Rechtsprechung
   BFH, 28.10.2009 - I R 4/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,2154
BFH, 28.10.2009 - I R 4/09 (https://dejure.org/2009,2154)
BFH, Entscheidung vom 28.10.2009 - I R 4/09 (https://dejure.org/2009,2154)
BFH, Entscheidung vom 28. Oktober 2009 - I R 4/09 (https://dejure.org/2009,2154)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,2154) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    UmwStG 1995 i. d. F. des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform § 12 Abs. 3; UmwStG 1995 § 19 Abs. 2; GewStG § 10a Satz 2
    Übergang von Verlustabzügen bei "Abwärtsverschmelzung

  • openjur.de

    Übergang von Verlustabzügen bei "Abwärtsverschmelzung"- Feststellung eines vortragsfähigen Gewerbeverlustes; Keine Betriebsfortführung bei der Verschmelzung einer Holdinggesellschaft auf ihre einzige Tochtergesellschaft; § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 n.F. setzt keine ...

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Übergang von Verlustabzügen bei "Abwärtsverschmelzung"

  • rechtsportal.de

    Übergang eines bestehenden Verlustabzugs bei Verschmelzung einer Holdinggesellschaft auf ihre einzige Tochtergesellschaft; Inhaltliche Anknüpfung der Feststellungen eines i.R. einer Verschmelzung auf die Übernehmerin übergegangenen vortragsfähigen Gewerbeverlustes an die ...

  • datenbank.nwb.de

    Übergang von Verlustabzügen bei "Abwärtsverschmelzung"

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kein Übergang von Verlustabzügen bei ?Abwärtsverschmelzung? einer Holdinggesellschaft auf ihre Tochtergesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Übergang von Verlustabzügen bei "Abwärtsverschmelzung"

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Übergang eines bestehenden Verlustabzugs bei Verschmelzung einer Holdinggesellschaft auf ihre einzige Tochtergesellschaft; Inhaltliche Anknüpfung der Feststellungen eines i.R. einer Verschmelzung auf die Übernehmerin übergegangenen vortragsfähigen Gewerbeverlustes an die ...

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Verlustabzug bei Abwärtsverschmelzung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Verlustabzug bei Verschmelzung von Kapitalgesellschaften

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Zum Übergang von Verlustabzügen bei einer "Abwärtsverschmelzung"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    UmwStG § 12 Abs. 3 S. 2; UmwStG § 27 Abs. 3
    Verschmelzung, Tochtergesellschaft, Holding, Produzierendes Gewerbe, Verlustabzug

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UmwStG § 12 Abs 3 S 2, UmwStG § 27 Abs 3
    Holding; Produzierendes Gewerbe; Tochtergesellschaft; Verlustabzug; Verschmelzung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 228, 21
  • NJW-RR 2010, 765
  • BB 2010, 793
  • DB 2010, 596
  • BStBl II 2011, 315
  • NZG 2010, 500
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 27.05.2009 - I R 94/08

    Verlustverrechnung bei Verschmelzung von Kapitalgesellschaften

    Auszug aus BFH, 28.10.2009 - I R 4/09
    Die Revision weist zwar zu Recht darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Senats ein Übergang des Verlustabzugs nach § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 n. F. auch dann in Betracht kommt, wenn der Betrieb des verschmolzenen Rechtsträgers von einem nicht an der Verschmelzung beteiligten Unternehmen fortgeführt wird (Senatsurteil vom 27. Mai 2009 I R 94/08, BFHE 225, 131).

    Anderenfalls könnte der Verlustabzug ohne den Verlustbetrieb erworben werden, was nicht mit dem Zweck des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 n. F. vereinbar wäre, einen "Handel" mit Verlustabzügen zu verhindern (vgl. dazu Senatsurteil in BFHE 225, 131).

