Rechtsprechung
   BFH, 13.08.2003 - XI R 18/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,1530
BFH, 13.08.2003 - XI R 18/02 (https://dejure.org/2003,1530)
BFH, Entscheidung vom 13.08.2003 - XI R 18/02 (https://dejure.org/2003,1530)
BFH, Entscheidung vom 13. August 2003 - XI R 18/02 (https://dejure.org/2003,1530)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,1530) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a; ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 24 Nr. 1 lit. a § 34 Abs. 2 Nr. 2
    Steuerbegünstigte Entschädigung und Anteilsveräußerung

  • datenbank.nwb.de

    Kein notwendiger Zusammenhang zwischen Anteilsveräußerung und Aufgabe der Geschäftsführertätigkeit

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Steuerbegünstigte Abfindung an den Gesellschafter-Geschäftsführer anlässlich der Veräußerung aller GmbH-Anteile

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Entschädigung für die freiwillige Aufgabe der Geschäftsführertätigkeit; Entschädigung für die Aufgabe der Pensionsansprüche; Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA)

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Abfindung nach Aufgabe der Geschäftsführertätigkeit

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 24 Nr 1 Buchst a, EStG § 34 Abs 2 Nr 2, EStG § 34 Abs 1, EStG § 3 Nr 9
    Abfindung; Außerordentliche Einkünfte; Entschädigung; Zwang

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 203, 420
  • NJW-RR 2004, 541
  • BB 2004, 91
  • DB 2004, 167
  • BStBl II 2004, 106
  • BStBl II 2004, 56
  • NZG 2004, 535
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 10.04.2003 - XI R 4/02

    Abfindung eines Pensionsanspruchs begünstigte Entschädigung?

    Auszug aus BFH, 13.08.2003 - XI R 18/02
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH setzt eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG voraus, dass der Ausfall der Einnahmen entweder von dritter Seite veranlasst wurde oder, wenn er vom Steuerpflichtigen selbst oder mit dessen Zustimmung herbeigeführt worden ist, dieser unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand; der Steuerpflichtige darf das schadenstiftende Ereignis nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2002, 638; vom 4. September 2002 XI R 53/01, BFHE 200, 275, BStBl II 2003, 177; vom 10. April 2003 XI R 4/02, BFH/NV 2003, 1366).

    So kann bei einem zunächst freiwilligen Entschluss zum Anteilsverkauf eine Zwangslage zum Verzicht auf Versorgungsansprüche dadurch entstehen, dass der Erwerber nicht bereit ist, die Versorgungsverpflichtungen zu übernehmen (BFH in BFH/NV 2002, 638; in BFHE 200, 275, BStBl II 2003, 177; in BFH/NV 2003, 1366); der Anteilsverkauf und der Verzicht auf die Versorgungsansprüche sind also getrennt zu beurteilen.

    Auf Grund dieses Umstandes besteht kein relevanter Ursachenzusammenhang zwischen dem --freiwilligen-- Verkauf der Geschäftsanteile an der GmbH und der Auflösung des Dienstverhältnisses; insoweit sind der Verzicht auf Versorgungsansprüche --wie er der Entscheidung vom 10. April 2003 XI R 4/02 zugrunde lag-- und die Auflösung eines Dienstverhältnisses gleich zu behandeln.

  • BFH, 12.12.2001 - XI R 38/00

    Entschädigung; Zwangslage

    Auszug aus BFH, 13.08.2003 - XI R 18/02
    Die Auffassung des FA widerspreche dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Dezember 2001 XI R 38/00 (BFH/NV 2002, 638).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH setzt eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG voraus, dass der Ausfall der Einnahmen entweder von dritter Seite veranlasst wurde oder, wenn er vom Steuerpflichtigen selbst oder mit dessen Zustimmung herbeigeführt worden ist, dieser unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand; der Steuerpflichtige darf das schadenstiftende Ereignis nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2002, 638; vom 4. September 2002 XI R 53/01, BFHE 200, 275, BStBl II 2003, 177; vom 10. April 2003 XI R 4/02, BFH/NV 2003, 1366).

    So kann bei einem zunächst freiwilligen Entschluss zum Anteilsverkauf eine Zwangslage zum Verzicht auf Versorgungsansprüche dadurch entstehen, dass der Erwerber nicht bereit ist, die Versorgungsverpflichtungen zu übernehmen (BFH in BFH/NV 2002, 638; in BFHE 200, 275, BStBl II 2003, 177; in BFH/NV 2003, 1366); der Anteilsverkauf und der Verzicht auf die Versorgungsansprüche sind also getrennt zu beurteilen.

  • BFH, 04.09.2002 - XI R 53/01

    Entschädigung bei Liquidation einer GmbH

    Auszug aus BFH, 13.08.2003 - XI R 18/02
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH setzt eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG voraus, dass der Ausfall der Einnahmen entweder von dritter Seite veranlasst wurde oder, wenn er vom Steuerpflichtigen selbst oder mit dessen Zustimmung herbeigeführt worden ist, dieser unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand; der Steuerpflichtige darf das schadenstiftende Ereignis nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2002, 638; vom 4. September 2002 XI R 53/01, BFHE 200, 275, BStBl II 2003, 177; vom 10. April 2003 XI R 4/02, BFH/NV 2003, 1366).

    So kann bei einem zunächst freiwilligen Entschluss zum Anteilsverkauf eine Zwangslage zum Verzicht auf Versorgungsansprüche dadurch entstehen, dass der Erwerber nicht bereit ist, die Versorgungsverpflichtungen zu übernehmen (BFH in BFH/NV 2002, 638; in BFHE 200, 275, BStBl II 2003, 177; in BFH/NV 2003, 1366); der Anteilsverkauf und der Verzicht auf die Versorgungsansprüche sind also getrennt zu beurteilen.

  • FG Düsseldorf, 14.05.2002 - 6 K 7467/98

    Gesellschafter-Geschäftsführer; Anteilsverkauf; Abfindung; Pensionszusage;

    Auszug aus BFH, 13.08.2003 - XI R 18/02
    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage teilweise statt; die Entscheidung des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 1450 veröffentlicht.
  • BFH, 06.03.2002 - XI R 51/00

    Entlassungsentschädigung und Pensionsanspruch

    Auszug aus BFH, 13.08.2003 - XI R 18/02
    Die Auflösung des Dienstverhältnisses ist vom Arbeitgeber veranlasst, wenn dieser die entscheidenden Ursachen für die Auflösung gesetzt hat (vgl. BFH-Urteil vom 6. März 2002 XI R 51/00, BFHE 198, 468, BStBl II 2002, 516).
  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03

    Entgangene Einnahmen

    Der Entschädigungsberechtigte muss seine Rechte zwar nicht ohne seinen Willen verloren, aber doch in einer gewissen Zwangslage aufgegeben haben, nämlich unter einem erheblichen wirtschaftlichen, rechtlichen oder tatsächlichen Druck; er darf das schadenstiftende Ereignis nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben (vgl. BFH, Urteil vom 13. August 2003 - XI R 18/02 -, BStBl II 2004, S. 106 f. = BFHE 203, 420 ).
  • BSG, 17.02.2011 - B 10 EG 17/09 R

    Elterngeld - Höhe - Berechnung - Bemessung - Bemessungszeitraum - Einkommen -

    Er darf das schadensstiftende Ereignis nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben (BFH Urteil vom 13.8.2003 - XI R 18/02 - BFHE 203, 420, 422 mwN; vgl auch BVerfG Beschluss vom 7.7.2010 - 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06 - juris RdNr 77) .
  • BFH, 11.01.2005 - IX R 67/02

    Abfindung für vorzeitige Aufhebung des Mietvertrages

    cc) Eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG setzt ferner voraus, dass der Ausfall der Einnahmen entweder von dritter Seite veranlasst wurde oder, wenn er vom Steuerpflichtigen selbst oder mit dessen Zustimmung herbeigeführt worden ist, dieser unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 308; vom 13. August 2003 XI R 18/02, BFHE 203, 420, BStBl II 2004, 106).

    Diesem Erfordernis liegt die Überlegung zugrunde, dass die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG nur in den Fällen gerechtfertigt ist, in denen sich der Steuerpflichtige in einer Zwangssituation befindet und sich dem zusammengeballten Zufluss der Einnahmen nicht entziehen kann (BFH-Urteil in BFHE 203, 420, BStBl II 2004, 106).

  • FG Münster, 23.03.2009 - 9 K 319/02

    Abfindung von Pensionszusagen

    In einem solchen Fall ist der Abschluss der Abfindungsvereinbarung vielmehr betrieblich und nicht gesellschaftsrechtlich veranlasst (vgl. etwa Gosch, FR 1997, 640; Wochinger in Ernst & Young, Verdeckte Gewinnausschüttungen und verdeckte Einlagen, Fach 4 Stichwort Pensionszusagen Rz. 135; Lang in Ernst & Young, KStG, § 8 Rz. 1168; Grögler/Urban, DStR 2006, 1389; Förster, DStR 2006, 2149; Lederle, GmbH-Rundschau 2004, 209; Altenberg, GmbH-StB 2008, 334 sowie Briese, GmbHR 2008, 568; s. a. BFH-Urteil vom 13.08.2003 XI R 18/02, BStBl II 2003, 748 zur Annahme einer Zwangslage i.S.v. § 24 EStG in diesen Fällen).
  • BFH, 22.01.2009 - IV R 12/06

    Mitunternehmerschaft von Ehegatten - Vorgreiflichkeit des Feststellungsverfahrens

    cc) Eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG setzt ferner voraus, dass der Ausfall der Einnahmen entweder von dritter Seite veranlasst wurde oder, wenn er vom Steuerpflichtigen selbst oder mit dessen Zustimmung herbeigeführt worden ist, dieser unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 21. September 1993 IX R 32/90, BFH/NV 1994, 308; vom 13. August 2003 XI R 18/02, BFHE 203, 420, BStBl II 2004, 106).

    Diesem Erfordernis liegt die Überlegung zugrunde, dass die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG nur in den Fällen gerechtfertigt ist, in denen sich der Steuerpflichtige in einer Zwangssituation befindet und sich dem zusammengeballten Zufluss der Einnahmen nicht entziehen kann (BFH-Urteil in BFHE 203, 420, BStBl II 2004, 106).

  • BFH, 16.09.2015 - III R 22/14

    Entschädigung für die vorzeitige Beendigung eines Grundstückspachtvertrages

    Denn die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG ist nur gerechtfertigt, wenn der Steuerpflichtige sich aufgrund einer Zwangssituation dem zusammengeballten Zufluss der Einnahmen nicht entziehen kann (BFH-Urteile in BFH/NV 2009, 933; vom 13. August 2003 XI R 18/02, BFHE 203, 420, BStBl II 2004, 106).
  • BFH, 20.11.2012 - IX R 10/11

    Abfindungsfreibetrag/gewerblicher Grundstückshandel/privates Veräußerungsgeschäft

    Dass die Motivationslage des Klägers für die Mitwirkung als Gesellschafter an der Willensbildung der Gesellschaft zugleich durch seine eigenen Vorteile als Arbeitnehmer bestimmt sein konnte, ändert nichts daran, dass die vom FG festgestellte Veranlassung der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die GmbH möglich war (vgl. auch BFH-Urteil vom 13. August 2003 XI R 18/02, BFHE 203, 420, BStBl II 2004, 106).
  • FG Rheinland-Pfalz, 15.09.2011 - 4 K 2653/08

    Voraussetzungen einer Steuerbegünstigung nach § 34 Abs. 2 EStG

    b) Eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG setzt ferner voraus, dass der Ausfall der Einnahmen entweder von dritter Seite veranlasst wurde oder, wenn er vom Steuerpflichtigen selbst oder mit dessen Zustimmung herbeigeführt worden ist, dieser unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Urteile 21. September 1993 IX R 32/90, a.a.O., und vom 13. August 2003 XI R 18/02, BStBl II 2004, 106).

    Diesem Erfordernis liegt die Überlegung zugrunde, dass die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG nur in den Fällen gerechtfertigt ist, in denen sich der Steuerpflichtige in einer Zwangssituation befindet und sich dem zusammengeballten Zufluss der Einnahmen nicht entziehen kann (BFH-Urteil vom 13. August 2003 XI R 18/02, a.a.O.).

  • FG Münster, 28.11.2016 - 8 K 2945/14

    Ermäßigter Steuersatz für Entschädigung - Vergleich, einheitliche Entschädigung,

    Dementsprechend liegt eine Entschädigung nur vor, wenn die bisherige Grundlage für den Erfüllungsanspruch weggefallen ist und der an die Stelle der bisherigen Einnahmen getretene Ersatzanspruch auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruht (vgl. BFH-Urteil vom 13.08.2003 XI R 18/02, BStBl. II 2004, 106).

    Diesem Erfordernis liegt die Überlegung zu Grunde, dass die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG nur in den Fällen gerechtfertigt ist, in denen sich der Steuerpflichtige in einer Zwangssituation befindet und sich dem zusammengeballten Zufluss der Einnahmen nicht entziehen kann (vgl. BFH-Urteil vom 13.08.2003 XI R 18/02, BStBl. II 2004, 106).

  • FG Niedersachsen, 01.09.2010 - 2 K 306/08

    Begünstigte Besteuerung der aufgrund der Aufhebung eines Mietverhältnisses

    c) Eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG setzt ferner voraus, dass der Ausfall der Einnahmen entweder von dritter Seite veranlasst wurde oder, wenn er vom Steuerpflichtigen selbst oder mit dessen Zustimmung herbeigeführt worden ist, dieser unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 308; vom 13. August 2003 XI R 18/02, BStBl II 2004, 106).

    Diesem Erfordernis liegt die Überlegung zugrunde, dass die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG nur in den Fällen gerechtfertigt ist, in denen sich der Steuerpflichtige in einer Zwangssituation befindet und sich dem zusammengeballten Zufluss der Einnahmen nicht entziehen kann (BFH-Urteil in BStBl II 2004, 106).

  • BFH, 06.06.2007 - VIII B 154/06

    Verletzung des Rechts auf Gehör durch Nichtbeachtung eines nachgereichten

  • FG Münster, 05.05.2011 - 3 K 4151/08

    Abfindungszahlung an einen Arbeitnehmer für dessen Erfindungen nach Beendigung

  • BFH, 25.08.2005 - XI B 40/04

    Entschädigungszahlung

  • FG München, 26.07.2016 - 6 K 1608/13

    Keine ermäßigte Besteuerung einer Entschädigung für den Wechsel in eine neue

  • BFH, 24.11.2004 - XI B 89/04

    GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer: Verzicht auf Pensionszusagen - Entschädigung

  • FG München, 18.05.2010 - 13 K 2532/07

    Abfindung für die Auflösung des Dienstverhältnisses - gewerblicher

  • FG Niedersachsen, 03.12.2003 - 2 K 395/01

    Außergewöhnliche Belastungen durch die Übernahme von Bestattungskosten und

  • FG Hessen, 27.06.2012 - 11 K 459/07

    Abgrenzung zwischen laufenden Einkünften aus selbständiger Tätigkeit und einer

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht