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   BFH, 25.04.2002 - IV R 30/00   

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https://dejure.org/2002,154
BFH, 25.04.2002 - IV R 30/00 (https://dejure.org/2002,154)
BFH, Entscheidung vom 25.04.2002 - IV R 30/00 (https://dejure.org/2002,154)
BFH, Entscheidung vom 25. April 2002 - IV R 30/00 (https://dejure.org/2002,154)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Revision - Einkommensteuer - Bildung einer Ansparrücklage - Erst zu eröffnender Betrieb - Investitionsentscheidung - Wesentliche Betriebsgrundlage - Ausreichende Konkretisierung - Verbindliche Bestellung

  • Judicialis

    EStG § 7g Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 7g Abs. 3
    Bildung einer Ansparrücklage vor Betriebseröffnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Unternehmensgründung - Bildung einer Ansparrücklage vor Betriebseröffnung

  • IWW (Kurzinformation)

    Bildung bereits vor Betriebseröffnung möglich

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Bildung einer Ansparrücklage für einen erst zu eröffnenden Betrieb

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Ansparrücklage in Gründungsphase nur bei Bestellung wesentlicher Betriebsgrundlagen

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Bildung einer Ansparrücklage für einen erst zu eröffnenden Betrieb

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 7g Abs 3
    Ansparabschreibung; Neugründung; Windkraftanlage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 199, 170
  • BB 2002, 1536
  • DB 2002, 1478
  • DB 2005, 2
  • BStBl 2004, 182
  • BStBl II 2004, 182
  • NZG 2002, 792 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (98)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 09.02.1983 - I R 29/79

    Zeitpunkt des Beginns eines gewerblichen Grundstückshandels; Bedeutung der

    Auszug aus BFH, 25.04.2002 - IV R 30/00
    Dabei verkennt der Senat nicht, dass dieser Zeitpunkt maßgeblich dafür sein kann, ab wann ein Wirtschaftsgut dem Betriebsvermögen oder eine Ausgabe dem Betriebsausgabenbereich zuzuordnen sind (BFH-Urteile vom 7. April 1992 VIII R 34/91, BFH/NV 1992, 797, und vom 9. Februar 1983 I R 29/79, BFHE 138, 63, BStBl II 1983, 451).
  • BFH, 21.07.1999 - I R 57/98

    Sonderabschreibungen und Ansparrücklage nach § 7 g EStG : Ausschüttungsbelastung

    Auszug aus BFH, 25.04.2002 - IV R 30/00
    Es ist in diesen Fällen in Ermangelung einer Einheitswertfeststellung davon auszugehen, dass der Betrieb die in Abs. 2 Nr. 1 genannten Größenverhältnisse nicht überschreitet (BFH-Urteil vom 21. Juli 1999 I R 57/98, BFHE 190, 103, BStBl II 2001, 127).
  • BFH, 14.12.1994 - XI R 39/94

    Keine Steuerbefreiung nach § 58 Abs. 3 EStG i. V. m. § 9 Abs. 1 DB-StÄndG (DDR),

    Auszug aus BFH, 25.04.2002 - IV R 30/00
    Dieser weite Begriff der Betriebseröffnung lässt sich jedoch ebenso wenig wie der enge Betriebseröffnungsbegriff, der das Vorhandensein aller wesentlichen Betriebsgrundlagen voraussetzt, ohne weiteres auf den Bereich der wirtschaftsfördernden Maßnahmen übertragen (BFH-Urteil vom 14. Dezember 1994 XI R 39/94, BFHE 176, 406, BStBl II 1995, 320).
  • BFH, 10.07.1991 - VIII R 126/86

    Bei Betriebseröffnung entspricht der Teilwert der eingelegten Umlaufgüter dem

    Auszug aus BFH, 25.04.2002 - IV R 30/00
    Denn erst dann ist nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. Juli 1991 VIII R 126/86 (BFHE 164, 565, BStBl II 1991, 840) die Betriebsgründung abgeschlossen.
  • BFH, 07.04.1992 - VIII R 34/91

    Nicht erfolgte Beiladung einer faktisch beendeten Gesellschaft bürgerlichen

    Auszug aus BFH, 25.04.2002 - IV R 30/00
    Dabei verkennt der Senat nicht, dass dieser Zeitpunkt maßgeblich dafür sein kann, ab wann ein Wirtschaftsgut dem Betriebsvermögen oder eine Ausgabe dem Betriebsausgabenbereich zuzuordnen sind (BFH-Urteile vom 7. April 1992 VIII R 34/91, BFH/NV 1992, 797, und vom 9. Februar 1983 I R 29/79, BFHE 138, 63, BStBl II 1983, 451).
  • BFH, 12.12.2001 - XI R 13/00

    Ansparabschreibung - Ansparrücklage auch ohne echte Investitionsabsicht

    Auszug aus BFH, 25.04.2002 - IV R 30/00
    Der Steuerpflichtige muss (im Fall eines bereits in Gang gesetzten Unternehmens) nicht einmal glaubhaft machen, dass die Investition tatsächlich beabsichtigt ist (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2001 XI R 13/00, BFHE 197, 448, BFH/NV 2002, 708).
  • BFH, 22.08.1985 - IV B 31/85

    Einbeziehung der Anschaffungskosten eines gleichzeitig von dritter Seite

    Auszug aus BFH, 25.04.2002 - IV R 30/00
    In Anbetracht dessen kommt --wie der Senat bereits im Zusammenhang mit der Rücklage bei Erwerb eines von der Stillegung bedrohten Betriebs (§ 6d EStG a.F.) entschieden hat-- dem Zweck der vom Gesetzgeber beabsichtigten Fördermaßnahme besondere Bedeutung zu (Senatsbeschluss vom 22. August 1985 IV B 31/85, BFH/NV 1987, 425).
  • FG Schleswig-Holstein, 21.03.2000 - V 1109/98

    Keine Ansparabschreibung vor Betriebseröffnung

    Auszug aus BFH, 25.04.2002 - IV R 30/00
    Die Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 1059 veröffentlicht.
  • BFH, 20.06.2012 - X R 42/11

    Nachweis der Investitionsabsicht bei neugegründeten Betrieben - Berücksichtigung

    Dies entspricht der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 7g EStG a.F. (vgl. BFH-Urteil vom 25. April 2002 IV R 30/00, BFHE 199, 170, BStBl II 2004, 182, unter 1.), die dieses Ergebnis im Wege der Gesetzesauslegung abgeleitet, nicht aber als Billigkeitsmaßnahme angesehen hat.

    aa) Die genannte Voraussetzung ist allerdings für § 7g EStG a.F. von allen Ertragsteuersenaten des BFH, die mit der Auslegung des § 7g EStG befasst werden können, gefordert worden (BFH-Urteile in BFHE 199, 170, BStBl II 2004, 182, und vom 28. Juni 2006 III R 40/05, BFH/NV 2006, 2058; vgl. auch die umfangreichen Rechtsprechungsnachweise im BFH-Urteil vom 19. April 2007 IV R 28/05, BFHE 218, 75, BStBl II 2007, 704, unter II.2.a aa, und im Senatsurteil in BFH/NV 2011, 33, unter II.2.b).

    Entsprechend hat der BFH in derjenigen Entscheidung, in der er für § 7g EStG a.F. bei in Gründung befindlichen Betrieben erstmals eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen gefordert hat (BFH-Urteil in BFHE 199, 170, BStBl II 2004, 182, unter 3.b), ausdrücklich darauf hingewiesen, der Steuerpflichtige müsse "nicht einmal glaubhaft machen", dass die Investition tatsächlich beabsichtigt sei; die Voraussetzung einer verbindlichen Bestellung diene dazu, "eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme der für bestehende oder zukünftige Betriebe vorgesehenen Förderung zu vermeiden".

  • BFH, 22.08.2012 - X R 21/09

    Vornahme von Ansparabschreibungen in Kenntnis einer beabsichtigten Einbringung

    Es entspricht sowohl den ausdrücklichen Ausführungen in den Gesetzesmaterialien (BTDrucks 12/4487, 33) als auch der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 12. Dezember 2001 XI R 13/00, BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385, unter II.3.; vom 25. April 2002 IV R 30/00, BFHE 199, 170, BStBl II 2004, 182, unter 2.; vom 17. November 2004 X R 41/03, BFH/NV 2005, 848, unter II.3.a; vom 20. Dezember 2006 X R 31/03, BFHE 216, 288, BStBl II 2007, 862, unter II.2., und vom 1. August 2007 XI R 47/06, BFHE 218, 509, BStBl II 2008, 106, unter II.1.), dass die Fördermaßnahme des § 7g EStG 2002 --im Gegensatz zu der in § 6b EStG vorgesehenen Möglichkeit zur Übertragung stiller Reserven-- nicht personen-, sondern betriebsbezogen ausgestaltet ist.

