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   BFH, 08.05.2008 - VI R 50/05   

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BFH, 08.05.2008 - VI R 50/05 (https://dejure.org/2008,1765)
BFH, Entscheidung vom 08.05.2008 - VI R 50/05 (https://dejure.org/2008,1765)
BFH, Entscheidung vom 08. Mai 2008 - VI R 50/05 (https://dejure.org/2008,1765)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    FGO § 126 Abs. 4; EStG § 13, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 22 Nr. 3; BGB § 612 Abs. 2

  • openjur.de

    Vorliegen eines Dienstverhältnisses; Arbeitsrechtliche Fiktion einkommensteuerrechtlich nicht maßgeblich; Zuordnung des Verhaltens des Steuerpflichtigen zur erwerbswirtschaftlichen Sphäre für sonstige Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG erforderlich; Zurechnung von ...

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons
  • Betriebs-Berater

    Vorliegen eines Dienstverhältnisses - Arbeitsrechtliche Fiktion einkommensteuerrechtlich nicht maßgeblich

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    FGO § 126 Abs. 4; ; EStG § 13; ; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; EStG § 22 Nr. 3; ; BGB § 612 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorliegen eines Dienstverhältnisses; Arbeitsrechtliche Fiktion einkommensteuerrechtlich nicht maßgeblich; Zuordnung des Verhaltens des Steuerpflichtigen zur erwerbswirtschaftlichen Sphäre für sonstige Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG erforderlich; Zurechnung von ...

  • datenbank.nwb.de

    Arbeitsrechtliche Fiktion einkommensteuerrechtlich nicht maßgeblich; Zuordnung des Verhaltens des Steuerpflichtigen zur erwerbswirtschaftlichen Sphäre für sonstige Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG erforderlich

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Arbeitsrechtliche Fiktion eines Dienstverhältnisses einkommensteuerrechtlich nicht maßgeblich ? Zuordnung des Verhaltens des Steuerpflichtigen zur erwerbswirtschaftlichen Sphäre für sonstige Leistung i. S. des § 22 Nr. 3 EStG erforderlich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einkommensteuerrechtliche Qualifikation des arbeitsrechtlichen Anspruchs aufgrund "fehlgegangener Vergütungserwartung"; Bestehen eines Dienstverhältnisses im steuerlichen Sinne aufgrund eines "ersatzweise" zugesprochenen Vergütungsanspruchs gem. § 612 Abs. 2 BGB

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Fehlgeschlagene Hofübergabe - Zahlungen für geleistete Dienste

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Vorliegen eines Dienstverhältnisses - Arbeitsrechtliche Fiktion ist einkommensteuerrechtlich nicht maßgeblich

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Nachträgliche Vergütung wegen ausgebliebener Hofübergabe weder Arbeitslohn noch private Vermögensmehrung

Besprechungen u.ä. (2)

  • haufe.de (Entscheidungsanmerkung)

    Fehlgeschlagene Hofübergabe - Zahlungen für geleistete Dienste

  • nwb-experten-blog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Wie gewonnen so zerronnen - Kein Zuhause im Glück bei Renovierungsshows

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 19 Abs 1, BGB § 612
    Arbeitslohn; Nachzahlung; Vergütungsanspruch; Vermögensübertragung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 221, 157
  • BB 2008, 1887
  • DB 2008, 1720
  • BStBl II 2008, 868
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 21.09.2004 - IX R 13/02

    Als Gegenleistung für eine Vermittlungstätigkeit angenommene Provision nach § 22

    Auszug aus BFH, 08.05.2008 - VI R 50/05
    Eine sonstige Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und das eine Gegenleistung auslöst (Anschluss an BFH-Urteile vom 21. September 1982 VIII R 73/79, BFHE 137, 251, BStBl II 1983, 201, und vom 21. September 2004 IX R 13/02, BFHE 207, 284, BStBl II 2005, 44).

