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   BFH, 28.03.2012 - VI R 31/11   

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https://dejure.org/2012,11888
BFH, 28.03.2012 - VI R 31/11 (https://dejure.org/2012,11888)
BFH, Entscheidung vom 28.03.2012 - VI R 31/11 (https://dejure.org/2012,11888)
BFH, Entscheidung vom 28. März 2012 - VI R 31/11 (https://dejure.org/2012,11888)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Berechnung nach § 33a EStG abziehbarer Unterhaltsleistungen bei Selbständigen

  • openjur.de

    Berechnung nach § 33a EStG abziehbarer Unterhaltsleistungen bei Selbständigen

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 33a Abs 1
    Berechnung nach § 33a EStG abziehbarer Unterhaltsleistungen bei Selbständigen

  • Bundesfinanzhof

    Berechnung nach § 33a EStG abziehbarer Unterhaltsleistungen bei Selbständigen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 33a Abs 1 EStG 2002
    Berechnung nach § 33a EStG abziehbarer Unterhaltsleistungen bei Selbständigen

  • IWW
  • rewis.io

    Berechnung nach § 33a EStG abziehbarer Unterhaltsleistungen bei Selbständigen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33a
    Berechnung der nach § 33a EStG abziehbaren Unterhaltsleistungen bei Selbstständigen auf der Grundlage eines Dreijahreszeitraums

  • datenbank.nwb.de

    Berechnung nach § 33a EStG abziehbarer Unterhaltsleistungen bei Selbständigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Berechnung der steuerlich abziehbaren Unterhaltsleistungen bei Selbständigen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Berechnung nach § 33a EStG abziehbarer Unterhaltsleistungen bei Selbständigen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berechnung der nach § 33a EStG abziehbaren Unterhaltsleistungen bei Selbstständigen auf der Grundlage eines Dreijahreszeitraums

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Begrenzte Geltendmachung von Unterhaltszahlungen durch Unternehmer

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Berechnung der nach § 33a EStG abziehbaren Unterhaltsleistungen bei Selbständigen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Berechnung der abziehbaren Unterhaltsleistungen eines Selbständigen

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Unterhalt: Steuerabzug für magere Jahre gesichert

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Berechnung der abziehbaren Unterhaltsleistungen bei Selbständigen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unterhalt als außergewöhnliche Belastung

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 237, 79
  • NJW 2012, 2608
  • FamRZ 2012, 1137
  • BStBl II 2012, 769
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 02.06.2004 - XII ZR 217/01

    Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens eines Selbständigen

    Auszug aus BFH, 28.03.2012 - VI R 31/11
    Im Falle von Selbständigen, deren Einkünfte naturgemäß stärkeren Schwankungen unterliegen, ist der Berechnung der Unterhaltsleistungen nach zivilrechtlichen Grundsätzen regelmäßig ein längerer Zeitraum zugrunde zu legen (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 2. Juni 2004 XII ZR 217/01, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 2004, 1177).

    Denn auch die zivilrechtlichen Vorgaben zum Abzug von Steuerzahlungen differenzieren grundsätzlich nicht hinsichtlich des Jahres, das eine Steuerzahlung betrifft (vgl. BGH-Urteil in FamRZ 2004, 1177).

  • FG Sachsen, 20.04.2011 - 2 K 1565/10

    Berücksichtigung nur der laufenden Einkünfte eines Selbständigen sowie der

    Auszug aus BFH, 28.03.2012 - VI R 31/11
    Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Kläger Klage, die das Finanzgericht (FG) aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 328 veröffentlichten Gründen als unbegründet abwies.

    das Urteil des FG Sachsen vom 20. April 2011  2 K 1565/10 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 7. Januar 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. August 2010 dahingehend abzuändern, dass Unterhaltsleistungen in Höhe von 4.284 EUR als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33a des Einkommensteuergesetzes (EStG) berücksichtigt werden.

  • BFH, 17.12.2009 - VI R 64/08

    Keine Opfergrenze, aber Berücksichtigung des Kindesunterhalts bei Unterhalt an

    Auszug aus BFH, 28.03.2012 - VI R 31/11
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH können daher Unterhaltsaufwendungen im Allgemeinen nur dann als zwangsläufig und folglich als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen und diesem nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch die angemessenen Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs verbleiben (BFH-Urteil vom 17. Dezember 2009 VI R 64/08, BFHE 227, 491, BStBl II 2010, 343).

    Die Opfergrenze ist lediglich auf Ehegatten und minderjährige Kinder, mit denen der Steuerpflichtige alle ihm verfügbaren Mittel teilen muss, sowie bei einer bestehenden Haushaltsgemeinschaft mit der unterhaltenen Person (sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft; BFH-Urteil in BFHE 227, 491, BStBl II 2010, 343) nicht anzuwenden.

  • BFH, 05.05.2010 - VI R 29/09

    Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Angehörige - geldwerter Vorteil aus

    Auszug aus BFH, 28.03.2012 - VI R 31/11
    Nach der sog. konkreten Betrachtungsweise setzt die Abziehbarkeit von Leistungen des Steuerpflichtigen an dem Grunde nach unterhaltsberechtigte Personen zudem voraus, dass die unterhaltene Person bedürftig ist (§ 1602 BGB; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Mai 2010 VI R 29/09, BFHE 230, 12, BStBl II 2011, 116).
  • BFH, 28.04.2016 - VI R 21/15

    Berechnung nach § 33a EStG abziehbarer Unterhaltsleistungen bei Selbständigen

    Bei Selbständigen und Gewerbetreibenden, deren Einkünfte naturgemäß stärkeren Schwankungen unterliegen, ist bei der Ermittlung des Nettoeinkommens regelmäßig ein Dreijahresdurchschnitt zu bilden (Bestätigung des Senatsurteils vom 28. März 2012 VI R 31/11, BFHE 237, 79, BStBl II 2012, 769).

    Steuerzahlungen sind von dem hiernach zugrunde zu legenden unterhaltsrelevanten Einkommen grundsätzlich in dem Jahr abzuziehen, in dem sie gezahlt wurden (Bestätigung des Senatsurteils in BFHE 237, 79, BStBl II 2012, 769).

    a) Die von § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG vorausgesetzte gesetzliche Unterhaltsberechtigung richtet sich ebenso nach dem Zivilrecht wie die Unterhaltsbedürftigkeit (Senatsurteil vom 28. März 2012 VI R 31/11, BFHE 237, 79, BStBl II 2012, 769; Pfirrmann in Herrmann/Heuer/Raupach, § 33a EStG Rz 42).

    b) Im Fall von Selbständigen und Gewerbetreibenden, deren Einkünfte naturgemäß stärkeren Schwankungen unterliegen, ist bei der Ermittlung des Nettoeinkommens regelmäßig ein Dreijahresdurchschnitt zu bilden (Senatsurteil in BFHE 237, 79, BStBl II 2012, 769).

    c) Steuerzahlungen (einschließlich entsprechender Voraus- und Nachzahlungen) sind von dem hiernach zugrunde zu legenden Einkommen grundsätzlich in dem Jahr abzuziehen, in dem sie geleistet wurden (Senatsurteil in BFHE 237, 79, BStBl II 2012, 769, m.w.N.).

  • BFH, 14.12.2016 - VI R 15/16

    Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung - Berechnung der Opfergrenze

    a) Die von § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG vorausgesetzte gesetzliche Unterhaltsberechtigung richtet sich ebenso nach dem Zivilrecht wie die Unterhaltsbedürftigkeit (Senatsurteil vom 28. März 2012 VI R 31/11, BFHE 237, 79, BStBl II 2012, 769).

    Maßgröße ist insoweit das verfügbare Nettoeinkommen des Steuerpflichtigen (Senatsentscheidungen in BFHE 253, 403, BStBl II 2016, 742; in BFHE 245, 127, BStBl II 2014, 619, und in BFHE 237, 79, BStBl II 2012, 769, sowie BFH-Urteil vom 11. Dezember 1997 III R 214/94, BFHE 185, 168, BStBl II 1998, 292; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 7. Juni 2010, BStBl I 2010, 582, Tz 9 f.).

  • BFH, 28.04.2020 - VI R 43/17

    Keine Kürzung des Unterhaltshöchstbetrags bei Unterhaltsleistungen an ein mit dem

    Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind damit diejenigen Personen, denen gegenüber der Steuerpflichtige unterhaltsverpflichtet ist (z.B. Senatsurteile vom 14.12.2016 - VI R 15/16, BFHE 256, 332, BStBl II 2017, 454, Rz 10, und vom 28.03.2012 - VI R 31/11, BFHE 237, 79, BStBl II 2012, 769, Rz 9), und damit nur Ehegatten, Lebenspartner oder Verwandte in gerader Linie (§ 1360 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--, § 5 des Lebenspartnerschaftsgesetzes --LPartG--, §§ 1601, 1589 BGB).
  • BFH, 06.02.2014 - VI R 34/12

    Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags beim Abzug von

    Dieses von der Finanzverwaltung und ihr folgend der Rechtsprechung entwickelte spezifisch steuerrechtliche Verständnis der zivilrechtlichen Leistungsfähigkeit (HHR/ Pfirrmann, § 33a EStG Rz 42) ist allerdings auf Ehegatten und minderjährige Kinder, mit denen der Steuerpflichtige alle ihm verfügbaren Mittel teilen muss (§ 1603 BGB), sowie bei einer bestehenden Haushaltsgemeinschaft mit der unterhaltenen Person (sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft) nicht anzuwenden (Senatsurteil vom 28. März 2012 VI R 31/11, BFHE 237, 79, BStBl II 2012, 769; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 7. Juni 2010, BStBl I 2010, 582, Tz 12).
  • FG Niedersachsen, 19.02.2015 - 16 K 10187/14

    Einbeziehung des einsatzfähigen Vermögen des Unterhaltspflichtigen bei der

    Der Beklagte habe die Berechnung der Opfergrenze am Maßstab des Urteils des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28. März 2011 VI R 31/11, BStBl. II 2012, 769 vorgenommen, ohne die Besonderheiten des Falles zu beachten.

    Die Opfergrenze ist lediglich auf Ehegatten und minderjährige Kinder, mit denen der Steuerpflichtige alle ihm verfügbaren Mittel teilen muss, sowie bei einer bestehenden Haushaltsgemeinschaft mit der unterhaltenen Person nicht anzuwenden (BFH, Urteil vom 28. März 2012 VI R 31/11, BStBl. II 2012, 769).

  • FG Saarland, 05.04.2016 - 2 K 1213/13

    Unterhaltsleistungen: Monatsbezogene Betrachtungsweise bei Berechnung der

    Das gleiche gilt bei einer bestehenden Lebens- und Haushaltsgemeinschaft im Sinne einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft (BFH vom 28. März 2012 VI R 31/11, BStBl II 2012, 769).
  • FG Baden-Württemberg, 21.07.2015 - 8 K 3609/13

    Unterhaltszahlungen an in Italien lebende Angehörige

    c) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH werden Unterhaltsaufwendungen wegen § 1603 Abs. 1 BGB nur anerkannt, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen und diesem noch angemessene Mittel für seinen eigenen Lebensbedarf, dem seiner Ehefrau und seiner Kinder verbleiben (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28. März 2012 VI R 31/11, BStBl II 2012, 769, und VI R 64/08 vom 17. Dezember 2009, BStBl II 2010, 343).
  • FG Sachsen, 29.04.2015 - 8 K 1580/14

    Abzugsfähigkeit der Unterhaltsleistungen an den in der Russischen Föderation

    Für die Beurteilung der zivilrechtlichen Leistungsfähigkeit zwischen Ehegatten und minderjährigen Kindern, mit denen der Steuerpflichtige alle ihm verfügbaren Mittel teilen muss (§ 1603 Abs. 2 BGB ), sowie bei einer bestehenden Haushaltsgemeinschaft mit der unterhaltenen Person (sog. sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft), hat der BFH seine Rechtsprechung zur Opfergrenzberechnung ausdrücklich aufgegeben (vgl. BFH, Urteil vom 28.3.2012, VI R 31/11, BFHE 237, 79, BStBl II 2012, 769; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 7.6.2010, BStBl I 2010, 582, Tz 12).
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