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   BFH, 24.08.2000 - IV R 42/99   

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https://dejure.org/2000,1459
BFH, 24.08.2000 - IV R 42/99 (https://dejure.org/2000,1459)
BFH, Entscheidung vom 24.08.2000 - IV R 42/99 (https://dejure.org/2000,1459)
BFH, Entscheidung vom 24. August 2000 - IV R 42/99 (https://dejure.org/2000,1459)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Milchaufgabevergütung - Beendigung der landwirtschaftlichen Betätigung - Aufgabegewinn - Gewinn des Kalenderjahres

  • Judicialis

    EStG § 4a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2; ; EStG § 14; ; EStG § 16; ; EStG § 34

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4a Abs. 2 Nr. 1 S. 2, §§ 14, 16, 34
    Milchaufgabevergütung bei Betriebsaufgabe

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    EStG § 4a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, § 14, § 16, § 34
    Milchaufgabevergütung - Aktivierung zum Aufgabezeitpunkt - Keine Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens - Keine Entschädigung i. S. der §§ 34 und 24 EStG - Mögliche Zuordnung zum Aufgabegewinn - Frage der Tarifbegünstigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 13, EStG § 5 Abs 4 S 1 Nr 2, EStG § 34
    Milchaufgabevergütung; Milchreferenzmenge; Pächter; Passive Rechnungsabgrenzung; Veräußerungsgewinn; Verpachtung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 193, 107
  • BB 2000, 2619
  • BB 2001, 91
  • DB 2001, 20
  • BStBl II 2003, 67
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 17.10.1991 - IV R 97/89

    Zur Aufgabe zweier Betriebe durch eine Erbengemeinschaft bei gleichzeitiger

    Auszug aus BFH, 24.08.2000 - IV R 42/99
    Das hätte zwar zur Folge, dass ein gebildeter passiver Abgrenzungsposten grundsätzlich in der Aufgabebilanz (hier Bilanzstichtag 31. Januar 1991) vollständig aufzulösen und als Aufgabegewinn zu erfassen wäre (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 1991 IV R 97/89, BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392).

    Wie er im Anschluss an das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. September 1966 VI 118, 119/65 (BFHE 87, 134, BStBl III 1967, 70) im Urteil in BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392 entschieden hat, können Gewinne aus einer einheitlichen Betriebsaufgabe in mehreren Veranlagungszeiträumen anfallen, wenn sich die Betriebsaufgabe --wie im Regelfall-- über einen gewissen, allerdings nur kurzen Zeitraum erstreckt.

    Nach allgemeinen Grundsätzen hat das jeweils dann zu erfolgen, wenn der Gewinn realisiert ist (Senatsurteil in BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392).

    Das hat seinen Grund darin, dass tarifbegünstigte Aufgabegewinne in mehreren Veranlagungszeiträumen anfallen können und dann entsprechend behandelt werden müssen (vgl. Senatsurteile in BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392, und vom 26. Oktober 1989 IV R 25/88, BFHE 159, 37, BStBl II 1990, 373).

  • BFH, 26.10.1989 - IV R 25/88

    1. Veräußerung des Inventars eines Pachtbetriebs durch den alten an den neuen

    Auszug aus BFH, 24.08.2000 - IV R 42/99
    Das hat seinen Grund darin, dass tarifbegünstigte Aufgabegewinne in mehreren Veranlagungszeiträumen anfallen können und dann entsprechend behandelt werden müssen (vgl. Senatsurteile in BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392, und vom 26. Oktober 1989 IV R 25/88, BFHE 159, 37, BStBl II 1990, 373).

    Das setzt aber u.a. voraus, dass die Freisetzung der Milchreferenzmenge aufgrund eines einheitlichen Entschlusses des Klägers erfolgt ist, seinen landwirtschaftlichen Betrieb aufzugeben, und dass der Kläger weiter die landwirtschaftliche Betätigung endgültig eingestellt und alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang, und zwar innerhalb kurzer Zeit, entnommen, veräußert oder unter Aufdeckung der stillen Reserven in ein anderes Betriebsvermögen überführt hat (vgl. z.B. Senatsurteile in BFHE 159, 37, BStBl II 1990, 373, und vom 5. Dezember 1996 IV R 65/95, BFH/NV 1997, 225).

    Da der Kläger die Milchaufgabevergütung am 19. März 1990 beantragt und die betriebliche Tätigkeit am 31. Januar 1991 eingestellt hat, wäre auch das Erfordernis des kurzen Zeitraums erfüllt (vgl. Senatsurteil in BFHE 159, 37, BStBl II 1990, 373, sowie BFH-Urteil in BFHE 87, 134, BStBl III 1967, 70; s. auch BFH-Urteil vom 26. Mai 1993 X R 101/90, BFHE 171, 468, BStBl II 1993, 710), wenn der gestellte Antrag und die Einstellung des Betriebes auf dem einheitlichen Entschluss beruhten, den Betrieb in dieser zeitlich gestaffelten Weise aufzugeben.

  • BFH, 16.09.1966 - VI 118/65

    Überführung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens in ein Privatvermögen bei

    Auszug aus BFH, 24.08.2000 - IV R 42/99
    Wie er im Anschluss an das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. September 1966 VI 118, 119/65 (BFHE 87, 134, BStBl III 1967, 70) im Urteil in BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392 entschieden hat, können Gewinne aus einer einheitlichen Betriebsaufgabe in mehreren Veranlagungszeiträumen anfallen, wenn sich die Betriebsaufgabe --wie im Regelfall-- über einen gewissen, allerdings nur kurzen Zeitraum erstreckt.

    Da der Kläger die Milchaufgabevergütung am 19. März 1990 beantragt und die betriebliche Tätigkeit am 31. Januar 1991 eingestellt hat, wäre auch das Erfordernis des kurzen Zeitraums erfüllt (vgl. Senatsurteil in BFHE 159, 37, BStBl II 1990, 373, sowie BFH-Urteil in BFHE 87, 134, BStBl III 1967, 70; s. auch BFH-Urteil vom 26. Mai 1993 X R 101/90, BFHE 171, 468, BStBl II 1993, 710), wenn der gestellte Antrag und die Einstellung des Betriebes auf dem einheitlichen Entschluss beruhten, den Betrieb in dieser zeitlich gestaffelten Weise aufzugeben.

  • BFH, 24.08.1993 - IV B 20/93

    Mit landwirtschaftlichen Flächen veräußerte Milchreferenzmengen als steuerlich zu

    Auszug aus BFH, 24.08.2000 - IV R 42/99
    Die Milchreferenzmenge ist ein (immaterielles) Wirtschaftsgut (vgl. Senatsbeschluss vom 24. August 1993 IV B 20/93, BFH/NV 1994, 172) und scheidet mit der Bewilligung der Milchaufgabevergütung endgültig aus dem Betrieb aus (§ 5 MAVV).
  • BFH, 05.12.1996 - IV R 65/95

    Betriebseinstellung durch Veräußerung der Milchquote und zweier Grundstücke

    Auszug aus BFH, 24.08.2000 - IV R 42/99
    Das setzt aber u.a. voraus, dass die Freisetzung der Milchreferenzmenge aufgrund eines einheitlichen Entschlusses des Klägers erfolgt ist, seinen landwirtschaftlichen Betrieb aufzugeben, und dass der Kläger weiter die landwirtschaftliche Betätigung endgültig eingestellt und alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang, und zwar innerhalb kurzer Zeit, entnommen, veräußert oder unter Aufdeckung der stillen Reserven in ein anderes Betriebsvermögen überführt hat (vgl. z.B. Senatsurteile in BFHE 159, 37, BStBl II 1990, 373, und vom 5. Dezember 1996 IV R 65/95, BFH/NV 1997, 225).
  • FG Baden-Württemberg, 08.11.1994 - 8 K 216/92
    Auszug aus BFH, 24.08.2000 - IV R 42/99
    Eine Entschädigung i.S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG liegt bereits deshalb nicht vor, weil der Kläger von sich aus und aus freiem Antrieb auf mögliche Einnahmen aus der Milcherzeugung verzichtet hatte (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 8. November 1994 8 K 216/92, EFG 1995, 674).
  • BFH, 26.05.1993 - X R 101/90

    Zum für Annahme einer Betriebsaufgabe maßgeblichen Zeitraum

    Auszug aus BFH, 24.08.2000 - IV R 42/99
    Da der Kläger die Milchaufgabevergütung am 19. März 1990 beantragt und die betriebliche Tätigkeit am 31. Januar 1991 eingestellt hat, wäre auch das Erfordernis des kurzen Zeitraums erfüllt (vgl. Senatsurteil in BFHE 159, 37, BStBl II 1990, 373, sowie BFH-Urteil in BFHE 87, 134, BStBl III 1967, 70; s. auch BFH-Urteil vom 26. Mai 1993 X R 101/90, BFHE 171, 468, BStBl II 1993, 710), wenn der gestellte Antrag und die Einstellung des Betriebes auf dem einheitlichen Entschluss beruhten, den Betrieb in dieser zeitlich gestaffelten Weise aufzugeben.
  • BFH, 28.09.1987 - VIII R 159/83

