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   BFH, 26.02.2004 - XI R 25/02   

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https://dejure.org/2004,786
BFH, 26.02.2004 - XI R 25/02 (https://dejure.org/2004,786)
BFH, Entscheidung vom 26.02.2004 - XI R 25/02 (https://dejure.org/2004,786)
BFH, Entscheidung vom 26. Februar 2004 - XI R 25/02 (https://dejure.org/2004,786)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Aufzeichnungspflichten im Rahmen der Einnahme-Überschussrechnung - Umsatzsteuerrechtliche Aufzeichnungspflichten - Verzicht auf Einzelaufzeichnung von Bareinnahmen im Taxigewerbe - Aufbewahrungspflicht von Schichtzetteln - Schätzungsbefugnis bei Verletzung von ...

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 3; ; AO 1977 § 147 Abs. 1; ; AO 1977 § 162 Abs. 1; ; AO 1977 § 162 Abs. 2; ; UStG § 22; ; UStDV § 63; ; UStDV § 64; ; UStDV § 65; ; UStDV § 66; ; UStDV § 67; ; UStDV § 68

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten bei Überschussrechnung

  • datenbank.nwb.de

    Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht von Schichtzetteln im Taxigewerbe

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Pflicht zur Aufzeichnung gewerblicher Betriebseinnahmen auch bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ? Zulässige Gewinnschätzung gegenüber Taxiunternehmer wegen Vernichtung von Unterlagen (Schichtzettel) ? Anforderungen an Überprüfbarkeit der Höhe der Schätzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Einzelaufzeichnung der Einnahmen

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 162 Abs 2, AO 1977 § 147 Abs 1 Nr 5, EStG § 4 Abs 3
    Aufbewahrungspflicht; Einnahmeüberschussrechnung; Schätzung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 205, 249
  • BB 2004, 1147
  • DB 2004, 1349
  • BStBl II 2004, 599
 
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Wird zitiert von ... (112)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 12.05.1966 - IV 472/60
    Auszug aus BFH, 26.02.2004 - XI R 25/02
    Die Situation bei Einzelhandelsunternehmen ist mit der bei Taxiunternehmen nicht vergleichbar (vgl. hierzu z.B. BFH-Urteil vom 12. Mai 1966 IV 472/60, BStBl III 1966, 371, 373).
  • BFH, 02.03.1982 - VIII R 225/80

    Zu den Anforderungen an die Schätzungsmethode der Geldverkehrsrechnung

    Auszug aus BFH, 26.02.2004 - XI R 25/02
    Die Aufzeichnungsverpflichtung aus einem Steuergesetz wirkt aber, sofern dieses Gesetz keine Beschränkung auf seinen Geltungsbereich enthält oder sich eine Beschränkung aus der Natur der Sache nicht ergibt, unmittelbar auch für andere Steuergesetze, also auch für das EStG (BFH-Urteil vom 2. März 1982 VIII R 225/80, BFHE 136, 28, BStBl II 1984, 504; Weber-Grellet in Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 4 Rdnr. D 52).
  • BFH, 15.04.1999 - IV R 68/98

    Gewinnschätzung nach Richtsätzen

    Auszug aus BFH, 26.02.2004 - XI R 25/02
    Auch die Überschussrechnung setzt voraus, dass die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben durch Belege nachgewiesen werden (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. April 1999 IV R 68/98, BFHE 188, 291, BStBl II 1999, 481; Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 22. Aufl., 2003, § 4 Rz. 374 f.).
  • BFH, 01.12.1998 - III B 78/97

    Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz; Schätzung

    Auszug aus BFH, 26.02.2004 - XI R 25/02
    Zwar gehört die Schätzung in ihrer Gesamtheit, einschließlich der methodischen Überlegungen, zu den tatsächlichen Feststellungen des FG, die für das Revisionsgericht bindend sind (BFH-Beschluss vom 1. Dezember 1998 III B 78/97, BFH/NV 1999, 741; Tipke/Kruse, a.a.O., § 118 FGO, Tz. 74).
  • BFH, 13.07.1971 - VIII 1/65

    Aufbewahrung - Einnahmeursprungsaufzeichnungen - Auszählung der Tageskasse -

    Auszug aus BFH, 26.02.2004 - XI R 25/02
    Die Aufbewahrung von Einnahmeursprungsaufzeichnungen ist nicht erforderlich, wenn deren Inhalt unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in das in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch übertragen wird (BFH-Urteil vom 13. Juli 1971 VIII 1/65, BFHE 103, 34, BStBl II 1971, 729).
  • BFH, 18.04.1991 - IV R 7/89

    Zur Betriebsaufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs bei

    Auszug aus BFH, 26.02.2004 - XI R 25/02
    Das entbindet das FG aber nicht von der Pflicht, die Umstände, die zu dieser Schätzung geführt haben, im Einzelnen darzulegen, damit der BFH im Rahmen seiner Kompetenz die Schätzung der Höhe nach überprüfen kann (vgl. BFH-Urteil vom 18. April 1991 IV R 7/89, BFHE 165, 38, BStBl II 1991, 833).
  • FG Köln, 07.12.2017 - 15 K 1122/16

    Keine Pflicht zur Vergabe lückenlos fortlaufender Rechnungsnummern bei

    Die Aufzeichnungsverpflichtung aus einem Steuergesetz (hier dem UStG 1967) wirke indessen, sofern dieses Gesetz keine Beschränkung auf seinen Geltungsbereich enthalte oder sich eine solche Beschränkung aus der Natur der Sache ergebe, unmittelbar für alle Besteuerungszwecke (vgl. bestätigend unter Verweis auf § 22 UStG i.V.m. §§ 63 bis 68 UStDV: BFH-Urteil vom 26. Februar 2004 XI R 25/02, BStBl II 2004, 599; ebenso BFH-Beschluss vom 16. Februar 2006 X B 57/05, BFH/NV 2006, 940).
  • FG Köln, 27.08.2013 - 3 V 1100/13

    Taxiunternehmen, Schätzungsbefugnis, Aufbewahren der Schichtzettel, Höhe der

    Verstößt der Betreiber eines Taxiunternehmens gegen die genannten Pflichten, indem er Schichtzettel gar nicht erst führt oder aber die ursprünglich geführten Zettel nicht aufbewahrt, so berechtigt dies die Finanzbehörde zu einer Schätzung gemäß § 162 Abs. 1 und 2 AO (vgl. BFH-Urteil vom 16.02.2004 - XI R 25/02, BStBl. II 2004, 599, mit weiteren Nachweisen unter II.1.e).

    aaa) Durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass Betriebseinnahmen einzeln aufgezeichnet werden müssen und dass dies dem Grundsatz nach auch für Bareinnahmen gilt (vgl. BFH-Urteil vom 26.02.2004 - XI R 25/02, BStBl. II 2004, 599).

    Zwar sind bestimmte Berufsgruppen (wie z. B. Einzelhändler) aus Gründen der Zumutbarkeit und Praktikabilität von der Pflicht zur Einzelaufzeichnung entbunden, doch gilt dies nicht für die Betreiber von Taxiunternehmen (so ausdrücklich der BFH in seinem Urteil in BStBl. II 2004, 599).

    Diese sind vielmehr verpflichtet, für die Erstellung sog. Schichtzettel zu sorgen und diese aufzubewahren (BFH-Urteil in BStBl. II 2004, 599).

    Aus den Schichtzetteln müssen sich die jeweiligen Fahrer, die Daten einer Schicht, Schichtbeginn und -ende, "Total- und Besetztkilometer", die gefahrenen Touren, die Fahrpreise, die Tachostände, die Fahrten ohne Uhr, die Gesamteinnahmen, die Lohnabzüge und sonstigen Abzüge, die verbleibenden Resteinnahme und die an den Unternehmer abgelieferten Beträge ergeben (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 26.02.2004, a. a. O.; BFH-Beschlüsse vom 07.02.2007 - V B 161-162/05, BFH/NV 2007, 1208; vom 28.11.2012 - X B 74/11, BFH/NV 2013, 766; Urteile des FG Düsseldorf vom 28.03.2008 - 11 V 110/08 A und vom 01.04.2008 - 14 V 4646/07 A, beide in juris).

    Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung und Aufbewahrung der entsprechenden Schichtzettel ergibt sich für Unternehmen im umsatzsteuerrechtlichen Sinne --wie die Antragstellerin-- nach dem Urteil des BFH in BStBl. II 2004, 599 aus § 22 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i. V .m. §§ 63 bis 68 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV).

    bbb) Soweit sich Antragstellerin im Schriftsatz vom 15. Mai 2013 erstmals auf die in der Rechtsprechung anerkannte Ausnahme beruft, Schichtzettel gemäß § 147 Abs. 1 und Abs. 3 AO seien nicht aufzubewahren, wenn deren Inhalt unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in das in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch übertragen werde (BFH-Urteil vom 13. Juli 1971 VIII 1/65, BFHE 103, 34, BStBl II 1971, 729; BFH-Urteil in BStBl II 2004, 599; Beschluss des FG Hamburg vom 31.08.2011 6 V 2/11, juris), stellt dies die Schätzungsbefugnis des Antragsgegners nicht in Frage.

    Verstößt der Betreiber eines Taxiunternehmens gegen die genannten Pflichten, indem er Schichtzettel gar nicht erst führt oder aber die ursprünglich geführten Zettel nicht aufbewahrt, so berechtigt dies die Finanzbehörde zu einer Schätzung gemäß § 162 Abs. 1 und 2 AO (vgl. BFH-Urteil vom 16.02.2004 - XI R 25/02, BStBl. II 2004, 599, mit weiteren Nachweisen unter II.1.e).

    aa) Durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass Betriebseinnahmen einzeln aufgezeichnet werden müssen und dass dies dem Grundsatz nach auch für Bareinnahmen gilt (vgl. BFH-Urteil vom 26.02.2004 - XI R 25/02, BStBl. II 2004, 599).

    Zwar sind bestimmte Berufsgruppen (wie z. B. Einzelhändler) aus Gründen der Zumutbarkeit und Praktikabilität von der Pflicht zur Einzelaufzeichnung entbunden, doch gilt dies nicht für die Betreiber von Taxiunternehmen (so ausdrücklich der BFH in seinem Urteil in BStBl. II 2004, 599).

    Diese sind vielmehr verpflichtet, für die Erstellung sog. Schichtzettel zu sorgen und diese aufzubewahren (BFH-Urteil in BStBl. II 2004, 599).

    Aus den Schichtzetteln müssen sich die jeweiligen Fahrer, die Daten einer Schicht, Schichtbeginn und -ende, "Total- und Besetztkilometer", die gefahrenen Touren, die Fahrpreise, die Tachostände, die Fahrten ohne Uhr, die Gesamteinnahmen, die Lohnabzüge und sonstigen Abzüge, die verbleibenden Resteinnahme und die an den Unternehmer abgelieferten Beträge ergeben (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 26.02.2004, a.a.O.; BFH-Beschlüsse vom 07.02.2007 - V B 161-162/05, BFH/NV 2007, 1208; vom 28.11.2012 - X B 74/11, BFH/NV 2013, 766; Urteile des FG Düsseldorf vom 28.03.2008 - 11 V 110/08 A und vom 01.04.2008 - 14 V 4646/07 A, beide in juris).

    Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung und Aufbewahrung der entsprechenden Schichtzettel ergibt sich für Unternehmen im umsatzsteuerrechtlichen Sinne -wie die Antragstellerin-nach dem Urteil des BFH in BStBl. II 2004, 599 aus § 22 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i. V .m. §§ 63 bis 68 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV).

    bb) Soweit sich Antragstellerin im Schriftsatz vom 15. Mai 2013 erstmals auf die in der Rechtsprechung anerkannte Ausnahme beruft, dass Schichtzettel gemäß § 147 Abs. 1 und Abs. 3 AO nicht aufzubewahren sind, wenn deren Inhalt unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in das in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch übertragen wird (BFH-Urteil vom 13. Juli 1971 VIII 1/65, BFHE 103, 34, BStBl II 1971, 729; BFH-Urteil in BStBl II 2004, 599; Beschluss des FG Hamburg vom 31.08.2011 6 V 2/11, juris), stellt dies die Schätzungsbefugnis des Antragsgegners nicht in Frage.

  • BFH, 24.06.2009 - VIII R 80/06

    Finanzamt kann Zugriff auf Daten von gesetzlich nicht vorgeschriebenen

    bb) Persönlich verpflichtet, Aufzeichnungen und Unterlagen nach § 147 Abs. 1 AO aufzubewahren, sind auch Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbständiger Arbeit, die gemäß § 4 Abs. 3 EStG als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 2004 XI R 25/02, BFHE 205, 249, BStBl II 2004, 599; BFH-Beschluss vom 7. Februar 2008 X B 189/07, [...]; FG Hamburg, Urteil vom 22. März 1991 VII 164/90, Entscheidungen der Finanzgerichte 1991, 636; Drüen in Tipke/Kruse, a.a.O., § 147 AO Rz 1, 74; zu den Aufzeichnungspflichten: derselbe, a.a.O., § 141 AO Rz 7; Dumke in Schwarz, AO, § 147 Rz 2a; a.A.: Trzaskalik in HHSp, § 147 AO Rz 6; Pahlke/Koenig/Cöster, Abgabenordnung, 2. Aufl., § 147 Rz 5; Schaumburg, DStR 2002, 829, 835).

    Das heißt, sie setzt stets eine Aufzeichnungspflicht voraus und besteht grundsätzlich nur im Umfang der Aufzeichnungspflicht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 205, 249, BStBl II 2004, 599; Drüen in Tipke/Kruse, a.a.O., § 147 AO Rz 1; Tipke in Tipke/Kruse, a.a.O., § 200 AO Rz 9; Trzaskalik in HHSp, § 147 AO Rz 5; Dumke in Schwarz, a.a.O., § 147 Rz 1; Kuhfus in: Kühn/ v.Wedelstädt, a.a.O., § 147 Rz 1, unklar Rz 25; a.A. Klein/ Brockmeyer, a.a.O., § 147 Rz 5, 11).

    dd) Für Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbständiger Arbeit, die gemäß § 4 Abs. 3 EStG als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen, ist der sachliche Umfang der Aufbewahrungspflicht --und mithin zugleich der sachliche Umfang der Zugriffsbefugnis der Finanzbehörde nach § 147 Abs. 6 AO-- nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen im Regelfall begrenzt auf solche Unterlagen, die zum Verständnis und zur Überprüfung der für sie geltenden steuergesetzlichen Aufzeichnungspflichten, z.B. in § 4 Abs. 3 Satz 5, Abs. 7 EStG und § 22 UStG, von Bedeutung sind (vgl. BFH-Urteil in BFHE 205, 249, BStBl II 2004, 599; a.A.: kein Zugriffsrecht Tipke in Tipke/Kruse, a.a.O., § 200 AO Rz 10; Trzaskalik in HHSp, § 147 AO Rz 6).

  • BFH, 16.12.2014 - X R 42/13

    Möglichkeit des Zugriffs auf Kassendaten einer Apotheke im Rahmen einer

    bb) Etwas anderes ergibt sich --entgegen der Ansicht der Klägerin-- weder aus dem BFH-Urteil vom 26. Februar 2004 XI R 25/02 (BFHE 205, 249, BStBl II 2004, 599) noch aus den Senatsbeschlüssen vom 16. Februar 2006 X B 57/05 (BFH/NV 2006, 940) sowie vom 7. Februar 2008 X B 189/07 (nicht veröffentlicht).

    (1) Im Urteil in BFHE 205, 249, BStBl II 2004, 599 hat der BFH zwar auf die Ausnahme von der Pflicht zur Einzelaufzeichnung hingewiesen, hierüber aber --da es um einen nicht buchführungspflichtigen, im Taxigewerbe tätigen Gewerbetreibenden ging-- nicht tragend entschieden.

  • FG Hamburg, 01.08.2016 - 2 V 115/16

    Aussetzung der Vollziehung: Aufzeichnungspflicht von Barumsätzen bei

    Diese Aufzeichnungspflicht nach dem Umsatzsteuergesetz wirkt, sofern dieses Gesetz keine Beschränkung auf seinen Geltungsbereich enthält oder sich eine Beschränkung aus der Natur der Sache nicht ergibt, unmittelbar auch für andere Steuergesetze (BFH-Urteil vom 26. Februar 2004 XI R 25/02, BStBl II 2004, 599 m. w. N.).

    Da die Ordnungsvorschriften der §§ 146, 147 AO grundsätzlich auch für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG gelten (z. B. BFH, Urteil vom 26. Februar 2004 XI R 25/02, BStBl II 2004, 858), muss allgemein gewährleistet sein, dass die Aufzeichnungen unveränderlich sind bzw. nachträgliche Veränderungen nachvollzogen werden können.

  • BFH, 25.10.2012 - X B 133/11

    Pflicht zur Aufbewahrung der sog. Schichtzettel im Taxigewerbe; keine

    Der XI. Senat des BFH hat in seinem Urteil vom 26. Februar 2004 XI R 25/02 (BFHE 205, 249, BStBl II 2004, 599) mit Verweis auf das BFH-Urteil vom 13. Juli 1971 VIII 1/65 (BFHE 103, 34, BStBl II 1971, 729) ausdrücklich ausgeführt, dass die Aufbewahrung der Schichtzettel --als Einnahmeursprungsaufzeichnungen-- ausnahmsweise dann nicht erforderlich sei, wenn deren Inhalt unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in das in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch übertragen werde.

    Insoweit hat der XI. Senat in seinem Urteil in BFHE 205, 249, BStBl II 2004, 599 ausdrücklich ausgeführt, dass im Bereich des Taxigewerbes --als Erleichterung gegenüber der grundsätzlich bestehenden Pflicht zur Einzelaufzeichnung der Betriebseinnahmen-- die Schichtzettel in Verbindung mit den Angaben, die sich auf dem Kilometerzähler und dem Taxameter des einzelnen Taxis ablesen lassen, den Mindestanforderungen an die Aufzeichnungspflicht genügten.

    Der Kläger hat es bereits versäumt, mit hinreichender Deutlichkeit tragende abstrakte Rechtssätze aus dem FG-Urteil herauszuarbeiten und ihnen abweichende Rechtssätze aus der vermeintlichen Divergenzentscheidung in BFHE 205, 249, BStBl II 2004, 599 gegenüberzustellen, um eine Abweichung deutlich erkennbar zu machen.

    Im Übrigen kann dem BFH-Urteil in BFHE 205, 249, BStBl II 2004, 599 --wie oben unter 1.b aa dargestellt-- insbesondere nicht der Rechtssatz entnommen werden, dass die Aufbewahrung der Schichtzettel als Einnahmeursprungsaufzeichnungen nicht erforderlich sei, wenn deren Inhalt unmittelbar nach deren Erhalt und Auszählung der Kasse --unabhängig davon, in welchen Zeitabständen der Steuerpflichtige die Schichtzettel erhalte-- in ein Kassenbuch übertragen werde.

    aa) Auf die Befugnis zur Schätzung bezieht sich der Einwand, dass die von ihm gewählte Praxis der Erfassung der Betriebseinnahmen (siehe oben unter 1.b bb) den im BFH-Urteil in BFHE 205, 249, BStBl II 2004, 599 genannten Vorgaben, die die Aufbewahrung der Schichtzettel als Einnahmeursprungsaufzeichnungen entbehrlich machen, entsprochen habe.

    Auch diese Ansicht ist --wie oben unter 1.b bb ausgeführt-- in dieser Form nicht mit dem BFH-Urteil in BFHE 205, 249, BStBl II 2004, 599 vereinbar, so dass auch insoweit ein Rechtsanwendungsfehler ausscheidet.

  • BFH, 18.03.2015 - III B 43/14

    Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten für Bareinnahmen im Taxigewerbe - Keine

    Nach dem BFH-Urteil vom 26. Februar 2004 XI R 25/02 (BFHE 205, 249, BStBl II 2004, 599, m.w.N., Rz 30 ff.) müssen auch bei einem Taxiunternehmer, der seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben durch Belege nachgewiesen werden.

    Vielmehr hat er ausgeführt, dass jede einzelne Bareinnahme aufzuzeichnen ist (BFH-Urteil in BFHE 205, 249, BStBl II 2004, 599, m.w.N., Rz 33), woraus sich ohne weiteres ergibt, dass tägliche und wöchentliche Aufzeichnungen der Bareinnahmen nicht genügen.

    Von dieser grundsätzlich auch für Taxiunternehmer geltenden Pflicht zur Einzelaufzeichnung der Bareinnahmen macht der BFH aufgrund der branchenspezifischen Besonderheiten des Taxigewerbes nur dann eine Ausnahme, wenn die sog. Schichtzettel in Verbindung mit den Angaben, die sich auf dem Kilometerzähler und dem Taxameter des einzelnen Taxis ablesen lassen, vorhanden sind und nach den Vorgaben des § 147 Abs. 1 AO aufbewahrt werden (BFH-Urteil in BFHE 205, 249, BStBl II 2004, 599, m.w.N., Rz 32 ff.).

    Von der Aufbewahrung dieser Einnahmenursprungsaufzeichnungen kann nur dann abgesehen werden, wenn deren Inhalt unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in das in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch übertragen wird (BFH-Urteil in BFHE 205, 249, BStBl II 2004, 599, m.w.N., Rz 34).

    Entsprechend hat der BFH ausgeführt, dass das FA sowohl bei Verletzung der Aufbewahrungspflicht als auch bei Verletzung der Aufzeichnungspflicht dem Grunde nach zur Schätzung berechtigt ist (BFH-Urteil in BFHE 205, 249, BStBl II 2004, 599, m.w.N., Rz 36).

  • FG Köln, 27.08.2013 - 3 V 3747/12

    Taxiunternehmen, Schätzungsbefugnis, Aufbewahren der Schichtzettel, Höhe der

    Verstößt der Betreiber eines Taxiunternehmens gegen die genannten Pflichten, indem er Schichtzettel gar nicht erst führt oder aber die ursprünglich geführten Zettel nicht aufbewahrt, so berechtigt dies die Finanzbehörde zu einer Schätzung gemäß § 162 Abs. 1 und 2 AO (vgl. BFH-Urteil vom 16.02.2004 - XI R 25/02, BStBl. II 2004, 599, mit weiteren Nachweisen unter II.1.e).

    aa) Durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass Betriebseinnahmen einzeln aufgezeichnet werden müssen und dass dies dem Grundsatz nach auch für Bareinnahmen gilt (vgl. BFH-Urteil vom 26.02.2004 - XI R 25/02, BStBl. II 2004, 599).

    Zwar sind bestimmte Berufsgruppen (wie z. B. Einzelhändler) aus Gründen der Zumutbarkeit und Praktikabilität von der Pflicht zur Einzelaufzeichnung entbunden, doch gilt dies nicht für die Betreiber von Taxiunternehmen (so ausdrücklich der BFH in seinem Urteil in BStBl. II 2004, 599).

    Diese sind vielmehr verpflichtet, für die Erstellung sog. Schichtzettel zu sorgen und diese aufzubewahren (BFH-Urteil in BStBl. II 2004, 599).

    Aus den Schichtzetteln müssen sich die jeweiligen Fahrer, die Daten einer Schicht, Schichtbeginn und -ende, "Total- und Besetztkilometer", die gefahrenen Touren, die Fahrpreise, die Tachostände, die Fahrten ohne Uhr, die Gesamteinnahmen, die Lohnabzüge und sonstigen Abzüge, die verbleibenden Resteinnahme und die an den Unternehmer abgelieferten Beträge ergeben (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 26.02.2004, a.a.O.; BFH-Beschlüsse vom 07.02.2007 - V B 161-162/05, BFH/NV 2007, 1208; vom 28.11.2012 - X B 74/11, BFH/NV 2013, 766; Urteile des FG Düsseldorf vom 28.03.2008 - 11 V 110/08 A und vom 01.04.2008 - 14 V 4646/07 A, beide in juris).

    Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung und Aufbewahrung der entsprechenden Schichtzettel ergibt sich für Unternehmen im umsatzsteuerrechtlichen Sinne -wie die Antragstellerin-nach dem Urteil des BFH in BStBl. II 2004, 599 aus § 22 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i. V .m. §§ 63 bis 68 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV).

    bb) Soweit sich Antragstellerin im Schriftsatz vom 15. Mai 2013 erstmals auf die in der Rechtsprechung anerkannte Ausnahme beruft, dass Schichtzettel gemäß § 147 Abs. 1 und Abs. 3 AO nicht aufzubewahren sind, wenn deren Inhalt unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in das in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch übertragen wird (BFH-Urteil vom 13. Juli 1971 VIII 1/65, BFHE 103, 34, BStBl II 1971, 729; BFH-Urteil in BStBl II 2004, 599; Beschluss des FG Hamburg vom 31.08.2011 6 V 2/11, juris), stellt dies die Schätzungsbefugnis des Antragsgegners nicht in Frage.

  • FG Sachsen, 04.04.2008 - 5 V 1035/07

    Beachtung der Richtsätze bei der Hinzuschätzung von Umsätzen sowie der Streichung

    Die Aufzeichnungen im Rahmen des § 22 UStG sind deshalb für jeden Geschäftsvorfall gesondert vorzunehmen (vgl. Urteil des BFH vom 26. Februar 2004, XI R 25/02, BStBl. II 2004, 599).

    Aus Gründen der Zumutbarkeit und Praktikabilität sind jedoch bestimmte Berufsgruppen von der Pflicht zur Einzelaufzeichnung entbunden (Beschluss des BFH vom 26. Februar 2004 a.a.O.).

    Zwar ist das Finanzamt sowohl bei der Verletzung der Aufzeichnungspflicht als auch bei der Verletzung der Aufbewahrungspflicht dem Grunde nach zur Schätzung berechtigt (Urteil des BFH vom 26. Februar 2004 a.a.O., m.w.N.).

    Außerdem hätte der Antragsteller, der keine Einzelaufzeichnungen und auch keine Kassenberichte fertigte, sondern ein Kassenbuch führte, neben der Erfassung der Einnahmensumme auch das Zustandekommen dieses Betrages durch Aufbewahrung aller Einnahmeursprungsaufzeichnungen und -belege nachweisen müssen (vgl. Urteil des BFH vom 26. Februar 2004 a.a.O.).

  • FG Düsseldorf, 07.06.2016 - 13 K 2502/14

    Aufzeichnung der Betriebseinnahmen eines Taxiunternehmers: Notwendige Angabe der

    Soweit das FA weitere Angaben auf den Schichtzetteln verlange, verkenne es, dass der BFH diese Merkmale lediglich im Tatbestand seines Urteils vom 25.2.2004 XI R 25/02 (Sammlung der Entscheidungen des BFH --BFHE-- 205, 249, Bundessteuerblatt --BStBl-- 2004, 599) nenne.

    Die Aufzeichnungsverpflichtung aus einem Steuergesetz wirkt aber, sofern dieses Gesetz keine Beschränkung auf seinen Geltungsbereich enthält oder sich eine Beschränkung aus der Natur der Sache nicht ergibt, unmittelbar auch für andere Steuergesetze, also auch für das EStG (vgl. etwa BFH-Urteil vom 26.2.2004 XI R 25/02, BFHE 205, 249, BStBl II 2004, 599 m.w.N.).

    Für eine Entbindung von der Pflicht zur Einzelaufzeichnung von Bareinnahmen aus Gründen der Zumutbarkeit und Praktikabilität, wie sie etwa bei Einzelhandelsunternehmen anerkannt wird, hat der BFH ausdrücklich keine Veranlassung gesehen (vgl. BFH-Urteil vom 26.2.2004 XI R 25/02, BFHE 205, 249, BStBl II 2004, 599 m.w.N).

    d) Aufgrund der branchenspezifischen Besonderheiten des Taxigewerbes erkennt die Rechtsprechung allerdings dann eine Ausnahme von der Pflicht zur Einzelaufzeichnung der Betriebseinnahmen an, wenn die sog. Schichtzettel in Verbindung mit den Angaben, die sich auf dem Kilometerzähler und dem Taxameter des einzelnen Taxis ablesen lassen, vorhanden sind und nach den Vorgaben des § 147 Abs. 1 AO aufbewahrt werden (vgl. BFH-Urteil vom 26.2.2004 XI R 25/02, BFHE 205, 249, BStBl II 2004, 599; BFH-Beschluss vom 18.3.2015 III B 43/14, BFH/NV 2015, 978).

