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   BFH, 24.08.2006 - V R 19/05   

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https://dejure.org/2006,1737
BFH, 24.08.2006 - V R 19/05 (https://dejure.org/2006,1737)
BFH, Entscheidung vom 24.08.2006 - V R 19/05 (https://dejure.org/2006,1737)
BFH, Entscheidung vom 24. August 2006 - V R 19/05 (https://dejure.org/2006,1737)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    UStG 1991 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1, Art. 6 Abs. 1

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1991 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1, Art. 6 Abs. 1

  • Judicialis

    UStG 1991 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Leistungsaustausch durch entgeltlichen Verzicht auf Rechte aus Planfeststellungsbeschluss

  • datenbank.nwb.de

    Entgeltliche Aufgabe eines Vorhabens als steuerbarer Umsatz

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rechteverzicht gegen Geld: Steuerbar?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verzicht auf Genehmigung zum Betrieb einer Sonderabfalldeponie gegen Entgelt durch ein Bundesland ? Steuerpflichtiger Umsatz ? Keine Zahlung aus volkswirtschaftlichen oder ähnlichen Gründen ? Kein Schadensersatz ? Keine Leistung an die Allgemeinheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Verzicht gegen Entgelt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verzicht gegen Entgelt

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erhalt eines Geldbetrags für die Aufgabe des Vorhabens zum Betrieb einer genehmigten Sonderabfalldeponie als steuerbarer Umsatz; Aufgabe des Vorhabens aufgrund eines Vertrages mit einem Bundesland; Adressierung eines Umsatzsteuerbescheides an eine ...

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Entgelt für den Verzicht auf den Betrieb einer Sonderabfalldeponie unterfällt der Umsatzsteuer

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer bei Verzicht auf Rechte aus Planfeststellungsbeschluss

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 10 Abs 1 J: 1991
    Deponie; Entgelt; Schadensersatz; Steuerpflicht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 215, 321
  • BB 2007, 91 (Ls.)
  • DB 2007, 91 (Ls.)
  • BStBl II 2007, 187
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 07.07.2005 - V R 34/03

    Zustimmung zur vorzeitigen Auflösung eines Beratervertrages gegen

    Auszug aus BFH, 24.08.2006 - V R 19/05
    Der Leistungsempfänger muss identifizierbar sein; er muss einen Vorteil erhalten, der zu einem Verbrauch im Sinn des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Juli 2005 V R 34/03, BFHE 211, 59, m.w.N.).

    Ob der Leistungsempfänger die Leistung tatsächlich verwendet oder ggf. zu welchem Zweck, ist grundsätzlich unerheblich (vgl. BFH-Urteile vom 18. Januar 2005 V R 17/02, BFH/NV 2005, 1394; vom 21. April 2005 V R 11/03, BFHE 211, 50, unter II. 1. b aa; in BFHE 211, 59, unter II. 2. b).

    Dementsprechend hat der Senat die Voraussetzungen eines Leistungsaustauschs i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG in einer Reihe von Fällen angenommen, in denen ein Unternehmer auf eine ihm zustehende Rechtsposition gegen Entgelt verzichtet hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 211, 59, unter II. 1., m.w.N.).

  • EuGH, 18.12.1997 - C-384/95

    Landboden-Agrardienste

    Auszug aus BFH, 24.08.2006 - V R 19/05
    Dasselbe gilt für eine Zuwendung für die von einem Landwirt im Rahmen einer nationalen Entschädigungsregelung eingegangene Verpflichtung, mindestens 20 % der von ihm angebauten Kartoffeln nicht zu ernten (vgl. EuGH-Urteil vom 18. Dezember 1997 Rs. C-384/95, Landboden Agrardienste, Slg. 1997, I-7387, UR 1998, 102).

    Hierzu ist erforderlich, dass einem identifizierbarem Verbraucher ein Vorteil verschafft wird, der einen Kostenfaktor in der Tätigkeit eines anderen Beteiligten am Wirtschaftsleben bilden könnte (vgl. EuGH im Urteil Landboden Agrardienste in Slg. 1997, I-7387, UR 1998, 102).

  • BFH, 13.11.1997 - V R 11/97

    Öffentlicher Zuschuß zum Bau einer Tiefgarage

    Auszug aus BFH, 24.08.2006 - V R 19/05
    bb) Dagegen sind Zahlungen, durch die lediglich eine aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemein-politischen Gründen erwünschte Tätigkeit des Zahlungsempfängers gefördert werden soll, kein Entgelt für eine steuerbare Leistung (vgl. BFH-Urteile vom 13. November 1997 V R 11/97, BFHE 184, 137, BStBl II 1998, 169; vom 22. Juli 1999 V R 74/98, BFH/NV 2000, 240; vom 26. Oktober 2000 V R 10/00, BFHE 193, 165, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2001, 60, jeweils m.w.N.).

    Nach den Grundsätzen der bezeichneten Urteile ist also nicht entscheidend, ob eine Leistung im öffentlichen Interesse liegt, sondern ob ein individueller Leistungsempfänger vorhanden ist, der aus der Leistung einen Vorteil zieht, der Gegenstand eines Leistungsaustauschs sein kann (vgl. BFH-Urteil in BFHE 184, 137, 141, BStBl II 1998, 169, 171).

  • BFH, 10.12.1998 - V R 58/97

    Beratervertrag - Weiterbeschäftigung - Umsatzsteuerfestsetzung - Abfindung -

    Auszug aus BFH, 24.08.2006 - V R 19/05
    Zwar sind so genannte Entschädigungen oder Schadensersatzzahlungen kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlenden erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für den Schaden und seine Folgen einzustehen hat (vgl. BFH-Urteil vom 10. Dezember 1998 V R 58/97, BFH/NV 1999, 987).

    Selbst die Vertragsparteien haben danach nicht lediglich über die Höhe eines bestehenden Schadensersatzanspruchs verhandelt (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 987).

  • EuGH, 29.02.1996 - C-215/94

    Mohr / Finanzamt Bad Segeberg

    Auszug aus BFH, 24.08.2006 - V R 19/05
    So stellt die Verpflichtung zur Aufgabe der Milcherzeugung, die ein Landwirt im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zur Festsetzung einer Vergütung bei der endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung eingeht, keine der Umsatzsteuer unterliegende Dienstleistung dar (vgl. Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 29. Februar 1996 Rs. C-215/94, Jürgen Mohr, Slg. 1996, I-972, 959, UR 1996, 119).

    So liegt z.B. eine steuerbare Grundstückslieferung vor, wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts Land durch Enteignung für den Straßenbau erwirbt (vgl. Nr. 27 des Schlussantrags des Generalanwalts in der Rechtssache Mohr in Slg. 1996, 959, UR 1996, 119).

  • BFH, 26.10.2000 - V R 10/00

    Leistungsaustausch bei Zahlungen der Gemeinde

    Auszug aus BFH, 24.08.2006 - V R 19/05
    bb) Dagegen sind Zahlungen, durch die lediglich eine aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemein-politischen Gründen erwünschte Tätigkeit des Zahlungsempfängers gefördert werden soll, kein Entgelt für eine steuerbare Leistung (vgl. BFH-Urteile vom 13. November 1997 V R 11/97, BFHE 184, 137, BStBl II 1998, 169; vom 22. Juli 1999 V R 74/98, BFH/NV 2000, 240; vom 26. Oktober 2000 V R 10/00, BFHE 193, 165, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2001, 60, jeweils m.w.N.).

    Ferner ist eine Gebäude-Restwertentschädigung, die eine Gemeinde dem Eigentümer eines bebauten Grundstücks in einem Sanierungsgebiet für den Abbruch des Gebäudes zahlt, kein Entgelt für eine steuerbare (und steuerpflichtige) Leistung des Grundstückseigentümers an die Gemeinde (vgl. BFH-Urteil in BFHE 193, 165, UR 2001, 60).

  • BFH, 21.04.2005 - V R 11/03

    Übernahme der Betriebsführung auf zwei defizitären Bahnstrecken gegen Gewährung

    Auszug aus BFH, 24.08.2006 - V R 19/05
    Ob der Leistungsempfänger die Leistung tatsächlich verwendet oder ggf. zu welchem Zweck, ist grundsätzlich unerheblich (vgl. BFH-Urteile vom 18. Januar 2005 V R 17/02, BFH/NV 2005, 1394; vom 21. April 2005 V R 11/03, BFHE 211, 50, unter II. 1. b aa; in BFHE 211, 59, unter II. 2. b).
  • BFH, 18.01.2005 - V R 17/02

    Gegenseitiger Vertrag: Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenwert

    Auszug aus BFH, 24.08.2006 - V R 19/05
    Ob der Leistungsempfänger die Leistung tatsächlich verwendet oder ggf. zu welchem Zweck, ist grundsätzlich unerheblich (vgl. BFH-Urteile vom 18. Januar 2005 V R 17/02, BFH/NV 2005, 1394; vom 21. April 2005 V R 11/03, BFHE 211, 50, unter II. 1. b aa; in BFHE 211, 59, unter II. 2. b).
  • BFH, 22.07.1999 - V R 74/98

    Städtische Zuschüsse an einen Verkehrsverein

    Auszug aus BFH, 24.08.2006 - V R 19/05
    bb) Dagegen sind Zahlungen, durch die lediglich eine aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemein-politischen Gründen erwünschte Tätigkeit des Zahlungsempfängers gefördert werden soll, kein Entgelt für eine steuerbare Leistung (vgl. BFH-Urteile vom 13. November 1997 V R 11/97, BFHE 184, 137, BStBl II 1998, 169; vom 22. Juli 1999 V R 74/98, BFH/NV 2000, 240; vom 26. Oktober 2000 V R 10/00, BFHE 193, 165, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2001, 60, jeweils m.w.N.).
  • FG Brandenburg, 09.03.1993 - 1 K 147/92

    Umsatzsteuer; Behandlung von Zuschüssen in der Landwirtschaft

    Auszug aus BFH, 24.08.2006 - V R 19/05
    Ebenso wenig unterliegen die im Jahr 1991 aufgrund von Vorschriften der EG zur Entlastung des übersättigten Apfelmarktes gezahlten Prämien für die Rodung von Apfelbäumen der Umsatzsteuer (vgl. FG Brandenburg, Urteil vom 9. März 1993 1 K 147/92 U, EFG 1993, 416, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 1993, 215).
  • BFH, 18.11.2021 - V R 38/19

    "Vermietung" von virtuellem Land in einem Online-Spiel

    Hierzu ist erforderlich, dass einem identifizierbaren Verbraucher ein Vorteil verschafft wird, der einen Kostenfaktor in der Tätigkeit eines anderen Beteiligten am Wirtschaftsleben bilden könnte (BFH-Urteil vom 24.08.2006 - V R 19/05, BFHE 215, 321, BStBl II 2007, 187, unter II.3.b bb; BFH-Beschluss vom 22.07.2008 - V B 34/07, BFH/NV 2008, 1895, unter II.2.a; vgl. auch EuGH-Urteil Landboden Agrardienste, EU:C:1997:627, UR 1998, 102, Rz 23).

    e) Nichts anderes folgt daraus, dass bei Leistungen, zu deren Ausführung sich die Vertragsparteien in gegenseitigen Verträgen verpflichtet haben, der erforderliche Leistungsverbrauch grundsätzlich vorliegt (BFH-Beschluss vom 29.06.2007 - V B 28/06, BFH/NV 2007, 1938, unter II.2.; BFH-Urteil in BFHE 215, 321, BStBl II 2007, 187, unter II.3.a aa).

  • BFH, 28.07.2011 - V R 28/09

    Sog. "kalte Zwangsvollstreckung" und "kalte Zwangsverwaltung" durch

    c) Da der Geschäftsbesorgungsvertrag ein gegenseitiger Vertrag ist, erfolgt die Leistung im Rahmen eines Leistungsaustausches (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 24. August 2006 V R 19/05, BFHE 215, 321, BStBl II 2007, 187, unter II.3.a aa), soweit der Insolvenzverwalter vereinbarungsgemäß zur Vereinnahmung eines Massekostenbeitrages berechtigt ist.
  • BSG, 02.10.2008 - B 9 SB 7/07 R

    Ersatz der Umsatzsteuer für Befundbericht

    Zur Annahme eines Leistungsaustausches ist nach der Rechtsprechung des BFH (vgl etwa BFHE 133, 133, 135; BFHE 149, 284, 287; BFH 184, 137, 139; BFHE 205, 535, 537; BFHE 215, 321, 327) auf der Seite des leistenden Unternehmers ein zweckgerichtetes, gewolltes Handeln erforderlich, das auf den Erhalt einer Gegenleistung im Austausch gegen die erbrachte Leistung abzielt oder geeignet ist, eine Vergütung für die erbrachte Leistung auszulösen.
  • BFH, 19.10.2010 - V B 103/09

    Umsatzsteuerbare Verzichtsleistung

    Denn es ist durch die Rechtsprechung des BFH bereits geklärt, dass der entgeltliche Verzicht, eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ganz oder teilweise auszuüben, als sonstige Leistung anzusehen ist (BFH-Urteile vom 24. August 2006 V R 19/05, BFHE 215, 321, BStBl II 2007, 187, unter II.3.b aa, zum Verzicht auf Rechte aus einem Planfeststellungsbeschluss; vom 7. Juli 2005 V R 34/03, BFHE 211, 59, BStBl II 2007, 66, Leitsatz, zur vorzeitigen Auflösung eines Beratervertrages, und vom 6. Mai 2004 V R 40/02, BFHE 205, 535, BStBl II 2004, 854, Leitsatz, zum Verzicht auf die Ausübung des Amtes als Testamentsvollstrecker).
  • FG Hamburg, 13.12.2022 - 5 K 91/22

    Leistungsaustausch durch die Verlagerung von Gefahrenstoffen gegen Entgelt nebst

    Der Leistungsempfänger muss identifizierbar sein; er muss einen Vorteil erhalten, der zu einem Verbrauch im Sinn des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt (vgl. bspw. BFH, Urteil vom 10. April 2019, XI R 4/17, Bundessteuerblatt Teil II -BStBl II- 2019, 635; Urteil vom 24. August 2006, V R 19/05, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 215, 321, BStBl II 2007, 187, m.w.N.).

    Ob der Leistungsempfänger die Leistung tatsächlich verwendet oder ggf. zu welchem Zweck, ist grundsätzlich unerheblich (vgl. zum Ganzen bspw. BFH, Urteil vom 24. August 2006, V R 19/05, BFHE 215, 321, BStBl II 2007, 187, m.w.N.).

    Zu beachten ist hierbei jedoch, dass auch Leistungen, die ein Unternehmer im allgemeinen Interesse erbringt, nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG steuerbar sein können (BFH, Urteil vom 24. August 2006, V R 19/05, BFHE 215, 321, BStBl II 2007, 187).

    d) Entgegen der Ansicht der Klägerin handelte H nicht mit einem so überwiegenden strukturpolitischen oder allgemeinpolitischen Interesse, dass dieser Zweck den Leistungsaustausch überlagern würde (vgl. zu einem ähnlichen Fall, bei dem eine Zahlung für einen Verzicht auf den Betrieb einer Sondermülldeponie erfolgte: BFH, Urteil vom 24. August 2006, V R 19/05, BFHE 215, 321, BStBl II 2007, 187; oder etwa beim Bau einer öffentlichen Tiefgarage, BFH, Urteil vom 30. Januar 1997, V R 133/93, BFHE 182, 413, BStBl II 1997, 335).

  • BFH, 29.07.2009 - V B 156/08

    Aussetzung der Vollziehung auf Anschlussbeschwerde: Steuerbare

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist der entgeltliche Verzicht, eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ganz oder teilweise auszuüben, als sonstige Leistung anzusehen (BFH-Urteile vom 24. August 2006 V R 19/05, BFHE 215, 321, BStBl II 2007, 187, unter II. 3. b a.A. zum Verzicht auf Rechte aus einem Planfeststellungsbeschluss; vom 7. Juli 2005 V R 34/03, BFHE 211, 59, BStBl II 2007, 66, Leitsatz zur vorzeitigen Auflösung eines Beratervertrages, und vom 6. Mai 2004 V R 40/02, BFHE 205, 535, BStBl II 2004, 854, Leitsatz zum Verzicht auf die Ausübung des Amtes als Testamentsvollstrecker).
  • BFH, 15.11.2007 - V B 63/06

    Zinsvorteil aus der Hingabe eines unverzinslichen Darlehens als tauschähnliche

    Danach wird eine sonstige Leistung gegen Entgelt bewirkt, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden (z.B. BFH-Urteile vom 16. Januar 2003 V R 92/01, BFHE 201, 339, BStBl II 2003, 732; vom 26. Januar 2006 V R 36/03, BFH/NV 2006, 1525, und vom 24. August 2006 V R 19/05, BFHE 215, 321, BStBl II 2007, 187).

    Eine --hier allein in Betracht kommende-- sonstige Leistung, die in einem Tun, Dulden oder Unterlassen bestehen kann, setzt einen identifizierbaren Leistungsempfänger voraus, der einen Vorteil erhalten muss, der zu einem Verbrauch im Sinn des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt (vgl. BFH-Urteile vom 6. Mai 2004 V R 40/02, BFHE 205, 535, BStBl II 2004, 854; vom 7. Juli 2005 V R 34/03, BFHE 211, 59, BStBl II 2007, 66, und in BFHE 215, 321, BStBl II 2007, 187, m.w.N.).

  • FG München, 20.02.2013 - 3 K 1620/12

    Keine Umsatzbesteuerung einer Verzichtsleistung als sonstige Leistung

    Ebenfalls die umgekehrte Konstellation zum Streitfall betrifft der Fall, in dem der BFH im Einklang mit dem EuGH-Urteil C-63/92 (Lubbock Fine) entschieden hat, dass eine steuerbare sonstige Leistung vorliegt, wenn der Inhaber einer Genehmigung zum Betrieb einer Sonderabfalldeponie aufgrund eines Vertrages mit einem Bundesland das Vorhaben aufgibt und hierfür vom Land einen Geldbetrag erhält (BFH-Urteil vom 24. August 2006 V R 19/05, BStBl II 2007, 187 ).
  • FG Münster, 28.08.2007 - 15 K 3621/01

    Notwendigkeit des Vorliegens eines Leistungsaustausches für die Besteuerung eines

    Maßgeblich ist allein, ob ein individueller Leistungsempfänger vorhanden ist, der aus der Leistung einen Vorteil zieht, der Gegenstand eines Leistungsaustauschs sein kann (vgl. BFH-Urteil vom 24.08.2006, V R 19/05, in BStBl II 2007, 187; ferner BFH-Beschluss vom 21.09.2005, V B 160/04, in BFH/NV 2006, 144, jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).

    Hierzu ist erforderlich, dass einem identifizierbaren Verbraucher ein Vorteil verschafft wird, der einen Kostenfaktor in der Tätigkeit eines anderen Beteiligten am Wirtschaftsleben bilden könnte (vgl. BFH-Urteil V R 19/05, a.a.O.).

  • FG München, 24.01.2008 - 14 K 2755/06

    Verlegung des Wassergewinnungsgebietes einer Gemeinde gegen Entgelt als

    Als Beispiele hat der BFH in seinem Urteil vom 24.08.2006 (V R 19/05, BStBl II 2007, 187) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs unter anderem die Verpflichtung zur Aufgabe der Milcherzeugung, die ein Landwirt im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zur Festsetzung einer Vergütung bei der endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung eingeht, sowie die im Jahr 1991 aufgrund von Vorschriften der EG zur Entlastung des übersättigten Apfelmarktes gezahlten Prämien für die Rodung von Apfelbäumen genannt.

    Denn wie der BFH weiter ausführt (Urteil vom 24.08.2006, a.a.O.) ist es nicht zweifelhaft, dass Personen des öffentlichen Rechts auch außerhalb ihrer Betriebe gewerblicher Art Empfänger von Lieferungen und sonstigen Leistungen (Dienstleistungen) sein können.

  • BFH, 29.10.2008 - XI R 76/07

    Kapitalzuführungen öffentlich-rechtlicher GmbH-Gesellschafter an die GmbH auch

  • BFH, 23.03.2009 - XI B 89/08

    Leistungsaustausch durch entgeltlichen Verzicht auf Grundstücksbebauung -

  • BFH, 29.06.2007 - V B 28/06

    Umsatzsteuer - Steuerpflicht von Zuschüssen an Beschäftigungsgesellschaften

  • FG Sachsen-Anhalt, 05.05.2010 - 3 K 765/06

    Umsatzsteuerpflichtigkeit der Überlassung einer Milchquote an die sog.

  • FG Rheinland-Pfalz, 12.06.2008 - 6 K 1609/07

    Vorliegen einer sonstigen steuerbaren Leistung; Bestehen eines unmittelbaren

  • BFH, 28.08.2008 - V B 72/07

    Abfindungszahlung als steuerfreie Grundstückslieferung?

  • FG Münster, 22.11.2011 - 15 K 698/08

    Umsatzsteuerpflicht hinsichtlich des Zurverfügungstellens einer Grundstücksfläche

  • FG Köln, 30.01.2008 - 7 K 3412/06

    Unentgeltliche Personalgestellung als Bestandteil eines geleisteten Entgelts für

  • FG Hamburg, 13.02.2013 - 5 K 280/10

    Umsatzsteuergesetz: Zur Abgrenzung von nicht umsatzsteuerbarem Schadensersatz und

  • FG Münster, 29.03.2012 - 5 K 3805/09

    Anfallen von Umsatzsteuer für das entgeltliche Zurverfügungstellung eines

  • FG München, 22.02.2010 - 14 K 2841/09

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH - Pflichtverletzung - Haftung bei

  • FG Rheinland-Pfalz, 27.11.2008 - 6 K 2348/07

    Umsatzsteuerbefreiung für Personalüberlassung durch eine Kirche

  • FG München, 22.02.2010 - 14 K 3114/08

    Haftung eines GmbH-Geschäftsführers

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