    Es handele sich nicht etwa um eine Betriebsneugründung, bei der das Größenmerkmal im ersten Wirtschaftsjahr nicht von Bedeutung sei (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFHE 199, 170, BStBl II 2004, 182).

  • BFH, 19.09.2002 - X R 51/00

    Investitionsabsicht bei Ansparabschreibung

    Allerdings muss die Investition ausreichend konkretisiert sein (BFH-Urteil vom 25. April 2002 IV R 30/00, BFH/NV 2002, 1097).

    Dem hat sich der IV. Senat in seinem Urteil in BFH/NV 2002, 1097 --in diesem Punkte beiläufig-- mit der Aussage angeschlossen, dass der Steuerpflichtige im Falle eines bestehenden Unternehmens nicht glaubhaft machen müsse, dass die Investition tatsächlich beabsichtigt sei.

    Unter den Gegebenheiten des Streitfalls hätte es zum Zwecke der gebotenen Konkretisierung der Investitionen des Nachweises seitens des Klägers bedurft, dass er die betreffenden Investitionsgüter am maßgeblichen Zeitpunkt (31. Dezember 1995) bereits "verbindlich bestellt" gehabt habe (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 1097).

  • BFH, 29.04.2008 - VIII R 75/05

    Kein Wahlrecht zwischen der Bildung einer "normalen" und einer

    c) Die Bildung einer Ansparrücklage gemäß § 7g Abs. 3 EStG ist auch außerhalb des Anwendungsbereiches des Abs. 7 bereits möglich, bevor die Betriebseröffnung vollendet ist (BFH-Urteil vom 25. April 2002 IV R 30/00, BFHE 199, 170, BStBl II 2004, 182; BFH-Beschluss vom 28. November 2003 III B 65/03, BFH/NV 2004, 632).

    Allerdings reicht es für die Annahme eines Betriebes i.S. des § 7g Abs. 3 EStG nicht aus, wenn lediglich erste Vorbereitungshandlungen getroffen worden sind (vgl. BFH-Urteile in BFHE 218, 75, BStBl II 2007, 704; in BFHE 199, 170, BStBl II 2004, 182).

    Kein Gewinnzuschlag ist dann vorzunehmen, wenn die Bildung der Ansparrücklage wegen fehlender Voraussetzungen im Jahr ihrer Bildung von Anfang an ausgeschlossen war; denn dann ist sie von vornherein steuerlich nicht anzuerkennen (vgl. FG Hamburg, Beschluss in EFG 2005, 183, m.w.N.; BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 632; BFH-Urteil in BFHE 199, 170, BStBl II 2004, 182).

  • FG Düsseldorf, 26.02.2008 - 3 K 4969/05
    Eine verbindliche Bestellung des Anlagevermögens habe der BFH erstmals im Jahr 2002 (Urteile vom 25.April 2002 IV R 30/00, BStBl. II 2004, 182 und vom 19. September 2002 X R 51/00, BStBl. II 2004, 184) zur Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Rücklagenbildung gemacht.

    Um eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Förderung auszuschließen, ist es nach der Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, (Urteil vom 25. April 2002 IV R 30/00 BStBl. II 2004, 182, Urteil vom 19. September 2002, X R 51/00, BStBl. II 2004, 184 und Urteil vom 11. Juli 2007 I R 104/05 BStBl. II 2007, 957, letzteres mit weiteren Nachweisen) in der Situation der Betriebsgründung erforderlich, das Vorhaben weiter dadurch zu konkretisieren, dass die verbindliche Bestellung der für die Gründung benötigten wesentlichen Betriebsgrundlagen nachgewiesen wird, da nur unter diesen Voraussetzungen von einer "voraussichtlichen Anschaffung" im Sinne von § 7 g Abs. 3 EStG ausgegangen werden kann.

    Diese zusätzlichen Anforderungen sind damit zu erklären, dass vom Grundsatz her zur Bildung einer Rücklage nach § 7 g EStG nur "Betriebe" berechtigt sind, was im Falle der Existenzgründung zwar nicht das Vorhandensein sämtlicher wesentlicher Betriebsgrundlagen, aber mehr als nur die Idee der geplanten Tätigkeit oder erste Vorbereitungshandlungen erfordert (Urteil des BFH vom 25. April 2002 IV R 30/00 BStBl. II 2004, 182 und Urteil des BFH vom 19. September 2002, X R 51/00, BStBl. II 2004, 184).

    Diese Voraussetzungen sind vorstehend nicht erfüllt, denn der BFH ist in seinen Entscheidungen vom 25. April 2002 (IV R 30/00, BStBl. II 2004, 182) und vom 19. September 2002 (X R 51/00 BStBl. II 2004, 184) nicht von "seiner" Rechtsprechung, mit der die Klägerin ersichtlich die Entscheidung vom 12. Dezember 2001 (XI R 13/00, BStBl. II 2002, 385) meint, abgewichen.

    Es ist ferner nicht klärungsbedürftig, dass auch für Veranlagungszeiträume, die vor den Entscheidungen des BFH vom 25. April 2002 (IV R 30/00, BStBl. II 2004, 182) und vom 19. September 2002 (X R 51/00, BStBl. II 2004, 184) geendet haben, die Kriterien, die der BFH in den genannten Entscheidungen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Bildung einer Rücklage nach § 7 g EStG entwickelt hat, anzuwenden sind, denn die vorzitierten Urteile betrafen jeweils den Veranlagungszeitraum 1995.

  • BFH, 28.11.2003 - III B 65/03

    Ansparrücklage gem. § 7g Abs. 3 EStG : Anschaffung wesentlicher

    Zur Begründung führte es unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Urteile vom 25. April 2002 IV R 30/00, BFHE 199, 170, BFH/NV 2002, 1097, und vom 19. September 2002 X R 51/00, BFHE 200, 343, BFH/NV 2003, 250) aus, nur Betriebe seien zur Bildung der Ansparrücklage berechtigt, da sie den Gewinn mindere und demnach eine Betriebsausgabe darstelle.

    Sollen wesentliche Betriebsgrundlagen angeschafft werden, setzt das ihre verbindliche Bestellung voraus (BFH-Urteil in BFHE 199, 170, BFH/NV 2002, 1097).

    Auch stellt der von den Klägern hervorgehobene Umstand, die Entscheidung in BFHE 199, 170, BFH/NV 2002, 1097, die auf den Zeitpunkt der Bestellung des Wirtschaftsgutes abhebt, sei nicht einschlägig, weil dort die Investitionen nie vorgenommen worden seien, die Maßgeblichkeit der Entscheidung für den vorliegenden Sachverhalt nicht in Frage.

    Auch das Vorbringen der Kläger, bei der Entscheidung in BFHE 199, 170, BFH/NV 2002, 1097 handele es sich um einen Sachverhalt vor dem Jahr 2001, in dem die Verknüpfung von Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG und Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 1 EStG noch nicht bestanden habe, ergibt keinen erneuten Klärungsbedarf hinsichtlich der Frage, von welchem Zeitpunkt an für einen noch zu gründenden Betrieb eine Ansparrücklage gebildet werden darf.

    Der zu dieser Rechtslage vertretenen Rechtsauffassung der Finanzverwaltung, aus Billigkeitsgründen eine Rücklage vor dem Abschluss der Betriebseröffnung zuzulassen, wenn das Wirtschaftsgut bis zum Ende des Veranlagungszeitraums der Rücklagenbildung verbindlich bestellt worden ist (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 8. Juni 1999, BStBl I 1999, 547), hat sich der BFH in BFHE 199, 170, BFH/NV 2002, 1097 angeschlossen.

  • BFH, 11.05.2005 - XI B 49/04

    Existenzgründer; Ansparrücklage

    Mit Urteil vom 25. April 2002 IV R 30/00 (BFHE 199, 170, BStBl II 2004, 182) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Bildung einer Ansparrücklage gemäß § 7g Abs. 3 EStG für einen erst zu eröffnenden Betrieb die verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen voraussetzt.

    Bereits das Urteil in BFHE 199, 170, BStBl II 2004, 182 ist zu einem neu gegründeten Betrieb ergangen.

    Auch im Urteil in BFHE 199, 170, BStBl II 2004, 182 hatte der BFH über einen Betrieb zu entscheiden, der gleichermaßen von technischen Neuerungen betroffen ist.

    Ausweislich der Akten war im Klageverfahren streitig, ob das Urteil des BFH in BFHE 199, 170, BStBl II 2004, 182 auf den Streitfall anwendbar ist (vgl. z.B. Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 19. Februar 2003).

    Es hat diesen Umstand lediglich nicht als ausreichend für die Annahme eines "Betriebes" i.S. des § 7g EStG (vgl. BFH-Urteil in BFHE 199, 170, BStBl II 2004, 182) angesehen.

  • FG München, 16.10.2002 - 1 K 1642/01

    Voraussetzungen der Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 7 EStG für

    und 24.07.2002 wurden die Beteiligten auf die Urteile des BFH vom 12.12.2001 XI R 13/00 (BFHE 197, 484, BStBl II 2002, 385 ) und vom 25.04.2002 IV R 30/00 (BFH/NV 2002, 1097 ) hingewiesen.

    Sie trug daraufhin u. a. vor, das BFH-Urteil vom 25.04.2002 IV R 30/00, das zu einer Ansparrücklage für "einen erst zu eröffnenden Betrieb" erging, sei auf ihren Fall nicht anwendbar.

    Dies setzt entsprechend dem vor Einfügung des § 7 g Abs. 7 EStG zu einer Ansparrücklage nach § 7 g Abs. 3 EStG ergangenen Urteil des BFH vom 25.04.2002 IV R 30/00 (BFH/NV 2002, 1097 ) den Nachweis der verbindlichen Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen voraus.

    Diesen auch zur Vermeidung einer missbräuchlichen Rücklagenbildung notwendigen Nachweis kann er - wie bei einem erst noch zu eröffnenden Betrieb (BFH vom 25.04.2002 IV R 30/00, a.a.O.) - durch Vorlage der verbindlichen Bestellung der einzelnen Wirtschaftsgüter bei seinem Lieferanten aber auch durch Vorlage der verbindlichen Bestellung des Leasinggutes seitens des Leasingnehmers bei ihm führen.

    Dies erfordert die Vorlage der verbindlichen Bestellung der einzelnen Wirtschaftsgüter bei einem Lieferanten (BFH v. 25.4.2002 - IV R 30/00, STEUER-TELEX, 450).

  • FG Bremen, 22.04.2004 - 1 K 210/03

    Verbindliche Bestellung als Voraussetzung für Ansparrücklage nach § 7g EStG bei

    Dieser Auffassung habe sich der BFH in einem kürzlich zu § 7g Abs. 3 EStG entschiedenen Fall angeschlossen, in dem es um die Anschaffung der wesentlichen Betriebsausstattung für einen noch zu eröffnenden Betrieb gegangen sei (BFH-Urteil vom 25. April 2002 IV R 30/00, BFHE 199, 170 und nunmehr auch BStBl II 2004, 182 ).

    Der Sachverhalt, der dem vom Bekl. zitierten BFH-Urteil vom 25. April 2002 IV R 30/00 (BFHE 199, 170 , BStBl II 2004, 182 ) zugrunde liege, sei ebenfalls nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar, so dass die Entscheidungsgründe ebenfalls nicht übertragbar seien.

    Die dem angegriffenen Feststellungsbescheid 2001 vom 05. Juni 2003 zugrunde liegende Rechtsauffassung, dass die geplante Investition zum Abschlussstichtag durch eine verbindliche Bestellung hinreichend konkretisiert sein müsse, sei durch das BFH-Urteil vom 25. April 2002 IV R 30/00 (BFHE 199, 170 , BStBl II 2004, 182 ) bestätigt worden.

    Verschärfte Anforderungen hat der BFH dann aber mit seinem Urteil vom 25. April 2002 IV R 30/00 (BFHE 199, 170 , BStBl II 2004, 182 ) für solche Fälle gestellt, in denen eine Ansparrücklage für einen in Gründung befindlichen Betrieb vor Abschluss der Betriebseröffnung gebildet werden soll.

    Die Erwägungen des BFH in seinem Urteil vom 25. April 2002 IV R 30/00 (BFHE 199, 170 , BStBl II 2004, 182 ) gelten wegen der weitreichenden Begünstigungen von sog. Existenzgründern erst recht in Bezug auf § 7g Abs. 7 EStG .

  • BFH, 06.03.2003 - IV R 23/01

    Nachträgliche Beantragung einer Ansparrücklage

    Das erfordert bereits zu diesem Zeitpunkt insbesondere konkrete Angaben zur Funktion des noch nicht vorhandenen Wirtschaftsguts (s. auch Senatsurteil vom 25. April 2002 IV R 30/00, BFHE 199, 170, BFH/NV 2002, 1097, unter 3.b).

