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   BFH, 01.06.2004 - IX R 35/01   

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https://dejure.org/2004,222
BFH, 01.06.2004 - IX R 35/01 (https://dejure.org/2004,222)
BFH, Entscheidung vom 01.06.2004 - IX R 35/01 (https://dejure.org/2004,222)
BFH, Entscheidung vom 01. Juni 2004 - IX R 35/01 (https://dejure.org/2004,222)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; EStG § 15 Abs. 2 Satz 1; ; EStG § 23

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 2 S. 1 § 23
    Berücksichtigung von Spekulationsverlusten für Jahre vor 1999

  • datenbank.nwb.de

    Spekulationsverluste für Streitjahre vor 1999

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wertpapiergeschäfte mangels Verhaltens ?wie ein Händler? nicht gewerblich ? Hieraus 1991 und 1992 erzielte Verluste jedoch im Rahmen der Besteuerung als Spekulationsgeschäfte nach allgemeinen Regelungen über den Verlustausgleich und Verlustabzug zu berücksichtigen ? ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anwendbarkeit der allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Regelungen über Verlustausgleich und Verlustabzug bei Verlusten aus Spekulationsgeschäften; Voraussetzungen für einen gewerblichen Wertpapierhandel; Unvereinbarkeit des Verlustausgleichsverbots mit dem ...

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    EStG § 23; GG Art. 3 Abs. 1
    Kein Verlustausgleichsverbot für Verluste aus Spekulationsgeschäften bis 1999

Besprechungen u.ä. (2)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 23 Abs 4, GG Art 3 Abs 1
    Spekulationsgewinn; Verlustabzug; Verlustausgleich

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 206, 273
  • NJW 2004, 3589
  • WM 2004, 2118
  • BB 2004, 1537
  • DB 2004, 1466
  • BStBl II 2005, 26
 
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Wird zitiert von ... (99)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91

    Verlustabzug

    Auszug aus BFH, 01.06.2004 - IX R 35/01
    Mit der Revision rügen die Kläger, aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 30. September 1998 2 BvR 1818/91 (BVerfGE 99, 88) sei zu folgern, dass § 23 Abs. 4 Satz 3 EStG a.F. verfassungswidrig sei.

    Es hat aber zu Unrecht bei der Anwendung des § 23 Abs. 4 Satz 3 EStG a.F. den Beschluss des BVerfG zum Verlustausgleichsverbot des § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG a.F. (BVerfGE 99, 88) unberücksichtigt gelassen.

    Jedoch hat das FG bei seiner Entscheidung den zu § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG a.F. ergangenen Beschluss des BVerfG (BVerfGE 99, 88) zu Unrecht außer Acht gelassen.

    b) Nach dem genannten Beschluss des BVerfG in BVerfGE 99, 88 ist das Verlustausgleichsverbot des § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG a.F. aus folgenden Gründen mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar:.

    aa) Dem vom BVerfG in seinem Beschluss in BVerfGE 99, 88 hervorgehobenen, aus dem Nettoprinzip abzuleitenden Gebot, Erwerbsaufwendungen zum Abzug zuzulassen, hatte die Steuergesetzgebung ursprünglich auch für private Veräußerungsgeschäfte in vollem Umfang Rechnung getragen.

    Die sachliche Übereinstimmung der Abzugsbeschränkungen für Verluste bei diesen beiden Formen der sonstigen Einkünfte blieb auch nach der Neuregelung durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402 --StEntlG 1999/2000/2002--) erhalten, das --zur Umsetzung des Beschlusses des BVerfG in BVerfGE 99, 88-- mit Wirkung ab 1999 einen eingeschränkten Verlustrücktrag- und -vortrag innerhalb der jeweiligen Einkünfte zugelassen hat.

