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   BFH, 03.02.2004 - VII R 30/02   

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https://dejure.org/2004,1488
BFH, 03.02.2004 - VII R 30/02 (https://dejure.org/2004,1488)
BFH, Entscheidung vom 03.02.2004 - VII R 30/02 (https://dejure.org/2004,1488)
BFH, Entscheidung vom 03. Februar 2004 - VII R 30/02 (https://dejure.org/2004,1488)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • IWW (Kurzinformation)

    Steuerbescheid - Wann muss Finanzamt an Bevollmächtigte zustellen?

  • IWW (Kurzinformation)

    Wann muss das Finanzamt an Bevollmächtigte zustellen?

  • IWW (Kurzinformation)

    Steuererklärung - Wann muss das Finanzamt an Ihren Bevollmächtigten zustellen?

  • IWW (Kurzinformation)

    Steuerbescheid - Wann muss Finanzamt an Bevollmächtigte zustellen?

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Fristgerechte Einlegung eines Einspruchs; Verpflichtung zur Zustellung eines Haftungsbescheids an den Prozessbevollmächtigten ; Anordnung der Finanzbehörde der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts durch förmliche Zustellung; Ermessensreduzierung auf Null bei Vorlage einer ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    VwZG § 8 Abs 1 S 2, AO 1977 § 355 Abs 1, AO 1977 § 122 Abs 5
    Bevollmächtigter; Ermessen; Vollmacht; Zustellung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 204, 403
  • NVwZ-RR 2005, 765
  • BB 2004, 874
  • BStBl II 2004, 439
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 29.07.1987 - I R 379/83

    Steuerbescheid - Einspruchsentscheidung - Fehlende schriftliche Vollmacht -

    Auszug aus BFH, 03.02.2004 - VII R 30/02
    Die von der Finanzbehörde angeordnete Zustellung richtet sich nach den Vorschriften des VwZG (§ 122 Abs. 5 Satz 2 AO 1977, § 1 Abs. 3 VwZG), die als spezielle und abschließende Regelungen die Bekanntgabevorschriften der AO 1977, nämlich § 122 Abs. 1 bis 4 AO 1977 sowie die Sollvorschrift des § 80 Abs. 3 AO 1977 verdrängen (BFH-Urteile vom 25. Januar 1994 VIII R 45/92, BFHE 173, 213, BStBl II 1994, 603, 606, m.w.N.; vom 29. Juli 1987 I R 367, 379/83, BFHE 152, 1, BStBl II 1988, 242, 243).

    Dies kann durch Erteilung einer uneingeschränkten Allgemeinvollmacht, die alle Rechtshandlungen umfasst oder durch eine Empfangs- bzw. Zustellungsvollmacht geschehen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 5. Oktober 2000 VII R 96/99, BFHE 193, 41, BStBl II 2001, 86; vom 23. November 1999 VII R 38/99, BStBl II 2001, 463, BFH/NV 2000, 549; in BFHE 152, 1, BStBl II 1988, 242, sowie BFH-Beschluss vom 24. April 1985 I S 1/85, BFH/NV 1986, 320).

    Die Behörde hat dabei nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln (§ 5 AO 1977), wobei die Ermessensentscheidung aufgrund der Verhältnisse im Einzelfall und unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Interesses des Steuerpflichtigen zu treffen ist (ständige Rechtsprechung, siehe BFH-Urteile vom 30. Juli 1980 I R 148/79, BFHE 131, 270, BStBl II 1981, 3; in BFHE 152, 1, BStBl II 1988, 242, sowie BFH-Beschlüsse vom 18. Januar 1995 I B 181/93, BFH/NV 1995, 852, und vom 9. Dezember 1998 II B 75/98, BFH/NV 1999, 1053; siehe auch Höllig, Das Gesetz zur Änderung des Verwaltungszustellungsgesetzes, Der Betrieb --DB-- 1972, 1261, und Urteil des Oberverwaltungsgerichtes --OVG-- Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 1989 22 A 235/86, Betriebs-Berater --BB-- 1990, 2249).

    So hat der BFH entschieden, das FA dürfe dann, wenn ein steuerlicher Berater ohne Vorlage einer schriftlichen Vollmacht im Namen und Auftrag eines Mandanten einen Rechtsbehelf eingelegt habe und für das FA kein Anlass bestehe, an der Bestellung des Bevollmächtigten und dem daraus zu schließenden mutmaßlichen Interesse des Steuerpflichtigen an der Bekanntgabe/Zustellung von Verwaltungsakten an den Vertreter zu zweifeln, die Rechtsbehelfsentscheidung an den Vertreter bekannt geben (BFH-Urteil in BFHE 146, 206, BStBl II 1986, 547); andererseits müsse es einen Verwaltungsakt an den Steuerpflichtigen selbst zustellen, wenn sich aus dem Auftreten des Beraters nicht eindeutig seine Bestellung zum Bevollmächtigten für das Verfahren und das daraus folgende mutmaßliche Interesse an einer Zustellung der Rechtsbehelfsentscheidung an den Berater ergebe (in BFHE 152, 1, BStBl II 1988, 242).

    Dies entspricht dem von der Rechtsprechung des BFH in BFHE 152, 1, BStBl II 1988, 242 hervorgehobenen Grundsatz, dass der Steuerpflichtige sich zweifelsfrei erklären muss, wenn er keine Bekanntgabe/Zustellung an sich selbst, sondern eine solche an seinen Bevollmächtigten wünscht.

    Es stellt auch weder für den Vertretenen, noch für den Vertreter eine unzumutbare Belastung dar, der Behörde bei Bestellung eines Bevollmächtigten eine Vollmacht vorzulegen, sofern der Vertretene die Bekanntgabe bzw. Zustellung von Verwaltungsakten an sich selbst nicht will (vgl. auch Senatsurteil in BFHE 193, 41, BStBl II 2001, 86, und BFH in BFHE 152, 1, BStBl II 1988, 242; siehe dazu auch Rüsken, BFH-PR 2001, 33).

    Entgegen der Auffassung des FG liegt nämlich eine willkürliche Handhabung nicht bereits darin, dass die Behörde, die die Verhandlungen in einem dem Erlass des Verwaltungsaktes vorausgehenden Ermittlungsstadium mit dem Vertreter des Steuerpflichtigen geführt hat, den dieses Verfahren beendenden Verwaltungsakt dem Betroffenen selbst bekannt gibt, sofern der Vertreter eine schriftliche Vollmacht nicht eingereicht hat (vgl. BFHE 152, 1, BStBl II 1988, 242, 243, unter B. 5. der Gründe).

  • BFH, 29.07.1987 - I R 367/83

    Steuerbescheid - Einspruchsentscheidung - Fehlende schriftliche Vollmacht -

    Auszug aus BFH, 03.02.2004 - VII R 30/02
    Die von der Finanzbehörde angeordnete Zustellung richtet sich nach den Vorschriften des VwZG (§ 122 Abs. 5 Satz 2 AO 1977, § 1 Abs. 3 VwZG), die als spezielle und abschließende Regelungen die Bekanntgabevorschriften der AO 1977, nämlich § 122 Abs. 1 bis 4 AO 1977 sowie die Sollvorschrift des § 80 Abs. 3 AO 1977 verdrängen (BFH-Urteile vom 25. Januar 1994 VIII R 45/92, BFHE 173, 213, BStBl II 1994, 603, 606, m.w.N.; vom 29. Juli 1987 I R 367, 379/83, BFHE 152, 1, BStBl II 1988, 242, 243).

    Dies kann durch Erteilung einer uneingeschränkten Allgemeinvollmacht, die alle Rechtshandlungen umfasst oder durch eine Empfangs- bzw. Zustellungsvollmacht geschehen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 5. Oktober 2000 VII R 96/99, BFHE 193, 41, BStBl II 2001, 86; vom 23. November 1999 VII R 38/99, BStBl II 2001, 463, BFH/NV 2000, 549; in BFHE 152, 1, BStBl II 1988, 242, sowie BFH-Beschluss vom 24. April 1985 I S 1/85, BFH/NV 1986, 320).

    Die Behörde hat dabei nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln (§ 5 AO 1977), wobei die Ermessensentscheidung aufgrund der Verhältnisse im Einzelfall und unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Interesses des Steuerpflichtigen zu treffen ist (ständige Rechtsprechung, siehe BFH-Urteile vom 30. Juli 1980 I R 148/79, BFHE 131, 270, BStBl II 1981, 3; in BFHE 152, 1, BStBl II 1988, 242, sowie BFH-Beschlüsse vom 18. Januar 1995 I B 181/93, BFH/NV 1995, 852, und vom 9. Dezember 1998 II B 75/98, BFH/NV 1999, 1053; siehe auch Höllig, Das Gesetz zur Änderung des Verwaltungszustellungsgesetzes, Der Betrieb --DB-- 1972, 1261, und Urteil des Oberverwaltungsgerichtes --OVG-- Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 1989 22 A 235/86, Betriebs-Berater --BB-- 1990, 2249).

    So hat der BFH entschieden, das FA dürfe dann, wenn ein steuerlicher Berater ohne Vorlage einer schriftlichen Vollmacht im Namen und Auftrag eines Mandanten einen Rechtsbehelf eingelegt habe und für das FA kein Anlass bestehe, an der Bestellung des Bevollmächtigten und dem daraus zu schließenden mutmaßlichen Interesse des Steuerpflichtigen an der Bekanntgabe/Zustellung von Verwaltungsakten an den Vertreter zu zweifeln, die Rechtsbehelfsentscheidung an den Vertreter bekannt geben (BFH-Urteil in BFHE 146, 206, BStBl II 1986, 547); andererseits müsse es einen Verwaltungsakt an den Steuerpflichtigen selbst zustellen, wenn sich aus dem Auftreten des Beraters nicht eindeutig seine Bestellung zum Bevollmächtigten für das Verfahren und das daraus folgende mutmaßliche Interesse an einer Zustellung der Rechtsbehelfsentscheidung an den Berater ergebe (in BFHE 152, 1, BStBl II 1988, 242).

    Dies entspricht dem von der Rechtsprechung des BFH in BFHE 152, 1, BStBl II 1988, 242 hervorgehobenen Grundsatz, dass der Steuerpflichtige sich zweifelsfrei erklären muss, wenn er keine Bekanntgabe/Zustellung an sich selbst, sondern eine solche an seinen Bevollmächtigten wünscht.

    Es stellt auch weder für den Vertretenen, noch für den Vertreter eine unzumutbare Belastung dar, der Behörde bei Bestellung eines Bevollmächtigten eine Vollmacht vorzulegen, sofern der Vertretene die Bekanntgabe bzw. Zustellung von Verwaltungsakten an sich selbst nicht will (vgl. auch Senatsurteil in BFHE 193, 41, BStBl II 2001, 86, und BFH in BFHE 152, 1, BStBl II 1988, 242; siehe dazu auch Rüsken, BFH-PR 2001, 33).

    Entgegen der Auffassung des FG liegt nämlich eine willkürliche Handhabung nicht bereits darin, dass die Behörde, die die Verhandlungen in einem dem Erlass des Verwaltungsaktes vorausgehenden Ermittlungsstadium mit dem Vertreter des Steuerpflichtigen geführt hat, den dieses Verfahren beendenden Verwaltungsakt dem Betroffenen selbst bekannt gibt, sofern der Vertreter eine schriftliche Vollmacht nicht eingereicht hat (vgl. BFHE 152, 1, BStBl II 1988, 242, 243, unter B. 5. der Gründe).

  • BFH, 05.10.2000 - VII R 96/99

    Bekanntgabe an Bevollmächtigten

    Auszug aus BFH, 03.02.2004 - VII R 30/02
    Dies kann durch Erteilung einer uneingeschränkten Allgemeinvollmacht, die alle Rechtshandlungen umfasst oder durch eine Empfangs- bzw. Zustellungsvollmacht geschehen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 5. Oktober 2000 VII R 96/99, BFHE 193, 41, BStBl II 2001, 86; vom 23. November 1999 VII R 38/99, BStBl II 2001, 463, BFH/NV 2000, 549; in BFHE 152, 1, BStBl II 1988, 242, sowie BFH-Beschluss vom 24. April 1985 I S 1/85, BFH/NV 1986, 320).

    Allein daraus ist ersichtlich, dass der BFH --sofern nicht eine durch die Vorlage der schriftlichen Vollmacht begründete Verpflichtung zur Bekanntgabe an den Vertreter besteht-- die Bekanntgabe/Zustellung an den Betroffenen --auch wenn sich für diesen ein Bevollmächtigter bestellt hat-- jedenfalls nicht als ermessensfehlerhaft ansieht (vgl. hierzu auch BFH in BFHE 131, 270, BStBl II 1981, 3, und in BFHE 193, 41, BStBl II 2001, 86, sowie in BFH/NV 1999, 1053); mit anderen Worten davon ausgeht, dass in den Fällen fehlender Vollmachtsvorlage nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VwZG die Bekanntgabe an den Betroffenen den Verwaltungsakt wirksam werden lässt.

    Dagegen ist der Behörde in den übrigen Fällen, in denen ein Vertreter bestellt, eine Vollmacht jedoch nicht vorgelegt worden ist, durch den Gesetzestext des § 8 Abs. 1 Satz 1 VwZG ein uneingeschränktes Ermessen eingeräumt (vgl. dazu auch BFHE 193, 41, BStBl II 2001, 86).

    Das gesetzgeberische Ziel, die Behörde durch Einräumung eines weitgehenden Ermessens nicht über das notwendige Maß hinaus zu binden und ihr die Möglichkeit zu lassen, den vielfältigen Erscheinungen der Massenverwaltung individuell Rechnung zu tragen (vgl. OVG NRW in BB 1990, 2249, und Senatsurteil in BFHE 193, 41, BStBl II 2001, 86), hat der Gesetzgeber später in der Gesetzesbegründung (BTDrucks 7/4292) anlässlich der Ausgestaltung der für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten geltenden Vorschrift des § 122 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 AO 1977 bei Vorhandensein eines Bevollmächtigten in der AO 1977 ausdrücklich benannt.

    Es stellt auch weder für den Vertretenen, noch für den Vertreter eine unzumutbare Belastung dar, der Behörde bei Bestellung eines Bevollmächtigten eine Vollmacht vorzulegen, sofern der Vertretene die Bekanntgabe bzw. Zustellung von Verwaltungsakten an sich selbst nicht will (vgl. auch Senatsurteil in BFHE 193, 41, BStBl II 2001, 86, und BFH in BFHE 152, 1, BStBl II 1988, 242; siehe dazu auch Rüsken, BFH-PR 2001, 33).

    Das Urteil des Senats in BFHE 193, 41, BStBl II 2001, 86 stützt hingegen die Auffassung des FG nicht.

  • BFH, 11.08.1954 - II 239/53 U

    Rechtswirksamkeit der Zustellung eines Einspruchsbescheides an den

    Auszug aus BFH, 03.02.2004 - VII R 30/02
    Diese Auffassung findet ihre Stütze nicht nur in dem Wortlaut der Vorschrift, sondern auch in dem durch die Einfügung des Satzes 2 in § 8 Abs. 1 a.F. VwZG zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Willen, der in Kenntnis und Auswertung der bis zu diesem Zeitpunkt zur Frage der Ermessensausübung nach § 8 Abs. 1 a.F. VwZG ergangenen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 11. August 1954 II 239/53 U, BFHE 59, 305, BStBl III 1954, 327; vom 13. April 1965 I 36, 37/64 U, BFHE 82, 391, BStBl III 1965, 389, sowie vom 25. Oktober 1963 III 7/60 U, BFHE 77, 764, BStBl III 1963, 600; vgl. dazu BTDrucks VI/3195) und Anpassung an die Praxis der Verwaltung eine Ermessensreduzierung auf Null durch eine Ermessensbindung der Behörde nur für den Fall vorgesehen hat, in dem der Vertretungsberechtigte seine Vollmacht urkundlich nachweist.

    Es entspricht daher ständiger Rechtsprechung, dass die Behörde, die Zustellungen bislang ständig an den Bevollmächtigten gerichtet hat, nicht willkürlich wechseln darf; d.h., dass insoweit bei Ausübung des Wahlrechts nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VwZG eine Ermessensreduzierung auf "Null" einritt (vgl. Engelhardt/App, Verwaltungsverfahrensgesetz, Verwaltungszustellungsgesetz, 5. Aufl., Rz. 5 zu § 8 VwZG; vgl. auch BFH in BFHE 82, 391, BStBl III 1965, 389, und in BFHE 59, 305, BStBl III 1954, 327, sowie vom 29. Juli 1954 V 50/54 U, BFHE 59, 212, BStBl III 1954, 290).

    Das FG, das sich für seine Auffassung, das FA, das sich eine Zeit lang ständig an den Vertreter gewendet habe, hätte den Haftungsbescheid als abschließende Entscheidung des Verfahrens nicht dem Steuerpflichtigen unmittelbar zustellen dürfen, auf die Entscheidungen des BFH in BFHE 59, 305, BStBl III 1954, 327 und in BFHE 82, 391, BStBl III 1965, 389 beruft, übersieht, dass diese Entscheidungen zu dem Rechtsstand vor Einfügung des Satzes 2 in § 8 Abs. 1 VwZG a.F. ergangen sind.

    Da sich die Rechtslage durch die Vorschriften des § 8 VwZG n.F. geändert hat, kann insoweit auf die frühere Rechtsprechung nur mehr eingeschränkt zurückgegriffen werden (vgl. BFH in BFHE 59, 305, BStBl III 1954, 327).

  • BFH, 13.04.1965 - I 36/64 U

    Zustellung einer Einspruchsentscheidung an den Steuerpflichtigen oder dessen

    Auszug aus BFH, 03.02.2004 - VII R 30/02
    Diese Auffassung findet ihre Stütze nicht nur in dem Wortlaut der Vorschrift, sondern auch in dem durch die Einfügung des Satzes 2 in § 8 Abs. 1 a.F. VwZG zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Willen, der in Kenntnis und Auswertung der bis zu diesem Zeitpunkt zur Frage der Ermessensausübung nach § 8 Abs. 1 a.F. VwZG ergangenen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 11. August 1954 II 239/53 U, BFHE 59, 305, BStBl III 1954, 327; vom 13. April 1965 I 36, 37/64 U, BFHE 82, 391, BStBl III 1965, 389, sowie vom 25. Oktober 1963 III 7/60 U, BFHE 77, 764, BStBl III 1963, 600; vgl. dazu BTDrucks VI/3195) und Anpassung an die Praxis der Verwaltung eine Ermessensreduzierung auf Null durch eine Ermessensbindung der Behörde nur für den Fall vorgesehen hat, in dem der Vertretungsberechtigte seine Vollmacht urkundlich nachweist.

    Es entspricht daher ständiger Rechtsprechung, dass die Behörde, die Zustellungen bislang ständig an den Bevollmächtigten gerichtet hat, nicht willkürlich wechseln darf; d.h., dass insoweit bei Ausübung des Wahlrechts nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VwZG eine Ermessensreduzierung auf "Null" einritt (vgl. Engelhardt/App, Verwaltungsverfahrensgesetz, Verwaltungszustellungsgesetz, 5. Aufl., Rz. 5 zu § 8 VwZG; vgl. auch BFH in BFHE 82, 391, BStBl III 1965, 389, und in BFHE 59, 305, BStBl III 1954, 327, sowie vom 29. Juli 1954 V 50/54 U, BFHE 59, 212, BStBl III 1954, 290).

    Das FG, das sich für seine Auffassung, das FA, das sich eine Zeit lang ständig an den Vertreter gewendet habe, hätte den Haftungsbescheid als abschließende Entscheidung des Verfahrens nicht dem Steuerpflichtigen unmittelbar zustellen dürfen, auf die Entscheidungen des BFH in BFHE 59, 305, BStBl III 1954, 327 und in BFHE 82, 391, BStBl III 1965, 389 beruft, übersieht, dass diese Entscheidungen zu dem Rechtsstand vor Einfügung des Satzes 2 in § 8 Abs. 1 VwZG a.F. ergangen sind.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.12.1989 - 22 A 235/86
    Auszug aus BFH, 03.02.2004 - VII R 30/02
    Die Behörde hat dabei nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln (§ 5 AO 1977), wobei die Ermessensentscheidung aufgrund der Verhältnisse im Einzelfall und unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Interesses des Steuerpflichtigen zu treffen ist (ständige Rechtsprechung, siehe BFH-Urteile vom 30. Juli 1980 I R 148/79, BFHE 131, 270, BStBl II 1981, 3; in BFHE 152, 1, BStBl II 1988, 242, sowie BFH-Beschlüsse vom 18. Januar 1995 I B 181/93, BFH/NV 1995, 852, und vom 9. Dezember 1998 II B 75/98, BFH/NV 1999, 1053; siehe auch Höllig, Das Gesetz zur Änderung des Verwaltungszustellungsgesetzes, Der Betrieb --DB-- 1972, 1261, und Urteil des Oberverwaltungsgerichtes --OVG-- Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 1989 22 A 235/86, Betriebs-Berater --BB-- 1990, 2249).

    Das gesetzgeberische Ziel, die Behörde durch Einräumung eines weitgehenden Ermessens nicht über das notwendige Maß hinaus zu binden und ihr die Möglichkeit zu lassen, den vielfältigen Erscheinungen der Massenverwaltung individuell Rechnung zu tragen (vgl. OVG NRW in BB 1990, 2249, und Senatsurteil in BFHE 193, 41, BStBl II 2001, 86), hat der Gesetzgeber später in der Gesetzesbegründung (BTDrucks 7/4292) anlässlich der Ausgestaltung der für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten geltenden Vorschrift des § 122 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 AO 1977 bei Vorhandensein eines Bevollmächtigten in der AO 1977 ausdrücklich benannt.

