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   BFH, 21.09.2004 - IX R 36/01   

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https://dejure.org/2004,1319
BFH, 21.09.2004 - IX R 36/01 (https://dejure.org/2004,1319)
BFH, Entscheidung vom 21.09.2004 - IX R 36/01 (https://dejure.org/2004,1319)
BFH, Entscheidung vom 21. September 2004 - IX R 36/01 (https://dejure.org/2004,1319)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 6, § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und Abs. 4; HGB § 255 Abs. 1

  • Judicialis

    EStG § 6; ; EStG § 22 Nr. 2; ; EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b; ; EStG § 23 Abs. 4; ; HGB § 255 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ansatz des Bezugsrechts von GmbH-Gesellschaftern auf neue Gesellschaftsanteile als Anschaffungskosten bei der Berechnung des Gewinns aus der Veräußerung der anlässlich einer Kapitalerhöhung erworbenen Anteile)

  • datenbank.nwb.de

    Wert des Bezugsrechts auf neue Gesellschaftsanteile als AK

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Spekulationsgeschäft mit nach Kapitalerhöhung erworbenen neuen GmbH-Anteilen ? Vom Veräußerungserlös abzuziehende Anschaffungskosten außer der Zuzahlung auch die von den alten GmbH-Anteilen abzuspaltenden Bezugsrechte auf die neuen Anteile ? Fortentwicklung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Bezugsrechte als Anschaffungskosten

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ansatz des Werts des Bezugsrechts auf die neuen Anteile bei deren Anschaffungskosten zur Bemessung des steuerbaren Veräußerungsgewinns im Fall der Veräußerung von bei einer Kapitalerhöhung gegen Zuzahlung erworbenen Anteilen durch einen GmbH-Gesellschafter; Gewinn oder ...

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Spekulationsgewinn bei Veräußerung von GmbH-Anteilen -

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 23 Abs 4
    Abspaltungstheorie; Bezugsrecht; GmbH-Anteilsveräußerung; Spekulationsgewinn

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 207, 543
  • BB 2005, 136
  • BB 2005, 88
  • DB 2005, 85
  • BStBl II 2006, 12
  • NZG 2005, 232
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 21.01.1999 - IV R 27/97

    Kapitalerhöhung gegen Einlagen bei wesentlicher Beteiligung

    Auszug aus BFH, 21.09.2004 - IX R 36/01
    So verhält es sich im Fall der Ausgabe von Bezugsrechten oder von neuen Gesellschaftsrechten aufgrund einer Kapitalerhöhung (BFH-Urteil vom 21. Januar 1999 IV R 27/97, BFHE 188, 27, BStBl II 1999, 638).

    Dieser Teil ist infolgedessen den Anschaffungskosten des Bezugsrechts oder den neuen Gesellschaftsrechten zuzurechnen, unabhängig davon, ob die Beteiligung im Privat- oder im Betriebsvermögen gehalten werden; des Weiteren gehen mit der Abspaltung die in den Altanteilen enthaltenen stillen Reserven anteilig auf die Bezugsrechte oder neuen Gesellschaftsrechte über (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. BFH-Entscheidungen in BFHE 188, 27, BStBl II 1999, 638, und in BFHE 194, 182, BStBl II 2001, 345, jeweils m.w.N.).

    Aktienerwerb nach Kapitalerhöhung; in BFHE 94, 251, BStBl II 1969, 105; in BFHE 188, 27, BStBl II 1999, 638, m.w.N. zu anderen Beteiligungen im Privatvermögen).

    Diese rechtliche Würdigung trägt im Anwendungsbereich des § 23 EStG der Tatsache Rechnung, dass die in den neuen Geschäftsanteilen enthaltenen --durch Abspaltung von den Altanteilen übergegangenen-- stillen Reserven nach Ablauf der Spekulationsfrist für die Altanteile nicht mehr steuerbar waren und nicht lediglich aufgrund der Kapitalerhöhung in dem Umfang erneut steuerverhaftet werden dürfen, in dem sie auf die neu geschaffenen Anteile übergehen; denn einen weiteren Wertzuwachs (hinsichtlich der stillen Reserven) erfährt der Gesellschafter durch diese "Verwässerung" seiner Beteiligung nicht (vgl. Entscheidung in BFHE 188, 27, BStBl II 1999, 638, m.w.N.; a.A. Gerlach, Betriebs-Berater --BB-- 1985, Beilage 3/1985; ders., BB 1998, 1506; Mellwig, Der Betrieb 1986, 1417; Felix, Finanz-Rundschau 1993, 688; Eberhard Weber, Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung für Beteiligungen, 1980, 161 ff., 165; kritisch Niemann, Kapitalerhöhung gegen Einlagen, Grüner Brief des Instituts "Finanzen und Steuern" e.V. Nr. 315, 1993, 28).

