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   BFH, 16.06.2004 - X R 22/99   

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https://dejure.org/2004,1429
BFH, 16.06.2004 - X R 22/99 (https://dejure.org/2004,1429)
BFH, Entscheidung vom 16.06.2004 - X R 22/99 (https://dejure.org/2004,1429)
BFH, Entscheidung vom 16. Juni 2004 - X R 22/99 (https://dejure.org/2004,1429)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a
    Geldvermögen als Gegenstand einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen - Ertragsprognose bei behaupteter Ertragssteigerung

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a

  • Judicialis

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a

  • datenbank.nwb.de

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Bei nicht angelegtem Geldvermögen Verpflichtung des Übernehmers zur ausreichend ertragbringenden Anlage erforderlich ? Ertragsprognose mit konkreter Bestimmbarkeit anhand überschlägiger Berechnung für Jahr der Übergabe und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Nicht angelegtes Geldvermögen als Gegenstand einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen; Pflicht eines Übernehmers sich in dem Übergabevertrag zu verpflichten Vermögensanlagen zu erwerben; Anforderungen an die Ertragsprognose bei der Verpflichtung zum Erwerb von ...

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Nicht angelegtes Geldvermögen

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Vorweggenommene Erbfolge - Dauernde Last auch bei Übertragung von Geldvermögen?

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 Abs 1 Nr 1 Buchst a, EStG § 12 Nr 2
    Dauernde Last; Vermögensübergabe; Versorgung; Wirtschaftliche Belastung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 206, 400
  • NJW 2005, 175
  • BB 2004, 1998
  • DB 2004, 1972
  • BStBl II 2004, 1053
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 12.05.2003 - GrS 1/00

    Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen

    Auszug aus BFH, 16.06.2004 - X R 22/99
    Nicht angelegtes Geldvermögen kann --ebenso wie die vom Großen Senat des BFH im Beschluss vom 12. Mai 2003 GrS 1/00 (BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95) ausdrücklich erwähnten, ihrer Art nach ertraglosen Wirtschaftsgüter-- nur Gegenstand einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen sein, wenn sich der Übernehmer im Übergabevertrag verpflichtet, eine ihrer Art nach bestimmte, ausreichend ertragbringende Vermögensanlage zu erwerben.

    Dies hat der Große Senat des BFH in seinem Beschluss vom 12. Mai 2003 GrS 1/00 (BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95) bekräftigt: "Maßgebendes Kriterium für die Frage, ob ein Wirtschaftsgut Gegenstand einer unentgeltlichen Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen sein kann, ist die Vergleichbarkeit mit dem Vorbehaltsnießbrauch.

    Sie sind Entgelt für das übernommene Vermögen (Großer Senat in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95).

    Der Große Senat hat hierzu unter Bezugnahme auf die Entscheidung des erkennenden Senats in BFHE 189, 497, BStBl II 2000, 188 in seinem Beschluss in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 (unter C. II. 6. der Entscheidungsgründe) ausgeführt: "Sieht man wiederkehrende Leistungen nur unter der Voraussetzung als Sonderausgaben bzw. als wiederkehrende Bezüge i.S. des § 22 Nr. 1 EStG an, dass sie aus den Nettoerträgen des überlassenen Vermögens bestritten werden können, so kann auch die Übertragung von Geldvermögen, Wertpapieren und typischen stillen Beteiligungen in gleicher Weise berücksichtigt werden wie die Übertragung der bisher unter der Bezeichnung 'existenzwahrend' zusammengefassten Vermögensarten.".

    Hierbei wird das FG nach dem Beschluss des Großen Senats in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 Folgendes zu berücksichtigen haben:.

    Das FG wird daher im zweiten Rechtsgang zu prüfen haben, ob die Erträge, die auf den unentgeltlich übertragenen Teil entfallen, --ggf. zusammen mit den Erträgen aus dem zugewendeten Geldbetrag (siehe unten b)-- zur Erbringung der Versorgungsleistungen ausreichen (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95, unter Bezugnahme auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 26. August 2002, BStBl I 2002, 893, Tz. 16).

