Rechtsprechung
   BFH, 30.12.2003 - IV B 21/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,1481
BFH, 30.12.2003 - IV B 21/01 (https://dejure.org/2003,1481)
BFH, Entscheidung vom 30.12.2003 - IV B 21/01 (https://dejure.org/2003,1481)
BFH, Entscheidung vom 30. Dezember 2003 - IV B 21/01 (https://dejure.org/2003,1481)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,1481) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1; ; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 4; ; FGO § 44 Abs. 1; ; FGO § 65 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § 115 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Klagebefugnis eines Mitunternehmers

  • datenbank.nwb.de

    Klagebefugnis gegen den Bescheid über die Gewinnfeststellung einer PersGes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Klagebefugnis eines Gesellschafters gegen Bescheid zur Feststellung von Besteuerungsgrundlagen; Anschaffung einer CAD-Workstation; Berücksichtigung als Betriebsvermögen; Begründung der Klage; Klagebefugnis der Gesellschaft; Prüfung einer Änderung des ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 204, 44
  • ZIP 2004, 2156
  • BB 2004, 426
  • BStBl II 2004, 239
  • NZG 2004, 486
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 20.10.1988 - IV R 97/85

    Klagerecht von Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei Klagen

    Auszug aus BFH, 30.12.2003 - IV B 21/01
    Im Urteil vom 20. Oktober 1988 IV R 97/85 (BFH/NV 1989, 511) gestand der beschließende Senat dem Gesellschafter ein eigenes Klagerecht zu, "soweit es um den Wert der von ihm entnommenen Wohnung ging".

    Möglicherweise lag den Entscheidungen in BFH/NV 1989, 511 und BFH/NV 1999, 1468 die Vorstellung zugrunde, wegen des Erfordernisses dieser Prüfung seien die Gesellschafter zur Klage der Gesellschaft notwendig beizuladen, was ihre Klagebefugnis voraussetzt.

  • BFH, 30.03.1999 - VIII R 29/95

    Beiladung bei unzulässiger Klage

    Auszug aus BFH, 30.12.2003 - IV B 21/01
    Im Urteil vom 30. März 1999 VIII R 29/95 (BFH/NV 1999, 1468) ging es um eine Segelyacht, die eine KG --wie sie vortrug unter Wert-- an einen ihrer Gesellschafter verkauft hatte.

    Möglicherweise lag den Entscheidungen in BFH/NV 1989, 511 und BFH/NV 1999, 1468 die Vorstellung zugrunde, wegen des Erfordernisses dieser Prüfung seien die Gesellschafter zur Klage der Gesellschaft notwendig beizuladen, was ihre Klagebefugnis voraussetzt.

  • BFH, 23.03.2000 - IV B 91/99

    Klagerecht; unterlassene Hinzuziehung

    Auszug aus BFH, 30.12.2003 - IV B 21/01
    Die fehlerhafte Beurteilung einer Sachurteilsvoraussetzung ist als Verfahrensmangel anzusehen (s. z.B. den Senatsbeschluss vom 23. März 2000 IV B 91/99, BFH/NV 2000, 1217).

    Mit dem Beschluss in BFH/NV 2000, 1217 hat der beschließende Senat (auch) die Auffassung vertreten, dass ein Gesellschafter, der gegen den Bescheid über die Gewinnfeststellung einer Personengesellschaft keinen Einspruch eingelegt hat und auch nicht zum Einspruchsverfahren der Personengesellschaft hinzugezogen worden ist, gleichwohl Klage erheben kann, wenn ihm gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO ein eigenes Klagerecht zusteht.

  • BFH, 14.12.2000 - IV R 16/00

    Personengesellschaft: Unberechtigte Entnahmen

    Auszug aus BFH, 30.12.2003 - IV B 21/01
    Besonderheiten sind nur dann zu beachten, wenn die festgestellten Mehrgewinne ausschließlich einem Gesellschafter zugute gekommen sind und weder die Gesellschaft noch die anderen Gesellschafter in der Lage sind, etwa bestehende Erstattungsansprüche gegen den Mitunternehmer durchzusetzen (Senatsurteile vom 7. Mai 1987 IV R 33/85, BFH/NV 1987, 775; vom 14. Dezember 2000 IV R 16/00, BFHE 194, 151, BStBl II 2001, 238).
  • BFH, 21.01.1982 - IV R 146/78

    Gewinnfeststellungsverfahren - Liquidation - Klagebefugnis - Beiladung

    Auszug aus BFH, 30.12.2003 - IV B 21/01
    Diese Rechtsprechung ist jedoch durch das Senatsurteil vom 21. Januar 1982 IV R 146/78 (BFHE 135, 386, BStBl II 1982, 506, unter I. a.E.) mit Zustimmung des I. Senats aufgegeben worden.
  • BFH, 07.05.1987 - IV R 33/85

    Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist - Pflicht der Prozessbevollmächtigten,

    Auszug aus BFH, 30.12.2003 - IV B 21/01
    Besonderheiten sind nur dann zu beachten, wenn die festgestellten Mehrgewinne ausschließlich einem Gesellschafter zugute gekommen sind und weder die Gesellschaft noch die anderen Gesellschafter in der Lage sind, etwa bestehende Erstattungsansprüche gegen den Mitunternehmer durchzusetzen (Senatsurteile vom 7. Mai 1987 IV R 33/85, BFH/NV 1987, 775; vom 14. Dezember 2000 IV R 16/00, BFHE 194, 151, BStBl II 2001, 238).
  • BFH, 18.12.2002 - I R 33/01

    Feststellungsbescheid im Insolvenzverfahren

    Auszug aus BFH, 30.12.2003 - IV B 21/01
    d) Wenn der Kläger unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 18. Dezember 2002 I R 33/01 (BFHE 201, 392, BStBl II 2003, 630) geltend macht, nach Konkurseröffnung hätten Gewinnfeststellungsbescheide nicht mehr ergehen dürfen, ist nicht klar, was hiermit bezweckt werden soll.
  • BFH, 28.09.1995 - IV R 39/94

    Gesamttreuhandvermögen - Entnahmegewinn - Betriebsaufgabe - Betriebsunterbrechung

    Auszug aus BFH, 30.12.2003 - IV B 21/01
    Zum einen ist denkbar, dass sie allen Gesellschaftern nach dem Gewinnverteilungsschlüssel zugerechnet werden, zum anderen kann eine Änderung des Gewinnverteilungsschlüssels vorliegen, die zu einer Zurechnung allein beim begünstigten Gesellschafter führt (vgl. Senatsurteil vom 28. September 1995 IV R 39/94, BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276).
  • BFH, 26.03.1980 - I R 111/79

    Beiladung - GmbH - Löschung aus dem Handelsregister - Auflösung einer GmbH

    Auszug aus BFH, 30.12.2003 - IV B 21/01
    Zwar haben der beschließende Senat sowie der I. Senat des BFH früher diese Auffassung vertreten (BFH-Urteile vom 13. Juli 1967 IV 191/63, BFHE 90, 87, BStBl III 1967, 790; vom 26. März 1980 I R 111/79, BFHE 130, 477, BStBl II 1980, 587).
  • BFH, 13.07.1967 - IV 191/63

    Befugnis des Kommanditisten zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen einen

    Auszug aus BFH, 30.12.2003 - IV B 21/01
    Zwar haben der beschließende Senat sowie der I. Senat des BFH früher diese Auffassung vertreten (BFH-Urteile vom 13. Juli 1967 IV 191/63, BFHE 90, 87, BStBl III 1967, 790; vom 26. März 1980 I R 111/79, BFHE 130, 477, BStBl II 1980, 587).
  • BFH, 11.03.1982 - IV R 46/79

    Beiladung eines Gesellschafters - Gewinnverteilung - Festgeldkonto -

  • BFH, 17.01.2002 - VI B 114/01

    Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens durch Antrag auf Aufhebung eines