    Entschädigung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ausfall von steuerpflichtigen

    Auszug aus BFH, 24.08.2000 - IV R 42/99
    Die Milchaufgabevergütung unterfällt auch nicht § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG; denn der Kläger hat die Milchproduktion nicht insgesamt aufgegeben und erfüllt damit nicht die Voraussetzung, eine bestimmte Tätigkeit endgültig aufgegeben zu haben (BFH-Urteil vom 28. September 1987 VIII R 159/83, BFH/NV 1988, 227).
  • BGH, 25.04.1997 - BLw 1/97

    Nachabfindungspflicht der Veräußerung eines Michkontingents

    Auszug aus BFH, 24.08.2000 - IV R 42/99
    Die flächenungebundene Veräußerung ist erst seit 1993 zulässig (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. April 1997 Blw 1/97, BGHZ 135, 292 ff., 296).
  • BFH, 25.06.1975 - I R 201/73

    Auflösung der Rücklage für Ersatzbeschaffung bei Betriebsveräußerung erhöht den

    Auszug aus BFH, 24.08.2000 - IV R 42/99
    Für die Zuordnung von Erträgen zum Aufgabegewinn kommt es jeweils darauf an, ob sie wirtschaftlich durch die Betriebsaufgabe bedingt sind oder unabhängig davon anfallen (BFH-Urteil vom 25. Juni 1975 I R 201/73, BFHE 116, 532, BStBl II 1975, 848).
  • BFH, 17.09.1987 - IV R 49/86

    Nichtvermarktungsprämie bei bilanzierenden Landwirten passiv abzugrenzen und bei

  • FG Berlin, 16.02.1995 - I 157/94

    Berücksichtigung von Lohnersatzleistungen des Arbeitsamtes in voller Höher zur

  • BFH, 19.05.2005 - IV R 17/02

    Zum Zeitpunkt der Aufstellung einer Aufgabebilanz und Gewinnrealisierung im

    Mit dieser sachlichen Zuordnung zum Aufgabegewinn ist jedoch noch nicht entschieden, zu welchem Zeitpunkt der Gewinn aus der Veräußerung der Gärtnereiflächen verwirklicht wurde (Senatsurteile vom 17. Oktober 1991 IV R 97/89, BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392, 394 re.Sp., und vom 24. August 2000 IV R 42/99, BFHE 193, 107, BStBl II 2003, 67).
  • BFH, 20.01.2005 - IV R 14/03

    Grundstücksverwaltung als Teilbetrieb; Tarifbegünstigung des Gewinns aus der

    Bei einem mehrere Veranlagungszeiträume umfassenden Aufgabezeitraum können deshalb auch in mehr als einem Veranlagungszeitraum Teile des Gewinns anfallen, die nach der Rechtsprechung des BFH jedenfalls bei einer Verteilung auf nicht mehr als zwei Veranlagungszeiträume jeweils als tarifbegünstigt angesehen werden (vgl. BFH-Urteile vom 26. Mai 1993 X R 101/90, BFHE 171, 468, BStBl II 1993, 710, und vom 24. August 2000 IV R 42/99, BFHE 193, 107, BStBl II 2003, 67).
  • BFH, 17.04.2007 - IV B 91/06

    Veräußerung eines Milchlieferungsrechts keine begünstigte Teilbetriebsveräußerung

    Zwar kann durch die Veräußerung der dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter unter bestimmten Voraussetzungen eine einheitliche Betriebsaufgabe erfolgen, bei der tarifbegünstigte Gewinne aus der Betriebsaufgabe in mehreren Veranlagungszeiträumen anfallen können; dabei darf es sich jedoch --wie höchstrichterlich geklärt ist-- nur um einen kurzen Zeitraum handeln (u.a. BFH-Urteile vom 24. August 2000 IV R 42/99, BFHE 193, 107, BStBl II 2003, 67, unter 1. der Gründe, und vom 17. Oktober 1991 IV R 97/89, BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392, unter II.3. der Gründe).

    Das Senatsurteil in BFHE 193, 107, BStBl II 2003, 67 rechtfertigt keine andere Beurteilung.

    Eine Milchaufgabevergütung wird --anders als der Kaufpreis für ein Milchlieferungsrecht-- als Ausgleich für die eingegangene Verpflichtung gezahlt, die Milcherzeugung und -vermarktung ganz oder zum Teil endgültig aufzugeben (Senatsurteil in BFHE 193, 107, BStBl II 2003, 67, unter 1. der Gründe).

    Im Übrigen hat der Senat auch die damals streitige Milchaufgabevergütung nicht als Entschädigung i.S. der §§ 24, 34 EStG angesehen (Urteil in BFHE 193, 107, BStBl II 2003, 67, unter 3. der Gründe).

  • BFH, 25.04.2018 - VI R 51/16

    Auflösung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens bei Betriebsaufgabe

    c) Bei der Abgrenzung zwischen laufendem Gewinn und tarifbegünstigtem Aufgabegewinn ist grundsätzlich auf den zeitlichen und wirtschaftlichen bzw. sachlichen Zusammenhang des einzelnen Geschäftsvorfalls mit dem laufenden Geschäftsbetrieb einerseits und der Betriebsaufgabe andererseits abzustellen (BFH-Urteile vom 24. August 2000 IV R 42/99, BFHE 193, 107, BStBl II 2003, 67; vom 10. November 2004 XI R 69/03, BFHE 208, 190, BStBl II 2005, 596; vom 20. Dezember 2006 X R 31/03, BFHE 216, 288, BStBl II 2007, 862, und vom 23. Mai 2007 X R 35/06, BFH/NV 2007, 1862, m.w.N.).
  • FG Köln, 25.04.2007 - 4 K 2038/05

    Fehlerhafte Verbuchung von Einkünften aus der Auflösung eines passiven

    Der BFH habemit Urteil vom 24.8.2000 (IV R 42/99, BStBl. II 2003, 67) entschieden, dass die Milchrente in voller Höhe dem Pächter eines verpachteten Betriebs zustehe.

    Der BFH hat in einemUrteil vom 24.08.2000 (IV R 42/99, BStBl II 2003, 67) die Zurechnung des Milchkontingents für den Zeitraum der sog. Flächenakzessorietät (-bis zum 29. September 1993 einschließlich konnte das Milchlieferrecht grundsätzlich nur zusammen mit der dazugehörigen Fläche übertragen werden-) offen gelassen und ausgesprochen, dass die Milchreferenzmenge ihrer Rechtsnatur nach einerseits personenbezogen und andererseits betriebsgebunden sei.

    Zwar ist zuzugeben, dass das Milchlieferrecht ein einheitliches, selbstständiges immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 24. August 2000, IV R 42/99, BStBl 2003 II S. 64) war, das zugeteilt sowie entgeltlich oder unentgeltlich erworben werden konnte.

    Der BFH hat diese Frage in seinemUrteil vom 24.08.2000 (IV R 42/99, BStBl 2003 II S. 64) offen gelassen.

  • FG Köln, 20.05.2009 - 5 K 2907/07

    Kein passiver RAP bei Entschädigungszahlung vor dem Bilanzstichtag ohne danach

    In einem aktuelleren Urteil vom 24.08.2000 IV R 42/99, BStBl II 2003, 67, habe der BFH unter Berufung auf seine bisherige Rechtsprechung ausgeführt, dass eine Milchaufgabevergütung, die ein Landwirt für die Aufgabe der Milchviehhaltung erhalte, passiv abzugrenzen und über 10 Jahre zu verteilen sei.

    Auch das neuere Urteil vom 24.08.2000 in BStBl II 2003, 67 sei nicht einschlägig.

    Der vorliegende Sachverhalt ist entgegen der Ansicht der Klägerinnen auch nicht mit demjenigen vergleichbar, der dem BFH-Urteil vom 24.08.2000 in BStBl II 2003, 67 zu Grunde lag.

  • FG Münster, 14.12.2007 - 12 K 4369/04

    Abgrenzung laufender Gewinn - Aufgabegewinn

    Dies sei dann der Fall, wenn die Erträge wirtschaftlich durch die Betriebsaufgabe bedingt seien (Verweis auf BFH-Urteil vom 24.08.2000 IV R 42/99, BFHE 193, 107, BStBl. II 2003, 67).

    Bei der Abgrenzung zwischen laufendem Gewinn und Aufgabegewinn ist grundsätzlich auf den zeitlichen und wirtschaftlichen bzw. sachlichen Zusammenhang des einzelnen Geschäftsvorfalls mit dem laufenden Geschäftsbetrieb einerseits und der Betriebsaufgabe andererseits abzustellen (vgl. BFH-Urteile vom 24.08.2000 IV R 42/99, BFH/NV 2001, 246; vom 10.11.2004 XI R 69/03, BFHE 208, 190, BStBl. II 2005, 596; vom 20.12.2006 X R 31/03, BFHE 216, 288, BFH/NV 2007, 824; vom 23.05.2007 X R 35/06, BFH/NV 2007, 1862, m. w. N.), wobei ein zeitlicher Zusammenhang allein nicht genügt (vgl. BFH-Urteil vom 01.12.1988 IV R 140/86, BFHE 155, 341, BStBl. II 1989, 368).

    Soweit aus dem vom Bekl. weiter angeführten BFH-Urteil vom 24.08.2000 IV R 42/99, BFHE 193, 107, BStBl. II 2003, 67 zu einer Milchaufgabevergütung, sowie dem Urteil vom 12.07.1984 IV R 76/82, BFHE 141, 522, BStBl. II 1984, 713 zu einem Disagio abzuleiten sein sollte, dass ein Bilanzposten, welcher ein zeitraumbezogenes Entgelt bzw. einen zeitraumbezogenen Aufwand ausweist und - anders als die Milchaufgabevergütung - nicht als Wirtschaftsgut qualifziert werden kann, zugunsten bzw. zulasten des laufenden Gewinns aufzulösen ist, selbst wenn die Auflösung durch die Betriebsaufgabe bedingt ist, vermag dem der Senat aus den vorausgegangenen Gründen nicht zu folgen.

  • BFH, 29.04.2009 - IX R 33/08

    Milchlieferrecht als abnutzbares Wirtschaftsgut - AfA-Bemessung bei

    b) Die Milchreferenzmenge ist ein immaterielles Wirtschaftsgut (ständige Rechtsprechung des BFH, Urteil vom 24. August 2000 IV R 42/99, BFHE 193, 107, BStBl II 2003, 67, unter 1., m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 14.06.2016 - 13 K 33/15

    Einkommensteuerliche Auflösung eines passiven Rechnungsabgrenzungsposten

    Bei der Abgrenzung zwischen laufendem Gewinn und Aufgabegewinn ist grundsätzlich auf den zeitlichen und wirtschaftlichen bzw. sachlichen Zusammenhang des einzelnen Geschäftsvorfalls mit dem laufenden Geschäftsbetrieb einerseits und der Betriebsaufgabe andererseits abzustellen (vgl. Urteile des BFH vom 24. August 2000 IV R 42/99, BFHE 193, 107, BFH/NV 2001, 246; vom 10. November 2004 XI R 69/03, BFHE 208, 190, BStBl II 2005, 596; vom 20. Dezember 2006 X R 31/03, BFHE 216, 288, BFH/NV 2007, 824; vom 23. Mai 2007 X R 35/06, BFH/NV 2007, 1862 m.w.N.).
  • BFH, 03.09.2009 - IV R 61/06

    Keine Entnahme notwendigen Sonderbetriebsvermögens I durch Buchungsakt -

    Alle Teilakte müssen dabei auf dem einheitlichen Aufgabeentschluss beruhen (vgl. BFH-Urteil vom 24. August 2000 IV R 42/99, BFHE 193, 107, BStBl II 2003, 67).
  • FG Münster, 01.03.2007 - 6 K 2375/04

    Nachträgliche Änderung einer Bilanz im Rahmen der einkommensteuerrrechtlichen

  • BFH, 29.04.2009 - IX R 34/08

    Milchlieferrecht als abnutzbares Wirtschaftsgut - AfA-Bemessung bei

  • FG Berlin-Brandenburg, 17.09.2008 - 11 K 1839/05

    Tarifbegünstigung einer nach Absenkung der wöchentlichen Arbeitszeit gezahlten

  • BFH, 28.11.2007 - X R 24/07

    Gewährung des Altersfreibetrages bei Betriebsaufgabe - Zeitpunkt der

  • FG Münster, 30.05.2008 - 12 K 3905/05

    Ankauf, Vermietung und Verkauf von Wohnmobilen; Gewinnermittlung

  • FG Münster, 01.03.2007 - 6 K 2399/04

    Möglichkeit des Steuerpflichtigen zur Bilanzberichtigung nach Einreichung der

  • FG Münster, 21.06.2006 - 10 K 4260/05

    Veräußerung eines Milchlieferungsrechts nicht begünstigt

  • FG Niedersachsen, 06.10.2004 - 2 K 95/00

    Voraussetzungen der Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs; Bestimmung des

  • FG Münster, 26.10.2006 - 8 K 4705/04

    Bilanzberichtigung

  • FG Köln, 09.11.2016 - 5 K 652/12

    Anforderungen an die Berücksichtigung einer AfA sowie einer Teilwertabschreibung

  • FG Berlin, 20.08.2002 - 9 K 9172/02

    Untätigkeitsklage wegen Nichtentscheidung über einen Antrag auf Gewährung einer

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