Rechtsprechung
   BFH, 18.05.2010 - X R 29/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,1888
BFH, 18.05.2010 - X R 29/09 (https://dejure.org/2010,1888)
BFH, Entscheidung vom 18.05.2010 - X R 29/09 (https://dejure.org/2010,1888)
BFH, Entscheidung vom 18. Mai 2010 - X R 29/09 (https://dejure.org/2010,1888)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,1888) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Sog. Öffnungsklausel nicht für Beamten-Versorgungsanwartschaften - Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften zur Besteuerung der Alterseinkünfte durch das Alterseinkünftegesetz

  • openjur.de

    Sog. Öffnungsklausel nicht für Beamten-Versorgungsanwartschaften; Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften zur Besteuerung der Alterseinkünfte durch das Alterseinkünftegesetz

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa, EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst bb, GG Art 3 Abs 1, BeamtVG § 55, EStG § 10 Abs 3 S 3, AltEinkG
    Sog. Öffnungsklausel nicht für Beamten-Versorgungsanwartschaften - Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften zur Besteuerung der Alterseinkünfte durch das Alterseinkünftegesetz

  • Bundesfinanzhof

    Sog. Öffnungsklausel nicht für Beamten-Versorgungsanwartschaften - Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften zur Besteuerung der Alterseinkünfte durch das Alterseinkünftegesetz

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa EStG 2002 vom 05.07.2004, § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst bb EStG 2002 vom 05.07.2004, Art 3 Abs 1 GG, § 55 BeamtVG, § 10 Abs 3 S 3 EStG 2002 vom 05.07.2004
    Sog. Öffnungsklausel nicht für Beamten-Versorgungsanwartschaften - Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften zur Besteuerung der Alterseinkünfte durch das Alterseinkünftegesetz

  • IWW
  • rewis.io

    Sog. Öffnungsklausel nicht für Beamten-Versorgungsanwartschaften - Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften zur Besteuerung der Alterseinkünfte durch das Alterseinkünftegesetz

  • rewis.io

    Sog. Öffnungsklausel nicht für Beamten-Versorgungsanwartschaften - Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften zur Besteuerung der Alterseinkünfte durch das Alterseinkünftegesetz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einbeziehung von tatsächlich geleisteten Beiträgen i.R.e. Prüfung von oberhalb des Höchstbetrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlten Beiträgen; Anwendbarkeit der sog. Öffnungsklausel gem. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb S. 2 Einkommensteuergesetz ( ...

  • datenbank.nwb.de

    Sog. Öffnungsklausel nicht für Beamten-Versorgungsanwartschaften

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Sog. Öffnungsklausel nicht für Beamten-Versorgungsanwartschaften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Besteuerung der Alterseinkünfte und die Beamtenversorgung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einbeziehung von tatsächlich geleisteten Beiträgen i.R.e. Prüfung von oberhalb des Höchstbetrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlten Beiträgen; Anwendbarkeit der sog. Öffnungsklausel gem. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb S. 2 Einkommensteuergesetz ...

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Sog. Öffnungsklausel nicht für Beamten-Versorgungsanwartschaften

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    BT: JStG 2010 - Arbeitszimmer wird steuerlich wieder anerkannt

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 229, 309
  • NJW 2010, 3744 (Ls.)
  • DB 2010, 1674
  • BStBl II 2011, 591
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus BFH, 18.05.2010 - X R 29/09
    In seinem Urteil vom 6. März 2002  2 BvL 17/99 (BVerfGE 105, 73, BStBl II 2002, 618) habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) festgestellt, die Versorgungsbezüge seien --ebenso wie beitragsfinanzierte Versicherungsrenten-- Gegenwert für die zur Zeit der aktiven Beschäftigung erbrachten Dienstleistungen.

    Das BVerfG habe erkannt, dass die Ertragsanteilsbesteuerung aus einer Zusatzversorgung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne, da die ihnen zugrunde liegenden Arbeitgeberbeiträge als Arbeitslohn zumindest pauschal lohnbesteuert worden seien (BVerfG-Urteil in BVerfGE 105, 73).

    Bereits das BVerfG hat in seinem Urteil in BVerfGE 105, 73 dargelegt, die unterschiedliche steuerliche Behandlung der diversen Vorsorgemaßnahmen in der Erwerbsphase sei vor allem dadurch gekennzeichnet, dass einerseits die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung weitgehend, jedoch nicht vollständig steuerbefreit seien oder steuermindernd geltend gemacht werden könnten, dass aber andererseits die nicht für die Altersvorsorge beitragsbelasteten Beamten in weitergehendem Umfang als die Rentenversicherten sonstige Vorsorgeaufwendungen steuermindernd geltend machen könnten.

    Bezüglich der Einzelheiten wird auf die ausführliche Darstellung der Rechtslage bis 2005 --insbesondere § 3 Nr. 62, § 10 Abs. 3, § 10c Abs. 2 bis 4 EStG a.F.-- und deren wirtschaftlichen Auswirkungen durch das BVerfG in BVerfGE 105, 73, unter A.I.5.c aa für Arbeitnehmer und A.I.5.c bb für Beamte verwiesen.

    Bei einem Arbeitnehmer ist nicht nur der Teil der Altersvorsorgeaufwendungen jenseits der Beitragsbemessungsgrenze ohne steuerliche Wirkung gewesen, sondern --im Gegensatz zum Alimentationsprinzip bei den Beamten-- auch ein bestimmter Teil des Arbeitnehmerbeitrags bis zur Beitragsbemessungsgrenze, der es nach Auffassung des BVerfG in BVerfGE 105, 73, 128 gerechtfertigt hätte, die darauf beruhende Rente insoweit der Ertragsanteilsbesteuerung zu unterwerfen.

    a) In seinem Urteil in BVerfGE 105, 73, unter D.II. hatte das BVerfG gefordert, dass in jedem Fall die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen seien, dass eine doppelte Besteuerung vermieden werde.

    Außerhalb der verfassungsrechtlich maßgeblichen Vergleichsperspektive lägen dagegen Be- und Entlastungswirkungen, die sich jenseits der einkommensteuerlichen Belastung erst aus dem Zusammenspiel mit den Normen des Besoldungs-, Versorgungs- und Sozialversicherungsrechts ergäben (BVerfG-Urteil in BVerfGE 105, 73, 111).

  • BFH, 26.11.2008 - X R 15/07

    Besteuerung der Altersrenten verfassungsmäßig

    Auszug aus BFH, 18.05.2010 - X R 29/09
    Bereits mit Urteil vom 26. November 2008 X R 15/07 (BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710) hat der erkennende Senat entschieden, dass der Gesetzgeber durch die endgültige Ausgestaltung der Besteuerung des gesamten Komplexes der Alterseinkünfte nach dem Konzept der nachgelagerten Besteuerung eine folgerichtige und den Gleichheitssatz nicht verletzende Regelung geschaffen hat.

    Dem steht nicht der Hinweis der Kläger entgegen, sowohl das BVerfG als auch der BFH (Senatsentscheidungen in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, und vom 1. Februar 2006 X B 166/05, BFHE 212, 242, BStBl II 2006, 420) seien davon ausgegangen, ein Beamter erbringe Beitragsleistungen, die denen der gesetzlichen Rentenversicherung gleichzusetzen seien.

    Bei der Öffnungsklausel hatte der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien die steuerliche Situation der Selbständigen im Auge, die aus zwei Gründen als nachteilig angesehen wurde: Zum einen stellte der Vorwegabzug des § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG a.F. keine ausreichende Kompensation des fehlenden steuerfreien Arbeitgeberanteils dar (vgl. dazu auch Senatsurteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.b aa(1)) und zum anderen konnten die aufgrund der Satzungen der Versorgungswerke erhöhten Pflichtbeiträge wegen der Höchstbetragsbegrenzung des § 10 Abs. 3 EStG a.F. steuerlich nicht berücksichtigt werden.

    c) Da beim Kläger keine Doppelbesteuerung eingetreten ist und auch unter keinen Voraussetzungen eintreten wird, muss im Streitfall weder die Frage entschieden werden, wie im einzelnen die Doppelbesteuerung zu ermitteln ist (vgl. dazu Senatsurteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.c), noch beurteilt werden, ob der Gesetzgeber den Auftrag des BVerfG, "in jedem Fall" die Doppelbesteuerung zu vermeiden, in zutreffender Weise umgesetzt hat (zur Anwendung des Nominalwertprinzips vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 2010 X R 53/08, unter B.II.5.b).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das Senatsurteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.a bb verwiesen.

  • BFH, 04.02.2010 - X R 58/08

    Anwendung der Öffnungsklausel bei der ab 2005 geltenden Altersrentenbesteuerung -

    Auszug aus BFH, 18.05.2010 - X R 29/09
    Diese Rechtsprechung wurde jüngst vom angerufenen Senat in seinen Urteilen vom 19. Januar 2010 X R 53/08 (BFHE 228, 223) und vom 4. Februar 2010 X R 52/08 und X R 58/08 (BFHE 228, 326), (jeweils unter www.bundesfinanzhof.de veröffentlicht) bestätigt, in denen ausführlich dargelegt wurde, dass insbesondere auch die Übergangsregelung weder den Gleichheitssatz --auch in Bezug auf die Besteuerung von privaten Renten-- verletzt noch gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstößt.

    bb EStG zugunsten des Steuerpflichtigen gesetzlich vermutet (Senatsurteil vom 4. Februar 2010 X R 58/08, unter B.IV.).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das Senatsurteil vom 4. Februar 2010 X R 58/08 unter B.IV.3.

    Unabhängig von dem Vorliegen der Voraussetzungen der sog. Öffnungsklausel muss im konkreten Einzelfall damit zusätzlich das Verbot der Doppelbesteuerung beachtet werden (Senatsurteil vom 4. Februar 2010 X R 58/08, unter B.IV.3.).

  • BFH, 19.01.2010 - X R 53/08

    Verfassungsmäßigkeit der ab 2005 geltenden Altersrentenbesteuerung; Anwendung der

    Auszug aus BFH, 18.05.2010 - X R 29/09
    Diese Rechtsprechung wurde jüngst vom angerufenen Senat in seinen Urteilen vom 19. Januar 2010 X R 53/08 (BFHE 228, 223) und vom 4. Februar 2010 X R 52/08 und X R 58/08 (BFHE 228, 326), (jeweils unter www.bundesfinanzhof.de veröffentlicht) bestätigt, in denen ausführlich dargelegt wurde, dass insbesondere auch die Übergangsregelung weder den Gleichheitssatz --auch in Bezug auf die Besteuerung von privaten Renten-- verletzt noch gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstößt.

    c) Da beim Kläger keine Doppelbesteuerung eingetreten ist und auch unter keinen Voraussetzungen eintreten wird, muss im Streitfall weder die Frage entschieden werden, wie im einzelnen die Doppelbesteuerung zu ermitteln ist (vgl. dazu Senatsurteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.c), noch beurteilt werden, ob der Gesetzgeber den Auftrag des BVerfG, "in jedem Fall" die Doppelbesteuerung zu vermeiden, in zutreffender Weise umgesetzt hat (zur Anwendung des Nominalwertprinzips vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 2010 X R 53/08, unter B.II.5.b).

  • BVerfG, 16.03.2009 - 2 BvR 1003/08

    Zur Verfassungsmäßigkeit von § 55 Abs 2 S 1 Nr 1 Buchst a BeamtVG - keine

    Auszug aus BFH, 18.05.2010 - X R 29/09
    Zum anderen hat das BVerfG jüngst in einem Nichtannahmebeschluss vom 16. März 2009  2 BvR 1003/08 (Zeitschrift für Beamtenrecht 2009, 381) in Bezug auf die Verfassungsmäßigkeit der Kürzung der Versorgungsbezüge wegen des Zusammentreffens von Versorgungsbezügen und Renten nach § 55 BeamtVG nach Inkrafttreten des AltEinkG entschieden, dass sich auch mit "Wegfall des Steuerprivilegs für Altersrenten" verfassungsrechtlich keine neue Situation ergeben habe.
  • BVerfG, 25.02.2008 - 2 BvL 14/05

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge

    Auszug aus BFH, 18.05.2010 - X R 29/09
    Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG liegt dann vor, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen Gruppe unterschiedlich behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG-Beschluss vom 25. Februar 2008  2 BvL 14/05, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2008, 756, m.w.N. aus der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung).
  • BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00

    Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten

    Auszug aus BFH, 18.05.2010 - X R 29/09
    Auf dieser Grundlage darf er generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten --oder der mit der Anwendung der Öffnungsklausel möglicherweise eintretenden Privilegierung-- gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 16. März 2005  2 BvL 7/00, BVerfGE 112, 268, 280, m.w.N.).
  • BFH, 01.02.2006 - X B 166/05

    Ab 1.1.2005 geleistete Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

    Auszug aus BFH, 18.05.2010 - X R 29/09
    Dem steht nicht der Hinweis der Kläger entgegen, sowohl das BVerfG als auch der BFH (Senatsentscheidungen in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, und vom 1. Februar 2006 X B 166/05, BFHE 212, 242, BStBl II 2006, 420) seien davon ausgegangen, ein Beamter erbringe Beitragsleistungen, die denen der gesetzlichen Rentenversicherung gleichzusetzen seien.
  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 2310/06

    Versagung von Beratungshilfe in Angelegenheiten des Kindergeldes nach dem

    Auszug aus BFH, 18.05.2010 - X R 29/09
    Bei einer solchen Sachlage kommt eine verfassungskonforme Auslegung nicht in Betracht (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. Beschluss vom 14. Oktober 2008  1 BvR 2310/06, BVerfGE 122, 39, 60 f., m.w.N.).
  • BFH, 04.02.2010 - X R 52/08

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Altersrenten

    Auszug aus BFH, 18.05.2010 - X R 29/09
    Diese Rechtsprechung wurde jüngst vom angerufenen Senat in seinen Urteilen vom 19. Januar 2010 X R 53/08 (BFHE 228, 223) und vom 4. Februar 2010 X R 52/08 und X R 58/08 (BFHE 228, 326), (jeweils unter www.bundesfinanzhof.de veröffentlicht) bestätigt, in denen ausführlich dargelegt wurde, dass insbesondere auch die Übergangsregelung weder den Gleichheitssatz --auch in Bezug auf die Besteuerung von privaten Renten-- verletzt noch gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstößt.
  • BFH, 19.05.2021 - X R 20/19

    Zur doppelten Besteuerung von Renten: Bei privaten Renten kann es systembedingt

    Liegen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Öffnungsklausel vor, wird nach der Senatsrechtsprechung von einer doppelten Besteuerung ausgegangen, soweit die Alterseinkünfte auf Beiträgen beruhen, die oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze lagen (Urteile vom 04.02.2010 - X R 58/08, BFHE 228, 326, BStBl II 2011, 579, Rz 92, sowie vom 18.05.2010 - X R 29/09, BFHE 229, 309, BStBl II 2011, 591, Rz 30, 32).

    Die hierdurch ausnahmsweise auslösbare Ertragsanteilsbesteuerung hebt die doppelte Besteuerung im Rahmen des gesetzlichen Anwendungsbereichs in zulässiger pauschalierender Form auf (Senatsurteil in BFHE 229, 309, BStBl II 2011, 591, Rz 31).

    Weiterhin hat er klargestellt, dass eine möglicherweise eintretende doppelte Besteuerung von Altersrenten, die auf Beiträgen bis zur Beitragsbemessungsgrenze beruhen, durch die Öffnungsklausel gerade nicht verhindert werde und daher unabhängig davon geprüft werden müsse (Urteil in BFHE 229, 309, BStBl II 2011, 591, Rz 32).

  • BFH, 21.06.2016 - X R 44/14

    Doppelte Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen - keine

    Der Senat hat in seinen einschlägigen Entscheidungen stets darauf hingewiesen, dass nach der vom BVerfG gewählten Formulierung eine doppelte Besteuerung "in jedem Fall" zu vermeiden sei (Urteile in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.c; in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, Rz 68, 80; in BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414, Rz 83; vom 4. Februar 2010 X R 58/08, BFHE 228, 326, BStBl II 2011, 579, und vom 18. Mai 2010 X R 29/09, BFHE 229, 309, BStBl II 2011, 591, Rz 43, 45) und das Verbot der doppelten Besteuerung "strikt" zu beachten sowie ihm "besondere Aufmerksamkeit zu widmen" sei (Urteil in BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414, Rz 87; ebenso auch Förster, Deutsches Steuerrecht 2009, 141, 146; Hey, Deutsche Rentenversicherung 2004, 1, 3; Kulosa in Herrmann/ Heuer/Raupach, § 10 EStG Rz 338; a.A. Musil, Steuer und Wirtschaft 2005, 278, 283: kein absolutes Verbot).

    Anders als in den bisher vom Senat entschiedenen Fällen (vgl. Urteile in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.c ee; in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, Rz 69; in BFHE 228, 326, BStBl II 2011, 579, Rz 61; vom 4. Februar 2010 X R 52/08, BFH/NV 2010, 1253, Rz 69, und in BFHE 229, 309, BStBl II 2011, 591, Rz 44) hat das FG im Streitfall keine Feststellungen getroffen, die es dem Senat erlauben, eine doppelte Besteuerung auszuschließen.

  • FG Hessen, 28.05.2018 - 7 K 2456/14

    Anwendung des Ertragsanteils von 20 % auf den gesamten Steigerungsbetrag

    Schließlich handele es sich bei der Umstellung der Besteuerung der Alterseinkünfte auf das System der nachgelagerten Besteuerung um eine Regelung komplexer Lebenssachverhalte, bei den dem Gesetzgeber größere Typisierungen und Generalisierungen zugestanden werden müssten (BFH, Urteile vom 4. Februar 2010 X R 58/08, Bundessteuerblatt II 2011, 579 ; vom 18.5.2010 - X R 29/09, Bundessteuerblatt II 2011, 591; X R 1/09, BFH/NV 2010, 1803).

    dd) Auch sind die Vorschriften zur Besteuerung der Alterseinkünfte durch das AltEinkG sowohl im Hinblick auf ihre endgültige Ausgestaltung als auch in Bezug auf die getroffene Übergangsregelung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BFH, Urteile vom 18.05.2010 X R 29/09, BStBl II 2011, 591; vom 26. November 2008 X R 15/07, BStBl II 2009, 710).

    Der BFH führt mit Urteil vom 18. Mai 2010 X R 29/09, BStBl. II 2011, 591 unter II. 2. b) bb) dazu aus:.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht