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   BFH, 20.02.2003 - III R 10/01   

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https://dejure.org/2003,487
BFH, 20.02.2003 - III R 10/01 (https://dejure.org/2003,487)
BFH, Entscheidung vom 20.02.2003 - III R 10/01 (https://dejure.org/2003,487)
BFH, Entscheidung vom 20. Februar 2003 - III R 10/01 (https://dejure.org/2003,487)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    EStG § 15 Abs. 2; ; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 2; GewStG § 2 Abs. 1 S. 2
    Wohnungsveräußerung an bestimmten Personenkreis

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Voraussetzungen eines gewerblichen Grundstückshandels

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung von acht Objekten in drei Jahren ? Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr bei Veräußerung an Mieter oder Darlehensgeber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zum Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels ; Zum Merkmal der "Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr"; Zur Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung; Zur Annahme einer Veräußerungsabsicht im Zeitpunkt der Anschaffung oder Errichtung

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Gewerbebetrieb
    Die negativen Tatbestandsvoraussetzungen
    Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung (§ 14 AO)
    Der gewerbliche Grundstückshandel und die Drei-Objekt-Grenze
    Das zweite BMF-Schreiben (2004)
    Gewerblicher Grundstückshandel
    Gewerblicher Grundstückshandel ohne Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze
    Andere Objekte

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 2 Abs 1 Nr 2, EStG § 15
    Gewerblicher Grundstückshandel

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 201, 515
  • NJW 2003, 3078
  • BB 2003, 1271 (Ls.)
  • BB 2003, 1478
  • DB 2003, 1302
  • BStBl II 2003, 510
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (26)

  • BFH, 23.04.1996 - VIII R 27/94

    Langjährige Vermietung und Selbstnutzung beim gewerblichen Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 20.02.2003 - III R 10/01
    cc) Als Umstand, der gegen eine bedingte Wiederverkaufsabsicht bereits im Zeitpunkt der Anschaffung oder der Errichtung des Objekts spricht, hat die Rechtsprechung insbesondere eine vom Veräußerer selbst vorgenommene langfristige --über fünf Jahre hinausgehende-- Vermietung des Objekts angesehen (BFH-Urteile vom 23. April 1996 VIII R 27/94, BFH/NV 1997, 170, unter 1. b cc, m.umf.N., und vom 18. September 2002 X R 28/00, BFHE 200, 304, BStBl II 2003, 133, BFH/NV 2003, 243).

    Ebenso ist eine auf längere Dauer angelegte Nutzung des Objektes zu eigenen Wohnzwecken geeignet, die --im Grunde stets bestehende (BFH-Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291)-- bedingte Veräußerungsabsicht zu entkräften (BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 170).

    Denn die bloße Behauptung, die Objekte hätten nicht veräußert, sondern langfristig durch Vermietung genutzt werden sollen, kann die Beweisanzeichen für eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht nicht widerlegen, die sich aus dem Weiterverkauf innerhalb kurzer Zeit nach dem Erwerb ergeben (BFH-Urteile in BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143, und in BFH/NV 1997, 170).

    Denn die konkreten Anlässe und Beweggründe für den Verkauf sagen im Allgemeinen nichts darüber aus, ob der Steuerpflichtige nicht auch aus anderen Gründen zum Verkauf bereit gewesen wäre und insofern von Anfang an eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht gehabt habe (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 16. April 1991 VIII R 74/87, BFHE 164, 347, BStBl II 1991, 844; in BFH/NV 1997, 170, und vom 29. Oktober 1998 XI R 58/97, BFH/NV 1999, 766).

    Persönliche oder finanzielle Beweggründe für die Veräußerung von Immobilien sind daher für die Zuordnung zum gewerblichen Bereich oder zum Bereich der Vermögensverwaltung grundsätzlich unerheblich (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 18. September 1991 XI R 23/90, BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135, und in BFH/NV 1997, 170, jeweils m.w.N.).

    Vielmehr können die besonders gewichtigen Beweisanzeichen wie die Anzahl der veräußerten Objekte und der enge zeitliche Zusammenhang, aus denen im Regelfall eine von Anfang an bestehende zumindest bedingte Veräußerungsabsicht abzuleiten ist, durch besondere, im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung zu berücksichtigende Umstände im jeweiligen Einzelfall widerlegt werden (BFH-Urteile in BFH/NV 1997, 170; vom 20. September 1995 X R 34-35/93, BFH/NV 1996, 302; vom 9. Mai 2001 XI R 34/99, BFH/NV 2001, 1545, m.w.N.).

    Eine Vermietung von bis zu fünf Jahren ist aber nach der Rechtsprechung nicht als langfristig im vorgenannten Sinn zu verstehen (BFH-Urteil vom 21. Mai 1993 VIII R 10/92, BFH/NV 1994, 94; vgl. ferner die Nachweise im BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 170, unter 1. b cc).

    Auch auf unbestimmte Dauer abgeschlossene Mietverträge erlauben keinen Rückschluss auf eine langfristige Vermietung, da solche Verträge grundsätzlich kündbar sind (BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 170).

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 20.02.2003 - III R 10/01
    Bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb einerseits und der nicht steuerbaren Sphäre andererseits ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse und auf die Verkehrsanschauung abzustellen (Beschlüsse des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, und vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291).

    Der Große Senat des BFH hat im Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 ausdrücklich gebilligt, dass die Rechtsprechung an einzelne Merkmale des Gewerbebetriebes, insbesondere an das Merkmal der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr keine hohen Anforderungen stellt.

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der gerichtsbekannten und nicht beweisbedürftigen Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten (z.B. durch Selbstnutzung oder Vermietung) entscheidend in den Vordergrund tritt (BFH-Beschlüsse in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, und in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291).

    Je kürzer der Zeitraum zwischen Anschaffung bzw. Bebauung und Veräußerung ist, desto unwahrscheinlicher ist die Möglichkeit, der Steuerpflichtige habe ursprünglich eine --langfristige-- Vermietung oder Selbstnutzung des veräußerten Objekts beabsichtigt und habe diese Planung lediglich wegen unvorhergesehener Umstände aufgeben müssen (BFH-Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, m.w.N.).

    Anders als das FG hält der Große Senat jedoch weiterhin eine bei Erwerb vorhandene bedingte Veräußerungsabsicht für ausreichend, um einen gewerblichen Grundstückshandel anzunehmen (Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291).

    Die Grundsätze der bisherigen Rechtsprechung zur Widerlegung der Veräußerungsabsicht bereits bei Erwerb bzw. Bebauung sind daher weiterhin von Bedeutung (Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter III. 5.).

    Ebenso ist eine auf längere Dauer angelegte Nutzung des Objektes zu eigenen Wohnzwecken geeignet, die --im Grunde stets bestehende (BFH-Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291)-- bedingte Veräußerungsabsicht zu entkräften (BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 170).

  • BFH, 12.07.1991 - III R 47/88

    Gewerblicher Grundstückshandel bei einem einzigen Veräußerungsgeschäft

    Auszug aus BFH, 20.02.2003 - III R 10/01
    aa) Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr setzt voraus, dass sich der Verkäufer mit seiner Verkaufsabsicht an den allgemeinen Markt wendet (z.B. BFH-Urteil vom 12. Juli 1991 III R 47/88, BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143).

    Für den Bereich des gewerblichen Grundstückshandels hat es der BFH genügen lassen, dass die Verkaufsabsicht nur einem kleinen Kreis von Personen --unter Umständen auch nur einer einzigen Person-- bekannt wird (BFH-Urteil in BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143) oder dass der Verkauf von vornherein nur mit einer bestimmten Person abgewickelt werden soll (BFH-Urteil vom 19. September 2002 X R 51/98, BFH/NV 2003, 684, m.w.N.).

    Denn die bloße Behauptung, die Objekte hätten nicht veräußert, sondern langfristig durch Vermietung genutzt werden sollen, kann die Beweisanzeichen für eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht nicht widerlegen, die sich aus dem Weiterverkauf innerhalb kurzer Zeit nach dem Erwerb ergeben (BFH-Urteile in BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143, und in BFH/NV 1997, 170).

  • BFH, 18.09.2002 - X R 28/00

    Betriebsvermögen beim gewerblichen Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 20.02.2003 - III R 10/01
    cc) Als Umstand, der gegen eine bedingte Wiederverkaufsabsicht bereits im Zeitpunkt der Anschaffung oder der Errichtung des Objekts spricht, hat die Rechtsprechung insbesondere eine vom Veräußerer selbst vorgenommene langfristige --über fünf Jahre hinausgehende-- Vermietung des Objekts angesehen (BFH-Urteile vom 23. April 1996 VIII R 27/94, BFH/NV 1997, 170, unter 1. b cc, m.umf.N., und vom 18. September 2002 X R 28/00, BFHE 200, 304, BStBl II 2003, 133, BFH/NV 2003, 243).

    Damit ist nicht nur zwischen der Anschaffung/Bebauung und Veräußerung des jeweiligen Objekts, sondern auch hinsichtlich der einzelnen Verwertungsmaßnahmen der erforderliche enge zeitliche Zusammenhang gegeben (BFH-Urteile vom 28. Juli 1993 XI R 21/92, BFH/NV 1994, 463, 464, und in BStBl II 2003, 133, BFH/NV 2003, 243).

  • BFH, 06.08.1998 - III R 227/94

    Gewerblicher Grundstückshandel: Verschenken von Objekten

    Auszug aus BFH, 20.02.2003 - III R 10/01
    aa) Er hat in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Anschaffung bzw. Bebauung (zur Maßgeblichkeit der Errichtung vgl. BFH-Urteil vom 6. August 1998 III R 227/94, BFH/NV 1999, 302, 304, m.w.N.) insgesamt neun Objekte wieder veräußert.

    Hinsichtlich der beiden 1986 ersteigerten Eigentumswohnungen in E hat der Kläger ebenfalls keine gewichtigen, objektiven Umstände vorgetragen, die eine Zuordnung der Wohnungen zu seinem Privatvermögen rechtfertigen (vgl. dazu BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 302, 304).

  • BFH, 29.10.1998 - XI R 58/97

    Veräußerungsgründe beim gewerblichen Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 20.02.2003 - III R 10/01
    Denn die konkreten Anlässe und Beweggründe für den Verkauf sagen im Allgemeinen nichts darüber aus, ob der Steuerpflichtige nicht auch aus anderen Gründen zum Verkauf bereit gewesen wäre und insofern von Anfang an eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht gehabt habe (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 16. April 1991 VIII R 74/87, BFHE 164, 347, BStBl II 1991, 844; in BFH/NV 1997, 170, und vom 29. Oktober 1998 XI R 58/97, BFH/NV 1999, 766).

    In die gebotene Gesamtschau sind prinzipiell sämtliche in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang stehenden Veräußerungen einzubeziehen (BFH-Urteile in BFH/NV 1999, 766; vom 21. Juni 2001 III R 27/98, BFHE 196, 59, BStBl II 2002, 537, m.w.N.).

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus BFH, 20.02.2003 - III R 10/01
    Bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb einerseits und der nicht steuerbaren Sphäre andererseits ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse und auf die Verkehrsanschauung abzustellen (Beschlüsse des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, und vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291).

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der gerichtsbekannten und nicht beweisbedürftigen Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten (z.B. durch Selbstnutzung oder Vermietung) entscheidend in den Vordergrund tritt (BFH-Beschlüsse in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, und in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291).

  • BFH, 07.03.1996 - IV R 2/92

    1. Einbeziehung der Grundstücksverkäufe einer personenidentischen

    Auszug aus BFH, 20.02.2003 - III R 10/01
    Geschäftsbeziehungen mit mehreren, ggf. ständig wechselnden Kunden sprechen für das erforderliche Teilhaben am Marktgeschehen, sind aber kein unerlässliches Erfordernis (BFH-Urteile vom 24. Januar 1990 X R 44/88, BFH/NV 1990, 798, und vom 7. März 1996 IV R 2/92, BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369).

