Rechtsprechung
   BFH, 22.07.2010 - IV R 29/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,195
BFH, 22.07.2010 - IV R 29/07 (https://dejure.org/2010,195)
BFH, Entscheidung vom 22.07.2010 - IV R 29/07 (https://dejure.org/2010,195)
BFH, Entscheidung vom 22. Juli 2010 - IV R 29/07 (https://dejure.org/2010,195)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,195) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    § 7 Satz 2 GewStG verfassungsgemäß - Vermeidung von Steuerumgehungen - Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers - Rückwirkende Berichtigung eines in einer Gesetzesfassung unterlaufenen offensichtlichen Fehlers - Schutz von Dispositionen des Steuerpflichtigen - Kein ...

  • openjur.de

    § 7 Satz 2 GewStG verfassungsgemäß; Vermeidung von Steuerumgehungen; Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers; Rückwirkende Berichtigung eines in einer Gesetzesfassung unterlaufenen offensichtlichen Fehlers; Schutz von Dispositionen des Steuerpflichtigen; Kein ...

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 3 Nr 40 Buchst b, EStG § ... 35, KStG § 8b Abs 2, KStG § 8b Abs 6, FGO § 68 S 1, FGO § 76 Abs 1, FGO § 127, GG Art 3 Abs 1, GG Art 20 Abs 1, GG Art 20 Abs 3, StBAGuaÄndG Art 5 Nr 1, StBAGuaÄndG Art 5 Nr 2, GewStG § 7 S 2, UntStFG Art 4 Nr 2, GewStG § 7 S 2, SFG Art 11 Nr 2, GewStG § 36 Abs 1
    § 7 Satz 2 GewStG verfassungsgemäß - Vermeidung von Steuerumgehungen - Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers - Rückwirkende Berichtigung eines in einer Gesetzesfassung unterlaufenen offensichtlichen Fehlers - Schutz von Dispositionen des Steuerpflichtigen - Kein ...

  • Bundesfinanzhof

    § 7 Satz 2 GewStG verfassungsgemäß - Vermeidung von Steuerumgehungen - Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers - Rückwirkende Berichtigung eines in einer Gesetzesfassung unterlaufenen offensichtlichen Fehlers - Schutz von Dispositionen des Steuerpflichtigen - Kein ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7 S 2 GewStG 2002 vom 23.07.2002, § 36 Abs 1 GewStG 2002 vom 23.07.2002, § 3 Nr 40 Buchst b EStG 2002, § 35 EStG 2002, § 8b Abs 2 KStG 2002
    § 7 Satz 2 GewStG verfassungsgemäß - Vermeidung von Steuerumgehungen - Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers - Rückwirkende Berichtigung eines in einer Gesetzesfassung unterlaufenen offensichtlichen Fehlers - Schutz von Dispositionen des Steuerpflichtigen - Kein ...

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Gewerbesteuer auf Gewinne aus Veräußerung von Anteilen an Personengesellschaften

  • Betriebs-Berater

    Gewerbesteuer auf Gewinne aus Veräußerung von Anteilen an Personengesellschaften

  • rewis.io

    § 7 Satz 2 GewStG verfassungsgemäß - Vermeidung von Steuerumgehungen - Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers - Rückwirkende Berichtigung eines in einer Gesetzesfassung unterlaufenen offensichtlichen Fehlers - Schutz von Dispositionen des Steuerpflichtigen - Kein ...

  • ra.de
  • rewis.io

    § 7 Satz 2 GewStG verfassungsgemäß - Vermeidung von Steuerumgehungen - Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers - Rückwirkende Berichtigung eines in einer Gesetzesfassung unterlaufenen offensichtlichen Fehlers - Schutz von Dispositionen des Steuerpflichtigen - Kein ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Behandlung von Gewinnen aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Gewerbebetriebs oder Teilbetriebs als Gewerbeertrag bei natürlichen Personen und Mitunternehmerschaften sowie bei Kapitalgesellschaften; Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrags ohne Einbeziehung der von ...

  • datenbank.nwb.de

    § 7 Satz 2 GewStG verfassungsgemäß

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    § 7 Satz 2 GewStG verfassungsgemäß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Gewerbesteuer auf Gewinne aus der Veräußerung von Personengesellschaftsanteilen durch nicht natürliche Personen ist verfassungsgemäß

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Veräußerung von Mitunternehmeranteilen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Behandlung von Gewinnen aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Gewerbebetriebs oder Teilbetriebs als Gewerbeertrag bei natürlichen Personen und Mitunternehmerschaften sowie bei Kapitalgesellschaften; Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrags ohne Einbeziehung der von ...

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Veräußerung von Personengesellschaftsanteilen

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Gewerbesteuer auf Gewinne aus der Veräußerung von Personengesellschaftsanteilen durch nicht natürliche Personen ist verfassungsgemäß

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    GewSt auf Gewinne aus der Veräußerung von PersGes.-Anteilen durch nicht natürliche Personen ist verfassungsgemäß

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Gewerbesteuer bei Veräußerung von Anteilen an Personengesellschaften verfassungsgemäß

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 230, 215
  • BB 2010, 2998
  • BB 2010, 2999
  • DB 2010, 2259
  • BStBl II 2011, 511
  • NZG 2010, 1220
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (45)

  • BFH, 16.12.2003 - IX R 46/02

    Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist

    Auszug aus BFH, 22.07.2010 - IV R 29/07
    cc) Der BFH ist der Rechtsprechung des BVerfG zur Unterscheidung zwischen der Rückbewirkung von Rechtsfolgen (echte Rückwirkung) und der tatbestandlichen Rückanknüpfung (unechte Rückwirkung) --auch nach erneuter Überprüfung-- gefolgt (BFH-Beschlüsse vom 16. Dezember 2003 IX R 46/02, BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284, unter B.III.2.e aa der Gründe; vom 2. August 2006 XI R 34/02, BFHE 214, 386, BStBl II 2006, 887, und XI R 30/03, BFHE 214, 406, BStBl II 2006, 895; BFH-Urteil vom 1. März 2005 VIII R 92/03, BFHE 209, 285, BStBl II 2005, 398, unter II.2.b cc der Gründe).

    dd) Bei der Abgrenzung der Rückbewirkung von Rechtsfolgen von der tatbestandlichen Rückanknüpfung führt --entgegen der Auffassung der Klägerin-- allein der Umstand, dass eine oder mehrere Dispositionen in der Vergangenheit liegen, nicht zur Annahme einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen, wenn der Tatbestand, an den die Rechtsfolgen anknüpfen, noch nicht abgeschlossen ist (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 92, 277, zu C.V.; in BVerfGE 105, 17, zu C.II.3.; BFH-Beschluss in BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284, unter B.III.2.a dd der Gründe).

