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   BFH, 05.06.2008 - IV R 67/05   

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BFH, 05.06.2008 - IV R 67/05 (https://dejure.org/2008,1981)
BFH, Entscheidung vom 05.06.2008 - IV R 67/05 (https://dejure.org/2008,1981)
BFH, Entscheidung vom 05. Juni 2008 - IV R 67/05 (https://dejure.org/2008,1981)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    EStG § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 3, § 6, § 7 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Nr. 1

  • openjur.de

    Der einzelne (Baum-)Bestand als nicht abnutzbares Wirtschaftsgut eines Forstbetriebs; Bestand zählt zum nicht abnutzbaren Anlagevermögen des Forstbetriebs; stehendes Holz ist ein vom Grund und Boden getrennt zu bewertendes Wirtschaftsgut; keine Wiedereinführung der ...

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons
  • Betriebs-Berater

    Der einzelne Baum-Bestand als nicht abnutzbares Wirtschaftsgut eines Forstbetriebs

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 1; ; EStG § 4 Abs. 3; ; EStG § 6; ; EStG § 7 Abs. 1; ; EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Der einzelne Baum-Bestand als nicht abnutzbares Wirtschaftsgut eines Forstbetriebs; Bestand zählt zum nicht abnutzbaren Anlagevermögen des Forstbetriebs; stehendes Holz ist ein vom Grund und Boden getrennt zu bewertendes Wirtschaftsgut; keine Wiedereinführung der ...

  • datenbank.nwb.de

    Baumbestand als nicht abnutzbares Wirtschaftsgut eines Forstbetriebs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Baum-Bestand als nicht abnutzbares Wirtschaftsgut

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Baum-Bestand als nicht abnutzbares Wirtschaftsgut

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anteilige Minderung der Anschaffungskosten für stehendes Holz eines Forstbetriebs nach einem Holzeinschlag; Zurechnung von stehendem Holz zu den nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG); Zuordnung ...

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Der einzelne Baumbestand als nicht abnutzbares Wirtschaftsgut eines Forstbetriebs

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Baumbestand als nicht abnutzbares Wirtschaftsgut eines Forstbetriebs

Besprechungen u.ä.

  • haufe.de (Entscheidungsanmerkung)

    Baumbestand eines Forstbetriebs als nicht abnutzbares Wirtschaftsgut

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 6 Abs 1 Nr 2 S 2, EStR 1999 R 212 Abs 1, EStG § 13
    Bewertung; Forstwirtschaft; Wald

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 222, 265
  • BB 2008, 2176
  • BStBl II 2008, 960
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 19.12.1962 - IV 268/59 S

    Aktivierung von Erstaufforstungskosten und Waldanschaffungskosten als

    Auszug aus BFH, 05.06.2008 - IV R 67/05
    Die Einführung der pauschalen Waldwertminderung sei eine Reaktion auf das Urteil des BFH vom 19. Dezember 1962 IV 268/59 S (BFHE 77, 107, BStBl III 1963, 357) gewesen.

    b) Das stehende Holz ist ein vom Grund und Boden getrennt zu bewertendes Wirtschaftsgut des nicht abnutzbaren Anlagevermögens (BFH-Urteile vom 17. Mai 1960 I 35/57 S, BFHE 71, 151, BStBl III 1960, 306, und in BFHE 77, 107, BStBl III 1963, 357; Märkle/Hiller, Die Einkommensteuer bei Land- und Forstwirten, 9. Aufl., Rz 454; Blümich/Selder, § 13 EStG Rz 287, 290; Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, B Rz 731, 777).

    Das Wirtschaftsgut Bestockung ist dem nicht abnutzbaren Anlagevermögen zuzurechnen (BFH-Urteil in BFHE 77, 107, BStBl III 1963, 357; vgl. Blümich/Selder, § 13 EStG Rz 287; Felsmann, a.a.O., B Rz 777; Leingärtner/Wendt, a.a.O., Kap. 44, Rz 20; Märkle/Hiller, a.a.O., Rz 454).

    Sie erfolgte als Reaktion auf das Urteil des BFH in BFHE 77, 107, BStBl III 1963, 357.

  • BFH, 10.11.1994 - IV R 68/93

    Wird ein erworbener Holzstand durch Kahlschlag verringert, so mindern die

    Auszug aus BFH, 05.06.2008 - IV R 67/05
    Dies setze jedoch den Kahlschlag wesentlicher Flächen voraus (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. November 1994 IV R 68/93, BFHE 176, 541, BStBl II 1995, 779).

    Auch der erkennende Senat habe in dem Urteil in BFHE 176, 541, BStBl II 1995, 779 darauf hingewiesen, dass ein Abzug von Waldanschaffungskosten entsprechend der Höhe der Holzabgänge neben der damals noch zulässigen pauschalen Waldwertminderung in Abschn. 212 Abs. 1 EStR vorgenommen werden könne, soweit Letztere nicht zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führe.

    Davon ist auch der Senat in dem Urteil in BFHE 176, 541, BStBl II 1995, 779 ausgegangen.

  • FG Köln, 08.12.2004 - 7 K 7491/00

    Waldwertminderung mangels gesetzlicher Grundlage nicht anwendbar

    Auszug aus BFH, 05.06.2008 - IV R 67/05
    Der Senat kann dahinstehen lassen, ob diese Regelung auf einer sachgerechten Typisierung eines steuerlichen Abzugtatbestandes basierte und mithin einer gerichtlichen Prüfung überhaupt hätte standhalten können (gegen eine Anwendung mit beachtlichen Argumenten: FG Nürnberg, Urteil vom 2. Februar 1983 V 197/78, EFG 1983, 403; FG Münster, Urteil vom 19. Mai 1993 13 K 3537/90 E, EFG 1994, 33; FG Köln, Urteil vom 8. Dezember 2004 7 K 7491/00, EFG 2005, 523).
  • FG Münster, 19.05.1993 - 13 K 3537/90

    Einkommensteuer; Veräußerungserlös bei Waldkahlschlag

    Auszug aus BFH, 05.06.2008 - IV R 67/05
    Der Senat kann dahinstehen lassen, ob diese Regelung auf einer sachgerechten Typisierung eines steuerlichen Abzugtatbestandes basierte und mithin einer gerichtlichen Prüfung überhaupt hätte standhalten können (gegen eine Anwendung mit beachtlichen Argumenten: FG Nürnberg, Urteil vom 2. Februar 1983 V 197/78, EFG 1983, 403; FG Münster, Urteil vom 19. Mai 1993 13 K 3537/90 E, EFG 1994, 33; FG Köln, Urteil vom 8. Dezember 2004 7 K 7491/00, EFG 2005, 523).
  • FG Sachsen, 12.05.2004 - 6 K 419/02

    Keine zu einer Teilwertabschreibung berechtigende dauernde Waldwertminderung

    Auszug aus BFH, 05.06.2008 - IV R 67/05
    Im Einzelnen wird auf die in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 1593 veröffentlichten Entscheidungsgründe verwiesen.
  • FG Nürnberg, 02.02.1983 - V 197/78
    Auszug aus BFH, 05.06.2008 - IV R 67/05
    Der Senat kann dahinstehen lassen, ob diese Regelung auf einer sachgerechten Typisierung eines steuerlichen Abzugtatbestandes basierte und mithin einer gerichtlichen Prüfung überhaupt hätte standhalten können (gegen eine Anwendung mit beachtlichen Argumenten: FG Nürnberg, Urteil vom 2. Februar 1983 V 197/78, EFG 1983, 403; FG Münster, Urteil vom 19. Mai 1993 13 K 3537/90 E, EFG 1994, 33; FG Köln, Urteil vom 8. Dezember 2004 7 K 7491/00, EFG 2005, 523).
  • BFH, 23.04.1998 - IV R 25/97

    Gartenbaubetrieb - Einnahme-Überschuß-Rechnung - Bilanzierter Pflanzenbestand -

    Auszug aus BFH, 05.06.2008 - IV R 67/05
    Daran anknüpfend wird die stehende Ernte ebenso wie die Pflanzen einer Baumschule dem Umlaufvermögen zugerechnet (Senatsurteil vom 23. April 1998 IV R 25/97, BFH/NV 1998, 1470).
  • BFH, 05.02.1987 - IV R 105/84

    Ein Fahrzeughersteller, der selbst hergestellte Fahrzeuge durch langfristige

    Auszug aus BFH, 05.06.2008 - IV R 67/05
    Für die Einordnung als Anlagevermögen darf dabei die Zeitkomponente "dauernd" nicht als reiner Zeitbegriff im Sinne von "immer" oder "für alle Zeiten" verstanden werden (Senatsurteil vom 5. Februar 1987 IV R 105/84, BFHE 149, 255, BStBl II 1987, 448, mit umfangreichen Nachweisen).
  • BFH, 30.11.1978 - IV R 43/78

    Keine Anwendung des § 6 Abs. 2 EStG auf den einzelnen Rebstock einer Rebanlage

    Auszug aus BFH, 05.06.2008 - IV R 67/05
    Dem gegenüber sind Dauerkulturen, wie z.B. Obstzucht-, Spargel- und Rebanlagen, dem Anlagevermögen zuzurechnen (Senatsurteil vom 30. November 1978 IV R 43/78, BFHE 127, 17, BStBl II 1979, 281).
  • BFH, 07.08.2000 - GrS 2/99

    Keine phasengleiche Aktivierung von Dividendenansprüchen

    Auszug aus BFH, 05.06.2008 - IV R 67/05
    Die bloße Abspaltbarkeit reicht nicht aus (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 7. August 2000 GrS 2/99, BFHE 192, 339, BStBl II 2000, 632).
  • BFH, 17.05.1960 - I 35/57 S

    Steuerrechtlicher Gewinn aus der Veräußerung eines Forstguts, soweit er auf das

  • BFH, 25.07.2019 - III R 22/16

    Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung bei der Überlassung von Hotelzimmern

    Insoweit spricht insbesondere die Verwendung des Wirtschaftsguts als Produktionsmittel für die Zuordnung zum Anlagevermögen, während der Einsatz als zu veräußerndes Produkt eine Zuordnung zum Umlaufvermögen nahe legt (BFH-Urteil vom 05.06.2008 - IV R 67/05, BFHE 222, 265, BStBl II 2008, 960, unter II.1.b).

    Insoweit darf für die Einordnung als Anlagevermögen die Zeitkomponente "dauernd" nicht als reiner Zeitbegriff i.S. von "immer" oder "für alle Zeiten" verstanden werden (BFH-Urteil in BFHE 222, 265, BStBl II 2008, 960, unter II.1.b, m.w.N.).

  • FG Thüringen, 10.02.2011 - IV 639/06

    Keine anteilige Minderung der Anschaffungskosten für stehendes Holz eines

    Auch sei die Entscheidung des BFH vom 5. Juni 2008 IV R 67/05 (BStBl II 2008, 960) nicht vergleichbar, da sie einen anderen Sachverhalt betreffe.

    Aber selbst dann, wenn man sich der Auffassung des BFH anschließen wollte, ergäbe sich aus den Entscheidungen vom 5. Juni 2008 IV R 67/05 u. IV R 50/07 (BStBl II 2008, 960, 968), dass der im vorliegenden Fall vorgenommene Abbau von Überbeständen zu einer Verrechnung der Anschaffungskosten mit den Erlösen führen müsse.

    Soweit es sich um abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens handelt, werden die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zudem bereits durch die AfA bzw. Substanzverringerung (vgl. § 4 Abs. 3 Sätze 3 und 4 EStG in Verbindung mit § 7 EStG) als Betriebsausgaben berücksichtigt (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juni 2008 IV R 67/05, a. a. O.).

    Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteile vom 5. Juni 2008 IV R 67/05 a. a. O.; und vom 5. Juni 2008 IV R 50/07, BStBl II 2008, 968, jeweils mit weiteren Nachweisen), der der Senat folgt, ist das stehende Holz ein vom Grund und Boden getrennt zu bewertendes Wirtschaftsgut des nicht abnutzbaren Anlagevermögens.

    Erst mit der Trennung des Holzes von der Wurzel wechselt dieses in das Umlaufvermögen (BFH-Urteil vom 5. Juni 2008 IV R 67/05, a. a. O.).

    Als Wirtschaftsgut ist nach den Entscheidungen des BFH vom 5. Juni 2008 (IV R 67/05 u. IV R 50/07, a. a. O.) beim stehenden Holz der in einem selbständigen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehende Baumbestand anzusehen, der sich durch geographische Faktoren, die Holzartzusammensetzung oder die Altersklassenzusammensetzung deutlich von den übrigen Holzbeständen abgrenzt und regelmäßig eine Mindestgröße von einem Hektar umfasst.

    Dies gilt gleichermaßen, für den Fall, dass auf einer mindestens 1 ha großen zusammenhängenden Teilfläche, die mehreren selbständigen Beständen zuzuordnen ist, ein Kahlschlag erfolgt (zum Ganzen: BFH-Urteil vom 5. Juni 2008 IV R 67/05, a. a. O).

    Entgegen der Auffassung des Klägers ist der einzelne Baum kein eigenständiges Wirtschaftsgut und das Wirtschaftsgut Bestockung dem nicht abnutzbaren Anlagevermögen zuzurechnen (vgl. BFH-Urteile vom 5. Juni 2008 IV R 67/05 u. IV R 50/07 a. a. O.).

    Zutreffend weist der Kläger zwar darauf hin, dass der BFH in den Entscheidungen jeweils offen gelassen hat, wie der Wertminderung steuerlich Rechnung zu tragen ist, die durch den sukzessiven Einschlag des hiebreifen Baumbestandes eines Altersklassenwaldes in der Phase der Endnutzung eintritt (BFH-Urteile vom 5. Juni 2008 IV R 67/05, Rz. 35; und vom 5. Juni 2008 IV R 50/07, Rz. 44, a. a. O.).

    Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus dem BFH-Urteilen vom 5. Juni 2008 IV R 67/05, Rz. 33 (a. a. O.) nicht, dass die vom BFH aufgestellte 1 ha Mindestgröße nicht immer gelte.

    Denn bei einer Einnahme-Überschussrechnung - wie im Streitfall - ist eine Teilwertabschreibung nicht zulässig (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juni 2008 IV R 67/05, a. a. O.).

  • FG Thüringen, 10.02.2011 - IV 640/06

    Keine anteilige Minderung der Anschaffungskosten für stehendes Holz eines

    Auch sei die Entscheidung des BFH vom 5. Juni 2008 IV R 67/05 (BStBl II 2008, 960) nicht vergleichbar, da sie einen anderen Sachverhalt betreffe.

    Aber selbst dann, wenn man sich der Auffassung des BFH anschließen wollte, ergebe sich aus den Entscheidungen vom 5. Juni 2008 IV R 67/05 u. IV R 50/07 (BStBl II 2008, 960, 968), dass der im vorliegenden Fall vorgenommene Abbau von Überbeständen zu einer Verrechnung der Anschaffungskosten mit den Erlösen führen müsse.

    Soweit es sich um abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens handelt, werden die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zudem bereits durch die AfA bzw. Substanzverringerung (vgl. § 4 Abs. 3 Sätze 3 und 4 EStG in Verbindung mit § 7 EStG) als Betriebsausgaben berücksichtigt (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juni 2008 IV R 67/05, a. a. O.).

    Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteile vom 5. Juni 2008 IV R 67/05 a. a. O.; und vom 5. Juni 2008 IV R 50/07, BStBl II 2008, 968, jeweils mit weiteren Nachweisen), der der Senat folgt, ist das stehende Holz ein vom Grund und Boden getrennt zu bewertendes Wirtschaftsgut des nicht abnutzbaren Anlagevermögens.

    Erst mit der Trennung des Holzes von der Wurzel wechselt dieses in das Umlaufvermögen (BFH-Urteil vom 5. Juni 2008 IV R 67/05, a. a. O.).

    Als Wirtschaftsgut ist nach den Entscheidungen des BFH vom 5. Juni 2008 (IV R 67/05 u. IV R 50/07, a. a. O.) beim stehenden Holz der in einem selbständigen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehende Baumbestand anzusehen, der sich durch geographische Faktoren, die Holzartzusammensetzung oder die Altersklassenzusammensetzung deutlich von den übrigen Holzbeständen abgrenzt und regelmäßig eine Mindestgröße von einem Hektar umfasst.

    Dies gilt gleichermaßen, für den Fall, dass auf einer mindestens 1 ha großen zusammenhängenden Teilfläche, die mehreren selbständigen Beständen zuzuordnen ist, ein Kahlschlag erfolgt (zum Ganzen: BFH-Urteil vom 5. Juni 2008 IV R 67/05, a. a. O).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der einzelne Baum kein eigenständiges Wirtschaftsgut und das Wirtschaftsgut Bestockung dem nicht abnutzbaren Anlagevermögen zuzurechnen (vgl. BFH-Urteile vom 5. Juni 2008 IV R 67/05 u. IV R 50/07 a. a. O.).

    Zutreffend weist die Klägerin zwar darauf hin, dass der BFH in den Entscheidungen jeweils offen gelassen hat, wie der Wertminderung steuerlich Rechnung zu tragen ist, die durch den sukzessiven Einschlag des hiebreifen Baumbestandes eines Altersklassenwaldes in der Phase der Endnutzung eintritt (BFH-Urteile vom 5. Juni 2008 IV R 67/05, Rz. 35; und vom 5. Juni 2008 IV R 50/07, Rz. 44, a. a. O.).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus den BFH-Urteilen vom 5. Juni 2008 IV R 67/05, Rz. 33 (a. a. O.) nicht, dass die vom BFH aufgestellte 1 ha Mindestgröße nicht immer gelte.

    Denn bei einer Einnahme-Überschussrechnung - wie im Streitfall - ist eine Teilwertabschreibung nicht zulässig (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juni 23008 IV R 67/05, a. a. O.).

  • BFH, 14.04.2011 - IV R 46/09

    Ein Windpark besteht aus mehreren selbständigen Wirtschaftsgütern, deren

    Des Weiteren muss das Wirtschaftsgut in einem eigenen, selbständigen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen und entsprechend in Erscheinung treten (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 5. Juni 2008 IV R 67/05, BFHE 222, 265, BStBl 2008, 960, unter II.1.c der Gründe, zum Baumbestand als Wirtschaftsgut).
  • BFH, 26.11.2014 - X R 20/12

    Einseitig eingeräumte Kaufoption aus einem PKW-Leasingvertrag als entnahmefähiges

    Darunter sind tatsächliche Zustände sowie konkrete Möglichkeiten und Vorteile für den Betrieb zu verstehen, deren Erlangung der Kaufmann sich etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer besonderen Bewertung zugänglich sind (BFH-Entscheidungen in BFHE 98, 360, BStBl II 1970, 382, unter 2.; in BFHE 168, 124, BStBl II 1992, 893, unter II.2.a, und vom 5. Juni 2008 IV R 67/05, BFHE 222, 265, BStBl II 2008, 960, unter II.1.c).

    In neueren Entscheidungen wird das Erfordernis der Mehrjährigkeit bzw. Längerfristigkeit des Vorteils entweder gar nicht mehr erwähnt (BFH-Entscheidungen vom 7. August 2000 GrS 2/99, BFHE 192, 339, BStBl II 2000, 632, unter C.II.3.; in BFHE 222, 265, BStBl II 2008, 960, unter II.1.c, und vom 5. Oktober 2011 I R 94/10, BFHE 235, 367, BStBl II 2012, 244, unter II.2.a) oder mit der Einschränkung versehen, "in der Regel" müsse der Vorteil eine Nutzung für mehrere Wirtschaftsjahre erbringen (BFH-Urteile vom 6. Dezember 1990 IV R 3/89, BFHE 163, 126, BStBl II 1991, 346, unter 1.b aa; vom 9. Juli 2002 IX R 29/98, BFH/NV 2003, 21, unter II.1.a; vom 20. März 2003 IV R 27/01, BFHE 202, 256, BStBl II 2003, 878, unter 2.a, und in BFH/NV 2006, 1812, unter II.1.b).

  • BFH, 12.06.2019 - X R 20/17

    Ertragsteuerrechtliche Beurteilung der Überlassung des kommerzialisierbaren Teils

    Darunter sind tatsächliche Zustände sowie konkrete Möglichkeiten und Vorteile für den Betrieb zu verstehen, deren Erlangung der Kaufmann sich etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer besonderen Bewertung zugänglich sind (BFH-Entscheidungen in BFHE 98, 360, BStBl II 1970, 382, unter 2.; in BFHE 168, 124, BStBl II 1992, 893, unter II.2.a, und vom 05.06.2008 - IV R 67/05, BFHE 222, 265, BStBl II 2008, 960, unter II.1.c).
  • BFH, 12.11.2020 - III R 38/17

    Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen bei Herstellung immaterieller

    Insoweit spricht insbesondere die Verwendung des Wirtschaftsguts als Produktionsmittel für die Zuordnung zum Anlagevermögen, während eine Verwendung als zu veräußerndes Produkt eine Zuordnung zum Umlaufvermögen nahe legt (BFH-Urteil vom 05.06.2008 - IV R 67/05, BFHE 222, 265, BStBl II 2008, 960, unter II.1.b; Senatsurteil in BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz 22).

    Insoweit darf für die Einordnung als Anlagevermögen die Zeitkomponente "dauernd" nicht als reiner Zeitbegriff im Sinne von "immer" oder "für alle Zeiten" verstanden werden (BFH-Urteil in BFHE 222, 265, BStBl II 2008, 960, unter II.1.b, m.w.N., betreffend Baumbestand eines Forstbetriebs).

  • FG Köln, 25.11.2021 - 14 K 1178/20

    Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen sind einkommensteuerpflichtig

    Darunter sind tatsächliche Zustände sowie konkrete Möglichkeiten und Vorteile für den Betrieb zu verstehen, deren Erlangung der Kaufmann sich etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer besonderen Bewertung zugänglich sind (vgl. BFH-Entscheidungen in BStBl II 1970, 382 unter 2.; in BStBl II 1992, 893 unter II.2.a, vom 05.06.2008 IV R 67/05, BStBl II 2008, 960 unter II.1.c).
  • BFH, 23.03.2022 - III R 14/21

    Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen für eine

    Insoweit spricht insbesondere die Verwendung des Wirtschaftsguts als Produktionsmittel für die Zuordnung zum Anlagevermögen, während der Einsatz als zu veräußerndes Produkt eine Zuordnung zum Umlaufvermögen nahelegt (BFH-Urteil vom 05.06.2008 - IV R 67/05, BFHE 222, 265, BStBl II 2008, 960, unter II.1.b).

    Insoweit darf für die Einordnung als Anlagevermögen die Zeitkomponente "dauernd" nicht als reiner Zeitbegriff im Sinne von "immer" oder "für alle Zeiten" verstanden werden (BFH-Urteil in BFHE 222, 265, BStBl II 2008, 960, unter II.1.b, m.w.N.).

  • BFH, 18.02.2015 - IV R 35/11

    Buchwertabspaltung bei Holzeinschlag

    Dieser Bestand zählt zu dem nicht abnutzbaren Anlagevermögen des Forstbetriebs i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG (vgl. dazu die eingehende Begründung in den BFH-Urteilen vom 5. Juni 2008 IV R 67/05, BFHE 222, 265, BStBl II 2008, 960, und IV R 50/07, BFHE 222, 301, BStBl II 2008, 968; ebenso Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 16. Mai 2012 IV D 4-S 2232/0-01, BStBl I 2012, 595, unter A.I.; Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, A Rz 17 h, 17 l, B Rz 731, 777 f.; Gossert in Korn, § 34b EStG Rz 31 f.; Schmidt/Kulosa, EStG, 33. Aufl. § 13 Rz 8; Märkle/Hiller, Die Einkommensteuer bei Land- und Forstwirten, 11. Aufl., Rz 454a, 454b; Mitterpleiniger in Littmann/ Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 13 Rz 9e; Paul in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 13 EStG Rz 63; von Twickel, Finanz-Rundschau --FR-- 2008, 612; Leingärtner/ Wittwer, Besteuerung der Landwirte, Kap. 44 Rz 1 f.; Wittwer, FR 2008, 617; auch zu Ortenburg/zu Ortenburg, die allerdings die regelmäßig zu fordernde Mindestfläche von einem Hektar ablehnen, in Deutsche Steuer-Zeitung 2005, 782, unter D.III.3., sowie Neue Wirtschafts-Briefe --NWB-- 2009, 3344; anderer Ansicht Kleeberg, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 13 B 195: der einzelne Baum soll das Wirtschaftsgut sein).

    Die Berücksichtigung der anteiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Rahmen der Buchwertabspaltung entspricht der Rechtsprechung des BFH zu der Buchwertabspaltung bei Milch- und Zuckerrübenlieferrechten sowie dem Bezugsrecht für junge Aktien nach einer Kapitalerhöhung (vgl. bereits BFH-Urteile in BFHE 222, 265, BStBl II 2008, 960, und in BFHE 222, 301, BStBl II 2008, 968; vgl. zur Buchwertabspaltung von Milchlieferrechten BFH-Urteil vom 22. Juli 2010 IV R 30/08, BFHE 230, 397, BStBl II 2011, 210; zur Buchwertabspaltung bei Zuckerrübenlieferrechten BFH-Urteil vom 9. September 2010 IV R 43/08, BFH/NV 2011, 227, und zur Abspaltung aus einem alten Aktienrecht BFH-Urteil vom 25. Februar 2009 IX R 26/08, BFHE 224, 504, BStBl II 2009, 658).

    Die Minderung des Werts des Anlagevermögens durch derartige Einschläge ist danach eine Folge des teilweisen oder vollständigen Untergangs eines oder mehrerer Wirtschaftsgüter des Forstbetriebs und führt zur Herabsetzung des Buchwerts bzw. des im Anlageverzeichnis festgehaltenen Werts des stehenden Holzes (BFH-Urteil in BFHE 222, 265, BStBl II 2008, 960, unter II.1.c, letzter Absatz).

  • FG Münster, 03.11.2021 - 13 K 1122/19

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Aufwendungen für die Teilnahme an drei

  • FG Niedersachsen, 12.01.2016 - 13 K 12/15

    Einkommensteuerliche Aktivierung von im wirtschaftlichen Zusammenhang mit am

  • FG Nürnberg, 17.02.2016 - 3 K 683/14

    Nachholung der Korrektur eines unrichtigen Bilanzansatzes

  • BFH, 20.10.2022 - III R 35/21

    Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen für Messestände und

  • BFH, 18.02.2015 - IV R 37/11

    Bestimmung des Wirtschaftsguts "stehendes Holz" bei einem Forstbetrieb -

  • BFH, 14.04.2011 - IV R 52/10

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 14. 2. 2011 IV R 46/09 - Ein Windpark besteht

  • FG Münster, 28.06.2018 - 6 K 845/15

    Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer - Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer einer

  • BFH, 06.09.2018 - IV R 26/16

    Entschädigung für die Aufhebung eines unbefristeten Vertriebsvertrags nicht

  • BFH, 18.03.2010 - IV R 23/07

    Kein Wechsel von der Aktivierung des Feldinventars zu einem Verzicht auf dessen

  • FG Niedersachsen, 11.11.2021 - 10 K 29/20

    Hinzurechnung des Entgelts für die Überlassung des Firmenlogos für Werbezwecke

  • BFH, 19.01.2023 - III R 22/20

    Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mietaufwendungen bei Messe-,

  • BFH, 01.06.2022 - III R 56/20

    Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mieten für Mehrwegbehältnisse im Handel

  • FG Münster, 18.08.2022 - 10 K 1421/19

    Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der

  • BFH, 23.02.2022 - II R 45/19

    Grunderwerbsteuer bei Erwerb eines Grundstücks mit Weihnachtsbaumpflanzung

  • FG München, 15.10.2014 - 1 K 3521/11

    Schenkungsweise Übertragung von Vermögen im Zusammenhang mit einem Medienfond;

  • FG Schleswig-Holstein, 30.06.2020 - 1 K 55/16

    Gewerbesteuer: Zugehörigkeit von Drittunternehmen gegen Entgelt zur Verfügung

  • BFH, 17.12.2008 - IV R 36/06

    Keine Entstehung eines selbstständigen Wirtschaftguts "Kalksteinvorkommen" durch

  • BFH, 02.07.2015 - IV R 21/14

    Buchwertabspaltung bei Einschlag in stehendes Holz - Eigenständige Auslegung der

  • FG Münster, 18.02.2015 - 11 K 2856/13

    Blockheizkraftwerk selbständiges Wirtschaftsgut

  • FG Münster, 24.03.2015 - 12 K 1521/14

    Einkommensteuerliche Einbeziehung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft

  • FG Berlin-Brandenburg, 23.08.2022 - 5 K 5101/20

    Gewerbesteuermessbetrag: Keine Hinzurechnung von Aufwendung für Sponsoring sowie

  • FG München, 20.04.2010 - 13 K 4288/07

    Betriebsvermögen eines Kunstmalers; Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens bei

  • FG Sachsen, 12.02.2014 - 8 K 608/09

    Gewinnmindernde Buchwertabspaltung eines Waldbestands bei sukzessiver Endnutzung

  • FG Sachsen, 14.07.2021 - 4 K 737/19

    Zurechnung der Aufwendungen für die Übernachtung der Arbeitnehmer dem

  • FG Berlin-Brandenburg, 06.03.2012 - 6 K 6014/09

    Entgeltlicher Erwerb eines Anspruchs auf Beteiligung am Prozesserfolg als

  • FG Sachsen, 27.09.2022 - 3 K 1352/20

    Hinzurechnung des Aufwands für die Anmietung von Unterkünften für Arbeitnehmer

  • FG Sachsen, 27.09.2022 - 3 K 1352/20 zurück zur Übersicht Seite drucken

    Hinzurechnung des Aufwands für die Anmietung von Unterkünften für Arbeitnehmer

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