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   BFH, 23.09.2009 - IV R 21/08   

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BFH, 23.09.2009 - IV R 21/08 (https://dejure.org/2009,1117)
BFH, Entscheidung vom 23.09.2009 - IV R 21/08 (https://dejure.org/2009,1117)
BFH, Entscheidung vom 23. September 2009 - IV R 21/08 (https://dejure.org/2009,1117)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    BGB § 705, § 706 Abs. 3; EStG 1997 § 4 Abs. 4, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b
    Zuordnung der Aufwendungen für ein von Ehegatten betrieblich genutztes häusliches Arbeitszimmer; Objektbegrenzung bei mehreren Nutzern und mehreren Arbeitszimmern

  • openjur.de

    Zuordnung der Aufwendungen für ein von Ehegatten betrieblich genutztes häusliches Arbeitszimmer; Objektbegrenzung bei mehreren Nutzern und mehreren Arbeitszimmern; Miteigentum an Ausstattungsgegenständen; § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG erfasst nicht Aufwendungen für ...

  • openjur.de

    Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten einer in den Jahren 1993 und 1994 errichteten und steuerpflichtig vermieteten Sporthalle; Billigkeitsregelung des § 27 Abs. 6 UStG 1999

  • IWW
  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Abzug von Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer bei Ehegatten nur bis zum anteiligen Höchstbetrag

  • Betriebs-Berater

    Zuordnung der Aufwendungen für ein von Ehegatten betrieblich genutztes häusliches Arbeitszimmer

  • Betriebs-Berater

    Zuordnung der Aufwendungen für ein von Ehegatten betrieblich genutztes häusliches Arbeitszimmer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuordnung der Aufwendungen für einen von Ehegatten betrieblich genutzten Raum in einem von ihnen bewohnten und in ihrem Miteigentum stehenden Haus; Zuordnung anteiliger Mietzinsen und anteiliger Energiekosten für einen von Ehegatten betrieblich genutzten Raum in einer ...

  • datenbank.nwb.de

    Zuordnung der Aufwendungen für ein von Ehegatten betrieblich genutztes häusliches Arbeitszimmer; Objektbegrenzung bei mehreren Nutzern und mehreren Arbeitszimmern; Miteigentum an Ausstattungsgegenständen; § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG erfasst nicht Aufwendungen für ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Hausliche Arbeitszimmer für Ehegatten

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zuordnung der Aufwendungen für einen von Ehegatten betrieblich genutzten Raum in einem von ihnen bewohnten und in ihrem Miteigentum stehenden Haus; Zuordnung anteiliger Mietzinsen und anteiliger Energiekosten für einen von Ehegatten betrieblich genutzten Raum in einer ...

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Aufwendungen für ein gemeinsam genutztes Arbeitszimmer

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Aufteilung der Aufwendungen für ein von Ehegatten gemeinsam betrieblich genutztes häusliches Arbeitszimmer

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Häusliche Arbeitszimmer von Ehegatten

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 4, EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b
    Arbeitszimmer; Betriebsausgabe; Nutzung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 227, 31
  • NZM 2010, 636
  • FamRZ 2010, 377
  • BB 2010, 1263
  • BB 2010, 213
  • BStBl II 2010, 337
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (26)

  • BFH, 23.08.1999 - GrS 2/97

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 23.09.2009 - IV R 21/08
    Aus dem Grundsatz der Besteuerung nach der persönlichen Leistungsfähigkeit ergibt sich, dass der Gesellschafter die Aufwendungen persönlich tragen muss (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. August 1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C. IV. 1. b der Gründe; BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 IV R 75/98, BFHE 191, 301, BStBl II 2000, 314, jeweils m. w. N.).

    Sind die finanziellen Beiträge der Eheleute unterschiedlich hoch, dann hat sowohl zivilrechtlich als auch steuerrechtlich der Ehegatte, der aus eigenen Mitteln mehr als der andere beigesteuert hat, das Mehr seinem Ehegatten mit der Folge zugewendet, dass jeder von ihnen so anzusehen ist, als habe er die seinem Anteil entsprechenden Herstellungskosten selbst getragen (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C. I. 1. der Gründe, m. w. N.).

    Die Zurechnung der Aufwendungen folgt der von den Ehegatten getroffenen Entscheidung, Miteigentum zu erwerben (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C. I. 1. der Gründe, m. w. N.).

    cc) Auch die anteiligen Energiekosten für das Arbeitszimmer im Einfamilienhaus sind den Ehegatten nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zuzuordnen; insoweit sind diese Kosten als für Rechnung des jeweiligen Ehegatten geleistet anzusehen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C. V. 1. der Gründe).

    Für Mietaufwendungen kann nichts anderes als für Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. Finanzierungsaufwendungen gelten (hierzu Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C. I. 1. der Gründe, m. w. N.).

  • BFH, 20.11.2003 - IV R 30/03

    Häusliches Arbeitszimmer bei Selbständigen

    Auszug aus BFH, 23.09.2009 - IV R 21/08
    Mehrere häusliche Arbeitszimmer, die während eines Veranlagungszeitraums nacheinander in verschiedenen Wohnungen oder Häusern genutzt werden, sind für die Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 1. Halbsatz EStG 1997 als ein Objekt anzusehen (Fortentwicklung des BFH-Urteils vom 20. November 2003 IV R 30/03, BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775).

    Die danach abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind damit unabhängig von der Zahl der nutzenden Personen auf 2.400 DM begrenzt (BFH-Urteil vom 20. November 2003 IV R 30/03, BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775).

    Eine solche Verdoppelung würde jedoch einem unbegrenzten Abzug nahe kommen und die Unterscheidung der Tatbestandsalternativen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG faktisch wieder aufheben (BFH-Urteil in BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775).

  • BFH, 23.08.1999 - GrS 5/97

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 23.09.2009 - IV R 21/08
    (1) Die Berechtigung der Ehegatten zum Abzug der AfA in dieser Höhe ergibt sich aus der betrieblichen Nutzung ihres Miteigentumsanteils am Arbeitszimmer (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. August 1999 GrS 5/97, BFHE 189, 174, BStBl II 1999, 774, unter C. 1. der Gründe, m. w. N.).

    Der Gebäudeteil "Arbeitszimmer" ist wegen seines unterschiedlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhanges gegenüber den übrigen Räumen des Einfamilienhauses ein selbständiges Wirtschaftsgut, das weiter in so viele Wirtschaftsgüter aufzuteilen ist, wie Gebäudeeigentümer vorhanden sind (vgl. Beschlüsse des Großen Senats des BFH in BFHE 189, 174, BStBl II 1999, 774, unter C. 1. der Gründe, und vom 30. Januar 1995 GrS 4/92, BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281, unter C. II. der Gründe, jeweils m. w. N.).

    (2) Nutzen Miteigentümer ein Wirtschaftsgut (Gebäude; hier: Arbeitszimmer) gemeinsam zur Erzielung von Einkünften, kann jeder die seinem Anteil entsprechenden AfA in Anspruch nehmen, denn jeder setzt die gesamten auf seinen Anteil entfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten zur Einkünfteerzielung ein (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 189, 174, BStBl II 1999, 774, unter C. 2. der Gründe).

  • BFH, 19.09.2002 - VI R 70/01

    Begriff des häuslichen Arbeitszimmers

    Auszug aus BFH, 23.09.2009 - IV R 21/08
    (1) "Häusliches Arbeitszimmer" ist ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient (BFH-Urteil vom 19. September 2002 VI R 70/01, BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139); für die Qualifizierung ist unerheblich, ob der Raum eine Betriebsstätte i. S. des § 12 der Abgabenordnung darstellt (BFH-Urteil vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185).

    Ein Raum, der zusätzlich zum häuslichen Arbeitszimmer als Archiv genutzt wird, kann zusammen mit diesem unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG fallen (BFH-Urteil in BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139).

  • BFH, 21.11.1997 - VI R 4/97

    Abzugsbeschränkungen beim häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 23.09.2009 - IV R 21/08
    Der Wortlaut des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG ist insoweit einschränkend auszulegen (vgl. BFH-Urteil vom 21. November 1997 VI R 4/97, BFHE 184, 532, BStBl II 1998, 351; sowie Schmidt/Heinicke, a. a. O., § 4 Rz 591, Blümich/Wied, § 4 EStG Rz 847, und Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 7. Januar 2004 IV A 6 -S 2145- 71/03, BStBl I 2004, 143 Tz. 20 a. E.).
  • BFH, 16.10.2002 - XI R 89/00

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 23.09.2009 - IV R 21/08
    (1) "Häusliches Arbeitszimmer" ist ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient (BFH-Urteil vom 19. September 2002 VI R 70/01, BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139); für die Qualifizierung ist unerheblich, ob der Raum eine Betriebsstätte i. S. des § 12 der Abgabenordnung darstellt (BFH-Urteil vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185).
  • BFH, 18.12.1970 - VI R 313/68

    Gewinnfeststellungsverfahren - Beteiligter - Beschwer - Herabsetzung des

    Auszug aus BFH, 23.09.2009 - IV R 21/08
    Der Senat braucht nicht der Frage nachzugehen, ob die Aufwendungen für die Arbeitszimmer auch in der geltend gemachten Höhe Sonderbetriebsausgaben der Ehegatten sind, da der vom FA festgestellte Gesamtgewinn nach dem Verböserungsverbot nicht erhöht werden darf (vgl. BFH-Urteile vom 6. August 1985 VIII R 280/81, BFHE 144, 386, BStBl II 1986, 17, und vom 18. Dezember 1970 VI R 313/68, BFHE 102, 202, BStBl II 1971, 591).
  • BFH, 04.03.1998 - XI R 64/95

    Anerkennung von Zweikontenmodellen

    Auszug aus BFH, 23.09.2009 - IV R 21/08
    bb) Die geltend gemachten Darlehenszinsen sind nach § 4 Abs. 4 EStG Sonderbetriebsausgaben, wenn die Darlehensmittel für die Herstellung des Arbeitszimmers oder die Anschaffung des anteiligen Grund und Bodens verwendet worden sind (zu Schuldzinsen als Sonderbetriebsausgaben vgl. BFH-Urteil vom 4. März 1998 XI R 64/95, BFHE 186, 46, BStBl II 1998, 511, m. w. N.).
  • BFH, 02.05.1984 - VIII R 276/81

    Stille Gesellschaft - Atypische stille Gesellschaft - Sonderbetriebsvermögen -

    Auszug aus BFH, 23.09.2009 - IV R 21/08
    Die Feststellung des Gesamtgewinns kann angefochten werden, ohne dass zugleich dessen Verteilung Streitgegenstand ist (BFH-Urteil vom 2. Mai 1984 VIII R 276/81, BFHE 141, 498, BStBl II 1984, 820, m. w. N.).
  • BFH, 30.03.1995 - V R 22/94

    Auch ein "Jahreszahler" nach § 18 Abs. 2 Satz 3 UStG muß dem FA spätestens bis

    Auszug aus BFH, 23.09.2009 - IV R 21/08
    Das Steuerfestsetzungsverfahren - entsprechendes gilt für das Feststellungsverfahren - und das Billigkeitsverfahren sind verschiedene Verfahren (z. B. BFH-Urteil vom 30. März 1995 V R 22/94, BFHE 177, 545, BStBl II 1995, 567, unter II. 4. der Gründe; sowie Klein/Rüsken, AO, 10. Aufl., § 163 Rz 2, jeweils m. w. N.).
  • BFH, 03.08.2005 - XI R 42/02

    Häusliches Arbeitszimmer - WK-Abzug

  • BFH, 23.01.2003 - IV R 71/00

    Häusliches Arbeitszimmer einer Ärztin

  • BFH, 06.08.1985 - VIII R 280/81

    Verdeckte Gewinnausschüttung - GmbH & Co. KG - Geschäftsführende GmbH - Verkauf

  • BFH, 01.10.1996 - VIII R 44/95

    Einnahmen der zu 50 % an einer Grundstücks-GbR beteiligten Gesellschafter aus der

  • BFH, 09.11.2006 - IV R 2/06

    Häusliches Arbeitszimmer - mehrere Räume

  • BFH, 04.05.2000 - IV R 16/99

    Negativer Vorabgewinn bei Verzinsung des negativen Kapitalkontos

  • BFH, 24.02.2000 - IV R 75/98

    Kein Drittaufwand bei Dauerschuldverhältnissen

  • BFH, 10.11.2005 - IV R 13/04

    Keine Teilwertabschreibung eigenkapitalersetzender Darlehen wegen

  • BFH, 14.10.2003 - VIII R 32/01

    Einlagen und Verlustausgleich nach § 15a EStG

  • BFH, 18.05.1995 - IV R 46/94

    Keine Berücksichtigung der Aufwendungen einer Komplementär-GmbH bei der

  • BFH, 19.08.1999 - IV R 13/99

    Klage durch GbR-Gesellschafter

  • BFH, 23.03.2000 - IV B 91/99

    Klagerecht; unterlassene Hinzuziehung

  • BFH, 30.03.1993 - VIII R 8/91

    Zur Annahme von Sonderbetriebsvermögen, wenn ein Kommanditist einer GmbH, an

  • BFH, 30.01.1995 - GrS 4/92

    Berücksichtigung des Angehörigen durch die unentgeltliche Nutzungsüberlassung

  • BGH, 13.03.1991 - XII ZR 53/90

    Erwerb von Miteigentum durch einen Ehegatten

  • BGH, 03.11.1999 - VIII ZR 287/98

    Rechtzeitigkeit der Rüge der Vertragswidrigkeit

  • BFH, 27.07.2015 - GrS 1/14

    Zur Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im

    Der Gebäudeteil "häusliches Arbeitszimmer" sei nach gefestigter Rechtsprechung des BFH wegen seines unterschiedlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhangs gegenüber den übrigen Räumen eines Einfamilienhauses ein selbstständiges Wirtschaftsgut, das weiter in so viele Wirtschaftsgüter aufzuteilen sei, wie Gebäudeeigentümer vorhanden seien (BFH-Urteil vom 23. September 2009 IV R 21/08, BFHE 227, 31, BStBl II 2010, 337; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 30. Januar 1995 GrS 4/92, BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281).
  • BFH, 15.12.2016 - VI R 53/12

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Nutzung durch mehrere

    a) Für diese Auslegung spricht bereits der Wortlaut des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG (a.A. noch Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. November 2003 IV R 30/03, BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775, und vom 23. September 2009 IV R 21/08, BFHE 227, 31, BStBl II 2010, 337; i.E. auch BMF-Schreiben in BStBl I 2011, 195, Tz. 21).

    Denn bezogen auf den individuell zu besteuernden Steuerpflichtigen kann von einer Verdoppelung des Abzugsbetrags nicht die Rede sein (zur Zuordnung der Kosten für ein von Ehegatten --betrieblich-- genutztes häusliches Arbeitszimmer s. BFH-Urteil in BFHE 227, 31, BStBl II 2010, 337).

    Der IV. Senat des BFH, von dessen Urteilen in BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775 und in BFHE 227, 31, BStBl II 2010, 337 der erkennende Senat mit dieser Entscheidung abweicht, hat auf Anfrage mitgeteilt, dass er an seiner mit den vorgenannten Urteilen vertretenen Auffassung, der Höchstbetrag nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 1 EStG für ein häusliches Arbeitszimmer könne nur einmal gewährt werden, nicht mehr uneingeschränkt festhält.

  • BFH, 15.12.2016 - VI R 86/13

    Höchstbetrag bei Nutzung eines Arbeitszimmers zur Einkünfteerzielung durch

    e) Nutzen Miteigentümer ein Wirtschaftsgut (hier: Arbeitszimmer) gemeinsam zur Erzielung von Einkünften, kann jeder die seinem Anteil entsprechenden und von ihm getragenen Aufwendungen (z.B. Absetzung für Abnutzung, Schuldzinsen) als Werbungskosten abziehen, denn jeder setzt die gesamten auf seinen Anteil entfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten zur Einkünfteerzielung ein (BFH-Urteil vom 23. September 2009 IV R 21/08, BFHE 227, 31, BStBl II 2010, 337; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. August 1999 GrS 5/97, BFHE 189, 174, BStBl II 1999, 774, unter C.2.).

    Die Mietzahlungen sind dann zur Hälfte als für Rechnung des jeweiligen Ehegatten/Lebenspartners aufgewendet anzusehen (BFH-Urteil in BFHE 227, 31, BStBl II 2010, 337; vgl. auch Söffing, Betriebs-Berater 2000, 381, 392, zur Anwendung der für Ehegatten geltenden Rechtsgrundsätze auf Nicht-Ehegatten).

    Der IV. Senat des BFH, von dessen Urteilen vom 20. November 2003 IV R 30/03 (BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775) und in BFHE 227, 31, BStBl II 2010, 337 der erkennende Senat mit dieser Entscheidung abweicht, hat auf Anfrage mitgeteilt, dass er an seiner mit den vorgenannten Urteilen vertretenen Auffassung, der Höchstbetrag nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 1 EStG könne für ein häusliches Arbeitszimmer nur einmal gewährt werden, nicht mehr uneingeschränkt festhält.

  • FG Rheinland-Pfalz, 25.02.2015 - 2 K 1595/13

    Keine zwei häusliche Arbeitszimmer steuerlich absetzbar

    Im Urteil des BFH (IV R 21/08) sei es tatsächlich so gewesen, dass wegen eines Umzugs nacheinander zwei Arbeitszimmer in verschiedenen Wohnungen genutzt worden seien.

    Im Urteil vom 23. September 2009 (IV R 21/08) seien Arbeitszimmer als ein Objekt zusammengefasst worden, die in mehreren Objekten nacheinander genutzt worden seien.

    Mit seinem Urteil vom 23. September 2009 (IV R 21/08, Bundessteuerblatt II 2010, 337) bestätigt der BFH diese Auffassung.

    Eine solche Verdoppelung würde jedoch einem unbegrenzten Abzug nahe kommen und die Unterscheidung der Alternativen des § 4 Abs. 5 Nummer 6b Satz 3 EStG faktisch wieder aufleben (so ebenso Paul in Herrmann-Heuer-Raupach, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 4 RZ 1563, wobei diese Fundstelle die Entscheidung IV R 21/08 aber für die Annahme einer objektbezogen Betrachtung anführt).

    Der Senat erkennt in den beiden genannten Entscheidungen des Bundesfinanzhofes (IV R 21/08, VI R 19/04) die Auffassung, dass der Abzugsbetrag nach § 4 Abs. 5 Nummer 6b Satz 3 EStG (auch) personenbezogen ist, also jedem Steuerpflichtigen für jeden Veranlagungszeitraum unabhängig von der Anzahl seiner zu gleichen Zwecken und für die gleiche Einkunftsart genutzten Arbeitszimmer der Abzugsbetrag von 1.250 EUR nur einmal zusteht.

    Aufgrund dieser grundsätzlichen Ausführungen insbesondere im Urteil des BFH vom 23. September 2009 (IV R 21/08, Bundessteuerblatt II 2010, 337) wird auch dem Kläger nicht die Möglichkeit eröffnet, mehr als 1.250 EUR durch die zusätzliche vollumfängliche Berücksichtigung von 791, 28 EUR für das Arbeitszimmer Ost geltend zu machen.

  • BFH, 09.05.2017 - VIII R 15/15

    Zur mehrfachen Nutzung des Höchstbetrages in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG

    Er kann seine Aufwendungen daher nur bis zum gesetzlichen Höchstbetrag abziehen, auch wenn er in einem Veranlagungszeitraum zwei Arbeitszimmer im gleichen Haushalt oder (z.B. durch einen Umzug veranlasst) zeitlich gestaffelt zwei Arbeitszimmer in zwei verschiedenen Haushalten nutzt (so i.E. schon BFH-Urteil vom 9. November 2006 IV R 2/06, BFH/NV 2007, 677; BFH-Urteile vom 20. November 2003 IV R 30/03, BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775; vom 16. Dezember 2004 IV R 19/03, BFHE 208, 263, BStBl II 2005, 212; BFH-Beschluss vom 9. Mai 2005 VI B 50/04, BFH/NV 2005, 1550; BFH-Urteile vom 23. September 2009 IV R 21/08, BFHE 227, 31, BStBl II 2010, 337; vom 9. November 2005 VI R 19/04, BFHE 211, 505, BStBl II 2006, 328 - allerdings ausgehend von objektbezogenem Höchstbetrag).

    (5) Ob der Abzug der Aufwendungen auch deshalb auf den Höchstbetrag begrenzt ist, weil die Rechtsprechung bisher (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2007, 677; in BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775; in BFHE 208, 263, BStBl II 2005, 212; in BFHE 227, 31, BStBl II 2010, 337; in BFHE 211, 505, BStBl II 2006, 328; BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1550) --ausgehend von der Objektbezogenheit des Höchstbetrages-- funktionsgleich genutzte häusliche Arbeitszimmer in einem Haushalt des Steuerpflichtigen bzw. mehrere funktionsgleich genutzte häusliche Arbeitszimmer, die während eines Veranlagungszeitraums nacheinander in den verschiedenen Häusern bzw. Wohnungen des Steuerpflichtigen genutzt werden, als funktionale Einheit und damit für die Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG als ein Objekt angesehen hat und diese Rechtsprechung auf den Streitfall übertragbar ist, kann somit dahinstehen.

  • BFH, 16.11.2023 - IV R 26/20

    Zur teleologischen Reduktion des § 3c Abs. 2 EStG bei Zinszahlungen auf

    Die unterlassene Hinzuziehung der Klägerin zu 4. zum Einspruchsverfahren steht der Zulässigkeit ihrer Klage nicht entgegen (z.B. BFH-Beschluss vom 23.03.2000 - IV B 91/99, BFH/NV 2000, 1217 [Rz 14]; BFH-Urteil vom 23.09.2009 - IV R 21/08, BFHE 227, 31, BStBl II 2010, 337, unter II.2.).
  • FG München, 02.03.2021 - 10 K 1251/18

    Abzug von Aufwendungen für betrieblich genutzten Raum einer Wohnung bei

    Die zu Miteigentümern ergangenen Grundsätze des BFH, wonach jeder die gesamten auf seinen Anteil entfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten zur Einkünfteerzielung einsetzt, gelten auch für eine durch Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam gemietete Wohnung (BFH-Urteile vom 15. Dezember 2016 VI R 86/13, BFHE 256, 150 , BStBl II 2017, 941 ; vom 23. September 2009 IV R 21/08, BFHE 227, 31 , BStBl II 2010, 337 , jeweils m. w. N.).
  • FG Niedersachsen, 24.04.2012 - 8 K 254/11

    Teilweise Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im

    Nutzen Miteigentümer ein Wirtschaftsgut (Gebäude; hier: Arbeitszimmer) gemeinsam zur Erzielung von Einkünften, kann jeder die seinem Anteil entsprechenden AfA in Anspruch nehmen, denn jeder setzt die gesamten auf seinen Anteil entfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten zur Einkünfteerzielung ein (Beschluss des Großen Senats des BFH in BStBl 1999 II S. 774 unter C.2. der Gründe, BFH v. 23.09.2009 IV R 21/08, BStBl 2010 II S. 337).
  • BFH, 29.01.2020 - VIII R 11/17

    Zum Eingreifen der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG bei sog.

    Sie hat mit ihrer Klage ausschließlich die Höhe ihrer Sonderbetriebsausgaben angegriffen (zur Klagebefugnis der Klägerin gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO vgl. z.B. BFH-Urteile vom 13.07.2017 - IV R 34/14, BFH/NV 2017, 1426; vom 23.09.2009 - IV R 21/08, BFHE 227, 31, BStBl II 2010, 337; vom 04.05.2000 - IV R 16/99, BFHE 191, 539, BStBl II 2001, 171).
  • BFH, 06.11.2012 - VIII R 49/10

    Aufwendungen für die Facharztausbildung des als Nachfolger vorgesehenen Sohnes

    a) Sonderbetriebsausgaben sind die Aufwendungen des Gesellschafters, die durch die Beteiligung an der Personengesellschaft veranlasst sind (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. September 2009 IV R 21/08, BFHE 227, 31, BStBl II 2010, 337, m.w.N.) und die der Gesellschafter persönlich getragen hat (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. August 1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782; BFH-Urteile vom 24. Februar 2000 IV R 75/98, BFHE 191, 301, BStBl II 2000, 314, und in BFHE 227, 31, BStBl II 2010, 337).
  • BFH, 16.07.2014 - X R 49/11

    Häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten - Mittelpunkt der gesamten

  • BFH, 08.10.2020 - VIII B 59/20

    Zum Merkmal der häuslichen Einbindung eines Arbeitszimmers

  • BFH, 15.10.2014 - VIII R 8/11

    Anwendbarkeit der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG auf ein im

  • FG Berlin-Brandenburg, 19.05.2020 - 4 V 4016/20

    Aussetzung der Vollziehung: Für Zwecke einer GbR genutzte Büroetage in einem

  • BFH, 21.11.2013 - VIII B 134/12

    Heimischer Telearbeitsplatz des Mitunternehmers einer Partnerschaftsgesellschaft

  • FG Baden-Württemberg, 12.07.2012 - 3 K 447/12

    Höchstbetrag von 1.250 EUR für häusliche Arbeitszimmer objektbezogen

  • BFH, 27.09.2017 - I R 62/15

    Goldgeschäfte als Gewerbebetrieb - Notwendige Beiladung der Personengesellschaft

  • FG Münster, 15.03.2016 - 11 K 2425/13

    Einkommensteuerliche Geltendmachung von Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer

  • FG Düsseldorf, 14.12.2023 - 8 K 11/22

    Lohnsteuerbefreiung für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen

  • BFH, 17.05.2022 - VIII R 21/20

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 17.05.2022 VIII R 26/20 -

  • FG Düsseldorf, 09.09.2022 - 3 K 2483/20

    Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei der

  • FG Münster, 20.04.2010 - 15 K 2184/07

    Ausbildungskosten für das eigene Kind als (Sonder)Betriebsausgabe

  • FG Münster, 28.06.2017 - 6 K 3183/14

    Zur Auswirkung der gewinnerhöhenden Zurechnung eines Investitionsabzugsbetrags

  • FG Nürnberg, 21.10.2022 - 7 K 150/21

    Berücksichtigung von Aufwendungen für nur von einem Ehegatten genutztes

  • FG Düsseldorf, 20.01.2010 - 2 K 4581/07

    Halbabzugsverbot bei Abschreibungen von Darlehensforderungen und GmbH-Beteiligung

  • FG Köln, 15.04.2015 - 2 K 510/11

    Häusliche Einbindung des Arbeitszimmer eines selbständigen Steuerberaters

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