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   BFH, 18.04.2007 - XI R 29/06   

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https://dejure.org/2007,1456
BFH, 18.04.2007 - XI R 29/06 (https://dejure.org/2007,1456)
BFH, Entscheidung vom 18.04.2007 - XI R 29/06 (https://dejure.org/2007,1456)
BFH, Entscheidung vom 18. April 2007 - XI R 29/06 (https://dejure.org/2007,1456)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; ; GewStG § 2 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; GewStG § 2 Abs. 1
    EDV-Systemberater ohne dem Diplom-Informatiker vergleichbare breite Kenntnisse gewerblich tätig; keine Aussetzung des Verfahrens wegen Vorlage des Niedersächsischen FG zur Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeertragsteuer

  • datenbank.nwb.de

    EDV-Systemberater ohne dem Diplom-Informatiker vergleichbare breite Kenntnisse gewerblich tätig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    EDV-Systemberater als gewerbliche Tätigkeit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    EDV-Systemberater als gewerbliche Tätigkeit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aussetzung von Gewerbesteuerverfahren

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer freiberuflichen Tätitgkeit; Notwendigkeit des Nachweises der Kenntnisse eines Diplom-Informatikers bei fehlendem Abschluss an einer Hochschule; Vertiefte Kenntnisse auf einem Teilgebiet des Fachstudiums; Voraussetzungen für das ...

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    EDV Systemberater ohne vergleichbare Kenntnisse ist gewerblich tätig

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 18 Abs 1 Nr 1, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1, GewStG § 2 Abs 1
    Abgrenzung; Ähnliche Tätigkeit; Gewerbebetrieb; Ingenieur; Sachverständigengutachten; Selbständige Arbeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 218, 65
  • BB 2007, 1940
  • DB 2007, 1904
  • BStBl II 2007, 781
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (24)

  • BFH, 09.02.2006 - IV R 27/05

    Ingenieurähnliche Tätigkeit - "ähnlicher Beruf" i. S. von § 18 EStG

    Auszug aus BFH, 18.04.2007 - XI R 29/06
    Wie der Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, ist "Ingenieur" nur derjenige, der wegen der Prägung des Berufsbildes des Ingenieurs durch die Ingenieurgesetze der Bundesländer aufgrund eines Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule, einer Fachhochschule, einer Ingenieurschule oder eines Betriebsführerlehrganges an einer Bergschule befugt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 9. Februar 2006 IV R 27/05, BFH/NV 2006, 1270, m.w.N.).

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung muss der Steuerpflichtige auch über in Tiefe und Breite vergleichbare Kenntnisse verfügen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 31. August 2005 XI R 62/04, BFH/NV 2006, 505; in BFH/NV 2006, 1270, jeweils m.w.N.).

    Soweit der BFH den Nachweis des Wissens "eines" Kernbereichs eines Fachstudiums für notwendig hält (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 1270, m.w.N.), ist dies nicht dahin zu verstehen, dass das Wissen auf einem Teilgebiet eines Fachstudiums ausreicht.

  • BFH, 04.05.2004 - XI R 9/03

    Entwicklung von Anwendungssoftware freiberuflich?

    Auszug aus BFH, 18.04.2007 - XI R 29/06
    Dieser Rechtsprechung des IV. Senats des BFH hat sich der erkennende Senat angeschlossen (BFH-Urteil vom 4. Mai 2004 XI R 9/03, BFHE 206, 233, BStBl II 2004, 989).

    Dementsprechend kann ein selbständiger EDV-Berater, der Computeranwendungssoftware entwickelt, einen dem Ingenieur ähnlichen Beruf ausüben (vgl. BFH-Urteil in BFHE 206, 233, BStBl II 2004, 989).

  • BFH, 14.03.1991 - IV R 135/90

    Eine dem beratenden Betriebswirt ähnliche Tätigkeit setzt Nachweis der

    Auszug aus BFH, 18.04.2007 - XI R 29/06
    aa) Der Senat verkennt nicht, dass ein Diplom-Informatiker auch dann freiberuflich tätig ist, wenn sich seine konkret ausgeübte Tätigkeit nur auf einen Hauptbereich der Informatik erstreckt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 14. März 1991 IV R 135/90, BFHE 164, 408, BStBl II 1991, 769; vom 5. Juni 2003 IV R 34/01, BFHE 202, 336, BStBl II 2003, 761).

    Jedenfalls bei typisierender Betrachtung vermag ein Steuerpflichtiger, der über ein gründliches und umfassendes theoretisches Wissen verfügt, insbesondere seltener in der Praxis auftretende Probleme in einem größeren Zusammenhang zu sehen und damit sicherer zu beurteilen, als jemand, der aufgrund überwiegend praktischer Erfahrung sich ein Spezialwissen angeeignet hat (so auch BFH-Urteile vom 22. Januar 1988 III R 43-44/85, BFHE 152, 345, BStBl II 1988, 497; in BFHE 164, 408, BStBl II 1991, 769).

  • BFH, 22.09.2009 - VIII R 31/07

    Freiberufliche Tätigkeit eines IT-Ingenieurs

    a) Über die persönliche Qualifikation als Ingenieur verfügt derjenige, der wegen der Prägung des Berufsbildes des Ingenieurs durch die Ingenieurgesetze der Länder aufgrund seiner Ausbildung an einer wissenschaftlichen Hochschule, einer Fachhochschule oder eines Betriebsführerlehrganges an einer Bergschule befugt ist, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9. Februar 2006 IV R 27/05, BFH/NV 2006, 1270; vom 18. April 2007 XI R 29/06, BFHE 218, 65, BStBl II 2007, 781).
  • FG Düsseldorf, 21.08.2008 - 8 K 4185/06

    Betätigung als sog. EDV-Berater als Ausübung eines freien Berufs; Fächer des

    Setzt der Beruf wie beim Ingenieur eine qualifizierte Ausbildung voraus, ist für einen "ähnlichen Beruf" i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) neben der Vergleichbarkeit der beruflichen Tätigkeit nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, auch erforderlich, dass der Steuerpflichtige über in Tiefe und Breite vergleichbare Kenntnisse verfügt (BFH-Urteil vom 18. April 2007 XI R 29/06, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2007, 781, unter II.2.a m.w.N.,).

    Hat der Steuerpflichtige - wie hier der Kläger - kein derartiges Studium absolviert, übt er nur dann einen "ähnlichen Beruf" i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG aus, wenn erwiesen ist, dass er neben der Ausübung der einem Dipl.-Informatiker ähnlichen Tätigkeit sich auch das Wissen eines Dipl.-Informatikers in vergleichbarer Breite und Tiefe auf andere Weise angeeignet hat (BFH in BStBl II 2007, 781, unter II.2.a.bb).

    In beiden Fällen ist aber - nicht zuletzt aus Gründen der steuerlichen Gleichbehandlung - erforderlich, dass das Wissen des Kernbereichs des Informatikstudiums der Tiefe und Breite nach nachgewiesen wird (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH in BStBl II 2007, 781, unter II.2.a.bb m.w.N.).

    Hierzu hat der BFH wiederholt Kenntnisse in allen Kernbereichen des Katalogberufs für notwendig gehalten (BFH in BStBl II 2007, 781, unter II.2.a.bb m.w.N.).

    Entgegen der im Schriftsatz vom 30. Januar 2008 angedeuteten Ansicht des Klägers geht der Senat davon aus, dass das Fachgebiet "Mathematik" zu den Kernbereichen des Wirtschaftsinformatikstudiums gehört (s. auch BFH in BStBl II 2007, 781, unter II.2.a.bb zur Bedeutung fehlender mathematischer Kenntnisse bei einem EDV-Systemberater).

    Dass Mathematik zu den Kernbereichen eines Wirtschaftsinformatikstudiums gehört, hat der BFH bereits entschieden (BFH in BStBl II 2007, 781, unter II.2.a.bb).

    Deshalb kommt der vom Kläger aufgeworfenen Frage, ob im Hinblick auf das BFH-Urteil vom 19. September 2002 (IV R 74/00, BStBl II 2003, 27) - und trotz des BFH-Urteils in BStBl II 2007, 781 - ungenügende Kenntnisse in nur einem Hauptbereich unschädlich sind, wenn wegen der Kenntnisse in anderen Bereichen eine entsprechende Abschlussprüfung bestanden worden wäre, keine Bedeutung zu.

  • BFH, 19.01.2017 - III R 3/14

    Wissensprüfung bei im EDV-Bereich tätigen Autodidakten

    d) Bei Autodidakten sind dafür Erfahrungen und Kenntnisse in allen Kernbereichen des Katalogberufs nachzuweisen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 18. April 2007 XI R 29/06, BFHE 218, 65, BStBl II 2007, 781; in BFHE 206, 233, BStBl II 2004, 989; vom 28. August 2003 IV R 21/02, BFHE 203, 152, BStBl II 2003, 919).
  • BFH, 16.09.2014 - VIII R 8/12

    Ingenieurähnliche Tätigkeit eines Autodidakten

    Voraussetzung für diese Zuordnung als ähnlicher Beruf ist insbesondere bei Autodidakten wie dem Kläger, dass sie Erfahrungen und Kenntnisse in allen Kernbereichen des Katalogberufs nachweisen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 18. April 2007 XI R 29/06, BFHE 218, 65, BStBl II 2007, 781; vom 4. Mai 2004 XI R 9/03, BFHE 206, 233, BStBl II 2004, 989; vom 28. August 2003 IV R 21/02, BFHE 203, 152, BStBl II 2003, 919).
  • FG München, 18.10.2012 - 5 K 1066/08

    Freiberuflich tätiger EDV-Berater

    Der Hinweis des FA auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. April 2007 XI R 29/06 (Bundessteuerblatt - BStBl - II 2007, 781) gehe fehl, weil im dortigen Verfahren der Sachverständige dem betroffenen Selbständigen aufgrund der vorgelegten Unterlagen in den Fächern Mathematik und Hardware nicht die einem Informatiker vergleichbaren Kenntnisse zuerkannt habe, während der Gutachter ihm aufgrund der vorgelegten Unterlagen und einer Wissensprüfung ab 2004 einen Wissens- und Kenntnisstand bescheinigt habe, der in Tiefe und Breite in den Kernbereichen gleichwertig zu einem Diplom-Informatiker (FH) sei.

    Fehlten mathematische und hardwaretechnische Kenntnisse, sei die Tätigkeit eines EDV-Beraters als gewerblich einzustufen (BFH in BStBl II 2007, 781).

    Jedenfalls bei typisierender Betrachtung vermag ein Steuerpflichtiger, der über ein gründliches und umfassendes theoretisches Wissen verfügt, insbesondere seltener in der Praxis auftretende Probleme in einem größeren Zusammenhang zu sehen und damit sicherer zu beurteilen, als jemand, der aufgrund überwiegend praktischer Erfahrung sich ein Spezialwissen angeeignet hat (vgl. BFH in BStBl II 2007, 781, m. w. N.).

  • FG Münster, 22.08.2008 - 12 K 3696/05

    Gewerblichkeit der Tätigkeit eines bilanzierenden, selbständigen

    "Ingenieur" ist nur derjenige, der wegen der Prägung des Berufsbildes des Ingenieurs durch die Ingenieurgesetze der Bundesländer aufgrund eines Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule, einer Fachhochschule, einer Ingenieurschule oder eines Betriebsführerlehrgangs an einer Bergschule befugt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen (vgl. BFH-Urteil vom 18.04.2007 XI R 29/06 BStBl. II 2007, 781 unter 1 m.w.N.).

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein selbständiger Diplom-Informatiker eine dem Ingenieurberuf ähnliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG ausüben kann (BFH-Urteile vom 04.05.2004 XI R 9/03, a.a.O., und vom 18.04.2007 XI R 29/06, a.a.O.).

    Denn das Studium der Informatik an einer (Fach-) Hochschule ist dem der traditionellen Ingenieurwissenschaften gleichwertig, auch wenn das Ingenieurstudium im Grundsatz allgemeiner sein kann (vgl. BFH-Urteil vom 18.04.2007 XI R 29/06 a.a.O. unter 2 a) aa) m.w.N.).

  • FG München, 10.12.2010 - 13 K 524/08

    Konfigurationsmanagement keine dem Ingenieurberuf ähnliche Tätigkeit i.S. des §

    19 a) Über die persönliche Qualifikation als Ingenieur verfügt derjenige, der wegen der Prägung des Berufsbildes des Ingenieurs durch die Ingenieurgesetze der Länder aufgrund seiner Ausbildung an einer wissenschaftlichen Hochschule, einer Fachhochschule oder eines Betriebsführerlehrganges an einer Bergschule befugt ist, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen (BFH-Urteile vom 9. Februar 2006 IV R 27/05, BFH/NV 2006, 1270; vom 18. April 2007 XI R 29/06, BStBl II 2007, 781).

    Deshalb kann nach mittlerweile ständiger BFH-Rechtsprechung ein Diplom-Informatiker eine dem Ingenieur ähnliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ausüben (BFH-Urteil in BStBl II 2007, 781).

    Für diesen Fall ist allerdings vorauszusetzen, dass der Tiefe und der Breite nach das Wissen des Kernbereichs des jeweiligen Fachstudiums nachgewiesen wird (BFH-Urteil in BStBl II 2007, 781).

  • FG Rheinland-Pfalz, 07.09.2011 - 1 K 1586/09

    Annahme einer gewerblichen Tätigkeit, wenn der Wissensstand und Kenntnisstand

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung muss der Steuerpflichtige auch über in Tiefe und Breite vergleichbare Kenntnisse verfügen (BFH-Urteil vom 18. April 2007 XI R 29/06, BStBl. II 2007, 781 m.w.N.).

    Dieser Rechtsprechung des IV. Senats des BFH hat sich der XI. Senat des BFH in seinem Urteil vom 18. April 2007 a.a.O. angeschlossen.

    Jedenfalls bei typisierender Betrachtung vermag ein Steuerpflichtiger, der über ein gründliches und umfassendes theoretisches Wissen verfügt, insbesondere seltener in der Praxis auftretende Probleme in einem größeren Zusammenhang zu sehen und damit sicherer zu beurteilen, als jemand, der aufgrund überwiegend praktischer Erfahrung sich ein Spezialwissen angeeignet hat (BFH-Urteile vom 22. Januar 1988 III R 33-44/85, BStBl. II 1988, 497 und vom 14. März 1991 IV R 135/90, BStBl. II 1991, 769 sowie vom 18. April 2007 a.a.O.).

  • FG Düsseldorf, 30.08.2011 - 13 K 856/09

    Voraussetzungen für Diplom-Wirtschaftsinformatiker, um eine dem Ingenieur

    Wie der Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, ist "Ingenieur" nur derjenige, der wegen der Prägung des Berufsbildes des Ingenieurs durch die Ingenieurgesetze der Bundesländer aufgrund eines Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule, einer Fachhochschule, einer Ingenieurschule oder eines Betriebsführerlehrganges an einer Bergschule befugt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 9. Februar 2006 IV R 27/05, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2006, 1270 und BFH- Urteil vom 18. April 2007 XI R 29/06, Sammlung amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFHE - 218, 65, Bundessteuerblatt - BStBl II 2007, 781, beide mit weiteren Nachweisen).

    Das Studium der Informatik an einer (Fach-)Hochschule ist dem der traditionellen Ingenieurwissenschaften gleichwertig, auch wenn das Ingenieurstudium im Grundsatz allgemeiner sein kann (BFH-Urteil vom 28. Januar 1993 IV R 105/92, BFH/NV 1994, 613; BFH- Urteil vom 4. August 1983 IV R 6/80, BFHE 139, 84, BStBl II 1983, 677; BFH- Urteil vom 7. Dezember 1989 IV R 115/87, BFHE 159, 171, BStBl II 1990, 337; BFH-Urteil vom 4. Mai 2004 XI R 9/03, BFHE 206, 233, BStBl II 2004, 989; BFH- Urteil vom 18. April 2007 XI R 29/06, BFHE 218 65, BStBl II 2007, 781).

    Nach der vorzitierten Rechtsprechung des BFH kann aber nur der eine dem Ingenieurberuf ähnliche Tätigkeit ausüben, der entweder über einen Fachhochschul- oder Hochschulabschluss als Diplom- Informatiker oder Diplom - Wirtschaftsinformatiker verfügt oder Kenntnisse nachweist, die in Tiefe und Breite mit dem Wissen eines Fachhochschul- oder Hochschulabsolventen der vorgenannten Studiengänge vergleichbar sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 31. August 2005 XI R 62/04, BFH/NV 2006, 505; BFH- Urteil vom 9. Februar 2006 IV R 27/05, BFH/NV 2006, 1270 und BFH- Urteil vom 18. April 2007 XI R 29/06, BFHE 218 65, BStBl II 2007, 781, jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • BFH, 09.03.2012 - III B 244/11

    IT-Berater als Freiberufler

    Viele dieser Entscheidungen betreffen speziell die Abgrenzungsfrage, ob Steuerpflichtige, die --wie der Kläger-- in der IT-Branche tätig sind, einen dem Ingenieur oder dem Diplom-Informatiker ähnlichen Beruf ausüben oder nicht (z.B. BFH-Urteile vom 18. April 2007 XI R 29/06, BFHE 218, 65, BStBl II 2007, 781; vom 16. Dezember 2008 VIII R 27/07, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2009, 898; vom 22. September 2009 VIII R 63/06, BFHE 227, 386, BStBl II 2010, 466).
  • BFH, 16.12.2008 - VIII R 27/07

    Freiberufliche oder gewerbliche Einkünfte: Wissensprüfung hinsichtlich der

  • FG Hessen, 10.05.2012 - 8 K 2576/10

    Gewerblichkeit der Tätigkeit einer sog. EDV-Beraterin ohne ausreichende

  • BFH, 29.05.2009 - VIII B 205/08

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Ablehnung eines Antrags auf Erhebung

  • BFH, 21.12.2007 - VIII B 39/07

    Nichtzulassungsbeschwerde: Anforderungen an den zur Bejahung einer

  • FG Hamburg, 27.04.2006 - 6 K 120/02

    Einkommensteuer: Ingenieurähnliche Tätigkeit eines Autodidakten im EDV-Bereich

  • FG Hessen, 10.05.2012 - 8 K 2546/10

    Abgrenzung freiberufliche Tätigkeit zum Gewerbebetrieb - Vergleichbarkeit der

  • FG Hessen, 11.07.2007 - 8 K 1148/02

    Ingenieurähnliche Tätigkeit eines Systementwicklers - Autodidakt - Einkunftsart

  • FG Niedersachsen, 22.04.2011 - 15 K 14/11

    Gewerbesteuerpflicht der Tätigkeit eines anerkannten Bausachverständigen auf dem

  • BFH, 23.03.2009 - VIII B 173/08

    Brandschutzsachverständiger als ingenieurähnlicher Beruf

  • BFH, 14.05.2009 - VIII B 2/09

    Abgrenzung freiberufliche - gewerbliche Einkünfte, Katalogberuf, Keine

  • BFH, 17.12.2007 - XI B 32/07

    Keine Bindungswirkung durch ergänzende Hinweise des BFH zum Verfahren im zweiten

  • FG Hamburg, 14.07.2015 - 3 K 207/14

    Gewerbliche Einkünfte eines EDV-Beraters - Abhängigkeit der Wirksamkeit einer

  • FG München, 27.11.2012 - 2 K 2146/10

    Werden zum Nachweis für die Ausübung eines ingenieurähnlichen Berufs auch

  • BFH, 12.05.2009 - VIII B 178/08

    Abgrenzung freiberufliche/gewerbliche Einkünfte - Katalogberuf - Keine

  • FG Hamburg, 09.05.2019 - 2 K 342/17

    Freiberufliche Tätigkeit eines Hufbeschlagschmiedes - Keine Ähnlichkeit zu einem

  • FG München, 19.11.2009 - 5 K 1299/05

    Freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit eines Gebäude elektrotechnisch

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.04.2013 - 5 K 1967/10

    Schätzungsrahmen bei erheblichen Schwankungen nachweisbarer Jahresumsätze über

  • FG München, 12.12.2007 - 1 K 1993/07

    Einordnung der Einkünfte eines beratenden Betriebswirts als Einkünfte aus

  • FG Berlin-Brandenburg, 28.11.2013 - 1 K 1129/09

    Gewerbesteuermessbetrag 2003

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