  • BFH, 12.09.1995 - IX R 78/94

    Klageerweiterung nach Ablauf der Ausschlußfrist gemäß § 65 Abs. 2 FGO

    Auszug aus BFH, 28.10.2009 - I R 4/09
    Eine solche Bindung tritt nicht allein dadurch ein, dass der Kläger das Ziel der Klage durch die Benennung bestimmter Beträge verdeutlicht (BFH-Urteil vom 12. September 1995 IX R 78/94, BFHE 178, 549, BStBl II 1996, 16).
  • BFH, 23.10.1989 - GrS 2/87

    Zur betragsmäßigen Erweiterung einer Anfechtungsklage gegen einen

    Auszug aus BFH, 28.10.2009 - I R 4/09
    Im Anschluss an eine Zurückverweisung ist der Revisionskläger indessen nur insoweit an seinen ursprünglichen Antrag gebunden, als dieser nach den vom Großen Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entwickelten Grundsätzen (dazu Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. Oktober 1989 GrS 2/87, BFHE 159, 4, BStBl II 1990, 327) zur Teilbestandskraft des angefochtenen Bescheids geführt hat (Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 126 Rz 20).
  • BFH, 29.04.2008 - I R 103/01

    Erstmalige Anwendung von § 4 Abs. 5 und 6 UmwStG 1995 i.d.F. des Gesetzes zur

    Auszug aus BFH, 28.10.2009 - I R 4/09
    Diese Regelung ist nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen unanwendbar; die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu Art. 3 Nr. 4 Buchst. a des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform (BVerfG-Beschluss vom 15. Januar 2008 2 BvL 12/01, BVerfGE 120, 56) gelten für die seinerzeit vorgenommenen weiteren Änderungen des UmwStG 1995 in gleicher Weise (ebenso schon Senatsurteil vom 29. April 2008 I R 103/01, BFHE 221, 121, BStBl II 2008, 723 zu § 4 Abs. 5 und 6 UmwStG 1995 n. F.).
  • BVerfG, 15.01.2008 - 2 BvL 12/01

    Vermittlungsausschuss

    Auszug aus BFH, 28.10.2009 - I R 4/09
    Diese Regelung ist nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen unanwendbar; die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu Art. 3 Nr. 4 Buchst. a des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform (BVerfG-Beschluss vom 15. Januar 2008 2 BvL 12/01, BVerfGE 120, 56) gelten für die seinerzeit vorgenommenen weiteren Änderungen des UmwStG 1995 in gleicher Weise (ebenso schon Senatsurteil vom 29. April 2008 I R 103/01, BFHE 221, 121, BStBl II 2008, 723 zu § 4 Abs. 5 und 6 UmwStG 1995 n. F.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 10.12.2008 - 12 K 7465/01

    Kein Verlustabzug gem. § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 bei Verschmelzung einer

    Auszug aus BFH, 28.10.2009 - I R 4/09
    Die deshalb erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Dezember 2008 12 K 7465/01 B); sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2009, 619 abgedruckt.
  • BFH, 05.06.2003 - I R 38/01

    Einstellung des Geschäftsbetriebs

    Auszug aus BFH, 28.10.2009 - I R 4/09
    Diese Regelung stellte zwar ausdrücklich darauf ab, dass der Geschäftsbetrieb der übertragenden Körperschaft "im Zeitpunkt der Eintragung des Vermögensübergangs im Handelsregister" noch nicht eingestellt war (vgl. dazu Senatsurteil vom 5. Juni 2003 I R 38/01, BFHE 202, 507, BStBl II 2003, 822); eine dahin gehende zeitliche Klarstellung enthält § 19 Abs. 2 UmwStG 1995 a. F. nicht.
  • FG Hessen, 29.11.2017 - 4 K 127/15

    § 42 AO

    Das Urteil des BFH vom 28. Oktober 2009 (I R 4/09) hingegen betreffe die Verschmelzung einer Verlustgesellschaft auf eine Gewinngesellschaft und finde deshalb auf den vorliegenden Fall keine Anwendung.

    h) Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 28. Oktober 2009 (I R 4/09, BStBl II 2011, 315) sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil es sich - anders als hier - um die Verschmelzung einer Verlustgesellschaft auf eine Gewinngesellschaft handelt.

  • BFH, 30.05.2018 - I R 31/16

    Abwärtsverschmelzung mit ausländischer Anteilseignerin

    Nach dem Wortlaut des Gesetzes gehört zu den übergehenden Wirtschaftsgütern auch die Beteiligung an der übernehmenden Körperschaft, da dieses Wirtschaftsgut von den Anteilseignern der übertragenden (aufgelösten) Körperschaft erworben wird (Senatsurteil vom 28. Oktober 2009 I R 4/09, BFHE 228, 21, BStBl II 2011, 315; Senatsbeschluss vom 20. Juni 2011 I B 108/10, BFH/NV 2011, 1924).

    Ist demnach eine Körperschaft Anteilseignerin der Muttergesellschaft (übertragende Körperschaft) und erwirbt sie bei der Abwärtsverschmelzung unmittelbar die bislang von der Muttergesellschaft gehaltene "Beteiligung an der Tochtergesellschaft" (Senatsurteil in BFHE 228, 21, BStBl II 2011, 315), ist die Norm nach ihrem Wortlaut einschlägig mit der Folge, dass die Abwärtsverschmelzung --bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen-- auf Antrag ohne Aufdeckung stiller Reserven vollzogen werden kann.

  • BFH, 18.12.2013 - I R 25/12

    Verlustvortrag nach Verschmelzung von Schwestergesellschaften (Altfall) -

    Eine solche Annahme liegt insbesondere fern, bedenkt man, dass die Verschmelzungsrichtung von der Verlustgesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft in § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 2002 ausdrücklich als gestaltungsmissbräuchlicher Fall behandelt wird (zum Charakter des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 2002 als spezieller Missbrauchsvorschrift s. Senatsurteile vom 28. Oktober 2009 I R 4/09, BFHE 228, 21, BStBl II 2011, 315, und vom 5. Mai 2010 I R 60/09, BFH/NV 2011, 71).
  • BFH, 30.05.2018 - I R 35/16

    Abwärtsverschmelzung mit ausländischer Anteilseignerin

    Nach dem Wortlaut des Gesetzes gehört zu den übergehenden Wirtschaftsgütern auch die Beteiligung an der übernehmenden Körperschaft, da dieses Wirtschaftsgut von den Anteilseignern der übertragenden (aufgelösten) Körperschaft erworben wird (Senatsurteil vom 28. Oktober 2009 I R 4/09, BFHE 228, 21, BStBl II 2011, 315; Senatsbeschluss vom 20. Juni 2011 I B 108/10, BFH/NV 2011, 1924).

    Ist demnach eine Körperschaft Anteilseignerin der Muttergesellschaft (übertragende Körperschaft) und erwirbt sie bei der Abwärtsverschmelzung unmittelbar die bislang von der Muttergesellschaft gehaltene "Beteiligung an der Tochtergesellschaft" (Senatsurteil in BFHE 228, 21, BStBl II 2011, 315), ist die Norm nach ihrem Wortlaut einschlägig mit der Folge, dass die Abwärtsverschmelzung --bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen-- auf Antrag ohne Aufdeckung stiller Reserven vollzogen werden kann.

  • BFH, 14.03.2012 - I R 13/11

    Übergang eines Verlustvortrags bei Abspaltung - Vorhandensein des

    Der Übergang eines verbleibenden Verlustabzugs setzt aber voraus, dass der verlustverursachende Betriebsteil am Stichtag der Verschmelzung oder Spaltung beim übertragenden Rechtsträger tatsächlich vorhanden ist (Anschluss an Senatsurteil vom 28. Oktober 2009 I R 4/09, BFHE 228, 21, BStBl II 2011, 315).

    Anderenfalls könnte der Verlustabzug ohne den Verlustbetrieb erworben werden, was nicht mit dem Zweck des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 2002 vereinbar wäre, einen "Handel" mit Verlustabzügen zu verhindern (vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 2009 I R 4/09, BFHE 228, 21, BStBl II 2011, 315, unter Hinweis auf Senatsurteil in BFHE 225, 131, BStBl II 2010, 937).

    Eine Trennung der Verlustquelle vom Verlustvortrag vor dem jeweiligen Verschmelzungsstichtag würde hingegen die kausale Verknüpfung mit dem verlustverursachenden Betrieb oder Betriebsteil aufheben (vgl. Senatsurteil in BFHE 228, 21, BStBl II 2011, 315).

  • BFH, 05.05.2010 - I R 60/09

    Übergang eines verbleibenden Verlustabzugs nach Verschmelzung

    Diese Regelung ist nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen unanwendbar (Senatsurteil vom 28. Oktober 2009 I R 4/09, BFHE 228, 21).

    Vielmehr geht, wenn die Tatbestandsmerkmale des § 12 Abs. 3 Satz UmwStG 1995 n.F. nicht erfüllt sind, ein bei der übertragenden Gesellschaft entstandener Verlustabzug unabhängig vom wirtschaftlichen Hintergrund der Verschmelzung nicht auf die Übernehmerin über (Senatsurteil in BFHE 228, 21).

  • FG Rheinland-Pfalz, 12.04.2016 - 1 K 1001/14

    Zu den steuerlichen Folgen einer Abwärtsverschmelzung, wenn die Anteile an der

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) erwerben die Gesellschafter der Muttergesellschaft die Anteile an der Tochtergesellschaft hierbei unmittelbar und ohne Durchgangserwerb seitens der Tochtergesellschaft (sog. Direkterwerb; vgl. BFH, Urteil vom 28. Oktober 2009 I R 4/09, BFHE 228, 21, BStBl II 2011, 315).
  • FG Thüringen, 28.09.2011 - 3 K 1086/09

    Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung bei Verschmelzung der

    Dasselbe gilt nach § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG a.F. auch für einen verbleibenden Verlustabzug i.S. des § 10d Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes unter der Voraussetzung, dass der Betrieb oder Betriebsteil, der den Verlust verursacht hat, über den Verschmelzungsstichtag hinaus in einem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse vergleichbaren Umfang in den folgenden fünf Jahren fortgeführt wird (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 28. Oktober 2009 I R 4/09, BFHE 228, 21, BStBl II 2011, 315).

    Dies ergibt sich nach Auffassung des Gerichts deutlich aus dem BFH-Urteil vom 28. Oktober 2009 I R 4/09, BFHE 228, 21, BStBl II 2011, 315.

  • BFH, 20.06.2011 - I B 108/10

    Fortbestand des Verlustabzugs nach Abwärtsverschmelzung (§ 8 Abs. 4 KStG 1996 n.

    Zwar tritt der --sich unmittelbar und ohne Durchgangserwerb der Tochtergesellschaft vollziehende (Senatsurteil vom 28. Oktober 2009 I R 4/09, BFHE 228, 21, BStBl II 2011, 315)-- Wechsel der Anteilsinhaberschaft in diesem Fall von Gesetzes wegen unmittelbar mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft ein (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 UmwG).
  • BFH, 23.10.2013 - I R 79/12

    Einstellung des Geschäftsbetriebs und Sanierungsklausel i. S. des § 8 Abs. 4 Satz

    ccc) Zum anderen findet diese Auslegung eine Parallele in der Regelungslage zum Umwandlungssteuerrecht (s. allgemein Senatsurteil vom 29. November 2006 I R 16/05, BFHE 216, 144): Im Zusammenhang mit § 12 Abs. 3 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes 1995 i.d.F. des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl I 1997, 2590, BStBl I 1997, 928), der verlangt, dass der Betrieb (bzw. Betriebsteil), der den Verlust verursacht hat, in einem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse vergleichbaren Umfang in den folgenden fünf Jahren fortgeführt wird, hat der Senat in seinem Urteil vom 28. Oktober 2009 I R 4/09 (BFHE 228, 21, BStBl II 2011, 315) entschieden, dass im Anschluss an die Verschmelzung einer Holdinggesellschaft auf ihre einzige Tochtergesellschaft der Betrieb "Halten der Beteiligung" von der Übernehmerin (einem Produktionsunternehmen) nicht im Sinne jener Vorschrift fortgeführt wird.
  • FG Hamburg, 16.06.2011 - 6 K 192/09

    Anwendung des § 13 Abs. 1 UmwStG 1995 auch auf sog. Down-stream-merger -

  • BFH, 29.02.2012 - I R 16/11

    Umfang der steuerlichen Rechtsnachfolge bei Verschmelzung

  • BFH, 12.05.2020 - I R 57/17

    Verlustübergang nach § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995

  • FG Nürnberg, 29.02.2012 - 5 K 1555/08

    Gewerbesteuerpflicht einer Personengesellschaft bei gewerblicher Prägung - Keine

  • BFH, 29.07.2014 - I B 178/13

    Abwärtsverschmelzung - Untergang des Verlustvortrags gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2

  • FG Baden-Württemberg, 10.01.2011 - 6 K 3004/07

    Verlustvortrag im Zusammenhang mit einem Umwandlungsvorgang der Abspaltung -

  • FG Hamburg, 27.02.2012 - 6 K 119/10

    Beteiligungskorrekturgewinn nach § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 1995

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht