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   BFH, 10.05.2007 - IX R 7/07   

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https://dejure.org/2007,889
BFH, 10.05.2007 - IX R 7/07 (https://dejure.org/2007,889)
BFH, Entscheidung vom 10.05.2007 - IX R 7/07 (https://dejure.org/2007,889)
BFH, Entscheidung vom 10. Mai 2007 - IX R 7/07 (https://dejure.org/2007,889)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
    Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht einer langfristigen Vermietung bei Fremdfinanzierung ohne Finanzierungskonzept zur späteren Kompensation

  • Judicialis

    EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Einkünfteerzielungsabsicht aus Vermietung und Verpachtung

  • datenbank.nwb.de

    Einkünfteerzielungsabsicht aus Vermietung und Verpachtung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Einkünfteerzielungsabsicht bei längerfristiger Vermietung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vermietungseinkünfte ? Fehlende Einkünfteerzielungsabsicht bei völliger Fremdfinanzierung eines Mietobjekts ohne schlüssiges Kompensationskonzept ? Klarstellung zur neueren Rechtsprechung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Einkünfteerzielungsabsicht aus Vermietung und Verpachtung

  • IWW (Kurzinformation)

    Vermietung - Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei unüblicher Vermietung

  • IWW (Kurzinformation)

    Einkünfteerzielungsabsicht bei unüblicher Vermietung

  • IWW (Kurzinformation)

    Vermietung - Einkünfteerzielungsabsicht bei unüblicher Vermietung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einkünfteerzielungsabsicht aus Vermietung und Verpachtung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei einer langfristigen Vermietung im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung; Fremdfinanzierung der Anschaffungskosten oder Herstellungskosten des Vermietungsobjekts sowie anfallender Schuldzinsen durch den ...

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung ohne Finanzierungskonzept

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Vermietung: Mangelnde Schuldentilgung spricht gegen Gewinnerzielungsabsicht

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Mietverluste ohne Kredittilgung nicht absetzbar

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Einkünfteerzielungsabsicht setzt regelmäßig ein Finanzierungskonzept voraus

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Verluste aus vermietetem Wohnhaus bei fehlendem Finanzierungskonzept nicht abzugsfähig

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 11 (Kurzinformation)

    Zur Frage der Einkünfteerzielungsabsicht bei krassem Missverhältnis zwischen Einnahmen und Zinsaufwendungen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vermietung ohne stimmiges Finanzierungskonzept wird steuerlich nicht anerkannt! (IMR 2008, 108)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 21 Abs 1 Nr 1, EStG § 2 Abs 1 Nr 6
    Einkünfteerzielungsabsicht; Finanzierungskonzept; Schuldzinsen; Totalüberschussprognose

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 218, 160
  • NZM 2007, 850
  • BB 2007, 2221
  • DB 2007, 2233
  • BStBl II 2007, 873
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 19.04.2005 - IX R 15/04

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Fremdfinanzierung unter dem Einsatz von

    Auszug aus BFH, 10.05.2007 - IX R 7/07
    Im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung ist die Einkünfteerzielungsabsicht bei einer langfristigen Vermietung ausnahmsweise zu prüfen, wenn der Steuerpflichtige die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten des Vermietungsobjekts sowie anfallende Schuldzinsen fremdfinanziert und somit Zinsen auflaufen lässt, ohne dass durch ein Finanzierungskonzept von vornherein deren Kompensation durch spätere positive Ergebnisse vorgesehen ist (Abgrenzung zu BFH-Urteil vom 19. April 2005 IX R 15/04, BFHE 210, 24, BStBl II 2005, 754).

    Jedoch gelten Ausnahmen von diesem Grundsatz, wenn besondere Umstände gegen das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht sprechen (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. April 2005 IX R 15/04, BFHE 210, 24, BStBl II 2005, 754, m.w.N. insbesondere zu Ausnahmefällen).

    Der Senat hat mit Urteil in BFHE 210, 24, BStBl II 2005, 754 entschieden, dass allein ein krasses Missverhältnis zwischen den Mieteinnahmen und den Schuldzinsen kein besonderer Umstand ist, der zur Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht durch eine Prognose führt, wenn die wegen der Refinanzierung von Zinsen zunächst hohen Schuldzinsen nach dem gewählten Finanzierungskonzept zum Ende der Laufzeit der Darlehen durch positive Ergebnisse kompensiert werden.

    Insoweit unterscheidet sich der Streitfall von dem dem Urteil in BFHE 210, 24, BStBl II 2005, 754, zugrunde liegenden Sachverhalt.

  • BFH, 06.11.2001 - IX R 97/00

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Ferienwohnungen

    Auszug aus BFH, 10.05.2007 - IX R 7/07
    Dies gilt auch unter Berücksichtigung einer etwaigen unentgeltlichen Rechtsnachfolge hinsichtlich des streitbefangenen Objekts (vgl. BFH-Urteil vom 6. November 2001 IX R 97/00, BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726, m.w.N.).
  • BFH, 17.09.2002 - IX R 16/02

    Ferienwohnungen: Einkünfteermittlung

    Auszug aus BFH, 10.05.2007 - IX R 7/07
    Im Rahmen der danach vorzunehmenden Überschussprognose ist festzustellen, ob in einem Zeitraum von 30 Jahren aus der Vermietungstätigkeit ein Totalüberschuss erzielt werden kann (BFH-Urteil vom 17. September 2002 IX R 16/02, BFH/NV 2003, 156, m.w.N.).
  • BFH, 09.10.2013 - IX R 2/13

    Zur Berücksichtigung von Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung -

    Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten, wenn besondere Umstände gegen das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht sprechen (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. April 2005 IX R 15/04, BFHE 210, 24, BStBl II 2005, 754, m.w.N., insbesondere zu Ausnahmefällen; vom 10. Mai 2007 IX R 7/07, BFHE 218, 160, BStBl II 2007, 873).
  • BFH, 01.04.2009 - IX R 39/08

    Objektbezogene Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei nicht zu Wohnzwecken

    Ist die Vermietungstätigkeit auf Dauer angelegt, so ist grundsätzlich und typisierend davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, auch wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 10. Mai 2007 IX R 7/07, BFHE 218, 160, BStBl II 2007, 873, m.w.N.).
  • BFH, 02.07.2008 - IX B 46/08

    Zur Einkünfteerzielungsabsicht auf Anteilseignerebene bei geschlossenem

    Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist nur bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich und typisierend --wenn also keine besonderen Umstände dagegen sprechen-- davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, auch wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 10. Mai 2007 IX R 7/07, BFHE 218, 160, BStBl II 2007, 873, und in BFHE 210, 24, BStBl II 2005, 754, m.w.N. insbesondere zu Ausnahmefällen).

    Der BFH hat ein derartiges Konzept in einem --hier nicht vorliegenden-- Fall als notwendige Ergänzung eines wirtschaftlichen Verhaltens herausgestellt, das zunächst darauf abzielt, auch die anfallenden Schuldzinsen fremd zu finanzieren und somit Zinsen auflaufen zu lassen und das --wenn nicht durch ein Finanzierungskonzept von vornherein eine Kompensation durch spätere positive Ergebnisse vorgesehen ist-- auch bei auf einem auf Dauer angelegten Vermieten gegen die Einkünfteerzielungsabsicht spricht (BFH-Urteile in BFHE 218, 160, BStBl II 2007, 873, und in BFHE 210, 24, BStBl II 2005, 754).

  • BFH, 22.01.2013 - IX R 13/12

    Einkünfteerzielung bei Mietvertragsübernahme - Keine Zurechnung der

    a) Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist nur bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich und typisierend --wenn also keine besonderen Umstände dagegen sprechen-- davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften, auch wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Mai 2007 IX R 7/07, BFHE 218, 160, BStBl II 2007, 873, und vom 19. April 2005 IX R 15/04, BFHE 210, 24, BStBl II 2005, 754, m.w.N. insbesondere zu Ausnahmefällen).
  • FG Düsseldorf, 09.01.2008 - 3 V 3187/07

    Notwendigkeit des Vorliegens der Einkünfteerzielungsabsicht auf der Ebene der

    Von einer Tilgung des Darlehens zum 01.12.2010 könne nicht ausgegangen werden, da eine stete Tilgungsabsicht anhand konkreter Anhaltspunkte bzw. objektivierbarer Umstände - insbesondere anhand von Urkunden - nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden sei; nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10.05.2007 IX R 7/07, Bundessteuerblatt II 2007, 873 sei bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ein von vornherein bestehendes Finanzierungskonzept erforderlich.

    Zu den Ausnahmetatbeständen zählen nicht nur die in den Urteilen des Bundesfinanzhofs IX R 33/97, IX R 2/96 und IX R 15/04 genannten Ausnahmen einschließlich der besonderen Umstände bei Einkünften aus geschlossenen Immobilienfonds, sondern z. B. auch der Ausnahmefall einer nicht marktgerechten Finanzierung eines Vermietungsobjekts (Urteil des Bundesfinanzhofs IX R 7/07); denn die Aufzählung der Ausnahmetatbestände in den Urteilen des Bundesfinanzhofs ist nicht abschließend (Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 30.11.2006 16 K 2763/05 E, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2007, 515).

    Diese für den Antragsteller bereits im Jahr 1998 absehbare Möglichkeit, gegebenenfalls zu verschiedenen Zeitpunkten das Darlehen durch Sondertilgungen aus Eigenmitteln tilgen zu können, spricht nicht für, sondern gegen das Vorliegen eines abschließend gefassten Tilgungsplans für das Darlehen im Jahr 1998; denn diese Möglichkeit ist ein Indiz dafür, dass der Antragsteller im Jahr 1998 noch nicht konkret entschieden hatte, wie er das Darlehen tilgen wollte, da es im Belieben des Antragstellers stand, ob und wann er Tilgungen vornimmt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs IX R 7/07 und Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf 16 K 2763/05).

  • BFH, 02.04.2008 - IX R 63/07

    Keine befristete Vermietungstätigkeit bei bloß indifferenten Überlegungen einer

    Unabhängig davon, ob ein derartiges Missverhältnis überhaupt einen Umstand bilden kann, die Einkünfteerzielungsabsicht zu prüfen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 10. Mai 2007 IX R 7/07, BStBl II 2007, 873, m.w.N.), hat es die dem Prüfer mitgeteilten Überlegungen des Klägers über die künftige Verwendung des Hauses als Begründung für die von ihm erst ab dem Jahr 1998 angenommene Liebhaberei und die persönlichen -nicht durch die Einkunftsart veranlassten- Gründe für die hochwertige Ausstattung und die Art des Ausbaus angeführt.
  • BFH, 28.11.2007 - IX R 9/06

    Keine Typisierung der Einkünfteerzielungsabsicht bei der Verpachtung unbebauten

    Das subjektive Merkmal dieses Tatbestandes, die Einkünfteerzielungsabsicht, wird von § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit typisiert und muss deshalb tatsächlich nicht überprüft werden (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. Urteile vom 30. September 1997 IX R 80/94, BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771; vom 19. April 2005 IX R 15/04, BFHE 210, 24, BStBl II 2005, 754, und vom 10. Mai 2007 IX R 7/07, BStBl II 2007, 873; gleicher Ansicht das Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 8. Oktober 2004, BStBl I 2004, 933).
  • BFH, 19.11.2014 - VIII R 23/11

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung - Begriff der

    Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten, wenn besondere Umstände gegen das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht sprechen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 19. April 2005 IX R 15/04, BFHE 210, 24, BStBl II 2005, 754, m.w.N., insbesondere zu Ausnahmefällen; vom 10. Mai 2007 IX R 7/07, BFHE 218, 160, BStBl II 2007, 873).
  • BFH, 29.08.2007 - IX R 48/06

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen

    Darüber hinaus wird das FG zu prüfen haben, ob der Streitfall dem im Urteil des Senats vom 10. Mai 2007 IX R 7/07 entschiedenen Sachverhalt entspricht und deshalb die dortigen Grundsätze Anwendung finden müssen.
  • BFH, 28.07.2008 - IX B 33/08

    Zur Einkünfteerzielungsabsicht auf der Ebene des Anteilseigners bei einem

    Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist nur bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich und typisierend --wenn also keine besonderen Umstände dagegen sprechen-- davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, auch wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 10. Mai 2007 IX R 7/07, BFHE 218, 160, BStBl II 2007, 873, und in BFHE 210, 24, BStBl II 2005, 754, m.w.N. insbesondere zu Ausnahmefällen).

    Der BFH hat ein derartiges Konzept in einem --hier nicht vorliegenden-- Fall als notwendige Ergänzung eines wirtschaftlichen Verhaltens herausgestellt, das zunächst darauf abzielt, auch die anfallenden Schuldzinsen fremd zu finanzieren und somit Zinsen auflaufen zu lassen und das --wenn nicht durch ein Finanzierungskonzept von vornherein eine Kompensation durch spätere positive Ergebnisse vorgesehen ist-- auch bei auf einem auf Dauer angelegten Vermieten gegen die Einkünfteerzielungsabsicht spricht (BFH-Urteile in BFHE 218, 160, BStBl II 2007, 873, und in BFHE 210, 24, BStBl II 2005, 754).

  • BFH, 02.07.2019 - IX R 18/18

    Zur Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht für ein in einem Hotelkomplex

  • BFH, 27.05.2009 - X R 39/06

    Grundstücksverkäufe mit erheblichen Verlusten und Gewinnerzielungsabsicht -

  • BFH, 28.10.2008 - IX R 51/07

    Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung von Sachinbegriffen - Keine

  • BFH, 27.03.2008 - IX B 36/07

    Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung keine vorweggenommenen

  • FG Hamburg, 15.12.2009 - 2 K 247/08

    Einnahmeerzielungsabsicht bei Beteiligung an Immobilienfonds

  • BFH, 20.01.2009 - IX R 49/07

    Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei einer auf 11 Jahre ausgerichteten

  • BFH, 06.11.2007 - IX B 64/07

    Fehlerhafte Rechtsanwendung - rechtliches Gehör bei nachgereichten Unterlagen

  • FG München, 18.03.2008 - 6 K 4293/06

    Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung - Berücksichtigung von

  • FG Düsseldorf, 28.07.2011 - 13 K 1097/08

    Herabsetzung der Einkünfte aus Kapitalvermögen um die vom Finanzamt angesetzten

  • FG München, 21.05.2010 - 8 K 680/08

    Totalüberschussprognose bei verbilligter Vermietung an eine Angehörige

  • FG Düsseldorf, 25.11.2008 - 17 K 846/06

    Überschusserzielungsabsicht bei einer Personengesellschaft mit Einkünften aus

  • FG Düsseldorf, 26.02.2019 - 13 K 3082/17

    Ablehnung des Antrags auf Terminverschiebung wegen "schlechter psochyo/physischer

  • FG Düsseldorf, 28.07.2011 - 13 K 1098/08

    Herabsetzung der Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung verschiedener

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.11.2009 - 8 K 8051/08

    Steuerliche Nichtanerkennung eines Angehörigen-Mietvertrags wegen völlig

  • FG Thüringen, 29.04.2009 - III 1342/04

    Abgrenzung zwischen Vermietungseinkünften und Kapitaleinkünften: Vereinbarung

  • FG Hamburg, 11.03.2015 - 2 K 194/13

    Keine Hemmung des Ablaufs der Feststellungsfrist durch Anfechtung eines nichtigen

  • FG Hamburg, 26.09.2013 - 3 K 181/11

    Keine Einkünfteerzielungsabsicht bei kurzfristiger Vermietung nicht

  • FG Saarland, 29.10.2018 - 1 K 1251/15

    Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen -

  • FG Niedersachsen, 26.02.2015 - 14 K 316/13

    Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht bei einem nach Abriss des vorhandenen

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