  • BFH, 15.03.2000 - VIII R 8/99

    Mehrfache Revisionseinlegung; Streit über Sonder-BV - notwendige Beiladung eines

  • BFH, 10.06.1997 - IV B 124/96

    Ermittlung des Entnahmegewinns durch das Finanzamt

  • BFH, 17.10.1985 - IV R 34/84

    Klagebefugnis hinsichtlich der gesonderten Gewinnfeststellung für eine KG

  • BFH, 30.03.1999 - VIII R 16/99

    Mitunternehmer; unzulässige Klage gegen Einspruchsentscheidung betr. die

  • BFH, 20.04.1999 - VIII R 81/94

    Ehegatten-Arbeitsverhältnis

  • BFH, 06.08.1998 - IV B 123/97

    Notwendigkeit der Beiladung - Kommanditistin - Mitberechtigte - Fehlende

  • BFH, 26.11.1979 - GrS 1/78

    Sachentscheidung - Mündliche Verhandlung - Voraussetzung einer Sachentscheidung -

  • BFH, 08.10.1998 - VIII B 61/98

    Einspruchs- und Klagebefugnis bei Gewinnfeststellungsbescheid

  • BFH, 14.10.2003 - VIII R 32/01

    Einlagen und Verlustausgleich nach § 15a EStG

  • BFH, 25.04.2006 - VIII R 52/04

    Anwendung des § 24 UmwStG 1977 auf einseitige Kapitalerhöhungen im Rahmen von

    Nach der geänderten Rechtsprechung des BFH (BFH-Beschluss vom 30. Dezember 2003 IV B 21/01, BFHE 204, 44, BStBl II 2004, 239; BFH-Urteil vom 14. Oktober 2003 VIII R 32/01, BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359, m.w.N.) sind notwendig Hinzuzuziehende klagebefugt, auch wenn das Einspruchsverfahren mangels Hinzuziehung ihnen gegenüber keine Wirkung entfaltet und es an sich für eine von ihnen erhobene Klage an der Sachentscheidungsvoraussetzung eines zumindest teilweise erfolglos gebliebenen Vorverfahrens (§ 44 Abs. 1 FGO) fehlt.
  • BFH, 28.09.2017 - IV R 17/15

    Einspruchsbefugnis eines Gesellschafters bei Streit über die Höhe eines

    Etwas anderes folge auch nicht aus dem BFH-Beschluss vom 30. Dezember 2003 IV B 21/01 (BFHE 204, 44, BStBl II 2004, 239).

    cc) Entsprechend diesen Grundsätzen ist bei einem Streit um die Höhe des Steuerbilanzgewinns der Gesellschaft und um dessen Erhöhung wegen Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen grundsätzlich nur die Gesellschaft nach § 352 Abs. 1 Nr. 1 AO einspruchsbefugt bzw. nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO klagebefugt (BFH-Urteil vom 17. Oktober 1985 IV R 34/84, BFH/NV 1987, 374, unter 2., sowie BFH-Beschlüsse vom 6. August 1998 IV B 123/97, und in BFHE 204, 44, BStBl II 2004, 239, unter 2.a aa).

    Im Übrigen hat der Senat bereits im Beschluss in BFHE 204, 44, BStBl II 2004, 239, unter 2.a cc ausgeführt, dass den (nicht entscheidungserheblichen) Ausführungen des Senats in dem Urteil in BFH/NV 1989, 511 wohl die Vorstellung zu Grunde gelegen habe, dass bei einer Sachentnahme regelmäßig auch die Frage der Verteilung des durch die Entnahme entstandenen Gewinns auf die Gesellschafter in Streit stehe (zu den insoweit auftretenden Zweifelsfragen BFH-Urteil vom 28. September 1995 IV R 39/94, BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276, unter 2.).

    (3) Auch auf den BFH-Beschluss in BFHE 204, 44, BStBl II 2004, 239 kann sich das FG für seine andere Rechtsauffassung nicht stützen.

  • BFH, 27.05.2004 - IV R 48/02

    Klagebefugnis bei Gewinnfeststellungsbescheiden

    Diese Regelung ist dahin zu verstehen, dass die Personengesellschaft als Prozessstandschafterin für ihre Gesellschafter und ihrerseits vertreten durch ihre(n) Geschäftsführer Klage gegen den Gewinnfeststellungsbescheid erheben kann, der sich inhaltlich nicht an die Gesellschaft, sondern an die einzelnen Gesellschafter als Subjekte der Einkommensteuer richtet (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Dezember 2003 IV B 21/01, BFHE 204, 44, BStBl II 2004, 239, m.w.N.).

    aa) Nach dem Senatsbeschluss vom 23. März 2000 IV B 91/99 (BFH/NV 2000, 1217, insoweit bestätigt durch Beschluss in BFHE 204, 44, BStBl II 2004, 239) kann ein Gesellschafter, der gegen den Bescheid über die Gewinnfeststellung einer Personengesellschaft keinen Einspruch eingelegt hat und auch nicht zum Einspruchsverfahren der Personengesellschaft nach § 360 Abs. 3 AO 1977 hinzugezogen worden ist, gleichwohl Klage erheben, wenn ihm gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO ein eigenes Klagerecht zusteht.

  • BFH, 23.01.2020 - IV R 48/16

    Keine Klagebefugnis des Personengesellschafters bei Streit über Grund oder Höhe

    Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass gegen den nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO (gesondert und einheitlich) ergangenen Gewinnfeststellungsbescheid im Grundsatz nur die Personengesellschaft im eigenen Namen, vertreten durch ihre Geschäftsführer, Klage erheben kann, obwohl sich dieser Bescheid inhaltlich an die einzelnen Gesellschafter als Inhaltsadressaten richtet (BFH-Beschluss vom 30.12.2003 - IV B 21/01, BFHE 204, 44, BStBl II 2004, 239, unter 2.a; BFH-Urteil vom 01.07.2004 - IV R 4/03, BFH/NV 2005, 162, unter 2.b, zur Einspruchsbefugnis nach § 352 Abs. 1 Nr. 1 AO).

    Den Gesellschaftern selbst steht ein eigenes Klagerecht gegen solche Feststellungsbescheide nur in den Fällen zu, in denen die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 FGO vorliegen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss in BFHE 204, 44, BStBl II 2004, 239, unter 2.a, m.w.N.).

  • BFH, 09.01.2019 - IV R 27/16

    Klagebefugnis gegen Feststellungsbescheide nach § 34a Abs. 10 Satz 1 EStG

    Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass gegen den nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO (gesondert und einheitlich) ergangenen Gewinnfeststellungsbescheid im Grundsatz nur die Personengesellschaft im eigenen Namen, vertreten durch ihre Geschäftsführer, Klage erheben kann, obwohl sich dieser Bescheid inhaltlich an die einzelnen Gesellschafter als Inhaltsadressaten richtet (BFH-Beschluss vom 30. Dezember 2003 IV B 21/01, BFHE 204, 44, BStBl II 2004, 239, unter 2.a; BFH-Urteil vom 1. Juli 2004 IV R 4/03, BFH/NV 2005, 162, unter 2.b, zur Einspruchsbefugnis nach § 352 Abs. 1 Nr. 1 AO).

    Den Gesellschaftern selbst steht ein eigenes Klage- (oder Einspruchs-)recht gegen solche Feststellungsbescheide nur in den Fällen zu, in denen die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 FGO vorliegen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss in BFHE 204, 44, BStBl II 2004, 239, unter 2.a, m.w.N.).

  • BFH, 29.11.2007 - IV R 81/05

    Behandlung von Investitionszuschüssen bei Einnahmenüberschussrechnung

    Diese Regelung ist dahin zu verstehen, dass die Personengesellschaft als Prozessstandschafterin für ihre Gesellschafter und ihrerseits vertreten durch ihre(n) Geschäftsführer Klage gegen den Gewinnfeststellungsbescheid erheben kann, der sich inhaltlich nicht an die Gesellschaft, sondern an die einzelnen Gesellschafter als Subjekte der Einkommensteuer richtet (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Dezember 2003 IV B 21/01, BFHE 204, 44, BStBl II 2004, 239, m.w.N.).
  • BFH, 19.04.2007 - IV R 28/05

    Zu den sachlichen und zeitlichen Voraussetzungen für die Bildung einer

    Diese Regelung ist dahin zu verstehen, dass die Personengesellschaft als Prozessstandschafterin für ihre Gesellschafter und ihrerseits vertreten durch ihre(n) Geschäftsführer Klage gegen den Gewinnfeststellungsbescheid erheben kann, der sich inhaltlich nicht an die Gesellschaft, sondern an die einzelnen Gesellschafter als Subjekte der Einkommensteuer richtet (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Dezember 2003 IV B 21/01, BFHE 204, 44, BStBl II 2004, 239, m.w.N.).
  • FG Saarland, 30.03.2021 - 1 V 1374/20

    Gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes

    Den Gesellschaftern der Personengesellschaft steht ein eigenes Klage- bzw. Antragsrecht gegen solche Feststellungsbescheide nur dann zu, wenn die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 FGO vorliegen (BFH vom 30. Dezember 2003 IV B 21/01, BStBl II 2004, 239 ).
  • BFH, 30.12.2003 - IV B 23/01

    Klagebefugnis bei Anfechtung eines Feststellungsbescheids nach § 15a Abs. 4 EStG

    Der Kläger wendet sich auch hier --wie im Paralellverfahren IV B 21/01-- dagegen, dass das FG ein Prozessurteil erließ.

    b) Der Zulässigkeit der Klage steht insoweit nicht entgegen, dass nicht der Kläger, sondern nur die KG Einspruch gegen die angefochtenen Bescheide eingelegt hatte (s. Gründe des Beschlusses in der Parallelsache IV B 21/01 vom 30.12.2003, BFH/NV 2004, 434).

    Wegen der weiteren Begründung wird auf die Gründe des Beschlusses in der Parallelsache IV B 21/01 vom heutigen Tag verwiesen.

  • BFH, 12.04.2007 - IV B 69/05

    Personengesellschaft in Liquidation nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO klagebefugt

    Befindet sich die Personengesellschaft im Stadium der Liquidation, bleibt sie klagebefugt, wird aber nun durch ihre Liquidatoren vertreten (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Dezember 2003 IV B 21/01, BFHE 204, 44, BStBl II 2004, 239, unter 2.b der Gründe, m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 28.09.2004 - 13 K 412/01

    Zulässigkeit einer Teilwertabschreibung für die Aufwendungen zur Erlangung eines

  • BFH, 09.01.2019 - IV R 28/16

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 09.01.2019 IV R 27/16 - Klagebefugnis gegen

  • BFH, 01.07.2004 - IV R 4/03

    Vollbeendete PersG - Rechtsmittel im Gewinnfeststellungsverfahren

  • BFH, 16.10.2008 - IV R 74/06

    Prozessstandschaft einer Personengesellschaft - Vollbeendigung - Beiladung des

  • FG Düsseldorf, 22.01.2015 - 16 K 3127/12

    Negatives Kapitalkonto, Übergang des verrechenbaren Verlustes bei Schenkung eines

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 22.01.2015 - 3 K 393/13

    Isolierte Anfechtung der den Einspruch als unzulässig verwerfenden

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 05.06.2014 - 3 K 393/13

    Einspruchs- und Klagebefugnis des allein betroffenen Gesellschafters hinsichtlich

  • FG Baden-Württemberg, 24.02.2005 - 8 K 72/04

    Gewerblichkeit der Maschinen an einen Geschäftspartner vermietenden GbR

  • BFH, 11.09.2013 - I B 79/13

    Klagebefugnis bei Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft betr.

  • BFH, 10.05.2005 - IV B 114/03

    Rückstellung für Mehrsteuern aufgrund einer Betriebsprüfung; Gewinnverteilung bei

  • BFH, 24.02.2006 - II B 97/05

    Prozessurteil als Verfahrensmangel; Bezeichnung des Gegenstandes des

  • FG München, 30.05.2016 - 7 K 2516/15

    Abzug von Sonderbetriebsausgaben eines Gesellschafters

  • FG Sachsen, 17.04.2012 - 3 K 1531/07

    Zeitnahe Umsetzung des Satzungszwecks der Förderung des genossenschaftlichen

  • FG Niedersachsen, 30.04.2015 - 6 K 209/14

    Zulässigkeit einer Änderung der Festsetzung des Einkommensteuer-Steuerabzugs

  • FG Saarland, 08.12.2009 - 2 K 1001/09

    Unzulässigkeit eines Klageantrags wegen Kindergeld - Keine Wiedereinsetzung gem.

  • FG Niedersachsen, 08.11.2022 - 8 K 109/21

    Keine verfassungswidrige Verletzung schutzwürdigen Vertrauens durch die

  • FG Nürnberg, 06.02.2013 - 5 K 506/11

    Zulässigkeit einer Anfechtungsklage - Nachweis der ernsthaften

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht