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   BFH, 19.03.2013 - IX R 41/12   

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https://dejure.org/2013,11597
BFH, 19.03.2013 - IX R 41/12 (https://dejure.org/2013,11597)
BFH, Entscheidung vom 19.03.2013 - IX R 41/12 (https://dejure.org/2013,11597)
BFH, Entscheidung vom 19. März 2013 - IX R 41/12 (https://dejure.org/2013,11597)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Keine Zwangsläufigkeit von Kosten einer Teilungsversteigerung - Kein Werbungskostenabzug für Gerichtskosten und Anwaltskosten einer beantragten und zurückgezogenen Teilungsversteigerung

  • openjur.de

    Keine Zwangsläufigkeit von Kosten einer Teilungsversteigerung; Kein Werbungskostenabzug für Gerichtskosten und Anwaltskosten einer beantragten und zurückgezogenen Teilungsversteigerung

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 9 Abs 1 S 2, EStG § 12 Nr 1, EStG § 33 Abs 1, EStG § 33 Abs 2, EStG § 21 Abs 1 S 1, EStG VZ 2009
    Keine Zwangsläufigkeit von Kosten einer Teilungsversteigerung - Kein Werbungskostenabzug für Gerichtskosten und Anwaltskosten einer beantragten und zurückgezogenen Teilungsversteigerung

  • Bundesfinanzhof

    Keine Zwangsläufigkeit von Kosten einer Teilungsversteigerung - Kein Werbungskostenabzug für Gerichtskosten und Anwaltskosten einer beantragten und zurückgezogenen Teilungsversteigerung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 S 1 EStG 2009, § 9 Abs 1 S 2 EStG 2009, § 12 Nr 1 EStG 2009, § 33 Abs 1 EStG 2009, § 33 Abs 2 EStG 2009
    Keine Zwangsläufigkeit von Kosten einer Teilungsversteigerung - Kein Werbungskostenabzug für Gerichtskosten und Anwaltskosten einer beantragten und zurückgezogenen Teilungsversteigerung

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Keine Zwangsläufigkeit von Kosten einer Teilungsversteigerung – Kein Werbungskostenabzug für Gerichtskosten und Anwaltskosten einer beantragten und zurückgezogenen Teilungsversteigerung

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 12 Nr. 1, § 33 Abs. 1, Abs. 2
    Kein Abzug der angefallenen Kosten bei zur Beschleunigung familienrechtlicher Auseinandersetzung beantragter Teilungsversteigerung

  • Betriebs-Berater

    Keine Zwangsläufigkeit von Kosten einer Teilungsversteigerung

  • rewis.io

    Keine Zwangsläufigkeit von Kosten einer Teilungsversteigerung - Kein Werbungskostenabzug für Gerichtskosten und Anwaltskosten einer beantragten und zurückgezogenen Teilungsversteigerung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerliche Behandlung der Kosten einer Teilungsversteigerung

  • datenbank.nwb.de

    Keine Zwangsläufigkeit von Kosten einer Teilungsversteigerung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Steuerrecht -Teilungsversteigerungskosten als Werbungskosten abzugsfähig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Kosten der Teilungsversteigerung in der Einkommensteuererklärung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Steuerliche Behandlung der Kosten einer Teilungsversteigerung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur mangelnden Zwangsläufigkeit von Kosten einer Teilungsversteigerung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Keine Zwangsläufigkeit von Kosten einer Teilungsversteigerung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kosten einer Teilungsversteigerung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Abziehbarkeit von Aufwendungen bei Teilungsversteigerung

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 240, 389
  • NZM 2013, 803
  • FamRZ 2013, 1127
  • BB 2013, 1429
  • BStBl II 2013, 536
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 12.05.2011 - VI R 42/10

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus BFH, 19.03.2013 - IX R 41/12
    Jedenfalls seien die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen nach den Maßstäben des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 (BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015) zu berücksichtigen.

    Aus der Entscheidung des BFH in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 folgt nicht, sämtliche Kosten von Verfahren, bei dem ein Gericht zu beteiligen ist, als außergewöhnliche Belastungen zu qualifizieren.

    Die Unausweichlichkeit von Prozesskosten ergibt sich für den VI. Senat daraus, dass der Steuerpflichtige, um sein Recht durchzusetzen, im Verfassungsstaat des Grundgesetzes den Rechtsweg beschreiten muss (BFH-Urteil in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015, Rz 14).

    Selbst wenn er das Urteil des VI. Senats (in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015) anwenden würde, fehlte es im Streitfall bereits an der Unausweichlichkeit der Aufwendungen.

  • BFH, 30.06.2005 - III R 27/04

    Kosten der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung in einem gerichtlichen

    Auszug aus BFH, 19.03.2013 - IX R 41/12
    Deshalb stellen auch Kosten, die ihnen in Ausübung dieser Dispositionsfreiheit entstehen, keine unvermeidbare Belastung dar, die die steuerliche Freistellung des insoweit aufzuwendenden Einkommens gebietet (vgl. BFH-Urteile vom 30. Juni 2005 III R 36/03, BFHE 210, 302, BStBl II 2006, 491, und III R 27/04, BFHE 210, 306, BStBl II 2006, 492).
  • BFH, 30.06.2005 - III R 36/03

    Kosten der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung im Zusammenhang mit der

    Auszug aus BFH, 19.03.2013 - IX R 41/12
    Deshalb stellen auch Kosten, die ihnen in Ausübung dieser Dispositionsfreiheit entstehen, keine unvermeidbare Belastung dar, die die steuerliche Freistellung des insoweit aufzuwendenden Einkommens gebietet (vgl. BFH-Urteile vom 30. Juni 2005 III R 36/03, BFHE 210, 302, BStBl II 2006, 491, und III R 27/04, BFHE 210, 306, BStBl II 2006, 492).
  • BFH, 28.09.2010 - IX R 42/09

    Abziehbarer Aufwand bei abgekürztem Vertragsweg - Verdeckte Gewinnausschüttung

    Auszug aus BFH, 19.03.2013 - IX R 41/12
    Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Streitjahres (EStG) sind nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abzuziehen, wenn sie bei ihr erwachsen, und das heißt, durch sie veranlasst sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. das BFH-Urteil vom 28. September 2010 IX R 42/09, BFHE 230, 567, BStBl II 2011, 271).
  • BFH, 24.01.2012 - IX R 16/11

    Keine nachträglichen Werbungskosten bei Tankausbau im Zuge einer nicht

    Auszug aus BFH, 19.03.2013 - IX R 41/12
    Daran fehlt es z.B., soweit die Aufwendungen ganz überwiegend durch die nicht steuerbare Veräußerung des Mietwohnobjekts veranlasst sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 24. Januar 2012 IX R 16/11, BFH/NV 2012, 1108, m.w.N.).
  • BFH, 20.06.2012 - IX R 67/10

    Nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung -

    Auszug aus BFH, 19.03.2013 - IX R 41/12
    c) Schließlich eröffnet auch die neue Rechtsprechung des Senats zum nachträglichen Schuldzinsenabzug (BFH-Urteil vom 20. Juni 2012 IX R 67/10, BFHE 237, 368) keinen Werbungskostenabzug der Prozess- und Anwaltskosten.
  • FG Köln, 26.06.2013 - 7 K 2700/12

    Einkommensteuer: Anwaltskosten für familiengerichtliches Unterhaltsverfahren als

    Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht im Hinblick auf das Urteil des IX. BFH-Senat vom 19.03.2013 (IX R 41/12, BFH/NV 2013, 1168).
  • FG Thüringen, 14.05.2014 - 3 K 830/13

    Anwaltskosten in Zusammenhang mit Scheidungsfolgesachen (Zugewinnausgleich etc.)

    Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht im Hinblick auf das BFH-Urteil vom 19. März 2013 (IX R 41/12, BFH/NV 2013, 1168), auf die Entscheidung des FG Hamburg vom 24. September 2012 (1 K 195/11, a.a.O.) und auf den Nichtanwendungserlass des BMF vom 20.12.2011 (BStBl I 2011, 1286).
  • FG München, 10.09.2015 - 15 K 632/13

    Abzug von Schuldzinsen bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung;

    Ein wirtschaftlicher Zusammenhang von Schuldzinsen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist dann zu bejahen, wenn ein objektiver Zusammenhang der Aufwendungen mit der Überlassung eines Vermietungsobjekts zur Nutzung besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung der Nutzungsüberlassung aufgewendet werden (vgl. BFH-Urteil vom 19. März 2013 IX R 41/12, BStBl II 2013, 536).
  • FG Düsseldorf, 21.10.2014 - 9 K 2257/13

    Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung: Zwangsläufigkeit der

    Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht im Hinblick auf das Urteil des 9. Senats des BFH vom 19.03.2013 (IX R 41/12, BFH/NV 2013, 1168).
  • FG Münster, 18.06.2014 - 10 K 3686/11

    Abzugsfähigkeit von Rechtsanwalts- und Zivilprozesskosten als agB im VZ 2009

    Kosten eines Zivilprozesses erwachsen den Parteien nach der neuen Rechtsprechung des VI. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) unabhängig vom Gegenstand des Zivilrechtsstreits aus rechtlichen Gründen zwangsläufig (vgl. BFH-Urteil vom 12.05.2011 VI R 42/10, BStBl II 2011, 1015; offengelassen: BFH-Urteil vom 19.3.2013 IX R 41/12, BStBl II 2013, 536).
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