    bb) Nach Auffassung des Senats durchbricht das Verlustausgleichs- und -abzugsverbot in § 23 Abs. 4 Satz 3 EStG a.F. das Nettoprinzip in einem Ausmaß, das nicht mehr sachlich zu rechtfertigen und nach den Maßstäben des BVerfG-Beschlusses in BVerfGE 99, 88 mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist (im Ergebnis ebenso Hecht, Die Aktiengesellschaft 1975, 70, 75; ferner im Anschluss an den Beschluss des BVerfG in BVerfGE 99, 88: Luttermann, Finanz-Rundschau --FR-- 1998, 1032 f.; Balmes, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2000, 1047; Fröschl, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2000, 795; J. Lang in Tipke/Lang, Steuerrecht, 17. Aufl. 2002, § 9 Rz. 596; Bachem in Bordewin/Brandt, Einkommensteuergesetz, § 23 Rz. 226; Jansen in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, 21. Aufl., § 23 EStG Anm. 324; vgl. auch P. Fischer in Kirchhof, EStG-KompaktKommentar, 3. Aufl. 2003, § 23 Rn. 23; a.A. Oberfinanzdirektion --OFD-- Düsseldorf, Verfügung vom 6. Juli 1999 S 2256 A - St 121, DB 1999, 1631; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 5. Oktober 2000 IV C 3 -S 2256- 263/00, BStBl I 2000, 1383, Tz. 43).

    Insoweit nimmt § 23 Abs. 4 Satz 3 EStG a.F. eine vergleichbare Sonderstellung ein wie die durch den Beschluss des BVerfG in BVerfGE 99, 88 mit Art. 3 Abs. 1 GG für unvereinbar erklärte Norm des § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG a.F.

    Den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass nach Auffassung des Gesetzgebers der bei Einkünften i.S. von § 22 Nr. 3 EStG und § 23 EStG vorgesehene Ausgleich von Verlusten (auch) in zukünftigen Veranlagungszeiträumen als Reaktion auf die Entscheidung in BVerfGE 99, 88 geboten war (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 14/265, S. 13, 181) und ursprünglich auch für noch offene Altfälle gelten sollte (BTDrucks 14/265, S. 20, 189).

    Die offene Altfälle einbeziehende Anwendungsregel zu § 22 Nr. 3 EStG n.F. (§ 52 Abs. 21a des Gesetzentwurfes der Bundesregierung, vgl. BTDrucks 14/265, S. 20, 188) wiederum wurde nach den Ausführungen im Dritten Bericht des Finanzausschusses als entbehrlich angesehen, weil im Anschluss an die Entscheidung in BVerfGE 99, 88 für Verluste nach § 22 Nr. 3 EStG a.F. die allgemeinen Grundsätze der Verlustverrechnung anzuwenden seien.

    b) Indes sind für Streitjahre vor 1999 die vom BVerfG in BVerfGE 99, 88 zu § 22 Nr. 3 EStG a.F. entwickelten Grundsätze auf die noch offenen Altfälle, die von § 23 Abs. 4 Satz 3 EStG a.F. betroffen sind, verfassungskonform entsprechend anzuwenden.

    Wie aus der vorstehend (II. 3. a) wiedergegebenen Entstehungsgeschichte hervorgeht, sah der Gesetzgeber aufgrund der zur Vermietung beweglicher Gegenstände (§ 22 Nr. 3 EStG) ergangenen Entscheidung des BVerfG (BVerfGE 99, 88) die Notwendigkeit, nicht nur für alle Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 3 EStG, sondern auch für private Veräußerungsgeschäfte i.S. des § 22 Nr. 2, § 23 EStG eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Neuregelung zur Berücksichtigung von Verlusten einzuführen.

    Diese Rückerstreckung der Regelung ist jedoch mit Rücksicht auf die Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 99, 88 letztlich nicht als erforderlich angesehen und deshalb nicht verwirklicht worden.

    Dies war deshalb sachgerecht, weil der geplante beschränkte Verlustrück- und -vortrag für Altfälle in Widerspruch zur insoweit weiter gehenden Entscheidung des BVerfG (BVerfGE 99, 88, unter B. II. 5.) stand, die für vergangene Veranlagungszeiträume ausdrücklich die allgemeinen Regeln über Verlustausgleich und Verlustabzug für anwendbar erklärt und dem Gesetzgeber nur für die Zukunft einen Gesetzgebungsauftrag erteilt hatte.

    Wenn er es vor dem Hintergrund der zu § 22 Nr. 3 EStG a.F. ergangenen Entscheidung des BVerfG (BVerfGE 99, 88) unterlassen hat, eine eigenständige gesetzliche Regelung für Altfälle zu schaffen, so ist sein Normkonzept, für sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 2 und Nr. 3 EStG eine gleichartige verfassungskonforme Berücksichtigung von Verlusten zu schaffen, für die von § 23 Abs. 4 Satz 3 EStG a.F. erfassten noch offenen Altfälle dadurch folgerichtig umzusetzen, dass für diese die Grundsätze der Entscheidung des BVerfG entsprechend anzuwenden sind (ebenso Risthaus/Plenker, DB 1999, 605, 610; Balmes, DStR 2000, 1047; Groß, DStR 2001, 1553; a.A. OFD Düsseldorf, Verfügung vom 6. Juli 1999 S 2256 A - St 121, DB 1999, 1631; BMF-Schreiben in BStBl I 2000, 1383, Tz. 43; Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 22. Aufl. 2003, § 23 Rz. 97; Lindberg in Frotscher, Einkommensteuergesetz, § 23 Rz. 160).

  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

    Auszug aus BFH, 01.06.2004 - IX R 35/01
    Für Verluste aus Spekulationsgeschäften i.S. von § 23 EStG in den für die Jahre vor 1999 geltenden Fassungen sind, soweit diese Vorschriften auch unter Berücksichtigung des Urteils des BVerfG vom 9. März 2004 2 BvL 17/02 anwendbar bleiben, in den noch offenen Altfällen die allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Regelungen über Verlustausgleich und Verlustabzug anzuwenden.

    Für Streitjahre bis einschließlich 1993 bleibt § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG jedenfalls anwendbar, auch wenn das BVerfG diese Vorschrift, soweit sie Veräußerungsgeschäfte aus Wertpapieren betrifft, durch Urteil vom 9. März 2004 2 BvL 17/02 in der für 1997 und 1998 geltenden Fassung für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig erklärt hat.

    a) Der Senat ist an einer Entscheidung nicht durch das Urteil des BVerfG vom 9. März 2004 2 BvL 17/02 (Der Betrieb --DB-- 2004, 628) gehindert, mit dem das BVerfG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG in der für 1997 und 1998 geltenden Fassung für mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar und nichtig erklärt hat, soweit er Veräußerungsgeschäfte aus Wertpapieren betrifft.

    Die dem Gesetzgeber zuzubilligende Übergangszeit umfasst indes auch noch das Jahr 1993, weil die Frage des gleichheitswidrigen Vollzugsdefizits in der Fachwelt für die Vorschrift des § 20 EStG (vgl. die Nachweise in BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654, unter C. II. 1. b dd der Gründe) deutlich früher aufgeworfen worden ist als für die Vorschrift des § 23 EStG (vgl. dazu die Nachweise im Urteil des BVerfG vom 9. März 2004 2 BvL 17/02, unter A. I. 4. der Gründe).

    Vielmehr ist der Anwendungsbereich der Regelung für Streitjahre vor 1999, soweit § 23 EStG insoweit auch unter Berücksichtigung des Urteils des BVerfG vom 9. März 2004 2 BvL 17/02 (DB 2004, 628) anwendbar bleibt, verfassungskonform einzuschränken.

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus BFH, 01.06.2004 - IX R 35/01
    In seinem Urteil zur Zinsbesteuerung vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89 (BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654) hat das BVerfG zwar in Bezug auf § 20 EStG ein mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbares Vollzugsdefizit festgestellt, die darauf gestützten Verfassungsbeschwerden aber gleichwohl zurückgewiesen, weil die verfassungsrechtliche Rechtslage bisher nicht erkannt worden sei und deshalb Anlass bestehe, das bisherige Recht noch für eine Übergangszeit hinzunehmen und dem Gesetzgeber Gelegenheit zu geben, sich binnen einer angemessenen Frist auf die nunmehr geklärte verfassungsrechtliche Lage einzustellen.

    Der Gesetzgeber habe die Besteuerungsgleichheit spätestens mit Wirkung vom 1. Januar 1993 durch hinreichende gesetzliche Vorkehrungen für die Zukunft zu gewährleisten (BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654, unter C. II. 5. b der Gründe).

    Die dem Gesetzgeber zuzubilligende Übergangszeit umfasst indes auch noch das Jahr 1993, weil die Frage des gleichheitswidrigen Vollzugsdefizits in der Fachwelt für die Vorschrift des § 20 EStG (vgl. die Nachweise in BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654, unter C. II. 1. b dd der Gründe) deutlich früher aufgeworfen worden ist als für die Vorschrift des § 23 EStG (vgl. dazu die Nachweise im Urteil des BVerfG vom 9. März 2004 2 BvL 17/02, unter A. I. 4. der Gründe).

  • BFH, 15.12.2000 - IX B 128/99

    Überperiodischer Verlustabzug bei Spekulationsgeschäften

    Auszug aus BFH, 01.06.2004 - IX R 35/01
    Dazu hätte es ausgereicht, den Verlustausgleich mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten zu untersagen und lediglich einen überperiodischen Verlustabzug innerhalb derselben Einkunftsart zuzulassen (vgl. Beschluss des BFH vom 15. Dezember 2000 IX B 128/99, BFHE 194, 157, BStBl II 2001, 411), wie es § 23 EStG nunmehr seit 1999 mit Wirkung für die Zukunft vorsieht und wie es in anderen Sondervorschriften für bestimmte Arten von Verlusten geregelt ist, für die der Gesetzgeber unerwünschte steuersparende Gestaltungen ausschließen will (§ 2a Abs. 1 EStG; § 2b Satz 4 EStG; § 15 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG; § 15a Abs. 2 EStG; § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG).

    Dies rechtfertigt weder die Durchbrechung des Nettoprinzips für diejenigen Fälle, die von dieser Rechtsprechung nicht betroffen sind, noch eine Differenzierung zwischen den von § 23 Abs. 4 Satz 3 EStG a.F. betroffenen Alt- und den ab 1999 von einer verfassungskonformen Regelung erfassten Neufällen (vgl. Beschluss des BFH in BFHE 194, 157, BStBl II 2001, 411, unter 2. b bb).

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 01.06.2004 - IX R 35/01
    Zusätzliches ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ist, dass die jeweilige Betätigung den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreitet (vgl. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, 427 f., BStBl II 1984, 751, 762).

    Auch die Absicht, einen positiven Totalüberschuss zu erzielen, ist Merkmal jeglicher Einkünfteerzielung, nicht nur der Einkünfte aus Spekulationsgeschäften (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C. IV. 3. c (1)).

  • BFH, 20.12.2000 - X R 1/97

    EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2

    Auszug aus BFH, 01.06.2004 - IX R 35/01
    b) Der An- und Verkauf von Wertpapieren überschreitet die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zur gewerblichen Betätigung nur in besonderen Fällen, nämlich wenn sich der Steuerpflichtige "wie ein Händler" verhalten hat (BFH-Urteile vom 29. Oktober 1998 XI R 80/97, BFHE 187, 287, BStBl II 1999, 448; vom 20. Dezember 2000 X R 1/97, BFHE 194, 198, BStBl II 2001, 706, m.w.N.).

    Bei der rechtlichen Zuordnung anhand der vorgenannten Kriterien kann nicht isoliert auf einzelne Merkmale abgestellt werden; vielmehr ist das Gesamtbild entscheidend, wobei die einzelnen Beweisanzeichen zu gewichten und gegeneinander abzuwägen sind (BFH-Urteil in BFHE 194, 198, BStBl II 2001, 706).

  • BFH, 24.05.2000 - VI R 28/97

    Umzugskosten - Doppelter Haushalt bei Eigenheimnutzung

    Auszug aus BFH, 01.06.2004 - IX R 35/01
    c) Mit dieser Auffassung weicht der erkennende Senat vom Urteil des VI. Senats vom 24. Mai 2000 VI R 28/97 (BFHE 191, 552, BStBl II 2000, 474) ab.
  • BFH, 06.07.1999 - VIII R 12/98

    Gesonderte Feststellung des Verlustabzugs

    Auszug aus BFH, 01.06.2004 - IX R 35/01
    Da für die Spekulationsverluste des Klägers die allgemeinen Grundsätze über Verlustausgleich und Verlustabzug anzuwenden sind, muss das FG die dazu notwendigen Feststellungen nachholen und erforderlichenfalls das Verfahren gemäß § 74 FGO aussetzen, um dem FA Gelegenheit zu geben, jeweils den verbleibenden Verlustabzug nach § 10d Abs. 3 EStG gesondert festzustellen (BFH-Urteil vom 6. Juli 1999 VIII R 12/98, BFHE 189, 148, BStBl II 1999, 731).
  • BFH, 17.07.1991 - X R 6/91

    1. Keine Berücksichtigung von "vergeblichen" Aufwendungen nach § 10 e Abs. 6 EStG

    Auszug aus BFH, 01.06.2004 - IX R 35/01
    (3) Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass der BFH die Wirkung des § 23 Abs. 4 Satz 3 EStG a.F. bereits in der Vergangenheit teilweise abgemildert hat, indem er unter Durchbrechung des Abflussprinzips des § 11 Abs. 2 EStG auch solche Werbungskosten bei der Ermittlung des Spekulationsgewinns zum Abzug zugelassen hat, die in anderen Veranlagungszeiträumen abgeflossen waren (BFH-Urteil vom 17. Juli 1991 X R 6/91, BFHE 165, 85, BStBl II 1991, 916).
  • BFH, 02.05.2000 - IX R 74/96

    Tausch von Fremdwährungsguthaben als Spekulationsgeschäft

    Auszug aus BFH, 01.06.2004 - IX R 35/01
    Zwar ist das alle Einkunftsarten kennzeichnende Merkmal der Einkünfteerzielungsabsicht für die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften gemäß § 23 EStG durch die verhältnismäßig kurzen Spekulationsfristen in typisierender Weise objektiviert (BFH-Urteil vom 2. Mai 2000 IX R 74/96, BFHE 192, 88, BStBl II 2000, 469).
  • BVerfG, 30.03.1993 - 1 BvR 1045/89

    Verfassungsmäßigkeit der Vergütung des Konkursverwalters

  • BFH, 03.06.1992 - X R 91/90

    Einkünfte aus einmaligen Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG )

  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

  • BFH, 29.10.1998 - XI R 80/97

    Gewerbliche Betätigung bei Wertpapiergeschäften

  • FG München, 05.02.2001 - 8 K 3707/99

    Gewerblicher Wertpapierhandel; Einkommensteuer 1989, 1991, 1992, 1993

  • BFH, 17.11.2020 - VIII R 11/18

    Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) war die Regelung des § 23 Abs. 3 Sätze 8 und 9 EStG 2008 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BFH-Urteil vom 18.10.2006 - IX R 28/05, BFHE 215, 202, BStBl II 2007, 259; vgl. auch BFH-Urteil vom 01.06.2004 - IX R 35/01, BFHE 206, 273, BStBl II 2005, 26).
  • BFH, 22.04.2008 - IX R 29/06

    Gebrauchtwagenverkauf innerhalb eines Jahres nach Anschaffung steuerbar

    Dieses Merkmal des Steuertatbestandes gilt bei allen Einkunftsarten (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C. IV. 3. c aa (2)), wird allerdings einkunftsarts- und damit bereichspezifisch ausgestaltet (z.B. für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung BFH-Urteil vom 30. September 1997 IX R 80/94, BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771) und für die Einkünfte gemäß § 23 EStG durch die verhältnismäßig kurzen Fristen in typisierender Weise objektiviert (BFH-Urteile vom 2. Mai 2000 IX R 74/96, BFHE 192, 88, BStBl II 2000, 469, und vom 1. Juni 2004 IX R 35/01, BFHE 206, 273, BStBl II 2005, 26).
  • FG Niedersachsen, 19.08.2013 - 7 K 9/10

    Abhängigkeit des Anspruchs eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers auf

    Anders bei der Übertragung der Entscheidung des BVerfG zur Unvereinbarkeit des Verlustausgleichs- Abzugsverbots in § 23 Abs. 4 Satz 3 EStG a.F. mit Art. 3 Abs. 1 GG für Altfälle auf das vergleichbare Verlustausgleichsverbot in § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG a.F. (BFH-Urteil vom 01.06.2004, IX R 35/01, BFHE 206, 273, BStBl II 2005, 26) seien Vorschriften verschiedener Gesetze (BKGG und EStG) betroffen.
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