    Der Annahme, dass der Gesetzgeber der Behörde für die Auswahl zwischen dem Betroffenen und seinem Bevollmächtigten als Bekanntgabeempfänger im Rahmen der Bekanntgabevorschriften des § 122 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 sowie des nahezu wortgleichen § 41 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) die uneingeschränkte Ermessensausübung eingeräumt hat, entspricht auch das Urteil des OVG NRW in BB 1990, 2249, dessen Leitsatz lautet: "Bei der Bekanntgabe von Steuerbescheiden gemäß § 122 Abs. 1 AO 1977 steht die Auswahl des Bekanntgabeempfängers auch dann im Ermessen der Finanzbehörde, wenn ein Verfahrensbevollmächtigter bestellt, eine schriftliche Vollmacht jedoch nicht vorgelegt worden ist" und das eine Bindung der Behörde zugunsten einer Bekanntgabe an den einen oder den anderen ablehnt.

  • BFH, 25.01.1994 - VIII R 45/92

    1. Keine Umdeutung einer wegen Formmangels unwirksamen Zustellung in eine

    Auszug aus BFH, 03.02.2004 - VII R 30/02
    Die von der Finanzbehörde angeordnete Zustellung richtet sich nach den Vorschriften des VwZG (§ 122 Abs. 5 Satz 2 AO 1977, § 1 Abs. 3 VwZG), die als spezielle und abschließende Regelungen die Bekanntgabevorschriften der AO 1977, nämlich § 122 Abs. 1 bis 4 AO 1977 sowie die Sollvorschrift des § 80 Abs. 3 AO 1977 verdrängen (BFH-Urteile vom 25. Januar 1994 VIII R 45/92, BFHE 173, 213, BStBl II 1994, 603, 606, m.w.N.; vom 29. Juli 1987 I R 367, 379/83, BFHE 152, 1, BStBl II 1988, 242, 243).

    Für die Zustellung, für die allein die Vorschriften des VwZG gelten (§ 122 Abs. 5 Satz 2 AO 1977; BFH in ständiger Rechtsprechung, vgl. in BFHE 173, 213, BStBl II 1994, 603, 606, m.w.N.), findet die vom BVerwG zu § 41 Abs. 1 Satz 2 VwVfG vertretene Auffassung eine weitere Stütze in § 9 VwZG.

  • BFH, 30.07.1980 - I R 148/79

    Steuerberater - Steuerbescheide - Mitteilungspflicht

    Auszug aus BFH, 03.02.2004 - VII R 30/02
    Die Behörde hat dabei nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln (§ 5 AO 1977), wobei die Ermessensentscheidung aufgrund der Verhältnisse im Einzelfall und unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Interesses des Steuerpflichtigen zu treffen ist (ständige Rechtsprechung, siehe BFH-Urteile vom 30. Juli 1980 I R 148/79, BFHE 131, 270, BStBl II 1981, 3; in BFHE 152, 1, BStBl II 1988, 242, sowie BFH-Beschlüsse vom 18. Januar 1995 I B 181/93, BFH/NV 1995, 852, und vom 9. Dezember 1998 II B 75/98, BFH/NV 1999, 1053; siehe auch Höllig, Das Gesetz zur Änderung des Verwaltungszustellungsgesetzes, Der Betrieb --DB-- 1972, 1261, und Urteil des Oberverwaltungsgerichtes --OVG-- Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 1989 22 A 235/86, Betriebs-Berater --BB-- 1990, 2249).

    Allein daraus ist ersichtlich, dass der BFH --sofern nicht eine durch die Vorlage der schriftlichen Vollmacht begründete Verpflichtung zur Bekanntgabe an den Vertreter besteht-- die Bekanntgabe/Zustellung an den Betroffenen --auch wenn sich für diesen ein Bevollmächtigter bestellt hat-- jedenfalls nicht als ermessensfehlerhaft ansieht (vgl. hierzu auch BFH in BFHE 131, 270, BStBl II 1981, 3, und in BFHE 193, 41, BStBl II 2001, 86, sowie in BFH/NV 1999, 1053); mit anderen Worten davon ausgeht, dass in den Fällen fehlender Vollmachtsvorlage nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VwZG die Bekanntgabe an den Betroffenen den Verwaltungsakt wirksam werden lässt.

  • BFH, 09.12.1998 - II B 75/98

    Steuerbescheid; Zustellung an den Stpfl.

    Auszug aus BFH, 03.02.2004 - VII R 30/02
    Die Behörde hat dabei nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln (§ 5 AO 1977), wobei die Ermessensentscheidung aufgrund der Verhältnisse im Einzelfall und unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Interesses des Steuerpflichtigen zu treffen ist (ständige Rechtsprechung, siehe BFH-Urteile vom 30. Juli 1980 I R 148/79, BFHE 131, 270, BStBl II 1981, 3; in BFHE 152, 1, BStBl II 1988, 242, sowie BFH-Beschlüsse vom 18. Januar 1995 I B 181/93, BFH/NV 1995, 852, und vom 9. Dezember 1998 II B 75/98, BFH/NV 1999, 1053; siehe auch Höllig, Das Gesetz zur Änderung des Verwaltungszustellungsgesetzes, Der Betrieb --DB-- 1972, 1261, und Urteil des Oberverwaltungsgerichtes --OVG-- Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 1989 22 A 235/86, Betriebs-Berater --BB-- 1990, 2249).

    Allein daraus ist ersichtlich, dass der BFH --sofern nicht eine durch die Vorlage der schriftlichen Vollmacht begründete Verpflichtung zur Bekanntgabe an den Vertreter besteht-- die Bekanntgabe/Zustellung an den Betroffenen --auch wenn sich für diesen ein Bevollmächtigter bestellt hat-- jedenfalls nicht als ermessensfehlerhaft ansieht (vgl. hierzu auch BFH in BFHE 131, 270, BStBl II 1981, 3, und in BFHE 193, 41, BStBl II 2001, 86, sowie in BFH/NV 1999, 1053); mit anderen Worten davon ausgeht, dass in den Fällen fehlender Vollmachtsvorlage nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VwZG die Bekanntgabe an den Betroffenen den Verwaltungsakt wirksam werden lässt.

  • BFH, 18.01.1995 - I B 181/93

    Zustellung einer Rechtsbehelfsentscheidung

    Auszug aus BFH, 03.02.2004 - VII R 30/02
    Die Behörde hat dabei nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln (§ 5 AO 1977), wobei die Ermessensentscheidung aufgrund der Verhältnisse im Einzelfall und unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Interesses des Steuerpflichtigen zu treffen ist (ständige Rechtsprechung, siehe BFH-Urteile vom 30. Juli 1980 I R 148/79, BFHE 131, 270, BStBl II 1981, 3; in BFHE 152, 1, BStBl II 1988, 242, sowie BFH-Beschlüsse vom 18. Januar 1995 I B 181/93, BFH/NV 1995, 852, und vom 9. Dezember 1998 II B 75/98, BFH/NV 1999, 1053; siehe auch Höllig, Das Gesetz zur Änderung des Verwaltungszustellungsgesetzes, Der Betrieb --DB-- 1972, 1261, und Urteil des Oberverwaltungsgerichtes --OVG-- Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 1989 22 A 235/86, Betriebs-Berater --BB-- 1990, 2249).

    Nach dieser Rechtsprechung darf das FA im ersten Fall an den bestellten Vertreter bekannt geben, ohne jedoch hierzu verpflichtet zu sein, im zweiten Fall muss das FA den Verwaltungsakt dem Steuerpflichtigen selbst bekannt geben (BFH-Beschluss in BFH/NV 1995, 852).

  • BFH, 27.02.1986 - IV R 72/85

    Steuerberater - Sorgfaltspflicht - Einspruchsentscheidung - Fristen - Klagefrist

  • BFH, 29.07.1954 - V 50/54 U

    Vorliegen eines entschuldbaren Rechtsirrtums über den Ablauf der

  • BVerwG, 30.10.1997 - 3 C 35.96

    Bekanntgabe des Verwaltungsakts; Bekanntgabe an den Adressaten trotz Bestellung

  • FG München, 21.03.2002 - 14 K 4784/98

    Zustellung des Bescheids an den Steuerpflichtigen persönlich nach vorheriger

  • BFH, 25.04.1986 - VI S 3/86

    Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe in einem Verfahren auf Erstattung von

  • BVerwG, 15.01.1988 - 8 C 8.86

    Wehrpflichtbescheid - Zeitpunkt der Zustellung - Bevollmächtigter

  • BFH, 25.10.1963 - III 7/60 U

    Rechtsmittelfrist einer Einspruchsentscheidung - Ermessensmißbrauch durch

  • BFH, 24.04.1985 - I S 1/85

    Voraussetzungen eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung eines

  • BFH, 14.03.1990 - X R 104/88

    Prüfungsanordnungen gegen Ehegatten können in einer Verfügung zusammengefaßt

  • BFH, 23.11.1999 - VII R 38/99

    Zwangsgeldandrohung und Zwangsgeldfestsetzung; Bekanntgabe

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.05.2018 - 2 M 38/18

    Zustellung eines Verwaltungsaktes an den Betroffenen bei Bestellung eines

    Danach führt die Zustellung des Verwaltungsakts an den Betroffenen selbst auch bei Bestellung eines Bevollmächtigten im Verwaltungsverfahren zur Wirksamkeit der Bekanntgabe und zum Lauf der durch diese ausgelösten Rechtsbehelfsfrist, sofern nicht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG eine schriftliche Vollmacht für den Bevollmächtigten vorgelegt worden ist (vgl. BFH, Urt. v. 03.02.2004 - VII R 30/02 -, juris RdNr. 12; NdsOVG, Beschl. v. 29.11.2007 - 11 LA 172/07 -, juris RdNr. 10; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 41 RdNr. 59).

    Es stellt auch weder für den Vertretenen noch für den Vertreter eine unzumutbare Belastung dar, der Behörde bei Bestellung eines Bevollmächtigten eine Vollmacht vorzulegen, sofern der Vertretene die Bekanntgabe bzw. Zustellung von Verwaltungsakten an sich selbst nicht will (vgl. BFH, Urt. v. 03.02.2004 - VII R 30/02 -, a.a.O. RdNr. 21).

    Insoweit tritt bei Ausübung des Wahlrechts nach § 7 Abs. 1 Satz 1 VwZG eine Ermessensreduzierung auf null ein (vgl. BFH, Urt. v. 03.02.2004 - VII R 30/02 -, a.a.O. RdNr. 22; NdsOVG, Beschl. v. 29.11.2007 - 11 LA 172/07 -, a.a.O. RdNr. 10).

  • BVerwG, 21.09.2022 - 8 C 12.21

    Bekanntgabefiktion: Anforderungen an die Darlegung von Zweifeln am Zugang eines

    Die Ermessensgrenze des Willkürverbots wäre überschritten, wenn der Beklagte Verwaltungsakte bislang stets dem Bevollmächtigten gegenüber bekanntgegeben hätte und während des Verfahrens ohne sachlichen Grund zu einer Bekanntgabe unmittelbar an die Klägerin übergegangen wäre (vgl. für Zustellungen BFH, Urteil vom 3. Februar 2004 - VII R 30/03 - BFHE 204, 403 Rn. 22 f.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. November 2007 - 11 LA 172/07 - InfAuslR 2008, 78 f.).
  • FG Hamburg, 17.01.2014 - 4 K 21/13

    Verfahrensrecht: Wirksamkeit der Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung durch

    Nichts Abweichendes ergebe sich aus der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 03.02.2004 (VII R 30/02).

    Die von der Finanzbehörde angeordnete Zustellung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG - § 122 Abs. 5 Satz 2 AO i. V. m. § 1 Abs. 3 VwZG), die als spezielle und abschließende Regelungen die Bekanntgabevorschriften der Abgabenordnung verdrängen (BFH-Urteil vom 03.02.2004, VII R 30/02, m. w. N.).

    Die gleiche Rechtswirkung wie die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht wird allerdings erzielt, wenn der Vollmachtgeber die Erteilung der Vollmacht unmittelbar bei der Behörde schriftlich anzeigt und zu erkennen gibt, dass der Bevollmächtigte zur Entgegennahme von Zustellungen berechtigt ist (BFH, Urteil vom 03.02.2004, VII R 30/02, unter Hinweis auf § 80 Abs. 1 AO, § 167 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB -, m. w. N.).

    Die Behörde hat dabei nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln (§ 5 AO), wobei die Ermessensentscheidung aufgrund der Verhältnisse im Einzelfall und unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Interesses des Steuerpflichtigen zu treffen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteil vom 03.02.2004, VII R 30/02 - noch zum VwZG in alter Fassung, die den jetzigen § 7 als § 8 enthielt - m. w. N.).

    Beispielhaft sei aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 03.02.2004 in der Sache VII R 30/02 zitiert:.

  • OVG Niedersachsen, 29.11.2007 - 11 LA 172/07

    Ingangsetzen einer Rechtsmittelfrist und Wirksamwerden eines Verwaltungsakts bei

    Da es weder für den Vertretenen noch für den Vertreter eine unzumutbare Belastung darstellt, der Behörde eine Vollmacht vorzulegen, sofern der Vertretene eine Zustellung an sich selbst nicht will, setzt nach der gesetzlichen Regelung aus Gründen der Praktikabilität und Rechtssicherheit sogar eine ermessensfehlerhafte Zustellung an den Adressaten selbst die Rechtsmittelfrist in Lauf (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.10.1997 - 3 C 35.96 -, BVerwGE 105, 288 = NVwZ 1998, 1292; BFH, Urt. v. 3.2. 2004 - VII R 30/02 -, BFHE 204, 403 = NVwZ-RR 2005, 765; a.A. wohl: Sadler, VwVG-VwZG, 6. Aufl., § 7 VwZG Rdnr. 6).

    Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn der verfassungsrechtliche Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (Gebot gleicher Entscheidungen bei gleichem Sachverhalt) willkürlich verletzt worden ist (vgl. BFH, Urt. v. 3.2. 2004, a. a. O.; Engelhardt/App, VwVG.VwZG, 7. Aufl., § 7 VwZG Rdnr. 5).

    So darf die Behörde, die Zustellungen bislang ständig an den Bevollmächtigten gerichtet hat, den Zustellungsempfänger während des Verfahrens nicht willkürlich wechseln (vgl. BFH, Urt. v. 3.2. 2004, a. a. O.; Engelhardt/App, a. a. O.).

  • FG Münster, 12.01.2023 - 8 K 1080/21

    Umdeutung der Schreiben eines Prozessbevollmächtigten in Einsprüche gegen den

    Wenn die Finanzbehörde - wie im Streitfall - anstelle der formlosen Bekanntgabe die Bekanntgabe im Wege der förmlichen Zustellung des schriftlichen Verwaltungsaktes wählt, verdrängen die Vorschriften des VwZG als spezielle und abschließende Regelungen die Bekanntgabevorschriften der AO (BFH, Urt. v. 03.02.2004, VII R 30/02, BFHE 204, 403, BStBl. II 2004, 439 m.w.N.).

    Dabei hat es lediglich festzustellen, ob das Finanzamt zu der von ihm gewählten Entscheidung kommen durfte, nicht aber, ob es die gewählte Entscheidung treffen musste und ob eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre (dazu BFH, Urt. v. 03.02.2004, VII R 30/02, BFHE 204, 403, BStBl. II 2004, 439 m.w.N.).

    In Anlehnung daran ist es jedenfalls regelmäßig nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Bekanntgabe gegenüber dem Betroffenen selbst erfolgt (ausführlich BFH, Urt. v. 03.02.2004, VII R 30/02, BFHE 204, 403, BStBl. II 2004, 439).