    Ferner sind nach dem Vorlagebeschluss des IX. Senats des BFH in BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284, unter B.III.3.

    Deshalb hält es der Senat mit der neueren Rechtsprechung des BVerfG für erforderlich, bei tatbestandlicher Rückanknüpfung (unechter Rückwirkung) in jedem Einzelfall zu prüfen, inwieweit und mit welchem Gewicht das Vertrauen in die bestehende günstige Rechtslage schützenswert ist und ob die öffentlichen Belange, die eine nachteilige Änderung rechtfertigen, dieses Vertrauen überwiegen (BFH-Beschluss in BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284, unter B.III.2.e aa der Gründe; BVerfG-Beschluss in BVerfGE 105, 17, zu C.II.3.a, m.w.N.).

    Zur Begründung verweist der Senat auf den Beschluss des IX. Senats des BFH in BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284, unter B.III.2.e bb der Gründe.

    Ist eine gesetzliche Regelung seit Jahrzehnten maßgebend, so ist das Vertrauen darauf, dass diese Regelung jedenfalls nicht ohne Übergangsvorschrift fortfallen wird, besonders fest begründet (BFH-Beschluss in BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284, unter B.III.4.c aa der Gründe; BVerfG-Beschlüsse vom 18. Februar 1998  1 BvR 1318/86, 1 BvR 1484/86, BVerfGE 97, 271, zu C.II.3.b, und vom 12. Februar 1986  1 BvL 39/83, BVerfGE 72, 9, zu C.II.3.b).

    Dementsprechend hat der IX. Senat des BFH in seinem Vorlagebeschluss in BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284, unter B.III.4.c aa und bb der Gründe zur Verlängerung der Spekulationsfrist in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG durch das StEntlG 1999/2000/2002 die jahrzehntelange frühere Rechtslage nicht ausreichen lassen, sondern für eine angenommene unzulässige Rückwirkung "entscheidungserheblich" darauf abgestellt, ob die Spekulationsfrist bei der Verlängerung bereits abgelaufen war.

    Das Vertrauen in den Bestand von "Grundvorschriften", die zum systematischen Kern der geregelten Materie gehören, ist besonders schutzwürdig (BFH-Beschluss in BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284, unter B.III.4.c cc der Gründe).

    Er wäre in seinen Dispositionsmöglichkeiten unvertretbar eingeengt, wenn eine Einwirkung auf bestehende Rechtsverhältnisse grundsätzlich unzulässig wäre (BFH-Beschluss in BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284, unter B.III.2.a bb der Gründe; BVerfG-Beschluss vom 13. März 1979  2 BvR 72/76, BVerfGE 50, 386, zu B.II.2.b).

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus BFH, 22.07.2010 - IV R 29/07
    aa) Eine Rechtsnorm entfaltet nach der Rechtsprechung des BVerfG dann Rückwirkung, wenn der Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs normativ auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm rechtlich existent, d.h. gültig geworden ist (BVerfG-Urteil vom 22. März 1983  2 BvR 475/78, BVerfGE 63, 343, zu B.II.2.b; BVerfG-Beschluss vom 14. Mai 1986  2 BvL 2/83, BVerfGE 72, 200, zu C.I.1.a).

    Der von einem Gesetz Betroffene muss grundsätzlich darauf vertrauen können, dass er nicht nachträglich einer bisher nicht geltenden Belastung unterworfen wird (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 72, 200, zu C.I.1.c bb und C.II.1.b).

    Dieser Schutz des Vertrauens in den Bestand der ursprünglich geltenden Normen findet seinen verfassungsrechtlichen Grund vorrangig in den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen insbesondere des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 8. Juni 1977 2 BvR 499/74, 2 BvR 1042/75, BVerfGE 45, 142, zu B.II.1.c; in BVerfGE 72, 200, zu C.I.1.c aa).

    Die Rechtsfolgen eines Gesetzes treten erst nach Verkündung der Norm ein, deren Tatbestand erfasst aber Sachverhalte, die bereits vor Verkündung "ins Werk gesetzt" worden sind (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 72, 200, zu C.I.1.b; in BVerfGE 105, 17, zu C.II.3.b aa).

    In der Rechtsprechung des BVerfG sind die einzelnen Rechtfertigungsgründe falltypisch, aber nicht erschöpfend entwickelt worden (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 72, 200, zu C.II.3.b; vom 3. Dezember 1997  2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67, zu C.II.2.).

    In solchen Fällen muss es dem Gesetzgeber erlaubt sein, die Rechtslage rückwirkend zu klären (vgl. BVerfG-Entscheidung in BVerfGE 13, 261, zu B.IV.2.; BVerfG-Beschluss in BVerfGE 72, 200, zu C.II.3.b).

    Dieser Annahme steht nicht das Vorliegen einer echten Rückwirkung entgegen, weil dies eine tatbestandliche Rückanknüpfung nicht ausschließt (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 72, 200, zu C.II.3.b).

    In die damit erforderliche grundrechtliche Bewertung fließen freilich die allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit, aber auch der Verhältnismäßigkeit (hier beschränkt auf den Gesichtspunkt der Vergangenheitsanknüpfung) in der Weise ein, wie dies allgemein bei der Auslegung und Anwendung von Grundrechten im Hinblick auf die Fragen des materiellen Rechts geschieht (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 72, 200, zu C.I.1.c).

