-Urteil vom 19. Dezember 2000 VII R 69/99, BFHE 194, 162, BStBl II 2001, 353).

  • FG Niedersachsen, 14.05.2003 - 3 K 264/95

    Vereinbarkeit des Niedersächsischen Gesetzes zur Ergänzung abgaberechtlicher

    Verwirkung tritt ein, wenn der Berechtigte seine gesetzlich eingeräumte Befugnis über lange Zeit nicht ausgeübt hat und zudem andere Umstände hinzutreten, die es aufgrund einer wertenden Betrachtung gerechtfertigt erscheinen lassen, die nunmehrige Rechtsausübung als illoyal anzusehen (BFH-Urteil vom 31. August 1993 VII R 69/99, BStBl II 1995, 846/850; Tipke/Kruse, Kommentar zur AO und FGO, § 4 Rz. 67, jew. m.w.N.).

    Jedoch kann für die Verwirkung nicht allein auf den Zeitablauf abgestellt werden (BFH-Urteil vom 31. August 1993, a.a.O.; Tipke-Kruse, a.a.O. § 4 Rz. 67 b m.w.N.).

  • FG Niedersachsen, 15.05.2003 - 3 K 289/95

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wegen möglichen Verstoßes gegen das

    Verwirkung tritt ein, wenn der Berechtigte seine gesetzlich eingeräumte Befugnis über lange Zeit nicht ausgeübt hat und zudem andere Umstände hinzutreten, die es aufgrund einer wertenden Betrachtung gerechtfertigt erscheinen lassen, die nunmehrige Rechtsausübung als illoyal anzusehen (BFH-Urteil vom 31. August 1993 VII R 69/99, BStBl II 1995, 846/850; Tipke/Kruse, Kommentar zur AO und FGO, § 4 Rz. 67, jew. m.w.N.).

    Für die Verwirkung kann nicht allein auf den Zeitablauf abgestellt werden (BFH-Urteil vom 31. August 1993, a.a.O.; Tipke-Kruse, a.a.O. § 4 Rz. 67 b m.w.N.).

  • FG Köln, 30.05.2018 - 3 K 2086/17

    Prüfung der Rechtswidrigkeit eines Einkommensteuerbescheids; Prüfung der

  • BFH, 16.10.2008 - IV R 74/06

    Prozessstandschaft einer Personengesellschaft - Vollbeendigung - Beiladung des

  • FG Münster, 24.04.2012 - 6 K 1498/11

    Korrespondenzprinzip

  • FG Niedersachsen, 14.03.2001 - 3 K 289/95

    Verfassungsmäßigkeit der Erhebung einer Troncabgabe; Geschichte und Zweck des

  • FG Niedersachsen, 14.03.2001 - 3 K 264/95

    Verfassungswidrigkeit der Erhebung höherer (zusätzlicher) Spielbankabgaben

  • BFH, 25.08.2020 - VI B 1/20

    Anrechnung einbehaltener und abgeführter Lohnsteuer ohne sonstige Lohnzahlungen

  • FG Hamburg, 15.06.2011 - 3 K 135/10

    Vergleiche über und Berechnung von Lohnsteueranrechnung

  • FG Münster, 13.01.2010 - 6 K 4443/07

    Erstattungsanspruch wegen nicht angerechneter Lohnsteuerabzugsbeträge im Rahmen

  • FG Niedersachsen, 11.02.2002 - 2 S 11/00

    Steuerbescheide an einen hinsichtlich der Vermögenssorge unter Pflegschaft

  • FG München, 16.02.2018 - 8 K 2196/15

    Abgewiesene Klage im Streit um Eintritt von Zahlungsverjährung hinsichtlich von

  • BFH, 03.08.2010 - VII B 70/10

    Keine Anrechnung von auf nicht veranlagte Löhne gezahlter Lohnsteuer, selbst wenn

  • FG Baden-Württemberg, 02.03.2007 - 9 K 40/03

    Änderung der Anrechnungsverfügung nach § 130 AO hinsichtlich einbehaltener und

  • FG Sachsen, 05.01.2007 - 4 K 1595/03

    Abführung von Lohnsteuer durch Arbeitgeber als Arbeitslohn

  • FG Köln, 27.06.2003 - 14 K 6586/99

    Nachträgliche Korrektur einer fehlerhaften Anrechnungsverfügung durch

  • BFH, 30.06.2004 - VI S 1/03

    PKH; Besorgnis der Befangenheit

  • FG Niedersachsen, 20.10.2009 - 15 K 160/09

    Bestehen eines Anspruchs auf Erstattung von Vorauszahlungen zur Einkommensteuer

  • FG Nürnberg, 17.09.2021 - 7 K 313/19

    Pflichtveranlagung zur Einkommensteuer

  • FG Hamburg, 10.07.2015 - 3 K 116/15

    Gewerbesteuergesetz: Kürzung des Gewinns bei betrieblichem Grundbesitz

  • FG Berlin, 27.05.2002 - 8 K 8592/99

    Änderung einer Anrechnungsverfügung nur im Rahmen des § 130 Abs. 2 AO

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