  • BFH, 12.04.1967 - VI 144/64

    Beurteilung der Veräußerung einer auf Grund eines Bezugsanspruchs erworbenen

    Auszug aus BFH, 21.09.2004 - IX R 36/01
    Veräußert ein GmbH-Gesellschafter Anteile, die er bei einer Kapitalerhöhung gegen Zuzahlung erworben hat, innerhalb der sog. Spekulationsfrist nach § 23 EStG, ist bei der Bemessung des steuerbaren Veräußerungsgewinns auch der Wert des Bezugsrechts auf die neuen Anteile bei deren Anschaffungskosten anzusetzen (Fortentwicklung des BFH-Urteils vom 12. April 1967 VI 144/64, BFHE 89, 120, BStBl II 1967, 554).

    Im Hinblick darauf hat es der BFH deshalb in der Vergangenheit zu Recht dahinstehen lassen, ob bereits mit dem erstmaligen Erwerb der Beteiligung ein Bezugsrecht auf neue Anteile im Zusammenhang mit künftigen Kapitalerhöhungen i.S. des § 23 EStG erworben wurde, wenn der Steuerpflichtige jedenfalls sein originär erworbenes Bezugsrecht durch den Erwerb neuer Anteile tatsächlich ausübt und die neuen Anteile innerhalb der Spekulationsfrist des § 23 EStG --wie im Streitfall-- weiterveräußert (BFH-Urteil vom 12. April 1967 VI 144/64, BFHE 89, 120, BStBl III 1967, 554).

    c) Diese wirtschaftliche Teilidentität führt bei Veräußerung der im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung erworbenen neuen Geschäftsanteile --innerhalb der Spekulationsfrist des § 23 EStG-- dazu, dass bei der Ermittlung des Spekulationsgewinns nach § 23 Abs. 4 Satz 1 EStG als Anschaffungskosten nicht nur die Zuzahlungen und sonstigen Kosten für den Erwerb der neuen Geschäftsanteile, sondern auch der Wert des (durch den Kapitalerhöhungsbeschluss konkretisierten) Bezugsrechts im Zeitpunkt seiner Realisierung durch Erwerb der neuen Anteile anzusetzen ist (BFH-Entscheidungen in BFHE 89, 120, BStBl III 1967, 554, betr.

  • BFH, 19.12.2000 - IX R 100/97

    Anschaffungskosten bei Gratisaktien und Bezugsrechten

    Auszug aus BFH, 21.09.2004 - IX R 36/01
    a) Die in § 23 Abs. 1 und Abs. 4 EStG verwendeten Begriffe "Anschaffung" und "Anschaffungskosten" sind i.S. des § 6 EStG und des § 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) auszulegen; Anschaffung i.S. dieser Vorschriften ist auch der Erwerb weiterer Aktien oder weiterer Geschäftsanteile an einer Kapitalgesellschaft im Falle einer Kapitalerhöhung (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Dezember 2000 IX R 100/97, BFHE 194, 182, BStBl II 2001, 345; vom 22. Mai 2003 IX R 9/00, BFHE 202, 309, BStBl II 2003, 712).

    Dazu können auch Anschaffungskosten eines anderen Vermögensgegenstandes gehören, soweit sie sich in dem neu erworbenen Vermögensgegenstand fortsetzen (BFH-Entscheidung in BFHE 194, 182, BStBl II 2001, 345).

    Dieser Teil ist infolgedessen den Anschaffungskosten des Bezugsrechts oder den neuen Gesellschaftsrechten zuzurechnen, unabhängig davon, ob die Beteiligung im Privat- oder im Betriebsvermögen gehalten werden; des Weiteren gehen mit der Abspaltung die in den Altanteilen enthaltenen stillen Reserven anteilig auf die Bezugsrechte oder neuen Gesellschaftsrechte über (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. BFH-Entscheidungen in BFHE 188, 27, BStBl II 1999, 638, und in BFHE 194, 182, BStBl II 2001, 345, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 22.05.2003 - IX R 9/00

    Spekulationsgeschäft bei Veräußerung von Bezugsrechten

    Auszug aus BFH, 21.09.2004 - IX R 36/01
    a) Die in § 23 Abs. 1 und Abs. 4 EStG verwendeten Begriffe "Anschaffung" und "Anschaffungskosten" sind i.S. des § 6 EStG und des § 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) auszulegen; Anschaffung i.S. dieser Vorschriften ist auch der Erwerb weiterer Aktien oder weiterer Geschäftsanteile an einer Kapitalgesellschaft im Falle einer Kapitalerhöhung (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Dezember 2000 IX R 100/97, BFHE 194, 182, BStBl II 2001, 345; vom 22. Mai 2003 IX R 9/00, BFHE 202, 309, BStBl II 2003, 712).

    b) Diese Rechtsprechung zum Übergang von Anschaffungskosten und stillen Reserven von Altanteilen auf Bezugsrechte und von diesen auf neue Anteile bei einer Kapitalerhöhung gilt auch für den Anwendungsbereich des § 23 EStG (BFH-Entscheidung in BFHE 202, 309, BStBl II 2003, 712, m.w.N.).

    Diese Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des BFH bei Erwerb junger Aktien durch einen Aktionär gegeben, weil dieser ein entsprechendes Bezugsrecht mit dem Erwerb der Altaktien erworben hat (BFH-Entscheidung in BFHE 202, 309, BStBl II 2003, 712, m.w.N).

  • BFH, 13.10.1992 - VIII R 3/89

    Anwartschaft durch Bezugsrechtseinräumung an Nichtgesellschafter

    Auszug aus BFH, 21.09.2004 - IX R 36/01
    Auf dieser Grundlage ist davon auszugehen, dass die aufgrund der Kapitalerhöhung erworbenen neuen Geschäftsanteile ebenso wie aufgrund eines Bezugsrechts erworbene junge Aktien von den Altanteilen (Altaktien) im Wege der Abspaltung übergegangene Vermögenswerte umfassen, ohne dass es insoweit auf die Rechtsnatur des Beteiligungsrechts an der Kapitalerhöhung (Bezugsrecht oder Anwartschaftsrecht) ankommt (so ausdrücklich BFH-Urteile vom 16. April 1991 VIII R 63/87, BFHE 164, 513, BStBl II 1991, 832; vom 13. Oktober 1992 VIII R 3/89, BFHE 169, 336, BStBl II 1993, 477).

    Denn die erforderliche Teilidentität beruht in diesem Fall unmittelbar auf dem teilweisen Übergang der Mitgliedschaftsrechte und der stillen Reserven auf die neu geschaffenen Geschäftsanteile (BFH-Urteile in BFHE 115, 223, BStBl II 1975, 505; in BFHE 169, 336, BStBl II 1993, 477); eine derartige Aufteilung eines Wirtschaftsguts durch Rechtsakt lässt die (Teil-)Identität des aufgeteilten Wirtschaftsgutes in seinen Teilen unberührt (BFH-Urteil vom 19. Juli 1983 VIII R 161/82, BFHE 139, 251, BStBl II 1984, 26).

  • BFH, 20.02.1975 - IV R 15/71

    Bezugsrechte auf GmbH-Geschäftsanteile sind Anteile an einer Kapitalgesellschaft

    Auszug aus BFH, 21.09.2004 - IX R 36/01
    Denn ein solches Bezugsrecht kann den Gesellschaftern durch die Satzung oder wie im Streitfall durch den Kapitalerhöhungsbeschluss in einer dann von Anfang an bereits konkretisierten Form eingeräumt werden, mit der Folge, dass dem gesetzlichen Bezugsrecht des Aktionärs beim Gesellschafter einer GmbH die aus dem Gleichheitssatz fließende allgemeine Berechtigung eines Gesellschafters zur Teilnahme an der Kapitalerhöhung entspricht (vgl. BFH-Urteil vom 20. Februar 1975 IV R 15/71, BFHE 115, 223, BStBl II 1975, 505).

    Denn die erforderliche Teilidentität beruht in diesem Fall unmittelbar auf dem teilweisen Übergang der Mitgliedschaftsrechte und der stillen Reserven auf die neu geschaffenen Geschäftsanteile (BFH-Urteile in BFHE 115, 223, BStBl II 1975, 505; in BFHE 169, 336, BStBl II 1993, 477); eine derartige Aufteilung eines Wirtschaftsguts durch Rechtsakt lässt die (Teil-)Identität des aufgeteilten Wirtschaftsgutes in seinen Teilen unberührt (BFH-Urteil vom 19. Juli 1983 VIII R 161/82, BFHE 139, 251, BStBl II 1984, 26).

  • BFH, 06.12.1968 - IV R 174/67

    Anschaffungskosten eines Bezugsrechts auf eine junge Aktie bei der

    Auszug aus BFH, 21.09.2004 - IX R 36/01
    Diese rechtlich begründete Aussicht ist hinsichtlich des Bezugsrechts auf GmbH-Anteile durch den Kapitalerhöhungsbeschluss --wie im Streitfall-- vergleichbar dem Bezugsrecht auf Aktien in der Weise konkretisiert, dass der alte GmbH-Anteil an Substanz verliert und ein Teil des Wirtschaftsguts "GmbH-Anteil" aus ihm ausscheidet (so zu Aktien BFH-Urteil vom 6. Dezember 1968 IV R 174/67, BFHE 94, 251, BStBl II 1969, 105), auch wenn das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz) im Gegensatz zum Aktiengesetz (§ 186 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965, BGBl I 1965, 1089 --AktG--) kein gesetzliches Bezugsrecht der Gesellschafter kennt.

    Aktienerwerb nach Kapitalerhöhung; in BFHE 94, 251, BStBl II 1969, 105; in BFHE 188, 27, BStBl II 1999, 638, m.w.N. zu anderen Beteiligungen im Privatvermögen).

  • BFH, 16.04.1991 - VIII R 63/87

    Bei Kapitalerhöhung übergangene stille Reserven in GmbH-Anteilen als

    Auszug aus BFH, 21.09.2004 - IX R 36/01
    Auf dieser Grundlage ist davon auszugehen, dass die aufgrund der Kapitalerhöhung erworbenen neuen Geschäftsanteile ebenso wie aufgrund eines Bezugsrechts erworbene junge Aktien von den Altanteilen (Altaktien) im Wege der Abspaltung übergegangene Vermögenswerte umfassen, ohne dass es insoweit auf die Rechtsnatur des Beteiligungsrechts an der Kapitalerhöhung (Bezugsrecht oder Anwartschaftsrecht) ankommt (so ausdrücklich BFH-Urteile vom 16. April 1991 VIII R 63/87, BFHE 164, 513, BStBl II 1991, 832; vom 13. Oktober 1992 VIII R 3/89, BFHE 169, 336, BStBl II 1993, 477).
  • BFH, 19.07.1983 - VIII R 161/82

    Spekulationsgeschäft ist anzunehmen, wenn unbebautes Grundstück parzelliert und

    Auszug aus BFH, 21.09.2004 - IX R 36/01
    Denn die erforderliche Teilidentität beruht in diesem Fall unmittelbar auf dem teilweisen Übergang der Mitgliedschaftsrechte und der stillen Reserven auf die neu geschaffenen Geschäftsanteile (BFH-Urteile in BFHE 115, 223, BStBl II 1975, 505; in BFHE 169, 336, BStBl II 1993, 477); eine derartige Aufteilung eines Wirtschaftsguts durch Rechtsakt lässt die (Teil-)Identität des aufgeteilten Wirtschaftsgutes in seinen Teilen unberührt (BFH-Urteil vom 19. Juli 1983 VIII R 161/82, BFHE 139, 251, BStBl II 1984, 26).
  • BFH, 16.12.1958 - I D 1/57

    Tausch von Anteilsrechten an Kapitalgeselschaften als stille Rücklagen

    Auszug aus BFH, 21.09.2004 - IX R 36/01
    Durch die Veräußerung des Bezugsrechts geht der von diesem verkörperte Substanzwert auf die junge Aktie über, sodass sich der Austausch des Bezugsrechtsanspruchs gegen den Teil der jungen Aktie, der den abgespaltenen Substanzwert verbrieft, als funktionsgleicher Tausch i.S. des BFH-Gutachtens vom 16. Dezember 1958 I D 1/57 S (BStBl III 1959, 30) darstellt.
  • BFH, 16.02.1990 - III B 90/88

    1. Zum Begriff des Wirtschaftsguts 2. Investitionszulage für bestimmte

  • BFH, 22.02.1962 - IV 58/59 U
  • BFH, 09.06.1997 - GrS 1/94

    Personengesellschaften - Verzicht des Gesellschafters auf Forderungen gegenüber

  • BFH, 24.11.1993 - X R 49/90

    Spekulationsfrist und -gewinn bei sammelverwahrten Wertpapieren

  • BFH, 29.04.1965 - IV 403/62 U

    Behandlung eines Wegebeitrags an eine Gemeinde als ein aktivierungspflichtiges

  • BFH, 02.03.1970 - GrS 1/69

    Abstandszahlung - Erwerber eines Grundstücks - Anschaffungskosten - Selbständig

  • BFH, 25.07.1967 - II S 3/67

    Berücksichtigung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung ohne Begründung

  • BFH, 26.02.2002 - X R 44/00

    Revisionsverfahren; Änderungsbescheid; Verböserung im Einspruchsverfahren

  • BFH, 26.10.1987 - GrS 2/86

    Zur unentgeltlichen Überlassung von Nutzungsvorteilen

  • BFH, 07.08.2000 - GrS 2/99

    Keine phasengleiche Aktivierung von Dividendenansprüchen

  • FG Baden-Württemberg, 11.06.2021 - 5 K 1996/19

    Steuerpflicht nach § 23 EStG für Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen

    Er umfasst neben Sachen und Rechte im Sinne des BGB auch tatsächliche Zustände und konkrete Möglichkeiten, d.h. sämtliche vermögenswerten Vorteile, deren Erlangung sich der Steuerpflichtige etwas kosten lässt (BFH-Urteil vom 21.09.2004 IX R 36/01, BStBl II 2006, 12 m.w.N) und die einer selbständigen Bewertung zugänglich sind (BFH-Urteil vom 29.06.2004 IX R 26/03, BStBl II 2004, 995).
  • BFH, 29.10.2019 - IX R 10/18

    Weiterveräußerung von Tickets für das Finale der UEFA Champions League

    Die Regelung betrifft alle Wirtschaftsgüter im Privatvermögen (Senatsurteil vom 22.04.2008 - IX R 29/06, BFHE 221, 97, BStBl II 2009, 296, unter II.1.b aa, Rz 14), mithin Sachen und Rechte i.S. des BGB sowie tatsächliche Zustände und konkrete Möglichkeiten, d.h. sämtliche vermögenswerten Vorteile, deren Erlangung sich der Steuerpflichtige etwas kosten lässt (vgl. Senatsurteil vom 21.09.2004 - IX R 36/01, BFHE 207, 543, BStBl II 2006, 12, unter II.1.b bb, beginnend ab Rz 20, m.w.N., und Blümich/Ratschow, § 23 EStG Rz 62, m.w.N.) und die einer selbständigen Bewertung zugänglich sind (vgl. z.B. Senatsurteil vom 29.06.2004 - IX R 26/03, BFHE 206, 418, BStBl II 2004, 995, unter II.1.a aa, Rz 28).
  • BFH, 08.04.2014 - IX R 18/13

    Privates Veräußerungsgeschäft - Zustandekommen des schuldrechtlichen

    a) Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass der Kläger die im Zuge der Kapitalerhöhung der X AG von ihm übernommenen neuen Aktien i.S. des § 23 EStG angeschafft hat und dass die Anschaffungskosten dem Nennwert der neuen Aktien entsprechen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. April 1967 VI 144/64, BFHE 89, 120, BStBl III 1967, 554; vom 21. September 2004 IX R 36/01, BFHE 207, 543, BStBl II 2006, 12; BFH-Beschluss vom 18. September 2006 IX B 154/05, BFH/NV 2007, 31).
  • BFH, 09.05.2017 - VIII R 54/14

    Ermittlung des Gewinns bei der Veräußerung von jungen Aktien nach Ausübung von

    Der Gesellschafter erhält danach durch die "Verwässerung" seiner Beteiligung aufgrund der Kapitalerhöhung keinen weiteren Wertzuwachs der stillen Reserven seiner Anteile (BFH-Urteil vom 21. September 2004 IX R 36/01, BFHE 207, 543, BStBl II 2006, 12, m.w.N.; s.a. Hahne/Krause, DStR 2008, 1724, 1727; BTDrucks 16/10189, S. 50).

    Waren die übergegangenen stillen Reserven aufgrund des Ablaufs der Veräußerungsfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. nicht mehr steuerbar, dürfen sie nicht lediglich aufgrund der Kapitalerhöhung bei einer Weiterveräußerung der jungen Aktien erneut steuerverhaftet werden (BFH-Urteil in BFHE 207, 543, BStBl II 2006, 12).

  • BFH, 12.06.2013 - IX R 31/12

    Partielle" Nämlichkeit des Wirtschaftsguts; Annahme eines privaten

    Wirtschaftliche Teilidentität ist grundsätzlich ausreichend, begründet ein privates Veräußerungsgeschäft aber nur für diesen Teil des betreffenden Wirtschaftsguts (vgl. BFH-Urteil vom 21. September 2004 IX R 36/01, BFHE 207, 543, BStBl II 2006, 12, m.w.N.).
  • BFH, 22.05.2019 - XI R 44/17

    Gezahlte Optionsprämie als Teil der Anschaffungskosten der nach Optionsausübung

    bb) Zutreffend geht das FG auch davon aus, dass sich die Ausübung eines Optionsrechts mit dem Erwerb des Wirtschaftsguts gegen die Hingabe des vereinbarten Basispreises --anders als die Ausübung eines Bezugsrechts (vgl. dazu BFH-Urteil vom 21. September 2004 - IX R 36/01, BFHE 207, 543, BStBl II 2006, 12, unter II.1.c, Rz 27)-- nicht als partieller Tausch i.S. von § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG darstellt, der als Realisationsakt zur Aufdeckung stiller Reserven eines hingegebenen Wirtschaftsguts führt; die Ausübung des Optionsrechts bedingt mithin keine Realisation der im Rahmen der Option vollzogenen Wertentwicklung.
  • BFH, 04.07.2007 - VIII R 68/05

    Grundsätzlich kein wirtschaftliches Eigentum an Kapitalgesellschaftsanteilen nur

    bb) Die im Rahmen der Kapitalerhöhung einer AG von dem Bezieher junger Aktien geleistete Bareinlage ist typischerweise ein Ausgleich für die Substanzabspaltung aus den Altaktien und als solcher zwar Teil der Anschaffungskosten des Beziehers für die jungen Aktien (vgl. BFH-Urteile vom 21. September 2004 IX R 36/01, BFHE 207, 543, BStBl II 2006, 12; in BFHE 209, 476, BStBl II 2005, 762).
  • BFH, 09.11.2010 - IX R 24/09

    Steuerliche Konsequenzen einer nicht verhältniswahrenden Verschmelzung auf

    Anwartschaften in diesem Sinne sind --im hier gegebenen Kontext-- Bezugsrechte, die aufgrund einer Kapitalerhöhung entstehen können (vgl. dazu eingehend Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. September 2004 IX R 36/01, BFHE 207, 543, BStBl II 2006, 12, m.w.N.).
  • BFH, 19.04.2005 - VIII R 68/04

    Verzicht der Altgesellschafter einer GmbH auf die Beteiligung an einer

    Dieser Teil ist dem Bezugsrecht zuzuordnen; die Anschaffungskosten für die Altanteile sind entsprechend zu kürzen (vgl. u.a. --für Aktien-- BFH-Urteile vom 22. Mai 2003 IX R 9/00, BFHE 202, 309, BStBl II 2003, 712, und vom 21. Januar 1999 IV R 27/97, BFHE 188, 27, BStBl II 1999, 638, jeweils m.w.N., sowie --für GmbH-Anteile-- BFH-Urteile vom 20. Februar 1975 IV R 15/71, BFHE 115, 223, BStBl II 1975, 505, und vom 21. September 2004 IX R 36/01, BFH/NV 2005, 285).
  • FG Münster, 14.08.2019 - 13 K 3170/17