    Davon ist der Sache nach auch der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 199, 170, BFH/NV 2002, 1097 für einen erst zu eröffnenden Betrieb ausgegangen.

  • BFH, 29.03.2011 - VIII R 28/08

    Ansparrücklage nach Realteilung einer GbR - Rücklagenbildung durch Einreichung

  • BFH, 11.07.2007 - I R 104/05

    Voraussetzungen einer Ansparabschreibung

  • BFH, 19.04.2007 - IV R 28/05

    Zu den sachlichen und zeitlichen Voraussetzungen für die Bildung einer

  • BFH, 19.10.2006 - VIII B 159/05

    Ansparrücklage; Betriebseröffnung

  • BFH, 15.09.2010 - X R 21/08

    Ansparrücklage: Voraussetzungen für das Vorliegen einer wesentlichen

  • BFH, 07.10.2004 - XI B 210/03

    § 7g EStG : Konkretisierung der Investitionsentscheidung

  • BFH, 17.05.2006 - X R 43/03

    Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 1 EStG im Jahr der Betriebseröffnung ohne

  • FG Baden-Württemberg, 10.12.2004 - 1 K 210/03

    Keine Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG vor Betriebseröffnung, wenn das

  • BFH, 13.08.2007 - III B 159/06

    NZB: Mandatsniederlegung, Terminsverlegung

  • BFH, 19.02.2009 - IV R 18/06

    Strukturwandel von landwirtschaftlicher zu gewerblicher Tierzucht - sofortiger

  • BFH, 19.05.2010 - I R 70/09

    Ansparabschreibung: Betriebsgrößenmerkmal bei Umwandlung

  • BFH, 09.04.2009 - IV B 114/08

    Ansparabschreibung bei wesentlicher Betriebserweiterung - Konkretisierung der

  • BFH, 14.02.2007 - XI R 24/06

    Ansparabschreibung: hinreichende Konkretisierung der "voraussichtlichen"

  • FG München, 01.06.2005 - 9 K 4417/04

    Ansparabschreibung zur Anschaffung wesentlicher Betriebsgrundlagen bei

  • BFH, 17.11.2004 - X R 38/02

    Ansparrücklage eines Existenzgründers

  • BFH, 15.09.2010 - X R 16/08

    Ansparrücklage eines Existenzgründers

  • BFH, 17.11.2004 - X R 41/03

    Ansparrücklage: zwischenzeitliche Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe

  • FG Düsseldorf, 07.08.2007 - 10 K 2800/06

    Zulässigkeit der Berücksichtigung einer im Sonderbetriebsvermögen gebildeten

  • FG Hamburg, 18.08.2005 - III 404/04

    Einkommensteuer: Streichung von Anspar- und Existenzgründerrücklage im Jahr ihrer

  • FG Hessen, 06.12.2004 - 1 K 939/02

    Ansparrücklage nach § 7g Abs. 7 EStG für den in Gründung befindlichen Betrieb

  • FG Niedersachsen, 07.05.2009 - 9 V 300/08

    Notwendigkeit einer gesonderten und einheitlichen Feststellung ausländischer

  • BFH, 15.09.2010 - X R 22/08

    Ansparrücklage: Voraussetzungen für das Vorliegen einer wesentlichen

  • BFH, 27.10.2004 - VIII R 35/04

    Kindergeld: Einkünfte, Bezüge, Ansparrücklage

  • BFH, 19.10.2012 - III B 40/12

    Willkürentscheidung; Überraschungsentscheidung; Verletzung gerichtlicher

  • FG Rheinland-Pfalz, 19.06.2009 - 5 K 2428/07

    Voraussetzungen für die Bildung einer Ansparabschreibung

  • FG Nürnberg, 28.07.2011 - 7 K 655/10

    Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaikanlage: verbindliche Bestellung zum

  • FG München, 25.09.2003 - 5 K 1943/03

    Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 1 EStG im Jahr der Betriebseröffnung;

  • FG Niedersachsen, 15.03.2012 - 14 K 164/11

    Anspruch auf Gewährung eines Investitionsabzugsbetrages und Feststellung des

  • FG Baden-Württemberg, 09.07.2010 - 10 K 5647/08

    Änderung Einkommensteuerbescheid trotz falscher Rechtsgrundlage; Voraussetzung

  • BFH, 12.12.2007 - X R 16/05

    Konkretisierung der geplanten Investition für Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3

