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   BFH, 16.04.2002 - IX R 50/00   

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https://dejure.org/2002,1763
BFH, 16.04.2002 - IX R 50/00 (https://dejure.org/2002,1763)
BFH, Entscheidung vom 16.04.2002 - IX R 50/00 (https://dejure.org/2002,1763)
BFH, Entscheidung vom 16. April 2002 - IX R 50/00 (https://dejure.org/2002,1763)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    EStG § 7 Abs. 1 Satz 5, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, § 10e Abs. 1 und Abs. 6; EStG 1987 § 21 Abs. 2, § 21a; HGB § 255 Abs. 2 Satz 1

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 7 Abs. 1 Satz 5, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, § 10e Abs. 1 und Abs. 6; EStG 1987 § 21 Abs. 2, § 21a; HGB § 255 Abs. 2 Satz 1

  • Wolters Kluwer

    Revision - Einkommensteuer - Großer Senat des BFH - Steuerliche Behandlung - Abbruchkosten - Gebäudeerwerb in Abbruchabsicht - Gebäudeerwerb ohne Abbruchabsicht - Erzielung von Einkünften - Aufwendungen - Herstellungskosten - Sanierungskosten - Gemeinsame Veranlagung - ...

  • Judicialis

    EStG § 7 Abs. 1 Satz 5; ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7; ; EStG § 10e Abs. 1; ; EStG § 10e Abs. 6; ; EStG 1987 § 21 Abs. 2; ; EStG § 21a; ; HGB § 255 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abbruchkosten eines selbst genutzten Gebäudes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abbruchkosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Wann können Sie Abbruchkosten steuerlich geltend machen?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Abbruchkosten: Wann sind sie steuerlich absetzbar ? (IBR 2002, 705)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10e Abs 6, EStG § 7 Abs 1 S 5
    Abbruchkosten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 199, 120
  • NZM 2003, 910
  • BB 2002, 1849 (Ls.)
  • DB 2002, 1809
  • BStBl II 2002, 805
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 12.06.1978 - GrS 1/77

    Steuerrechtliche Behandlung von Restbuchwert und Abbruchkosten bei Abbruch eines

    Auszug aus BFH, 16.04.2002 - IX R 50/00
    Die vom Großen Senat des BFH im Beschluss vom 12. Juni 1978 GrS 1/77 (BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620) zur steuerrechtlichen Behandlung von Abbruchkosten getroffene Unterscheidung danach, ob das Gebäude in Abbruchabsicht oder ohne Abbruchabsicht erworben wurde, gilt nicht, wenn das später abgerissene Gebäude zuvor nicht zur Erzielung von Einkünften genutzt wurde; in diesem Fall stehen die durch den Abbruch des Gebäudes veranlassten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Neubaus und bilden Herstellungskosten des neu errichteten Gebäudes.

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. Beschluss vom 12. Juni 1978 GrS 1/77, BFHE 125, 516, 523, BStBl II 1978, 620; Urteile in BFH/NV 2002, 16, und vom 6. Dezember 1995 X R 116/91, BFHE 179, 331, BStBl II 1996, 358) kommt es für eine Berücksichtigung von AfaA und Abrisskosten als Werbungskosten statt als Herstellungskosten darauf an, dass das abgerissene Gebäude nicht in der Absicht erworben wurde, es abzureißen.

    Die Unterscheidung der Fälle danach, ob das Gebäude mit oder ohne Abbruchabsicht erworben wurde, hat der Große Senat (in BFHE 125, 516, 523 ff., BStBl II 1978, 620) vor dem Hintergrund der bisherigen Nutzung des abgerissenen Gebäudes getroffen: Diente die Anschaffung des abgebrochenen Gebäudes allein dem Ziel der Nutzung durch den Betrieb oder durch Vermietung oder Verpachtung, so ist es nicht gerechtfertigt, nachträglich einen steuerrechtlich bedeutsamen Zusammenhang zwischen Anschaffung des später abgebrochenen Gebäudes und der Herstellung des neuen Gebäudes hervorzuheben (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 125, 516, 523 ff., BStBl II 1978, 620 unter D.II.1.b der Gründe).

    Fehlt es an einem steuerrechtlich bedeutsamen Zusammenhang der durch den Abbruch bedingten Aufwendungen mit der Nutzung des Altgebäudes, so finden die vom Großen Senat des BFH (in seinem Beschluss in BFHE 125, 516, 523 ff., BStBl II 1978, 620) entwickelten Grundsätze zur steuerrechtlichen Behandlung von Abbruchkosten und die dort enthaltene Unterscheidung der Fälle danach, ob der Steuerpflichtige das später abgerissene Gebäude mit oder ohne Abbruchabsicht erworben hatte, keine Anwendung.

  • BFH, 26.06.2001 - IX R 22/98

    Einkommensteuer - Werbungskosten - Abbruchkosten - Restwert eines Gebäudes -

    Auszug aus BFH, 16.04.2002 - IX R 50/00
    Zu Aufwendungen in diesem Sinne gehören auch AfaA gemäß § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG (so Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Juni 2001 IX R 22/98, BFH/NV 2002, 16).

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. Beschluss vom 12. Juni 1978 GrS 1/77, BFHE 125, 516, 523, BStBl II 1978, 620; Urteile in BFH/NV 2002, 16, und vom 6. Dezember 1995 X R 116/91, BFHE 179, 331, BStBl II 1996, 358) kommt es für eine Berücksichtigung von AfaA und Abrisskosten als Werbungskosten statt als Herstellungskosten darauf an, dass das abgerissene Gebäude nicht in der Absicht erworben wurde, es abzureißen.

    In diesem Fall stehen die Abrisskosten und die AfaA ausschließlich im Zusammenhang mit dem Neubau und bilden Herstellungskosten des neuen Gebäudes (vgl. auch BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 16).

  • BFH, 06.12.1995 - X R 116/91

    Restwert eines alten Gebäudes und Abbruchkosten als Vorkosten nach § 10e Abs. 6

    Auszug aus BFH, 16.04.2002 - IX R 50/00
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. Beschluss vom 12. Juni 1978 GrS 1/77, BFHE 125, 516, 523, BStBl II 1978, 620; Urteile in BFH/NV 2002, 16, und vom 6. Dezember 1995 X R 116/91, BFHE 179, 331, BStBl II 1996, 358) kommt es für eine Berücksichtigung von AfaA und Abrisskosten als Werbungskosten statt als Herstellungskosten darauf an, dass das abgerissene Gebäude nicht in der Absicht erworben wurde, es abzureißen.

    Daher sind die Abbruchkosten Herstellungskosten des Neubaus, wenn der Altbau nicht der Einkünfteerzielung diente (so auch BFH in BFHE 179, 331, BStBl II 1996, 358).

  • FG Baden-Württemberg, 14.03.2000 - 1 K 48/99

    Abbruchkosten als vorweggenommene Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 16.04.2002 - IX R 50/00
    Hiergegen erhoben die Kläger nach erfolglosem Einspruch Klage, der das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 675 veröffentlichten Urteil überwiegend statt gab.
  • BFH, 04.07.1990 - GrS 1/89

    Vorauszahlungen und Bauunternehmerkonkurs

    Auszug aus BFH, 16.04.2002 - IX R 50/00
    Dieser handelsrechtliche Herstellungskostenbegriff gilt auch für das Einkommensteuerrecht (BFH-Beschluss vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830).
  • BFH, 11.07.2000 - IX R 48/96

    Schönheitsreparaturen nach Beendigung der Vermietung

    Auszug aus BFH, 16.04.2002 - IX R 50/00
    In diesem Fall bilden seine Aufwendungen Kosten der Lebensführung (BFH-Urteil vom 11. Juli 2000 IX R 48/96, BFHE 192, 311, BStBl II 2001, 784).
  • FG Münster, 21.08.2020 - 4 K 855/19

    Abbruchkosten und Restwert sind nach räumlicher und zeitlicher Nutzung des

    Keine Werbungskosten sind hingegen solche Aufwendungen, die durch die private Lebensführung veranlasst sind (vgl. dazu BFH-Urteil vom 16.04.2002 IX R 50/00, BFHE 199, 120, BStBl II 2002, 805).

    Mit der - danach im Streitfall virulenten - Frage, wie dieser vergangenheitsbezogene Veranlassungszusammenhang im Einzelfall zu konkretisieren ist, hat sich der BFH im vom Beklagten in der Einspruchsentscheidung herangezogenen Urteil vom 16.04.2002 IX R 50/00 (BFHE 199, 120, BStBl II 2002, 805) befasst und erkannt, dass die durch den Abbruch des Gebäudes veranlassten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Neubaus Herstellungskosten des neu errichteten Gebäudes bilden, wenn das später abgerissene Gebäude zuvor nicht zur Erzielung von Einkünften genutzt wurde.

    Der maßgebliche (konkrete) Grund für den Abriss des Gebäudes, nämlich die mangelnde Standfestigkeit, trat indessen erst ab 1990 auf, und damit in einem Zeitraum, in dem die Nutzung des abgerissenen Gebäudes in den Bereich der Lebensführung fiel (BFH-Urteil vom 16.04.2002 IX R 50/00, a.a.O.).

    Aber auch eine vereinfachende Sicht dergestalt, dass für einen Sofortabzug eine durchgehende steuerrelevante Nutzung des Altgebäudes vorauszusetzen ist (in diesemSinne Heuermann, HFR 2002, 880), trägt dem Veranlassungsprinzip nicht in gebotener Weise Rechnung; dies wird z.B. im Fall einer nur kurzzeitigen privaten Zwischennutzung des abgerissenen Gebäudes augenfällig.

  • FG Niedersachsen, 15.11.2005 - 13 K 464/03

    Behandlung von Abbruchkosten und des "Restbuchwerts" eines abgebrochenen Gebäudes

    Die Abbruchkosten sind Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Beschluss des Großen Senats vom 12. Juni 1978 GrS 1/77 BStBl II 1978, 620; BFH-Urteil vom 6. Dezember 1995 X R 116/91, BStBl II 1996, 358; BFH-Urteil vom 31. März 1998 IX R 26/96, BFH/NV 1998, 1212; BFH-Urteil vom 16. April 2002 IX R 50/00, BStBl II 2002, 805).

    Gegen die Auffassung des Beklagten spricht auch, dass der BFH nach dem Ergehen des Urteil vom 26. Juni 2001 grundsätzlich weiterhin darauf abstellt, ob das Gebäude in Abbruchabsicht erworben worden ist (BFH-Urteil vom 16. April 2002 IX R 50/00, BStBl II 2002, 805; vgl. auch BFH-Urteil vom 22. Januar 2003 X R 36/01, BFH/NV 2003, 765; BFH-Urteil vom 4. Februar 2004 X R 24/02, BFH/NV 2004, 787).

  • BFH, 19.12.2007 - IX R 50/07

    Bindungswirkung der steuerrechtlichen Einordnung von Planungskosten als

    Abbruchaufwendungen bilden danach Werbungskosten, wenn die vorherige Nutzung des (abgebrochenen) Objekts zur Vermietung maßgeblich für die Abziehbarkeit der Aufwendungen bleibt, weil z.B. der zum Abbruch führende Verbrauch in der Zeit der Vermietung des Gebäudes entstanden war und deshalb der Zusammenhang des Abbruchvorgangs mit der Herstellung eines neuen, selbst genutzten oder veräußerten Gebäudes in den Hintergrund tritt (vgl. dazu im Einzelnen BFH-Urteile vom 31. Juli 2007 IX R 51/05; vom 26. Juni 2001 IX R 22/98, BFH/NV 2002, 16, und vom 16. April 2002 IX R 50/00, BFHE 199, 120, BStBl II 2002, 805).
  • BFH, 18.05.2004 - IX R 57/01

    Aufwendungen zur Zwangsräumung eines besetzten Grundstücks

    Kosten für das Freimachen des Baugeländes sind danach Herstellungskosten i.S. des § 255 Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 HGB (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620, unter D. II. 2. a bb; BFH-Urteile vom 26. August 1994 III R 76/92, BFHE 176, 89, BStBl II 1995, 71, unter 2.; in BFHE 174, 136, BStBl II 1994, 512; vom 16. April 2002 IX R 50/00, BFHE 199, 120, BStBl II 2002, 805).
  • BFH, 04.02.2004 - X R 24/02

    Gebäudeerwerb in Abbruchabsicht - Beweis des ersten Anscheins

    Zu den als Vorkosten abziehbaren Aufwendungen gehören auch AfaA und Abrisskosten (so BFH-Urteile vom 26. Juni 2001 IX R 22/98, BFH/NV 2002, 16; vom 16. April 2002 IX R 50/00, BFHE 199, 120, BStBl II 2002, 805; vom 22. Januar 2003 X R 36/01, BFH/NV 2003, 765), wenn das abgerissene Gebäude nicht in der Absicht, es abzureißen, erworben wurde.
  • BFH, 23.12.2004 - III B 160/03

    NZB: Sachaufklärungspflicht - Nichterhebung von Beweisen - Erwerb eines Gebäudes

    Diente die Anschaffung des abgebrochenen Gebäudes allein dem Ziel der Nutzung durch Vermietung und Verpachtung, so ist es nicht gerechtfertigt, nachträglich einen steuerrechtlich bedeutsamen Zusammenhang zwischen der Anschaffung des später abgebrochenen Gebäudes und der Herstellung des neuen Gebäudes herzustellen (BFH-Urteil vom 16. April 2002 IX R 50/00, BFHE 199, 120, BStBl II 2002, 805).
  • FG Bremen, 14.12.2006 - 1 K 178/04

    Zulässigkeit einer Rückstellung für Abbruchkosten

    Diese Qualifizierung beruht auf der durch die Entscheidung des Großen Senats des BFH im Beschluss vom 12.06.1978 GrS 1/77 (BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620) begründeten Rechtssprechung zu der bei der steuerrechtlichen Behandlung von Abbruchkosten getroffenen Unterscheidung danach, ob das Gebäude in Abbruchabsicht oder - wie im Streitfall unstreitig - ohne Abbruchabsicht erworben wurde (s. hierzu näher BFH-Urteil vom 16.04.2002 IX R 50/00, BFHE 199, 120, BStBl II 2002, 805).
  • FG Baden-Württemberg, 17.01.2019 - 3 K 1425/17

    Erwerb in Abbruchabsicht im Wege vorweggenommener Erbfolge bei einer

    Aufgrund der grundsätzlichen Maßstabsklärung durch den Großen Senat im Jahr 1978 und die nachfolgende weitere Rechtsprechung des BFH und der Finanzgerichte besteht für die Praxis eine klare Orientierung (vgl. zum Beispiel die BFH-Entscheidungen vom 16. April 2002 IX R 50/00, BStBl II 2002, 805, vom 9. März 2009 IX B 120/08, BFH/NV 2009, 964 und vom 13. April 2010 IX R 16/09, BFH/NV 2010, 1799 sowie die Urteile des FG Nürnberg vom 26. Juli 2017 5 K 793/15, DStRE 2018, 1287 und des FG München vom 26. Februar 2018 7 K 1568/17, juris).
  • FG Hamburg, 03.06.2003 - II 39/02

    Abbruchkosten eines Gebäudes als Werbungskosten

    Wie der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 16.04.2002 ( IX R 50/00, BStBl II 2002, 805) klargestellt hat, wurde die Unterscheidung der Fälle danach, ob das Gebäude mit oder ohne Abbruchabsicht erworben wurde, vor dem Hintergrund der bisherigen Nutzung des abgerissenen Gebäudes zur Einkunftserzielung getroffen.

    Wurde das Gebäude vor dem Abbruch nicht zur Einkunfterzielung genutzt, so sind die Aufwendungen für den Abbruch Kosten der Lebensführung; sie stehen ausschließlich im Zusammenhang mit dem Neubau und bilden Herstellungskosten des neuen Gebäudes (BFH, Urteil vom 16.04.2002 IX R 50/00, BStBl II 2002, 805; vgl. a. Urteil vom 26.06.2001 a.a.O. in ausdrücklicher Distanzierung von einer möglichen anderen Aussage im Urteil vom 31.03.1998 a.a.O.).

  • BFH, 07.09.2004 - IX R 1/03

    Abbruchkosten bei Gebäudeerwerb in Abbruchabsicht zum Zwecke der Bebauung des

    Gleiches gilt, wenn das abgebrochene Gebäude zuvor zu eigenen Wohnzwecken oder anderen nicht einkommensteuerlich relevanten Zwecken genutzt wurde (vgl. BFH-Urteil vom 16. April 2002 IX R 50/00, BFHE 199, 120, BStBl II 2002, 805, m.w.N.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 10.02.2004 - 2 K 2112/01

    Sonderausgaben: Gutachterkosten zur Feststellung eines Sachverhalts stellen keine

  • FG Brandenburg, 12.11.2002 - 3 K 192/01

    In Abbruchsabsicht erworbenes Gebäude als Anschaffungskosten des Grund und Boden;

  • FG Niedersachsen, 17.03.2004 - 9 K 121/98

    Abziehbarkeit von Abbruchkosten und Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung

  • FG München, 18.08.2006 - 10 K 1832/05

    Kosten des Abbruchs eines eigengenutzten Gebäudes sind Herstellungskosten des an

  • FG München, 25.09.2006 - 10 K 1832/05

    Abbruchkosten für vom Steuerpflichtigen erst künftig zur Vermietung genutztes

  • FG Rheinland-Pfalz, 09.12.2003 - 2 K 1169/02

    Streichung des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG kein Verfassungsverstoß

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