    Entscheidend ist, dass der Steuerpflichtige zu einer Veräußerung an einen anderen Erwerber jedenfalls dann bereit gewesen wäre, wenn sich der Verkauf an den ursprünglich vorgesehenen Käufer zerschlagen hätte (BFH-Urteile in BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369, und in BFHE 187, 526, BStBl II 1999, 390).

  • BFH, 19.09.2002 - X R 51/98

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Einbringung in GmbH

    Auszug aus BFH, 20.02.2003 - III R 10/01
    Für den Bereich des gewerblichen Grundstückshandels hat es der BFH genügen lassen, dass die Verkaufsabsicht nur einem kleinen Kreis von Personen --unter Umständen auch nur einer einzigen Person-- bekannt wird (BFH-Urteil in BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143) oder dass der Verkauf von vornherein nur mit einer bestimmten Person abgewickelt werden soll (BFH-Urteil vom 19. September 2002 X R 51/98, BFH/NV 2003, 684, m.w.N.).

    Maßgeblich ist, ob die Tätigkeit ihrer Art und ihrem Umfang nach einer unternehmerischen Marktteilnahme entspricht (BFH-Urteile vom 15. Dezember 1999 I R 16/99, BFHE 191, 45, BStBl II 2000, 404, 405, und in BFH/NV 2003, 684, jew. m.w.N.).

  • BFH, 10.12.1998 - III R 61/97

    Gewerblicher Grundstückshandel: Veräußerung von Anteilen

    Auszug aus BFH, 20.02.2003 - III R 10/01
    Bei einer Mehrzahl von Handlungen ist im Regelfall das Merkmal der Nachhaltigkeit gegeben (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1998 III R 61/97, BFHE 187, 526, BStBl II 1999, 390, unter II. 2. c bb, m.w.N.).

    Entscheidend ist, dass der Steuerpflichtige zu einer Veräußerung an einen anderen Erwerber jedenfalls dann bereit gewesen wäre, wenn sich der Verkauf an den ursprünglich vorgesehenen Käufer zerschlagen hätte (BFH-Urteile in BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369, und in BFHE 187, 526, BStBl II 1999, 390).

  • BFH, 28.07.1993 - XI R 21/92

    Betätigung als gewerblicher Grundstückshändler - Begriff des Gewerbebetriebes -

  • BFH, 21.05.1993 - VIII R 10/92

    Veräußerung von Wohneigentum als gewerblicher Grundstückshandel

  • BFH, 06.07.1999 - VIII R 17/97

    Rückwirkendes Ereignis und gewerblicher Grundstückshandel

  • BFH, 09.05.2001 - XI R 34/99

    Gewerblicher Grundstückshandel auch innerhalb der Drei-Objekte-Grenze?

  • BFH, 16.04.1991 - VIII R 74/87

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung von Miteigentumsanteilen an einem

  • BFH, 21.06.2001 - III R 27/98

    Betriebsaufspaltung - gewerblicher Grundstückshandel

  • BFH, 18.09.1991 - XI R 23/90

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung von vier Objekten in fünf Jahren

  • BFH, 20.09.1995 - X R 34/93
  • BFH, 17.03.1981 - VIII R 149/78

    Zur Abgrenzung des Gewerbebetriebes von der Vermögensverwaltung und zum Beginn

  • BFH, 08.03.1989 - X R 108/87

    Zur Frage, wann der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der außerhalb

  • BFH, 16.05.2002 - III R 9/98

    Gewerblicher Grundstückshandel: Verkauf von Eigentumswohnungen

  • BFH, 15.12.1999 - I R 16/99

    Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr

  • BFH, 22.11.1988 - VIII R 184/84

    Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung - Anforderungen an das

  • BFH, 24.01.1990 - X R 44/88

    Qualifizierung eines Steuerschuldners als gewerbesteuerpflichtiger Unternehmer

  • BFH, 22.05.1987 - III R 212/83

    Überschüsse aus der Veräußerung einer Eigentumswohnung als Einkünfte aus

  • FG Niedersachsen, 23.08.2000 - 13 K 316/95

    Gewerblicher Grundstückshandel bei zumindest angestrebtem häufigen

  • BFH, 15.07.2004 - III R 37/02

    Ungleiche Behandlung aufgeteilte/unaufgeteilte Mehrfamilienhäuser

    Bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb einerseits und der nicht steuerbaren Sphäre andererseits ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse und auf die Verkehrsanschauung abzustellen (vgl. Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617; vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291; BFH-Urteil vom 20. Februar 2003 III R 10/01, BFHE 201, 515, BStBl II 2003, 510).

    c) Der Kläger hat sich des Weiteren am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt; denn er hat sich an den allgemeinen Verkehr mit seiner Verkaufsabsicht über die H-KG gewendet (BFH-Urteil in BFHE 201, 515, BStBl II 2003, 510).