  • BFH, 28.06.2006 - III R 40/05

    Ansparrücklage - zu eröffnender Betrieb

  • FG Köln, 01.06.2005 - 7 K 3186/04

    Konkretisierung der voraussichtlichen Investition bei Bildung der Ansparrücklage

  • FG Sachsen-Anhalt, 01.10.2003 - 2 K 69/03

    Bildung einer Ansparrücklage bei neu zu eröffnenden Betrieben; Einkommensteuer

  • FG Münster, 25.07.2007 - 3 V 1834/07

    Behandlung der Einkünfte aus einer atypisch stillen Beteiligung eines

  • FG Nürnberg, 01.07.2015 - 5 K 842/14

    Keine Gewährung eines Investitionsabzugsbetrages für die Anschaffung einer

  • FG Münster, 15.08.2012 - 12 K 4601/11

    Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG - Nachweis der Investitionsabsicht

  • FG Schleswig-Holstein, 04.09.2008 - 5 V 10067/08

    EG-Rechtswidrigkeit des Ausschlusses eines negativen Progressionsvorbehalts -

  • BFH, 26.07.2005 - VIII B 134/04

    Ansparrücklage gemäß § 7g EStG

  • FG Berlin-Brandenburg, 20.03.2013 - 3 K 3119/08

    Verlust aus gewerblicher Autovermietung an Selbstfahrer

  • FG München, 26.07.2005 - 6 K 3759/04

    Gründungsfest als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eines Feuerwehrvereins;

  • FG Niedersachsen, 18.05.2004 - 2 K 423/00

    Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Anwesenheit des Beteiligten als

  • FG Rheinland-Pfalz, 05.02.2009 - 4 K 1908/06

    Zur Verfolgbarkeit der Bildung einer Ansparabschreibung in der Buchführung

  • BFH, 07.11.2007 - X R 16/07

    Betriebsausgabenabzug nach § 7g EStG

  • FG Nürnberg, 30.09.2002 - VI 228/02

    Eigenheimzulage: Eigenständige - vom Einkommensteuerveranlagungsverfahren

  • BFH, 14.03.2012 - IV R 22/11

    GmbH & Co KG als Existenzgründerin i. S. des § 7g Abs. 7 EStG a. F.;

  • FG Niedersachsen, 13.04.2005 - 2 K 25/04

    Bildung einer Ansparabschreibung zum Ausgleich eines steuerlichen

  • FG München, 26.10.2010 - 2 K 655/10

    Nachweis der Investitionsabsicht

  • FG Düsseldorf, 26.10.2006 - 15 K 1096/05

    Bildung einer Ansparrücklage; Einstellung einer Ansparrücklage in eine

  • FG Niedersachsen, 05.04.2005 - 11 K 286/04

    Bildung einer Ansparrücklage bei einem erst zu eröffnenden Betrieb; Auslegung des

  • BFH, 19.01.2011 - X B 156/10

    Vorläufige Steuerfestsetzung - wesentliche Erweiterung i. S. des § 7g EStG

  • FG Nürnberg, 18.12.2007 - 1 K 1385/07

    Voraussetzungen für die Bildung einer steuerlichen Rücklage; Gewinnmindernde

  • FG München, 22.02.2008 - 8 K 2100/07

    Ansparrücklage für noch zu eröffnenden Betrieb auch ohne verbindliche Bestellung

  • FG Niedersachsen, 03.05.2011 - 13 K 12121/10

    Verbindliche Bestellung ist zum Nachweis der Investitionsabsicht nicht

  • FG Rheinland-Pfalz, 19.03.2007 - 5 K 1639/05

    Anerkennung der Bildung einer den Gewinn aus Gewerbebetrieb mindernden Rücklage

  • FG Niedersachsen, 13.04.2005 - 2 K 24/04

    Anforderungen an die Buchführung bei einer nach einer Außenprüfung zum Ausgleich

  • FG Hessen, 12.06.2006 - 8 K 1100/03

    Verletzung rechtlichen Gehörs bei unterlassener Terminsaufhebung -

  • FG Münster, 21.01.2010 - 11 K 435/08

    Keine Erforderlichkeit einer verbindlichen Bestellung im Jahr der

  • FG Baden-Württemberg, 20.09.2006 - 12 K 136/05

    Veräußerungsbedingte Auflösung einer Rücklage nach § 7g EStG erhöht den

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.12.2005 - 1 K 397/02

    Positive Investitionsprognose als Voraussetzung für Bildung einer Ansparrücklage

  • BFH, 13.01.2004 - X B 114/03

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und einer Divergenz

  • FG Brandenburg, 14.09.2006 - 5 V 655/06

    Anerkennung der Bildung einer Ansparrücklage im Schätzungsjahr

  • FG Nürnberg, 13.10.2016 - 4 K 146/15

    Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) im Rahmen eines Gewerbebetriebs für