    In dem BFH-Urteil vom 26.2.2004 XI R 25/02 (BFHE 205, 249, BStBl II 2004, 599) wird im zweiten Absatz des Urteilstatbestandes ausgeführt (Rn. 6 in der in juris abrufbaren Fassung), dass bei einer Außenprüfung das Fehlen sog. Schichtzettel festgestellt worden sei.

    Dass gerade die hier aufgeführten Angaben unverzichtbar sind, ergibt sich aber - entgegen der Auffassung des Klägers - auch ausdrücklich aus den Entscheidungsgründen, in denen der BFH ausführt, dass den Mindestanforderungen an die Einzelaufzeichnungspflicht im Bereich des Taxigewerbes durch die "Schichtzettel in Verbindung mit den Angaben, die sich auf dem Kilometerzähler und dem Taxameter des einzelnen Taxis ablesen lassen", genügt wird (vgl. BFH-Urteil vom 26.2.2004 XI R 25/02, BFHE 205, 249, BStBl II 2004, 599).

  • FG Saarland, 21.06.2012 - 1 K 1124/10

    Zur Schätzungsbefugnis des Finanzamts bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3

  • BFH, 16.12.2014 - X R 29/13

    Aufforderung des Finanzamts zur Vorlage von elektronischen Daten - Pflicht eines

  • FG Münster, 23.11.2022 - 9 K 1114/17

    Darstellen des Taxiunternehmens und Mietwagenunternehmens als einheitlicher

  • FG Münster, 16.05.2013 - 2 K 3030/11

    Frage der Rechtmäßigkeit von Zuschätzungen nach Steuerfahndungsprüfung

  • FG Hamburg, 13.11.2006 - 2 K 198/05

    Abgabenordnung: Zur Nutzung digitalisierter Daten

  • FG Sachsen-Anhalt, 23.05.2013 - 1 K 396/12

    Rechtmäßigkeit der Datenanforderung im Rahmen der Betriebsprüfung: Vorlagepflicht

  • FG Niedersachsen, 08.12.2011 - 12 K 389/09

    Nachvollziehbare Dokumentation und Überprüfbarkeit der vollständigen Erfassung

  • BFH, 12.12.2017 - VIII R 6/14

    Rechtmäßigkeit eines Unsicherheitsabschlags von den geltend gemachten

  • FG Sachsen-Anhalt, 15.01.2013 - 1 V 580/12

    Umfang der zulässigen Datenzugriffsrechte nach § 147 Abs. 6 AO: Anforderung der

  • OVG Hamburg, 24.06.2009 - 3 Bs 57/09

    Taxenunternehmer; finanzielle Leistungsfähigkeit; Zuverlässigkeit;

  • BFH, 21.01.2009 - X B 125/08

    Gemeinsame Verhandlung - Schätzung durch das FG - schlüssige Darlegung einer

  • FG Hamburg, 11.11.2014 - 6 K 206/11

    Einkommensteuer: Schätzung von Besteuerungsgrundlagen bei einem Taxiunternehmen

  • FG Hamburg, 18.11.2009 - 6 K 90/08

    Einkommensteuerrecht, Umsatzsteuerrecht: Zur Frage, ob und gegebenenfalls in

  • BFH, 07.12.2010 - III B 199/09

    Sachlicher Umfang der Aufbewahrungspflicht nach § 147 Abs. 1 AO

  • BFH, 12.12.2017 - VIII R 5/14

    Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen durch einen Sicherheitszuschlag bei der

  • FG Münster, 10.10.2013 - 2 K 4112/12

    Pflicht zur Vorlage elektronischer Aufzeichnungen über den Warenausgang einer

  • BFH, 16.12.2014 - X R 47/13

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 16. 12. 2014 X R 29/13 -

  • FG München, 21.11.2016 - 7 K 2784/15

    Finanzamt, Lohnsteuer, Bundesfinanzhof, Steuerhinterziehung

  • FG Hamburg, 16.11.2016 - 2 K 110/15

    Schätzung bei gewerblichen Einkünften aus Eigenprostitution -

  • FG Köln, 09.05.2017 - 5 K 727/15

    Einkommensteuer: Hinzuschätzung bei Einnahmeüberschussrechnung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 31.03.2015 - 7 B 11168/14

    Lauf der Genehmigungsfrist des PBefG § 15 Abs 1; Annahme der Unzuverlässigkeit

  • FG Hessen, 24.04.2013 - 4 K 422/12

    Keine Pflicht zur Vorlage von freiwillig geführten Kasseneinzelaufzeichnungen der

  • FG Hamburg, 18.12.2015 - 2 K 281/14

    Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bei einem Taxiunternehmen

  • FG Hamburg, 29.08.2017 - 2 K 238/16

    Einkommensteuer: Hinzuschätzung bei einem Taxibetrieb

  • FG Hamburg, 31.08.2011 - 6 V 2/11

    Einkommensteuergesetz: Schätzung der Einnahmen eines Taxiunternehmens

  • BFH, 07.02.2007 - V B 161/05

    NZB: sog. Schichtzettel im Taxigewerbe

  • FG Hamburg, 31.08.2011 - 6 V 25/11

    Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung: Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bei

  • FG Saarland, 17.12.2008 - 1 K 2011/04

    Einkommensteuer; Schätzung bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG;

  • FG Niedersachsen, 13.04.2021 - 12 K 93/18

    Schätzungsbefugnis bei Verwendung einer objektiv manipulierbaren elektronischen

  • FG Niedersachsen, 17.11.2009 - 15 K 12031/08

    Zur Schätzungsbefugnis der Finanzbehörde; Schätzungsbefugnis; Finanzamt;

  • VG Düsseldorf, 25.08.2016 - 6 K 3287/16

    Fahrtenbuchauflage; Verhältnismäßigkeit; Taxiunternehmer; Schichtzettel;

  • BFH, 27.01.2009 - X B 28/08

    Divergenzrüge - Abweichung des FG-Urteils von einem Urteil eines Amtsgerichts

  • FG Düsseldorf, 26.03.2012 - 6 K 2749/11

    Zulässigkeit der Hinzuschätzung von Einnahmen bei Buchführungsmängeln in einem

  • FG Hamburg, 07.09.2010 - 3 K 13/09

    Ein Taxifahrer verschätzt sich

  • FG Rheinland-Pfalz, 09.05.2018 - 2 K 2014/17

    Schätzung von Einkünften aus Gewerbebetrieb - Nicht in der Steuererklärung

  • FG Rheinland-Pfalz, 09.05.2018 - 2 K 2160/17

    Im Wesentlichen inhaltsgleich zu Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 09.05.2018 2 K

  • FG Saarland, 13.01.2010 - 1 K 1101/05

    Abgrenzung zwischen Betriebsverlegung und Betriebsaufgabe bei Neueröffnung eines

  • VGH Bayern, 30.08.2011 - 11 CS 11.1548

    Fahrtenbuchauflage

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.06.2012 - 1 S 35.12

    Widerruf einer Genehmigung zur Ausübung des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen bei

  • FG Düsseldorf, 12.06.2008 - 11 K 3441/06

    Zur Frage der Abzugsfähigkeit von Gerichtskosten für Finanzgerichtsverfahren

  • VG Berlin, 10.08.2011 - 11 L 352.11

    Keine Taxikonzession bei Fehlen sog. "Schichtzettel"

  • VG Stuttgart, 27.02.2019 - 8 K 10743/18

    Verstoß gegen abgabenrechtliche Vorschriften bei fehlerhafter Führung von

  • FG Münster, 22.12.2014 - 9 V 1742/14

    Finanzrechtsweg, Buchführungsmängel, Hinzuschätzung

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.02.2017 - 7 V 7345/16

    Nicht ordnungsmäßige Schubladenkasse

  • FG Düsseldorf, 31.03.2008 - 14 V 4646/07

    Schätzung von Umsätzen und Gewinnen eines Taxiunternehmens aufgrund vorhandener

  • FG Hamburg, 08.01.2018 - 2 V 144/17

    Aussetzung der Vollziehung: Ordnungsmäßigkeit der Buchführung bei der

  • FG Hamburg, 16.03.2017 - 2 V 55/17

    Einkommensteuer, Umsatzsteuer: Aufzeichnungspflichten von Marktbeschickern

  • FG Düsseldorf, 09.07.2012 - 9 K 4673/08

    Anerkennung nachträglicher Schuldzinsen aus Vermietung und Verpachtung nach

  • FG Düsseldorf, 03.06.2008 - 14 V 1214/08

    Schätzung der Besteuerungsgrundlagen des Betreibers eines Taxibetriebs und

  • BFH, 07.02.2007 - V B 162/05

    Anweisungen in einer Betriebsprüfungskartei als bindende Zusage; Bestehen einer

  • FG Niedersachsen, 13.04.2021 - 12 K 93/18 zurück zur Übersicht Seite drucken

    Hinzuschätzung anhand durchschnittlicher Tagesumsätze

  • FG Düsseldorf, 24.11.2023 - 3 K 1887/22

    Geldwerter Vorteil: Anforderungen an ein mit einem Computerprogramm erzeugtes

  • FG Münster, 18.05.2022 - 10 K 261/17

    Keine Hinzuschätzungen bei einer GmbH wegen unklarer Mittelherkunft bei ihrem

  • FG Sachsen-Anhalt, 11.07.2022 - 5 V 319/21

    Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen bei einem Taxiunternehmen und

  • FG Rheinland-Pfalz, 09.05.2018 - 2 K 2220/17

    Im Wesentlichen inhaltsgleich zu Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 09.05.2018 2 K

  • BFH, 14.05.2013 - X B 176/12

    Fehlende Entscheidungsgründe als absoluter Revisionsgrund

  • VG Köln, 18.10.2013 - 18 K 1260/13

    Taxiunternehmen; Konzession; Übertragung; verdienter Altkonzessionär;

  • FG Düsseldorf, 13.09.2023 - 5 V 1048/23

    Schätzungsbefugnis bei formellen Aufzeichnungsmängeln, Verpflichtung zur

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.10.2013 - 13 B 576/13

    Versagung einer Verlängerung der Genehmigung zur Ausführung des Verkehrs mit

  • FG München, 24.02.2005 - 11 K 4057/00

    Aufzeichnungspflichten bei Gewinnermittlung durch Überschussrechnung;

  • FG Hamburg, 23.03.2023 - 2 K 172/19

    Reichweite des Datenzugriffsrechts der Finanzverwaltung im Rahmen einer

  • FG Sachsen, 10.08.2009 - 2 V 881/09

    Schätzung der Betriebseinnahmen eines Taxiunternehmers auf der Basis einer

  • BFH, 14.06.2006 - XI B 130/05

    NZB: Aufbewahrung von Schichtzetteln im Taxigewerbe

  • FG Hamburg, 05.03.2018 - 3 K 205/15

    Abgabenordnung: Hinzuschätzung auf Grund einer Quantilsschätzung im Einzelfall

  • FG Hamburg, 16.01.2018 - 2 V 304/17

    Aussetzung der Vollziehung: Ordnungsgemäße Buchführung bei

  • VG Neustadt, 16.12.2014 - 3 L 1063/14

    Taxiunternehmer; Erfüllung der Buchführungspflicht; umsatzsteuerrechtliche

  • VG Hamburg, 19.03.2009 - 15 E 555/09

    Zuverlässigkeit eines Taxiunternehmers - abgabenrechtliche Verpflichtungen,

  • FG Baden-Württemberg, 30.07.2020 - 1 K 1070/19

    Schätzungsbefugnis, Schätzungmethode und Schätzungsrahmen bei planvollem, mit

  • BFH, 28.11.2012 - X B 74/11

    Nichtzulassungsbeschwerde; Darlegungsanforderungen; Schätzung im Taxigewerbe

  • BFH, 03.05.2012 - III B 27/11

    Schätzung im Taxigewerbe

  • BFH, 06.10.2006 - XI B 4/06

    Darlegung der Divergenz

  • VG Stuttgart, 07.08.2019 - 8 K 9504/18

    Geltungsdauer eines fristlosen Antrages auf Genehmigung für den

  • FG München, 28.07.2014 - 7 K 1127/13

    Zuschätzungen Taxiunternehmen

  • FG Niedersachsen, 29.11.2011 - 13 K 7/08

    Hinzuschätzungen nach einer Betriebsprüfung bei einem Internetauktionshandel

  • FG Düsseldorf, 23.08.2010 - 17 V 972/10

    Schätzungsbefugnis eines Finanzamts bzgl. der Einkünfte eines seine Einnahmen

  • FG Baden-Württemberg, 02.06.2022 - 1 K 2740/19

    Schätzung im Gaststättengewerbe - Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG -

  • FG München, 14.12.2006 - 9 K 4120/06

    Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage

  • VG Stuttgart, 27.02.2019 - 8 K 8311/18

    Persönliche Zuverlässigkeit eines als BGB-Gesellschaft organisierten

  • VG Bremen, 15.01.2018 - 5 V 35/18

    Taxikonzession - abgabenrechtliche Pflichten; Einnahmeursprungsaufzeichnungen;

  • FG Düsseldorf, 28.03.2008 - 11 V 110/08

    Berücksichtigung von Wochenendzuschlägen oder Entgelte für Wartezeiten oder

  • FG München, 14.10.2005 - 10 V 1834/05

    Schätzung des Gewinns eines Bistros bei nicht formell ordnungsgemäßer Buchführung

  • FG Berlin-Brandenburg, 20.10.2017 - 4 K 4206/14

    Schätzungsbefugnis bei Mängeln in der elektronischen Kassenbuchführung -

  • FG Sachsen-Anhalt, 30.09.2015 - 2 K 376/15

    Zugriff auf Kassendaten einer Apotheke im Rahmen einer Außenprüfung

  • FG Hamburg, 11.08.2010 - 5 V 129/08

    Schätzung von Besteuerungsgrundlagen eines Taxiunternehmens - keine Aussetzung

  • FG Berlin-Brandenburg, 29.09.2020 - 9 K 9059/17

    Einkommensteuer 2006 bis 2008; Eigenheimzulage ab 2007

  • VG Bremen, 25.04.2016 - 5 V 832/16

    Erteilung eines Personenbeförderungsscheins - Personenbeförderung;

  • FG Hamburg, 24.01.2005 - II 27/03

    Schätzung bei Nichtaufbewahrung der im Taxigewerbe erstellten Schichtzettel als

  • FG Rheinland-Pfalz, 11.11.2015 - 2 K 2158/13

    Zur Schätzung nach den amtlichen Richtsatzsammlungen bei Überschreiten der darin

  • FG Hamburg, 11.08.2010 - 5 V 146/08

    Einkommensteuergesetz; Umsatzsteuergesetz: Nachkalkulation bei einem Taxenbetrieb

  • VG Hamburg, 07.01.2010 - 5 E 3286/09

    Unzuverlässigkeit eines Taxiunternehmers bei Taxe mit hoher Anzahl privat

  • FG Hamburg, 16.09.2005 - VI 117/03

    Schätzungsbefugnis und Schätzungshöhe

  • FG Hessen, 23.06.2023 - 10 K 98/17

    Revisionszulassung durch Einzelrichter bei Schätzung nach BMF-Richtsatzsammlung

  • FG Baden-Württemberg, 12.02.2015 - 1 K 1103/13

    Als "Spenden" bezeichnete Gelder können ein Entgelt sein, das der

  • FG München, 07.04.2010 - 13 K 4404/07

    Fehlender Nachweis der betrieblichen Veranlassung von Aufwendungen für

  • FG Sachsen, 24.11.2006 - 4 V 1528/06

    Zum Recht der Finanzbehörde, im Rahmen einer Außenprüfung elektronische

  • OLG Hamm, 07.05.2018 - 1 RVs 32/18
  • FG Hamburg, 03.06.2009 - 5 K 140/07

    Folge fehlender Empfängerbenennung und Beweiserhebung im Schätzungsvergleich

  • VG Hamburg, 19.03.2009 - 15 E 55/09

    Prüfung etwaiger Verletzungen abgabenrechtlicher Verpflichtungen für die

  • FG München, 05.06.2012 - 14 V 1400/12

    Schätzung der Umsatzsteuer

  • VG Ansbach, 10.06.2011 - AN 10 S 11.00689

    Fahrtenbuch; ausreichende Ermittlungen; fehlende Mitwirkung des Halters; Pflicht

  • FG Rheinland-Pfalz, 22.11.2017 - 2 K 2119/15

    Zuschätzungen bei einem Imbissbetrieb

  • FG München, 05.06.2012 - 14 K 1400/12

    Schätzung von Umsätzen

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