  • FG Köln, 23.05.2019 - 1 K 999/16

    Abgabenordnung: Ordnungsgemäße Bekanntgabe an Bevollmächtigten aufgrund

    Liegt - wie im vorliegenden Fall - keine schriftliche Vollmacht vor, so entscheidet die Finanzbehörde gemäß § 122 Abs. 5 i.V. mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) nach ihrem Ermessen, ob sie den Steuerbescheid dem Vertreter oder dem Beteiligten zustellt (vgl. BFH-Urteil vom 03.02.2004, VII R 30/02, BStBl. II 2004, 439).

    Die Behörde hat dabei nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln (§ 5 AO), wobei die Ermessensentscheidung aufgrund der Verhältnisse im Einzelfall und unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Interesses des Steuerpflichtigen zu treffen ist (ständige Rechtsprechung, siehe BFH-Urteil vom 03.02.2004, VII R 30/02, BStBl II 2004, 439, Rn. 12).

  • BFH, 07.09.2005 - IV B 67/04

    Vollmacht

    Sie hat zwar auf das Urteil des BFH vom 3. Februar 2004 VII R 30/02 (BFHE 204, 403, BStBl II 2004, 439) hingewiesen, daraus aber keine abstrakten Rechtssätze abgeleitet, sondern nur beanstandet, dass die Vorentscheidung "nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes" stehe.
  • FG Baden-Württemberg, 15.07.2016 - 13 K 2290/14

    Ermessensfehler bei der Bekanntgabe von Steuerbescheiden - Keine Wiedereinsetzung

    Der Beginn der Rechtsmittelfrist beginnt auch dann mit der ersten Zustellung an den Betroffenen, wenn dieser einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat, das Bestehen der Vollmacht oder deren Umfang jedoch zweifelhaft erscheint (vgl. BFH, Urteil vom 3. Februar 2004 VII R 30/02, BFHE 204, 403, BStBl II 2004, 439; FG Hamburg, Urteil vom 22. August 2006 5 K 199/05, EFG 2007, 370 mwN).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2009 - 12 A 563/08

    Ablehnung eines Aufhebungsanspruchs bzgl. einer Annahme einer Ermessensreduktion

    Eine solche Ermessensreduzierung ergibt sich selbst unter Zugrundelegung der in der Zulassungsbegründung zitierten Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 3. Februar 2004 - VII R 30/02 -, NVwZ-RR 2005, 765 ff.) nicht.

    vgl. BFH, Urteil vom 3. Februar 2004, a. a. O.; OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2003 - 15 A 4624/03 -, WuM 2004, 114 f.

  • FG München, 27.01.2009 - 6 K 4404/06

    Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung bei mehreren Bevollmächtigten

    Die von der Finanzbehörde angeordnete Zustellung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG, § 122 Abs. 5 Satz 2 AO, § 1 Abs. 2 VwZG), die als spezielle und abschließende Regelungen die Bekanntgabevorschriften der AO, nämlich § 122 Abs. 1 bis 4 AO sowie die Sollvorschrift des § 80 Abs. 3 AO verdrängen (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - VII R 30/02 vom 3. Februar 2004, BFH/NV 2004, 678; BStBl II 2004, 439, m.w.N.).

    Dies kann durch Erteilung einer uneingeschränkten Allgemeinvollmacht, die alle Rechtshandlungen umfasst oder durch eine Empfangs- bzw. Zustellungsvollmacht geschehen (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteil des BFH vom 3. Februar 2004, aaO).

  • FG München, 15.09.2015 - 2 K 2528/14

    Steuerberatungsgesellschaft, Einspruchsentscheidung, Einkommensteuerbescheid,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2013 - 4 B 897/12

    Verpflichtung einer Behörde zur Zustellung einer Ordnungsverfügung an die in

  • OVG Sachsen, 28.08.2023 - 6 B 313/22

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Bekanntgabe; Zustellung an Bevollmächtigten, wenn

  • VG Cottbus, 08.02.2007 - 6 L 152/06

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen unwirksamen - nicht bekannt gegebenen -

  • FG Berlin-Brandenburg, 11.08.2015 - 9 K 9187/14

    Festsetzung eines Verspätungszuschlages sowie wegen Ablehnung des

  • FG Hamburg, 22.08.2006 - 5 K 199/05

    Abgabenordnung/Verwaltungszustellungsgesetz: Fristbeginn und Wiedereinsetzung bei

  • VG Ansbach, 23.11.2021 - AN 18 K 19.01475

    Klage des Ehemanns im eigenen Namen gegen Beihilfefestsetzung gegenüber

  • VGH Bayern, 23.02.2021 - 8 AS 20.40014

    Zur Wirksamkeit der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts

  • VG Karlsruhe, 13.02.2008 - 9 K 4351/07

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Entziehung der Fahrerlaubnis; Statthaftigkeit des

  • FG Münster, 03.11.2021 - 6 K 24/21

    Wahrung der Klagefrist im Rahmen eines Einkommensteuerbescheides

  • OVG Hamburg, 09.12.2009 - 5 Bf 106/09

    Gewährung einer Beihilfe für Agrarumweltmaßnahmen

  • FG Düsseldorf, 18.12.2006 - 18 K 218/06

    Auswahl des Zustellungsadressaten; Einspruchsfrist; Wiedereinsetzung in den

  • FG Münster, 07.09.2023 - 5 K 2915/22

    Verfahrensrecht - Zur Bekanntgabe eines Haftungsbescheides, wenn sich die dem

  • FG Hessen, 11.02.2005 - 4 K 1986/02

    Zustellung; Vertreter ohne Vertretungsmacht; Ermessen; Haftung - Zustellung an

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