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   BFH, 04.04.2007 - I R 23/06   

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https://dejure.org/2007,2388
BFH, 04.04.2007 - I R 23/06 (https://dejure.org/2007,2388)
BFH, Entscheidung vom 04.04.2007 - I R 23/06 (https://dejure.org/2007,2388)
BFH, Entscheidung vom 04. April 2007 - I R 23/06 (https://dejure.org/2007,2388)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Judicialis

    GewStG § 2 Abs. 2 Satz 2; ; GewStG § 28 Abs. 1 Satz 1; ; GewStG § 29 Abs. 1; ; GewStG § 33 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages eines Windkraftanlagenbetreibers; Kein kommunaler Finanzausgleich durch Gewerbesteuerzerlegung

  • datenbank.nwb.de

    Zerlegung der Gewerbesteuer des Betreibers von Windkraftanlagen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Negative Auswirkungen von Windkraftanlagen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags eines Organträgers ? Organgesellschaften betreiben Windkraftanlagen in verschiedenen Gemeinden ? Zerlegung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 GewStG auf Basis der Arbeitslöhne ? Voraussetzungen für eine vom Regelmaßstab des § 29 Abs. 1 GewStG ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages eines in verschiedenen Gemeinden mittels mehrerer Organgesellschaften Windkraftanlagen betreibenden Organträgers; Begründung eines von § 29 Gewerbesteuergesetz (GewStG) abweichenden Zerlegungsmaßstabs mittels negativer Auswirkungen ...

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Gewerbesteuerzerlegung bei Windkraftanlagen

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags eines Windkraftanlagebetreibers

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 29 Abs 1 Nr 1, GewStG § 33 Abs 1
    Gewerbesteuermessbetrag; Unbilligkeit; Zerlegung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 217, 109
  • BB 2007, 2053
  • DB 2007, 2185
  • DB 2007, 308
  • BStBl II 2007, 836
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 26.08.1987 - I R 376/83

    Zu den Voraussetzungen für die Zerlegung in besonderen Fällen

    Auszug aus BFH, 04.04.2007 - I R 23/06
    aa) Grundsätzlich kann nach der Rechtsprechung des Senats allerdings eine Unbilligkeit i.S. des § 33 Abs. 1 GewStG in Betracht kommen, wenn durch das Vorhandensein einer Betriebsstätte einer Gemeinde zwar keine mit der Ansässigkeit von Arbeitnehmern verbundenen Folgekosten, sondern Lasten anderer Art entstehen, die im Rahmen der Zerlegung nicht berücksichtigt werden können (Senatsbeschluss in BFHE 67, 275, BStBl III 1958, 379; Senatsurteil vom 26. August 1987 I R 376/83, BFHE 151, 452, BStBl II 1988, 201).

    Auch verbietet sich eine vom Einzelfall gelöste pauschale Betrachtung deshalb, weil im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 33 GewStG solche Lasten nicht berücksichtigt werden können, für die der Gemeinde --was bei Schwertransporten nicht fern liegend ist-- ein Gebührenerhebungsrecht (vgl. Senatsurteil in BFHE 151, 452, BStBl II 1988, 201; Trossen, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 2006, 836, 839) oder zivilrechtliche Schadensersatzansprüche zustehen.

  • BFH, 13.05.1958 - I B 49/58

    Anspruch auf Beteiligung an dem Gewerbesteuermeßbetrag einer Gemeinde

    Auszug aus BFH, 04.04.2007 - I R 23/06
    b) Allein der Umstand, dass in den auf dem Gebiet der Beigeladenen belegenen Betriebsstätten keine Arbeitslöhne angefallen sind und deshalb nur Zerlegungsanteile von 0 DM auf diese entfallen, führt nicht zur offenbaren Unbilligkeit des von § 29 GewStG vorgegebenen Aufteilungsmaßstabes (vgl. allgemein Senatsbeschlüsse vom 13. Mai 1958 I B 49/58 U, BFHE 67, 275, BStBl III 1958, 379; vom 5. Oktober 1965 I B 387/62 U, BFHE 83, 468, BStBl III 1965, 668).

    aa) Grundsätzlich kann nach der Rechtsprechung des Senats allerdings eine Unbilligkeit i.S. des § 33 Abs. 1 GewStG in Betracht kommen, wenn durch das Vorhandensein einer Betriebsstätte einer Gemeinde zwar keine mit der Ansässigkeit von Arbeitnehmern verbundenen Folgekosten, sondern Lasten anderer Art entstehen, die im Rahmen der Zerlegung nicht berücksichtigt werden können (Senatsbeschluss in BFHE 67, 275, BStBl III 1958, 379; Senatsurteil vom 26. August 1987 I R 376/83, BFHE 151, 452, BStBl II 1988, 201).

  • BFH, 24.05.2006 - I R 102/04

    Gewerbesteuermessbetrag; Zerlegung; Geschäftsbank

    Auszug aus BFH, 04.04.2007 - I R 23/06
    Eine solche liegt nur dann vor, wenn aufgrund der atypischen Umstände des Einzelfalles die sich aus dem groben Maßstab des § 29 GewStG allgemein ergebende Unbilligkeit offensichtlich übertroffen wird (Senatsurteile vom 24. Mai 2006 I R 102/04, BFH/NV 2007, 270; vom 26. Februar 1992 I R 16/90, BFH/NV 1992, 836, m.w.N.).
  • BFH, 09.10.1975 - IV R 114/73

    Betriebsstätte - Verhältnismäßig geringe Zahl von Arbeitnehmern - Betrieblich

    Auszug aus BFH, 04.04.2007 - I R 23/06
    Diesem kommt nicht die Funktion eines kommunalen Finanzausgleichs zu (Urteile des Bundesfinanzhofs vom 9. Oktober 1975 IV R 114/73, BFHE 117, 384, BStBl II 1976, 123; vom 12. Mai 1992 VIII R 45/90, BFH/NV 1993, 191).
  • BFH, 26.02.1992 - I R 16/90

    Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse über die reinen Lohnaufwendungen

    Auszug aus BFH, 04.04.2007 - I R 23/06
    Eine solche liegt nur dann vor, wenn aufgrund der atypischen Umstände des Einzelfalles die sich aus dem groben Maßstab des § 29 GewStG allgemein ergebende Unbilligkeit offensichtlich übertroffen wird (Senatsurteile vom 24. Mai 2006 I R 102/04, BFH/NV 2007, 270; vom 26. Februar 1992 I R 16/90, BFH/NV 1992, 836, m.w.N.).
  • BFH, 07.12.1994 - I K 1/93

    Ort der Geschäftsleitung bei Kapitalgesellschaften

    Auszug aus BFH, 04.04.2007 - I R 23/06
    Dieser Maßstab ist nur dann von vornherein ungeeignet, wenn --was vorliegend nicht der Fall ist-- die Zerlegung wegen des Fehlens jeglicher Arbeitslöhne (in allen Betriebsstätten) nicht vorgenommen werden kann (Senatsurteil vom 7. Dezember 1994 I K 1/93, BFHE 176, 253, BStBl II 1995, 175).
  • BFH, 17.02.1993 - I R 19/92

    Gewerbesteuer - Organschaft - Zerlegung - Änderungsvertrag

    Auszug aus BFH, 04.04.2007 - I R 23/06
    Allerdings rechtfertigt nach ständiger Rechtsprechung nicht jede offenbare Unbilligkeit, die sich aus dem Zerlegungsmaßstab des § 29 Abs. 1 GewStG ergibt, eine Zerlegung nach einem abweichenden Maßstab, sondern nur eine eindeutige Unbilligkeit von erheblichem Gewicht (Senatsurteil vom 17. Februar 1993 I R 19/92, BFHE 171, 304, BStBl II 1993, 679, m.w.N.; vgl. auch Blümich/Hofmeister, EStG, KStG, GewStG, § 33 GewStG Rz 3 f., m.w.N.).
  • BFH, 05.10.1965 - I B 387/62

    Zerlegung des Gewerbesteuermeßbetrag aufgrund der Aufstellung von Speilautomaten

    Auszug aus BFH, 04.04.2007 - I R 23/06
    b) Allein der Umstand, dass in den auf dem Gebiet der Beigeladenen belegenen Betriebsstätten keine Arbeitslöhne angefallen sind und deshalb nur Zerlegungsanteile von 0 DM auf diese entfallen, führt nicht zur offenbaren Unbilligkeit des von § 29 GewStG vorgegebenen Aufteilungsmaßstabes (vgl. allgemein Senatsbeschlüsse vom 13. Mai 1958 I B 49/58 U, BFHE 67, 275, BStBl III 1958, 379; vom 5. Oktober 1965 I B 387/62 U, BFHE 83, 468, BStBl III 1965, 668).
  • BFH, 12.05.1992 - VIII R 45/90

    Beiladung einer Gemeinde im Zerlegungsverfahren - Zerlegung eines

    Auszug aus BFH, 04.04.2007 - I R 23/06
    Diesem kommt nicht die Funktion eines kommunalen Finanzausgleichs zu (Urteile des Bundesfinanzhofs vom 9. Oktober 1975 IV R 114/73, BFHE 117, 384, BStBl II 1976, 123; vom 12. Mai 1992 VIII R 45/90, BFH/NV 1993, 191).
  • FG Niedersachsen, 16.02.2006 - 6 K 457/04

    Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags bei atypischer Belastung

    Auszug aus BFH, 04.04.2007 - I R 23/06
    Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hat die Gewerbesteuermessbeträge durch sein in Steuern in der Elektrizitätswirtschaft 2006, 147 abgedrucktes Urteil vom 16. Februar 2006 6 K 457/04 jeweils in voller Höhe der Klägerin zugewiesen.
  • FG Düsseldorf, 01.06.2006 - 15 K 5455/04

    Gewerbesteuerzerlegung; Windkraftanlagen; Standortgemeinden; Zerlegungsmaßstab;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.1979 - V-12/79
  • FG Hessen, 19.03.2008 - 8 K 2117/07

    Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages - Merkmale einer mehrgemeindlichen

    Dasselbe würde in den bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschiedenen Fällen der Windkraftanlagen (vgl. Urteil vom 04.04.2007 I R 23/06, BStBl. II 2007, 836) gelten, wenn diese über eine Kabelverbindung der den Betrieb überwachenden Leitstelle ihre Betriebsdaten oder aber ihre Störung mitteilten.

    Eine solche liegt nur dann vor, wenn aufgrund der atypischen Umstände des Einzelfalles die sich aus dem groben Maßstab des § 29 GewStG allgemein ergebende Unbilligkeit offensichtlich übertroffen wird (BFH-Urteile vom 24. Mai 2006 I R 102/04, BFH/NV 2007, 270 und vom 4. April 2007 I R 23/06, BStBl. II 2007, 836).

    Dieser Maßstab ist nur dann von vornherein ungeeignet, wenn - was vorliegend nicht der Fall ist - die Zerlegung wegen des Fehlens jeglicher Arbeitslöhne (in allen Betriebsstätten) nicht vorgenommen werden kann (BFH-Urteile vom 7. Dezember 1994 I K 1/93, BStBl. II 1995, 175 und vom 4. April 2007 I R 23/06, BStBl. II 2007, 836).

    Es geht also nicht um die Deckung des Finanzbedarfs der Gemeinde an sich, sondern nur um eine Gegenleistung für die Lasten, die sich über Ausgaben direkt auf die gemeindlichen Haushalte auswirken (BFH-Urteile vom 9. Oktober 1975 IV R 114/73, BStBl. II 1976, 123 und vom 4. April 2007 I R 23/06, BStBl. II 2007, 836; Urteil des FG Düsseldorf vom 1. Juni 2006 15 K 5455/04 Zerl, EFG 2006, 1450 unter 1e).

    Aber auch die Wertverluste an Grundstücken im Eigentum der Kl. sind mangels Lasten, die sich direkt auf die gemeindlichen Haushalte auswirken, nicht zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 4. April 2007 I R 23/06, BStBl. II 2007, 836).

    Er berücksichtigt bewusst nicht die Besonderheiten des Einzelfalles und nimmt die sich hierdurch fast immer ergebenden Ungerechtigkeiten grundsätzlich in Kauf (Hofmeister in Blümich, GewStG, 96. Lfg. September 2007, § 33 Rn. 4; BFH-Urteil vom 4. April 2007 I R 23/06, BStBl. II 2007, 836; Urteil des FG Düsseldorf vom 1. Juni 2006 15 K 5455/04 Zerl, EFG 2006, 1450 unter 1b).

  • BFH, 16.12.2009 - I R 56/08

    Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages eines Verkehrsflughafens

    Eine solche liegt nur dann vor, wenn aufgrund der atypischen Umstände des Einzelfalles die sich aus einem groben gesetzlichen Maßstab allgemein ergebende Unbilligkeit offensichtlich übertroffen wird (Senatsurteile vom 24. Mai 2006 I R 102/04, BFH/NV 2007, 270; vom 4. April 2007 I R 23/06, BFHE 217, 109, BStBl II 2007, 836).

    Dieser Maßstab sei nur dann von vornherein ungeeignet, wenn die Zerlegung wegen des Fehlens jeglicher Arbeitslöhne (in allen Betriebsstätten) nicht vorgenommen werden könne (Senatsurteile vom 7. Dezember 1994 I K 1/93, BFHE 176, 253, BStBl II 1995, 175; in BFHE 217, 109, BStBl II 2007, 836; zustimmend etwa Güroff in Glanegger/Güroff, a. a. O., § 33 Rz 3).

  • FG Hamburg, 18.12.2018 - 2 K 2/17

    Gewerbesteuer: Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages einer Photovoltaikanlage -

    Mit seinem Urteil vom 4. April 2007 (I R 23/06) habe der BFH bereits im Zusammenhang mit der Errichtung von Windkraftanlagen entschieden, dass negative Auswirkungen der Windkraftanlage auf das Orts- und Landschaftsbild, die Infrastruktur einer Gemeinde und auch den Tourismus, nicht zu einem offenbar unbilligen Zerlegungsergebnis nach § 33 Abs. 1 GewStG führten.

    Der BFH hat für den Fall einer Windkraftanlage entschieden, dass etwaige negative Auswirkungen der Windkraftanlagen auf das Orts- und Landschaftsbild, auf den Wert von Wohngrundstücken und auf den Tourismus in den betroffenen Gemeinden - unterstellt, sie lägen vor - einen von § 29 GewStG abweichenden Zerlegungsmaßstab nicht zu begründen vermöchten (BFH-Urteil vom 4. April 2007 I R 23/06 BStBl II 2007, 836).

  • FG Schleswig-Holstein, 05.01.2009 - 2 V 193/08

    Ansatz eines fiktiven Arbeitslohnes bei der Zerlegung des

    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe mit Urteil vom 4. April 2007 (Az. I R 23/06, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2007, 836) entschieden, dass bei Gesellschaften in der Rechtsform der GmbH & Co. KG grundsätzlich eine Aufteilung des GewSt-Messbetrags anhand der gezahlten Arbeitslöhne auf die Betriebsstätten.

    Der BFH habe weiter mit Urteil vom 4. April 2007 (BStBl II 2007, 836) entschieden, dass negative Auswirkungen der Windkraftanlage auf das Orts- und Landschaftsbild, auf den Wert von Wohngrundstücken und auf den Tourismus in der Standortgemeinde keinen von § 29 GewStG abweichenden Zerlegungsmaßstab rechtfertigen würden.

    Eine solche liegt nur dann vor, wenn aufgrund der atypischen Umstände des Einzelfalles die sich aus dem groben Maßstab des § 29 GewStG allgemein ergebende Unbilligkeit offensichtlich übertroffen wird (BFH-Urteile vom 4. April 2007, BStBl II 2007, 836; vom 24. Mai 2006, BFH/NV 2007, 270).

    Dieser Maßstab ist nur dann von vornherein ungeeignet, wenn --was vorliegend wegen der Fiktion des § 31 Abs. 5 GewStG nicht der Fall ist-- die Zerlegung wegen des Fehlens jeglicher Arbeitslöhne (in allen Betriebsstätten) nicht vorgenommen werden kann (BFH-Urteil vom 4. April 2007 a.a.O. allerdings zu einem Fall mit "echten" Arbeitslöhnen).

    Im Übrigen können etwaige negative Auswirkungen der Windkraftanlagen auf das Orts- und Landschaftsbild, auf den Wert von Wohngrundstücken und auf den Tourismus einen von § 29 GewStG abweichenden Zerlegungsmaßstab nicht begründen (BFH-Urteil vom 4. April 2007 a.a.O.).

  • FG Schleswig-Holstein, 30.06.2011 - 1 K 73/06

    Bestimmung des Ortes der geschäftlichen Oberleitung - Zerlegung eines

    Eine solche liegt nur dann vor, wenn aufgrund der atypischen Umstände des Einzelfalls die sich aus dem groben Maßstab des § 29 GewStG allgemein ergebende Unbilligkeit offensichtlich übertroffen wird (BFH-Urteile vom 04.04.2007 I R 23/06, BFHE 217, 109, BStBl II 2007, 836 und vom 24.05.2006 I R 102/04, BFH/NV 2007, 270).

    Aus der von der Kl in diesem Zusammenhang zitierten BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 07.12.1994 1 R 1/93, BFHE 176, 253, BStBl II 1995, 175) ergibt sich lediglich, dass § 33 GewStG entsprechend anzuwenden ist, wenn überhaupt keine Arbeitslöhne gezahlt werden (vgl. dazu auch das das BFH-Urteil vom 04.04.2007 I R 23/06, BFHE 217, 109, BStBl II 2007, 836).

  • BFH, 14.12.2020 - IV B 27/20

    Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags bei einem Solarpark

    Mit Urteil vom 04.04.2007 - I R 23/06 (BFHE 217, 109, BStBl II 2007, 836) hat der BFH für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags eines Windkraftanlagenbetreibers entschieden, dass eine vom Regelmaßstab des § 29 Abs. 1 GewStG abweichende Zerlegung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 GewStG auch bei einer Windkraftanlage nur in Betracht komme, wenn eine eindeutige Unbilligkeit von erheblichem Gewicht vorliege.

    Die Maßstäbe, nach denen § 33 Abs. 1 Satz 1 GewStG auf eine von (jetzt) § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG erfasste Altanlage anzuwenden ist, sind durch das BFH-Urteil in BFHE 217, 109, BStBl II 2007, 836 geklärt; denn nach Maßgabe jener Entscheidung lässt sich auch bei Solaranlagen die Frage beantworten, wann die Zerlegung nach dem allgemeinen Maßstab des (jetzt) § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG zu einem offenbar unbilligen Ergebnis i.S. von § 33 Abs. 1 Satz 1 GewStG führt.

    Im Übrigen ist --wie in der Rechtsprechung des BFH ebenfalls geklärt ist-- auch insoweit zu berücksichtigen, dass dem gewerbesteuerrechtlichen Zerlegungsverfahren nicht die Funktion eines kommunalen Finanzausgleichs zukommt (z.B. BFH-Urteile vom 09.10.1975 - IV R 114/73, BFHE 117, 384, BStBl II 1976, 123, unter 2.b; in BFHE 217, 109, BStBl II 2007, 836, unter II.3.d).

  • FG Schleswig-Holstein, 07.01.2009 - 2 V 196/08

    Gewerbesteuerzerlegung bei einer GmbH & Co. KG - Ansatz fiktiver Arbeitslöhne für

    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe mit Urteil vom 4. April 2007 (Az. I R 23/06, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2007, 836) entschieden, dass bei Gesellschaften in der Rechtsform der GmbH & Co. KG grundsätzlich eine Aufteilung des GewSt-Messbetrags anhand der gezahlten Arbeitslöhne auf die Betriebsstätten.

    Eine solche liegt nur dann vor, wenn aufgrund der atypischen Umstände des Einzelfalles die sich aus dem groben Maßstab des § 29 GewStG allgemein ergebende Unbilligkeit offensichtlich übertroffen wird (BFH-Urteile vom 4. April 2007, BStBl II 2007, 836; vom 24. Mai 2006, BFH/NV 2007, 270).

    Dieser Maßstab ist nur dann von vornherein ungeeignet, wenn -was vorliegend wegen der Fiktion des § 31 Abs. 5 GewStG nicht der Fall ist- die Zerlegung wegen des Fehlens jeglicher Arbeitslöhne (in allen Betriebsstätten) nicht vorgenommen werden kann (BFH-Urteil vom 4. April 2007, a.a.O., allerdings zu einem Fall mit "echten" Arbeitslöhnen).

    Im Übrigen können etwaige negative Auswirkungen der Windkraftanlagen auf das Orts- und Landschaftsbild, auf den Wert von Wohngrundstücken und auf den Tourismus einen von § 29 GewStG abweichenden Zerlegungsmaßstab nicht begründen (BFH-Urteil vom 4. April 2007, a.a.O.).

  • FG Düsseldorf, 19.01.2017 - 14 K 2779/14

    Nichterfüllung der Voraussetzungen für eine Beteiligung an der Zerlegung des

    Hiervon werden Wertverluste von im Eigentum der Gemeinde stehenden Grundstücken nicht erfasst (vgl. BFH-Urteil vom 04.04.2007 I R 23/06, BStBl II 2007, 836; Hessisches Finanzgericht Urteil vom 19.03.2008 8 K 2117/07, EFG 2008, 147).
  • BFH, 25.11.2009 - I R 18/08

    Gewerbesteuerzerlegung - Zurückverweisung an einen anderen Senat des FG -

    Nach ständiger Rechtsprechung kommt ein abweichender Maßstab bei der Zerlegung nur dann in Betracht, wenn eine eindeutige Unbilligkeit von erheblichem Gewicht vorliegt (Senatsurteile vom 17. Februar 1993 I R 19/92, BFHE 171, 304, BStBl II 1993, 679; vom 4. April 2007 I R 23/06, BFHE 217, 109, BStBl II 2007, 836; in BFH/NV 2007, 2346).

    Denn da die Zerlegung eine Gegenleistung für die Lasten darstellen soll, die sich infolge der Existenz eines Gewerbebetriebes über Ausgaben direkt auf die gemeindlichen Haushalte auswirken (BFH-Urteil vom 9. Oktober 1975 IV R 114/73, BFHE 117, 384, BStBl II 1976, 123; Senatsurteil in BFHE 217, 109, BStBl II 2007, 836), ist das Betriebsstättenergebnis kein sachgerechter Maßstab für die Zerlegung oder für eine Unbilligkeit einer Zerlegung nach Maßgabe der Arbeitnehmerfolgelasten.

  • FG Hessen, 29.11.2022 - 8 K 700/21

    Keine offenbare Unbilligkeit der Nichtberücksichtigung der Honorare von in

    Ein Heranziehen der Regelung von Windkraft- und Solaranlagen sei nicht möglich, da es sich hierbei um eine Ausnahmevorschrift des Gesetzgebers handelt, die eine gesetzgeberische Reaktion auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- (vom 4. April 2017, I R 23/06) darstellen würde.

    Aus diesem Grunde reicht auch eine möglicherweise gegebene allgemeine Unbilligkeit, die sich aus dem einfachen und recht groben Maßstab des § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG ergibt (und diesem quasi immanent ist), für die Anwendung des § 33 Abs. 1 Satz 1 GewStG nicht aus (BFH, Urteil vom 4. April 2007 - I R 23/06 -, BStBl. II 2007, 836; vom 26. Februar 1992 - I R 16/90 -, BFH/NV 1992, 836; jeweils m.w.N.).

    Der Gesetzgeber reagierte mit der Einführung dieses abweichenden Zerlegungsmaßstabes (durch das Jahressteuergesetz 2009) seinerzeit auf das Urteil des BFH vom 4. April 2007 - I R 23/06.

  • FG Berlin-Brandenburg, 09.02.2017 - 10 K 10165/14

    Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags bei gewerbesteuerlicher Organschaft -

  • FG Hessen, 19.09.2019 - 8 K 1734/14

    Streit um den zutreffenden Zerlegungsmaßstab bei der Gewerbesteuer;

  • FG Hessen, 19.09.2019 - 8 K 2444/13

    Streit um den zutreffenden Zerlegungsmaßstab bei der Gewerbesteuer;

  • FG Hessen, 19.09.2019 - 8 K 705/19

    Streit um den zutreffenden Zerlegungsmaßstab bei der Gewerbesteuer;

  • FG Nürnberg, 28.10.2010 - 4 K 1962/08

    Beiladung des Gewerbesteuerpflichtigen zum Gewerbesteuerzerlegungsverfahren -

  • FG Saarland, 22.08.2008 - 1 K 1213/04

    Zur Zerlegung des Gewerbesteuersteuermessbetrages beim Betrieb eines

  • FG Düsseldorf, 19.06.2020 - 3 K 2050/17

    Zerlegungsmaßstab bei Betreibung einer Rohrleitung zum Transport von Gütern durch

  • FG Düsseldorf, 19.06.2020 - 3 K 3280/17

    Anteilige Zerlegung des Steuermessbetrags bei Unterhalten von Betriebsstätten in

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