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   BFH, 13.08.2002 - VIII R 14/99   

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https://dejure.org/2002,588
BFH, 13.08.2002 - VIII R 14/99 (https://dejure.org/2002,588)
BFH, Entscheidung vom 13.08.2002 - VIII R 14/99 (https://dejure.org/2002,588)
BFH, Entscheidung vom 13. August 2002 - VIII R 14/99 (https://dejure.org/2002,588)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    GbR - Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Grundstückserwerb - Eigentumswohnungen - Gewinnerzielungsabsicht - Veräußerung - Grundstückshandel - Vermögensverwaltung - Bauberuf - Gewerblicher Grundstückshandel - Einkommensteuer - Privat

  • Judicialis

    EStG § 15 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 2
    Gewerblicher Grundstückshandel unter der Drei-Objekt-Grenze

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gewerblicher Grundstückshandel/private Vermögensverwaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gewerblicher Grundstückshandel auch innerhalb der Drei-Objekte-Grenze? (IBR 2002, 703)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Gewerblicher Grundstückshandel
    Gewerblicher Grundstückshandel ohne Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze
    Allgemeines

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 2
    Drei-Objekt-Grenze; Gewerblicher Grundstückshandel

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 199, 551
  • NZM 2002, 920
  • BB 2002, 2058 (Ls.)
  • DB 2002, 2198
  • BStBl II 2002, 811
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 13.08.2002 - VIII R 14/99
    aa) Bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb einerseits und der nichtsteuerbaren Sphäre sowie den anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 3 bis 7 EStG) andererseits ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse und auf die Verkehrsanschauung abzustellen (BFH-Beschlüsse in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, 618, unter C. I.; vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C. II.).

    Soweit der X. Senat des BFH die Auffassung vertreten hat, dass die Drei-Objekt-Grenze nur für den reinen Handel und nicht auf Fälle der Veräußerung nach Bebauung anzuwenden sei (Vorlagebeschluss vom 29. Oktober 1997 X R 183/96, BFHE 184, 355, BStBl II 1998, 332), ist ihm der Große Senat des BFH (BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291) nicht gefolgt.

    Bei der Bebauung eines eigenen Grundstücks zeige sich der Unterschied zwischen einem Bauträger und einem Bauherren, der die spätere Vermietung beabsichtige, nicht in der Bebauung, sondern erst im Verkauf; dann könne aber --ebenso wie beim An- und Verkauf von Grundstücken-- im Regelfall nur eine gewisse Anzahl von Verkäufen als Beweisanzeichen dafür geeignet sein, dass die Tätigkeit die Grenze zur Gewerblichkeit überschritten habe (BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C. III. 4.).

    Der Große Senat hat in seinem Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 jedoch betont, dass der Drei-Objekt-Grenze nur eine indizielle Bedeutung zukomme und auch bei einer Veräußerung von weniger als vier Objekten besondere Umstände auf eine gewerbliche Betätigung schließen lassen könnten.

    Aber es liegt der vom Großen Senat anerkannte Ausnahmefall vor, dass auch bei einer Veräußerung von weniger als vier Objekten der Schluss auf eine gewerbliche Tätigkeit zulässig ist, wenn das Grundstück bereits vor seiner Bebauung verkauft wird (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C. III. 5.).

    Die Errichtung des Gebäudes auf dem verkauften Grund und Boden indiziert ebenso wie die Errichtung von Gebäuden auf fremden Grundstücken die Gewerblichkeit (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C. III. 5.).

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus BFH, 13.08.2002 - VIII R 14/99
    Eine Personengesellschaft erzielt nur dann gewerbliche Einkünfte, wenn ihre Gesellschafter in ihrer Verbundenheit als Personengesellschaft ein gewerbliches Unternehmen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) betreiben; dies ist der Fall, wenn ihre Tätigkeit die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllt und sich nach den Umständen des Einzelfalles nicht als private Vermögensverwaltung darstellt (vgl. Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 762, unter C. III. 3. b aa; vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, 618, unter C. I.).

    aa) Bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb einerseits und der nichtsteuerbaren Sphäre sowie den anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 3 bis 7 EStG) andererseits ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse und auf die Verkehrsanschauung abzustellen (BFH-Beschlüsse in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, 618, unter C. I.; vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C. II.).

    Die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb wird überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten (z.B. durch Selbstnutzung oder Vermietung) entscheidend in den Vordergrund tritt (BFH-Beschluss in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617).

  • BFH, 09.05.1996 - IV R 74/95

    "Drei-Objekt-Grenze" bei Grundstückshandel auch für interne Übertragungen?

    Auszug aus BFH, 13.08.2002 - VIII R 14/99
    Grundstücke, die ohne Gewinnerzielungsabsicht veräußert würden, seien nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht in die Betrachtung einzubeziehen, ob die Drei-Objekt-Grenze überschritten sei (vgl. BFH-Urteile vom 14. März 1989 VIII R 373/83, BFHE 158, 214, BStBl II 1990, 1053; vom 9. Mai 1996 IV R 74/95, BFHE 181, 19, BStBl II 1996, 599).

    Bei der Prüfung, ob die sog. Drei-Objekt-Grenze überschritten ist, sind Objekte, die ohne Gewinnerzielungsabsicht zum Selbstkostenpreis oder einem darunter liegenden Betrag verkauft werden, nicht einzubeziehen (vgl. BFH-Urteil vom 9. Mai 1996 IV R 74/95, BFHE 181, 19, BStBl II 1996, 599, m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom 20. Mai 1998 III B 9/98, BFHE 186, 236, BStBl II 1998, 721; vom 2. Februar 2000 X B 83/99, BFH/NV 2000, 946).

  • BFH, 14.03.1989 - VIII R 373/83

    Abgrenzung privater Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel bei

    Auszug aus BFH, 13.08.2002 - VIII R 14/99
    Grundstücke, die ohne Gewinnerzielungsabsicht veräußert würden, seien nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht in die Betrachtung einzubeziehen, ob die Drei-Objekt-Grenze überschritten sei (vgl. BFH-Urteile vom 14. März 1989 VIII R 373/83, BFHE 158, 214, BStBl II 1990, 1053; vom 9. Mai 1996 IV R 74/95, BFHE 181, 19, BStBl II 1996, 599).
  • BFH, 07.03.1996 - IV R 2/92

    1. Einbeziehung der Grundstücksverkäufe einer personenidentischen

    Auszug aus BFH, 13.08.2002 - VIII R 14/99
    Nachhaltig ist eine Tätigkeit, wenn sie von der Absicht getragen wird, sie zu wiederholen; bei einer Mehrzahl von Handlungen ist die Nachhaltigkeit zu bejahen (vgl. BFH-Urteile vom 7. Dezember 1995 IV R 112/92, BFHE 180, 42, BStBl II 1996, 367, unter 1. c; vom 7. März 1996 IV R 2/92, BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369, unter I. 3.).
  • BFH, 20.05.1998 - III B 9/98

    Gewerblicher Grundstückshandel; GmbH-Zwischenschaltung

    Auszug aus BFH, 13.08.2002 - VIII R 14/99
    Bei der Prüfung, ob die sog. Drei-Objekt-Grenze überschritten ist, sind Objekte, die ohne Gewinnerzielungsabsicht zum Selbstkostenpreis oder einem darunter liegenden Betrag verkauft werden, nicht einzubeziehen (vgl. BFH-Urteil vom 9. Mai 1996 IV R 74/95, BFHE 181, 19, BStBl II 1996, 599, m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom 20. Mai 1998 III B 9/98, BFHE 186, 236, BStBl II 1998, 721; vom 2. Februar 2000 X B 83/99, BFH/NV 2000, 946).
  • BFH, 29.10.1997 - X R 183/96

    Drei-Objekt-Grenze bei Errichtung in Veräußerungsabsicht?

    Auszug aus BFH, 13.08.2002 - VIII R 14/99
    Soweit der X. Senat des BFH die Auffassung vertreten hat, dass die Drei-Objekt-Grenze nur für den reinen Handel und nicht auf Fälle der Veräußerung nach Bebauung anzuwenden sei (Vorlagebeschluss vom 29. Oktober 1997 X R 183/96, BFHE 184, 355, BStBl II 1998, 332), ist ihm der Große Senat des BFH (BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291) nicht gefolgt.
  • BFH, 18.09.1991 - XI R 23/90

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung von vier Objekten in fünf Jahren

    Auszug aus BFH, 13.08.2002 - VIII R 14/99
    Werden hingegen innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs --in der Regel fünf Jahre-- zwischen Anschaffung bzw. Errichtung und Verkauf mindestens vier Objekte veräußert, könne von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgegangen werden, weil die äußeren Umstände den Schluss zuließen, dass es dem Steuerpflichtigen auf die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung ankomme (BFH-Urteile vom 18. September 1991 XI R 23/90, BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135, und vom 11. März 1992 XI R 17/90, BFHE 167, 401, BStBl II 1992, 1007).
  • BFH, 11.03.1992 - XI R 17/90

    Errichtung einer einheitlichen Wohnung durch Inhaber von zwei

    Auszug aus BFH, 13.08.2002 - VIII R 14/99
    Werden hingegen innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs --in der Regel fünf Jahre-- zwischen Anschaffung bzw. Errichtung und Verkauf mindestens vier Objekte veräußert, könne von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgegangen werden, weil die äußeren Umstände den Schluss zuließen, dass es dem Steuerpflichtigen auf die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung ankomme (BFH-Urteile vom 18. September 1991 XI R 23/90, BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135, und vom 11. März 1992 XI R 17/90, BFHE 167, 401, BStBl II 1992, 1007).
  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 13.08.2002 - VIII R 14/99
    Eine Personengesellschaft erzielt nur dann gewerbliche Einkünfte, wenn ihre Gesellschafter in ihrer Verbundenheit als Personengesellschaft ein gewerbliches Unternehmen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) betreiben; dies ist der Fall, wenn ihre Tätigkeit die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllt und sich nach den Umständen des Einzelfalles nicht als private Vermögensverwaltung darstellt (vgl. Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 762, unter C. III. 3. b aa; vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, 618, unter C. I.).
  • BFH, 02.02.2000 - X B 83/99

    Gewerblicher Grundstückshandel: Entnahme eines Grundstücks

  • BFH, 07.12.1995 - IV R 112/92

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Kauf eines Grundstücks, das noch am gleichen

  • BFH, 06.03.1991 - X R 39/88

    An- und Verkauf von Wertpapieren in banktypischer Form als Gewerbebetrieb

  • FG München, 23.12.1998 - 7 K 3286/96

    Drei-Objekt-Grenze bei fehlender Gewinnerzielungsabsicht

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.12.2010 - 6 K 2428/04

    Aufwendungen für die Grundsteinlegung sind Herstellungskosten - Abfindung an

    Nicht zu den Zählobjekten gehören nach der Rechtsprechung Objekte, die entweder teilentgeltlich ohne Gewinnerzielungsabsicht (s. die Nachweise bei Buge in Herrmann/Heuer/ Raupach, EStG/KStG, § 15 EStG Anm. 1131; s. auch BFH, Urteil vom 13. August 2002 VIII R 14/99, BStBl. II 2002, 811) oder generell ohne Gewinnerzielungsabsicht (BFH, Urteil vom 18. August 2009 X R 25/06, BStBl. II 2009, 965) verkauft werden.

    In Tz. 28 zitiert das BMF den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10. Dezember 2001 (BStBl. II 2002, 291) sowie die Urteile des BFH vom 13. August 2002 (BStBl. II 2002, 811) sowie vom 18. September 2002 (BStBl. II 2003, 238 und 286).

  • BFH, 23.08.2017 - X R 7/15

    Gewerblicher Grundstückshandel im Zusammenhang mit geschenkten Objekten -

    Werden hingegen innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs --in der Regel fünf Jahre-- zwischen Anschaffung bzw. Errichtung und Verkauf mindestens vier Objekte veräußert, kann von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgegangen werden, weil die äußeren Umstände den Schluss zulassen, dass es dem Steuerpflichtigen auf die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung ankommt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 13. August 2002 VIII R 14/99, BFHE 199, 551, BStBl II 2002, 811, unter 1.b aa, m.w.N.).

    (1) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind zwar vom Steuerpflichtigen verschenkte Objekte bzw. solche, mit deren Weitergabe kein Gewinn erzielt werden soll, in die Betrachtung, ob die Drei-Objekt-Grenze überschritten ist, grundsätzlich nicht mit einzubeziehen (BFH-Entscheidungen vom 14. März 1989 VIII R 373/83, BFHE 158, 214, BStBl II 1990, 1053, unter 3.; vom 7. März 1996 IV R 2/92, BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369, unter I.3.c; vom 9. Mai 1996 IV R 74/95, BFHE 181, 19, BStBl II 1996, 599, unter II.; in BFH/NV 1999, 302, unter 1.; in BFHE 199, 551, BStBl II 2002, 811, unter 1.b bb; vom 17. Oktober 2002 X B 13/02, BFH/NV 2003, 162, unter 2.; vom 18. September 2002 X R 183/96, BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238, unter II.3.b dd; in BFHE 209, 320, BStBl II 2005, 817, unter B.II.2.a).

  • BFH, 18.08.2009 - X R 25/06

    Kein gewerblicher Grundstückshandel, weil Steuerpflichtiger seine Tätigkeit

    Diese Objekte wären bei der Prüfung der Drei-Objekt-Grenze nicht als Zählobjekte zu berücksichtigen, weil der Kläger die Immobilien bzw. die Anteile an grundbesitzenden Gesellschaften bürgerlichen Rechts ohne Gewinnerzielungsabsicht zum Selbstkostenpreis bzw. darunter verkauft hat (BFH-Urteil vom 13. August 2002 VIII R 14/99, BFHE 199, 551, BStBl II 2002, 811, unter 1. b bb, m.w.N. aus der Rechtsprechung).
  • BFH, 01.12.2005 - IV R 65/04

    Gewerblicher Grundstückshandel: Nachhaltigkeit in "Ein-Objekt-Fällen", Verkauf

    Dasselbe gilt für den Verkauf an Angehörige (BFH-Urteil vom 13. August 2002 VIII R 14/99, BFHE 199, 551, BStBl II 2002, 811).
  • BFH, 19.09.2002 - X R 51/98

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Einbringung in GmbH

    Nicht erforderlich ist, dass die Tätigkeit für das allgemeine Publikum erkennbar ist; es genügt bereits die Erkennbarkeit für die beteiligten Kreise, ohne dass die Leistungen einer Mehrzahl von Interessenten angeboten werden müssen (vgl. BFH-Urteile vom 6. März 1991 X R 39/88, BFHE 164, 53, BStBl II 1991, 631, m.w.N.; vom 13. August 2002 VIII R 14/99, BFH/NV 2002, 1535).

    Damit im Einklang stehend hat der VIII. Senat des BFH im Urteil in BFH/NV 2002, 1535 zutreffend entschieden, dass "auch ein entgeltlicher und von Gewinnerzielungsabsicht getragener Leistungsaustausch" zwischen einander nahestehenden Personen (konkret: zwischen Eltern und Kindern) die Voraussetzung einer Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erfüllt.

  • FG Sachsen, 16.07.2003 - 7 K 1147/96

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung eines Grundstücks vor seiner

    b) P und V haben das Wohn- und Geschäftshaus nicht (mehr) für Zwecke der eigenen privaten Vermögensverwaltung errichtet, sondern aus ihrem Tätigwerden für die D.-Bank gewerbliche Einkünfte als Mitunternehmer erzielt (vgl. insbesondere BFH-Urteil vom 13. August 2002 VIII R 14/99, a.a.O.).

    Hinzu käme, dass Objekte, die - wie hier - unter dem Anschaffungspreis verkauft werden, in einen gewerblichen Grundstückshandel nicht einzubeziehen sind (BFH-Urteil vom 13. August 2002 VIII R 14/99, a.a.O. m.w.N.).

    Wurde das Gebäude indes - wie hier - auf einem zuvor verkauften Grundstück errichtet und war die D.-Bank zudem noch vor der eigentlichen Bebauung im Grundbuch als neue Eigentümerin eingetragen worden, spricht dies ebenso wie die Errichtung des Gebäudes auf einem fremden Grundstück für eine gewerbliche Betätigung (vgl. so ausdrücklich BFH-Urteil vom 13.August 2002 VIII R 14/99, BFH/NV 2002, 1535 unter Bezugnahme auf den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, a.a.O.).

    Das Gericht sieht keinen Anlass, die Tätigkeit der Klägerin anders als die einer GbR, die ein unbebautes Grundstück erwirbt, das anschließend in zwei Grundstücke aufgeteilt wird, und die sich im Vertrag über den Verkauf der Grundstücke verpflichtet, darauf ein bzw. zwei Mehrfamilienhäuser schlüsselfertig zu errichten (BFH-Urteil vom 13.August 2002 VIII R 53/97, BFH/NV 2002, 1586) oder, die ein unbebautes Grundstück erwirbt und anschließend drei von insgesamt vier Eigentumswohnungen, die von ihr auf dem Grundstück errichtet werden sollen, mit Gewinnerzielungsabsicht verkauft (BFH-Urteil vom 13.August 2002 VIII R 14/99, BFH/NV 2002, 1535; vgl. aber auch BFH-Beschluss vom 4.Juli 2002 VIII B 72/02, BFH/NV 2002, 1445) und damit als gewerblich anzusehen.

  • BFH, 30.11.2004 - VIII R 15/00

    Gewerblicher Grundstückshandel einer GbR

    Das gilt insbesondere für verschenkte, sonstige freigebig übertragene oder ohne Gewinnerzielungsabsicht übertragene Grundstücke (BFH-Urteile vom 9. Mai 1996 IV R 74/95, BFHE 181, 19, BStBl II 1996, 599, und vom 6. August 1998 III R 227/94, BFH/NV 1999, 302, und BFH-Beschlüsse vom 20. Mai 1998 III B 9/98, BFHE 186, 236, BStBl II 1998, 721, und vom 2. Februar 2000 X B 83/99, BFH/NV 2000, 946; Senatsurteil vom 13. August 2002 VIII R 14/99, BFHE 199, 551, BStBl II 2002, 811; vom 23. Juli 2002 VIII R 19/01, BFH/NV 2002, 1571).
  • FG Köln, 10.03.2004 - 11 K 4063/03

    Vermietung und Verpachtung

    Die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb wird überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten (z.B. durch Selbstnutzung oder Vermietung) entscheidend in den Vordergrund tritt (BFH-Urteil vom 13.08.2002 VIII R 14/99, BStBl II 2002, 811; vgl. BFH-Beschlüsse in BStBl II 2002, 291 und in BStBl II 1995, 617).

    Eine zahlenmäßige Begrenzung auf drei Wohneinheiten trägt der gebotenen Vereinfachung Rechnung (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2002, 811 und BFH-Beschluss in BStBl II 2002, 291, jeweils m.w.N.).

    Werden allerdings innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs - in der Regel fünf Jahre - zwischen Anschaffung bzw. Errichtung und Verkauf mindestens vier solcher Objekte veräußert, kann von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgegangen werden, weil die äußeren Umstände den Schluss zulassen, dass es dem Steuerpflichtigen auf die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung ankommt (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2002, 811 und BFH-Beschluss in BStBl II 2002, 291, jeweils m.w.N.).

    In den Fällen, in denen keine unbedingte Veräußerungsabsicht besteht, findet die Drei-Objekt-Grenze jedoch nach wie vor Anwendung (vgl. BFH-Beschluss in BStBl II 2002, 291; BFH-Urteil in BStBl II 2002, 811; BFH-Beschluss vom 09.04.2003 IX B 194/02, BFH/NV 2003, 1052).

  • FG Düsseldorf, 27.11.2002 - 16 K 7592/99

    Gewerblicher Grundstückshandel; Drei-Objekt-Grenze; Nachhaltigkeit - Veräußerung

    Die Betätigung darf sich ferner nicht als private Vermögensverwaltung darstellen (ständige Rechtsprechung, s. nur das zur amtlichen Veröffentlichung bestimmte BFH-Urteil vom 13.8.2002 VIII R 14/99, BFH/NV 2002, 1535 unter 1. m.w.N.).

    a) Der Prüfer hat offenbar (worauf auch seine Ermittlung des streitigen Gewinns hindeutet) hinsichtlich der an den N-Verband veräußerten Flächen angenommen, dass Objekte, die ohne Gewinnerzielungsabsicht zum Selbstkostenpreis oder einem darunter liegenden Betrag verkauft werden, bei der Prüfung, ob die sog. Drei-Objekt-Grenze überschritten ist, nicht einzubeziehen sind (s. BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 1535 unter 1. b) bb) m.w.N.).

    Dementsprechend hat der BFH in seinem Urteil in BFH/NV 2002, 1535 (s. dort unter 1. a) aa)) auch bei der Prüfung der Nachhaltigkeit nur auf die drei Wohnungen abgestellt, die in drei verschiedenen Kaufverträgen mit Gewinnerzielungsabsicht veräußert wurden.

    Bei einer Mehrzahl von Handlungen ist --wie letztlich auch das FA in der Einspruchsentscheidung angenommen hat-- die Nachhaltigkeit zu bejahen (s. BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 1535 unter 1. a) aa)).

  • BFH, 18.09.2002 - X R 108/96

    Gewerblicher Grundstückshandel, Veräußerung von weniger als vier Objekten

    So wie die Errichtung von Gebäuden auf fremden Grundstücken oder die Errichtung eines Gebäudes auf verkauftem Grund und Boden die Gewerblichkeit indiziert (vgl. BFH-Urteil vom 13. August 2002 VIII R 14/99, BFH/NV 2002, 1535), kann sich auch aus dem Verhalten des Steuerpflichtigen vor, während oder nach der Bauphase eine unbedingte Veräußerungsabsicht ergeben.

    Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Kläger außerdem hauptberuflich einer Tätigkeit nachgeht, die der Baubranche zuzurechnen ist (vgl. BFH in BFH/NV 2002, 1535).

  • BFH, 05.11.2013 - IV B 108/13

    Aufnahme eines wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen

  • BFH, 27.06.2018 - X R 26/17

    Keine entsprechende Anwendung von § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG im Rahmen der

  • BFH, 20.07.2005 - X R 74/01

    Gewerblicher Grundstückshandel; Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeertragsteuer -

  • FG Köln, 01.12.2004 - 11 K 1103/99

    Zur Gewinnerzielungsabsicht bei fehlendem Veräußerungsgewinn und zur

  • BFH, 27.11.2002 - X R 53/01

    Gewerblicher Grundstückshandel; Veräußerung von weniger als vier Objekten

  • BFH, 15.09.2006 - IX B 209/05

    Drei-Objekt-Grenze beim gewerblichen Grundstückshandel; Gewährung rechtlichen

  • BFH, 11.03.2003 - IX R 77/99

    Gewerblicher Grundstückshandel; Veräußerungen außerhalb des 5-Jahres-Zeitraums

  • FG Düsseldorf, 02.11.2004 - 3 K 4673/02

    Gewerblicher Grundstückshandel auch bei Unterschreiten der sog.

  • FG Düsseldorf, 12.09.2006 - 3 K 3105/03

    Gewerblicher Grundstückshandel; Errichtung eines Mehrfamilienhauses; Veräußerung

  • FG Niedersachsen, 26.09.2006 - 15 K 10556/03

    Gewerblicher Grundstückshandel im Fall der Errichtung und Veräußerung zweier

  • BFH, 10.03.2005 - X B 182/03

    Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr

  • FG Düsseldorf, 02.11.2004 - 3 K 1377/03

    Gewerblicher Grundstückshandel; Drei-Objekt-Grenze; Projektgesellschaft;

  • BFH, 24.07.2006 - IX B 208/05

    Auslegung von Prozesserklärungen

  • FG Münster, 04.11.2005 - 4 K 2284/01

    Besondere Umstände, die auf eine Veräußerungsabsicht schließen lassen

  • BFH, 17.12.2003 - XI R 22/02

    Gewerblicher Grundstückshandel - weniger als vier Objekte

  • BFH, 22.10.2002 - X B 24/02

    Gewerblicher Grundstückshandel, Verkauf an Angehörige

  • FG Düsseldorf, 24.04.2018 - 14 K 2347/15

    Gewerbesteuerpflichtigkeit von Beratungshonoraren einer Einzelunternehmers;

  • FG Münster, 27.06.2008 - 9 K 3138/06

    Prüfung des Vorliegens einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung bei

  • FG Düsseldorf, 04.05.2006 - 14 K 5266/02

    Gewerblicher Grundstückshandel; Veräußerungsabsicht; Wiederholungsabsicht;

  • BFH, 18.09.2002 - X R 4/02

    Gewerblicher Grundstückshandel; Umqualifizierung von Vermietungseinkünften in

  • FG Baden-Württemberg, 09.05.2003 - 9 K 250/93

    Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung ; Drei-Objekt-Grenze ;

  • BFH, 02.07.2008 - X B 104/08

    Gewerbliche Betätigung bei Tätigwerden nur gegenüber einem einzigen Auftraggeber

  • BFH, 21.08.2007 - X B 32/07

    Gewerblicher Grundstückshandel: private Motivationen beim Kauf

  • FG Münster, 17.08.2009 - 10 K 3918/05

    Verspekuliert: Rückwirkende Einbeziehung von Gebäuden in Spekulationsgewinn

  • FG Hamburg, 06.02.2019 - 3 K 284/17

    Gewerbesteuer: Zugehörigkeit eines Ferienhausgrundstücks zum Umlaufvermögen eines

  • BFH, 20.06.2003 - XI S 21/02

    Gewerblicher Grundstückshandel

  • FG Nürnberg, 01.02.2008 - VII 325/04

    Gewerblicher Grundstückshandel: Bau und Veräußerung einer Lagerhalle

  • BFH, 26.08.2004 - IV B 237/02

    Beginn der gewerblichen Tätigkeit beim Grundstückshandel

  • FG Nürnberg, 06.04.2006 - IV 237/03

    Beginn eines Gewerbebetriebs

  • FG Baden-Württemberg, 09.05.2003 - 9 K 250/03

    Gewerblicher Grundstückshandel durch Ankauf und Verkauf unbebauter Grundstücke;

  • FG Hessen, 03.12.2002 - 8 K 1025/91

    Gewerblicher Grundstückshandel; Private Vermögensverwaltung; Gesellschaft;

  • FG München, 06.11.2002 - 10 K 232/00

    Gewerblicher Grundstückhandel beim Verkauf von nur zwei Objekten; formeller

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