    Eine sonstige Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und das eine Gegenleistung auslöst; es kommt entscheidend darauf an, ob die Gegenleistung (das Entgelt) durch das Verhalten des Steuerpflichtigen veranlasst ist (vgl. BFH-Urteile vom 21. September 2004 IX R 13/02, BFHE 207, 284, BStBl II 2005, 44; vom 21. September 1982 VIII R 73/79, BFHE 137, 251, BStBl II 1983, 201).

    Entscheidend ist nämlich, dass die Kläger mit der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen und letztlich mit der Annahme einer Gegenleistung ihre Tätigkeit der Erwerbssphäre zugeordnet haben (vg. BFH-Urteil in BFHE 207, 284, BStBl II 2005, 44).

  • BFH, 14.06.2007 - VI R 5/06

    Ausländische Models als Selbständige

    Auszug aus BFH, 08.05.2008 - VI R 50/05
    Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist (BFH-Urteile vom 14. Juni 1985 VI R 150-152/82, BFHE 144, 225, BStBl II 1985, 661; vom 23. Oktober 1992 VI R 59/91, BFHE 170, 48, BStBl II 1993, 303; vom 2. Dezember 1998 X R 83/96, BFHE 188, 101, BStBl II 1999, 534; vom 14. Juni 2007 VI R 5/06, BFHE 218, 233).

    Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BFH-Urteil in BFHE 218, 233, m.w.N.) ist die Frage, ob jemand eine Tätigkeit nichtselbständig ausübt, anhand einer Vielzahl in Betracht kommender Merkmale nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen.

    Weitere Feststellungen, insbesondere zu den in der Rechtsprechung des BFH beispielhaft benannten Abgrenzungskriterien/Indizien (vgl. BFH-Urteil in BFHE 218, 233 mit Verweis auf BFH-Urteil in BFHE 144, 225, BStBl II 1985, 661), hat das FG nicht getroffen.

  • BFH, 21.09.1982 - VIII R 73/79

    Leistung i. S. des § 22 Nr. 3 EStG auch dann, wenn nachträglich gezahltes Entgelt

    Auszug aus BFH, 08.05.2008 - VI R 50/05
    Eine sonstige Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und das eine Gegenleistung auslöst (Anschluss an BFH-Urteile vom 21. September 1982 VIII R 73/79, BFHE 137, 251, BStBl II 1983, 201, und vom 21. September 2004 IX R 13/02, BFHE 207, 284, BStBl II 2005, 44).

    Eine sonstige Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und das eine Gegenleistung auslöst; es kommt entscheidend darauf an, ob die Gegenleistung (das Entgelt) durch das Verhalten des Steuerpflichtigen veranlasst ist (vgl. BFH-Urteile vom 21. September 2004 IX R 13/02, BFHE 207, 284, BStBl II 2005, 44; vom 21. September 1982 VIII R 73/79, BFHE 137, 251, BStBl II 1983, 201).

  • BFH, 18.02.1993 - IV R 106/92

    Leistungen aufgrund eines Wirtschaftsüberlassungsvertrags als dauernde Lasten

    Auszug aus BFH, 08.05.2008 - VI R 50/05
    Auch ein Wirtschaftsüberlassungsvertrag, der die unentgeltliche Nutzungsüberlassung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gegen Versorgungsleistungen zum Gegenstand hat und mit dem sich ein den Betrieb übermäßig belastender Pachtzins vermeiden lässt, ist nicht anzunehmen (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil vom 18. Februar 1993 IV R 106/92, BFHE 170, 553, BStBl II 1993, 546; Niedersächsisches FG, Urteil vom 14. September 2005 12 K 635/00, EFG 2006, 105; Kanzler, Finanz-Rundschau 1992, 239).

    Dazu müsste dem Kläger das alleinige Nutzungsrecht am gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, das volle Verfügungsrecht über das lebende und tote Inventar und die alleinige Entscheidungsbefugnis für alle zur Führung des Betriebes erforderlichen Maßnahmen bis zum Eintritt des Erbfalles, zumindest aber über einen längeren Zeitraum eingeräumt worden sein (BFH-Urteil in BFHE 170, 553, BStBl II 1993, 546).

  • BFH, 14.06.1985 - VI R 150/82

    Abgrenzung selbständige und nichtselbständige Tätigkeit; gelegentlich

    Auszug aus BFH, 08.05.2008 - VI R 50/05
    Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist (BFH-Urteile vom 14. Juni 1985 VI R 150-152/82, BFHE 144, 225, BStBl II 1985, 661; vom 23. Oktober 1992 VI R 59/91, BFHE 170, 48, BStBl II 1993, 303; vom 2. Dezember 1998 X R 83/96, BFHE 188, 101, BStBl II 1999, 534; vom 14. Juni 2007 VI R 5/06, BFHE 218, 233).

    Weitere Feststellungen, insbesondere zu den in der Rechtsprechung des BFH beispielhaft benannten Abgrenzungskriterien/Indizien (vgl. BFH-Urteil in BFHE 218, 233 mit Verweis auf BFH-Urteil in BFHE 144, 225, BStBl II 1985, 661), hat das FG nicht getroffen.

  • BFH, 08.04.1986 - VIII R 260/82

    Einnahmen auf Kapitalvermögen - Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung -

    Auszug aus BFH, 08.05.2008 - VI R 50/05
    Prozesszinsen führen grundsätzlich als Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen zu Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in seiner in den Streitjahren geltenden Fassung, es sei denn, dass sie zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören und daher gemäß § 20 Abs. 3 EStG diesen Einkünften zuzuordnen sind (vgl. BFH-Urteil vom 8. April 1986 VIII R 260/82, BFHE 146, 408, BStBl II 1986, 557).
  • FG Niedersachsen, 14.09.2005 - 12 K 635/00

    Steuerliche Einordnung eines Vertrages zur Überlassung eines landwirtschaftlichen

    Auszug aus BFH, 08.05.2008 - VI R 50/05
    Auch ein Wirtschaftsüberlassungsvertrag, der die unentgeltliche Nutzungsüberlassung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gegen Versorgungsleistungen zum Gegenstand hat und mit dem sich ein den Betrieb übermäßig belastender Pachtzins vermeiden lässt, ist nicht anzunehmen (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil vom 18. Februar 1993 IV R 106/92, BFHE 170, 553, BStBl II 1993, 546; Niedersächsisches FG, Urteil vom 14. September 2005 12 K 635/00, EFG 2006, 105; Kanzler, Finanz-Rundschau 1992, 239).
  • BFH, 24.07.1975 - IV R 99/72

    Überlassung des landwirtschaftlichen Betriebes - Leistung von Unterhalt -

    Auszug aus BFH, 08.05.2008 - VI R 50/05
    Der Inhaber einer Land- und Forstwirtschaft kann indessen das betriebliche Vermögen, ohne es zu übereignen, einem anderen durch Vertrag derart zur Nutzung überlassen, dass dieser das Unternehmen nunmehr auf eigene Rechnung und Gefahr betreibt (BFH-Urteil vom 24. Juli 1975 IV R 99/72, BFHE 116, 364, BStBl II 1975, 772).
  • BFH, 23.10.1992 - VI R 59/91

    Lohnsteuerpflicht von Sportvereinen für Amateurspieler

    Auszug aus BFH, 08.05.2008 - VI R 50/05
    Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist (BFH-Urteile vom 14. Juni 1985 VI R 150-152/82, BFHE 144, 225, BStBl II 1985, 661; vom 23. Oktober 1992 VI R 59/91, BFHE 170, 48, BStBl II 1993, 303; vom 2. Dezember 1998 X R 83/96, BFHE 188, 101, BStBl II 1999, 534; vom 14. Juni 2007 VI R 5/06, BFHE 218, 233).
  • BFH, 02.12.1998 - X R 83/96

    Zum Begriff der Selbständigkeit im Steuerrecht

    Auszug aus BFH, 08.05.2008 - VI R 50/05
    Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist (BFH-Urteile vom 14. Juni 1985 VI R 150-152/82, BFHE 144, 225, BStBl II 1985, 661; vom 23. Oktober 1992 VI R 59/91, BFHE 170, 48, BStBl II 1993, 303; vom 2. Dezember 1998 X R 83/96, BFHE 188, 101, BStBl II 1999, 534; vom 14. Juni 2007 VI R 5/06, BFHE 218, 233).
  • BAG, 20.09.1978 - 5 AZR 365/77

    Hofübergabe - Vergütung für landwirtschaftliche Dienste - Wahlrecht -

  • FG Baden-Württemberg, 12.11.2004 - 7 K 164/02

    Zahlungen nach fehlgeschlagener Hofübergabe

  • BFH, 28.02.2013 - VI R 58/11

    Lohnzahlung Dritter - Werbungskostenhöchstbetrag für häusliches Arbeitszimmer -

    Auch aus dem von den Klägern herangezogenen Senatsurteil vom 8. Mai 2008 VI R 50/05 (BFHE 221, 157, BStBl II 2008, 868) folgt nichts anderes.
  • BFH, 23.04.2009 - VI R 39/08

    Nachwuchsförderpreis als Arbeitslohn

    Entscheidend ist danach, ob die Gegenleistung (das Entgelt) --wofür im Streitfall auch einiges spricht-- durch das Verhalten des Steuerpflichtigen veranlasst ist; dafür genügt schon die Annahme einer für das Verhalten gewährten Gegenleistung (z.B. BFH-Urteile vom 21. September 2004 IX R 13/02, BFHE 207, 284, BStBl II 2005, 44, und vom 8. Mai 2008 VI R 50/05, BFHE 221, 157, BStBl II 2008, 868; in BFHE 220, 67, BStBl II 2008, 469).
  • BFH, 16.05.2018 - VI R 45/16

    Begründung einer konkludenten Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehegatten

    Eine solche kann allerdings nur dann angenommen werden, wenn sich der Verpflichtungswille der Beteiligten zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks (§ 705 BGB) feststellen lässt (s. Senatsurteil vom 8. Mai 2008 VI R 50/05, BFHE 221, 157, BStBl II 2008, 868).
  • FG Berlin-Brandenburg, 01.08.2012 - 1 K 1102/09

    Freiwillige Zuwendung der ehemaligen Konzernmutter als Arbeitslohn: Abgrenzung

    Der Kläger macht ferner geltend, dass - ausgehend von dem BFH-Urteil vom 08.05.2008 (VI R 50/05, BStBl II 2008, 868) - eine nachträglich durch Dritte geleistete Vergütung nach der BFH-Rechtsprechung den Empfänger weder zum Arbeitnehmer noch die Vergütung zum Arbeitslohn im Sinne von § 19 Abs. 1 EStG mache.

    Der Kläger kann sich zur Stützung seiner Rechtsauffassung, die streitige Zuwendung sei kein Arbeitslohn, auch nicht mit Erfolg auf die BFH-Urteile vom 15.03.2007 (II R 5/04, BFHE 215, 540, BStBl II 2007, 472) und vom 08.05.2008 (VI R 50/05, BFHE 221, 157, BStBl II 2008, 868) berufen.

    Auch das Urteil vom 08.05.2008 VI R 50/05 ist nicht geeignet, die Auffassung des Klägers zu stützen.

  • FG Berlin-Brandenburg, 01.08.2012 - 1 K 1223/09

    Zahlungen der vormaligen Alleingesellschafterin der Arbeitgeberin nach

    Der Kläger macht ferner geltend, dass - ausgehend von dem BFH-Urteil vom 08.05.2008 ( VI R 50/05, BStBl II 2008, 868 ) - eine nachträglich durch Dritte geleistete Vergütung nach der BFH-Rechtsprechung den Empfänger weder zum Arbeitnehmer noch die Vergütung zum Arbeitslohn im Sinne von § 19 Abs. 1 EStG mache.

    Der Kläger kann sich zur Stützung seiner Rechtsauffassung, die streitige Zuwendung sei kein Arbeitslohn, auch nicht mit Erfolg auf die BFH-Urteile vom 15.03.2007 ( II R 5/04, BFHE 215, 540 , BStBl II 2007, 472 ) und vom 08.05.2008 ( VI R 50/05, BFHE 221, 157, BStBl II 2008, 868 ) berufen.

    Auch das Urteil vom 08.05.2008 VI R 50/05 ist nicht geeignet, die Auffassung des Klägers zu stützen.

  • BFH, 07.08.2014 - VI R 57/12

    Lohnzahlung Dritter - "Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten" nur bei

    Die Revision kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das FG die Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 4. Mai 2006 VI R 19/03, BFHE 213, 381, BStBl II 2006, 832; vom 8. Mai 2008 VI R 50/05, BFHE 221, 157, BStBl II 2008, 868) nicht berücksichtigt habe, nach der kein Arbeitslohn vorliege, wenn die Zuwendungen wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewährt würden, und auch eine nachträglich durch Dritte geleistete Vergütung weder den Empfänger zum Arbeitnehmer noch die Vergütung zu Arbeitslohn mache.
  • FG Düsseldorf, 21.06.2011 - 8 K 2652/09

    Schenkung der Muttergesellschaft als Arbeitslohn

    Sinngemäß anzuwenden seien vielmehr die BFH-Urteile vom 15.03.2007 II R 5/04 (Bundessteuerblatt -BStBl- II 2007, 472) und vom 08.05.2008 VI R 50/05 (BStBl II 2008, 868).

    Schließlich beruft sich der Kläger zur Stützung seiner Rechtsauffassung, die streitige Zuwendung sei kein Arbeitslohn, zu Unrecht auf die BFH-Urteile vom 15.03.2007 und 08.05.2008 (a.a.O.).

  • BFH, 25.02.2009 - IX R 33/07

    Prozesskostenzuschuss als sonstige Leistung - Tatbestand des § 22 Nr. 3 EStG -

    Ob dem vom Kläger gewährten Prozesskostenzuschuss --ähnlich wie in den BFH-Urteilen vom 16. Januar 2007 IX R 48/05 (BFH/NV 2007, 886), vom 10. Juli 2008 IX R 47/07 (BFH/NV 2008, 2009) und vom 8. Mai 2008 VI R 50/05 (BFHE 221, 157, BStBl II 2008, 868)-- eine entsprechende gegenseitige Vereinbarung zugrunde lag, kann dahinstehen.
  • BFH, 07.08.2014 - VI R 58/12

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 07. 08. 2014 VI R 57/12 -

    Die Revision kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das FG die Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 4. Mai 2006 VI R 19/03, BFHE 213, 381, BStBl II 2006, 832; vom 8. Mai 2008 VI R 50/05, BFHE 221, 157, BStBl II 2008, 868) nicht berücksichtigt habe, nach der kein Arbeitslohn vorliege, wenn die Zuwendungen wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewährt würden und auch eine nachträglich durch Dritte geleistete Vergütung weder den Empfänger zum Arbeitnehmer noch die Vergütung zu Arbeitslohn mache.
  • FG Niedersachsen, 08.07.2020 - 9 K 182/18

    Versteuerung eines Entnahmegewinns im Sonderbetriebsvermögen im Zusammenhang mit

    Eine solche kann allerdings nur dann angenommen werden, wenn sich der Verpflichtungswille der Beteiligten zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks (§ 705 BGB) feststellen lässt (s. BFH-Urteil vom 8. Mai 2008 VI R 50/05, BFHE 221, 157, BStBl II 2008, 868).
  • SG Detmold, 05.12.2008 - S 15 EG 6/08

    Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten

  • FG Münster, 20.09.2023 - 14 K 1227/21

    Einkommensteuer - Zur Besteuerung der Tätigkeit, die sich in Sicherungsverwahrung

  • FG Sachsen, 09.12.2020 - 4 K 198/18

    Steuerbarkeit von erlangten Renovierungs- und Umbaumaßnahmen im Rahmen eines

  • FG Nürnberg, 08.07.2020 - 9 K 182/18

    Begründung einer konkludenten Mitunternehmerschaft bei Landwirtschaftsehegatten

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