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   BFH, 13.07.2011 - VI R 84/10   

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https://dejure.org/2011,6167
BFH, 13.07.2011 - VI R 84/10 (https://dejure.org/2011,6167)
BFH, Entscheidung vom 13.07.2011 - VI R 84/10 (https://dejure.org/2011,6167)
BFH, Entscheidung vom 13. Juli 2011 - VI R 84/10 (https://dejure.org/2011,6167)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Lohnsteuerprivileg des Arbeitgebers in der Schifffahrt - Verweildauer von 183 Tagen auf einem Schiff desselben Arbeitgebers - Bestimmung des "Arbeitgebers" und der an einem Heuerverhältnis Beteiligten

  • openjur.de

    Lohnsteuerprivileg des Arbeitgebers in der Schifffahrt; Verweildauer von 183 Tagen auf einem Schiff desselben Arbeitgebers; Bestimmung des "Arbeitgebers" und der an einem Heuerverhältnis Beteiligten

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 41a Abs 1, EStG § 41a Abs 4, EStG § 38 Abs 3, EStG § 42d, SeemG § 24, EStG § 41a Abs 1, EStG § 41a Abs 4, EStG § 38 Abs 3, EStG § 42d
    Lohnsteuerprivileg des Arbeitgebers in der Schifffahrt - Verweildauer von 183 Tagen auf einem Schiff desselben Arbeitgebers - Bestimmung des "Arbeitgebers" und der an einem Heuerverhältnis Beteiligten

  • Bundesfinanzhof

    Lohnsteuerprivileg des Arbeitgebers in der Schifffahrt - Verweildauer von 183 Tagen auf einem Schiff desselben Arbeitgebers - Bestimmung des "Arbeitgebers" und der an einem Heuerverhältnis Beteiligten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 41a Abs 1 EStG 1997, § 41a Abs 4 EStG 1997, § 38 Abs 3 EStG 1997, § 42d EStG 1997, § 24 SeemG
    Lohnsteuerprivileg des Arbeitgebers in der Schifffahrt - Verweildauer von 183 Tagen auf einem Schiff desselben Arbeitgebers - Bestimmung des "Arbeitgebers" und der an einem Heuerverhältnis Beteiligten

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Lohnsteuerprivileg des Arbeitgebers in der Schifffahrt

  • Betriebs-Berater

    Lohnsteuerprivileg des Arbeitgebers in der Schifffahrt

  • rewis.io

    Lohnsteuerprivileg des Arbeitgebers in der Schifffahrt - Verweildauer von 183 Tagen auf einem Schiff desselben Arbeitgebers - Bestimmung des "Arbeitgebers" und der an einem Heuerverhältnis Beteiligten

  • ra.de
  • rewis.io

    Lohnsteuerprivileg des Arbeitgebers in der Schifffahrt - Verweildauer von 183 Tagen auf einem Schiff desselben Arbeitgebers - Bestimmung des "Arbeitgebers" und der an einem Heuerverhältnis Beteiligten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 38 Abs. 3; EStG § 41a Abs. 4
    Arbeitgeber als Verpflichteter zum Lohnsteuereinbehalt in der Schifffahrt

  • datenbank.nwb.de

    Lohnsteuerprivileg des Arbeitgebers in der Schifffahrt

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Lohnsteuerprivileg des Arbeitgebers in der Schifffahrt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Lohnsteuerprivileg des Arbeitgebers in der Schifffahrt

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Arbeitgeber als Verpflichteter zum Lohnsteuereinbehalt in der Schifffahrt

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Lohnsteuerprivileg des Arbeitgebers in der Schifffahrt

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Lohnsteuerprivileg: Verweildauer von 183 Tagen auf einem Schiff desselben Arbeitgebers

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 234, 204
  • BB 2011, 2581
  • BB 2011, 2663
  • DB 2011, 2296
  • BStBl II 2011, 986
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • FG Niedersachsen, 30.09.2010 - 11 K 84/08

    Kürzung einbehaltener Lohnsteuer bei Einschiffsgesellschaften; Abziehbarkeit von

    Auszug aus BFH, 13.07.2011 - VI R 84/10
    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2011, 530 veröffentlichten Gründen ab.

    das Urteil des Niedersächsischen FG vom 30. September 2010  11 K 84/08 sowie die Einspruchsentscheidung des FA vom 29. Januar 2008 aufzuheben und den Haftungsbescheid über Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge vom 9. Mai 2005 dahingehend zu ändern, dass der Haftungsbetrag für die Lohnsteuer auf 14.770,06 EUR herabgesetzt wird.

  • BFH, 24.03.1999 - I R 64/98

    Inländischer Arbeitgeber bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus BFH, 13.07.2011 - VI R 84/10
    Bei Arbeitnehmerüberlassung oder sonstigen Formen des drittbezogenen Arbeitseinsatzes, in denen der Arbeitnehmer nicht mehr unter der Weisung seines Vertragspartners steht, ist lohnsteuerrechtlich jedoch derjenige Arbeitgeber, der dem Arbeitnehmer den Lohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung auszahlt (BFH-Urteile in BFHE 205, 216, BStBl II 2004, 620; vom 24. März 1999 I R 64/98, BFHE 190, 74, BStBl II 2000, 41).

    Ist dies der Entleiher, so kann davon ausgegangen werden, dass ein Arbeitgeberwechsel im lohnsteuerrechtlichen Sinne stattgefunden hat (BFH-Urteil in BFHE 190, 74, BStBl II 2000, 41).

  • BFH, 19.02.2004 - VI R 122/00

    Arbeitsverhältnis bei Konzerngesellschaften

    Auszug aus BFH, 13.07.2011 - VI R 84/10
    Dies ist regelmäßig der Vertragspartner des Arbeitnehmers aus dem Dienstvertrag (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Februar 2004 VI R 122/00, BFHE 205, 216, BStBl II 2004, 620).

    Bei Arbeitnehmerüberlassung oder sonstigen Formen des drittbezogenen Arbeitseinsatzes, in denen der Arbeitnehmer nicht mehr unter der Weisung seines Vertragspartners steht, ist lohnsteuerrechtlich jedoch derjenige Arbeitgeber, der dem Arbeitnehmer den Lohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung auszahlt (BFH-Urteile in BFHE 205, 216, BStBl II 2004, 620; vom 24. März 1999 I R 64/98, BFHE 190, 74, BStBl II 2000, 41).

  • FG Niedersachsen, 18.03.2004 - 11 K 38/03

    Anspruch auf Kürzung der anzumeldenden und abzuführenden Lohnsteuer ; Restrikitve

    Auszug aus BFH, 13.07.2011 - VI R 84/10
    Die Vorschrift setzt nach Auffassung des erkennenden Senats voraus, dass ein Arbeitnehmer zusammenhängend 183 Tage auf eigenen oder gecharterten Handelsschiffen des Arbeitgebers tätig ist (so auch Urteil des Niedersächsischen FG vom 18. März 2004  11 K 38/03, EFG 2004, 1456).
  • BAG, 21.12.1972 - 5 AZR 310/72

    Heuerverhältnis - Vertretungsverhältnis - Seeschiffahrt

    Auszug aus BFH, 13.07.2011 - VI R 84/10
    Die Beteiligten an einem Heuerverhältnis ergeben sich aus dem Heuerschein, weil dieser gemäß § 24 des Seemannsgesetzes alle wesentlichen Inhalte des Vertragsverhältnisses enthält (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Dezember 1972  5 AZR 310/72, Entscheidungssammlung zum Arbeitsrecht, § 164 BGB Nr. 1).
  • OLG Köln, 28.04.2005 - 1 W 10/05

    Schriftform bei Vertragsunterzeichnung durch Vertreter einer

    Auszug aus BFH, 13.07.2011 - VI R 84/10
    In einem solchen Fall ist ein weiterer erläuternder Hinweis, in welcher Funktion der Unterzeichner gehandelt hat, entbehrlich (vgl. Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 28. April 2005  1 W 10/05, Monatsschrift für Deutsches Recht 2006, 145).
  • BFH, 26.04.2018 - VI R 39/16

    Vertrieb einer Ware oder Dienstleistung i.S. des § 8 Abs. 3 EStG

    Es bleibt vielmehr bei dem Grundsatz, dass Arbeitgeber (auch) i.S. von § 8 Abs. 3 EStG nur derjenige ist, zu dem eine bestimmte Person (Arbeitnehmer) in einem Arbeitsverhältnis steht (s. Senatsurteile vom 13. Juli 2011 VI R 84/10, BFHE 234, 204, BStBl II 2011, 986, und vom 19. Februar 2004 VI R 122/00, BFHE 205, 216, BStBl II 2004, 620; Schmidt/Krüger, a.a.O., § 38 Rz 2; Blümich/Geserich, § 19 EStG Rz 130; Schneider, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2010, 117).
  • BFH, 04.11.2021 - VI R 22/19

    Wirtschaftlicher Arbeitgeber bei konzerninterner internationaler

    Dies ist regelmäßig der Vertragspartner des Arbeitnehmers aus dem Dienstvertrag (zivilrechtlicher Arbeitgeber, s. Senatsurteile vom 19.02.2004 - VI R 122/00, BFHE 205, 216, BStBl II 2004, 620, und vom 13.07.2011 - VI R 84/10, BFHE 234, 204, BStBl II 2011, 986, Rz 15).
  • BGH, 14.06.2023 - 1 StR 74/22

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt und Steuerhinterziehung

    Dies ist regelmäßig der Vertragspartner des Arbeitnehmers aus dem Dienstvertrag (BFH, Urteile vom 4. November 2021 - VI R 22/19, BFHE 275, 85 Rn. 14; vom 13. Juli 2011 - VI R 84/10, BFHE 234, 204 Rn. 15 und vom 19. Februar 2004 - VI R 122/00 Rn. 13, BFHE 205, 216, 218).
  • LSG Bayern, 06.06.2023 - L 7 BA 80/22

    Warengutscheine, Dienstleistungen, Rabattfreibetrag,

    Es bleibt bei dem Grundsatz, dass Arbeitgeber (auch) iSv § 8 Abs. 3 EStG nur derjenige ist, zu dem eine bestimmte Person (Arbeitnehmer) in einem Arbeitsverhältnis steht (vgl. BFH, Urt. v. 13.07.2011 - VI R 84/10 - BStBl II 2011, 986).
  • FG Thüringen, 31.08.2022 - 4 K 146/22
    Dies ist regelmäßig der Vertragspartner des Arbeitnehmers aus dem Dienstvertrag (zivilrechtlicher Arbeitgeber, vgl. BFH-Urteile vom 19.02.2004 VI R 122/00, BFHE 205, 216, BStBl II 2004, 620, und vom 13.07.2011 VI R 84/10, BFHE 234, 204, BStBl II 2011, 986, Rz 15).
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