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   BFH, 06.03.2003 - IV R 23/01   

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https://dejure.org/2003,331
BFH, 06.03.2003 - IV R 23/01 (https://dejure.org/2003,331)
BFH, Entscheidung vom 06.03.2003 - IV R 23/01 (https://dejure.org/2003,331)
BFH, Entscheidung vom 06. März 2003 - IV R 23/01 (https://dejure.org/2003,331)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 4 Abs. 3, § 7g

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 3; ; EStG § 7g

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 3 § 7g
    Nachträgliche Beantragung einer Ansparrücklage

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Voraussetzungen zur Bildung einer sog. Ansparrücklage ? Voraussichtliche Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts erforderlich ? Keine voraussetzungslose Rücklagenbildung ? Bildung und Auflösung der Ansparrücklage müssen in der Buchführung verfolgt werden ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • IWW (Kurzinformation)

    Rechtsprechung - Ansparrücklage bei Existenzgründern

  • IWW (Kurzinformation)

    Ansparabschreibung - Rechtzeitige Konkretisierung einer geplanten Anschaffung erforderlich

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ermittlung des Gewinns durch Bestandsvergleich; Bildung einer den Gewinn mindernde Rücklage; Ansparrücklage im Verhältnis zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts; Gewinnerhöhende Auflösung einer Rücklage; Bildung der Rücklage als ...

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Voraussetzungen zur Bildung einer Ansparrücklage

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Ansparrücklage nur bei konkreten Angaben

Besprechungen u.ä.

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Voraussetzungen zur Bildung einer Ansparrücklage

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 7g Abs 3
    Ansparabschreibung; Rücklage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 202, 250
  • BB 2003, 1940
  • DB 2003, 1933
  • DB 2003, 1934
  • BStBl 2004, 187
  • BStBl II 2004, 187
 
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Wird zitiert von ... (73)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 12.12.2001 - XI R 13/00

    Ansparabschreibung - Ansparrücklage auch ohne echte Investitionsabsicht

    Auszug aus BFH, 06.03.2003 - IV R 23/01
    a) Nach dem Urteil des XI. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Dezember 2001 XI R 13/00 (BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385) setzt die Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG zwar nicht voraus, dass der Steuerpflichtige glaubhaft macht, die Investition sei wirklich beabsichtigt.

    Deshalb muss die Bezeichnung der "voraussichtlichen" Investition eine (noch) durchführbare, objektiv mögliche Investition enthalten (BFH-Urteile in BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385, und in BFHE 200, 343, BFH/NV 2003, 250).

    Vielmehr erfordert das Tatbestandsmerkmal einer "voraussichtlichen" Investition --aus der Sicht des Wirtschaftsjahres, für das die Ansparrücklage gebildet wird-- eine Prognose über ein hinreichend konkretes künftiges Investitionsverhalten des Steuerpflichtigen (BFH-Urteil in BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385).

    Die Investition muss noch objektiv möglich und durchführbar sein (ebenso FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Juli 2001 3 V 11/01, EFG 2001, 1359, mit zustimmender Anm. Hoffmann; ebenso Schmidt/ Drenseck, Einkommensteuergesetz, 21. Aufl., § 7g Rz. 23; s. auch zur Konkretisierung der geplanten Investition die BFH-Urteile in BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385, und in BFHE 200, 343, BFH/NV 2003, 250).

  • BFH, 25.09.2002 - IV B 55/02

    Ansparrücklage nach § 7 g EStG; inhaltliche Bezeichnung

    Auszug aus BFH, 06.03.2003 - IV R 23/01
    Denn die "voraussichtliche" Investition muss bereits bei der Bildung der Rücklage so konkret und genau bezeichnet werden, dass im Jahr der Investition festgestellt werden kann, ob die vorgenommene Investition tatsächlich der "voraussichtlichen" Investition entspricht, für deren Finanzierung der Steuerpflichtige die Ansparrücklage gebildet hatte (Senatsbeschluss vom 25. September 2002 IV B 55/02, BFH/NV 2003, 159).

    Diese Angaben sind z.B. auch notwendig, wenn die geplante Investition unterbleibt und der Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG exakt errechnet werden muss (Senatsbeschluss in BFH/NV 2003, 159).

    Auch in seinem Beschluss in BFH/NV 2003, 159, zur beabsichtigten Anschaffung einer EDV-Anlage stellte er darauf ab, dass die notwendige Konkretisierung einer geplanten Investition nicht mehr vor dem Zeitpunkt erfolgte, zu dem eine bereits gebildete Ansparrücklage wieder aufgelöst werden müsste.

  • BFH, 19.09.2002 - X R 51/00

    Investitionsabsicht bei Ansparabschreibung

    Auszug aus BFH, 06.03.2003 - IV R 23/01
    Im Anschluss daran hat der X. Senat des BFH durch Urteil vom 19. September 2002 X R 51/00 (BFHE 200, 343, BFH/NV 2003, 250) jedoch entschieden, dass die nach § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG erforderliche "voraussichtliche" Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts eine hinreichende Konkretisierung der geplanten Investition voraussetzt.

    Deshalb muss die Bezeichnung der "voraussichtlichen" Investition eine (noch) durchführbare, objektiv mögliche Investition enthalten (BFH-Urteile in BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385, und in BFHE 200, 343, BFH/NV 2003, 250).

    Die Investition muss noch objektiv möglich und durchführbar sein (ebenso FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Juli 2001 3 V 11/01, EFG 2001, 1359, mit zustimmender Anm. Hoffmann; ebenso Schmidt/ Drenseck, Einkommensteuergesetz, 21. Aufl., § 7g Rz. 23; s. auch zur Konkretisierung der geplanten Investition die BFH-Urteile in BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385, und in BFHE 200, 343, BFH/NV 2003, 250).

  • BFH, 25.04.2002 - IV R 30/00

    Bildung einer Ansparrücklage vor Betriebseröffnung

    Auszug aus BFH, 06.03.2003 - IV R 23/01
    Das erfordert bereits zu diesem Zeitpunkt insbesondere konkrete Angaben zur Funktion des noch nicht vorhandenen Wirtschaftsguts (s. auch Senatsurteil vom 25. April 2002 IV R 30/00, BFHE 199, 170, BFH/NV 2002, 1097, unter 3.b).

    Davon ist der Sache nach auch der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 199, 170, BFH/NV 2002, 1097 für einen erst zu eröffnenden Betrieb ausgegangen.

  • BFH, 14.08.2001 - XI R 18/01

    Ansparrücklage - Finanzierungszusammenhang zwischen Rücklagenbildung und

    Auszug aus BFH, 06.03.2003 - IV R 23/01
    Auch besteht zwischen der Bildung der Ansparrücklage und der eigentlichen Investition notwendigerweise ein Finanzierungszusammenhang (BFH-Urteil vom 14. August 2001 XI R 18/01, BFHE 198, 415, BFH/NV 2002, 181).

    b) Im Übrigen ermöglicht § 7g Abs. 3 EStG keine nur durch die Bestandskraft der Steuerfestsetzung begrenzte, ansonsten aber voraussetzungslose Rücklagenbildung (BFH-Urteil in BFHE 198, 415, BFH/NV 2002, 181).

  • BFH, 15.04.1999 - IV R 68/98

    Gewinnschätzung nach Richtsätzen

    Auszug aus BFH, 06.03.2003 - IV R 23/01
    Obwohl der Steuerpflichtige bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung nicht verpflichtet ist, Einnahmen und Ausgaben aufzuzeichnen (vgl. Senatsurteil vom 15. April 1999 IV R 68/98, BFHE 188, 291, BStBl II 1999, 481), muss er sowohl die einzelnen Geschäftsvorfälle festhalten als auch die betriebliche Veranlassung für geltend gemachte Betriebsausgaben belegen oder ggf. in anderer Form nachweisen (Schmidt/Heinicke, a.a.O., § 4 Rz. 374 f.).
  • BFH, 26.10.1989 - IV R 83/88

    1. Auflösungszeitpunkt einer § 6 b-Rücklage bei fehlender Reinvestition - 2.

    Auszug aus BFH, 06.03.2003 - IV R 23/01
    Da eine gebildete Ansparrücklage nicht während eines Wirtschaftsjahres aufgelöst werden kann und der Zuschlag von 6 v.H. sich auf ein volles Wirtschaftsjahr bezieht (§ 7g Abs. 5 EStG; vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 1989 IV R 83/88, BFHE 159, 133, BStBl II 1990, 290, zu dem insoweit gleich lautenden § 6b Abs. 6 EStG), kann auch die auf einem Ansatzwahlrecht beruhende Ansparrücklage erst zum Schluss des Wirtschaftsjahres bei der Aufstellung der Bilanz gebildet bzw. erst bei der Erstellung der Einnahmen-Überschussrechnung als Betriebsausgabe abgezogen werden.
  • FG Sachsen-Anhalt, 12.07.2001 - 3 V 11/01

    Nachweis der Investitionsabsicht für Ansparabschreibung bzw. Ansparrücklage

    Auszug aus BFH, 06.03.2003 - IV R 23/01
    Die Investition muss noch objektiv möglich und durchführbar sein (ebenso FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Juli 2001 3 V 11/01, EFG 2001, 1359, mit zustimmender Anm. Hoffmann; ebenso Schmidt/ Drenseck, Einkommensteuergesetz, 21. Aufl., § 7g Rz. 23; s. auch zur Konkretisierung der geplanten Investition die BFH-Urteile in BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385, und in BFHE 200, 343, BFH/NV 2003, 250).
  • FG München, 06.02.2001 - 13 K 3283/98

    Keine Bildung einer Ansparabschreibung gem. § 7g EStG nach Ablauf des

    Auszug aus BFH, 06.03.2003 - IV R 23/01
    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 735 veröffentlicht worden.
  • Drs-Bund, 08.05.1987 - BT-Drs 11/257
    Auszug aus BFH, 06.03.2003 - IV R 23/01
    Denn der Gesetzgeber wollte mit der Ansparabschreibung und der dadurch möglichen Vorverlagerung der späteren Abschreibungsmöglichkeit die Investitions- und Innovationskraft mittelständischer Unternehmen stärken (BTDrucks 10/336, 13, 25/26; BTDrucks 11/257, 8 f.; BTDrucks 12/4487, 33); s. auch Lambrecht in Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, a.a.O., § 7g Rdnr. A 1).
  • BFH, 20.06.2012 - X R 42/11

    Nachweis der Investitionsabsicht bei neugegründeten Betrieben - Berücksichtigung

    entweder die Investitionsfrist bereits abgelaufen war und tatsächlich keine Investition vorgenommen worden war (BFH-Urteil vom 6. März 2003 IV R 23/01, BFHE 202, 250, BStBl II 2004, 187),.
  • BFH, 13.07.2011 - X B 117/10

    Darlegungserfordernisse bei behaupteter Divergenz und kumulativer

    Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gerügte Abweichung der angefochtenen Entscheidung von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. April 1999 IV R 68/98 (BFHE 188, 291, BStBl II 1999, 481), vom 6. März 2003 IV R 23/01 (BFHE 202, 250, BStBl II 2004, 187) und vom 20. Dezember 2006 X R 31/03 (BFHE 216, 288, BStBl II 2007, 862) liegt nicht vor bzw. ist nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt worden.

    b) Auch die behauptete Divergenz zu den BFH-Urteilen in BFHE 188, 291, BStBl II 1999, 481, sowie in BFHE 202, 250, BStBl II 2004, 187 rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.

    aa) Das FG hat seine Entscheidung --neben dem Fehlen des für die Verfolgbarkeit der Ansparabschreibung in der Gewinnermittlung erforderlichen Buchnachweises-- kumulativ auf die nicht rechtzeitig erfolgte, hinreichende Konkretisierung der geplanten Investition gestützt, bezüglich derer die Klägerin etwaige Zulassungsgründe nicht dargelegt hat, so dass insoweit eine Divergenz zu den Entscheidungen in BFHE 188, 291, BStBl II 1999, 481 und in BFHE 202, 250, BStBl II 2004, 187 ausscheidet.

    Ein Abzug der Ansparabschreibung als Betriebsausgabe bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, setzt nach der Rechtsprechung des BFH jedoch voraus, dass dieser die "voraussichtliche" --tatsächlich jedoch nicht durchgeführte-- Investition zumindest binnen des Investitionszeitraums von zwei Jahren hinreichend konkretisiert hat (BFH-Urteile in BFHE 202, 250, BStBl II 2004, 187; vom 21. September 2005 X R 32/03, BFHE 211, 221, BStBl II 2006, 66, und vom 2. August 2006 XI R 44/05, BFHE 214, 486, BStBl II 2006, 903).

    cc) Schließlich fehlt es für eine Divergenz zu dem BFH-Urteil in BFHE 202, 250, BStBl II 2004, 187 jedenfalls auch an einem tragenden Rechtssatz der vermeintlichen Divergenzentscheidung des BFH in BFHE 202, 250, BStBl II 2004, 187, von dem in der angefochtenen Entscheidung des FG abgewichen worden ist.

    Tragend für die Entscheidung des BFH in BFHE 202, 250, BStBl II 2004, 187 war, dass der Kläger innerhalb des Investitionszeitraums --trotz der nach § 4 Abs. 3 EStG nicht bestehenden Aufzeichnungspflicht-- den nach § 7g Abs. 6 i.V.m. § 7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EStG erforderlichen Buchnachweis nicht erbracht sowie die voraussichtliche Investition nicht hinreichend konkretisiert hatte.

  • BFH, 14.04.2015 - GrS 2/12

    Ansparabschreibung nach Buchwerteinbringung

    Dies sei der Fall, wenn sie erstmals zu einem Zeitpunkt geltend gemacht werde, der nach dem Zeitpunkt liege, zu dem die Rücklage --mangels erfolgter Investition-- bereits wieder aufzulösen gewesen wäre (z.B. BFH-Urteile vom 6. März 2003 IV R 23/01, BFHE 202, 250, BStBl II 2004, 187, unter 4., Rz 19, und vom 29. November 2007 IV R 83/05, BFH/NV 2008, 1130), oder wenn die Ansparabschreibung so kurzfristig vor dem Ende des Investitionszeitraums geltend gemacht werde, dass der Steuerpflichtige selbst nicht mehr damit rechne, die Investition noch rechtzeitig vornehmen zu können (BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 1130, unter II.1.b bb, Rz 24).
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