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   BFH, 27.08.2002 - VI R 22/01   

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https://dejure.org/2002,725
BFH, 27.08.2002 - VI R 22/01 (https://dejure.org/2002,725)
BFH, Entscheidung vom 27.08.2002 - VI R 22/01 (https://dejure.org/2002,725)
BFH, Entscheidung vom 27. August 2002 - VI R 22/01 (https://dejure.org/2002,725)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1

  • Wolters Kluwer

    Reise aus beruflichem Anlass - Werbungskosten - Abzugfähigkeit von Reisekosten bei einer Gruppenreise - Veranlassungszusammenhang zwischen Aufwendungen und der Einkunftsart

  • Judicialis

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; ; EStG § 12 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 12 Nr. 1
    Werbungskosten bei Auslandsgruppenreisen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Berufliche Veranlassung einer (Auslands-)Gruppenreise

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Beruflich veranlasste Auslandsreise: Exkursion des Arbeitsgebers ist keine Urlaubsreise

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Erfreuliche BFH-Rechtsprechung zu Auslandsreisekosten als Werbungskosten

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Fachtagung
    Allgemeines
    Fortbildungskosten
    Definition der Fortbildungskosten
    Studienreisen und Fachkongresse
    Reiseprogramm

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 12 Nr 1
    Auslandsreise; Berufliche Veranlassung; Kosten der Lebensführung; Lehrveranstaltung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 200, 250
  • NJW 2003, 848
  • BB 2003, 89
  • DB 2003, 76
  • BStBl 2003, 369
  • BStBl II 2003, 369
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 30.04.1993 - VI R 94/90

    Zum Werbungskostenabzug der Kosten einer Bildungsgruppenreise bei dem

    Auszug aus BFH, 27.08.2002 - VI R 22/01
    Als unmittelbaren beruflichen Anlass hat der BFH u.a. angesehen das Aufsuchen eines Geschäftsfreundes, das Halten eines Vortrages auf einem Fachkongress, die Durchführung eines Forschungsauftrages oder die Absicht eines Künstlers, am Reiseziel wegen des dort vorhandenen landschaftlichen und kulturellen Umfelds in einer seinem besonderen Malstil entsprechenden Arbeitsweise tätig zu werden (vgl. BFH-Urteil vom 30. April 1993 VI R 94/90, BFHE 171, 242, BStBl II 1993, 674).

    Ferner wird von Bedeutung sein, aus welchen Gründen die Klägerin an der Exkursion zusätzlich zu dem als Leiter der Exkursion tätigen Hochschullehrer teilgenommen und weshalb die Klägerin von ihrem Arbeitgeber keine Erstattung der Reisekosten erhalten hat (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 171, 242, BStBl II 1993, 674).

    Dadurch unterscheidet sich der Streitfall auch von dem dem BFH-Urteil in BFHE 171, 242, BStBl II 1993, 674 zugrunde liegenden Sachverhalt.

  • BFH, 27.03.1991 - VI R 51/88

    1. Aufwendungen eines Hochschul-Geographen für Auslandsgruppenreise zu

    Auszug aus BFH, 27.08.2002 - VI R 22/01
    Das sei bei Auslandsgruppenreisen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) regelmäßig nicht der Fall (BFH-Urteile vom 22. Januar 1993 VI R 64/91, BFHE 170, 528, BStBl II 1993, 612; vom 27. März 1991 VI R 51/88, BFHE 164, 75, BStBl II 1991, 575; vom 21. Oktober 1996 VI R 39/96, BFH/NV 1997, 469).

    Unter Hinweis auf das BFH-Urteil in BFHE 164, 75, BStBl II 1991, 575 führte es ergänzend aus, zwar habe die Klägerin auch in ihrer Funktion als wissenschaftliche Hilfskraft, also aus beruflichen Gründen, an der Exkursion teilgenommen; gleichwohl seien die dabei entstandenen Ausgaben als sog. gemischte Aufwendungen nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen.

    In dem vorgenannten Urteil sowie in den Urteilen in BFHE 164, 75, BStBl II 1991, 575 und vom 23. Oktober 1981 VI R 71/78 (BFHE 134, 325, BStBl II 1982, 69) hat der BFH die Durchführung eines Forschungsauftrags lediglich beispielhaft für einen engen und konkreten Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen genannt bzw. dafür angeführt, dass die Reise durch besondere berufliche Belange sowie die spezielle Tätigkeit des Steuerpflichtigen veranlasst war (vgl. BFH-Beschluss vom 6. Mai 2002 VI B 34/00, BFH/NV 2002, 1030, zu einer Auslandsreise, bei der der Steuerpflichtige die Funktion eines stellvertretenden Exkursionsleiters wahrgenommen hat).

  • BFH, 06.05.2002 - VI B 34/00

    Grundsätzliche Bedeutung; Auslandsreise eine Hochschullehrers

    Auszug aus BFH, 27.08.2002 - VI R 22/01
    In dem vorgenannten Urteil sowie in den Urteilen in BFHE 164, 75, BStBl II 1991, 575 und vom 23. Oktober 1981 VI R 71/78 (BFHE 134, 325, BStBl II 1982, 69) hat der BFH die Durchführung eines Forschungsauftrags lediglich beispielhaft für einen engen und konkreten Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen genannt bzw. dafür angeführt, dass die Reise durch besondere berufliche Belange sowie die spezielle Tätigkeit des Steuerpflichtigen veranlasst war (vgl. BFH-Beschluss vom 6. Mai 2002 VI B 34/00, BFH/NV 2002, 1030, zu einer Auslandsreise, bei der der Steuerpflichtige die Funktion eines stellvertretenden Exkursionsleiters wahrgenommen hat).

    Das FG wird im zweiten Rechtsgang festzustellen haben, ob die Teilnahme der Klägerin an der von ihr vorbereiteten Exkursion durch ihre besonderen beruflichen Belange, d.h. ihre berufliche Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft veranlasst war (vgl. auch BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1030; BFH-Urteile vom 25. März 1993 VI R 14/90, BFHE 171, 206, BStBl II 1993, 559; in BFHE 170, 528, BStBl II 1993, 612).

    Dazu wird das FG die maßgeblichen Umstände des Streitfalls, insbesondere den genauen Ablauf der Exkursion, die von der Klägerin zur Vorbereitung, Durchführung und Auswertung bzw. Dokumentation der Exkursion wahrgenommenen Tätigkeiten nach Art und Umfang sowie den Aufgabenbereich einer wissenschaftlichen Hilfskraft an einem Universitätsinstitut für Geographie einzubeziehen und zu würdigen haben (BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1030).

  • BFH, 22.01.1993 - VI R 64/91

    Aufwendungen für eine Studienreise in ein fernöstliches Land sind nur dann

    Auszug aus BFH, 27.08.2002 - VI R 22/01
    Das sei bei Auslandsgruppenreisen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) regelmäßig nicht der Fall (BFH-Urteile vom 22. Januar 1993 VI R 64/91, BFHE 170, 528, BStBl II 1993, 612; vom 27. März 1991 VI R 51/88, BFHE 164, 75, BStBl II 1991, 575; vom 21. Oktober 1996 VI R 39/96, BFH/NV 1997, 469).

    Das FG wird im zweiten Rechtsgang festzustellen haben, ob die Teilnahme der Klägerin an der von ihr vorbereiteten Exkursion durch ihre besonderen beruflichen Belange, d.h. ihre berufliche Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft veranlasst war (vgl. auch BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1030; BFH-Urteile vom 25. März 1993 VI R 14/90, BFHE 171, 206, BStBl II 1993, 559; in BFHE 170, 528, BStBl II 1993, 612).

  • BFH, 03.07.2002 - VI R 93/00

    Auslandsreise eine Geografiestudenten, obligatorische Teilnahme

    Auszug aus BFH, 27.08.2002 - VI R 22/01
    Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung wird das FG auch zu berücksichtigen haben, dass nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 3. Juli 2002 VI R 93/00 (BFH/NV 2002, 1444) eine von einer Hochschule veranstaltete wissenschaftliche (Auslands-)Exkursion dann nicht mit einer von einem Reiseveranstalter angebotenen Urlaubsreise vergleichbar ist, wenn es sich nach dem Lehrplan um eine Pflichtveranstaltung handelt.
  • BFH, 27.11.1978 - GrS 8/77

    Beschluß des Großen Senats zur Frage, wann und inwieweit Aufwendungen für die

    Auszug aus BFH, 27.08.2002 - VI R 22/01
    Nach der Rechtsprechung des BFH liegen Werbungskosten dann vor, wenn zwischen den Aufwendungen und der jeweiligen Einkunftsart ein Veranlassungszusammenhang besteht (BFH-Beschlüsse vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213, 216; vom 28. November 1977 GrS 2-3/77, BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105; BFH-Urteil vom 1. Oktober 1982 VI R 192/79, BFHE 136, 488, BStBl II 1983, 17).
  • BFH, 25.03.1993 - VI R 14/90

    Kein Werbungskostenabzug für eine Auslandsreise, auch wenn danach für einen

    Auszug aus BFH, 27.08.2002 - VI R 22/01
    Das FG wird im zweiten Rechtsgang festzustellen haben, ob die Teilnahme der Klägerin an der von ihr vorbereiteten Exkursion durch ihre besonderen beruflichen Belange, d.h. ihre berufliche Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft veranlasst war (vgl. auch BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1030; BFH-Urteile vom 25. März 1993 VI R 14/90, BFHE 171, 206, BStBl II 1993, 559; in BFHE 170, 528, BStBl II 1993, 612).
  • BFH, 21.10.1996 - VI R 39/96

    Auslandsstudienreisen

    Auszug aus BFH, 27.08.2002 - VI R 22/01
    Das sei bei Auslandsgruppenreisen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) regelmäßig nicht der Fall (BFH-Urteile vom 22. Januar 1993 VI R 64/91, BFHE 170, 528, BStBl II 1993, 612; vom 27. März 1991 VI R 51/88, BFHE 164, 75, BStBl II 1991, 575; vom 21. Oktober 1996 VI R 39/96, BFH/NV 1997, 469).
  • BFH, 30.06.1995 - VI R 22/91

    Einkommensteuerveranlagung von Transferkosten und Reisekostenaufwendungen

    Auszug aus BFH, 27.08.2002 - VI R 22/01
    Anders sind dagegen solche Reisen zu beurteilen, denen ein konkreter Bezug zur beruflichen Tätigkeit fehlt, wie das z.B. bei der Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise regelmäßig der Fall ist (s. auch BFH-Urteil vom 30. Juni 1995 VI R 22/91, BFH/NV 1996, 30).
  • BFH, 23.10.1981 - VI R 71/78

    Aufwendungen für eine Auslandsgruppenreise sind nicht schon deswegen als

    Auszug aus BFH, 27.08.2002 - VI R 22/01
    In dem vorgenannten Urteil sowie in den Urteilen in BFHE 164, 75, BStBl II 1991, 575 und vom 23. Oktober 1981 VI R 71/78 (BFHE 134, 325, BStBl II 1982, 69) hat der BFH die Durchführung eines Forschungsauftrags lediglich beispielhaft für einen engen und konkreten Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen genannt bzw. dafür angeführt, dass die Reise durch besondere berufliche Belange sowie die spezielle Tätigkeit des Steuerpflichtigen veranlasst war (vgl. BFH-Beschluss vom 6. Mai 2002 VI B 34/00, BFH/NV 2002, 1030, zu einer Auslandsreise, bei der der Steuerpflichtige die Funktion eines stellvertretenden Exkursionsleiters wahrgenommen hat).
  • BFH, 01.10.1982 - VI R 192/79

    Zur Abzugsfähigkeit von Kreditzinsen für die Anschaffung eines PKW bei

  • BFH, 28.11.1977 - GrS 2/77

    Kosten eines Verkehrsunfalls auf einer betrieblichen oder beruflichen Fahrt

  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

    Reisekosten sind vielmehr in der Regel schon dann vollständig abziehbar, wenn der Reise ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt und die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt der Reise bildet (BFH-Urteil vom 27. August 2002 VI R 22/01, BFHE 200, 250, BStBl II 2003, 369, m. w. N. - Teilnahme einer wissenschaftlichen Hilfskraft an einem Universitätsinstitut für Geographie an einer Exkursion in die USA "Nationalparks und Naturkunde des Wilden Westens"; vgl. auch BFH-Urteile vom 19. Dezember 2005 VI R 63/01, BFH/NV 2006, 728; VI R 88/02, BFH/NV 2006, 730; VI R 65/04, BFH/NV 2006, 1075; VI R 89/02, BFH/NV 2006, 934 - Sprachkurs in Andalusien im Mai; vom 22. Juni 2006 VI R 61/02, BFHE 213, 566, BStBl II 2006, 782; vom 11. Januar 2007 VI R 8/05, BFHE 216, 325, BStBl II 2007, 457; vom 22. Juli 2008 VI R 2/07, BFH/NV 2008, 1837 - Fortbildungskongress der Bundesapothekerkammer in Meran mit ganztägigen Exkursionen zum Monte Baldo und zur Seiser Alpe).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 11.04.2019 - 10 Sa 2076/18

    Bildungsurlaub - berufliche Weiterbildung - Yoga - Entspannungstechniken

    Bildungsurlaub, der der beruflichen Weiterbildung dient (vgl. oben 3.2), ist ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen, selbst wenn die Kursinhalte teilweise auch privat genutzt werden können (vgl. im Zusammenhang mit Werbungskosten dazu auch BFH vom 27. August 2002 - VI R 22/01).
  • BFH, 20.07.2006 - VI R 94/01

    Aufteilung der Aufwendungen für die Hinreise und Rückreise bei gemischt

    Das ist zum einen der Fall, wenn der Reise ein unmittelbarer beruflicher bzw. betrieblicher Anlass zugrunde liegt (z.B. das Aufsuchen eines Geschäftsfreundes, das Halten eines Vortrages auf einem Fachkongress, die Durchführung eines Forschungsauftrages) und die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt der Reise bildet (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 19. Dezember 2005 VI R 63/01, BFH/NV 2006, 728, und vom 27. August 2002 VI R 22/01, BFHE 200, 250, BStBl II 2003, 369, jeweils m.w.N.).

    a) Einen unmittelbaren, beruflichen Anlass für die Reise, wie z.B. das Halten eines Vortrags auf einem Kongress (vgl. dazu BFH-Urteile in BFH/NV 2006, 728; in BFHE 200, 250, BStBl II 2003, 369; in BFHE 200, 250, BStBl II 2003, 369, und in BFH/NV 1998, 157), hat das FG nicht festgestellt.

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