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der gerichtsbekannten und nicht beweisbedürftigen Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten in den Vordergrund tritt (BFH-Urteil in BFHE 201, 515, BStBl II 2003, 510, unter II. 3. a der Gründe, m.w.N.).

    Denn die bloße Behauptung, die Objekte hätten nicht veräußert, sondern langfristig durch Vermietung genutzt werden sollen, kann die Beweisanzeichen für eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht nicht widerlegen, die sich aus dem Weiterverkauf innerhalb kurzer Zeit nach dem Erwerb ergeben (BFH-Urteile vom 21. Juni 2001 III R 27/98, BFHE 196, 59, BStBl II 2002, 537, unter II. A. 1. b, und in BFHE 201, 515, BStBl II 2003, 510, unter II. 3. a cc, m.w.N.).

    Persönliche oder finanzielle Beweggründe für die Veräußerung von Immobilien sind daher für die Zuordnung zum gewerblichen Bereich oder zum Bereich der Vermögensverwaltung grundsätzlich unerheblich (vgl. BFH-Urteil in BFHE 201, 515, BStBl II 2003, 510, unter II. 3. a cc, m.umf.N.).

    Ein solcher objektiver Umstand kann eine langfristige, d.h. über den Regelzeitraum von fünf Jahren hinausgehende Vermietung durch den Kläger selbst sein (BFH-Urteile in BFHE 201, 515, BStBl II 2003, 510; vom 23. April 1996 VIII R 27/94, BFH/NV 1997, 170, 173, m.w.N.).

  • BFH, 17.12.2009 - III R 101/06

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Wohnungsverkäufen auf Druck der Bank

    Bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb einerseits und der nicht steuerbaren Sphäre andererseits ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse und auf die Verkehrsanschauung abzustellen (vgl. Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617; vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291; Senatsurteile vom 20. Februar 2003 III R 10/01, BFHE 201, 515, BStBl II 2003, 510; vom 15. Juli 2004 III R 37/02, BFHE 207, 162, BStBl II 2004, 950).

    Denn die konkreten Anlässe und Beweggründe für den Verkauf - z. B. Ehescheidung, Finanzierungsschwierigkeiten, Krankheit, Gefälligkeit gegenüber Mandanten (Senatsurteil in BFHE 201, 515, BStBl II 2003, 510), ein unerwartet hohes Kaufangebot - sagen im Allgemeinen nichts darüber aus, ob der Steuerpflichtige nicht auch aus anderen Gründen zum Verkauf bereit gewesen wäre und insofern von Anfang an eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht gehabt hatte (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 16. April 1991 VIII R 74/87, BFHE 164, 347, BStBl II 1991, 844; in BFH/NV 1997, 170, und vom 29. Oktober 1998 XI R 58/97, BFH/NV 1999, 766).

    Die persönlichen oder finanziellen Beweggründe der Veräußerung von Immobilien sind somit für die Zuordnung zum gewerblichen Bereich oder der Vermögensverwaltung nach ständiger Rechtsprechung des BFH grundsätzlich unerheblich (vgl. die Nachweise im Senatsurteil in BFHE 201, 515, BStBl II 2003, 510).

  • FG Bremen, 20.10.2016 - 3 K 5/16

    Gewerbesteuerpflichtige Einkünfte aus dem Verkauf von bebauten Grundstücken

    Dabei sind sämtliche in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang stehende Verkäufe einzubeziehen und alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, und zwar nicht nur die des streitigen Veranlagungszeitraums, sondern die der gesamten überschaubaren Tätigkeit (BFH-Urteile vom 14. November 1995 VIII R 16/93, BFH/NV 1996, 46, [...] Rz 25 m.w.N.; vom 20. Februar 2003 III R 10/01, BFHE 201, 515 , BStBl II 2003, 510 , [...] Rz 38 m.w.N.).

    ee) Bei seinem gegen die "Drei-Objekt-Grenze" außerdem erhobenen Einwand, es sei fraglich, ob der Beweis des ersten Anscheins im Steuerrecht überhaupt zulässig sei, übersieht der Kläger, dass die Zahl der veräußerten Objekte und der zeitliche Zusammenhang zwischen Anschaffung und Verkauf nach der Rechtsprechung des BFH nur indizielle Bedeutung für die Feststellung der inneren Tatsache der Veräußerungsabsicht haben (vgl. z.B. BFH, Großer Senat, Beschluss in BFHE 197, 240 , BStBl II 2002, 291 , [...] Rz 38; Urteil in BFHE 201, 515 , BStBl II 2003, 510 , [...] Rz 34 m.w.N.; Vogelgesang, BB 2004, 183, 186 f.; zum Unterschied zwischen Indiz- und Anscheinsbeweis siehe z.B. Sieker, Beihefter DStR 2007, 36, 38 ff.; kritisch differenzierend Heuermann, DStJG 30 (2007), S. 121, 142, 148, nach dessen Auffassung die "Drei-Objekt-Grenze" zwar nicht den Schluss auf eine Veräußerungsabsicht, wohl aber den Schluss auf eine "Umschichtungstätigkeit" und damit einen "Qualitätssprung hin zu einer gewerblichen Tätigkeit" zulässt).

    Erklärungen des Steuerpflichtigen, er wolle seine Immobilien lange halten, widerlegen die bedingte Veräußerungsabsicht (bzw. Umschichtungstätigkeit) ebenso wenig wie ein gewerblicher Grundstückshandel durch die Angabe begründet werden kann, es solle mit Grundstücken gehandelt werden (vgl. BFH-Urteile vom 23. April 1996 VIII R 27/94, BFH/NV 1997, 170, [...] Rz 22 m.w.N.; in BFHE 201, 515 , BStBl II 2003, 510 , [...] Rz 32 m.w.N.; vom 18. August 2009 X R 25/06, BFHE 226, 77, BStBl II 2009, 965, [...] Rz 38 m.w.N.).

    Je kürzer der Zeitraum zwischen Anschaffung bzw. Bebauung und Veräußerung ist, desto unwahrscheinlicher ist die Möglichkeit, der Steuerpflichtige habe ursprünglich eine - langfristige - Vermietung oder Selbstnutzung des veräußerten Objekts beabsichtigt und habe diese Planung lediglich wegen unvorhergesehener Umstände aufgeben müssen (BFH-Urteil in BFHE 201, 515 , BStBl II 2003, 510 , [...] Rz 28 m.w.N.).

    Ein gewichtiger objektiver Umstand, der gegen eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht (bzw. gegen eine Umschichtungstätigkeit) sprechen kann, liegt in einem vom Steuerpflichtigen selbst abgeschlossenen langfristigen - d.h. auf eine feste Dauer von mehr als fünf Jahren angelegten - Vertrag über die Vermietung zu Wohnzwecken (ständige BFH-Rechtsprechung, z.B. Urteile vom 23. April 1996 VIII R 27/94, BFH/NV 1997, 170, [...] Rz 22; vom 12. Dezember 2002 III R 20/01, BFHE 200, 388, BStBl II 2003, 297, [...] Rz 24 m.w.N.; in BFHE 201, 515 , BStBl II 2003, 510 , [...] Rz 31 m.w.N.; Heuermann, DStJG 30 (2007), S. 121, 145).

    Ebenso ist eine auf längere Dauer angelegte Nutzung des Objektes zu eigenen Wohnzwecken geeignet, die - im Grunde stets bestehende - bedingte Veräußerungsabsicht zu entkräften (BFH-Urteil in BFHE 201, 515 , BStBl II 2003, 510 , [...] Rz 31 m.w.N.).

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