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   BFH, 21.10.1999 - X R 75/97   

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BFH, 21.10.1999 - X R 75/97 (https://dejure.org/1999,1460)
BFH, Entscheidung vom 21.10.1999 - X R 75/97 (https://dejure.org/1999,1460)
BFH, Entscheidung vom 21. Oktober 1999 - X R 75/97 (https://dejure.org/1999,1460)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Deutsches Notarinstitut

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a

  • Wolters Kluwer

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen - Vermögensgegenstand - Übertragung auf ein Kind - Mindestzeitrente - Verlängerte Leibrente - Entgeltliches Veräußerungsgeschäft

  • Judicialis

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a
    Vermögensübergabe gegen verlängerte Leibrente

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 Abs 1 Nr 1 Buchst a, ZPO § 323
    Dauernde Last; Leibrente; Vermögensübergabe; Versorgung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 190, 197
  • NJW 2000, 1134
  • BB 2000, 137
  • BB 2000, 1657
  • DB 2000, 121
  • BStBl 2002, 650
  • BStBl II 2002, 650
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 31.08.1994 - X R 58/92

    Übertragung eines Vermögensgegenstandes im Wege vorweggenommener Erbfolge gegen

    Auszug aus BFH, 21.10.1999 - X R 75/97
    Übertragen Eltern einem Kind einen Vermögensgegenstand (hier: Erbanteil) gegen auf ihre Lebenszeit wiederkehrende Leistungen, die jedenfalls für eine bestimmte Mindestdauer zu zahlen sind (sog. Mindestzeitrente oder verlängerte Leibrente), handelt es sich auch dann nicht um eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen, sondern um ein entgeltliches Veräußerungs-/Anschaffungsgeschäft, wenn die Mindestlaufzeit der wiederkehrenden Leistungen kürzer ist als die voraussichtliche durchschnittliche Lebenserwartung der bezugsberechtigten Person (Fortführung der Senatsurteile vom 31. August 1994 X R 44/93, BFHE 176, 19, BStBl II 1996, 676, und X R 58/92, BFHE 176, 333, BStBl II 1996, 672).

    Insoweit sei der Streitfall anders gelagert als die Sachverhalte in den BFH-Entscheidungen vom 31. August 1994 X R 44/93 (BFHE 176, 19, BStBl II 1996, 676) bzw. X R 58/92 (BFHE 176, 333, BStBl II 1996, 672).

    In der Begründung des Urteils in BFHE 176, 333, BStBl II 1996, 672 werde u.a. auf die Entscheidung des BFH vom 29. Oktober 1974 VIII R 131/70 (BFHE 114, 79, BStBl II 1975, 173) Bezug genommen, die sich mit der Abgrenzung von Leibrenten gegenüber Zeitrenten befasse.

    Stets aber endet der Lauf der "typischen" privaten Versorgungsrente mit dem Tode des Bezugsberechtigten (Senatsurteile in BFHE 176, 19, BStBl II 1996, 676; BFHE 176, 333, BStBl II 1996, 672).

    c) Bei dieser Beurteilung ist es grundsätzlich unerheblich, in welchem Verhältnis die Mindestlaufzeit zur voraussichtlichen Lebenserwartung der Bezugsberechtigten steht (vgl. Senatsurteil in BFHE 176, 333, BStBl II 1996, 672, unter 6.).

    Es bezieht sich hierbei auf das Senatsurteil in BFHE 176, 333, BStBl II 1996, 672.

    Hierzu hat der Senat im Urteil in BFHE 176, 333, BStBl II 1996, 672 darauf hingewiesen, daß es in Fällen wie dem vorliegenden nicht um die Frage gehe, wie der Zinsanteil einer sog. Gegenleistungs-"Rente" technisch ermittelt werde.

  • BFH, 31.08.1994 - X R 44/93

    Keine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen, sondern entgeltliches

    Auszug aus BFH, 21.10.1999 - X R 75/97
    Übertragen Eltern einem Kind einen Vermögensgegenstand (hier: Erbanteil) gegen auf ihre Lebenszeit wiederkehrende Leistungen, die jedenfalls für eine bestimmte Mindestdauer zu zahlen sind (sog. Mindestzeitrente oder verlängerte Leibrente), handelt es sich auch dann nicht um eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen, sondern um ein entgeltliches Veräußerungs-/Anschaffungsgeschäft, wenn die Mindestlaufzeit der wiederkehrenden Leistungen kürzer ist als die voraussichtliche durchschnittliche Lebenserwartung der bezugsberechtigten Person (Fortführung der Senatsurteile vom 31. August 1994 X R 44/93, BFHE 176, 19, BStBl II 1996, 676, und X R 58/92, BFHE 176, 333, BStBl II 1996, 672).

    Insoweit sei der Streitfall anders gelagert als die Sachverhalte in den BFH-Entscheidungen vom 31. August 1994 X R 44/93 (BFHE 176, 19, BStBl II 1996, 676) bzw. X R 58/92 (BFHE 176, 333, BStBl II 1996, 672).

    Stets aber endet der Lauf der "typischen" privaten Versorgungsrente mit dem Tode des Bezugsberechtigten (Senatsurteile in BFHE 176, 19, BStBl II 1996, 676; BFHE 176, 333, BStBl II 1996, 672).

    Außerhalb des Sonderrechts der Vermögensübergabe führt eine Verpflichtung zu wiederkehrenden Leistungen grundsätzlich --unabhängig davon, ob diese als gleichbleibend oder als abänderbar vereinbart sind-- mit ihrem Barwert zu Anschaffungskosten i.S. von § 7 EStG; der in den einzelnen Zahlungen enthaltene Zinsanteil ist --ebenso wie die Anschaffungskosten-- nur zu berücksichtigen, wenn er entweder als Werbungskosten oder Betriebsausgaben oder sonst ausdrücklich gesetzlich (z.B. § 10e Abs. 1 bzw. 6 a EStG) zum Abzug zugelassen ist (vgl. BFH-Urteile vom 14. Dezember 1994 X R 1-2/90, BFHE 177, 36, BStBl II 1996, 680; in BFHE 176, 19, BStBl II 1996, 676; vom 25. November 1992 X R 91/89, BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666; vom 25. November 1992 X R 34/89, BFHE 170, 76, BStBl II 1996, 663, und vom 26. November 1992 X R 187/87, BFHE 170, 98, BStBl II 1993, 298).

  • BFH, 29.10.1974 - VIII R 131/70

    Wiederkehrende Zahlungen - Hingabe eines Vermögensgegenstandes - Tod des

    Auszug aus BFH, 21.10.1999 - X R 75/97
    In der Begründung des Urteils in BFHE 176, 333, BStBl II 1996, 672 werde u.a. auf die Entscheidung des BFH vom 29. Oktober 1974 VIII R 131/70 (BFHE 114, 79, BStBl II 1975, 173) Bezug genommen, die sich mit der Abgrenzung von Leibrenten gegenüber Zeitrenten befasse.

    Der VIII. Senat des BFH hatte in seinem Urteil in BFHE 114, 79, BStBl II 1975, 173 darauf abgestellt, ob die laufenden Zahlungen mehr von den begrifflichen Merkmalen einer Leibrente oder mehr "von denjenigen einer Zeitrente oder Rate" geprägt werden.

  • FG Baden-Württemberg, 26.06.1996 - 5 K 26/95

    Steuerliche Abzugsfähigkeit von Versorgungsleistungen an die Mutter;

    Auszug aus BFH, 21.10.1999 - X R 75/97
    Sein Urteil ist veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1996, 1026.
  • BFH, 25.11.1992 - X R 34/89

    Ablösung eines Vorbehaltsnießbrauchs als unentgeltliche Vermögensübergabe

    Auszug aus BFH, 21.10.1999 - X R 75/97
    Außerhalb des Sonderrechts der Vermögensübergabe führt eine Verpflichtung zu wiederkehrenden Leistungen grundsätzlich --unabhängig davon, ob diese als gleichbleibend oder als abänderbar vereinbart sind-- mit ihrem Barwert zu Anschaffungskosten i.S. von § 7 EStG; der in den einzelnen Zahlungen enthaltene Zinsanteil ist --ebenso wie die Anschaffungskosten-- nur zu berücksichtigen, wenn er entweder als Werbungskosten oder Betriebsausgaben oder sonst ausdrücklich gesetzlich (z.B. § 10e Abs. 1 bzw. 6 a EStG) zum Abzug zugelassen ist (vgl. BFH-Urteile vom 14. Dezember 1994 X R 1-2/90, BFHE 177, 36, BStBl II 1996, 680; in BFHE 176, 19, BStBl II 1996, 676; vom 25. November 1992 X R 91/89, BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666; vom 25. November 1992 X R 34/89, BFHE 170, 76, BStBl II 1996, 663, und vom 26. November 1992 X R 187/87, BFHE 170, 98, BStBl II 1993, 298).
  • BFH, 15.07.1991 - GrS 1/90

    1. Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei anläßlich von

    Auszug aus BFH, 21.10.1999 - X R 75/97
    a) Beim Vertragstypus "Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen" handelt es sich "um eine besondere Art von Versorgungsleistungen", die durch die Übergabe des Vermögens notwendig geworden sind, ohne daß deshalb ein steuerrechtlich entgeltliches Rechtsgeschäft vorliegt (vgl. Beschluß des Großen Senats vom 15. Juli 1991 GrS 1/90, BFHE 165, 225, 239, BStBl II 1992, 78, mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung).
  • BFH, 26.01.1994 - X R 54/92

    Mindestdauer von als Sonderausgaben abziehbaren Versorgungsleistungen

    Auszug aus BFH, 21.10.1999 - X R 75/97
    Ausnahmen können sich aus einer Änderung der (mutmaßlichen) Versorgungssituation ergeben, so z.B. im Falle einer Wiederverheiratungsklausel oder bei zeitlicher Begrenzung bis zum Eintritt des Versorgungsberechtigten in den Bezug einer Sozialversicherungsrente (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 1994 X R 54/92, BFHE 173, 360, 363 ff., BStBl II 1994, 633).
  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89

    Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und

    Auszug aus BFH, 21.10.1999 - X R 75/97
    Gleichstellungsgelder führen zu Anschaffungskosten (Beschluß des Großen Senats vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, 329 f., BStBl II 1990, 847).
  • BFH, 14.12.1994 - X R 1/90

    Verpflichtung eines Vermögensübernehmers, an einen familienfremden Dritten

    Auszug aus BFH, 21.10.1999 - X R 75/97
    Außerhalb des Sonderrechts der Vermögensübergabe führt eine Verpflichtung zu wiederkehrenden Leistungen grundsätzlich --unabhängig davon, ob diese als gleichbleibend oder als abänderbar vereinbart sind-- mit ihrem Barwert zu Anschaffungskosten i.S. von § 7 EStG; der in den einzelnen Zahlungen enthaltene Zinsanteil ist --ebenso wie die Anschaffungskosten-- nur zu berücksichtigen, wenn er entweder als Werbungskosten oder Betriebsausgaben oder sonst ausdrücklich gesetzlich (z.B. § 10e Abs. 1 bzw. 6 a EStG) zum Abzug zugelassen ist (vgl. BFH-Urteile vom 14. Dezember 1994 X R 1-2/90, BFHE 177, 36, BStBl II 1996, 680; in BFHE 176, 19, BStBl II 1996, 676; vom 25. November 1992 X R 91/89, BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666; vom 25. November 1992 X R 34/89, BFHE 170, 76, BStBl II 1996, 663, und vom 26. November 1992 X R 187/87, BFHE 170, 98, BStBl II 1993, 298).
  • BFH, 05.07.1990 - GrS 2/89

    1. Erbfall und Erbauseinandersetzung bilden für die Einkommensbesteuerung keine

    Auszug aus BFH, 21.10.1999 - X R 75/97
    Soweit im Rahmen einer Auseinandersetzung über Nachlaßvermögen einem Erben das Alleineigentum an einem Gegenstand zugewiesen wird, erhält er mehr als seiner Erbquote entspricht; in Höhe der an die Miterben fließenden Ausgleichszahlungen hat der übernehmende Miterbe Anschaffungskosten (Beschluß des Großen Senats vom 5. Juli 1990 GrS 2/89, BFHE 161, 332, 344 ff., BStBl II 1990, 837).
  • BFH, 26.11.1992 - X R 187/87

    Wiederkehrende Leistungen in schwankender Höhe nur mit Zinsanteil steuerbar

  • BFH, 25.11.1992 - X R 91/89

    Ertragsanteil von wiederkehrenden Leistungen bei privater Vermögensumschichtung

  • BFH, 26.01.1994 - X R 141/90

    Einkommensteuer; Abänderbarkeit eines Vermögensübergabevertrags gegen

  • BFH, 05.11.2003 - X R 55/99

    Abgrenzung entgeltliches Übertragungsgeschäft - private Versorgungsrente

    Diese Leistungen werden typischerweise auf die Lebenszeit des Berechtigten gezahlt (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 21. Oktober 1999 X R 75/97, BFHE 190, 197, BStBl II 2002, 650, m.w.N.).

    Nur die sog. verlängerte Leibrente, die über den (ungewissen) Zeitpunkt des Todes der Bezugsperson hinaus auf bestimmte Dauer an Dritte zu zahlen ist (auch: Mindestzeitrente), ist steuerrechtlich eine Gegenleistungsrente (Senatsurteil in BFHE 190, 197, BStBl II 2002, 650).

    Daher kann der Überlegung der Kläger nicht gefolgt werden, aus der Begrenzung des in monatlichen Raten zu zahlenden "Kaufpreises" ergebe sich, dass die wiederkehrenden Leistungen auf eine fest bestimmte Zeit --nämlich 245 Monate-- zu zahlen seien und es sich daher um eine Mindestrente handele, die zur Annahme eines entgeltlichen Übertragungsgeschäftes führe (vgl. Senatsurteile vom 31. August 1994 X R 44/93, BFHE 176, 19, BStBl II 1996, 676, und in BFHE 190, 197, BStBl II 2002, 650).

  • BFH, 11.10.2007 - X R 14/06

    Abzug von Rentenzahlungen als dauernde Last

    b) Der Rechtsgriff "Versorgungsleistungen" umfasst grundsätzlich solche Zuwendungen zur Existenzsicherung, durch welche die Grundbedürfnisse des Bezugsberechtigten wie Wohnen und Ernährung und der sonstige Lebensbedarf lebenslänglich abgedeckt werden (BFH-Urteil vom 21. Oktober 1999 X R 75/97, BFHE 190, 197, BStBl II 2002, 650).
  • BFH, 16.06.2021 - X R 30/20

    Generationennachfolge-Verbund bei Nacherbschaft

    Erforderlich ist aber stets, dass die Zahlungen mit dem Tod des Bezugsberechtigten enden (u.a. Senatsurteile vom 31.08.1994 - X R 58/92, BFHE 176, 333, BStBl II 1996, 672, unter 4.a; vom 31.08.1994 - X R 44/93, BFHE 176, 19, BStBl II 1996, 676, unter 4.a; vom 21.10.1999 - X R 75/97, BFHE 190, 197, BStBl II 2002, 650, unter II.1.a).

    In Abgrenzung hierzu sind auf eine festbestimmte Zeit zu zahlende wiederkehrende Leistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung eines Vermögensgegenstands erbracht werden, nicht als Versorgungsleistungen, sondern nach den steuerrechtlichen Grundsätzen über entgeltliche Rechtsgeschäfte zu behandeln (Senatsurteil in BFHE 190, 197, BStBl II 2002, 650, unter II.1.).

  • BFH, 19.08.2008 - IX R 56/07

    Einstufung einer Mindestzeitrente als Leibrente - Rentenzahlungen als

    Überdies widerspreche die Vorentscheidung dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. Oktober 1999 X R 75/97 (BFHE 190, 197, BStBl II 2002, 650), dem sich die Finanzverwaltung angeschlossen habe.

    Entgegen der Auffassung der Revision widerspricht diese Beurteilung --worauf auch schon das FG hingewiesen hat-- nicht dem BFH-Urteil in BFHE 190, 197, BStBl II 2002, 650 (dem folgend auch das Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 16. September 2004, BStBl I 2004, 922 ff., Rz 59).

  • FG Köln, 22.08.2007 - 7 K 1706/03

    Steuerliche Behandlung der als Gegenleistung für den Eigentumserwerb an einem

    Dass die Mindestzeitrente mit einer lebenslänglichen oder abgekürzten Leibrente nicht gleichzustellen sei, folge auch aus dem Urteil des BFH vom 21. Oktober 1999 (BStBl II 2002, 650 ).

    Dabei verkennt der Senat nicht das - auch von den Klägern zitierte - Urteil des BFH vom 21. Oktober 1999 (X R 75/97, BStBl II 2002, 650).

    Auch der BFH weist in dem Urteil vom 21. Oktober 1999 (X R 75/97, a.a.O.) ausdrücklich darauf hin, dass es in seinem Fall nicht um die Ermittlung des Zinsanteils einer sog. Gegenleistungsrente gehe.

  • FG Köln, 17.10.2013 - 1 K 2457/11

    Abgrenzung von Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen und wiederkehrenden

    Um diesem Versorgungsbedürfnis der Eltern gerecht zu werden, setzt die Berücksichtigung solchermaßen vereinbarter Versorgungsleistungen als Sonderausgaben daher grundsätzlich voraus, dass Versorgungsleistungen auf die Lebenszeit des Beziehers gezahlt werden (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Urteile vom 03.08.1994, X R 44/93, BStBl II 1996, 676, vom 21.10.1999, X R 75/97, BStBl II 2002, 650 und vom 01.03.2005, X R 45/03, BStBl II 2007, 103, jew. m.w.N.).

    Leistungen, die nur für eine bestimmte Höchstlaufzeit zu erbringen sind, sind ausnahmsweise dann als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn durch die Zahlungen eine Versorgungslücke überbrückt werden soll, so etwa, wenn die Zahlungen bis zum erstmaligen Bezug einer Sozialversicherungsrente oder bis zu einer Wiederverheiratung zu leisten sind (BFH-Urteile vom 26.01.1994, X R 54/92, BStBl II 1994, 633, vom 31.08.1994, X R 44/93 a.a.O., vom 21.10.1999, X R 75/97, BStBl II 2002, 650), da auch in einem solchen Fall die lebenslängliche Versorgung des Übergebenden gesichert ist.

    Grundsätzlich unerheblich ist es insoweit, in welchem Verhältnis die Höchstlaufzeit zur voraussichtlichen Lebenserwartung der Bezugsberechtigten besteht (vgl. BFH-Urteil vom 21.10.1999, X R 75/97 a.a.O.).

  • FG Münster, 30.04.2002 - 13 K 4375/99

    Keine Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen nach Lehre und abgebrochenem

    Daher liegt ein durch eine andere Interessenlage geprägter Vertragstypus auch dann vor, wenn die wiederkehrenden Leistungen jedenfalls einen festbestimmten Endtermin haben, insbesondere bei der Bestimmung einer Mindestlaufzeit der wiederkehrenden Leistungen (zum Ganzen BFH, Urteile vom 26. Januar 1994 X R 54/92, BFHE 173, 360, 363 ff., BStBl II 1994, 633; vom 21.10.1999 X R 75/97, BFH/NV 2000, 385; jeweils m.w.N.).

    Entgegen seiner Auffassung ergibt sich aus dem BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 385 für den Streitfall kein abweichendes Ergebnis.

  • FG Münster, 30.04.2002 - 13 K 4049/98

    Keine Versorgungslücke bei Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen unter

    Daher liegt ein durch eine andere Interessenlage geprägter Vertragstypus auch dann vor, wenn die wiederkehrenden Leistungen jedenfalls einen festbestimmten Endtermin haben, insbesondere bei der Bestimmung einer Mindestlaufzeit der wiederkehrenden Leistungen (zum Ganzen BFH, Urteile vom 26. Januar 1994 X R 54/92, BFHE 173, 360, 363 ff., BStBl II 1994, 633; vom 21.10.1999 X R 75/97, BFH/NV 2000, 385; jeweils m.w.N.).

    Entgegen seiner Auffassung ergibt sich aus dem BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 385 für den Streitfall kein abweichendes Ergebnis.

  • BFH, 10.04.2014 - X B 250/13

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: abgekürzte Leibrente

    Hingegen sind die auf eine fest bestimmte Zeit zu zahlenden wiederkehrenden Leistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung eines Vermögensgegenstandes gezahlt werden, nicht als Rente oder dauernde Last abziehbar, sondern nach den steuerrechtlichen Grundsätzen über entgeltliche Rechtsgeschäfte zu behandeln (vgl. z.B. Senatsurteil vom 21. Oktober 1999 X R 75/97, BFHE 190, 197, BStBl II 2002, 650).
  • FG München, 14.10.2011 - 8 K 338/08

    Keine Versorgungsleistung monatlicher Zahlungen aus einem Vermächtnis, die der

    17 b) Der Rechtsbegriff "Versorgungsleistungen" umfasst grundsätzlich solche Zuwendungen zur Existenzsicherung, durch welche die Grundbedürfnisse des Bezugsberechtigten wie Wohnen und Ernährung und der sonstige Lebensbedarf lebenslänglich abgedeckt werden (BFH-Urteil vom 21. Oktober 1999 X R 75/97, BFHE 190, 197, BStBl II 2002, 650).
  • FG München, 19.12.2013 - 10 K 2320/12

    Wiederkehrende Leistungen aufgrund eines Hofübergabvertrages

  • FG Münster, 10.05.2006 - 1 K 572/03

    Zeitrente ist nicht als dauernde Last im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG

  • FG Hamburg, 05.05.2006 - 2 K 289/04

    Zur Annahme dauernder Lasten bei zeitlich befristeten Zahlungen

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