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   BFH, 06.12.2000 - VIII R 21/00   

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https://dejure.org/2000,367
BFH, 06.12.2000 - VIII R 21/00 (https://dejure.org/2000,367)
BFH, Entscheidung vom 06.12.2000 - VIII R 21/00 (https://dejure.org/2000,367)
BFH, Entscheidung vom 06. Dezember 2000 - VIII R 21/00 (https://dejure.org/2000,367)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Veräußerung eines Bruchteils - Tarifbegünstigter Gewinn - Wesentliche Wirtschaftsgüter - Sonderbetriebsvermögen - Finanzgerichtliches Verfahren - Beiladung des Erwerbers

  • Judicialis

    EStG § 16; ; EStG § 34; ; FGO § 60 Abs. 3 Satz 2; ; FGO § 48

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG §§ 16, 34; FGO § 60 Abs. 3 S. 2, § 48
    Veräußerung eines Mitunternehmerteilanteils

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Betriebsveräußerung - Sonderbetriebsvermögen kann zur Steuerfalle werden

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Tarifvergünstigung - Trennung von Anteil und SBV

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Partnerschaftsgesellschaft
    Steuerrecht
    Einkommensteuer
    Veräußerung bzw. Aufgabe der Partnerschaftsgesellschaft
    Begriff des »Mitunternehmeranteils

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 16 Abs 1 Nr 2, EStG § 34 Abs 2 Nr 1
    Bruchteil; Kommanditist; Laufender Gewinn; Sonderbetriebsvermögen; Stille Reserve; Tarif; Tarifbegünstigung; Veräußerungsgewinn

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 194, 97
  • BB 2001, 457
  • BB 2001, 968
  • DB 2001, 456
  • BStBl II 2003, 194
  • NZG 2001, 1050
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (37)

  • BFH, 06.09.2000 - IV R 18/99

    Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

    Auszug aus BFH, 06.12.2000 - VIII R 21/00
    Werden wesentliche Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens hingegen im zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung zu Buchwerten in ein anderes Betriebsvermögen überführt, ist der Gewinn aus der Anteilsveräußerung nicht tarifprivilegiert, weil nicht die gesamten stillen Reserven des veräußerten Mitunternehmeranteils aufgedeckt wurden (Urteil in BFHE 164, 260, BStBl II 1991, 635; Beschluss in BFHE 178, 379, BStBl II 1995, 890; bestätigt durch Beschluss des Großen Senats in BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123, zu Abschn. C. V. 1. c der Gründe; ebenso zur Übertragung von Gesamthandsvermögen auf Schwesterpersonengesellschaften Urteil vom 6. September 2000 IV R 18/99, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2000, 2123).

    Selbst dann, wenn man dies bejahte, stünde im Streitfall der Anwendbarkeit der §§ 16, 34 EStG entgegen, dass die Veräußerung der 10 %igen Kommanditbeteiligung sowie die unentgeltliche Grundstücksübertragung aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs von Kauf- und Schenkungsvertrag und der Vertragsvereinbarungen, nach denen beide Vermögensgegenstände zum 1. Januar 1990 auf die Erwerberin (C.W.) übergehen sollten, als einheitlicher Vorgang zu werten sind (vgl. hierzu BFH in DStR 2000, 2123).

    Ist somit bei getrennter Würdigung von Veräußerungs- und Einbringungsvorgang davon auszugehen, dass W.W. aus dem Verkauf des 10 %igen Kommanditanteils einen laufenden Gewinn erzielt hat, so könnte --was sowohl das FA als auch die Vorinstanz verkannt haben-- dann eine andere Beurteilung geboten sein, wenn beide Umstrukturierungsmaßnahmen --weil auf einem einheitlichen Gesamtplan beruhend-- als einheitlicher Vorgang zu werten wären (vgl. hierzu oben Abschn. I. 1. d der Gründe, sowie BFH-Urteil in DStR 2000, 2123).

    Für den Streitfall könnte dies bedeuten, dass W.W. --trotz Buchwertübertragung des Grundstücks "IE"-- einen Aufgabegewinn nach § 16 Abs. 2 EStG unter Berücksichtigung der zu Abschn. a dargelegten Wertansätze erzielt hätte, weil er --beispielsweise im Unterschied zu dem Sachverhalt, über den im Urteil in BFHE 180, 97, BStBl II 1996, 342 zu entscheiden war (vgl. auch BFH-Urteil in DStR 2000, 2123, m.w.N. aus der Rechtsprechung)-- keine (wesentlichen) Wirtschaftsgüter unter Fortführung der stillen Reserven in seinem Betriebsvermögen zurückbehielt.

  • BFH, 24.08.2000 - IV R 51/98

    Teilanteilsveräußerung und Sonderbetriebsvermögen

    Auszug aus BFH, 06.12.2000 - VIII R 21/00
    b) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH umfasst der Begriff des Mitunternehmeranteils i.S. von § 16 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht nur den Anteil des Mitunternehmers am Vermögen der Gesellschaft, sondern --zum Zweck einer möglichst weitgehenden Annäherung der Besteuerung von Einzel- und Mitunternehmern-- auch etwaiges Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters (vgl. BFH-Urteile vom 19. März 1991 VIII R 76/87, BFHE 164, 260, BStBl II 1991, 635; vom 24. August 2000 IV R 51/98, BFH/NV 2000, 1554).

    c) Mit Urteil in BFH/NV 2000, 1554 hat der IV. Senat im Anschluss an den Beschluss des Großen Senats in BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123 zu der bis dahin umstrittenen Frage Stellung genommen, ob die vorstehend für den Fall der Übertragung des gesamten Gesellschaftsanteils dargelegten Grundsätze auch dann zum Tragen kommen, wenn der Mitunternehmer nur einen Bruchteil seines Gesellschaftsanteils veräußert.

    Zwar hat W.W. bei dieser Würdigung das Grundstück --abweichend von den Sachverhalten, über die der IV. und XI. Senat zu befinden hatten (Urteile in BFH/NV 2000, 1554, und in BFHE 192, 419)-- nicht zurückbehalten; die Fortführung des Grundstücksbuchwerts führt jedoch auch bei einer solchen, beide Rechtsgeschäfte verklammernden Betrachtung dazu, dass W.W. die stillen Reserven der wesentlichen Wirtschaftsgüter seines Sonderbetriebsvermögens weder ganz noch anteilig versteuert hat und damit --mangels zusammengeballter Gewinnrealisierung bezüglich des 10 %igen Teils seines Mitunternehmeranteils-- die Annahme einer begünstigten Teilanteilsveräußerung ausscheidet.

  • BFH, 18.10.1999 - GrS 2/98

    Entgeltliche Aufnahme eines Gesellschafters

    Auszug aus BFH, 06.12.2000 - VIII R 21/00
    Der Sinn und Zweck dieser Regelungen besteht darin, die zusammengeballte Realisierung stiller Reserven nicht dem progressiven Einkommensteuertarif zu unterwerfen (vgl. BFH, Beschluss des Großen Senats vom 18. Oktober 1999 GrS 2/98, BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123, zu Abschn. C. V. 1. c der Gründe, m.w.N.).

    Werden wesentliche Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens hingegen im zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung zu Buchwerten in ein anderes Betriebsvermögen überführt, ist der Gewinn aus der Anteilsveräußerung nicht tarifprivilegiert, weil nicht die gesamten stillen Reserven des veräußerten Mitunternehmeranteils aufgedeckt wurden (Urteil in BFHE 164, 260, BStBl II 1991, 635; Beschluss in BFHE 178, 379, BStBl II 1995, 890; bestätigt durch Beschluss des Großen Senats in BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123, zu Abschn. C. V. 1. c der Gründe; ebenso zur Übertragung von Gesamthandsvermögen auf Schwesterpersonengesellschaften Urteil vom 6. September 2000 IV R 18/99, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2000, 2123).

    c) Mit Urteil in BFH/NV 2000, 1554 hat der IV. Senat im Anschluss an den Beschluss des Großen Senats in BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123 zu der bis dahin umstrittenen Frage Stellung genommen, ob die vorstehend für den Fall der Übertragung des gesamten Gesellschaftsanteils dargelegten Grundsätze auch dann zum Tragen kommen, wenn der Mitunternehmer nur einen Bruchteil seines Gesellschaftsanteils veräußert.

  • BFH, 29.10.1991 - VIII R 51/84

    1. Zur Vererbung von Anteilen an einer Personengesellschaft bei einfacher und

    Auszug aus BFH, 06.12.2000 - VIII R 21/00
    Da diesem Umstand aber auch entsprochen wird, wenn die Mitunternehmerstellung des Erwerbers erst zu dem Zeitpunkt begründet wird, zu dem dieser --unentgeltlich-- das wirtschaftliche Eigentum am Grundstück erlangt (vgl. dazu auch Urteil vom 29. Oktober 1991 VIII R 51/84, BFHE 166, 431, BStBl II 1992, 512; zur Veräußerung des Mitunternehmeranteils nach vorherigem Erwerb des Sonderbetriebsvermögens siehe Senatsurteil vom 6. Juli 1999 VIII R 37/97, BFH/NV 2000, 310), erübrigt sich eine Stellungnahme des Senats dazu, ob der wirtschaftliche Zusammenhang von Kauf- und Schenkungsvertrag (s.o.) oder die allgemeinen Grundsätze über die allerdings nur begrenzte ertragsteuerrechtliche Anerkennung schuldrechtlich rückwirkender Vereinbarungen aus Gründen der technischen Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens --hier: Schenkungsvertrag vom 12. Februar 1990 mit Übergabe zum 1. Januar 1990 (vgl. Urteile vom 18. September 1984 VIII R 119/81, BFHE 142, 130, BStBl II 1985, 55; vom 4. Mai 2000 IV R 10/99, BFHE 191, 529; Schmidt/ Wacker, a.a.O., § 16 Rz. 443, m.w.N.)-- im Streitfall dazu führen, von einem zeitlichen Zusammentreffen beider Erwerbsvorgänge auszugehen.

    Zwar können für Zwecke der Erbschaftsteuer mehrere Schenkungen, die auf einem einheitlichen Vertrag beruhen, zu einer einheitlichen Zuwendung zusammenzurechnen sein (BFH vom 18. März 1981 II R 11/79, BFHE 133, 221, BStBl II 1981, 532); auch kann es geboten sein, das Gesamtentgelt für den Erwerb mehrerer Wirtschaftsgüter nach den Verkehrs- und Teilwerten abweichend vom Willen der Vertragsbeteiligten aufzuteilen (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Dezember 1998 X B 145/98, BFH/NV 1999, 784; BFH-Urteil vom 29. Oktober 1991 VIII R 51/84, BFHE 166, 431, BStBl II 1992, 512, zu Abschn. I. 2. a; vom 15. Januar 1985 IX R 81/83, BFHE 143, 61, BStBl II 1985, 252).

  • BFH, 16.02.1996 - I R 183/94

    Keine Anwendung des § 20 UmwStG 1977 bei Einbringung einer Personengesellschaft

    Auszug aus BFH, 06.12.2000 - VIII R 21/00
    Hieraus ergäbe sich zugleich, dass W.W. den Tatbestand einer nach § 20 UmwStG begünstigten Einbringung nicht erfüllt und deshalb --mit Ausnahme des zum Buchwert in das Sonderbetriebsvermögen von C.W. überführten Grundstücks (s. oben Abschn. I. 1. e, aa)-- sämtliche stillen Reserven seines Mitunternehmeranteils aufgedeckt hätte (BFH-Entscheidung vom 16. Februar 1996 I R 183/94, BFHE 180, 97, BStBl II 1996, 342).

    Für den Streitfall könnte dies bedeuten, dass W.W. --trotz Buchwertübertragung des Grundstücks "IE"-- einen Aufgabegewinn nach § 16 Abs. 2 EStG unter Berücksichtigung der zu Abschn. a dargelegten Wertansätze erzielt hätte, weil er --beispielsweise im Unterschied zu dem Sachverhalt, über den im Urteil in BFHE 180, 97, BStBl II 1996, 342 zu entscheiden war (vgl. auch BFH-Urteil in DStR 2000, 2123, m.w.N. aus der Rechtsprechung)-- keine (wesentlichen) Wirtschaftsgüter unter Fortführung der stillen Reserven in seinem Betriebsvermögen zurückbehielt.

  • BFH, 18.11.1997 - VIII R 65/95

    Feststellung eines Veräußerungsgewinns in einem Gewinnfeststellungsbescheid -

    Auszug aus BFH, 06.12.2000 - VIII R 21/00
    Da aber die Teilbestandskraft dieser Regelung nach ständiger Rechtsprechung für die Beteiligten Bindungswirkung entfaltet und hierdurch eine abweichende rechtliche Bewertung dieser Besteuerungsgrundlage ausgeschlossen wird (vgl. hierzu Senatsurteile in BFHE 152, 414, BStBl II 1988, 544, und vom 18. November 1997 VIII R 65/95, BFH/NV 1998, 573), ist es dem erkennenden Senat verwehrt, im Rahmen der Entscheidung über die Besteuerung des Gewinns aus dem Verkauf des 10 %igen Gesellschaftsanteils an C.W. davon auszugehen, W.W. sei --trotz anderslautender bestandskräftiger Feststellung-- aufgrund der Einbringung zu Zwischenwerten kein (eigenständiger) Veräußerungsgewinn zuzurechnen, sondern er habe einen Aufgabeteilgewinn mit der Folge der vollständigen Aufdeckung der stillen Reserven des eingebrachten KG-Anteils (90 v.H.) realisiert (zur Überprüfung im Rahmen des Einspruchsverfahrens vgl. jedoch BFH vom 10. September 1997 VIII B 55/96, BFH/NV 1998, 282).

    bb) Dabei kann offen bleiben, ob der Umfang einer solchen bindenden Wirkung allgemein auf Besteuerungsgrundlagen beschränkt ist, die in einem rechtlichen Stufenverhältnis zueinander stehen, wie dies beispielsweise auf das Verhältnis von nicht angefochtenem Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft und der angefochtenen Gewinnverteilung oder auf das Verhältnis von bestandskräftiger Feststellung betreffend das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Mitunternehmerstellung zur bestrittenen Zurechnung eines Veräußerungsgewinns zutrifft (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1998, 573).

  • BFH, 12.04.2000 - XI R 35/99

    Veräußerung eines Teils einer Mitunternehmerbeteiligung

    Auszug aus BFH, 06.12.2000 - VIII R 21/00
    Diese Ansicht wird auch im Urteil vom 12. April 2000 XI R 35/99 (BFHE 192, 419) geteilt; zudem hat der XI. Senat des BFH ausdrücklich offen gelassen, ob an der bisherigen Rechtsprechung zur Begünstigung der Veräußerung von Bruchteilen eines Mitunternehmeranteils festgehalten werden könne.

    Zwar hat W.W. bei dieser Würdigung das Grundstück --abweichend von den Sachverhalten, über die der IV. und XI. Senat zu befinden hatten (Urteile in BFH/NV 2000, 1554, und in BFHE 192, 419)-- nicht zurückbehalten; die Fortführung des Grundstücksbuchwerts führt jedoch auch bei einer solchen, beide Rechtsgeschäfte verklammernden Betrachtung dazu, dass W.W. die stillen Reserven der wesentlichen Wirtschaftsgüter seines Sonderbetriebsvermögens weder ganz noch anteilig versteuert hat und damit --mangels zusammengeballter Gewinnrealisierung bezüglich des 10 %igen Teils seines Mitunternehmeranteils-- die Annahme einer begünstigten Teilanteilsveräußerung ausscheidet.

  • BFH, 10.02.1988 - VIII R 352/82

    Sonderbetriebsgewinn oder -verlust eines Gesellschafters als alleiniger

    Auszug aus BFH, 06.12.2000 - VIII R 21/00
    Dies ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, nach der ein Gewinnfeststellungsbescheid mehrere selbständige Feststellungen über einzelne Besteuerungsgrundlagen enthalten kann, die eines selbständigen Schicksals fähig sind und insbesondere eigenständig in Bestandskraft erwachsen (Urteil vom 10. Februar 1988 VIII R 352/82, BFHE 152, 414, BStBl II 1988, 544, m.w.N.).

    Da aber die Teilbestandskraft dieser Regelung nach ständiger Rechtsprechung für die Beteiligten Bindungswirkung entfaltet und hierdurch eine abweichende rechtliche Bewertung dieser Besteuerungsgrundlage ausgeschlossen wird (vgl. hierzu Senatsurteile in BFHE 152, 414, BStBl II 1988, 544, und vom 18. November 1997 VIII R 65/95, BFH/NV 1998, 573), ist es dem erkennenden Senat verwehrt, im Rahmen der Entscheidung über die Besteuerung des Gewinns aus dem Verkauf des 10 %igen Gesellschaftsanteils an C.W. davon auszugehen, W.W. sei --trotz anderslautender bestandskräftiger Feststellung-- aufgrund der Einbringung zu Zwischenwerten kein (eigenständiger) Veräußerungsgewinn zuzurechnen, sondern er habe einen Aufgabeteilgewinn mit der Folge der vollständigen Aufdeckung der stillen Reserven des eingebrachten KG-Anteils (90 v.H.) realisiert (zur Überprüfung im Rahmen des Einspruchsverfahrens vgl. jedoch BFH vom 10. September 1997 VIII B 55/96, BFH/NV 1998, 282).

  • BFH, 19.03.1991 - VIII R 76/87

    Keine Veräußerung eines Mitunternehmeranteils bei gleichzeitiger

    Auszug aus BFH, 06.12.2000 - VIII R 21/00
    b) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH umfasst der Begriff des Mitunternehmeranteils i.S. von § 16 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht nur den Anteil des Mitunternehmers am Vermögen der Gesellschaft, sondern --zum Zweck einer möglichst weitgehenden Annäherung der Besteuerung von Einzel- und Mitunternehmern-- auch etwaiges Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters (vgl. BFH-Urteile vom 19. März 1991 VIII R 76/87, BFHE 164, 260, BStBl II 1991, 635; vom 24. August 2000 IV R 51/98, BFH/NV 2000, 1554).

    Werden wesentliche Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens hingegen im zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung zu Buchwerten in ein anderes Betriebsvermögen überführt, ist der Gewinn aus der Anteilsveräußerung nicht tarifprivilegiert, weil nicht die gesamten stillen Reserven des veräußerten Mitunternehmeranteils aufgedeckt wurden (Urteil in BFHE 164, 260, BStBl II 1991, 635; Beschluss in BFHE 178, 379, BStBl II 1995, 890; bestätigt durch Beschluss des Großen Senats in BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123, zu Abschn. C. V. 1. c der Gründe; ebenso zur Übertragung von Gesamthandsvermögen auf Schwesterpersonengesellschaften Urteil vom 6. September 2000 IV R 18/99, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2000, 2123).

  • BFH, 08.06.2000 - IV R 65/99

    Änderung nach § 174 Abs. 4 AO

    Auszug aus BFH, 06.12.2000 - VIII R 21/00
    Hiervon ist u.a. dann auszugehen, wenn weder die Höhe des Gesamtgewinns der Mitunternehmerschaft noch die Höhe des Gewinnanteils eines Mitunternehmers angefochten werden, sondern sich der Streit zwischen den Beteiligten darauf beschränkt, einen bestimmten Teil dieses Gewinns oder des Gewinnanteils eines Mitunternehmers als Veräußerungsgewinn festzustellen (BFH-Beschluss vom 19. Mai 1999 IV B 71/98, BFH/NV 1999, 1449; Urteile vom 11. August 1994 IV R 124/92, BFHE 176, 15, BStBl II 1995, 253; vom 8. Juni 2000 IV R 65/99, BFH/NV 2000, 1517).

    Eine solche unmittelbare Verknüpfung ist zwar --auch im Streitfall-- für die Frage zu bejahen, ob der nämliche Gewinnanteil als Veräußerungs- oder als laufender Gewinn zu erfassen ist (BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 1517); sie liegt hingegen --mit Rücksicht auf die ertragsteuerrechtliche Behandlung des Erwerbers des Gesellschaftsanteils-- nicht vor, wenn weder die Höhe des einem Mitunternehmer insgesamt zuzurechnenden Gewinns (hier: W.W.) noch der Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft noch die Gewinnverteilung streitig sind und demgemäß auch der auf die anderen Mitunternehmer (hier: C.W.) entfallende Gewinnanteil durch eine finanzgerichtliche Entscheidung nicht geändert werden darf.

  • BFH, 31.08.1995 - VIII B 21/93

    Mitunternehmeranteil - Sonderbetriebsvermögen

  • BFH, 18.09.1984 - VIII R 119/81

    Zum steuerrechtlichen Rückwirkungsverbot; hier: bei wesentlicher Beteiligung i.

  • BFH, 18.12.1998 - X B 145/98

    Grundstückserwerb durch Erbauseinandersetzung; Ausgleichszahlung

  • BFH, 18.03.1981 - II R 11/79

    Schenkung - Positive Vorschenkung - Negative Nachschenkung - Schenkungsvertrag -

  • BFH, 04.05.2000 - IV R 10/99

    Rückwirkung einer Erbauseinandersetzung

  • BFH, 10.06.1999 - IV R 25/98

    Feststellung von Betriebsausgaben als Grundlagenbescheid

  • BFH, 15.01.1985 - IX R 81/83

    Aufteilung der Anschaffungskosten einer Eigentumswohnung auf Boden- und

  • BFH, 10.09.1997 - VIII B 55/96
  • BFH, 26.11.1998 - IV R 39/98

    Vorbehaltsnießbrauch und wirtschaftliches Eigentum

  • BFH, 15.07.1986 - VIII R 154/85

    1. Schenkung eines Kommanditanteils als Aufgabe des Mitunternehmeranteils - 2.

  • BFH, 11.12.1997 - III R 14/96

    Einkünftefeststellung bei Zebragesellschaften

  • BFH, 28.08.1974 - I R 18/73

    Eigentumsanteil - Personengesellschaft - Grundstück - Übertragung - Entnahme -

  • BFH, 24.03.1992 - VIII R 48/90

    Inanspruchnahme von Reinvestitionsvergünstigungen (§ 6 b EStG )

  • BFH, 12.10.1977 - I R 248/74

    Gewinnverwirklichung bei entgeltlicher Übertagung eines Wirtschaftsguts aus einem

  • BFH, 31.01.1964 - VI 337/62 S

    Behandlung einer Übertragung eines Teils des Betriebsgrundstücks durch einen

  • BFH, 10.07.1986 - IV R 12/81

    1. Gegen die rückwirkende Wiedereinfährung der sog. Geprägetheorie durch § 15

  • BFH, 06.07.1999 - VIII R 37/97

    Sonder-BV; unentgeltliche Übertragung unter Mitunternehmern

  • BFH, 31.07.1974 - I R 226/70

    Einheitliche Gewinnfeststellung - Gesellschaftsanteil - Erwerber eines

  • BFH, 16.01.1996 - VIII B 128/95

    § 48 FGO i. d. F. des Grenzpendlergesetzes (Beschränkung der Klagebefugnis bei

  • BFH, 26.03.1996 - IX R 12/91

    Feststellung von Verlusten aus ausländischem Grundbesitz - notwendige Beiladung

  • BFH, 10.11.1988 - IV R 70/86

    Rechtsfolgen der Unterlassung der notwendigen Beiladung der Gesellschafter -

  • BFH, 27.07.1993 - VIII R 67/91

    Urteil - Unwirksamkeit - Revision - Verfahrensmängel

  • BFH, 06.12.1979 - IV B 56/79

    Mitunternehmeranteil - Nachzahlung - Anschaffungskosten - Beiladung

  • BFH, 19.05.1999 - IV B 71/98

    Gewinnfeststellungsbescheid

  • BFH, 12.12.1995 - VIII R 59/92

    Vermutung fehlender Gewinnerzielungsabsicht bei Verlustzuweisungsgesellschaften?

  • BFH, 11.08.1994 - IV R 124/92

    Anwendung des § 52 Abs. 21 (jetzt Abs. 19) Satz 4 EStG bei Auflösung einer KG

  • BFH, 03.03.1998 - VIII R 66/96

    Aktien als Sonderbetriebsvermögen II

  • BVerfG, 28.11.2023 - 2 BvL 8/13

    § 6 Abs. 5 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ist mit dem Grundgesetz

    Dem Einkommensteuergesetz liegt - jedenfalls historisch - der Gedanke zugrunde, dass Einzel- und Mitunternehmer gleich zu behandeln sind (vgl. BVerfGE 26, 327 ; 116, 164 ; BFHE 164, 260 ; 192, 534 ; 194, 97 ; 219, 36 ; 248, 28 ).
  • BFH, 28.06.2006 - XI R 31/05

    Keine Abfärbewirkung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG der gewerblichen Einkünfte im

    Einzelne Feststellungen sind insoweit gesondert anfechtbar, als sie eine rechtlich selbständige Würdigung beinhalten und eines rechtlich selbständigen Schicksals fähig sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 6. Dezember 2000 VIII R 21/00, BFHE 194, 97, BStBl II 2003, 194, m.w.N.).
  • BFH, 25.04.2006 - VIII R 52/04

    Anwendung des § 24 UmwStG 1977 auf einseitige Kapitalerhöhungen im Rahmen von

    Der Senat (Urteile vom 3. März 1998 VIII R 66/96, BFHE 185, 422, BStBl II 1998, 383; vom 6. Dezember 2000 VIII R 21/00, BFHE 194, 97, BStBl II 2003, 194, m.w.N.) hat eine notwendige Beiladung gemäß § 60 Abs. 3 FGO bei der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen nur dann erwogen, wenn der Veräußerungspreis für den Gesellschaftsanteil streitig ist und deshalb die in einer Ergänzungsbilanz für den Erwerber zu erfassenden zusätzlichen Anschaffungskosten noch nicht feststehen, der Erwerber mithin insoweit ebenfalls klagebefugt sei.
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