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   BFH, 28.02.2013 - IV R 49/11   

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https://dejure.org/2013,9101
BFH, 28.02.2013 - IV R 49/11 (https://dejure.org/2013,9101)
BFH, Entscheidung vom 28.02.2013 - IV R 49/11 (https://dejure.org/2013,9101)
BFH, Entscheidung vom 28. Februar 2013 - IV R 49/11 (https://dejure.org/2013,9101)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Anwendbarkeit des Teilabzugsverbots des § 3c Abs. 2 EStG auf laufende Aufwendungen - Nutzungsüberlassung an Kapitalgesellschaft - Änderung von Steuerbescheiden bei feststehender endgültiger Einnahmelosigkeit der Beteiligung

  • openjur.de

    Anwendbarkeit des Teilabzugsverbots des § 3c Abs. 2 EStG auf laufende Aufwendungen; Nutzungsüberlassung an Kapitalgesellschaft; Änderung von Steuerbescheiden bei feststehender endgültiger Einnahmelosigkeit der Beteiligung

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 3 Nr 40, EStG § 3c, EStG § 52 Abs 8a, EStG § 3c Abs 2 S 2, EStG VZ 2005, AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 2, AO § 165 Abs 1 S 1
    Anwendbarkeit des Teilabzugsverbots des § 3c Abs. 2 EStG auf laufende Aufwendungen - Nutzungsüberlassung an Kapitalgesellschaft - Änderung von Steuerbescheiden bei feststehender endgültiger Einnahmelosigkeit der Beteiligung

  • Bundesfinanzhof

    Anwendbarkeit des Teilabzugsverbots des § 3c Abs. 2 EStG auf laufende Aufwendungen - Nutzungsüberlassung an Kapitalgesellschaft - Änderung von Steuerbescheiden bei feststehender endgültiger Einnahmelosigkeit der Beteiligung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 Nr 40 EStG 2002, § 3c EStG 2002, § 52 Abs 8a EStG 2009 vom 08.12.2010, § 3c Abs 2 S 2 EStG 2009 vom 08.12.2010, EStG VZ 2005
    Anwendbarkeit des Teilabzugsverbots des § 3c Abs. 2 EStG auf laufende Aufwendungen - Nutzungsüberlassung an Kapitalgesellschaft - Änderung von Steuerbescheiden bei feststehender endgültiger Einnahmelosigkeit der Beteiligung

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Anwendbarkeit des Teilabzugsverbots des § 3c Abs. 2 EStG auf laufende Aufwendungen – Nutzungsüberlassung an Kapitalgesellschaft – Änderung von Steuerbescheiden bei feststehender endgültiger Einnahmelosigkeit der Beteiligung

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein Teilabzugsverbot für substanzbezogene Aufwendungen trotz gesellschaftsrechtlich veranlasstem Pachtverzicht gegenüber abgespaltener GmbH

  • rewis.io

    Anwendbarkeit des Teilabzugsverbots des § 3c Abs. 2 EStG auf laufende Aufwendungen - Nutzungsüberlassung an Kapitalgesellschaft - Änderung von Steuerbescheiden bei feststehender endgültiger Einnahmelosigkeit der Beteiligung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 3 Nr. 40; EStG § 3c; EStG § 52 Abs. 8a
    Anwendbarkeit des Teilabzugsverbots des § 3c Abs. 2 EStG auf laufende Aufwendungen

  • datenbank.nwb.de

    Anwendbarkeit des Teilabzugsverbots des § 3c Abs. 2 EStG auf laufende Aufwendungen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anwendbarkeit des Teilabzugsverbots des § 3c Abs. 2 EStG auf laufende Aufwendungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anwendbarkeit des Teilabzugsverbots auf laufende Aufwendungen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anwendbarkeit des Teilabzugsverbots des § 3c Abs. 2 EStG auf laufende Aufwendungen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Teilabzugsverbot bei Nutzungsüberlassung an eine Kapitalgesellschaft

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    § 3c EStG - Anteilige Abzüge

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Teilabzugsverbot bei Nutzungsüberlassung

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Keine Anwendbarkeit des Teilabzugsverbots auf substanzbezogene Aufwendungen im Fall einer Nutzungsüberlassung

  • haas-seminare-steuern-finanzen.de (Kurzinformation)

    Zum Teilabzugsverbot nach § 3c Abs. 2 EStG im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Teilabzugsverbot für laufende Aufwendungen bei Nutzungsüberlassung

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 240, 333
  • DB 2013, 1204
  • BStBl II 2013, 802
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 25.06.2009 - IX R 42/08

    Kein Halbabzugsverbot bei fehlenden Beteiligungseinkünften

    Auszug aus BFH, 28.02.2013 - IV R 49/11
    Das FG weiche mit seiner Entscheidung von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Juni 2009 IX R 42/08 (BFHE 225, 445, BStBl II 2010, 220) ab.

    Das angegriffene Urteil weiche auch nicht von dem BFH-Urteil in BFHE 225, 445, BStBl II 2010, 220 ab.

    Fehle es vollständig an Einnahmen, sei § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG nicht anzuwenden und der Erwerbsaufwand in vollem Umfang abziehbar (z.B. BFH-Urteile in BFHE 225, 445, BStBl II 2010, 220; vom 14. Juli 2009 IX R 8/09, BFH/NV 2010, 399; vom 6. April 2011 IX R 61/10, BFHE 233, 446, BStBl II 2012, 8, und IX R 28/10, BFHE 233, 439, BStBl II 2011, 814; BFH-Beschluss vom 18. März 2010 IX B 227/09, BFHE 229, 177, BStBl II 2010, 627).

  • BFH, 18.04.2012 - X R 5/10

    Anwendbarkeit des Halbabzugsverbots auf Teilwertabschreibungen auf

    Auszug aus BFH, 28.02.2013 - IV R 49/11
    Aus dem Wortlaut des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG ergibt sich, dass ein rechtlicher Zusammenhang nicht erforderlich ist und --im Gegensatz zu § 3c Abs. 1 EStG-- auch ein nur mittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang für das Eingreifen des Abzugsverbots ausreicht (z.B. BFH-Urteile vom 18. April 2012 X R 5/10, BFHE 237, 106, und X R 7/10, BFHE 237, 119, und vom 11. Oktober 2012 IV R 45/10, BFH/NV 2013, 518, jeweils m.w.N.).

    Die Norm bezweckt also nur, dass bei steuerbefreiten Einnahmen kein doppelter steuerlicher Vorteil durch den zusätzlichen Abzug von mit diesen Einnahmen zusammenhängenden Aufwendungen erzielt wird (vgl. BFH-Urteil in BFHE 237, 106, unter II.2.b bb der Gründe).

    a) Wie der X. Senat des BFH in seinen Urteilen in BFHE 237, 106 und in BFHE 237, 119 entschieden hat, findet § 3c Abs. 2 EStG auf Substanzverluste von im Betriebsvermögen gehaltenen Darlehensforderungen, wie bei Teilwertabschreibungen oder Forderungsverzichten, unabhängig davon, ob die Darlehensgewährung selbst gesellschaftsrechtlich veranlasst ist oder nicht, keine Anwendung.

  • BFH, 11.10.2012 - IV R 45/10

    Keine Anwendung des Halbabzugsverbots auf Substanzverluste von

    Auszug aus BFH, 28.02.2013 - IV R 49/11
    Aus dem Wortlaut des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG ergibt sich, dass ein rechtlicher Zusammenhang nicht erforderlich ist und --im Gegensatz zu § 3c Abs. 1 EStG-- auch ein nur mittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang für das Eingreifen des Abzugsverbots ausreicht (z.B. BFH-Urteile vom 18. April 2012 X R 5/10, BFHE 237, 106, und X R 7/10, BFHE 237, 119, und vom 11. Oktober 2012 IV R 45/10, BFH/NV 2013, 518, jeweils m.w.N.).

    b) Dieser Auffassung hat sich der erkennende Senat angeschlossen (BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 518).

  • BFH, 24.04.1991 - X R 84/88

    Betriebsaufspaltung auch bei leihweiser Überlassung wesentlicher

    Auszug aus BFH, 28.02.2013 - IV R 49/11
    Dies beruht auf der Überlegung, dass der von dem Gesellschafter gewährte Nutzungsvorteil in der Regel den Gewinn der Kapitalgesellschaft erhöht, an dem der Gesellschafter nach Maßgabe der Gewinnausschüttung teilnehmen und --je nach Zuordnung der Beteiligung zum Betriebs- oder Privatvermögen-- entsprechende betriebliche oder private Beteiligungserträge erzielen kann (vgl. BFH-Urteile vom 24. April 1991 X R 84/88, BFHE 164, 385, BStBl II 1991, 713, und vom 28. März 2000 VIII R 68/96, BFHE 191, 505).

    Die Einkünfteerzielungsabsicht ergibt sich in diesem Fall aus dem Streben, Erträge aus der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft oder Gewinne aus einer zukünftigen Veräußerung oder Entnahme der Beteiligung zu erzielen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 164, 385, BStBl II 1991, 713; vom 13. November 1997 IV R 67/96, BFHE 184, 512, BStBl II 1998, 254; in BFHE 191, 505).

  • BFH, 28.03.2000 - VIII R 68/96

    Unentgeltliche Nutzungsüberlassung an eine GmbH

    Auszug aus BFH, 28.02.2013 - IV R 49/11
    Dies beruht auf der Überlegung, dass der von dem Gesellschafter gewährte Nutzungsvorteil in der Regel den Gewinn der Kapitalgesellschaft erhöht, an dem der Gesellschafter nach Maßgabe der Gewinnausschüttung teilnehmen und --je nach Zuordnung der Beteiligung zum Betriebs- oder Privatvermögen-- entsprechende betriebliche oder private Beteiligungserträge erzielen kann (vgl. BFH-Urteile vom 24. April 1991 X R 84/88, BFHE 164, 385, BStBl II 1991, 713, und vom 28. März 2000 VIII R 68/96, BFHE 191, 505).

    Die Einkünfteerzielungsabsicht ergibt sich in diesem Fall aus dem Streben, Erträge aus der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft oder Gewinne aus einer zukünftigen Veräußerung oder Entnahme der Beteiligung zu erzielen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 164, 385, BStBl II 1991, 713; vom 13. November 1997 IV R 67/96, BFHE 184, 512, BStBl II 1998, 254; in BFHE 191, 505).

  • BFH, 07.12.2005 - I R 34/05

    WK: Vertragsstrafe wegen vorzeitiger Auflösung eines Arbeitsvertrages im Ausland

    Auszug aus BFH, 28.02.2013 - IV R 49/11
    Dies gilt nicht nur für die Abgrenzung der erwerbsbedingten Aufwendungen zu solchen der Lebensführung, sondern auch für die Abgrenzung von Aufwendungen, die durch voll steuerpflichtige Einnahmen veranlasst sind, zu solchen, die durch teilweise steuerfreie Einnahmen veranlasst sind (vgl. BFH-Urteil vom 7. Dezember 2005 I R 34/05, BFH/NV 2006, 1068).

    Dies gilt gleichermaßen, wenn es darum geht, ob Aufwendungen vorrangig mit (voll) steuerpflichtigen Einnahmen oder mit (teilweise) steuerfreien Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 1068).

  • BFH, 18.04.2012 - X R 7/10

    Anwendbarkeit des Halbabzugsverbots auf Teilwertabschreibungen auf

    Auszug aus BFH, 28.02.2013 - IV R 49/11
    Aus dem Wortlaut des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG ergibt sich, dass ein rechtlicher Zusammenhang nicht erforderlich ist und --im Gegensatz zu § 3c Abs. 1 EStG-- auch ein nur mittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang für das Eingreifen des Abzugsverbots ausreicht (z.B. BFH-Urteile vom 18. April 2012 X R 5/10, BFHE 237, 106, und X R 7/10, BFHE 237, 119, und vom 11. Oktober 2012 IV R 45/10, BFH/NV 2013, 518, jeweils m.w.N.).

    a) Wie der X. Senat des BFH in seinen Urteilen in BFHE 237, 106 und in BFHE 237, 119 entschieden hat, findet § 3c Abs. 2 EStG auf Substanzverluste von im Betriebsvermögen gehaltenen Darlehensforderungen, wie bei Teilwertabschreibungen oder Forderungsverzichten, unabhängig davon, ob die Darlehensgewährung selbst gesellschaftsrechtlich veranlasst ist oder nicht, keine Anwendung.

  • BFH, 14.07.2009 - IX R 8/09

    Halbabzugsverbot bei Auflösungsverlust

    Auszug aus BFH, 28.02.2013 - IV R 49/11
    Fehle es vollständig an Einnahmen, sei § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG nicht anzuwenden und der Erwerbsaufwand in vollem Umfang abziehbar (z.B. BFH-Urteile in BFHE 225, 445, BStBl II 2010, 220; vom 14. Juli 2009 IX R 8/09, BFH/NV 2010, 399; vom 6. April 2011 IX R 61/10, BFHE 233, 446, BStBl II 2012, 8, und IX R 28/10, BFHE 233, 439, BStBl II 2011, 814; BFH-Beschluss vom 18. März 2010 IX B 227/09, BFHE 229, 177, BStBl II 2010, 627).
  • BFH, 03.09.2009 - IV R 17/07

    Beiladung einer Personengesellschaft in Insolvenz/Konkurs zum Klageverfahren

    Auszug aus BFH, 28.02.2013 - IV R 49/11
    Das FG hat die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen (§ 100 Abs. 1, § 96 Abs. 1 FGO) und hierbei --vorbehaltlich einer Wesensänderung des Bescheids-- auch (materiell-rechtlich) rückwirkende Ereignisse zu berücksichtigen (z.B. BFH-Urteil vom 3. September 2009 IV R 17/07, BFHE 227, 293, BStBl II 2010, 631, m.w.N.).
  • BFH, 18.03.2010 - IX B 227/09

    Halbabzugsverbot bei Auflösungsverlust

    Auszug aus BFH, 28.02.2013 - IV R 49/11
    Fehle es vollständig an Einnahmen, sei § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG nicht anzuwenden und der Erwerbsaufwand in vollem Umfang abziehbar (z.B. BFH-Urteile in BFHE 225, 445, BStBl II 2010, 220; vom 14. Juli 2009 IX R 8/09, BFH/NV 2010, 399; vom 6. April 2011 IX R 61/10, BFHE 233, 446, BStBl II 2012, 8, und IX R 28/10, BFHE 233, 439, BStBl II 2011, 814; BFH-Beschluss vom 18. März 2010 IX B 227/09, BFHE 229, 177, BStBl II 2010, 627).
  • BFH, 06.04.2011 - IX R 28/10

    Keine Anwendung des Halbabzugsverbots im Rahmen von § 17 EStG bei dem

  • BFH, 06.04.2011 - IX R 61/10

    Keine Anwendung des Halbabzugsverbots bei lediglich symbolischem Kaufpreis -

  • BFH, 13.11.1997 - IV R 67/96

    Abfärbewirkung bei Betriebsaufspaltung

  • BFH, 30.03.1999 - VIII R 70/96

    Einkünfte aus Kapitalvermögen; Überschusserzielungsabsicht

  • BFH, 05.04.2006 - IX R 111/00

    Darlehenszinsen zum Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft durch deren

  • BFH, 07.02.2008 - VI R 75/06

    Zu den Voraussetzungen des Werbungskostenabzugs bei wirtschaftlichem Verlust

  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

  • BFH, 25.11.2010 - VI R 34/08

    Werbungskostenabzug für Verzicht auf Darlehensforderung des Arbeitnehmers gegen

  • BFH, 16.11.2011 - VI R 97/10

    Ausgaben zur Tilgung einer Bürgschaftsverpflichtung als Werbungskosten -

  • FG Nürnberg, 14.06.2010 - 1 K 994/07

    Hälftige Berücksichtigung der in Zusammenhang mit einem der Betriebs-GmbH

  • BFH, 16.11.2023 - IV R 26/20

    Zur teleologischen Reduktion des § 3c Abs. 2 EStG bei Zinszahlungen auf

    Soweit Aufwendungen vorrangig durch voll steuerpflichtige Einnahmen veranlasst sind, greift das Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG nicht ein, denn in diesem Fall kommt es nicht zu einer Doppelbegünstigung durch (teilweise) steuerfreie Einnahmen und gleichwohl (voll) abzugsfähige Aufwendungen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 25.07.2019 - IV R 61/16, BFHE 265, 285, Rz 34; vom 28.02.2013 - IV R 49/11, BFHE 240, 333, BStBl II 2013, 802, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 06.04.2016 - I R 61/14

    Begriff "Wirtschaftlicher Zusammenhang" in § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG - Umfang der

    Auch für die Abgrenzung zu voll steuerpflichtigen Einnahmen ist im Rahmen einer wertenden Betrachtung maßgebend, aus welchen Gründen der Steuerpflichtige die Aufwendungen tätigt (BFH-Urteile vom 17. Juli 2013 X R 17/11, BFHE 242, 126, BStBl II 2013, 817; X R 6/12, BFH/NV 2014, 21; vom 28. Februar 2013 IV R 49/11, BFHE 240, 333, BStBl II 2013, 802; IV R 4/11, BFH/NV 2013, 1081).
  • BFH, 25.07.2019 - IV R 47/16

    Anwendung von § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG im Feststellungsverfahren -

    Ebenso hat der erkennende Senat in seinen bisherigen Entscheidungen die Vorschrift des § 3c Abs. 2 EStG im Rahmen des Feststellungsverfahrens geprüft, ohne sich mit der hier aufgeworfenen Fragestellung zu beschäftigen (BFH-Urteile vom 11.10.2012 - IV R 45/10; vom 28.02.2013 - IV R 49/11, BFHE 240, 333, BStBl II 2013, 802).

    Werden daher aus einer (betrieblichen) Kapitalbeteiligung keine Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen erzielt, ist für Veranlagungszeiträume bis 2010 das Teilabzugsverbot --vor Geltung des heutigen § 3c Abs. 2 Satz 7 EStG (eingefügt als Satz 2 durch das Jahressteuergesetz 2010 vom 08.12.2010, BGBl I 2010, 1768, BStBl I 2010, 1394)-- nicht anzuwenden und der Erwerbsaufwand in vollem Umfang abziehbar (z.B. BFH-Urteil in BFHE 240, 333, BStBl II 2013, 802, Rz 33 ff., m.w.N.).

  • BFH, 17.07.2013 - X R 17/11

    Anwendung des Halbabzugsverbots auf laufende Aufwendungen in Fällen des

    Bei einem Verzicht auf vertraglich vereinbarte Pachtzahlungen steht § 3c Abs. 2 EStG der Abziehbarkeit der durch die Nutzungsüberlassung entstehenden Aufwendungen nur entgegen, wenn der Verzicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und daher einem Fremdvergleich nicht standhält (Anschluss an BFH-Urteil vom 28. Februar 2013 IV R 49/11, BFHE 240, 333).

    Der IV. Senat des BFH hat --unter Heranziehung der in den Entscheidungen des erkennenden Senats vom 18. April 2012 X R 5/10 (BFHE 237, 106) und X R 7/10 (BFHE 237, 119) für die Beurteilung substanzbezogener Wertminderungen entwickelten Grundsätze-- zur Behandlung laufender Aufwendungen auf Wirtschaftsgüter, die einer Kapitalgesellschaft von einem Gesellschafter zur Nutzung überlassen werden, die folgenden Leitlinien aufgestellt (Urteile vom 28. Februar 2013 IV R 49/11, BFHE 240, 333, und IV R 4/11, BFH/NV 2013, 1081):.

    Auf dieser Grundlage hat der IV. Senat die von der dortigen Vorinstanz getroffene Würdigung bestätigt, an der Fremdüblichkeit fehle es --mit der Folge der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 3c Abs. 2 EStG--, wenn ein Besitzunternehmer die vereinbarte Pacht gegenüber einer in Zahlungsschwierigkeiten befindlichen Betriebs-Kapitalgesellschaft über mehrere Jahre hinweg nicht geltend mache, ohne von seinem Recht zur Kündigung des Pachtvertrags Gebrauch zu machen (Urteil in BFHE 240, 333, unter B.II.4.).

    Indes ist in Sanierungsfällen nach der dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht die gleichmäßige Beteiligung aller Gesellschafter, sondern die Fremdüblichkeit der Sanierungshandlung desjenigen Gläubigers, der zugleich Gesellschafter ist --insbesondere die Beteiligung auch gesellschaftsfremder Personen-- maßgebend (vgl. BFH-Urteil in BFHE 240, 333, unter B.II.2.c).

  • FG Hessen, 27.12.2018 - 10 K 688/16

    § 15 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG, § 3c Abs. 2 EStG, § 3 Nr. 40 EStG

    Das Urteil des BFH IV R 49/11 belege, dass der BFH bei der Beurteilung des wirtschaftlichen Zusammenhangs den Weg des Wirtschaftsguts bis zur endgültigen steuerlichen Verwertung verfolge.

    Unter Berufung auf das Urteil des BFH IV R 49/11 gehe der Beklagte zu Unrecht von einem Veranlassungszusammenhang zwischen der Teilwertabschreibung und später möglichen Dividendenerträgen aus.

    Aus dem Wortlaut des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG ergibt sich zudem, dass ein rechtlicher Zusammenhang nicht erforderlich ist und - im Gegensatz zu § 3c Abs. 1 EStG -auch ein nur mittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang für das Eingreifen des Abzugsverbots ausreicht (z.B. BFH, Urteil vom 28.02.2013 IV R 49/11, BStBl II 2013, 802).

    Denn in diesem Fall kommt es nicht zu einer Doppelbegünstigung durch (teilweise) steuerfreie Einnahmen und gleichwohl (voll) abzugsfähige Aufwendungen (BFH in BStBl II 2013, 802).

    Wenn aber Substanzgewinne aus einer Wertsteigerung oder Veräußerung eines im Betriebsvermögen gehaltenen Wirtschaftsguts voll steuerpflichtig sind, kann umgekehrt das Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG nicht Substanzverluste bei diesen Wirtschaftsgütern erfassen (zu diesem Überlegungsansatz im Zusammenhang mit Teilwertabschreibungen auf Gesellschafterdarlehen etwa BFH in BStBl II 2013, 802 zu § 3c Abs. 2 vor Einführung der Sätze 2-6 in der für Wirtschaftsjahre ab dem 31.12.2014 geltenden Fassung des EStG).

  • BFH, 25.07.2019 - IV R 51/16

    Endgültige Einnahmelosigkeit einer Kapitalbeteiligung als rückwirkendes Ereignis

    Dies gilt auch, wenn die Kapitalbeteiligung, wie im Streitfall, in einem Betriebsvermögen gehalten wird (z.B. BFH-Urteil vom 28.02.2013 - IV R 49/11, BFHE 240, 333, BStBl II 2013, 802, Rz 33 ff., m.w.N.).

    bb) Ob eine Kapitalbeteiligung endgültig einnahmelos ist, steht regelmäßig erst fest, wenn die Beteiligung veräußert oder die Gesellschaft, an der die Beteiligung gehalten wurde, vollbeendet wurde (z.B. BFH-Urteil in BFHE 240, 333, BStBl II 2013, 802).

    aa) Das FG hat die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen (§ 100 Abs. 1, § 96 Abs. 1 FGO) und hierbei --vorbehaltlich einer Wesensänderung des Bescheids-- auch (materiell-rechtlich) rückwirkende Ereignisse zu berücksichtigen (z.B. BFH-Urteile vom 03.09.2009 - IV R 17/07, BFHE 227, 293, BStBl II 2010, 631; in BFHE 240, 333, BStBl II 2013, 802).

  • BFH, 25.07.2019 - IV R 61/16

    Teilabzugsverbot für Finanzierungskosten der Beteiligung an einer späteren

    Denn in diesem Fall kommt es nicht zu einer Doppelbegünstigung durch (teilweise) steuerfreie Einnahmen und gleichwohl (voll) abzugsfähige Aufwendungen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH-Urteile vom 18.04.2012 - X R 5/10, BFHE 237, 106, BStBl II 2013, 785; vom 28.02.2013 - IV R 49/11, BFHE 240, 333, BStBl II 2013, 802; vom 17.07.2013 - X R 17/11, BFHE 242, 126, BStBl II 2013, 817, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 17.07.2013 - X R 6/12

    Anwendung des Halbabzugsverbots auf laufende Aufwendungen in Fällen des

    NV: Bei einem Verzicht auf vertraglich vereinbarte Pachtzahlungen steht § 3c Abs. 2 EStG der Abziehbarkeit der durch die Nutzungsüberlassung entstehenden Aufwendungen nur entgegen, wenn der Verzicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und daher einen Fremdvergleich nicht standhält (Anschluss an BFH-Urteil vom 28.02.2013 IV R 49/11, BFHE 240, 333).

    a) Der IV. Senat des BFH hat --unter Heranziehung der in den Entscheidungen des erkennenden Senats vom 18. April 2012 X R 5/10 (BFHE 237, 106) und X R 7/10 (BFHE 237, 119) für die Beurteilung substanzbezogener Wertminderungen entwickelten Grundsätze-- zur Behandlung laufender Aufwendungen auf Wirtschaftsgüter, die einer Kapitalgesellschaft von einem Gesellschafter zur Nutzung überlassen werden, die folgenden Leitlinien aufgestellt (Urteile vom 28. Februar 2013 IV R 49/11, BFHE 240, 333, und IV R 4/11, BFH/NV 2013, 1081):.

    b) Auf dieser Grundlage hat der IV. Senat die von der dortigen Vorinstanz getroffene Würdigung bestätigt, an der Fremdüblichkeit fehle es --mit der Folge der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 3c Abs. 2 EStG--, wenn ein Besitzunternehmer die vereinbarte Pacht gegenüber einer in Zahlungsschwierigkeiten befindlichen Betriebs-Kapitalgesellschaft über mehrere Jahre hinweg nicht geltend mache, ohne von seinem Recht zur Kündigung des Pachtvertrags Gebrauch zu machen (Urteil in BFHE 240, 333, unter B.II.4.).

  • FG Köln, 27.07.2016 - 3 K 1137/12

    Bestandskräftige Feststellung laufender Einkünfte aufgrund einer vermeintlich

    aa) Der BFH hat zur Anwendbarkeit des Halb- bzw. Teilabzugsverbots nach § 3c Abs. 2 EStG im Zusammenhang mit Einkünften aus § 17 EStG bereits wiederholt ausgeführt, dass der Abzug von Erwerbsaufwand wie z.B. Betriebsvermögensminderungen, Anschaffungs- oder Veräußerungskosten dann nicht nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG begrenzt ist, wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen erzielt hat (vgl. BFH 25.06.2009 - IX R 42/08, BStBl. II 2010, 220; BFH 14.07.2009 - IX R 8/09, BFH/NV 2010, 399; BFH 18.03.2010 - IX B 227/09, BStBl. II 2010, 627; BFH 06.04.2011 - IX R 28/10, BStBl. II 2011, 814; BFH 28.02.2013 - IV R 49/11, BStBl. II 2013, 802).

    Fließen keinerlei Einnahmen zu, kommt § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG nicht zur Anwendung, weshalb der Erwerbsaufwand in vollem Umfang abziehbar ist (vgl. BFH 25.06.2009 - IX R 42/08, BStBl. II 2010, 220; BFH 28.02.2013 - IV R 49/11, BStBl. II 2013, 802).

    Des Weiteren hat der BFH zwischenzeitlich klargestellt, dass das in § 3c Abs. 2 EStG normierte Teilabzugsverbot bei einer endgültig einnahmelosen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft auch dann keine Anwendung findet, wenn die Beteiligung in einem Betriebsvermögen gehalten wird und es um den Umfang der Abzugsfähigkeit laufender Aufwendungen geht (BFH 28.02.2013 - IV R 49/11, BStBl. II 2013, 802).

  • BFH, 29.07.2015 - X R 37/13

    Zugehörigkeit von Beteiligungen zum notwendigen Betriebsvermögen - Erhöhung der

    bb) Darüber hinaus ist das Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG in Veranlagungszeiträumen bis 2010 auch dann nicht anwendbar, wenn aus der betreffenden Beteiligung niemals Einnahmen erzielt wurden, die durch das Halbeinkünfteverfahren begünstigt waren (für Beteiligungen im Betriebsvermögen BFH-Urteil vom 28. Februar 2013 IV R 49/11, BFHE 240, 333, BStBl II 2013, 802, Rz 32 ff., unter Bezugnahme auf die zu Beteiligungen i.S. des § 17 EStG ergangene ständige Rechtsprechung des IX. Senats des BFH).
  • BFH, 10.04.2014 - VI R 57/13

    Verlust einer Darlehensforderung als Werbungskosten bei den Einkünften aus

  • FG Köln, 25.08.2022 - 3 K 999/20

    Einkommensteuer: Teilabzugsverbot für Konzernabschlusskosten sowie allgemeine

  • BFH, 28.02.2013 - IV R 4/11

    Anwendbarkeit des Teilabzugsverbots des § 3c Abs. 2 EStG auf laufende Anwendungen

  • FG Münster, 17.09.2014 - 10 K 1310/12

    Umfang der Anrechnung ausländischer Steuern nach § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG bei

  • BFH, 08.05.2014 - X B 105/13

    Zufluss beim beherrschenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft; notwendige

  • FG Saarland, 01.02.2016 - 1 K 1145/12

    Anwendbarkeit der Abzugsbeschränkung des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 bei

  • FG Hamburg, 05.07.2013 - 3 K 218/12

    Einkommensteuer: Zinsen für durch Gesellschafter-Geschäftsführer von der

  • FG Hamburg, 14.03.2018 - 3 K 30/16

    Einkommensteuergesetz: Managementbeteiligung - Berücksichtigung eines Verlustes

  • FG Hamburg, 12.12.2013 - 3 K 28/13

    Keine Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens und des Halbabzugsverbots auf

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