  • FG Hamburg, 23.11.2010 - 2 K 58/10

    Einkommensteuerrecht: Zur Konkretisierung der Investitionsabsicht bei

  • FG München, 18.10.2006 - 1 K 4749/05

    Ansparabschreibung; verbindliche Bestellung

  • FG Schleswig-Holstein, 07.07.2003 - 5 K 116/00

    Zu den Voraussetzungen für die Bildung einer Ansparabschreibung

  • FG Niedersachsen, 22.10.2008 - 2 K 5/06

    Auflösung einer Ansparabschreibung durch das Finanzamt; Entgegenstehen von

  • FG Baden-Württemberg, 20.09.2006 - 12 K 238/05

    Veräußerungsbedingte Auflösung einer § 7g EStG-Rücklage ist kein laufender Gewinn

  • FG Hessen, 12.06.2006 - 8 K 1104/03

    Verletzung rechtlichen Gehörs bei unterlassener Terminsaufhebung -

  • FG Rheinland-Pfalz, 22.03.2010 - 5 K 2193/07

    Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG: Konkretisierung der

  • FG Berlin-Brandenburg, 28.01.2008 - 12 V 12276/07

    Aussetzung der Vollziehung: Anforderung für Anerkennung einer Ansparrücklage

  • FG Hessen, 26.09.2007 - 4 K 1195/06

    Ansparrücklage bei wesentlicher Betriebserweiterung

  • FG Niedersachsen, 27.05.2009 - 7 K 299/05

    Bindung des einbringenden Gesellschafters an die Ausübung des Wahlrechts durch

  • FG München, 11.11.2008 - 13 K 3789/07

    Auflösung einer zu Unrecht gebildeten Ansparrücklage in der ersten noch

  • FG Niedersachsen, 26.07.2006 - 9 K 736/03

    Bildung einer Rücklage nach § 7g Abs. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) einer als

  • FG Berlin, 28.10.2004 - 1 K 2271/03

    Anspruch auf Änderung des Bescheides über die gesonderte und einheitliche

  • FG Hamburg, 04.08.2004 - III 264/04

    Einkommensteuer: Existenzgründerrücklage

  • FG Brandenburg, 06.02.2002 - 4 V 2649/01

    Anforderungen an die Konkretisierung der Investitionsabsicht als Voraussetzung

  • FG München, 16.09.2011 - 8 K 2632/08

    Anpar-AfA

  • FG Münster, 05.08.2010 - 5 V 1142/10

    Passivlegitimation bei AdV-Antrag; Sachliche Entscheidung in angemessener Frist;

  • FG München, 10.02.2010 - 8 V 3761/09

    Voraussetzung für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags

  • FG München, 22.04.2008 - 13 K 966/06

    Ansparabschreibung: Nachweis bzw. Prognoseentscheidung hinsichtlich

  • FG München, 13.02.2008 - 9 K 759/07

    Ansparabschreibung bei Neugründung oder wesentlicher Erweiterung eines Betriebs

  • FG München, 23.05.2007 - 9 K 2354/04

    Steuerrechtliche Anerkennung einer kurz vor Betriebsaufgabe gebildeten

  • FG München, 08.03.2006 - 1 K 1188/03

    Anspar-AfA

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.06.2004 - 1 K 2209/02

    Atypisch stille Gesellschaft im Finanzrechtsstreit

  • FG Hamburg, 29.05.2006 - 5 K 184/03

    Ansparabschreibung gemäß § 7g EStG

  • FG Hessen, 19.08.2003 - 2 K 1602/01

    Ansparrücklage; Ansparabschreibung; Finanzierungszusammenhang;

  • FG Niedersachsen, 30.07.2015 - 14 K 111/14

    Bestimmung des Betriebsgrößenmerkmals bei Einbringung eines Teilbetriebs mit

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