    In Übereinstimmung mit der Praxis der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben in BStBl I 2002, 893 Tz. 15) kann der Ertragsprognose der durchschnittliche Nettoertrag des Jahres der Übergabe und der beiden vorangegangenen Jahre zugrunde gelegt werden (so mit näherer Maßgabe Großer Senat des BFH in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95).

  • BFH, 10.11.1999 - X R 46/97

    Vermögensübertragung bei nicht ausreichenden Erträgen

    Auszug aus BFH, 16.06.2004 - X R 22/99
    In ersterer Hinsicht hatte die Rechtsprechung dem sog. Unterhaltskauf die steuerliche Anerkennung versagt, mit dem --gestützt auf eine den Wert des übergebenen Vermögens und den Barwert von wiederkehrenden Leistungen abgleichende "50 v.H.-Grenze" des Abschn. 123 Abs. 3 der Einkommensteuer-Richtlinien a.F. (EStR a.F.)-- übergebenes Geld in eine dauernde Last mit dem (nahezu) doppelten Barwert umgewandelt werden sollte (vgl. Senatsentscheidungen vom 27. Februar 1992 X R 136/88, BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609; vom 10. November 1999 X R 46/97, BFHE 189, 497, BStBl II 2000, 188).

    Der Große Senat hat hierzu unter Bezugnahme auf die Entscheidung des erkennenden Senats in BFHE 189, 497, BStBl II 2000, 188 in seinem Beschluss in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 (unter C. II. 6. der Entscheidungsgründe) ausgeführt: "Sieht man wiederkehrende Leistungen nur unter der Voraussetzung als Sonderausgaben bzw. als wiederkehrende Bezüge i.S. des § 22 Nr. 1 EStG an, dass sie aus den Nettoerträgen des überlassenen Vermögens bestritten werden können, so kann auch die Übertragung von Geldvermögen, Wertpapieren und typischen stillen Beteiligungen in gleicher Weise berücksichtigt werden wie die Übertragung der bisher unter der Bezeichnung 'existenzwahrend' zusammengefassten Vermögensarten.".

  • BFH, 30.05.2001 - VI R 85/00

    Änderungsbescheid während des Revisionsverfahrens; Änderung des Klagebegehrens

    Auszug aus BFH, 16.06.2004 - X R 22/99
    Da dem FG-Urteil noch die früheren Einkommensteuerbescheide zugrunde lagen, ist dieses durch die während des Revisionsverfahrens geänderten Steuerfestsetzungen gegenstandslos geworden (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Mai 2001 VI R 85/00, BFH/NV 2001, 1291; Senatsentscheidung vom 26. Februar 2002 X R 44/00, BFH/NV 2002, 1409; BFH-Urteil vom 13. November 2002 VI R 164/00, BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350, jeweils zu § 68 FGO n.F.).

    Mit der Aufhebung der Vorentscheidung fallen die tatsächlichen Feststellungen des FG nicht weg (BFH in BFH/NV 2001, 1291).

  • BFH, 15.07.1991 - GrS 1/90

    1. Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei anläßlich von

    Auszug aus BFH, 16.06.2004 - X R 22/99
    Die Abänderbarkeit ergibt sich hier aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf § 323 ZPO (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 15. Juli 1991 GrS 1/90, BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78).
  • BFH, 26.02.2002 - X R 44/00

    Revisionsverfahren; Änderungsbescheid; Verböserung im Einspruchsverfahren

    Auszug aus BFH, 16.06.2004 - X R 22/99
    Da dem FG-Urteil noch die früheren Einkommensteuerbescheide zugrunde lagen, ist dieses durch die während des Revisionsverfahrens geänderten Steuerfestsetzungen gegenstandslos geworden (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Mai 2001 VI R 85/00, BFH/NV 2001, 1291; Senatsentscheidung vom 26. Februar 2002 X R 44/00, BFH/NV 2002, 1409; BFH-Urteil vom 13. November 2002 VI R 164/00, BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350, jeweils zu § 68 FGO n.F.).
  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89

    Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und

    Auszug aus BFH, 16.06.2004 - X R 22/99
    Diese Aussage im Beschluss des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89 (BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847) wird u.a. wie folgt erläutert: "Denn die steuerrechtliche Zurechnung der Versorgungsleistungen zu den wiederkehrenden Bezügen und Sonderausgaben beruht auf dem Umstand, dass sich der Vermögensübergeber in Gestalt der Versorgungsleistungen typischerweise Erträge seines Vermögens vorbehält, die nunmehr allerdings vom Vermögensübernehmer erwirtschaftet werden müssen." Dem Beschluss liegt mithin die entscheidungsleitende Vorstellung zugrunde, dass der Übergeber das Vermögen ähnlich wie beim Nießbrauchsvorbehalt ohne die vorbehaltenen Erträge, die ihm nunmehr als Versorgungsleistungen zufließen, übertragen hat.
  • BFH, 27.02.1992 - X R 136/88

    Keine dauernde Last durch Eltern-Unterhalt bei Geldbetrag als Gegenleistung

    Auszug aus BFH, 16.06.2004 - X R 22/99
    In ersterer Hinsicht hatte die Rechtsprechung dem sog. Unterhaltskauf die steuerliche Anerkennung versagt, mit dem --gestützt auf eine den Wert des übergebenen Vermögens und den Barwert von wiederkehrenden Leistungen abgleichende "50 v.H.-Grenze" des Abschn. 123 Abs. 3 der Einkommensteuer-Richtlinien a.F. (EStR a.F.)-- übergebenes Geld in eine dauernde Last mit dem (nahezu) doppelten Barwert umgewandelt werden sollte (vgl. Senatsentscheidungen vom 27. Februar 1992 X R 136/88, BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609; vom 10. November 1999 X R 46/97, BFHE 189, 497, BStBl II 2000, 188).
  • BFH, 13.11.2002 - VI R 164/00

    Anbau als häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 16.06.2004 - X R 22/99
    Da dem FG-Urteil noch die früheren Einkommensteuerbescheide zugrunde lagen, ist dieses durch die während des Revisionsverfahrens geänderten Steuerfestsetzungen gegenstandslos geworden (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Mai 2001 VI R 85/00, BFH/NV 2001, 1291; Senatsentscheidung vom 26. Februar 2002 X R 44/00, BFH/NV 2002, 1409; BFH-Urteil vom 13. November 2002 VI R 164/00, BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350, jeweils zu § 68 FGO n.F.).
  • FG München, 16.07.1998 - 11 K 938/98

    Dauernde Last bei Geld- und Grundstücksschenkung

    Auszug aus BFH, 16.06.2004 - X R 22/99
    Die Kläger beantragen, das Urteil des FG München vom 16. Juli 1998 11 K 938/98 aufzuheben, die geltend gemachten Leistungen als dauernde Last anzuerkennen und die Steuer entsprechend zu ermäßigen.
  • BFH, 08.07.2015 - X R 47/14

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen - Zeitpunktbezogene Ertragsprognose

    Dieser umfasse neben dem Übergabejahr in der Regel nur die beiden Folgejahre (Senatsurteil vom 16. Juni 2004 X R 22/99, BFHE 206, 400, BStBl II 2004, 1053).

    Insoweit könnten in der Regel die Nettoerträge des Jahres der Übergabe und der beiden folgenden Jahre zugrunde gelegt werden (Senatsurteil in BFHE 206, 400, BStBl II 2004, 1053).

    Nach dem BFH-Urteil in BFHE 206, 400, BStBl II 2004, 1053 müssten die für eine günstigere Entwicklung sprechenden Umstände im Zeitpunkt der Vermögensübergabe bereits konkret bestimmbar sein.

    Die tatsächliche Entwicklung habe folglich die günstige Entwicklung konkret belegt (Senatsurteil in BFHE 206, 400, BStBl II 2004, 1053) und im Wirtschaftsjahr 2012/2013 habe der Ertrag --wie in den Vorjahren-- weiter gesteigert werden können.

    Dieser umfasst neben dem Jahr der Übergabe die beiden folgenden Jahre (Senatsurteil in BFHE 206, 400, BStBl II 2004, 1053).

  • BFH, 17.03.2010 - X R 38/06

    Umschichtungen im Rahmen der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen -

    Der erkennende Senat hat für die vereinbarungsgemäße Umschichtung ertraglosen (Geld-)Vermögens in ertragbringendes Vermögen bisher verlangt, dass für die Zukunft ausreichend hohe Nettoerträge zu erwarten seien (Senatsurteile vom 16. Juni 2004 X R 22/99, BFHE 206, 400, BStBl II 2004, 1053, und X R 50/01, BFHE 207, 114, BStBl II 2005, 130).

    Dieser Nachweis gelingt nach den Aussagen im Senatsurteil in BFHE 206, 400, BStBl II 2004, 1053, wenn die durchschnittlichen Erträge des Umschichtungsjahres und der beiden Folgejahre ausreichen, um die wiederkehrenden Leistungen zu erbringen und die für eine Verbesserung der Ertragslage sprechenden Umstände im Zeitpunkt der Übergabe des ertraglosen Vermögens konkret bestimmbar sind.

    Erforderlich ist hierfür, dass sich der Übernehmer im Übergabevertrag verpflichtet, vom Erlös des übernommenen Vermögens eine der Art nach bestimmte ausreichend ertragbringende Vermögensanlage zu erwerben (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95; Senatsurteile in BFHE 206, 400, BStBl II 2004, 1053; vom 1. März 2005 X R 45/03, BFHE 209, 302, BStBl II 2007, 103).

  • BFH, 01.03.2005 - X R 45/03

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: als Sonderausgaben abziehbare

    Wegen der dogmatischen Grundlagen der von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze wird auf den Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89 (BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847), auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 13. September 2000 X R 147/96 (BFHE 193, 121, BStBl II 2001, 175), die Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 12. Mai 2003 GrS 1/00 (BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95) und GrS 2/00 (BFHE 202, 477, BStBl II 2004, 100) sowie auf die hierzu ergangene Folgerechtsprechung verwiesen (zuletzt Senatsurteil vom 16. Juni 2004 X R 22/99, BFHE 206, 400, BStBl II 2004, 1053).

    Durch diesen Systemwechsel zu einer folgerichtigen Dogmatik des Ertragsvorbehalts ist der Grund für die Restriktion durch die frühere Rechtsprechung entfallen (s. im Einzelnen Senatsurteil in BFHE 206, 400, BStBl II 2004, 1053).

    aa) Ein übergebener Geldbetrag muss entweder --ebenso wie der Erlös aus der Veräußerung der vom Großen Senat ausdrücklich erwähnten "ihrer Art nach ertraglosen Wirtschaftsgüter"-- ertragbringend angelegt werden (Senatsurteil in BFHE 206, 400, BStBl II 2004, 1053), wobei die Versorgungsleistungen aus den erzielten Erträgen zu erbringen sind.

  • BFH, 13.12.2005 - X R 61/01

    (Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

    Für die Unterscheidung zwischen privater Versorgungsrente und entgeltlichem Veräußerungsgeschäft ist grundsätzlich auf eine Ertragsprognose im Zeitpunkt der Übergabe des Vermögens abzustellen (Senatsurteil vom 16. Juni 2004 X R 22/99, BFHE 206, 400, BStBl II 2004, 1053).
  • FG Niedersachsen, 04.11.2009 - 2 K 277/07

    Rechtsinstitut der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ("private

    Der Große Senat hat hierzu unter Bezugnahme auf die Entscheidung des erkennenden Senats in BFHE 189, 497, BStBl II 2000, 188 in seinem Beschluss in BStBl II 2004, 95 (unter C.II.6. der Entscheidungsgründe) ausgeführt: "Sieht man wiederkehrende Leistungen nur unter der Voraussetzung als Sonderausgaben bzw. als wiederkehrende Bezüge i.S. des § 22 Nr. 1 EStG an, dass sie aus den Nettoerträgen des überlassenen Vermögens bestritten werden können, so kann auch die Übertragung von Geldvermögen, Wertpapieren und typischen stillen Beteiligungen in gleicher Weise berücksichtigt werden wie die Übertragung der bisher unter der Bezeichnung 'existenzwahrend' zusammengefassten Vermögensarten." (vgl. BFH v. 16.06.2004, X R 22/99, BStBl II 2004, 1053).

    (1) Ein übergebener Geldbetrag muss entweder --ebenso wie der Erlös aus der Veräußerung der vom Großen Senat ausdrücklich erwähnten "ihrer Art nach ertraglosen Wirtschaftsgüter"-- ertragbringend angelegt werden (BFH-Urteil BStBl II 2004, 1053), wobei die Versorgungsleistungen aus den erzielten Erträgen zu erbringen sind.

    Unter Bezugnahme hierauf hat der BFH mit Urteil in BStBl II 2004, 1053 entschieden, dass unter den gleichen Voraussetzungen auch bislang nicht angelegtes Geldvermögen oder ihrer Art nach ertraglosen Wirtschaftsgüter Gegenstand einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen sein kann.

    Soweit - wie hier - im Zeitpunkt der Vermögensübergabe noch nicht feststeht, was mit dem übergebenen Vermögen im Falle einer Umschichtung oder Veräußerung geschehen soll, konnte zudem jedenfalls für Vereinbarungen, die vor dem Bekanntwerden der genannten Beschlüsse des Großen Senats geschlossen worden sind, nicht von Rechts wegen gefordert werden, dass der Übergabevertrag eine entsprechende Verpflichtung enthält; in dieser Hinsicht genügt auch eine sonstige Absprache (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2004, 1053, unter 4.b der Entscheidungsgründe und BFH v. 31. Mai 2005, X R 26/04).

  • BFH, 31.05.2005 - X R 26/04

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen; Surrogation eines ertraglosen

    Wegen der dogmatischen Grundlagen der von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze wird auf den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89 (BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847), auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 13. September 2000 X R 147/96 (BFHE 193, 121, BStBl II 2001, 175), die Beschlüsse des Großen Senats des BFH in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 und GrS 2/00 (BFHE 202, 477, BStBl II 2004, 100) sowie auf die hierzu ergangene Folgerechtsprechung verwiesen (zuletzt Senatsurteil vom 16. Juni 2004 X R 22/99, BFHE 206, 400, BStBl II 2004, 1053).

    Unter Bezugnahme hierauf hat der erkennende Senat mit Urteil in BFHE 206, 400, BStBl II 2004, 1053 entschieden, dass unter den gleichen Voraussetzungen auch bislang nicht angelegtes Geldvermögen --ebenso wie die im Beschluss in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 ausdrücklich erwähnten, ihrer Art nach ertraglosen Wirtschaftsgüter-- Gegenstand einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen sein kann.

    In einem solchen Fall kann für Vereinbarungen, die vor dem Bekanntwerden der genannten Beschlüsse des Großen Senats geschlossen worden sind, nicht von Rechts wegen gefordert werden, dass der Übergabevertrag eine entsprechende Verpflichtung enthält; in dieser Hinsicht genügt auch eine sonstige Absprache (vgl. Senatsurteil in BFHE 206, 400, BStBl II 2004, 1053, unter 4. b der Entscheidungsgründe).

  • BFH, 16.06.2004 - X R 50/01

    Vermögensübergabe im Rahmen vorweggenommener Erbfolge: Ablösung eines Nießbrauchs

    Dieser umfasst neben dem Jahr der Übergabe die beiden folgenden Jahre (Senatsurteil vom heutigen Tage X R 22/99, www.bundesfinanzhof.de, unter Entscheidungen).
  • BFH, 09.09.2020 - X R 3/18

    Behandlung von Versorgungsleistungen infolge des Verzichts auf einen

    cc) Diese Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. dazu auch Senatsurteile vom 17.03.2010 - X R 38/06, BFHE 229, 163, BStBl II 2011, 622; vom 31.05.2005 - X R 26/04, BFH/NV 2005, 1789, und vom 16.06.2004 - X R 22/99, BFHE 206, 400, BStBl II 2004, 1053) sind im Streitfall nicht erfüllt.
  • FG Schleswig-Holstein, 29.11.2018 - 4 K 44/17

    Kein Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in seiner vor Inkrafttreten

    So hat der Große Senat des BFH (BFH-Beschluss vom 12. Mai 2003, GrS 1/00, BStBl. 2004, 95) ausgeführt, dass bei der Ertragsprognose der durchschnittliche Nettoertrag des Jahres der Übergabe und der beiden vorangegangenen Jahre zugrunde zu legen sei, und der 10. Senat hat im Urteil vom 16. Juni 2004 (X R 22/99, BStBl. II 2004, 1053) erkannt, dass dann, wenn sich der Übernehmer für die Zukunft auf ausreichend hohe Nettoerträge berufe, der Ertragsprognose in der Regel die Nettoerträge im Jahr der Übergabe und der beiden folgenden Jahre zugrunde zu legen seien.

    Entgegen dem klägerischen Ansatz wird dagegen nicht geprüft, ob die Versorgungsleistungen aus der Summe aller Erträge gespeist werden können, welche das Wirtschaftsgut während seiner gesamten Existenz einschließlich der Jahre / Jahrzehnte nach Ende der Versorgungsleistungen erbringt (vgl. bspw. BFH-Urteile vom 16.6.2004, X R 22/99, BStBl. II 2004, 1053; vom 27. April 2015, X B 47/15, BFH/NV 2015, 1356; vom 18. August 2010, X R 55/09, BStBl. II 2011, 273; ebenso FG Münster, Urteil vom 20. April 2016, 7 K 999/13 E - juris).

  • BFH, 27.04.2015 - X B 47/15

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Sonderausgabenabzug nur bei

    Der Große Senat des BFH hat im Beschluss in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95, unter C.II.6.c entschieden, der Ertragsprognose sei der durchschnittliche Nettoertrag des Jahres der Übergabe und der beiden vorangegangenen Jahre zugrunde zu legen und der beschließende Senat hat im Urteil vom 16. Juni 2004 X R 22/99 (BFHE 206, 400, BStBl II 2004, 1053) erkannt, dass dann, wenn sich der Übernehmer für die Zukunft auf ausreichend hohe Nettoerträge beruft, der Ertragsprognose in der Regel die Nettoerträge im Jahr der Übergabe und der beiden folgenden Jahre zugrunde zu legen sind.
  • BFH, 17.05.2006 - X R 2/05

    Voraussetzungen einer gleitenden Vermögensübergabe

  • FG Niedersachsen, 25.03.2013 - 4 K 338/11

    Wertung der Überlassung eines Betriebs zur Bewirtschaftung als Übertragung

  • FG Niedersachsen, 08.05.2013 - 4 K 28/13

    Abzugsfähigkeit von Altenteilsleistungen bei der Übertragung eines

  • FG Niedersachsen, 16.10.2012 - 3 K 10451/11

    Steuerliche Neubewertung eines Altenteilsvertrages bei Aufgabe der selbst

  • FG Hamburg, 22.02.2006 - II 366/04

    Zu den Anforderungen an eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

  • FG Münster, 21.12.2005 - 1 K 3108/02

    Abzug von Rentenzahlungen als Sonderausgabe; Verluste aus zurück gestellter

  • FG Münster, 11.11.2008 - 1 K 3549/06

    Voraussetzung für die Anerkennung von wiederkehrenden Versorgungsleistungen als

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