    Zugleich hebt das BVerfG stets hervor, dass das Bekanntwerden von Gesetzesinitiativen und die öffentliche Berichterstattung über die Vorbereitung einer Neuregelung durch die gesetzgebenden Körperschaften die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in die bisherige Rechtslage noch nicht entfallen lassen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 72, 200, zu C.II.3.b bb (5), m.w.N.).

  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

    Auszug aus BFH, 22.07.2010 - IV R 29/07
    Der Bürger wird in seinem Vertrauen auf die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als einer Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen enttäuscht, wenn der Gesetzgeber an bereits abgeschlossene Tatbestände im Nachhinein ungünstigere Folgen knüpft als diejenigen, von denen der Bürger bei seinen Dispositionen ausgehen durfte (vgl. BVerfG-Entscheidung vom 19. Dezember 1961  2 BvL 6/59, BVerfGE 13, 261, zu B.III.1., und BVerfG-Beschluss vom 5. Februar 2002  2 BvR 305/93, 2 BvR 348/93, BVerfGE 105, 17, zu C.II.3.a, m.w.N.).

    Die Rechtsfolgen eines Gesetzes treten erst nach Verkündung der Norm ein, deren Tatbestand erfasst aber Sachverhalte, die bereits vor Verkündung "ins Werk gesetzt" worden sind (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 72, 200, zu C.I.1.b; in BVerfGE 105, 17, zu C.II.3.b aa).

    dd) Bei der Abgrenzung der Rückbewirkung von Rechtsfolgen von der tatbestandlichen Rückanknüpfung führt --entgegen der Auffassung der Klägerin-- allein der Umstand, dass eine oder mehrere Dispositionen in der Vergangenheit liegen, nicht zur Annahme einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen, wenn der Tatbestand, an den die Rechtsfolgen anknüpfen, noch nicht abgeschlossen ist (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 92, 277, zu C.V.; in BVerfGE 105, 17, zu C.II.3.; BFH-Beschluss in BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284, unter B.III.2.a dd der Gründe).

    Deshalb hält es der Senat mit der neueren Rechtsprechung des BVerfG für erforderlich, bei tatbestandlicher Rückanknüpfung (unechter Rückwirkung) in jedem Einzelfall zu prüfen, inwieweit und mit welchem Gewicht das Vertrauen in die bestehende günstige Rechtslage schützenswert ist und ob die öffentlichen Belange, die eine nachteilige Änderung rechtfertigen, dieses Vertrauen überwiegen (BFH-Beschluss in BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284, unter B.III.2.e aa der Gründe; BVerfG-Beschluss in BVerfGE 105, 17, zu C.II.3.a, m.w.N.).

    cc) Maßgeblicher, Vertrauensschutz auslösender Sachverhalt ist damit im Streitfall die schuldrechtliche Bindung durch die veräußernden Kommanditisten; zu diesem Zeitpunkt haben sie ihre wirtschaftliche Betätigungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG in Anspruch genommen (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 105, 17, zu C.II.3.b aa).

    (b) Andererseits sind nach der neueren Rechtsprechung des BVerfG Äußerungen der Bundesregierung und anderer an der Gesetzgebung beteiligter öffentlicher Stellen als geeignet angesehen worden, bei der nunmehr angestellten Einzelfallabwägung im Rahmen einer unechten Rückwirkung (vgl. hierzu oben zu II.B.3.c dd) das Vertrauen in den Fortbestand der bestehenden Regelung abzuschwächen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 105, 17, zu C.II.2.b cc).

    (4) Die Tatsache, dass die veräußernden Gesellschafter Dispositionen in erheblicher Höhe getätigt haben, verleiht ihrem Vertrauen kein besonderes Gewicht (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 105, 17).

    Der Bürger kann deshalb nicht darauf vertrauen, dass der Gesetzgeber Steuervergünstigungen, die er bisher mit Rücksicht auf bestimmte Tatsachen oder Umstände gewährt hat, uneingeschränkt auch für die Zukunft aufrechterhält (BVerfG-Entscheidungen vom 7. Juli 1964  2 BvL 22/63, 2 BvL 23/63, BVerfGE 18, 135, zu B.II.2.; BVerfG-Beschluss in BVerfGE 105, 17, zu C.II.3.b cc).

  • BFH, 19.04.2007 - IV R 4/06

    BFH ruft BVerfG an: Rückwirkende Einschränkung des gewerbesteuerrechtlichen

    Auszug aus BFH, 22.07.2010 - IV R 29/07
    Diese Auffassung teilt auch der erkennende Senat (Beschluss vom 19. April 2007 IV R 4/06, BFHE 217, 117, BStBl II 2008, 140, unter B.III.1.d der Gründe).

    Soweit der erkennende Senat in seinem Vorlagebeschluss in BFHE 217, 117, BStBl II 2008, 140, unter B.III.1.e bb der Gründe ausgeführt hat, dass maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Differenzierung zwischen echter und unechter Rückwirkung bei Rechtsänderungen, die einen Dispositionsbezug aufweisen, der Zeitpunkt sei, in dem der Steuerpflichtige durch eine unter Inanspruchnahme des Grundrechts auf wirtschaftliche Betätigungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG getroffene Disposition sein Vertrauen auf die zu diesem Zeitpunkt bestehende Rechtslage betätigt habe, bezogen sich diese Ausführungen lediglich auf die Kritik an der sog. Veranlagungszeitraum-Rechtsprechung des BVerfG.

    Der Senat hat im Übrigen an der Unterscheidung zwischen echter und unechter Rückwirkung festgehalten (BFH-Beschluss in BFHE 217, 117, BStBl II 2008, 140, unter B.III.1.d der Gründe).

    Ferner ist im Streitfall ohne Bedeutung, ob nach der sog. Veranlagungszeitraum-Rechtsprechung zur Unterscheidung zwischen echter und unechter Rückwirkung auf das Ende des Veranlagungszeitraums abzustellen ist (zur Kritik hieran: Senatsbeschluss in BFHE 217, 117, BStBl II 2008, 140, unter B.III.1.e der Gründe, m.w.N.).

    der Gründe --im Rahmen einer echten Rückwirkung-- die Auffassung, das Vertrauen sei bis zur Verkündung eines Gesetzes schutzwürdig (offen gelassen im Senatsbeschluss in BFHE 217, 117, BStBl II 2008, 140, unter B.III.2.d der Gründe).

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

    Auszug aus BFH, 22.07.2010 - IV R 29/07
    Der Bürger wird in seinem Vertrauen auf die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als einer Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen enttäuscht, wenn der Gesetzgeber an bereits abgeschlossene Tatbestände im Nachhinein ungünstigere Folgen knüpft als diejenigen, von denen der Bürger bei seinen Dispositionen ausgehen durfte (vgl. BVerfG-Entscheidung vom 19. Dezember 1961  2 BvL 6/59, BVerfGE 13, 261, zu B.III.1., und BVerfG-Beschluss vom 5. Februar 2002  2 BvR 305/93, 2 BvR 348/93, BVerfGE 105, 17, zu C.II.3.a, m.w.N.).

    Nur wenn sein Versehen zu erheblichen Unklarheiten oder zu objektiven Lücken in der ursprünglichen gesetzlichen Regelung geführt hat, ist eine Rückwirkung ausnahmsweise zulässig (BVerfG-Entscheidung in BVerfGE 13, 261, zu B.IV.2.).

    In solchen Fällen muss es dem Gesetzgeber erlaubt sein, die Rechtslage rückwirkend zu klären (vgl. BVerfG-Entscheidung in BVerfGE 13, 261, zu B.IV.2.; BVerfG-Beschluss in BVerfGE 72, 200, zu C.II.3.b).

    Gleiches gilt, wenn Bürger nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen musste (BVerfG-Entscheidung in BVerfGE 13, 261, zu B.IV.2.).

  • BFH, 02.08.2006 - XI R 34/02

    Zur Verfassungsmäßigkeit der durch das StEntlG 1999/2000/2002 rückwirkend

    Auszug aus BFH, 22.07.2010 - IV R 29/07
    cc) Der BFH ist der Rechtsprechung des BVerfG zur Unterscheidung zwischen der Rückbewirkung von Rechtsfolgen (echte Rückwirkung) und der tatbestandlichen Rückanknüpfung (unechte Rückwirkung) --auch nach erneuter Überprüfung-- gefolgt (BFH-Beschlüsse vom 16. Dezember 2003 IX R 46/02, BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284, unter B.III.2.e aa der Gründe; vom 2. August 2006 XI R 34/02, BFHE 214, 386, BStBl II 2006, 887, und XI R 30/03, BFHE 214, 406, BStBl II 2006, 895; BFH-Urteil vom 1. März 2005 VIII R 92/03, BFHE 209, 285, BStBl II 2005, 398, unter II.2.b cc der Gründe).

    Dementsprechend hat auch der XI. Senat des BFH in seinem Vorlagebeschluss vom 6. November 2002 XI R 42/01 (BFHE 200, 560, BStBl II 2003, 257, unter B.II.1.b und B.4. der Gründe) eine tatbestandliche Rückanknüpfung darin gesehen, dass eine Abfindung im Jahr vor der Neufassung des § 34 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 --StEntlG 1999/2000/2002-- (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) vereinbart worden ist (vgl. auch BFH-Beschlüsse in BFHE 214, 406, BStBl II 2006, 895, und in BFHE 214, 386, BStBl II 2006, 887, jeweils unter B.IV.2. der Gründe).

    Der XI. Senat des BFH vertritt hingegen in seinem Vorlagebeschluss in BFHE 214, 386, BStBl II 2006, 887, unter B.III.4.

  • BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04

    Abfärberegelung

    Auszug aus BFH, 22.07.2010 - IV R 29/07
    Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG--, z.B. BVerfG-Beschluss vom 15. Januar 2008  1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1, zu C.I.2., mit zahlreichen Nachweisen).

    Das sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebende Gebot gleicher Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit, von dem nur aus besonderem Grund abgewichen werden darf, gilt auch für die Gewerbeertragsteuer (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 120, 1, zu C.II.2.).

    Demnach ist im Ergebnis das Gewicht der unterschiedlichen Behandlung von unmittelbar und mittelbar beteiligten natürlichen Personen reduziert (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 120, 1, zu C.I.2.c).

  • BVerfG, 08.03.1983 - 2 BvL 27/81

    Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

    Auszug aus BFH, 22.07.2010 - IV R 29/07
    Dies gilt auch für die Aufhebung von "Freiräumen" und die Erhebung zusätzlicher Steuern (BVerfG-Beschlüsse vom 8. März 1983  2 BvL 27/81, BVerfGE 63, 312, zu C.III.2.b bb; vom 28. November 1984  1 BvR 1157/82, BVerfGE 68, 287, zu C.II.2.a aa).

    Dieser Gesichtspunkt ist ein gewichtiger Gemeinwohlbelang (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 63, 312, zu C.III.2.b).

    Daher hat der Gesetzgeber mit seiner Entscheidung, der Vorschrift des § 7 Satz 2 GewStG n.F. insofern unechte Rückwirkung zukommen zu lassen und damit das --wie dargestellt-- nicht besonders schützenswerte Vertrauen zu enttäuschen, seinen Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 63, 312, zu C.III.2.b) nicht überschritten.

  • BFH, 06.11.2002 - XI R 42/01

    Entlassungsentschädigung: 1998 vereinbart und 1999 ausgezahlt

    Auszug aus BFH, 22.07.2010 - IV R 29/07
    Dementsprechend hat auch der XI. Senat des BFH in seinem Vorlagebeschluss vom 6. November 2002 XI R 42/01 (BFHE 200, 560, BStBl II 2003, 257, unter B.II.1.b und B.4. der Gründe) eine tatbestandliche Rückanknüpfung darin gesehen, dass eine Abfindung im Jahr vor der Neufassung des § 34 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 --StEntlG 1999/2000/2002-- (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) vereinbart worden ist (vgl. auch BFH-Beschlüsse in BFHE 214, 406, BStBl II 2006, 895, und in BFHE 214, 386, BStBl II 2006, 887, jeweils unter B.IV.2. der Gründe).

    Allerdings ist die Veräußerung bereits mit der verbindlichen schuldrechtlichen Vereinbarung "ins Werk gesetzt" (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 200, 560, BStBl II 2003, 257, unter B.II.1.b und B.II.4. der Gründe).

  • BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91

    DDR-Spione

    Auszug aus BFH, 22.07.2010 - IV R 29/07
    Diese Tatbestände, die den Eintritt ihrer Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig machen, berühren vorrangig die Grundrechte und unterliegen weniger strengen Beschränkungen als die Rückbewirkung von Rechtsfolgen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 15. Mai 1995  2 BvL 19/91, 2 BvR 1206/91, 2 BvR 1584/91, 2 BvR 2601/93, BVerfGE 92, 277, zu C.V.).

    dd) Bei der Abgrenzung der Rückbewirkung von Rechtsfolgen von der tatbestandlichen Rückanknüpfung führt --entgegen der Auffassung der Klägerin-- allein der Umstand, dass eine oder mehrere Dispositionen in der Vergangenheit liegen, nicht zur Annahme einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen, wenn der Tatbestand, an den die Rechtsfolgen anknüpfen, noch nicht abgeschlossen ist (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 92, 277, zu C.V.; in BVerfGE 105, 17, zu C.II.3.; BFH-Beschluss in BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284, unter B.III.2.a dd der Gründe).

  • BFH, 02.08.2006 - XI R 30/03

    Zur Verfassungsmäßigkeit der durch das StEntlG 1999/2000/2002 rückwirkend

  • BFH, 29.05.2001 - VIII R 19/00

    Widerstreitende Steuerfestsetzung nach § 174 AO

  • BFH, 05.09.2001 - I R 27/01

    Gewerbesteuerpflicht von Veräußerungsgewinnen bei Kapitalgesellschaften

  • FG Bremen, 07.02.2007 - 3 K 73/05

    Berücksichtigung von vor dem Gesetzesbeschluss zum Fünften Gesetz zur Änderung

  • BFH, 23.01.2003 - IV R 71/00

    Häusliches Arbeitszimmer einer Ärztin

  • BFH, 07.04.2009 - IV B 109/08

    Vorabgewinnanteile bei Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags einer

  • BFH, 01.03.2005 - VIII R 92/03

    Verfassungsmäßigkeit der Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze von 25 v.H. auf 10

  • BVerfG, 08.06.1977 - 2 BvR 499/74

    Rückwirkende Verordnungen

  • BFH, 15.06.2004 - VIII R 7/01

    Gewerbesteuer - Gewinn aus Beteiligungsveräußerung versteuern

  • BSG, 25.06.1998 - B 7 AL 2/98 R

    Revision - Teilzulassung - Absenkung der Arbeitslosenhilfe - echte Rückwirkung -

  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

  • BVerfG, 12.02.1986 - 1 BvL 39/83

    Arbeitslosengeld und Eigentumsgarantie

  • BVerfG, 11.07.1967 - 1 BvR 495/63

    Verfassungsmäßgkeit der Versagung einer Gewinnverminderung bei nachträglicher

  • BVerfG, 29.10.1999 - 1 BvR 1996/97

    Übergangsregelung des VermRÄndG 2 Art 14 Abs 5 S 4 bzw InVorG § 28 Abs 2 S 3

  • BFH, 03.05.1993 - GrS 3/92

    Verlustabzug nach § 10a GewStG entfällt, soweit der Verlust auf ausgeschiedene

  • BFH, 09.08.2006 - I R 95/05

    Anwendbarkeit von § 8b Abs. 1 bis 5 i.V.m. Abs. 6 KStG 2002 a.F. bei der

  • BVerfG, 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86

    Hinterbliebenenrenten

  • BVerfG, 07.07.1964 - 2 BvL 22/63

    Verfassungsmäßigkeit des § 7b Abs. 5 EstG i.d.F. des StÄndG 1958

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03

    Entgangene Einnahmen

  • BFH, 11.04.2005 - GrS 2/02

    Gesonderte und einheitliche Feststellung bei Beteiligung an einer sog.

  • BVerfG, 13.03.1979 - 2 BvR 72/76

    Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für private Schuldzinsen

  • BFH, 07.02.2007 - I R 27/06

    Höhe der Körperschaftsteuer auf in 2001 erfolgte, durch Personengesellschaft

  • BFH, 25.05.1962 - I 78/61 S

    Steuerrechtliche Bewertung von Gewinnen aus der Veräußerung eines

  • GemSOGB, 27.04.1993 - GmS-OGB 1/92

    Absoluter Revisionsgrund bei unvollständig abgefaßtem Urteil

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82

    Rechnungszinsfuß

  • BFH, 04.12.2008 - IX B 155/08

    Maßgebender Rechtsstandpunkt bei Sachaufklärungsrüge - Rügeverlust bei

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvR 748/05

    Beteiligungsquote

  • BVerfG, 22.03.1983 - 2 BvR 475/78

    Rechtshilfevertrag

  • BFH, 03.04.2008 - IV R 54/04

    Gewinn aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen II gehört zum Gewerbeertrag

  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

  • BVerfG, 21.03.1977 - 1 BvR 1/77
  • BVerfG, 21.03.1977 - 1 BvR 2/77
  • BFH, 17.03.2010 - IV R 41/07

    Keine Gewerbesteuerfreiheit des Veräußerungsgewinns einer GmbH & Co. KG bei

  • BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvR 1236/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus

    Der Bundesfinanzhof wies die Revision mit angegriffenem Urteil vom 22. Juli 2010 zurück (BFH, Urteil vom 22. Juli 2010 - IV R 29/07 -, BStBl II 2011, S. 511).
  • BFH, 14.01.2016 - IV R 5/14

    Anwendung des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG bei unterjährigem Gesellschafterwechsel

    cc) Es kommt hinzu, dass Mehr- und Minderbeträge bei der Einkommensteuer, die durch Anrechnungsüberhänge als Folge der vom Gesetzgeber gewählten Anrechnungstechnik entstehen, durch gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen zwischen den Mitunternehmern weitgehend ausgeglichen werden können (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 224, 548, BStBl II 2010, 116; BFH-Urteil vom 22. Juli 2010 IV R 29/07, BFHE 230, 215, BStBl II 2011, 511, Rz 61).

    Auch in seinem Urteil in BFHE 230, 215, BStBl II 2011, 511 (Rz 61) ist der erkennende Senat deshalb für die dem § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG entsprechende Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 2 EStG in der im dortigen Streitjahr (2002) geltenden Fassung unter Hinweis auf seinen Beschluss in BFHE 224, 548, BStBl II 2010, 116 davon ausgegangen, dass das aus dem Verteilungsmaßstab des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels folgende Entstehen von Anrechnungsüberhängen wegen der fehlenden Abstimmung des Anteils am Gewerbesteuermessbetrag mit dem Anteil an den steuerlichen Einkünften verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

  • BFH, 30.08.2012 - IV R 54/10

    Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht bei Mitunternehmerschaften - Keine

    Im Hinblick auf den --auch mittelbar über § 2 Abs. 4 GewStG aus dem Gesetz ableitbaren-- nach wie vor bestehenden Grundsatz der Beendigung der sachlichen Steuerpflicht mit der Aufgabe der werbenden Tätigkeit müsse in § 7 Satz 2 GewStG eine Ausnahmeregelung gesehen werden, die auf die Einhaltung des Gebots der Folgerichtigkeit überprüft werden müsse (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Juli 2010 IV R 29/07, BFHE 230, 215, BStBl II 2011, 511, unter II.B.2.a der Gründe).

    Aus dem BFH-Urteil in BFHE 230, 215, BStBl II 2011, 511 gehe eindeutig hervor, dass die Verhinderung von Steuerumgehungen ein für die Ungleichbehandlung ausreichender sachlicher Grund sei.

    Nach der Gesetzesbegründung soll die Regelung verhindern, dass Kapitalgesellschaften einzelne Wirtschaftsgüter, deren Veräußerung bei ihnen der Gewerbesteuer unterliegt, nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG steuerneutral auf eine Personengesellschaft übertragen und anschließend die Beteiligung an der Personengesellschaft steuerfrei veräußern (BTDrucks 14/6882, S. 41; zur Entstehung der Regelung s. im Einzelnen BFH-Urteil in BFHE 230, 215, BStBl II 2011, 511, unter II.B.1.b bis e der Gründe).

    Deshalb gehören bei Kapitalgesellschaften auch Gewinne aus der Veräußerung und der Aufgabe eines Betriebes oder eines Teilbetriebes zum Gewerbeertrag (u.a. BFH-Urteile in BFHE 230, 215, BStBl II 2011, 511, unter II.B.1.a der Gründe, m.w.N.; vom 5. September 2001 I R 27/01, BFHE 196, 293, BStBl II 2002, 155, unter II.2.

    Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (ständige Rechtsprechung des BVerfG, z.B. BVerfG-Beschluss vom 15. Januar 2008  1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1, zu C.I.2., mit zahlreichen Nachweisen; BFH-Urteil in BFHE 230, 215, BStBl II 2011, 511, unter II.B.2.a der Gründe).

    Diese Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (im Einzelnen s. BFH-Urteil in BFHE 230, 215, BStBl II 2011, 511, unter II.B.2. der Gründe).

  • BFH, 18.12.2014 - IV R 22/12

    Keine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Veräußerung eines

    Das einkommensteuerliche Transparenzprinzip kommt jedoch im Bereich der Gewerbesteuer --einer auf den tätigen Gewerbebetrieb, auch den einer Personengesellschaft, bezogenen Sachsteuer (vgl. BFH-Urteil vom 22. Juli 2010 IV R 29/07, BFHE 230, 215, BStBl II 2011, 511, Rz 22, m.w.N.)-- wegen deren Objektsteuercharakter nicht zum Tragen.

    Dies ergibt sich aus dem Wesen der Gewerbesteuer als einer auf den tätigen Gewerbebetrieb bezogenen Sachsteuer (BFH-Urteil in BFHE 230, 215, BStBl II 2011, 511, Rz 22, m.w.N.).

    Der beschränkte Regelungsbereich des § 7 Satz 2 GewStG 2002 (näher zur Entstehungsgeschichte BFH-Urteil in BFHE 230, 215, BStBl II 2011, 511, Rz 23 ff.) entspricht dem Zweck der Vorschrift.

    Nach der Gesetzesbegründung soll die Regelung verhindern, dass Kapitalgesellschaften einzelne Wirtschaftsgüter, deren Veräußerung bei ihnen der Gewerbesteuer unterliegt, nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG steuerneutral auf eine Personengesellschaft übertragen und anschließend die Beteiligung an der Personengesellschaft ohne Belastung mit Gewerbesteuer veräußern (vgl. auch BFH-Urteile in BFHE 230, 215, BStBl II 2011, 511, Rz 27 f., und vom 30. August 2012 IV R 54/10, BFHE 238, 198, BStBl II 2012, 927, Rz 29, jeweils unter Bezug auf BTDrucks 14/6882, S. 41).

    Dazu würde es aber kommen, wenn die durch die letztgenannte --verfassungsrechtlich unbedenkliche (ausführlich dazu BFH-Urteil in BFHE 230, 215, BStBl II 2011, 511, Rz 43 ff.)-- Norm angeordnete Einbeziehung u.a. von Gewinnen aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils, der von einer Kapitalgesellschaft als Mitunternehmerin einer Personengesellschaft gehalten wird, in den Gewerbeertrag der Personengesellschaft durch eine entsprechende Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG wieder rückgängig gemacht würde.

    Dies schließt es jedoch nicht aus, dass der Gesetzgeber zur Vermeidung von Steuerumgehungen die Gleichstellung von Kapitalgesellschaften mit Personenunternehmen nach Maßgabe des § 7 Satz 2 GewStG 2002 durchbricht (vgl. dazu auch BFH-Urteil in BFHE 230, 215, BStBl II 2011, 511, Rz 53 ff.).

  • BFH, 19.07.2018 - IV R 39/10

    Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer

    Der erkennende Senat hat das Revisionsverfahren mit Beschluss vom 3. Dezember 2013 bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über die gegen das BFH-Urteil vom 22. Juli 2010 IV R 29/07 (BFHE 230, 215, BStBl II 2011, 511) erhobene Verfassungsbeschwerde (Aktenzeichen des BVerfG 1 BvR 1236/11) ausgesetzt.

    Soweit der Gewinn auf eine beteiligte Personengesellschaft (Obergesellschaft) entfällt, ist er hingegen Teil des Gewerbeertrags (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 230, 215, BStBl II 2011, 511, Rz 52).

    Ausgehend von der legitimen Zielsetzung, steuerliche Umgehungsstrategien in diesem Bereich zu unterbinden, durfte der Gesetzgeber bei unmittelbar beteiligten natürlichen Personen ein von vornherein geringeres Umgehungspotential als bei Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften annehmen (näher BVerfG-Urteil in BStBl II 2018, 303, Rz 119 ff.; BFH-Urteil in BFHE 230, 215, BStBl II 2011, 511, Rz 53 ff.).

  • BFH, 19.07.2011 - IV R 42/10

    Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG nicht als

    Damit liegt dem FG-Urteil ein nicht mehr existierender Bescheid zugrunde mit der Folge, dass das FG-Urteil keinen Bestand haben kann (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 23. Februar 1999 VIII R 42/97, BFH/NV 1999, 1113; vom 23. Januar 2003 IV R 71/00, BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43; vom 27. Juli 2004 IX R 44/01, BFH/NV 2005, 188; vom 3. Februar 2010 IV R 27/07, BFHE 228, 278, BStBl II 2010, 546; vom 22. Juli 2010 IV R 29/07, BFHE 230, 215, BStBl II 2011, 511).

    Deshalb bedarf es --ungeachtet dessen, dass der nunmehr vom FA berücksichtigte Hinzurechnungsbetrag der Höhe nach zugunsten des Klägers von dem zuvor angesetzten Betrag abweicht-- keiner Zurückverweisung der Sache gemäß § 127 FGO (BFH-Urteile in BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43, und in BFHE 230, 215, BStBl II 2011, 511; vom 26. Januar 2011 IX R 7/09, BFHE 232, 463, BStBl II 2011, 540, m.w.N.).

  • BFH, 20.09.2018 - IV R 39/11

    Wirtschaftliches Eigentum an einem Mitunternehmeranteil; Gewinn aus der

    Nachdem die Klägerin zunächst auch geltend gemacht hatte, die Vorschrift des § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG verstoße gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot (Art. 3 Abs. 1, Art. 20 des Grundgesetzes), und insoweit die Aussetzung des Revisionsverfahrens und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) beantragt hatte, hat der erkennende Senat das Revisionsverfahren mit Beschluss vom 23. Januar 2014 IV R 39/11 bis zu einer Entscheidung des BVerfG über die gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. Juli 2010 IV R 29/07 (BFHE 230, 215, BStBl II 2011, 511) erhobene Verfassungsbeschwerde (Aktenzeichen des BVerfG 1 BvR 1236/11) ausgesetzt.
  • VG Düsseldorf, 12.01.2016 - 20 K 8226/14

    IHK-Beitrag ; Erlass; Gewerbeertrag; unbillige Härte; Leistungsfähigkeit;

    vgl. BFH, Urteile vom 25. Mai 1962 - I 78/615 -, juris Rn. 15 (= BFHE 75, 467), und vom 22. Juli 2010 - IV R 29/07 -, juris (= BFHE 230, 215, BStBl II 2011, 511); vorgehend FG Bremen, Urteil vom 7. Februar 2007 - 3 K 73/05 (5) -, juris Rn. 280 (= EFG 2007, 170-1728).

    vgl. K.-D. Drüen, in: Blümich (Hrsg.), EStG, KStG, GewStG, 129. Aufl. 2015, § 7 GewStG Rn. 129. Zur Vereinbarkeit von § 7 Satz 1 GewStG mit Art. 3 Abs. 1 GG siehe BFH, Urteil vom 22. Juli 2010 - IV R 29/07 -, juris (= BFHE 230, 215, BStBl II 2011, 511); Verfb.

    Auf die (verbliebene) Zusammensetzung der Gesellschafter einer Personengesellschaft hat der Gesetzgeber schon unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung vgl. BFH, Urteil vom 22. Juli 2010 - IV R 29/07 -, juris Rn. 63 (= BFHE 230, 215, BStBl II 2011, 511).

  • BFH, 14.01.2016 - IV R 48/12

    In Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 14. Januar 2016 IV R 5/14 -

    cc) Es kommt hinzu, dass Mehr- und Minderbeträge bei der Einkommensteuer, die durch Anrechnungsüberhänge als Folge der vom Gesetzgeber gewählten Anrechnungstechnik entstehen, durch gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen zwischen den Mitunternehmern weitgehend ausgeglichen werden können (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 224, 548, BStBl II 2010, 116; BFH-Urteil vom 22. Juli 2010 IV R 29/07, BFHE 230, 215, BStBl II 2011, 511, Rz 61).

    Auch in seinem Urteil in BFHE 230, 215, BStBl II 2011, 511, Rz 61 ist der erkennende Senat deshalb für die dem § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG entsprechende Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 2 EStG in der im dortigen Streitjahr (2002) geltenden Fassung unter Hinweis auf seinen Beschluss in BFHE 224, 548, BStBl II 2010, 116 davon ausgegangen, dass das aus dem Verteilungsmaßstab des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels folgende Entstehen von Anrechnungsüberhängen wegen der fehlenden Abstimmung des Anteils am Gewerbesteuermessbetrag mit dem Anteil an den steuerlichen Einkünften verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

  • BFH, 28.02.2013 - IV R 33/09

    Personengesellschaft als Steuerschuldner der Gewerbesteuer nach § 18 Abs. 4

    Andererseits habe er jedoch den Grundsatz unberührt gelassen, nach dem Betriebsveräußerungsgewinne zwar bei der Kapitalgesellschaft (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG), hingegen nicht --bzw. nach Maßgabe der nunmehr in § 7 Satz 2 GewStG i.d.F. des Unternehmensteuerfortentwicklungsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl I 2001, 3858, BStBl I 2002, 35) in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise (BFH-Urteil vom 22. Juli 2010 IV R 29/07, BFHE 230, 215, BStBl II 2011, 511) bestimmten Ausnahmen-- bei der Personengesellschaft der Gewerbesteuer unterliegen.

    (3) Dieser Beurteilung steht --anders als die Klägerin meint-- nicht entgegen, dass der Gesetzgeber in § 7 Satz 2 GewStG i.d.F. des Fünften Gesetzes zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen vom 23. Juli 2002 (BGBl I 2002, 2715), der im Streitjahr noch keine Gültigkeit hatte (näher zur Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift BFH-Urteil in BFHE 230, 215, BStBl II 2011, 511), bestimmte Veräußerungsgewinne --darunter nach Nr. 2 der Vorschrift auch einen Gewinn aus der Veräußerung des Anteils eines Gesellschafters, der als Mitunternehmer des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist-- ausdrücklich dem Gewerbeertrag zugeordnet hat.

    Auch wenn § 7 Satz 2 GewStG (n.F.) --ähnlich wie § 18 Abs. 4 UmwStG 1995-- dem Ziel dient, Steuerumgehungen zu verhindern (vgl. BFH-Urteil in BFHE 230, 215, BStBl II 2011, 511), so lässt sich aus dieser späteren, vom Gesetzgeber in ihrem Regelungsgehalt vermeintlich klarer ausgestalteten Norm nicht folgern, dass deshalb eine ältere Regelung keiner Auslegung zugänglich wäre, die dem vom Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebrachten Normzweck entspricht.

  • FG Hamburg, 20.02.2013 - 2 K 207/11

    Gewerbesteuer: Erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen

  • BFH, 03.12.2015 - IV R 4/13

    Anwendung des § 16 Abs. 3 Satz 5 EStG auch für die Gewerbesteuer

  • BFH, 12.12.2013 - IV R 17/10

    Unentgeltliche Übertragung des Verpachtungsbetriebs auf den bisherigen

  • BFH, 15.12.2010 - II R 45/08

    Anfall von Grunderwerbsteuer bei mittelbarer Anteilsvereinigung trotz

  • BFH, 22.09.2011 - IV R 8/09

    Gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 EStG 2002 (jetzt

  • BFH, 22.09.2011 - IV R 3/10

    Einbeziehung anteiliger Gewerbesteuer-Messbeträge nach § 35 Abs. 3 Satz 4 EStG

  • BFH, 26.03.2015 - IV R 3/12

    Ermittlung des nach § 18 Abs. 4 Satz 2 UmwStG i. V. m. § 7 Satz 1 GewStG in den

  • BFH, 14.03.2012 - XI R 28/09

    Keine abweichende Festsetzung der USt aus Billigkeitsgründen, wenn der

  • BFH, 20.08.2015 - IV R 12/12

    Auslegung des Klagebegehrens durch den BFH - Bestimmung des Gegenstands einer

  • BFH, 03.03.2011 - IV R 10/08

    Gewerblicher Grundstückshandel: Bedingte Veräußerungsabsicht in

  • BFH, 18.12.2014 - IV R 59/11

    Gewerbesteuerpflicht eines nach § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG als laufender Gewinn zu

  • FG Düsseldorf, 26.05.2015 - 10 K 1590/14

    Gewerbesteuer: Veräußerung eines Kommanditanteils durch beteiligte GmbH - Umfang

  • BFH, 26.04.2012 - IV R 24/09

    Anwendung des § 18 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995 bei zeitgleicher Verschmelzung und

  • BFH, 19.07.2018 - IV R 31/15

    Umfang der Gewerbesteuerbarkeit eines Gewinns aus der Veräußerung eines

  • FG Niedersachsen, 28.06.2016 - 10 K 285/15

    Körperschaftsteuerliche Erfassung einer dem Steuerpflichtigen zugewendeten

  • FG Berlin-Brandenburg, 06.09.2016 - 6 K 6066/13

    Mitunternehmerinitiative von einen Kommanditanteil erwerbenden Fiskalerben -

  • FG Baden-Württemberg, 07.07.2011 - 3 K 4368/09

    Verfassungsmäßigkeit des § 15b EStG; rückwirkende Anwendung auf eine

  • VG Köln, 21.01.2011 - 27 K 3319/09

    Rechtmäßige Heranziehung zu einer Zweitwohnungssteuer für eine im Melderegister

  • VG Köln, 21.01.2011 - 27 K 6789/09

    Einschränkende Auslegung von in einer Zweitwohnungssteuersatzung verankerten

  • FG Hamburg, 13.07.2011 - 1 K 43/10

    Gewerbesteuerpflicht: Veräußerung eines 1%igen Mitunternehmeranteils durch eine

  • FG Münster, 15.09.2022 - 1 K 2751/20

    Gewinn aus der Veräußerung eines mit atypischer Unterbeteiligung belasteten

  • FG Bremen, 18.08.2010 - 2 K 94/09

    Gewerbesteuerpflicht des von einer KG zum 1.1.2002 erzielten Gewinns aus der

  • FG Berlin-Brandenburg, 26.08.2014 - 8 K 8322/11

    Abtrennung mehrerer entscheidungsreifer Veranlagungszeiträume, für die

  • FG Berlin-Brandenburg, 25.10.2011 - 6 K 6183/08

    Gewerbesteuerpflicht des Gewinns aus der Veräußerung einer Kommanditbeteiligung

  • VG Köln, 23.03.2011 - 21 K 7840/09

    Heranziehung zur Zahlung von Zweitwohnungssteuer für eine im Eigentum stehende

  • VG Köln, 23.03.2011 - 21 K 8358/09

    Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Köln als

  • VG Köln, 24.10.2012 - 24 K 5092/09

    Rechtmäßigkeit der Veranlagung zur Zahlung von Vergnügungssteuern für das Angebot

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht