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   BFH, 26.06.2007 - IV R 28/06   

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https://dejure.org/2007,3016
BFH, 26.06.2007 - IV R 28/06 (https://dejure.org/2007,3016)
BFH, Entscheidung vom 26.06.2007 - IV R 28/06 (https://dejure.org/2007,3016)
BFH, Entscheidung vom 26. Juni 2007 - IV R 28/06 (https://dejure.org/2007,3016)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    EStG § 15a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15a
    Verlustausgleich aufgrund vorgezogener Einlagen; Korrekturposten; gesetzliche Regelungslücke; Verwaltungsökonomie; keine Beiladung einer faktisch beendeten Personengesellschaft

  • datenbank.nwb.de

    Verlustausgleich aufgrund vorgezogener Einlagen; Korrekturposten

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erstmalige Anwendung von § 15a EStG ? Einlagen zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos in der Zeit vor dem 1. 1. 1996 ? Ansatz eines Korrekturpostens vor dem 1. 1. 1996 ? Verluste in der Zeit nach 1995 sind bis zum Verbrauch dieses Korrekturpostens ausgleichsfähig ? IV. ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Verlustausgleich aufgrund vorgezogener Einlagen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verlustausgleich aufgrund vorgezogener Einlagen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ausgleichsfähigkeit von Verlusten späterer Wirtschaftsjahre bis zum Verbrauch dieses Korrekturpostens; Ausgleichsfähigkeit aufgrund geleisteter Einlagen nach Maßgabe der Kapitalkontenentwicklung (Stichtagsprinzip); Berücksichtigung von Einlagen im Rahmen der ...

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Vorzeitige Einlagen eines Kommanditisten erhöhen den Verlustausgleich in späteren Jahren

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Auswirkungen einer nachträglichen Einlage- oder Haftungserhöhung eines Kommanditisten

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15a Abs 1 S 1, EStG § 15a Abs 4
    Einlage; Kapitalkonto; Kommanditgesellschaft; Verlustausgleich; Verrechenbarer Verlust

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 218, 285
  • BB 2007, 2052
  • DB 2007, 2008
  • BStBl II 2007, 934
  • NZG 2008, 16
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 14.10.2003 - VIII R 32/01

    Einlagen und Verlustausgleich nach § 15a EStG

    Auszug aus BFH, 26.06.2007 - IV R 28/06
    Dem auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Oktober 2003 VIII R 32/01 (BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359) gestützten Begehren des Klägers, den auf den 31. Dezember 1996 festzustellenden verrechenbaren Verlust um den für die Jahre 1994 und 1995 sich ergebenden Überhang der Einlagen über die Entnahmen und Verluste --im Folgenden: Korrekturposten-- zu kürzen, entsprach das FA nicht.

    Das Finanzgericht (FG) folgte dem BFH-Urteil in BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359.

    Das BMF hat zwar keinen Antrag gestellt und --ebenso wie die übrigen Beteiligten-- auf mündliche Verhandlung verzichtet, zugleich aber für den Fall, dass der erkennende Senat an den Grundsätzen des BFH-Urteils in BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359 festhalten sollte, angeregt, die Rechtsfrage wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung dem Großen Senat vorzulegen.

    a) Nach dem BFH-Urteil in BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359 führen Einlagen, die zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos geleistet und im Wirtschaftsjahr der Einlage nicht durch ausgleichsfähige Verluste verbraucht werden, zum Ansatz eines Korrekturpostens mit der weiteren Folge, dass --abweichend vom Wortlaut des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG-- Verluste späterer Wirtschaftsjahre bis zum Verbrauch dieses Postens auch dann als ausgleichsfähig zu qualifizieren sind, wenn hierdurch (erneut) ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht.

    Abgesehen davon, dass die Gerichte zur ergänzenden Rechtsfortbildung befugt und verpflichtet sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 17. Mai 2006 X R 43/03, BFHE 213, 494, BStBl II 2006, 868; Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 4 AO Rz 355, m.w.N.) und --hierauf aufbauend-- der erkennende Senat mit Urteil vom 20. März 2003 IV R 42/00 (BFHE 202, 438, BStBl II 2003, 798) eine teleologische Reduktion der Gewinnhinzurechnung aufgrund von Entnahmen gemäß § 15a Abs. 3 EStG befürwortet hat (dazu Kempermann, DStR 2004, 1515), verkennt dieser Einwand, dass --wie im BFH-Urteil in BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359 im Einzelnen dargelegt-- die Berücksichtigung von Einlagen im Rahmen der Qualifikation der in den nachfolgenden Wirtschaftsjahren zugerechneten Verlustanteile beschränkt haftender Gesellschafter vom Gesetzgeber offenkundig nicht bedacht worden ist.

    Hinzu kommt nicht nur, dass Sinn und Zweck der Grundregel (§ 15a Abs. 1 Satz 1 EStG: Verlustausgleich entsprechend am Bilanzstichtag geleisteter Einlagen) für eine Gleichbehandlung des Sachverhalts der "vorgezogenen Einlage" (z.B. Einlage im Wirtschaftsjahr 01; Verlust im Wirtschaftsjahr 02) mit demjenigen der zeitkongruenten Einlage (z.B. Einlage und ausgleichsfähiger Verlust im Wirtschaftsjahr 02) sprechen, sondern vor allem auch, dass nur durch die Anerkennung der Vorhaltewirkung der zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos geleisteten Einlagen das "in jeder Hinsicht sinnwidrige Ergebnis" (so BFH-Urteil in BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359, unter II.3.b bb der Gründe) vermieden wird, nachdem zwar die im Wirtschaftsjahr 01 in das Handelsregister eingetragene Haftsummenerhöhung dem Kommanditisten auch in den nachfolgenden Perioden (z.B. Wirtschaftsjahr 02) ausgleichsfähige Verluste vermittelt, diese zukunftsgerichtete Wirkung --auf der Grundlage der Verwaltungsauffassung-- jedoch mangels einer überschießenden Außenhaftung gemäß § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG dann entfiele, wenn der Kommanditist den Erfordernissen beider Tatbestände (§ 15a Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG) dadurch genügt, dass er im Wirtschaftsjahr 01 sowohl die Haftsumme erhöht als auch in nämlicher Höhe eine Einlage in das Gesamthandsvermögen leistet.

    Nur der Vollständigkeit halber sei deshalb angemerkt, dass auch die Finanzverwaltung von einer solchen Regelungslücke ausgeht und --in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung-- sowohl bei Liquidation der KG als auch im Falle der Veräußerung des Kommanditanteils --abweichend vom Wortlaut der §§ 16, 15a Abs. 2 EStG-- den im Rahmen des Aufgabe- oder Veräußerungsgewinns/-verlusts nicht verrechneten Teilbetrag der Einlagen des Kommanditisten als ausgleichsfähigen Verlust ansetzt (R 15a Abs. 4 der Einkommensteuer-Richtlinien; BFH-Urteil in BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359, unter II.4.a der Gründe, m.w.N.; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 14. Juli 2006 2 BvR 375/00, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2007, 274).

    Zu berücksichtigen ist vor allem, dass --wie bereits im BFH-Urteil in BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359 ausgeführt (dort unter II.4.b der Gründe)-- auch der Verlustausgleich aufgrund überschießender Außenhaftung (§ 15a Abs. 1 Satz 2 EStG) eine Nebenrechnung erfordert, in der --gleichfalls außerhalb des Feststellungsverfahrens nach § 15a Abs. 4 EStG-- die Höhe des die Einlagen übersteigenden Haftungsumfangs festzuhalten und dieser Ausgangsbetrag sowohl im Hinblick auf die angefallenen Verlustanteile als auch mit Rücksicht auf die in den nachfolgenden Wirtschaftsjahren geleisteten Einlagen fortzuschreiben ist.

  • BFH, 26.08.1993 - IV R 112/91

    Zum erweiterten Verlustausgleich bei erstmaliger Anwendung des § 15a EStG auf

    Auszug aus BFH, 26.06.2007 - IV R 28/06
    Hierauf aufbauend hat der Senat mit Urteil vom 26. August 1993 IV R 112/91 (BFHE 172, 430, BStBl II 1994, 627) entschieden, dass der erweiterte Verlustausgleich nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG auch dann zu gewähren sei, wenn dessen Voraussetzung (überschießende Außenhaftung) bei erstmaliger Anwendung von § 15a EStG vorliege; demnach komme es auch nicht darauf an, ob das Kapitalkonto in den Vorjahren durch (ausgleichsfähige) Verluste negativ geworden sei.
  • BFH, 17.05.2006 - X R 43/03

    Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 1 EStG im Jahr der Betriebseröffnung ohne

    Auszug aus BFH, 26.06.2007 - IV R 28/06
    Abgesehen davon, dass die Gerichte zur ergänzenden Rechtsfortbildung befugt und verpflichtet sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 17. Mai 2006 X R 43/03, BFHE 213, 494, BStBl II 2006, 868; Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 4 AO Rz 355, m.w.N.) und --hierauf aufbauend-- der erkennende Senat mit Urteil vom 20. März 2003 IV R 42/00 (BFHE 202, 438, BStBl II 2003, 798) eine teleologische Reduktion der Gewinnhinzurechnung aufgrund von Entnahmen gemäß § 15a Abs. 3 EStG befürwortet hat (dazu Kempermann, DStR 2004, 1515), verkennt dieser Einwand, dass --wie im BFH-Urteil in BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359 im Einzelnen dargelegt-- die Berücksichtigung von Einlagen im Rahmen der Qualifikation der in den nachfolgenden Wirtschaftsjahren zugerechneten Verlustanteile beschränkt haftender Gesellschafter vom Gesetzgeber offenkundig nicht bedacht worden ist.
  • BFH, 16.11.2005 - X R 6/04

    Umfang des nach § 18 Abs.4 UmwStG gewerbesteuerpflichtigen Gewinns -

    Auszug aus BFH, 26.06.2007 - IV R 28/06
    Der Hinweis auf das Erfordernis einer möglichst einfachen Handhabung des § 15a EStG lässt jedoch nicht nur außer Acht, dass Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie für sich genommen ein --wie aufgezeigt-- vom Gesetzeszweck her gebotenes Normverständnis nicht zu hindern vermögen (BFH-Urteil vom 16. November 2005 X R 6/04, BFHE 211, 518).
  • BFH, 20.03.2003 - IV R 42/00

    Einlageminderung i.S. des § 15 a Abs. 3 EStG

    Auszug aus BFH, 26.06.2007 - IV R 28/06
    Abgesehen davon, dass die Gerichte zur ergänzenden Rechtsfortbildung befugt und verpflichtet sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 17. Mai 2006 X R 43/03, BFHE 213, 494, BStBl II 2006, 868; Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 4 AO Rz 355, m.w.N.) und --hierauf aufbauend-- der erkennende Senat mit Urteil vom 20. März 2003 IV R 42/00 (BFHE 202, 438, BStBl II 2003, 798) eine teleologische Reduktion der Gewinnhinzurechnung aufgrund von Entnahmen gemäß § 15a Abs. 3 EStG befürwortet hat (dazu Kempermann, DStR 2004, 1515), verkennt dieser Einwand, dass --wie im BFH-Urteil in BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359 im Einzelnen dargelegt-- die Berücksichtigung von Einlagen im Rahmen der Qualifikation der in den nachfolgenden Wirtschaftsjahren zugerechneten Verlustanteile beschränkt haftender Gesellschafter vom Gesetzgeber offenkundig nicht bedacht worden ist.
  • BFH, 23.01.2001 - VIII R 30/99

    Tätigkeitsvergütungen bei Anwendung des § 15 a EStG

    Auszug aus BFH, 26.06.2007 - IV R 28/06
    Gleichwohl kommt im Streitfall eine Beiladung nicht mehr in Betracht, da die Gesellschaft nach den äußeren Umständen (Einstellung des Betriebs, völlige Vermögenslosigkeit) faktisch beendet ist (vgl. BFH-Urteil vom 23. Januar 2001 VIII R 30/99, BFHE 194, 403, BStBl II 2001, 621, unter II.2.
  • BFH, 14.12.1995 - IV R 106/94

    Keine Auswirkungen von nachträglichen Einlagen eines beschränkt haftenden

    Auszug aus BFH, 26.06.2007 - IV R 28/06
    b) Der erkennende Senat stimmt dieser Beurteilung, die er bereits --beiläufig-- in seinem Urteil vom 14. Dezember 1995 IV R 106/94 (BFHE 179, 368, BStBl II 1996, 226, unter III.7. der Gründe) vertreten hat, ausdrücklich zu (gl.A. Kempermann, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2004, 1515 und 1517).
  • BFH, 14.10.2003 - VIII R 38/02

    Verrechenbare Verluste bei Umwandlung einer KG in eine oHG

    Auszug aus BFH, 26.06.2007 - IV R 28/06
    Vielmehr verdeutlicht der systematische Zusammenhang zwischen der Grundregel des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG (Verlustausgleich aufgrund geleisteter Einlagen) einerseits und dem komplementären Ergänzungstatbestand (§ 15a Abs. 1 Satz 2 EStG: Verlustausgleich aufgrund nicht durch Einlagen gedeckter "überschießender" Haftsummen) andererseits die Unvollständigkeit des Gesetzeswortlauts und gibt dem Gericht damit zugleich einen hinreichenden Anhalt dafür, die gesetzliche Regelungslücke unter Wahrung der Grundwertungen der Vorschrift (z.B. Stichtagsprinzip i.V.m. dem Verbot der Umqualifikation früherer Verluste) in der beschriebenen Weise zu schließen (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 14. Oktober 2003 VIII R 38/02, BFHE 203, 477, BStBl II 2004, 115, 117; Drüen in Tipke/Kruse, a.a.O., § 4 AO Rz 356: "folgerichtiges Zu-Ende-Denken").
  • BVerfG, 14.07.2006 - 2 BvR 375/00

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Beschränkung des Verlustausgleichs bei

    Auszug aus BFH, 26.06.2007 - IV R 28/06
    Nur der Vollständigkeit halber sei deshalb angemerkt, dass auch die Finanzverwaltung von einer solchen Regelungslücke ausgeht und --in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung-- sowohl bei Liquidation der KG als auch im Falle der Veräußerung des Kommanditanteils --abweichend vom Wortlaut der §§ 16, 15a Abs. 2 EStG-- den im Rahmen des Aufgabe- oder Veräußerungsgewinns/-verlusts nicht verrechneten Teilbetrag der Einlagen des Kommanditisten als ausgleichsfähigen Verlust ansetzt (R 15a Abs. 4 der Einkommensteuer-Richtlinien; BFH-Urteil in BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359, unter II.4.a der Gründe, m.w.N.; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 14. Juli 2006 2 BvR 375/00, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2007, 274).
  • BFH, 10.06.1999 - IV B 126/98

    Erweiterter Verlustausgleich i.S.d. § 15 a EStG

    Auszug aus BFH, 26.06.2007 - IV R 28/06
    Da in diesem Umfang die in das negative Kapitalkonto geleistete Einlage dem Kommanditisten selbst dann keine ausgleichsfähigen Verluste vermittele, wenn die Verluste im Wirtschaftsjahr der Einlage entstünden (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 10. Juni 1999 IV B 126/98, BFH/NV 1999, 1461), entfalle hiermit zugleich auch die Rechtfertigung dafür, einen Korrekturposten für die Anerkennung ausgleichsfähiger Verluste in den folgenden Wirtschaftsjahren anzusetzen.
  • BFH, 20.09.2007 - IV R 10/07

    Vorgezogene Einlagen eines atypisch stillen Gesellschafters -

    a) Der erkennende Senat hat sich mit Urteil vom 26. Juni 2007 IV R 28/06 (BFH/NV 2007, 1982) der Rechtsprechung des VIII. Senats des BFH (Urteil in BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359) angeschlossen, nach der Einlagen, die zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos geleistet und im Wirtschaftsjahr der Einlage nicht durch ausgleichsfähige Verluste verbraucht werden, (grundsätzlich) zum Ansatz eines Korrekturpostens mit der weiteren Folge führen, dass --abweichend vom Wortlaut des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG-- Verluste späterer Wirtschaftsjahre bis zum Verbrauch dieses Postens auch dann als ausgleichsfähig zu qualifizieren sind, wenn hierdurch (erneut) ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das Senatsurteil in BFH/NV 2007, 1982 Bezug genommen.

    Zwar hat der erkennende Senat (Urteil in BFH/NV 2007, 1982) --ebenso wie zuvor der VIII. Senat (Urteil in BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359)-- die Rechtfertigung für die Bildung des Korrekturpostens in systematischer Hinsicht auch darin gesehen, dass eine im Jahr 01 in das Handelsregister eingetragene Haftsummenerhöhung dem Kommanditisten auch in den nachfolgenden Perioden (z.B. im Wirtschaftsjahr 02) ausgleichsfähige Verluste gemäß § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG vermittele und deshalb für den Sachverhalt der vorgezogenen Einlage im Rahmen der Grundregel des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG nichts anderes gelten könne.

    Eine solche Folgerung verbietet sich bereits deshalb, weil --wie im BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1982 ausgeführt-- der aufgezeigte systematische Zusammenhang nicht darauf zielt, den der Ausnahmebestimmung des § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG zugrunde liegenden Rechtsgedanken zu verallgemeinern; vielmehr verdeutlicht er lediglich die gesetzliche Regelungslücke des Grundtatbestands (§ 15a Abs. 1 Satz 1 EStG: Verlustausgleich aufgrund tatsächlich geleisteter Einlagen), die die Rechtsprechung im Wege der Rechtsfortbildung durch Anerkennung eines außerbilanziellen Korrekturpostens geschlossen hat.

  • BFH, 02.02.2017 - IV R 47/13

    Ausgleichsfähiger Verlust aufgrund vorgezogener Einlage nur bei Leistung in das

    aa) Allerdings führen nach der Rechtsprechung des BFH Einlagen, die zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos geleistet und im Wirtschaftsjahr der Einlage nicht durch ausgleichsfähige Verluste verbraucht werden, zum Ansatz eines Korrekturpostens mit der weiteren Folge, dass --abweichend vom Wortlaut des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG-- Verluste späterer Wirtschaftsjahre bis zum Verbrauch dieses Postens auch dann als ausgleichsfähig zu qualifizieren sind, wenn hierdurch (erneut) ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht (vgl. BFH-Urteile vom 14. Oktober 2003 VIII R 32/01, BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359; vom 26. Juni 2007 IV R 28/06, BFHE 218, 285, BStBl II 2007, 934, und vom 20. September 2007 IV R 10/07, BFHE 219, 92, BStBl II 2008, 118).
  • FG Köln, 14.11.2013 - 6 K 3723/09

    Kaufpreis für Kommanditanteil erhöht nicht die Verlustabzugsmöglichkeit nach §

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, zuletzt Urteil vom 26.06.2007, IV R 28/06, BStBl II 2007, 934) führe die Einlage jedenfalls zur Ausgleichsfähigkeit nachfolgend eintretender Verluste.

    Bei der Zahlung der 55.000 EUR handele es sich nicht um eine Einlage, wie sie in den Urteilen des BFH vom 26.06.2007, IV R 28/06, BStBl II 2007, 934 und vom 14.10.2003 VIII R 32/01, BStBl II 2004, 359 vorausgesetzt werde.

    Dies entspreche dem vom BFH in ständiger Rechtsprechung entwickelten Rechtsgedanken zur Bildung eines Korrekturpostens im Falle einer nicht zu einem positiven Eigenkapital führenden Einlage in das Gesellschaftsvermögen (BFH-Urteile vom 26.06.2007, IV R 28/06, BStBl II 2007, 934 und vom 14.10.2003 VIII R 32/01, BStBl II 2004, 359).

    Diese Grundsätze gelten auch für die von der Klägerseite zur Klagebegründung angeführten vorgezogenen Einlagen in vorangegangenen Wirtschaftsjahren, die nach der Rechtsprechung des BFH in seinen Urteilen vom 14.10.2003 (VIII R 32/01, BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359) und vom 26.06.2007 (IV R 28/06, BFHE 218, 285, BStBl II 2007, 934) zur Bildung eines Korrekturpostens, mit der Möglichkeit des Verlustausgleichs in späteren Wirtschaftsjahren führen, wenn sie zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos geleistet wurden und im Wirtschaftsjahr der Einlageleistung nicht zu ausgleichsfähigen Verlusten geführt haben.

  • BFH, 13.09.2007 - IV B 63/07

    § 15a EStG : Ausgleichsfähigkeit vorgezogener Einlagen

    Da sich der beschließende Senat mit Urteil vom 26. Juni 2007 IV R 28/06 (BFH/NV 2007, 1982) der Auffassung des VIII. Senats in vollem Umfang angeschlossen und hierbei auch die in der Beschwerdeschrift vorgetragenen rechtlichen Aspekte erwogen hat, ist die angesprochene Rechtsfrage zur Bildung von Korrekturposten aufgrund sog. vorgezogener Einlagen nicht mehr klärungsbedürftig (dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 28, m.w.N.) und somit in dem von der Vorinstanz des anhängigen Verfahrens vertretenen Sinne zu beantworten.

    Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe seines Urteils in BFH/NV 2007, 1982 Bezug; ein neutralisierter Abdruck des Urteils ist diesem Beschluss beigefügt.

  • BFH, 02.02.2017 - IV R 48/13

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 2. Februar 2017 IV R 47/13 - Ausgleichsfähiger

    aa) Allerdings führen nach der Rechtsprechung des BFH Einlagen, die zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos geleistet und im Wirtschaftsjahr der Einlage nicht durch ausgleichsfähige Verluste verbraucht werden, zum Ansatz eines Korrekturpostens mit der weiteren Folge, dass --abweichend vom Wortlaut des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG-- Verluste späterer Wirtschaftsjahre bis zum Verbrauch dieses Postens auch dann als ausgleichsfähig zu qualifizieren sind, wenn hierdurch (erneut) ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht (vgl. BFH-Urteile vom 14. Oktober 2003 VIII R 32/01, BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359; vom 26. Juni 2007 IV R 28/06, BFHE 218, 285, BStBl II 2007, 934, und vom 20. September 2007 IV R 10/07, BFHE 219, 92, BStBl II 2008, 118).
  • FG Berlin-Brandenburg, 12.11.2014 - 7 K 7294/11

    Einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung 2000 und 2004

    Zudem entspricht es der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass Einlagen, die zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos geleistet und im Wirtschaftsjahr der Einlage nicht durch ausgleichsfähige Verluste verbraucht werden, regelmäßig zum Ansatz eines Korrekturpostens mit der weiteren Folge führen, dass -abweichend vom Wortlaut des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG- Verluste späterer Wirtschaftsjahre bis zum Verbrauch dieses Postens (durch Verluste, die zu einem negativen Eigenkapital führen, vgl. Heuermann in Blümich, EStG, KStG, GewStG, 115. Lfg. April 2012, § 15a EStG, Rn. 54) auch dann als ausgleichsfähig zu qualifizieren sind, wenn hierdurch (erneut) ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht (BFH v. 26.06.2007 - IV R 28/06, BStBl II 2007, 934 m. w. N.).
  • FG Bremen, 18.06.2014 - 1 K 76/12

    Durch Einbringung eines Mitunternehmeranteils geleistete Kommanditeinlage

    Ein Kommanditist müsse unter Geltung des § 15a EStG erlittene Verluste zumindest einmal in Höhe seiner tatsächlich geleisteten (und nicht durch Entnahmen geminderten) Einlagen ausgleichen und verrechnen können (BFH-Urteile vom 14. Oktober 2003 VIII R 32/01, BFHE 203, 462, BStBl 2004 II 359; vom 26. Juni 2007 IV R 28/06, BFHE 218, 285 , BStBl 2007 II 934; vom 20. September 2007 IV R 10/07, BFHE 219, 92 , BStBl 2008 II 118).
  • FG Baden-Württemberg, 20.05.2011 - 3 K 4368/09

    Notwendige Beiladung i.S. des § 60 Abs. 3 FGO bei Verbindung der gesonderten und

    Ausgehend davon ist nach der Rechtsprechung des BFH zu der vergleichbaren Problematik bei § 15a EStG (BFH-Urteile vom 26. Juni 2007 IV R 28/06, BStBl II 2007, 934; vom 26. Juni 1995 IV R 23/93, BStBl II 1995, 467) auch die Personengesellschaft im Verfahren der Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG jedenfalls dann klagebefugt, wenn die Feststellung des verrechenbaren Verlusts mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung des Gewinns der Gesellschaft nach § 15a Abs. 4 Satz 5 und 6 EStG verbunden worden ist.
  • FG Köln, 14.11.2013 - 6 K 2133/10

    Einheitlichkeit des Mitunternehmeranteils, Einlagen

    Diese Grundsätze gelten auch für die von der Klägerseite zur Klagebegründung angeführten vorgezogenen Einlagen in vorangegangenen Wirtschaftsjahren, die nach der Rechtsprechung des BFH in seinen Urteilen vom 14.10.2003 (VIII R 32/01, BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359) und vom 26.06.2007 (IV R 28/06, BFHE 218, 285, BStBl II 2007, 934) zur Bildung eines Korrekturpostens, mit der Möglichkeit des Verlustausgleichs in späteren Wirtschaftsjahren führen, wenn sie zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos geleistet wurden und im Wirtschaftsjahr der Einlageleistung nicht zu ausgleichsfähigen Verlusten geführt haben.
  • FG Köln, 08.12.2008 - 10 Ko 2250/08

    Festsetzung der Kosten eines Erinnerungsverfahrens; Streitwertbestimmung für eine

    Nachdem der BFH mit Urteil vom 26. Juli 2007 IV R 28/06 (BFHE 218, 285, BStBl II 2007, 934) entschieden hatte, dass nicht verbrauchte Einlagen zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos regelmäßig zum Ansatz eines Korrekturpostens mit der weiteren Folge führen, dass Verluste späterer Wirtschaftsjahre bis zum Verbrauch dieses Postens auch dann als ausgleichsfähig zu qualifizieren sind, wenn hierdurch (erneut) ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht, erklärte sich der Erinnerungsführer zur Änderung der angefochtenen Bescheide bereit.
  • FG Köln, 09.03.2023 - 15 K 1435/20
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