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   BFH, 13.01.2010 - V R 24/07   

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https://dejure.org/2010,322
BFH, 13.01.2010 - V R 24/07 (https://dejure.org/2010,322)
BFH, Entscheidung vom 13.01.2010 - V R 24/07 (https://dejure.org/2010,322)
BFH, Entscheidung vom 13. Januar 2010 - V R 24/07 (https://dejure.org/2010,322)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Umsatzsteuer bei Veräußerung von Gegenständen des Unternehmensvermögens durch den Gesamtrechtsnachfolger - Gesamtrechtsnachfolger als Unternehmer und Umsatzsteuerschuldner - Wirksame Bekanntgabe eines Steuerbescheides gegenüber der Erbengemeinschaft

  • openjur.de

    Umsatzsteuer bei Veräußerung von Gegenständen des Unternehmensvermögens durch den Gesamtrechtsnachfolger; Gesamtrechtsnachfolger als Unternehmer und Umsatzsteuerschuldner; Wirksame Bekanntgabe eines Steuerbescheides gegenüber der Erbengemeinschaft

  • Bundesfinanzhof

    UStG § 1 Abs 1 Nr 1, AO § 45, BGB § 1922 Abs 1, EWGRL 388/77 Art 5 Abs 7 Buchst c, AO § 122 Abs 1, AO § 34 Abs 2
    Umsatzsteuer bei Veräußerung von Gegenständen des Unternehmensvermögens durch den Gesamtrechtsnachfolger - Gesamtrechtsnachfolger als Unternehmer und Umsatzsteuerschuldner - Wirksame Bekanntgabe eines Steuerbescheides gegenüber der Erbengemeinschaft

  • Bundesfinanzhof

    Umsatzsteuer bei Veräußerung von Gegenständen des Unternehmensvermögens durch den Gesamtrechtsnachfolger - Gesamtrechtsnachfolger als Unternehmer und Umsatzsteuerschuldner - Wirksame Bekanntgabe eines Steuerbescheides gegenüber der Erbengemeinschaft

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1 Nr 1 UStG 1993, § 45 AO, § 1922 Abs 1 BGB, Art 5 Abs 7 Buchst c EWGRL 388/77, § 122 Abs 1 AO
    Umsatzsteuer bei Veräußerung von Gegenständen des Unternehmensvermögens durch den Gesamtrechtsnachfolger - Gesamtrechtsnachfolger als Unternehmer und Umsatzsteuerschuldner - Wirksame Bekanntgabe eines Steuerbescheides gegenüber der Erbengemeinschaft

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Verwertung von Unternehmensvermögens des Erblassers durch Erben

  • Betriebs-Berater

    Der Erbe als Unternehmer und Umsatzsteuerschuldner

  • rewis.io

    Umsatzsteuer bei Veräußerung von Gegenständen des Unternehmensvermögens durch den Gesamtrechtsnachfolger - Gesamtrechtsnachfolger als Unternehmer und Umsatzsteuerschuldner - Wirksame Bekanntgabe eines Steuerbescheides gegenüber der Erbengemeinschaft

  • rewis.io

    Umsatzsteuer bei Veräußerung von Gegenständen des Unternehmensvermögens durch den Gesamtrechtsnachfolger - Gesamtrechtsnachfolger als Unternehmer und Umsatzsteuerschuldner - Wirksame Bekanntgabe eines Steuerbescheides gegenüber der Erbengemeinschaft

  • streifler.de

    Umsatzsteuer bei Veräußerung von Gegenständen des Unternehmensvermögens durch den Gesamtrechtsnachfolger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; BGB § 1922 Abs. 1
    Veräußerung von Gegenständen des Unternehmensvermögens durch den Gesamtrechtsnachfolger als umsatzsteuerpflichtige Lieferung

  • datenbank.nwb.de

    Umsatzsteuer bei Veräußerung von Gegenständen des Unternehmensvermögens durch den Gesamtrechtsnachfolger

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    USt bei Veräußerung durch den Gesamtrechtsnachfolger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Verwertung von Unternehmensvermögen des Erblassers durch den Erben unterliegt der Umsatzsteuer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verwertung von Unternehmensvermögen durch den Erben

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Veräußerung von Gegenständen des Unternehmensvermögens durch den Gesamtrechtsnachfolger als umsatzsteuerpflichtige Lieferung

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuerpflicht bei Verkauf von ererbten Unternehmensvermögen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Verwertung von Unternehmensvermögen durch den Erben

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Verwertung von Unternehmensvermögen des Erblassers durch den Erben unterliegt der Umsatzsteuer

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Verwertung von Unternehmensvermögen des Erblassers durch den Erben unterliegt der USt

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 229, 378
  • BB 2010, 2032
  • BB 2011, 23
  • DB 2010, 12
  • DB 2010, 1274
  • BStBl II 2011, 241
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 27.05.2009 - II R 53/07

    Freibetrag nach § 13a ErbStG für Betriebsvermögen eines freiberuflichen

    Auszug aus BFH, 13.01.2010 - V R 24/07
    Ausgenommen sind nur höchstpersönliche Umstände, soweit diese nach Maßgabe der betreffenden umsatzsteuerrechtlichen Vorschrift unlösbar mit der Person des Rechtsvorgängers verknüpft sind und die in der Person des Rechtsnachfolgers selbst verwirklicht sein müssen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 11. November 1971 V R 111/68, BFHE 103, 453, BStBl II 1972, 80, zu § 8 des Steueranpassungsgesetzes; vom 19. Mai 1981 VIII R 143/78, BFHE 133, 396, BStBl II 1981, 665; vom 27. Mai 2009 II R 53/07, BFHE 225, 493, BStBl II 2009, 852).

    Denn die Eigenschaft als Unternehmensvermögen geht nicht allein deshalb verloren, weil die Unternehmereigenschaft des Erblassers als solche nicht vererblich ist (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 225, 493, BStBl II 2009, 852, unter II.2.b aa, zur Eigenschaft als Betriebsvermögen i.S. des § 13a Abs. 1 und 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes a.F.).

    Aufgrund dessen wird auch das Unternehmensvermögen nicht zwangsläufig mit dem Tod des Erblassers in das Privatvermögen der Erben überführt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 225, 493, BStBl II 2009, 852; Nieskens in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 3 Rz 1194; Stadie, Umsatzsteuergesetz, § 2 Rz 172f; Probst, UR 1992, 221, 222; a.A. Birkenfeld, Umsatzsteuer-Handbuch, I Rz 147 Stand 2010, Ergänzungslieferung 1992; wohl auch Heinrichshofen, Der Erbschaft-Steuer-Berater --ErbStB-- 2007, 132, 133).

  • BFH, 17.12.2007 - GrS 2/04

    Großer Senat beseitigt Vererblichkeit des Verlustvortrags

    Auszug aus BFH, 13.01.2010 - V R 24/07
    Nach ständiger Rechtsprechung tritt danach der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger in einem umfassenden Sinne sowohl in materieller als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht in die abgabenrechtliche Stellung des Erblassers ein (z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 17. Dezember 2007 GrS 2/04, BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608, unter D.I.1.; BFH-Urteil vom 20. März 2002 II R 53/99, BFHE 199, 19, BStBl II 2002, 441, unter II.1.a, jeweils m.w.N.).

    Ausgenommen davon sind lediglich höchstpersönliche Verhältnisse und unlösbar mit der Person des Rechtsvorgängers verknüpfte Umstände (z.B. BFH-Beschluss in BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608, unter D.I.2., m.w.N.).

    Ob und in welchem Umfang der Erbe in steuerrechtliche Positionen eintritt oder ob diese wegen ihres höchstpersönlichen Charakters und ihrer unlösbaren Verknüpfung mit der Person ihres Inhabers nicht auf den Gesamtrechtsnachfolger übergehen können, ist unter Heranziehung der für die betreffende Rechtsbeziehung einschlägigen materiell-rechtlichen Normen und Prinzipien des jeweiligen Einzelsteuergesetzes zu entscheiden (z.B. BFH-Beschluss in BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608, unter D.I.1.; BFH-Urteil in BFHE 199, 19, BStBl II 2002, 441, unter II.1.a).

  • BFH, 20.03.2002 - II R 53/99

    Schenkungsteuer - Freibetrag bei der Übertragung von Betriebsvermögen

    Auszug aus BFH, 13.01.2010 - V R 24/07
    Nach ständiger Rechtsprechung tritt danach der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger in einem umfassenden Sinne sowohl in materieller als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht in die abgabenrechtliche Stellung des Erblassers ein (z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 17. Dezember 2007 GrS 2/04, BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608, unter D.I.1.; BFH-Urteil vom 20. März 2002 II R 53/99, BFHE 199, 19, BStBl II 2002, 441, unter II.1.a, jeweils m.w.N.).

    Ob und in welchem Umfang der Erbe in steuerrechtliche Positionen eintritt oder ob diese wegen ihres höchstpersönlichen Charakters und ihrer unlösbaren Verknüpfung mit der Person ihres Inhabers nicht auf den Gesamtrechtsnachfolger übergehen können, ist unter Heranziehung der für die betreffende Rechtsbeziehung einschlägigen materiell-rechtlichen Normen und Prinzipien des jeweiligen Einzelsteuergesetzes zu entscheiden (z.B. BFH-Beschluss in BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608, unter D.I.1.; BFH-Urteil in BFHE 199, 19, BStBl II 2002, 441, unter II.1.a).

  • EuGH, 03.03.2005 - C-32/03

    Fini H

    Auszug aus BFH, 13.01.2010 - V R 24/07
    cc) Unternehmen und Unternehmereigenschaft erlöschen erst, wenn der Unternehmer alle Rechtsbeziehungen abgewickelt hat, die mit dem aufgegebenen Betrieb zusammenhängen (vgl. BFH-Urteile vom 19. November 2009 V R 16/08, BFHE 227, 275, BStBl II 2010, 319; vom 21. April 1993 XI R 50/90, BFHE 171, 129, BStBl II 1993, 696, unter II.1., m.w.N.; vgl. auch Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- vom 3. März 2005 Rs. C-32/03, Fini H, Slg. 2005, I-1599, BFH/NV Beilage 2005, 179).

    Dies hat z.B. die Folge, dass derjenige, der seine wirtschaftliche Tätigkeit einstellt, aber für die Räume, die er für diese Tätigkeit genutzt hat, wegen einer Unkündbarkeitsklausel im Mietvertrag aber weiterhin Miete und Nebenkosten zahlt, als Steuerpflichtiger im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist und die Vorsteuer auf die entsprechenden Beträge abziehen kann, soweit zwischen den geleisteten Zahlungen und der wirtschaftlichen Tätigkeit ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang besteht und feststeht, dass keine betrügerische oder missbräuchliche Absicht vorliegt (EuGH-Urteil Fini H in Slg. 2005, I-1599, BFH/NV Beilage 2005, 179, Leitsatz).

  • EuGH, 17.05.2001 - C-322/99

    Fischer

    Auszug aus BFH, 13.01.2010 - V R 24/07
    Die Vorschrift ermächtigt danach die Mitgliedstaaten zum Erlass einer Sondervorschrift für die Fälle, in denen der Steuerpflichtige (oder dessen Rechtsnachfolger) seine berufliche Tätigkeit beendet (vgl. EuGH-Urteil vom 17. Mai 2001 C-322/99 und C-323/99, Fischer und Brandenstein, Slg. 2001, I-4049, BFH/NV Beilage 2001, 177 Rdnr. 86).
  • BFH, 30.07.1986 - V R 101/79

    Voraussetzungen für die Bewertung als Unternehmer

    Auszug aus BFH, 13.01.2010 - V R 24/07
    Dies gilt insbesondere wegen der Verklammerung von sowohl in der Person des Erblassers als auch in derjenigen des Erben jeweils teilweise verwirklichten Besteuerungsmerkmalen, wenn erst er als Gesamtrechtsnachfolger das vereinbarte Entgelt vereinnahmt (z.B. BFH-Urteile vom 30. Juli 1986 V R 101/79, BFH/NV 1986, 771, unter II.1., m.w.N.; vom 26. September 1968 V 196/65, BFHE 94, 296, BStBl II 1969, 210).
  • BFH, 08.11.1995 - V R 64/94

    Steuerbescheid für GbR in Liquidation: - Keine Nichtigkeit durch Bezeichnung der

    Auszug aus BFH, 13.01.2010 - V R 24/07
    Die Entgegennahme von Steuerbescheiden gehört zu den steuerlichen Pflichten einer Erbengemeinschaft (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. November 1995 V R 64/94, BFHE 179, 211, BStBl II 1996, 256).
  • BFH, 21.04.1993 - XI R 50/90

    1. Teilleistungen bei Milchaufgabevergütung 2. Erlöschen der

    Auszug aus BFH, 13.01.2010 - V R 24/07
    cc) Unternehmen und Unternehmereigenschaft erlöschen erst, wenn der Unternehmer alle Rechtsbeziehungen abgewickelt hat, die mit dem aufgegebenen Betrieb zusammenhängen (vgl. BFH-Urteile vom 19. November 2009 V R 16/08, BFHE 227, 275, BStBl II 2010, 319; vom 21. April 1993 XI R 50/90, BFHE 171, 129, BStBl II 1993, 696, unter II.1., m.w.N.; vgl. auch Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- vom 3. März 2005 Rs. C-32/03, Fini H, Slg. 2005, I-1599, BFH/NV Beilage 2005, 179).
  • BFH, 11.11.1971 - V R 111/68

    Gesamtrechtsnachfolge - Innerhalb eines Veranlagungszeitraums - Freibetrag -

    Auszug aus BFH, 13.01.2010 - V R 24/07
    Ausgenommen sind nur höchstpersönliche Umstände, soweit diese nach Maßgabe der betreffenden umsatzsteuerrechtlichen Vorschrift unlösbar mit der Person des Rechtsvorgängers verknüpft sind und die in der Person des Rechtsnachfolgers selbst verwirklicht sein müssen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 11. November 1971 V R 111/68, BFHE 103, 453, BStBl II 1972, 80, zu § 8 des Steueranpassungsgesetzes; vom 19. Mai 1981 VIII R 143/78, BFHE 133, 396, BStBl II 1981, 665; vom 27. Mai 2009 II R 53/07, BFHE 225, 493, BStBl II 2009, 852).
  • BFH, 19.05.1981 - VIII R 143/78

    Die Witwe eines Arztes erzielt bei vorübergehender Weiterführung der Praxis

    Auszug aus BFH, 13.01.2010 - V R 24/07
    Ausgenommen sind nur höchstpersönliche Umstände, soweit diese nach Maßgabe der betreffenden umsatzsteuerrechtlichen Vorschrift unlösbar mit der Person des Rechtsvorgängers verknüpft sind und die in der Person des Rechtsnachfolgers selbst verwirklicht sein müssen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 11. November 1971 V R 111/68, BFHE 103, 453, BStBl II 1972, 80, zu § 8 des Steueranpassungsgesetzes; vom 19. Mai 1981 VIII R 143/78, BFHE 133, 396, BStBl II 1981, 665; vom 27. Mai 2009 II R 53/07, BFHE 225, 493, BStBl II 2009, 852).
  • BFH, 26.09.1968 - V 196/65

    Umsatzsteuerpflichtigkeit von geleisteten Ausgleichszahlungen an die Erben eines

  • EuGH, 08.03.2001 - C-415/98

    Bakcsi

  • BFH, 19.11.2009 - V R 16/08

    Durchschnittssatzbesteuerung auch nach Betriebsverpachtung für die Lieferung der

  • BFH, 02.12.2015 - V R 15/15

    Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Insolvenzverwalters

    Dem hat sich der erkennende Senat angeschlossen (BFH-Urteil vom 13. Januar 2010 V R 24/07, BFHE 229, 378, BStBl II 2011, 241, unter II.2.b cc (3)).
  • BVerwG, 15.06.2016 - 9 C 19.15

    Verwaltungsakt; Steuerbescheid; Steuermessbescheid; Steuerschuld; Grundsteuer;

    Danach haben die Mitglieder oder Gesellschafter einer nicht rechtsfähigen Personenvereinigung, soweit diese ohne Geschäftsführer ist, die steuerlichen Pflichten der Vereinigung zu erfüllen; hierzu gehört die Entgegennahme von Steuerbescheiden (BFH, Urteile vom 8. November 1995 - V R 64/94 - BFHE 179, 211 und vom 13. Januar 2010 - V R 24/07 - BFHE 229, 378 Rn. 18).
  • BFH, 18.09.2019 - XI R 19/17

    Vorsteuerabzug aus Rechtsanwaltskosten zur Prüfung von Haftungsansprüchen in der

    d) Im Insolvenzverfahren eines Unternehmers, der seinen Geschäftsbetrieb bereits eingestellt hat, kommt es für den Vorsteuerabzug insofern auf seine frühere wirtschaftliche Gesamttätigkeit an (EuGH-Urteile Midland Bank, EU:C:2000:300, UR 2000, 342, Rz 30 ff.; Fini H, EU:C:2005:128, UR 2005, 443, Rz 30; Becker, EU:C:2013:99, MwStR 2013, 129, Rz 19 f.; BFH-Urteile vom 13.01.2010 - V R 24/07, BFHE 229, 378, BStBl II 2011, 241, Rz 29; in BFHE 252, 472, BStBl II 2016, 486, Rz 11).
  • BFH, 21.10.2015 - XI R 28/14

    Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Nachlassinsolvenzverwalters

    Der Gesamtrechtsnachfolger tritt jedoch in die umsatzsteuerrechtlich noch nicht abgewickelten unternehmerischen Rechtsverhältnisse seines Rechtsvorgängers ein (vgl. dazu BFH-Urteil vom 13. Januar 2010 V R 24/07, BFHE 229, 378, BStBl II 2011, 241, Rz 24, m.w.N.).

    Unternehmen und Unternehmereigenschaft erlöschen erst, wenn der Unternehmer alle Rechtsbeziehungen abgewickelt hat, die mit dem aufgegebenen Betrieb zusammenhängen (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 229, 378, BStBl II 2011, 241, Rz 26, m.w.N.).

    Führt der Gesamtrechtsnachfolger die wirtschaftliche Tätigkeit des Erblassers nicht fort, sondern verkauft er im Rahmen der Liquidation des Unternehmens die Gegenstände des ererbten Unternehmensvermögens, handelt er insoweit als Unternehmer (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 229, 378, BStBl II 2011, 241, Rz 22).

  • BFH, 21.05.2014 - V R 20/13

    Entnahme bei Betriebsaufgabe - Keine Geschäftsveräußerung i. S. d. § 1 Abs. 1a

    Unerheblich ist dabei, dass die Bundesrepublik Deutschland die Ermächtigungsvorschrift des Art. 5 Abs. 7 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG nicht in nationales Recht umgesetzt hat (vgl. dazu BFH-Urteil vom 13. Januar 2010 V R 24/07, BFHE 229, 378, BStBl II 2011, 241, unter II.2.b cc (5)).
  • BFH, 07.09.2011 - II R 58/09

    Anrechnung niederländischer Schenkungsteuer bei mehreren Erwerben - Vereinbarkeit

    Durch die Anrechnung der ausländischen Steuer soll eine doppelte steuerliche Belastung von Erwerbern möglichst vermieden werden (vgl. BFH-Urteil vom 22. September 2010 II R 54/09, BFHE 231, 219, BStBl II 2011, 241, m.w.N.).
  • BFH, 15.06.2011 - XI R 10/11

    Tod des Klägers - Keine wirksame Aufnahme des Prozesses durch Vermächtnisnehmer -

    Ausgenommen davon sind lediglich --hier nicht vorliegende-- höchstpersönliche Verhältnisse und unlösbar mit der Person des Rechtsvorgängers verknüpfte Umstände (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Januar 2010 V R 24/07, BFHE 229, 378, BStBl II 2011, 241, unter II.2.b aa, m.w.N.).
  • BFH, 17.08.2023 - V R 3/21

    Steuerausweis in einer Rechnung im Verhältnis zu § 24 Abs. 1 des

    Jedoch erlöschen --was ebenfalls im Rahmen des § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG zu beachten ist-- Unternehmen und Unternehmereigenschaft erst, wenn der Unternehmer alle Rechtsbeziehungen abgewickelt hat, die mit dem aufgegebenen Betrieb zusammenhängen (BFH-Urteile vom 19.11.2009 - V R 16/08, BFHE 227, 275, BStBl II 2010, 319; vom 13.01.2010 - V R 24/07, BFHE 229, 378, BStBl II 2011, 241; vgl. auch BFH-Urteil vom 21.04.1993 - XI R 50/90, BFHE 171, 129, BStBl II 1993, 696; EuGH-Urteil Fini H vom 03.03.2005 - C-32/03, EU:C:2005:128).
  • BFH, 10.02.2021 - IV R 38/19

    Kraftfahrzeugsteuervergünstigungen für Schwerbehinderte - Antragsrecht der Erben;

    Ob und in welchem Umfang der Erbe in steuerrechtliche Positionen eintritt oder ob diese wegen ihres höchstpersönlichen Charakters und ihrer unlösbaren Verknüpfung mit der Person ihres Inhabers nicht auf den Gesamtrechtsnachfolger übergehen können, ist unter Heranziehung der für die betreffende Rechtsbeziehung einschlägigen materiell-rechtlichen Normen und Prinzipien des jeweiligen Einzelsteuergesetzes zu entscheiden (z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608, unter D.I.1.; BFH-Urteile in BFHE 199, 19, BStBl II 2002, 441, unter II.1.a, und vom 13.01.2010 - V R 24/07, BFHE 229, 378, BStBl II 2011, 241, Rz 23), im Streitfall also nach den Regelungen des Kraftfahrzeugsteuerrechts.
  • BFH, 12.10.2011 - III B 56/11

    Divergenz nur bei Entscheidungen zu gleicher Rechtsfrage und vergleichbaren

    b) Eine Abweichung des FG von dem BFH-Urteil vom 13. Januar 2010 V R 24/07 (BFHE 229, 378, BStBl II 2011, 241), wonach der Rechtsnachfolger nicht in höchstpersönliche Verhältnisse oder unlösbar mit der Person des Rechtsvorgängers verknüpfte Umstände eintrete, liegt schon deshalb nicht vor, weil auch das FG diesen Grundsatz seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.
  • FG Saarland, 16.06.2015 - 1 K 1109/13

    Anerkennung der körperschaftsteuerlichen Organschaft - Gestaltung nach Wegfall

  • FG München, 29.01.2020 - 3 K 1818/18

    Steuerschuld des Leistungsempfängers bei Werklieferung durch einen im Ausland

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