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   BFH, 17.06.2010 - III R 43/06   

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BFH, 17.06.2010 - III R 43/06 (https://dejure.org/2010,1162)
BFH, Entscheidung vom 17.06.2010 - III R 43/06 (https://dejure.org/2010,1162)
BFH, Entscheidung vom 17. Juni 2010 - III R 43/06 (https://dejure.org/2010,1162)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Bildung einer Ansparabschreibung zur Kompensation eines Betriebsprüfungsmehrergebnisses - Fehlender Finanzierungszusammenhang - Fehlerhaftigkeit einer Bilanz trotz unverändert bleibendem Eigenkapitalsaldo - Zeitpunkt einer Bilanzberichtigung oder Bilanzänderung

  • openjur.de

    Bildung einer Ansparabschreibung zur Kompensation eines Betriebsprüfungsmehrergebnisses; Fehlender Finanzierungszusammenhang; Fehlerhaftigkeit einer Bilanz trotz unverändert bleibendem Eigenkapitalsaldo; Zeitpunkt einer Bilanzberichtigung oder Bilanzänderung

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 4 Abs 2, EStG § 7g Abs 3, EStG § 4 Abs 5
    Bildung einer Ansparabschreibung zur Kompensation eines Betriebsprüfungsmehrergebnisses - Fehlender Finanzierungszusammenhang - Fehlerhaftigkeit einer Bilanz trotz unverändert bleibendem Eigenkapitalsaldo - Zeitpunkt einer Bilanzberichtigung oder Bilanzänderung

  • Bundesfinanzhof

    Bildung einer Ansparabschreibung zur Kompensation eines Betriebsprüfungsmehrergebnisses - Fehlender Finanzierungszusammenhang - Fehlerhaftigkeit einer Bilanz trotz unverändert bleibendem Eigenkapitalsaldo - Zeitpunkt einer Bilanzberichtigung oder Bilanzänderung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 2 EStG 1997, § 7g Abs 3 EStG 1997, § 4 Abs 5 EStG 1997
    Bildung einer Ansparabschreibung zur Kompensation eines Betriebsprüfungsmehrergebnisses - Fehlender Finanzierungszusammenhang - Fehlerhaftigkeit einer Bilanz trotz unverändert bleibendem Eigenkapitalsaldo - Zeitpunkt einer Bilanzberichtigung oder Bilanzänderung

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Bildung einer Ansparabschreibung zur Kompensation eines Betriebsprüfungsmehrergebnisses – Fehlender Finanzierungszusammenhang – Fehlerhaftigkeit einer Bilanz trotz unverändert bleibendem Eigenkapitalsaldo – Zeitpunkt einer Bilanzberichtigung oder ...

  • Betriebs-Berater

    Bildung einer Ansparabschreibung zur Kompensation eines Betriebsprüfungsmehrergebnisses

  • rewis.io

    Bildung einer Ansparabschreibung zur Kompensation eines Betriebsprüfungsmehrergebnisses - Fehlender Finanzierungszusammenhang - Fehlerhaftigkeit einer Bilanz trotz unverändert bleibendem Eigenkapitalsaldo - Zeitpunkt einer Bilanzberichtigung oder Bilanzänderung

  • ra.de
  • rewis.io

    Bildung einer Ansparabschreibung zur Kompensation eines Betriebsprüfungsmehrergebnisses - Fehlender Finanzierungszusammenhang - Fehlerhaftigkeit einer Bilanz trotz unverändert bleibendem Eigenkapitalsaldo - Zeitpunkt einer Bilanzberichtigung oder Bilanzänderung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 2; EStG § 7g Abs. 3
    Rücklage für die künftige Anschaffung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens im Wege der Bilanzänderung zur Kompensation eines Betriebsprüfungsmehrergebnisses; Voraussetzung eines Finanzierungszusammenhangs zwischen der Investition und der ...

  • datenbank.nwb.de

    Bildung einer Ansparabschreibung zur Kompensation eines Betriebsprüfungsmehrergebnisses

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bildung einer Ansparrücklage zur Kompensation eines Bp-Mehrergebnisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ansparabschreibung wegen der Betriebsprüfung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rücklage für die künftige Anschaffung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens im Wege der Bilanzänderung zur Kompensation eines Betriebsprüfungsmehrergebnisses; Voraussetzung eines Finanzierungszusammenhangs zwischen der Investition und der ...

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Nachträgliche Bildung einer Ansparrücklage

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 230, 517
  • BB 2010, 3144
  • DB 2010, 2589
  • BStBl II 2013, 8
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 08.11.2006 - I R 89/05

    Ansparabschreibung: nachträgliche Bildung

    Auszug aus BFH, 17.06.2010 - III R 43/06
    b) Soweit die Rücklage gemäß § 7g Abs. 3 Sätze 1 und 2 EStG die "künftige" bzw. die "voraussichtlich bis zum Ende des zweiten Jahres auf die Bildung der Rücklage" erfolgende Anschaffung eines Wirtschaftsguts voraussetzt, schließt dies ein im Zeitpunkt der Rücklagenbildung bereits angeschafftes Wirtschaftsgut nicht aus (BFH-Urteil vom 8. November 2006 I R 89/05, BFH/NV 2007, 671).

    c) Eine Rücklage gemäß § 7g Abs. 3 EStG muss nicht bereits bei erstmaliger Einreichung der Steuererklärung, sondern kann auch später im Rahmen einer Bescheidänderung --auch nach einer Betriebsprüfung-- gebildet werden (BFH-Urteil vom 29. November 2007 IV R 82/05, BFHE 220, 98, BStBl II 2008, 471; Wendt, Finanz-Rundschau --FR-- 2009, 88; zweifelnd BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 671), es sei denn, dass dafür nicht investitionsbezogene Gründe ausschlaggebend sind, sondern z.B. lediglich die Einkünftegrenze für die Begünstigung gemäß § 10e EStG a.F. wieder unterschritten werden soll (BFH-Urteil in BFHE 221, 211, BStBl II 2008, 747).

    Der Senat schließt sich dem aus den im BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 671 genannten Gründen an (ebenso BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 1130).

    Der Finanzierungszusammenhang stellt jedenfalls keine zahlungsflussorientierte Größe im Sinne eines tatsächlichen Ansparens oder einer Finanzierung zur Anschaffung oder Herstellung in Form einer Steuerminderung dar (BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 671; Kanzler, FR 2002, 938, 939; Hoffmann, EFG 2005, 1924, 1925).

    Ein Finanzierungszusammenhang zwischen der Rücklage und der Investition ist auch dann nicht mehr gegeben, wenn die Rücklage erstmals später als zwei Jahre nach Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter gebildet wird (BFH-Urteile in BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181; in BFH/NV 2007, 671).

    Im Übrigen dauert auch die Investitionsfrist (§ 7g Abs. 3 Satz 2 EStG a.F.), an der sich die zur Wahrung des Finanzierungszusammenhangs von der Rechtsprechung gesetzte Frist zur nachträglichen Rücklagenbildung orientiert (BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 671), ebenfalls genau zwei Jahre ab dem Bilanzstichtag.

  • BFH, 14.08.2001 - XI R 18/01

    Ansparrücklage - Finanzierungszusammenhang zwischen Rücklagenbildung und

    Auszug aus BFH, 17.06.2010 - III R 43/06
    Die Kläger tragen daher zur Begründung der Revision weiter vor, dass der Finanzierungszusammenhang zwischen der Rücklagenbildung und der Anschaffung des Wirtschaftsguts nach dem BFH-Urteil vom 14. August 2001 XI R 18/01 (BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181) erst dann nicht mehr gewahrt sei, wenn dazwischen mehr als zwei Jahre lägen.

    Da die Einkommensteuer nach Veranlagungszeiträumen festgesetzt werde, könne die Rücklage noch bis zum Ende des zweiten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr der Investition folge, geltend gemacht werden; diese Frist sei aber im Falle des BFH-Urteils in BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181 bereits verstrichen gewesen.

    d) Der BFH setzt wegen der der Rücklage vom Gesetzgeber zugewiesenen Funktion der Finanzierungserleichterung in ständiger Rechtsprechung einen Finanzierungszusammenhang zwischen Investition und Rücklagenbildung voraus, obwohl sich dieses Merkmal und eine damit verbundene zeitliche Begrenzung nicht unmittelbar aus dem Regelungstext ergibt (BFH-Urteil in BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181).

    Der Finanzierungszusammenhang stellt jedenfalls keine zahlungsflussorientierte Größe im Sinne eines tatsächlichen Ansparens oder einer Finanzierung zur Anschaffung oder Herstellung in Form einer Steuerminderung dar (BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 671; Kanzler, FR 2002, 938, 939; Hoffmann, EFG 2005, 1924, 1925).

    Ein Finanzierungszusammenhang zwischen der Rücklage und der Investition ist auch dann nicht mehr gegeben, wenn die Rücklage erstmals später als zwei Jahre nach Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter gebildet wird (BFH-Urteile in BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181; in BFH/NV 2007, 671).

  • BFH, 29.11.2007 - IV R 83/05

    Bildung einer Ansparrücklage im Rahmen einer Bilanzänderung

    Auszug aus BFH, 17.06.2010 - III R 43/06
    Nur für künftige Investitionen, die im Zeitpunkt der Rücklagenbildung nicht mehr durchführbar oder objektiv unmöglich sind, darf keine Rücklage mehr gebildet werden (BFH-Urteile vom 12. Dezember 2001 XI R 13/00, BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385, unter II.1.a; vom 29. November 2007 IV R 83/05, BFH/NV 2008, 1130).

    Der Senat schließt sich dem aus den im BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 671 genannten Gründen an (ebenso BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 1130).

    e) Das dem Steuerpflichtigen durch § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG a.F. eingeräumte (Bilanz-)Ansatzwahlrecht wird nicht bereits durch den entsprechenden Ausweis in seiner Buchführung oder durch eine Mitteilung an die Steuerverwaltung ausgeübt, sondern durch den Ausweis eines entsprechenden Passivpostens in der (Handels- und Steuer-)Bilanz (BFH-Urteile vom 17. November 2004 X R 41/03, BFH/NV 2005, 848, unter II.3.b a.E.; in BFH/NV 2008, 1130; in BFHE 220, 98, BStBl II 2008, 471).

    Zudem bindet nur die Passivierung der Rücklage in der Bilanz den Steuerpflichtigen aufgrund des Bilanzenzusammenhangs für die Folgejahre (BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 1130, unter Bezug auf das zu § 6b Abs. 4 Nr. 5 EStG ergangene BFH-Urteil vom 24. Januar 1990 I R 152-153/85, BFHE 159, 464, BStBl II 1990, 426).

  • BFH, 31.05.2007 - IV R 54/05

    Zusammenhang einer Bilanzänderung mit einer Bilanzberichtigung - Bescheinigung

    Auszug aus BFH, 17.06.2010 - III R 43/06
    Nach Veröffentlichung des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31. Mai 2007 IV R 54/05 (BFHE 218, 188, BStBl II 2008, 665), wonach eine Bilanzberichtigung auch dann vorliegt, wenn sich eine Gewinnänderung aus der Nicht- oder der fehlerhaften Verbuchung von Entnahmen und Einlagen ergibt, sah sich das FA an einer Abhilfe gehindert, weil es an dem von § 7g Abs. 3 EStG vorausgesetzten Finanzierungszusammenhang zwischen Rücklagenbildung und Investition fehle.

    Sie --die Kläger-- hätten die Rücklage in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des BFH-Urteils in BFHE 218, 188, BStBl II 2008, 665 bereits im November 2001 während der Außenprüfung geltend gemacht.

    a) Die Erhöhung des Anteils der privaten PKW-Nutzung und die Hinzuschätzung eines Sicherheitszuschlags wegen Buchführungsmängeln, die Entnahme dieser Beträge und zusätzliche Umsatzsteuer- und Gewerbesteuerverbindlichkeiten wirken sich auch dann auf das Eigenkapital und damit auf die Bilanz aus, wenn dessen Saldo unverändert bleibt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 218, 188, BStBl II 2008, 665).

    Die vom Kläger --nicht vom Betriebsprüfer-- vorzunehmende Bilanzberichtigung braucht ebenso wie eine die Bilanzberichtigung kompensierende Bilanzänderung erst zu erfolgen, wenn deren Zulässigkeit gerichtlich geklärt ist (BFH-Urteile vom 27. September 2006 IV R 7/06, BFHE 215, 172, 176, BStBl II 2008, 600, 602; in BFHE 218, 188, BStBl II 2008, 665, und in BFHE 222, 418, BStBl II 2008, 924).

  • BFH, 21.09.2005 - X R 32/03

    Vorzeitige Auflösung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG

    Auszug aus BFH, 17.06.2010 - III R 43/06
    c) Die Bildung einer Rücklage nach § 7g Abs. 3 ff. EStG a.F. gehört zu den zeitlich unbefristeten Wahlrechten, die formell bis zum Eintritt der Bestandskraft derjenigen Steuerfestsetzung ausgeübt werden können, auf welche sie sich auswirken sollen (BFH-Urteile vom 21. September 2005 X R 32/03, BFHE 211, 221, BStBl II 2006, 66, betr.

    Am Finanzierungszusammenhang fehlt es aber u.a. dann, wenn die Bildung der Rücklage erst nach Ablauf des zweijährigen Investitionszeitraums geltend gemacht wird, ohne dass tatsächlich Investitionen durchgeführt worden sind (BFH-Urteil in BFHE 211, 221, BStBl II 2006, 66).

  • BFH, 29.11.2007 - IV R 82/05

    Anforderungen an die Bildung einer Ansparrücklage

    Auszug aus BFH, 17.06.2010 - III R 43/06
    c) Eine Rücklage gemäß § 7g Abs. 3 EStG muss nicht bereits bei erstmaliger Einreichung der Steuererklärung, sondern kann auch später im Rahmen einer Bescheidänderung --auch nach einer Betriebsprüfung-- gebildet werden (BFH-Urteil vom 29. November 2007 IV R 82/05, BFHE 220, 98, BStBl II 2008, 471; Wendt, Finanz-Rundschau --FR-- 2009, 88; zweifelnd BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 671), es sei denn, dass dafür nicht investitionsbezogene Gründe ausschlaggebend sind, sondern z.B. lediglich die Einkünftegrenze für die Begünstigung gemäß § 10e EStG a.F. wieder unterschritten werden soll (BFH-Urteil in BFHE 221, 211, BStBl II 2008, 747).

    e) Das dem Steuerpflichtigen durch § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG a.F. eingeräumte (Bilanz-)Ansatzwahlrecht wird nicht bereits durch den entsprechenden Ausweis in seiner Buchführung oder durch eine Mitteilung an die Steuerverwaltung ausgeübt, sondern durch den Ausweis eines entsprechenden Passivpostens in der (Handels- und Steuer-)Bilanz (BFH-Urteile vom 17. November 2004 X R 41/03, BFH/NV 2005, 848, unter II.3.b a.E.; in BFH/NV 2008, 1130; in BFHE 220, 98, BStBl II 2008, 471).

  • BFH, 17.07.2008 - I R 85/07

    Voraussetzungen und Zulässigkeit einer Bilanzänderung - Nachträgliche Bildung

    Auszug aus BFH, 17.06.2010 - III R 43/06
    Die dem FA eingereichte Bilanz war insoweit sowohl objektiv als auch für den Kläger subjektiv erkennbar fehlerhaft (vgl. das BFH-Urteil vom 17. Juli 2008 I R 85/07, BFHE 222, 418, BStBl II 2008, 924, unter II.2.), so dass er die Bilanz berichtigen durfte.

    Die vom Kläger --nicht vom Betriebsprüfer-- vorzunehmende Bilanzberichtigung braucht ebenso wie eine die Bilanzberichtigung kompensierende Bilanzänderung erst zu erfolgen, wenn deren Zulässigkeit gerichtlich geklärt ist (BFH-Urteile vom 27. September 2006 IV R 7/06, BFHE 215, 172, 176, BStBl II 2008, 600, 602; in BFHE 218, 188, BStBl II 2008, 665, und in BFHE 222, 418, BStBl II 2008, 924).

  • BFH, 29.04.2008 - VIII R 62/06

    Erweiterung der Ansparrücklage nach § 7g EStG für bereits angeschaffte

    Auszug aus BFH, 17.06.2010 - III R 43/06
    Dazu verwies es auf das BFH-Urteil vom 29. April 2008 VIII R 62/06 (BFHE 221, 211, BStBl II 2008, 747).

    c) Eine Rücklage gemäß § 7g Abs. 3 EStG muss nicht bereits bei erstmaliger Einreichung der Steuererklärung, sondern kann auch später im Rahmen einer Bescheidänderung --auch nach einer Betriebsprüfung-- gebildet werden (BFH-Urteil vom 29. November 2007 IV R 82/05, BFHE 220, 98, BStBl II 2008, 471; Wendt, Finanz-Rundschau --FR-- 2009, 88; zweifelnd BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 671), es sei denn, dass dafür nicht investitionsbezogene Gründe ausschlaggebend sind, sondern z.B. lediglich die Einkünftegrenze für die Begünstigung gemäß § 10e EStG a.F. wieder unterschritten werden soll (BFH-Urteil in BFHE 221, 211, BStBl II 2008, 747).

  • BFH, 17.11.2004 - X R 41/03

    Ansparrücklage: zwischenzeitliche Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe

    Auszug aus BFH, 17.06.2010 - III R 43/06
    e) Das dem Steuerpflichtigen durch § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG a.F. eingeräumte (Bilanz-)Ansatzwahlrecht wird nicht bereits durch den entsprechenden Ausweis in seiner Buchführung oder durch eine Mitteilung an die Steuerverwaltung ausgeübt, sondern durch den Ausweis eines entsprechenden Passivpostens in der (Handels- und Steuer-)Bilanz (BFH-Urteile vom 17. November 2004 X R 41/03, BFH/NV 2005, 848, unter II.3.b a.E.; in BFH/NV 2008, 1130; in BFHE 220, 98, BStBl II 2008, 471).
  • FG Köln, 07.09.2005 - 13 K 1147/05

    Zulässigkeit einer Bilanzänderung zur Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs.

    Auszug aus BFH, 17.06.2010 - III R 43/06
    Er hat daran trotz Kritik im Schrifttum (vgl. die Nachweise im Urteil des FG Köln vom 7. September 2005  13 K 1147/05, EFG 2005, 1922) festgehalten.
  • BFH, 24.01.1990 - I R 152/85

    Bilanzierungswahlrecht - Ausweis einer Rücklage - Bilanz - Bilanzierung

  • BFH, 07.11.2007 - X R 16/07

    Betriebsausgabenabzug nach § 7g EStG

  • FG Münster, 27.01.2005 - 12 K 4155/03

    Bilanzänderung

  • BFH, 06.04.2000 - IV R 31/99

    Gesamte Einnahmen aus dem Verkauf des Kokains

  • BFH, 09.06.1999 - I R 64/97

    Keine Rückstellung für Geldbußen

  • BFH, 12.12.2001 - XI R 13/00

    Ansparabschreibung - Ansparrücklage auch ohne echte Investitionsabsicht

  • BFH, 23.01.2008 - I R 40/07

    Bilanzberichtigung und Bilanzänderung - Nachträgliche Bildung von Rückstellungen

  • BFH, 27.09.2006 - IV R 7/06

    Zusammenhang einer Bilanzänderung mit einer Bilanzberichtigung gemäß § 4 Abs. 2

  • BFH, 23.03.2016 - IV R 9/14

    Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags im Anschluss an eine Außenprüfung

    Ein Investitionsabzugsbetrag kann auch zu dem Zweck in Anspruch genommen werden, eine nach den Ergebnissen der Außenprüfung eintretende Gewinnerhöhung zu kompensieren (gleicher Ansicht BFH-Urteil vom 17. Juni 2010 III R 43/06, BFHE 230, 517, BStBl II 2013, 8, Rz 21, zu § 7g EStG a.F., und Görke, Finanz-Rundschau 2014, 158, 161 f.; anderer Ansicht Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 20. November 2013 IV C 6-S 2139-b/07/10002, 2013/1044077, BStBl I 2013, 1493, Rz 26).

    Einen rechnerischen Nachvollzug der Investitionserleichterung hat der BFH bisher weder vorgenommen noch gefordert (BFH-Urteile in BFHE 236, 341, BStBl II 2013, 952, Rz 19 f.; vom 24. Oktober 2012 I R 13/12; vgl. zu § 7g EStG a.F. auch BFH-Urteil in BFHE 230, 517, BStBl II 2013, 8, Rz 21 "auch nach einer Betriebsprüfung").

  • BFH, 20.06.2012 - X R 42/11

    Nachweis der Investitionsabsicht bei neugegründeten Betrieben - Berücksichtigung

    Durch die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung ist geklärt, dass die Inanspruchnahme der Begünstigung des § 7g EStG nicht auf die erstmalige Einreichung der Steuererklärung beschränkt ist, sondern auch später im Rahmen einer Bescheidänderung nachgeholt werden kann (so ausdrücklich BFH-Urteile vom 17. Juni 2010 III R 43/06, BFHE 230, 517, unter II.2.c, und vom 17. Januar 2012 VIII R 23/09, BFH/NV 2012, 933).

    zwar tatsächlich eine Investition durchgeführt worden war, diese im Zeitpunkt der nachträglichen Geltendmachung aber bereits mehr als zwei Jahre zurücklag (BFH-Urteile in BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181, unter II.2.; in BFH/NV 2007, 671, und in BFHE 230, 517, unter II.2.f.).

    Der Finanzierungszusammenhang stellt keine zahlungsflussorientierte Größe im Sinne eines tatsächlichen Ansparens oder einer Finanzierung der Anschaffung oder Herstellung durch eine Steuererstattung dar (BFH-Urteile in BFH/NV 2007, 671, unter II.3.a, und in BFHE 230, 517, unter II.2.d).

  • BFH, 17.01.2012 - VIII R 23/09

    Erst im Einspruchsverfahren geltend gemachte Ansparabschreibung - Keine

    a) Die Bildung einer Rücklage nach § 7g Abs. 3 ff. EStG a.F. und die Inanspruchnahme des Betriebsausgabenabzugs nach Abs. 6 der Vorschrift gehören zu den zeitlich unbefristeten Wahlrechten, die formell grundsätzlich bis zum Eintritt der Bestandskraft derjenigen Steuerfestsetzung ausgeübt werden können, auf welche sie sich auswirken sollen (BFH-Urteile vom 21. September 2005 X R 32/03, BFHE 211, 221, BStBl II 2006, 66; vom 17. Juni 2010 III R 43/06, BFHE 230, 517, m.w.N.).

    Dabei muss eine Rücklage nicht bereits bei erstmaliger Einreichung der Steuererklärung erklärt werden, sondern kann auch später im Rahmen einer Bescheidänderung gebildet werden (BFH-Urteile in BFHE 230, 517; vom 29. November 2007 IV R 82/05, BFHE 220, 98, BStBl II 2008, 471; Wendt, Finanz-Rundschau 2009, 87, 88; zweifelnd BFH-Urteil vom 8. November 2006 I R 89/05, BFH/NV 2007, 671).

    Die an den Finanzierungszusammenhang zu stellenden Anforderungen hat der BFH nicht im Einzelnen --positiv-- konkretisiert (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 230, 517, BFH/NV 2011, 104, m.w.N.), jedoch Fallgruppen herausgebildet, in denen der erforderliche Zusammenhang zu verneinen ist.

    So verhält es sich etwa, wenn die Rücklagenbildung erst nach Ablauf des zweijährigen Investitionszeitraums geltend gemacht wird, ohne dass die Investition tatsächlich durchgeführt worden ist (BFH-Urteile in BFHE 230, 517, BFH/NV 2011, 104; in BFHE 211, 221, BStBl II 2006, 66), oder wenn wegen der bei Bildung der Rücklage nur mehr geringen Dauer des restlichen Investitionszeitraums mit der Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts nicht mehr gerechnet werden kann (vgl. BFH-Urteil in BFHE 220, 98, BStBl II 2008, 471).

    Der BFH hat den Finanzierungszusammenhang ferner in den Fällen verneint, in denen eine Rücklage erstmals später als zwei Jahre nach der Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts gebildet wird (vgl. BFH-Urteile vom 14. August 2001 XI R 18/01, BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181; in BFHE 230, 517, BFH/NV 2011, 104).

    Darauf, ob überhaupt die Angabe eines Grundes für eine verzögerte Ausübung des Wahlrechts auf Inanspruchnahme der Ansparabschreibung zu fordern ist (vgl. etwa das BFH-Urteil in BFHE 230, 517, BFH/NV 2011, 104, zur erstmaligen Inanspruchnahme der Ansparrücklage im Wege der eine vorausgegangene Bilanzberichtigung kompensierenden Bilanzänderung; BFH-Urteile in BFHE 230, 517, BFH/NV 2011, 104; in BFHE 220, 98, BStBl II 2008, 471), kommt es deshalb im Streitfall nicht an.

  • BFH, 28.04.2016 - I R 31/15

    Investitionsabzugsbetrag - nachträgliche Glättung von BP-Mehrergebnissen -

    Nach der gleichfalls zu § 7g EStG 2002 a.F. ergangenen Rechtsprechung war indes eine hiermit vergleichbare Situation nicht gegeben und deshalb der für die Inanspruchnahme der Ansparabschreibung zu prüfende Finanzierungszusammenhang zu bejahen, wenn die nachträgliche Geltendmachung dieser Förderung lediglich der Kompensation eines durch die Betriebsprüfung veranlassten Mehrergebnisses diente und hiermit keine darüber hinaus gehende Zielsetzung --wie beispielsweise der Erhalt einer weiteren (ggf. privaten) Steuervergünstigung außerhalb der investitionsbezogenen Förderung des § 7g EStG 2002 a.F.-- verknüpft war (BFH-Urteil vom 17. Juni 2010 III R 43/06, BFHE 230, 517, BStBl II 2013, 8; gl.A. Senatsurteil vom 24. Oktober 2012 I R 13/12, BFH/NV 2013, 520).
  • BFH, 06.04.2016 - X R 15/14

    § 7g EStG i. d. F. des UntStRefG: Investitionsabsicht - Finanzierungszusammenhang

    Bereits zu § 7g Abs. 3 EStG a.F. hatte es der BFH zugelassen, wenn die Rücklage später zum Zwecke der Bescheidänderung gebildet wurde, etwa durch gegenläufige Bilanzänderung im Rahmen einer Bilanzberichtigung (BFH-Urteil vom 24. Oktober 2012 I R 13/12, BFH/NV 2013, 520, unter II.2.a), im Einspruchsverfahren nach einer nicht erklärungsgemäßen Steuerfestsetzung (BFH-Urteil vom 17. Januar 2012 VIII R 23/09, BFH/NV 2012, 933, unter II.2.b) oder sogar nach einer Betriebsprüfung zur Abwendung drohender Mehrergebnisse, es sei denn, es waren nicht investitionsbezogene Gründe ausschlaggebend (so ausdrücklich in dem Urteil vom 17. Juni 2010 III R 43/06, BFHE 230, 517, BStBl II 2013, 8, unter II.2.c, unter Hinweis auf das Urteil in BFHE 221, 211, BStBl II 2008, 747).

    Dies wird typisierend und unwiderleglich vermutet, wenn die Rücklage später als zwei bzw. drei Jahre nach der Investition geltend gemacht wird (vgl. zu der für § 7g EStG a.F. entwickelten Zwei-Jahresfrist BFH-Urteile in BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181; vom 8. November 2006 I R 89/05, BFH/NV 2007, 671, unter II.3.; in BFHE 230, 517, BStBl II 2013, 8, unter II.2.d; das BMF geht von drei Jahren aus), aber auch dann angenommen, wenn die Entscheidung für die Bildung der Rücklage von nach dem Anschaffungszeitpunkt entstandenen und nicht investitionsbezogenen Gründen getragen ist, namentlich dann, wenn sie dem Ausgleich von nachträglichen Einkommenserhöhungen dient (vgl. zur Unterschreitung einer Einkommensgrenze BFH-Urteil in BFHE 221, 211, BStBl II 2008, 747, unter II.2.a; zu alledem BMF-Schreiben in BStBl I 2013, 1493, Rz 20, 22, 25 und 26).

    Das zeigt sich insbesondere an derjenigen Fallgruppe, in der die Rücklage später als zwei Jahre nach Durchführung der Investition geltend gemacht wurde (BFH-Entscheidungen in BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181; in BFH/NV 2007, 671; und in BFHE 230, 517, BStBl II 2013, 8).

  • FG Niedersachsen, 02.04.2014 - 9 K 308/12

    Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags für ein bestimmtes

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zu § 7g Abs. 1 EStG a.F. fehle es am Finanzierungszusammenhang zwischen der Rücklage und der Investition unter anderem dann, wenn die Rücklage erstmals später als zwei Jahre nach Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter gebildet wird (BFH-Urteile vom 14 August 2001 XI R 18/01, BStBl II 2004, 181; vom 8. November 2006 I R 89/05, BFH/NV 2007, 671; vom17.Juni 2010 II R 43/06, BStBl II 2013, 8).

    Da sich die zur Wahrung des Finanzierungszusammenhangs von der Rechtsprechung gesetzte Frist zur nachträglichen Rücklagenbildung gem. den BFH-Urteilen vom 08. November 2006 (BFH/NV 2007, 671 und vom 17.Juni 2010 in BStBl II 2013, 8) an der Investitionsfrist des § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG a.F. orientiere, und diese nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a EStG n.F. drei Jahre beträgt, sei im hier zu entscheidenden Fall noch von einem Finanzierungszusammenhang auszugehen, wenn zwischen der Investition und der nachfolgenden Bildung der Investitionsabzugsbeträge höchstens drei Jahre liegen.

    In den genannten Fällen wird typisierend und unwiderleglich vermutet, dass die Rücklage nicht mehr der Investitionserleichterung dient (BFH-Urteil vom 17. Juni 2010 III R 43/06, BStBl II 2013, 8).

    Damit war die Zeitspanne zwischen Anschaffung und Antragstellung länger als drei Jahre, so dass in Anwendung der Grundsätze der oben genannten BFH-Rechtsprechung schon allein aus diesem Grunde die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages nicht in Betracht kommt, weil der Investitionsabzugsbetrag augenscheinlich nicht der Investitionserleichterung dient (vgl. BFH-Urteil vom 17. Juni 2010 III R 43/06, BStBl.II 2013, 8; vom 14. August 2001 XI R 18/01 BStBl II 2004, 181).

    Ob - wie der Beklagte meint - die vom BFH in seinen Entscheidungen vom 14. August 2001 XI R 18/01 und vom 8. November 2006 I R 89/05 und 17. Juni 2010 III R 43/06 genannte Zweijahresfrist sich aufgrund der Neufassung des § 7g EStG um ein Jahr verlängert (vgl. Kulosa in Schmidt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz 33. Auflage, § 7g EStG Rdn. 19; Meyer in Hermann/Heuer/Raupach Kommentar zu Einkommensteuer § 7g Rz.34; BFH-Urteil vom 20. Juni 2012 X R 42/11, BStBl II 2013, 719, 725) kann im Streitfall dahinstehen.

  • FG Sachsen, 15.07.2014 - 6 K 824/14

    Nachträgliche Bildung eines Investitionsabzugsbetrags für ein anderes

    Das Gericht wies im einspruchsbegleitenden Aussetzungsverfahren auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) in den Urteilen vom 17. Juni 2010 ( III R 43/06, BStBl. II 2013, 8 m. w. N.) und 17. Januar 2012 ( VIII R 48/10, BStBl. II 2013, 952 m. w. N.) sowie vom 19. Dezember 2006 ( VI R 63/02, BFH/NV 2007, 924 m. w. N.) hin.

    Die Urteile des BFH vom 19. Dezember 2006 ( VI R 63/02), vom 17. Juni 2010 ( III R 43/06) und vom 17. Januar 2012 ( VIII R 48/10), auf die das Gericht hinweise, seien jeweils zu anderen Verfahrenskonstellationen ergangen.

    Danach muss eine Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a. F. nicht bereits bei erstmaliger Einreichung einer Steuererklärung, sondern kann auch später im Rahmen einer Bescheidänderung gebildet werden (Urteil des BFH vom 17. Juni 2010, III R 43/06, BFH/NV 2011, 104 m. w. N.).

    Dieser lässt vielmehr - wie dargelegt - auch die nachträgliche Geltendmachung des Abzugsbetrages im Rahmen einer Bescheidänderung sowie nach Durchführung der Investition zu (vgl. Urteile des BFH vom 17. Juni 2010, III R 43/06, BStBl. II 2013, 8 m. w. N. sowie vom 17. Januar 2012, VIII R 48/10, BStBl. II 2013, 952 m. w. N.).

  • BFH, 17.01.2012 - VIII R 48/10

    Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags nach Abschluss der begünstigten

    Die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG gehört zu den zeitlich unbefristeten Wahlrechten, die formell bis zum Eintritt der Bestandskraft derjenigen Steuerfestsetzung ausgeübt werden können, auf welche sie sich auswirken sollen (vgl. zu § 7g EStG a.F. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. September 2005 X R 32/03, BFHE 211, 221, BStBl II 2006, 66; vom 17. Juni 2010 III R 43/06, BFHE 230, 517, BFH/NV 2011, 104, m.w.N.).

    Der Finanzierungszusammenhang ist keine an einem Zahlungsfluss orientierte Größe im Sinne eines konkreten Ansparens oder einer bestimmten anderen Weise der Finanzierung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 230, 517, BFH/NV 2011, 104, m.w.N.).

  • BFH, 22.08.2012 - X R 21/09

    Vornahme von Ansparabschreibungen in Kenntnis einer beabsichtigten Einbringung

    Dieser ist nicht mehr gewahrt, wenn die Ansparabschreibung erstmals später als zwei Jahre nach der --tatsächlich vorgenommenen-- Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts geltend gemacht wird (BFH-Urteile in BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181, unter II.2.; vom 8. November 2006 I R 89/05, BFH/NV 2007, 671, unter II.3., und vom 17. Juni 2010 III R 43/06, BFHE 230, 517, unter II.2.d).
  • BFH, 06.04.2016 - X R 28/14

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 06. 04. 2016 X R 15/14 - § 7g

    Bereits zu § 7g Abs. 3 EStG a.F. hatte es der BFH zugelassen, wenn die Rücklage später zum Zwecke der Bescheidänderung gebildet wurde, etwa durch gegenläufige Bilanzänderung im Rahmen einer Bilanzberichtigung (BFH-Urteil vom 24. Oktober 2012 I R 13/12, BFH/NV 2013, 520, unter II.2.a), im Einspruchsverfahren nach einer nicht erklärungsgemäßen Steuerfestsetzung (BFH-Urteil vom 17. Januar 2012 VIII R 23/09, BFH/NV 2012, 933, unter II.2.b) oder sogar nach einer Betriebsprüfung zur Abwendung drohender Mehrergebnisse, es sei denn, es waren nicht investitionsbezogene Gründe ausschlaggebend (so ausdrücklich in dem Urteil vom 17. Juni 2010 III R 43/06, BFHE 230, 517, BStBl II 2013, 8, unter II.2.c, unter Hinweis auf das Urteil in BFHE 221, 211, BStBl II 2008, 747).

    Dies wird typisierend und unwiderleglich vermutet, wenn die Rücklage später als zwei bzw. drei Jahre nach der Investition geltend gemacht wird (vgl. zu der für § 7g EStG a.F. entwickelten Zwei-Jahres-Frist BFH-Urteile in BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181; vom 8. November 2006 I R 89/05, BFH/NV 2007, 671, unter II.3.; in BFHE 230, 517, BStBl II 2013, 8, unter II.2.d; das BMF geht von drei Jahren aus), aber auch dann angenommen, wenn die Entscheidung für die Bildung der Rücklage von nach dem Anschaffungszeitpunkt entstandenen und nicht investitionsbezogenen Gründen getragen ist, namentlich dann, wenn sie dem Ausgleich von nachträglichen Einkommenserhöhungen dient (vgl. zur Unterschreitung einer Einkommensgrenze BFH-Urteil in BFHE 221, 211, BStBl II 2008, 747, unter II.2.a; zu alledem BMF-Schreiben in BStBl I 2013, 1493, Rz 20, 22, 25 und 26).

    Das zeigt sich insbesondere an derjenigen Fallgruppe, in der die Rücklage später als zwei Jahre nach Durchführung der Investition geltend gemacht wurde (BFH-Entscheidungen in BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181; in BFH/NV 2007, 671; und in BFHE 230, 517, BStBl II 2013, 8).

  • FG Baden-Württemberg, 16.01.2012 - 6 K 1078/10

    Bildung einer Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. auch im Rahmen einer

  • FG Sachsen, 03.12.2013 - 8 K 738/12

    Zulässigkeit der nachträglichen Erhöhung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g

  • FG Nürnberg, 28.07.2011 - 7 K 655/10

    Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaikanlage: verbindliche Bestellung zum

  • BFH, 24.10.2012 - I R 13/12

    Finanzierungszusammenhang bei der Ansparabschreibung

  • FG Sachsen, 29.11.2012 - 6 K 1804/11

    Finanzierungszusammenhang und verbindliche Bestellung als Voraussetzungen für die

  • FG Baden-Württemberg, 06.09.2012 - 13 K 3836/09

    Voraussetzungen der Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3, 6 EStG 2006;

  • FG Köln, 15.06.2011 - 7 K 3709/07

    Fehlerhaftigkeit einer Teilwertabschreibung

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