    Körperschaftsteuer - Zum Typenvergleich bei einer ausländischen Körperschaft

    Zu den Anteilen an einer Kapitalgesellschaft gehören neben den Anteilen an einer Kapitalgesellschaft selbst auch Anwartschaften auf solche Beteiligungen (§ 17 Abs. 1 Satz 3 EStG); unter Anwartschaften in diesem Sinne sind dabei z.B. aufgrund einer Kapitalerhöhung entstehende Bezugsrechte (vgl. dazu BFH-Urteil vom 21.9.2004 IX R 36/01, BStBl II 2006, 12 m.w.N.) oder abspaltbare Teile des Wirtschaftsguts "Geschäftsanteil" (s. dazu BFH-Urteile vom 21.1.1999 IV R 27/97, BStBl II 1999, 638; vom 9.11.2010 IX R 24/09, BStBl II 2011, 799) zu verstehen.

    Nach der vom Senat für zutreffend gehaltenen Rechtsprechung des BFH ist jedoch auch dann von der Übertragung einer Anwartschaft im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG auszugehen, wenn sich die Altgesellschafter nicht an der Kapitalerhöhung beteiligen oder das Bezugsrecht der Altgesellschafter - wie vorliegend - in dem für die Kapitalerhöhung notwendigen Gesellschafterbeschluss mit der Folge ausgeschlossen wird, dass gesellschaftsrechtlich kein Bezugsrecht entsteht (vgl. etwa BFH-Urteile vom 8.4.1992 I R 128/88, BStBl II 1992, 761; vom 13.10.1992 VIII R 3/89, BStBl II 1993, 477; vom 21.9.2004 IX R 36/01, BStBl II 2006, 12; vom 19.4.2005 VIII R 68/04, BStBl II 2005, 762; vom 4.7.2007 VIII R 68/05, BStBl II 2007, 937, jeweils m.w.N.; s.a. BFH-Urteil vom 9.11.2010 IX R 24/09, BStBl II 2011, 799: Abspaltung eines Teil des Geschäftsanteils statt Übertragung eines Bezugsrechtes).

  • BFH, 23.01.2008 - I R 101/06

    Gewinne aus der Veräußerung von Bezugsrechten körperschaftsteuerpflichtig -

  • BFH, 27.10.2005 - IX R 15/05

    Halbeinkünfteverfahren bei privaten Veräußerungsgeschäften

  • BFH, 14.09.2022 - I R 47/19

    Anwartschaft auf den Bezug von GmbH-Anteilen im Rahmen einer Kapitalerhöhung

  • FG München, 14.10.2011 - 8 K 103/11

    Beginn der Spekulationsfrist bei Verschmelzung

  • FG Münster, 03.06.2014 - 9 K 5/08

    Erzielung eines Veräußerungsgewinns aus der verdeckten Einlage eines

  • BFH, 03.08.2022 - IV R 16/19

    Verstoß gegen Grundordnung des Verfahrens - teilentgeltliche Übertragung eines

  • BFH, 18.09.2006 - IX B 154/05

    Berechnung der Spekulationsfrist; Kapitalerhöhung gegen Einlage als entgeltlicher

  • FG Köln, 23.10.2014 - 10 K 3473/12

    Steuerfalle bei der Ausübung von Bezugsrechten aus "Altanteilen" geschlossen

  • FG Baden-Württemberg, 24.10.2011 - 10 K 5175/09

    Abzugsfähigkeit vergeblicher Due-Diligence Aufwendungen - Abzugsverbot nach § 8b

  • FG Rheinland-Pfalz, 22.10.2019 - 3 K 2398/17

    Wegfall der Betriebsvermögenseigenschaft von landwirtschaftlich genutzten Flächen

  • FG Düsseldorf, 29.11.2016 - 6 K 4005/14

    Berücksichtigung einer bei Erwerb der Optionsanleihen für Optionsscheine

  • FG Köln, 25.03.2015 - 3 K 1265/12

    Verkauf Erbbaurecht

  • FG Köln, 31.08.2006 - 15 K 444/05

    Veräußerung von Bezugsrechten

  • BFH, 15.12.2005 - III R 35/04

    Betriebsaufspaltung: disquotale Kapitalerhöhung

  • FG Sachsen, 07.04.2006 - 5 K 2174/03

    Ermittlung der Bemessungsgrenze für die Begünstigung der Anschaffung eines

  • FG Bremen, 18.06.2014 - 1 K 41/12

    Vorrang des § 23 EStG vor § 17 EStG bei der Veräußerung von Wertpapieren, die vor

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