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   BFH, 31.05.2001 - V R 97/98 (1)   

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https://dejure.org/2001,156
BFH, 31.05.2001 - V R 97/98 (1) (https://dejure.org/2001,156)
BFH, Entscheidung vom 31.05.2001 - V R 97/98 (1) (https://dejure.org/2001,156)
BFH, Entscheidung vom 31. Mai 2001 - V R 97/98 (1) (https://dejure.org/2001,156)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    UStG 1980 § 4 Nr. 12 Buchst. a, § 15; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. b

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1980 § 4 Nr. 12 Buchst. a, § 15; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. b

  • Wolters Kluwer

    Überlassung von Sportanlagen - Umsatzsteuerpflicht - Steuerfreie Grundstücksvermietung - Vermietung von Betriebsvorrichtungen

  • Judicialis

    UStG 1980 § 4 Nr. 12 Buchst. a; ; UStG 1980 § 15; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. b

  • RA Kotz

    Überlassung von Sportanlagen nicht mehr steuerbefreit!

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsatzsteuerpflicht bei Vermietung von Sportanlagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 4 Nr 12 Buchst a J: 1980, UStG § 15 J: 1980
    Einheitlichkeit; Grundstück; Hauptleistung; Nebenleistung; Steuerfreiheit; Vermietung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 194, 555
  • BB 2001, 2099
  • DB 2001, 1759
  • BStBl II 2001, 658
  • SpuRt 2002, 254
 
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Wird zitiert von ... (115)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 21.10.1999 - V R 97/98

    Nutzungsüberlassung von Sportanlagen

    Auszug aus BFH, 31.05.2001 - V R 97/98
    Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist nach Beitrittsaufforderung gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Oktober 1999 V R 97/98, BFHE 190, 244, BFH/NV 2000, 288) dem Verfahren beigetreten und hat sich für eine Abkehr von der stark differenzierenden Rechtsprechung und Verwaltungspraxis (Abschn. 86 Abs. 1 der Umsatzsteuer-Richtlinie --UStR--) zur Vermietung von Sportanlagen ausgesprochen.

    Auf die Darstellung der Rechtsprechung zu den unterschiedlichen Fällen der Überlassung von Sportanlagen im Senatsbeschluss in BFHE 190, 244, BFH/NV 2000, 288 wird verwiesen.

  • EuGH, 18.01.2001 - C-150/99

    Stockholm Lindöpark

    Auszug aus BFH, 31.05.2001 - V R 97/98
    c) Im Urteil vom 18. Januar 2001 Rs. C-150/99, Stockholm Lindöpark AB, Rdnr. 24 ff. (Slg. 2001, I-0493, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2001, 153, UVR 2001, 108) verweist der EuGH darauf, dass nach der ständigen Rechtsprechung die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Art. 13 Richtlinie 77/388/EWG umschrieben sind, eng auszulegen sind, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Umsatzsteuer unterliegt.
  • EuGH, 25.02.1999 - C-349/96

    CPP

    Auszug aus BFH, 31.05.2001 - V R 97/98
    d) Für die Annahme einer einheitlichen Leistung sind im Wesentlichen folgende (gemeinschaftsrechtlich geklärte) Grundsätze zu berücksichtigen (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 25. Februar 1999 Rs. C-349/96, Card Protection Plan Ltd., Slg. 1999, I-973, UVR 1999, 157 Rdnr. 29 ff.):.
  • FG München, 05.12.1996 - 14 K 1067/95

    Nutzungsüberlassung von Sportflächen an Spieler als steuerfreie Vermietung von

    Auszug aus BFH, 31.05.2001 - V R 97/98
    Hilfsweise regt sie eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) an und stützt sich insoweit auf die Erwägungen des Vorlagebeschlusses des FG München vom 5. Dezember 1996 14 K 1067/95 (Umsatzsteuer- und Verkehrsteuerrecht --UVR-- 1997, 134, das Verfahren vor dem EuGH Rs. C-79/97 führte nach Aufhebung des Vorlagebeschlusses durch das FG zu keiner Vorabentscheidung, vgl. UVR 1997, 365).
  • BFH, 16.05.1995 - XI R 70/94

    Aufteilung einer entgeltlichen Überlassung von Hallentennisplätzen an

    Auszug aus BFH, 31.05.2001 - V R 97/98
    Zur Begründung stützt sich das FA auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) --insbesondere Urteil vom 16. Mai 1995 XI R 70/94 (BFHE 177, 567, BStBl II 1995, 750)--, nach der die Vermietung von Tennisfeldern eine nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1980 steuerfreie Grundstücksvermietung sei, die gegenüber der (davon zu trennenden) Vermietung von Betriebsvorrichtungen (wie Bodenbelag und -befestigung, Drainagen, Netz usw.) eigenständig sei.
  • FG Düsseldorf, 21.10.1998 - 5 K 4647/94

    Vorsteuerabzugsfähigkeit von Umsatzsteuer bei Betreiben eines Sportparks;

    Auszug aus BFH, 31.05.2001 - V R 97/98
    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 1698 veröffentlicht.
  • BFH, 10.11.2011 - V R 41/10

    Unternehmerische Tätigkeit einer Gemeinde beim Betrieb einer Sporthalle und

    aa) Die entgeltliche Überlassung der Räumlichkeiten der Sport- und Freizeithalle war grundsätzlich steuerpflichtig; denn die Überlassung von Sportanlagen ist nach der geänderten BFH-Rechtsprechung nicht gemäß § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei (BFH-Urteil vom 31. Mai 2001 V R 97/98, BFHE 194, 555, BStBl II 2001, 658, Leitsatz).
  • BFH, 28.06.2017 - XI R 12/15

    Zum Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Herstellungskosten einer Sporthalle -

    a) Die --wie hier-- entgeltliche Überlassung einer Sporthalle ist grundsätzlich steuerpflichtig; denn die Überlassung von Sportanlagen ist nach der geänderten BFH-Rechtsprechung nicht gemäß § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei (vgl. BFH-Urteile vom 31. Mai 2001 V R 97/98, BFHE 194, 555, BStBl II 2001, 658, Leitsatz; vom 10. November 2011 V R 41/10, BFHE 235, 554, UR 2012, 272, Rz 28; vom 12. Oktober 2016 XI R 5/14, BFHE 255, 457, BStBl II 2017, 500, Rz 28).
  • BFH, 11.03.2009 - XI R 71/07

    Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten einer in den Jahren 1993 und 1994

    Es vertrat die Auffassung, dass das die bisherige Rechtsprechung ändernde Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31. Mai 2001 V R 97/98 (BFHE 194, 555, BStBl II 2001, 658), wonach die Überlassung von Sportanlagen regelmäßig nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG 1993) falle, nicht für die Verpachtung von Sportanlagen durch den Eigentümer an einen Betreiber gelte.

    Zwar sei aufgrund neuerer Rechtsprechung (BFH-Urteil in BFHE 194, 555, BStBl II 2001, 658; Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 18. Januar 2001 Rs. C-150/99 --Stockholm Lindöpark--, Slg. 2001, I-493) die Überlassung von Sportanlagen an Sportanlagennutzer als einheitliche Leistung steuerpflichtig.

    Dem entspreche der Leitsatz des BFH-Urteils in BFHE 194, 555, BStBl II 2001, 658, wonach die Überlassung von Sportanlagen regelmäßig nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1993 falle und sich damit die höchstrichterliche Rechtsprechung geändert habe.

    Der BFH hat mit Urteil in BFHE 194, 555, BStBl II 2001, 658 unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, die Überlassung von Sportanlagen falle regelmäßig nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1993, sie sei also umsatzsteuerpflichtig.

    Denn es handelt sich bei § 27 Abs. 6 UStG 1999 nicht um eine Vorschrift, die § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1993 ändert, sondern um eine --über den ohnehin nach § 176 AO bestehenden Vertrauensschutz hinausgehende-- Billigkeitsregelung zugunsten der Betreiber von Sportanlagen in Reaktion auf die Änderung der bisherigen Rechtsprechung durch das Urteil in BFHE 194, 555, BStBl II 2001, 658.

    Dementsprechend hat die Bundesregierung nach dem Ergehen des BFH-Urteils in BFHE 194, 555, BStBl II 2001, 658 zutreffend darauf hingewiesen, dass bei einem Festhalten an der bisherigen Regelung durch ein entsprechendes Gesetz ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vorläge (vgl. BTDrucks 14/9325, S. 2).

    Eben deshalb, weil die --ggf. geänderte-- Rechtsprechung des BFH oder des EuGH auch mit Wirkung für die Vergangenheit gelten, hatte das Einspruchsverfahren des W beim FA im Hinblick auf das beim BFH anhängige Verfahren V R 97/98 gemäß § 363 AO geruht.

    Die günstige Rechtslage, die für W aufgrund der Rechtsprechung des BFH in dem Urteil in BFHE 194, 555, BStBl II 2001, 658 eingetreten war, konnte der Gesetzgeber ihm aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes nicht rückwirkend entziehen.

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