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   BFH, 18.01.2011 - X R 14/09   

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https://dejure.org/2011,1391
BFH, 18.01.2011 - X R 14/09 (https://dejure.org/2011,1391)
BFH, Entscheidung vom 18.01.2011 - X R 14/09 (https://dejure.org/2011,1391)
BFH, Entscheidung vom 18. Januar 2011 - X R 14/09 (https://dejure.org/2011,1391)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen müssen voraussichtlich Aussonderungsmöglichkeiten berücksichtigen

  • openjur.de

    Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen müssen voraussichtlich Aussonderungsmöglichkeiten berücksichtigen

  • Bundesfinanzhof

    AO § 147 Abs 3, EStG § 6 Abs 1 Nr 3a Buchst b
    Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen müssen voraussichtlich Aussonderungsmöglichkeiten berücksichtigen

  • Bundesfinanzhof

    Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen müssen voraussichtlich Aussonderungsmöglichkeiten berücksichtigen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 147 Abs 3 AO, § 6 Abs 1 Nr 3a Buchst b EStG 2002
    Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen müssen voraussichtlich Aussonderungsmöglichkeiten berücksichtigen

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen müssen die voraussichtlichen Aussonderungsmöglichkeiten berücksichtigen

  • rewis.io

    Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen müssen voraussichtlich Aussonderungsmöglichkeiten berücksichtigen

  • rewis.io

    Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen müssen voraussichtlich Aussonderungsmöglichkeiten berücksichtigen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten für voraussichtlich für die Erfüllung der Pflicht zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen erforderliche Kosten; Berücksichtigung nur der zum jeweiligen Bilanzstichtag entstandenen Unterlagen i.R.d. Berechnung ...

  • datenbank.nwb.de

    Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen müssen voraussichtliche Aussonderungsmöglichkeiten berücksichtigen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Berechnung von Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Berechnung von Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Keine überhöhte Rückstellung für Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten für voraussichtlich für die Erfüllung der Pflicht zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen erforderliche Kosten; Berücksichtigung nur der zum jeweiligen Bilanzstichtag entstandenen Unterlagen i.R.d. Berechnung ...

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Rückstellungen für Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Berechnung von Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Berechnung von Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Aufbewahrung von Unterlagen: BFH zieht Kostengrenzen

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Finanzhof begrenzt Restaufbewahrungszeit

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Berechnung von Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Rückstellung für Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Ermittlung des Rückstellungsbetrages für Aufbewahrung Geschäftsunterlagen

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Berechnung von Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 232, 449
  • BB 2011, 1007
  • DB 2011, 794
  • BStBl II 2011, 496
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 19.08.2002 - VIII R 30/01

    Rückstellung für Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

    Auszug aus BFH, 18.01.2011 - X R 14/09
    Für die Pflicht zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in Höhe der voraussichtlich zur Erfüllung der Aufbewahrungspflicht erforderlichen Kosten zu bilden (Anschluss an BFH-Urteil vom 19. August 2002 VIII R 30/01, BFHE 199, 561, BStBl II 2003, 131).

    Mit der Revision macht der Kläger geltend, die künftige Umschichtung von auszusondernden Unterlagen gegen neue Jahrgänge sei eine Veränderung in der Zukunft, die zum Bilanzstichtag nicht vorherzusehen und daher nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. August 2002 VIII R 30/01 (BFHE 199, 561, BStBl II 2003, 131) bei Bemessung der Rückstellung nicht zu berücksichtigen sei.

    Aufbewahrungsfristen">257 des Handelsgesetzbuchs und § 147 AO genannten Geschäftsunterlagen sechs bzw. zehn Jahre lang aufzubewahren, ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die dem Grunde nach die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in Höhe der voraussichtlich zur Erfüllung der Aufbewahrungspflicht erforderlichen Kosten verlangt (BFH-Urteil in BFHE 199, 561, BStBl II 2003, 131, worauf der Senat zur weiteren Begründung verweist).

    Von diesen Grundsätzen geht auch das BFH-Urteil in BFHE 199, 561, BStBl II 2003, 131 (unter II.3.) aus.

    Die Aufbewahrung dieser Unterlagen ist jedoch nicht bis zum Bilanzstichtag veranlasst und bleibt daher für die Berechnung der Rückstellung außer Betracht (BFH-Urteil in BFHE 199, 561, BStBl II 2003, 131, unter II.2.a).

  • BFH, 26.08.1994 - III R 75/92

    Einhaltung einer Bindungsfrist an die erworbenen Wirtschaftsgüter bei

    Auszug aus BFH, 18.01.2011 - X R 14/09
    Insoweit enthalten die diesbezüglichen Ausführungen des FG einfache Rechtsbegriffe, denen ein Tatsachenkern zu Grunde liegt, an den der Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist (vgl. BFH-Urteil vom 26. August 1994 III R 75/92, BFH/NV 1995, 545).
  • FG Niedersachsen, 21.01.2009 - 3 K 12371/07

    Berechnung einer Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen nach §

    Auszug aus BFH, 18.01.2011 - X R 14/09
    Das Finanzgericht (FG) hat mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1004 veröffentlichten Urteil ausgeführt, der Raumbedarf für die zum Bilanzstichtag aufzubewahrenden Akten vermindere sich pro Jahr um ein Zehntel, da nach Ablauf des Bilanzstichtages jeweils ein Jahrgang auszusortieren sei.
  • BFH, 08.09.2011 - IV R 5/09

    Rückstellungen für Zulassungskosten eines Pflanzenschutzmittels - Rezeptur eines

    der Gründe; vom 19. Oktober 1993 VIII R 14/92, BFHE 172, 456, BStBl II 1993, 891, unter 1.a der Gründe; vom 18. Januar 2011 X R 14/09, BFHE 232, 449, BStBl II 2011, 496, unter II.1.b der Gründe).
  • FG Hessen, 22.08.2012 - 4 K 1620/10

    Auflösung der Rückstellung für Bestandspflege - Rückstellung für die zukünftige

    Nach der Rechtsprechung (Verweis auf BFH vom 19.07.2011 - X R 14/09, BFH/NV 2011, 2147) müsse der jeweilige Zeitaufwand pro Vertrag und Jahr im Einzelnen dargelegt werden.

    Bei der Berechnung des Betrages von 11.000,- Euro habe sie im Übrigen auch vorzeitige Aussonderungsmöglichkeiten nicht berücksichtigt (Verweis auf BFH vom 18.01.2011 - X R 14/09, BStBl. II 2011, 496).

    Da den Steuerpflichtigen insoweit eine Sachleistungsverpflichtung trifft, handelt es sich hierbei i.S.v. § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 3a lit. b EStG um die Einzelkosten und die anteiligen Gemeinkosten der auf der gesetzlichen Verpflichtung zukünftig beruhenden Aufbewahrung (BFH vom 19.08.2002 - VIII R 30/01, BStBl. II 2003, 131; BFH vom 27.10.2010 - VIII B 88/10, BFH/NV 2011, 600; BFH vom 18.01.2011 - X R 14/09, BStBl. II 2011, 496).

    Voraussichtliche Aussonderungsmöglichkeiten sind einzubeziehen (BFH vom 18.01.2011 - X R 14/09, BStBl. II 2011, 496).

    Bei Berücksichtigung dieser Vorgaben stellt der Ansatz einer am Bilanzstichtag durchschnittlichen Restaufbewahrungsdauer von 5, 5 Jahren (d.h. des Durchschnittswertes einer Aufbewahrung von Unterlagen zwischen 1 und 10 Jahren) eine sachgerechte und vertretbare Schätzung dar (BFH vom 18.01.2011 - X R 14/09, BStBl. II 2011, 496 unter II. 2.).

  • BFH, 13.02.2019 - XI R 42/17

    Keine Rückstellung für Aufbewahrungskosten von Mandantendaten im

    b) Soweit eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Aufbewahrung aus § 257 HGB bzw. aus § 147 der Abgabenordnung (AO) abgeleitet werden kann (s. allgemein BFH-Urteile in BFHE 199, 561, BStBl II 2003, 131; vom 18. Januar 2011 X R 14/09, BFHE 232, 449, BStBl II 2011, 496; vom 11. Oktober 2012 I R 66/11, BFHE 239, 315, BStBl II 2013, 676; s.a. Oberfinanzdirektion Niedersachsen, Verfügung vom 5. Oktober 2015, Der Betrieb 2015, 2726), trifft diese Pflicht die Mandanten der Klägerin, nicht aber die Klägerin selbst.
  • BFH, 11.10.2012 - I R 66/11

    Rückstellung für die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen -

    Da hierüber zwischen den Beteiligten kein Streit besteht, verweist der Senat insoweit, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die bisherige Rechtsprechung (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. August 2002 VIII R 30/01, BFHE 199, 561, BStBl II 2003, 131; vom 18. Januar 2011 X R 14/09, BFHE 232, 449, BStBl II 2011, 496; Senatsurteil vom 16. Dezember 2008 I R 54/08, BFH/NV 2009, 746).
  • FG Düsseldorf, 21.12.2021 - 13 K 2755/20

    Berücksichtigung eines Verlustes aus Containervermietung bei der Festsetzung des

    Die Verpflichtung, die in § 147 AO genannten Geschäftsunterlagen zehn Jahre lang aufzubewahren, ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die zur Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten berechtigt (BFH-Urteile vom 18.01.2011 X R 14/09, BStBl II 2011, 496; vom 19.08.2002 VIII R 30/01, BStBl II 2003, 131).
  • FG Bremen, 08.02.2012 - 1 K 32/10

    Rückstellung eines Arztes wegen Regressforderungen der Krankenkassen

    der Gründe; vom 19. Oktober 1993 VIII R 14/92, BFHE 172, 456 , BStBl II 1993, 891 , unter 1.a der Gründe; vom 18. Januar 2011 X R 14/09, BFHE 232, 449, BStBl II 2011, 496, unter II.1.b der Gründe).

    Als Beispiele für vom ... BFH anerkannte Rückstellungen für Verpflichtungen aus öffentlichem Recht sind Rückstellungen für die Kosten der Aufstellung des Jahresabschlusses (BFH-Urteil vom 20. März 1980 IV R 89/79, BFHE 130, 165 , BStBl II 1980, 297 ), Umweltschutzverpflichtungen (BFH-Urteil vom 25. März 2004 IV R 35/02, BFHE 206, 25 , BStBl II 2006, 644 ; 21. September 2005 X R 29/03, BFHE 212, 439 , BStBl II 2006, 647 ), die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen (BFH-Urteil vom 18. Januar 2011 X R 14/09, BFHE 232, 449, BStBl II 2011, 496), die Zulassungskosten für ein Pflanzenschutzmittel (BFH-Urteil vom 8. September 2011 IV R 5/09, DStR 2011, 2186) oder Steuern (BFH-Urteil vom 16. Dezember 2009 I R 43/08, BFHE 227, 469) zu nennen.

  • FG Münster, 15.06.2011 - 9 K 501/08

    Höhe der Rückstellung für die Verpflichtung zur Aufbewahrung von

    Ergänzend verweist sie auf weitere Entscheidungen, in denen davon ausgegangen werde, dass Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen mit den Vollkosten zu bewerten seien (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.8.2007 6 K 8269/04 B, EFG 2008, 195, bestätigt durch BFH-Urteil vom 16.12.2008 I R 54/08, BFH/NV 2009, 746; FG Niedersachsen, Urteil vom 21.1.2009 3 K 12371/07, EFG 2009, 1004, inzwischen bestätigt durch BFH-Urteil vom 18.1.2011 X R 14/09, DStR 2011, 662).

    Für die gesetzliche Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen (vgl. § 257 HGB, § 147 der Abgabenordnung --AO--) ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten nach § 249 Abs. 1 1. Fall HGB i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG zu bilden (vgl. BFH-Urteile vom 19.8.2002 VIII R 30/01, BStBl II 2003, 131; vom 18.1.2011 X R 14/09, BStBl II 2011, 794).

  • FG Hessen, 22.05.2013 - 4 K 3362/10

    Steuerbilanzielle Behandlung des sog. Fonds zur bauspartechnischen Absicherung

    Diese Situation sei mit der ebenfalls rückstellungsfähigen öffentlich-rechtlichen Verpflichtung des Steuerpflichtigen zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen (vgl. BFH vom 19.08.2002 - VIII R 30/01, BStBl. II 2003, 131; BFH vom 27.10.2010 - VIII B 88/10, BFH/NV 2011, 600; BFH vom 18.01.2011 - X R 14/09, BStBl. II 2011, 496) und zur Mitwirkung im Rahmen einer späteren Außenprüfung (BFH vom 06.06.2012 - I R 99/10, BFH/NV 2012, 1715) zu vergleichen.
  • FG Münster, 08.05.2012 - 1 K 602/09

    Neue Tatsache bei nur rechnerisch geführter Kasse

    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 18.1.2011 X R 14/09, BStBl II 2011, 496 mwN.) ist eine solche Rückstellung unter Beachtung des Faktors 5, 5 zu bilden.
  • FG Düsseldorf, 21.12.2021 - 13 K 2760/20

    Steuerliche Qualifizierung von Einkünften aus der Vermietung und Veräußerung

    Die Verpflichtung, die in § 147 AO genannten Geschäftsunterlagen zehn Jahre lang aufzubewahren, ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die zur Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten berechtigt (BFH-Urteile vom 18.01.2011 X R 14/09, BStBl II 2011, 496; vom 19.08.2002 VIII R 30/01, BStBl II 2003, 131).
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