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   BFH, 23.10.2013 - X R 33/10   

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https://dejure.org/2013,35344
BFH, 23.10.2013 - X R 33/10 (https://dejure.org/2013,35344)
BFH, Entscheidung vom 23.10.2013 - X R 33/10 (https://dejure.org/2013,35344)
BFH, Entscheidung vom 23. Oktober 2013 - X R 33/10 (https://dejure.org/2013,35344)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Austrittsleistung einer schweizerischen öffentlich-rechtlichen Pensionskasse ist steuerpflichtig und nicht steuerbefreit

  • openjur.de

    Austrittsleistung einer schweizerischen öffentlich-rechtlichen Pensionskasse ist steuerpflichtig und nicht steuerbefreit

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa, EStG § ... 34 Abs 1, EStG § 34 Abs 2 Nr 4, GG Art 20 Abs 3, DBA CHE Art 21, DBA CHE Art 21, DBA CHE Art 21, EStG VZ 2005, DBA CHE Art 18, DBA CHE Art 19, EStG § 3 Nr 3
    Austrittsleistung einer schweizerischen öffentlich-rechtlichen Pensionskasse ist steuerpflichtig und nicht steuerbefreit

  • Bundesfinanzhof

    Austrittsleistung einer schweizerischen öffentlich-rechtlichen Pensionskasse ist steuerpflichtig und nicht steuerbefreit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa EStG 2002, § 34 Abs 1 EStG 2002, § 34 Abs 2 Nr 4 EStG 2002, Art 20 Abs 3 GG, Art 21 DBA CHE 1971
    Austrittsleistung einer schweizerischen öffentlich-rechtlichen Pensionskasse ist steuerpflichtig und nicht steuerbefreit

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Austrittsleistung einer schweizerischen öffentlich-rechtlichen Pensionskasse ist steuerpflichtig und nicht steuerbefreit

  • Betriebs-Berater

    Austrittsleistung einer schweizerischen öffentlich-rechtlichen Pensionskasse ist steuerpflichtig und nicht steuerbefreit

  • rewis.io

    Austrittsleistung einer schweizerischen öffentlich-rechtlichen Pensionskasse ist steuerpflichtig und nicht steuerbefreit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einkommensteuerliche Behandlung der Austrittsleistung einer schweizerischen öffentlich-rechtlichen Pensionskasse

  • datenbank.nwb.de

    Austrittsleistung einer schweizerischen öffentlich-rechtlichen Pensionskasse ist steuerpflichtig und nicht steuerbefreit

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Austrittsleistung aus einer schweizerischen Pensionskasse steuerpflichtig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Leistungen einer schweizerischen Pensionskasse in der Einkommensteuer

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einkommensteuerliche Behandlung der Austrittsleistung einer schweizerischen öffentlich-rechtlichen Pensionskasse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Austrittsleistung einer schweizerischen öffentlich-rechtlichen Pensionskasse ist steuerpflichtig und nicht steuerbefreit

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Austrittsleistung einer schweizerischen Pensionskasse steuerpflichtig

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 243, 332
  • BB 2014, 21
  • DB 2013, 2897
  • BStBl II 2014, 103
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (30)

  • BFH, 25.03.2010 - X B 142/09

    Schweizer Teil-Vorbezug aus Wohneigentumsförderung als Altersrente aus

    Auszug aus BFH, 23.10.2013 - X R 33/10
    Damit ist die Auffangnorm des Art. 21 DBA-Schweiz einschlägig, nach der die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person nur in diesem Staat --im Streitfall Deutschland-- besteuert werden können (vgl. BFH-Urteil in BFHE 232, 137, BStBl II 2011, 488, unter II.2.b, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 25. März 2010 X B 142/09, BFH/NV 2010, 1275, unter II.2.a).

    Zu diesen Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen gehören auch Leistungen aus ausländischen gesetzlichen Rentenversicherungen (Senatsentscheidungen in BFH/NV 2010, 1275, und vom 14. Juli 2010 X R 37/08, BFHE 230, 361, BStBl II 2011, 628).

    Die tatsächliche Verwendung als Altersversorgung wird dadurch grundsätzlich sichergestellt, dass die Rentenversicherungsansprüche nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sind (Senatsentscheidungen in BFH/NV 2010, 1275, und in BFHE 230, 361, BStBl II 2011, 628).

    Zudem ist durch die Regelung in Art. 30d Abs. 1 BVG, wonach der bezogene Betrag im Falle der Veräußerung des Wohneigentums zurückzuzahlen ist, gewährleistet, dass der Betrag auch nicht mittelbar frei verfügbar wird (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2010, 1275).

    cc) Dem Ergebnis, dass die Kapitalabfindung einer schweizerischen Pensionskasse nicht mit der steuerfreien Kapitalabfindung der deutschen Rentenversicherung gemäß § 3 Nr. 3 EStG vergleichbar ist, steht auch nicht der Senatsbeschluss in BFH/NV 2010, 1275 entgegen.

    Die tatsächliche Verwendung als Altersversorgung wird dadurch grundsätzlich sichergestellt, dass die Rentenversicherungsansprüche nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sind (Senatsentscheidungen in BFH/NV 2010, 1275, und in BFHE 230, 361, BStBl II 2011, 628).

  • BFH, 14.07.2010 - X R 37/08

    Steuerliche Behandlung dänischer Altersrenten im Rahmen des

    Auszug aus BFH, 23.10.2013 - X R 33/10
    Zu diesen Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen gehören auch Leistungen aus ausländischen gesetzlichen Rentenversicherungen (Senatsentscheidungen in BFH/NV 2010, 1275, und vom 14. Juli 2010 X R 37/08, BFHE 230, 361, BStBl II 2011, 628).

    Maßgebliche Gesichtspunkte sind die Essentialia der nationalen Norm, also deren Funktion und Struktur nach nationalem Verständnis (Senatsurteil in BFHE 230, 361, BStBl II 2011, 628; s.a. Urteil des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 21. Juli 2009 B 7/7a AL 36/07 R, nicht veröffentlicht --n.v.--, m.w.N.).

    Die tatsächliche Verwendung als Altersversorgung wird dadurch grundsätzlich sichergestellt, dass die Rentenversicherungsansprüche nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sind (Senatsentscheidungen in BFH/NV 2010, 1275, und in BFHE 230, 361, BStBl II 2011, 628).

    Die tatsächliche Verwendung als Altersversorgung wird dadurch grundsätzlich sichergestellt, dass die Rentenversicherungsansprüche nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sind (Senatsentscheidungen in BFH/NV 2010, 1275, und in BFHE 230, 361, BStBl II 2011, 628).

  • BFH, 31.10.1990 - I R 3/86

    Keine sachliche Unbilligkeit wegen Änderung der Rechtsauffassung bei fehlendem

    Auszug aus BFH, 23.10.2013 - X R 33/10
    a) Die Verdrängung gesetzten Rechts durch den Grundsatz von Treu und Glauben kann nur in besonders gelagerten Fällen in Betracht kommen, in denen das Vertrauen des Steuerpflichtigen in ein bestimmtes Verhalten der Verwaltung nach allgemeinem Rechtsgefühl in einem so hohen Maße schutzwürdig ist, dass demgegenüber die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zurücktreten müssen (z.B. BFH-Urteile vom 5. Februar 1980 VII R 101/77, BFHE 130, 90, 95; vom 31. Oktober 1990 I R 3/86, BFHE 163, 478, BStBl II 1991, 610).

    In diesem Zusammenhang verlangt der Grundsatz von Treu und Glauben einen Vertrauenstatbestand, aufgrund dessen der Steuerpflichtige disponiert hat (BFH-Urteile in BFHE 163, 478, BStBl II 1991, 610, m.w.N.; vom 10. April 1991 XI R 25/89, BFH/NV 1991, 720, und vom 26. April 1995 XI R 81/93, BFHE 178, 4, BStBl II 1995, 754).

    Der Vertrauenstatbestand besteht in einer bestimmten Position oder einem bestimmten Verhalten des einen Teils, aufgrund dessen der andere bei objektiver Beurteilung annehmen konnte, jener werde an seiner Position oder seinem Verhalten konsequent und auf Dauer festhalten (z.B. BFH-Urteile in BFHE 163, 478, BStBl II 1991, 610, und in BFHE 178, 4, BStBl II 1995, 754).

  • BSG, 18.12.2008 - B 11 AL 32/07 R

    Ruhen des Arbeitslosengelds - anderer Sozialleistungsanspruch - Altersrente -

    Auszug aus BFH, 23.10.2013 - X R 33/10
    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats sind wesentliche Merkmale der Basisversorgung die Zahlung der Renten erst bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze bzw. bei Erwerbsunfähigkeit und die Funktion als Entgeltersatzleistung in der Grundkonzeption der Lebensunterhaltssicherung (vgl. auch die entsprechende Rechtsprechung des BSG, z.B. Urteile vom 21. Juli 2009 B 7/7a AL 36/07 R, n.v., und vom 18. Dezember 2008 B 11 AL 32/07 R, BSGE 102, 211, unter 2.).

    Weitere Merkmale sind, dass die Beitragszahlungen auf einer gesetzlichen Anordnung beruhen, die Versicherung für den betroffenen Personenkreis obligatorisch ist und die Leistungen als Leistungen öffentlich-rechtlicher Art zu erbringen sind (vgl. BSG-Urteil in BSGE 102, 211, zu § 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Sozialgesetzbuchs Drittes Buch).

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats sind wesentliche Merkmale der Basisversorgung, dass die Renten erst bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze bzw. bei Erwerbsunfähigkeit gezahlt werden und als Entgeltersatzleistung in der Grundkonzeption der Lebensunterhaltssicherung dienen (vgl. auch die entsprechende Rechtsprechung des BSG, z.B. Urteile vom 21. Juli 2009 B 7/7a AL 36/07 R, n.v., und in BSGE 102, 211, unter 2.).

  • BFH, 26.04.1995 - XI R 81/93

    Eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen ist im

    Auszug aus BFH, 23.10.2013 - X R 33/10
    In diesem Zusammenhang verlangt der Grundsatz von Treu und Glauben einen Vertrauenstatbestand, aufgrund dessen der Steuerpflichtige disponiert hat (BFH-Urteile in BFHE 163, 478, BStBl II 1991, 610, m.w.N.; vom 10. April 1991 XI R 25/89, BFH/NV 1991, 720, und vom 26. April 1995 XI R 81/93, BFHE 178, 4, BStBl II 1995, 754).

    Der Vertrauenstatbestand besteht in einer bestimmten Position oder einem bestimmten Verhalten des einen Teils, aufgrund dessen der andere bei objektiver Beurteilung annehmen konnte, jener werde an seiner Position oder seinem Verhalten konsequent und auf Dauer festhalten (z.B. BFH-Urteile in BFHE 163, 478, BStBl II 1991, 610, und in BFHE 178, 4, BStBl II 1995, 754).

  • BFH, 04.02.2010 - X R 52/08

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Altersrenten

    Auszug aus BFH, 23.10.2013 - X R 33/10
    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Senatsurteile vom 19. Januar 2010 X R 53/08 (BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, unter B.II.2.) und vom 4. Februar 2010 X R 52/08 (BFH/NV 2010, 1253, unter B.II.2.b) und X R 58/08 (BFHE 228, 326, BStBl II 2011, 579, unter B.II.2.) verwiesen.

    Nachgelagerte Besteuerung bedeutet aber, dass nach der gesetzlichen Neuregelung des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG die Zuflüsse aus dem Vermögen, das aus Beiträgen aufgebaut wurde, die die Steuerbelastung des Steuerpflichtigen in der Beitragsphase gemindert haben, sowie die Wertsteigerungen dieses Vermögens vom Gesetzgeber als steuerpflichtiges Einkommen angesehen werden (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2010, 1253, unter B.II.1.c cc bbb).

  • BFH, 29.04.2009 - X R 31/08

    Progressionsvorbehalt bei Zahlung von Geburtengeld durch eine schweizerische

    Auszug aus BFH, 23.10.2013 - X R 33/10
    § 3 Nr. 3 EStG enthält keine Beschränkung auf die Leistungen eines inländischen Versorgungsträgers (vgl. Senatsurteil vom 29. April 2009 X R 31/08, BFH/NV 2009, 1625, zur Steuerfreiheit des Geburtengelds einer schweizerischen Krankenversicherung gemäß § 3 Nr. 1a EStG).

    Das bedeutet, die Leistungen müssen sich im Wesentlichen entsprechen und demselben Zweck dienen (ähnlich auch Senatsurteil in BFH/NV 2009, 1625, unter II.3.b zur Steuerfreiheit des von einer Kollektiv-Krankentagegeldversicherung geleisteten Geburtengeldes gemäß § 3 Nr. 1a EStG).

  • BFH, 23.10.2013 - X R 3/12

    Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen sind

    Auszug aus BFH, 23.10.2013 - X R 33/10
    Dies gilt unabhängig von der Form ihrer Auszahlung, also unabhängig davon, ob sie einmalig oder laufend geleistet werden (vgl. hierzu ausführlich das Senatsurteil vom heutigen Tag X R 3/12, unter II.1., www.bundesfinanzhof.de/entscheidungen, Datum der Veröffentlichung: 4. Dezember 2013, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf die ausführlichen Erläuterungen in dem Senatsurteil vom heutigen Tage in der Rechtsache X R 3/12 unter II.4.

  • BFH, 08.12.2010 - I R 92/09

    Schweizer Altersrente unterfällt nicht dem Kassenstaatsprinzip - Abgrenzung

    Auszug aus BFH, 23.10.2013 - X R 33/10
    Die Versorgungsleistungen einer Schweizer Pensionskasse an einen vormals im Schweizer öffentlichen Dienst tätigen Arbeitnehmer, die auch auf Beitragsleistungen des Arbeitnehmers beruhen, unterfallen weder dem Kassenstaatsprinzip mit einer Zuweisung des Besteuerungsrechts an den Kassenstaat Schweiz gemäß Art. 19 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 (BGBl II 1972, 1022, BStBl I 1972, 519) zuletzt geändert durch das Revisionsprotokoll vom 12. März 2002 (BGBl II 2003, 68, BStBl I 2003, 166 --DBA-Schweiz--) noch sind sie abkommensrechtlich als Ruhegehalt gemäß Art. 18 DBA-Schweiz anzusehen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Dezember 2010 I R 92/09, BFHE 232, 137, BStBl II 2011, 488, unter II.2.a).

    Damit ist die Auffangnorm des Art. 21 DBA-Schweiz einschlägig, nach der die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person nur in diesem Staat --im Streitfall Deutschland-- besteuert werden können (vgl. BFH-Urteil in BFHE 232, 137, BStBl II 2011, 488, unter II.2.b, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 25. März 2010 X B 142/09, BFH/NV 2010, 1275, unter II.2.a).

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

    Auszug aus BFH, 23.10.2013 - X R 33/10
    b) Dieses Ergebnis gilt nicht nur für die Neuordnung der Besteuerung der laufenden Renten, sondern auch für die Besteuerung von einmaligen Kapitalabfindungen und wird durch die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur unechten Rückwirkung bestätigt (Beschlüsse vom 7. Juli 2010  2 BvR 748, 753, 1738/05, BVerfGE 127, 61; 2 BvL 14/02, 2/04, 13/05, BVerfGE 127, 1, und 2 BvL 1/03, 57,58/06, BVerfGE 127, 31, sowie vom 10. Oktober 2012  1 BvL 6/07, BGBl I 2012, 2344).
  • BFH, 14.10.2004 - VI R 46/99

    Einkünfte für mehrjährige Tätigkeit

  • BFH, 04.02.2010 - X R 58/08

    Anwendung der Öffnungsklausel bei der ab 2005 geltenden Altersrentenbesteuerung -

  • BFH, 05.02.1980 - VII R 101/77
  • BFH, 29.05.2008 - IX R 55/05

    Übergangszahlungen als Teil der Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes

  • BFH, 10.06.2008 - VIII R 79/05

    Büroetage als wesentliche Betriebsgrundlage einer Steuerberater-Sozietät - Kein

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03

    Entgangene Einnahmen

  • BVerfG, 10.10.2012 - 1 BvL 6/07

    Vertrauensschutz in den Fortbestand einer steuerrechtlichen Regelung

  • BFH, 19.01.2010 - X R 53/08

    Verfassungsmäßigkeit der ab 2005 geltenden Altersrentenbesteuerung; Anwendung der

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvR 748/05

    Beteiligungsquote

  • BFH, 18.02.1982 - IV R 85/79

    Rückwirkende Gesetzesanwendung - Herstellungskosten - Anschaffungskosten -

  • BFH, 14.07.2009 - VIII R 10/07

    Rückgewähr einer verdeckten Gewinnausschüttung - Vertrauensschutz bei Änderung

  • BFH, 23.02.1979 - III R 16/78

    Vertrauensschutz - Verschärfende Rechtsprechung - Investitionszulage -

  • BFH, 10.02.1972 - IV R 8/68

    Anwendung des § 34 Abs. 3 EStG auf Einkünfte aus selbständiger Arbeit

  • BFH, 21.03.1975 - VI R 55/73

    Arbeitsverhältnis - Optionsrecht - Ausübung eines Optionsrechts - Aktienerwerb -

  • BFH, 10.04.1991 - XI R 25/89

    Beurteilung einer durch Übergabevertrag vereinbarten Rentenzahlung als

  • BFH, 02.09.1992 - XI R 63/89

    Außerordentliche Einkünfte durch Entschädigung für entgangene Einnahmen

  • BFH, 28.07.1993 - XI R 74/92

    Entschädigungszahlungen an GmbH-Geschäftsführer (§§ 24 , 34 EStG )

  • BFH, 21.04.2009 - VIII R 65/06

    Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte - Zusammenballung von Einkünften

  • BFH, 26.11.2008 - X R 15/07

    Besteuerung der Altersrenten verfassungsmäßig

  • FG Baden-Württemberg, 28.04.2010 - 3 K 1464/08

    Steuerbarkeit und Steuerbefreiung der Barauszahlung einer Schweizer Pensionskasse

  • BFH, 19.05.2021 - X R 20/19

    Zur doppelten Besteuerung von Renten: Bei privaten Renten kann es systembedingt

    Weitere Merkmale einer gesetzlichen Rentenversicherung sind, dass die Beitragszahlungen auf einer gesetzlichen Anordnung beruhen, die Versicherung für den betroffenen Personenkreis obligatorisch ist und die Leistungen als solche öffentlich-rechtlicher Art zu erbringen sind (Senatsurteile in BFHE 230, 361, BStBl II 2011, 628, Rz 28, sowie vom 23.10.2013 - X R 33/10, BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103, Rz 18).

    Dies entspricht darüber hinaus der bisherigen Rechtsprechung des Senats, wonach Finanzierungselemente für ein Altersversorgungssystem, bei dem die späteren Leistungsansprüche auch an freiwillig gezahlte Beiträge des Versicherten anknüpfen und somit über die obligatorische Versorgung hinausgehen, dessen grundsätzliche Zuordnung zur Basisversorgung unberührt lassen (vgl. Urteil in BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103, Rz 34 für überobligatorische Leistungen aus einer schweizerischen Pensionskasse mit ausdrücklichem Vergleich zu einer freiwilligen Höherversicherung der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der berufsständischen Versorgungswerke; ebenso BSG-Urteil vom 21.07.2009 - B 7/7a AL 36/07 R, juris, dort Rz 15).

  • BFH, 26.11.2014 - VIII R 38/10

    Kapitalabfindung einer Altersrente von einer schweizerischen Pensionskasse an

    Dies habe der BFH für Kapitalleistungen aus schweizerischen Pensionskassen öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber bereits entschieden, für Austrittsleistungen aus der Pensionskasse eines privaten Arbeitgebers könne nichts anderes gelten (Hinweis auf BFH-Entscheidungen vom 25. März 2010 X B 142/09, BFH/NV 2010, 1275; vom 23. Oktober 2013 X R 33/10, BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103).

    a) Für die Einordnung der Kapitalauszahlung des Altersguthabens als "andere Leistung" ist zum einen entscheidend, ob die ausländische Versorgungseinrichtung (Pensionskasse) nach ihrer Art und Struktur und den von ihr im Versorgungsfall zu erbringenden Leistungen bei rechtsvergleichender Betrachtung der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entspricht (BFH-Entscheidungen in BFH/NV 2010, 1275; in BFHE 230, 361, BStBl II 2011, 628; in BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103).

    Zum anderen ist für die Vergleichbarkeitsprüfung nicht nur die ausländische Vorsorgeeinrichtung, sondern auch die von dieser ausgezahlte Leistung in den Blick zu nehmen (BFH-Urteil in BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103, unter II.2.a).

    Da eine völlige Identität zwischen in- und ausländischen Rentenversicherungssystemen unwahrscheinlich ist, sind maßgebliche Gesichtspunkte der Vergleichbarkeitsprüfung die wesentlichen Merkmale des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG, also deren Funktion und Struktur nach nationalem Verständnis (BFH-Urteile in BFHE 230, 361, BStBl II 2011, 628; in BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103).

    Wesentliche Merkmale der Basisversorgung sind die Zahlung von Renten erst bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze bzw. bei Erwerbsunfähigkeit und die Funktion als Entgeltersatzleistung in der Grundkonzeption der Lebensunterhaltssicherung (vgl. BFH-Entscheidungen in BFH/NV 2010, 1275; in BFHE 230, 361, BStBl II 2011, 628; in BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103, und die dort zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts --BSG--, z.B. Urteile vom 21. Juli 2009 B 7/7a AL 36/07 R, juris, und vom 18. Dezember 2008 B 11 AL 32/07 R, BSGE 102, 211).

    Ebenso ermöglichen die --ebenfalls der sog. ersten Schicht zuzurechnenden-- inländischen berufsständischen Versorgungswerke eine freiwillige Höherversicherung und erbringen zudem in der Regel höhere Leistungen als die gesetzliche Rentenversicherung (vgl. zum Ganzen BFH-Urteile vom 26. November 2008 X R 15/07, BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710; in BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103; vom 23. Oktober 2013 X R 3/12, BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58).

    Entscheidend ist, ob sie Versorgungscharakter haben (so auch BFH-Entscheidungen in BFH/NV 2010, 1275, und in BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103).

    Dies ist der Fall, wenn nach der Beendigung einer versicherungspflichtigen Tätigkeit die in der Schweiz gewährte Einmalzahlung den Zweck hat, den Aufbau einer eigenen wirtschaftlichen Existenz außerhalb der Schweiz im neuen Aufenthaltsstaat zu ermöglichen (BFH-Urteil in BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103).

    Kapitalabfindungsansprüche der deutschen Versorgungssysteme sind dadurch gekennzeichnet, dass sie den Wegfall bestehender Renten- oder Versorgungsansprüche kompensieren (vgl. BFH-Urteil in BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103, unter Rz 43 bis 45).

    Auf dieser Grundlage hat der X. Senat des BFH Austrittsleistungen zur Abfindung des Altersguthabens von einer schweizerischen Pensionskasse an einen Steuerpflichtigen, der mangels Erreichens der Altersgrenze noch keinen Rentenanspruch gegen die Pensionskasse geltend machen konnte, nicht als eine steuerbefreite Kapitalabfindung gemäß § 3 Nr. 3 EStG beurteilt, die für den Verlust eines bestehenden Anspruchs auf Versorgungsleistungen gewährt worden sei, sondern als einen besonderen "Auszahlungsmodus von erworbenen Ansprüchen" bis zum Ausscheidenszeitpunkt aus der Pensionskasse beurteilt (siehe Rz 45 des BFH-Urteils in BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103).

    Auch der X. Senat des BFH hat hieraus unter Berücksichtigung dieser inländischen Rechtslage für die Auslegung des § 3 Nr. 3 EStG in der hier maßgeblichen Fassung nur geschlossen, eine ausländische Kapitalabfindung gesetzlicher Rentenansprüche müsse den Wegfall bestehender Renten- oder Versorgungsansprüche kompensieren, um unter § 3 Nr. 3 EStG fallen zu können (BFH-Urteil in BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103, Rz 45).

    aa) Eine einheitliche Beurteilung von Überobligatorium und Obligatorium kommt nur für Pensionskassen schweizerischer öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber in Betracht, deren überobligatorische Absicherung öffentlich-rechtlichen Charakter hat und nach Art und Struktur einer "freiwilligen Höherversicherung" zur gesetzlichen Grundabsicherung (dem Obligatorium, siehe unter II.1.) entspricht, wie sie auch der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 234 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung und der berufsständischen Versorgungswerke nicht fremd ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103).

    bbb) Die Würdigung des FG, schon aus diesen Feststellungen heraus sei der eigenständige privatrechtliche und freiwillige Charakter des überobligatorischen Rechtsverhältnisses abzuleiten und dieses sei --anders als in dem vom X. Senat des BFH in BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103 entschiedenen Streitfall-- nicht mit der Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar, ist nicht zu beanstanden.

  • BFH, 16.09.2015 - I R 83/11

    Sog. Vorbezug für Wohneigentum einer Schweizer öffentlich-rechtlichen

    Der sog. Vorbezug für Wohneigentum einer öffentlich-rechtlichen Versicherungskasse eines Schweizer Kantons, der an einen sog. Grenzgänger ausbezahlt wird, ist weder nach § 3 Nr. 3 EStG 2002 (i.d.F. vor dessen Änderung durch das JStG 2007) noch nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2002 (i.d.F. des AltEinkG) steuerbefreit (Anschluss an BFH-Urteile vom 23. Oktober 2013 X R 33/10, BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103, sowie vom 26. November 2014 VIII R 39/10, BFHE 249, 39).

    Überobligatorische Arbeitgeberbeiträge zu einer solchen Kasse sind als Beiträge i.S. des § 3 Nr. 62 Satz 4 Halbsatz 1 EStG 2002 innerhalb der Grenzen des § 3 Nr. 62 Satz 3 EStG 2002 steuerfrei; auf die danach steuerfreien Arbeitgeberleistungen sind die nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG 2002 steuerfreien Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers anzurechnen (Anschluss an die BFH-Urteile vom 24. September 2013 VI R 6/11, BFHE 243, 210; vom 23. Oktober 2013 X R 33/10, BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103, und vom 26. November 2014 VIII R 39/10, BFHE 249, 39).

    Kapitalabfindungsansprüche der deutschen Versorgungssysteme sind dadurch gekennzeichnet, dass sie den Wegfall bestehender Renten- oder Versorgungsansprüche kompensieren (vgl. BFH-Urteil in BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103).

    Die Entscheidungen in BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103 und in BFHE 249, 39 betrafen übereinstimmend mit dem Streitfall die für das Streitjahr 2005 maßgebende Regelungsfassung des § 3 Nr. 3 EStG 2002 n.F. vor dessen Änderung durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 2878, BStBl I 2007, 28).

    Der Senat verweist auch insofern auf das BFH-Urteil in BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103.

    Auch insoweit kann, um Wiederholungen zu vermeiden, uneingeschränkt auf die BFH-Urteile in BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103 und in BFHE 249, 39, sowie zusätzlich auch auf das BFH-Urteil vom 24. September 2013 VI R 6/11, BFHE 243, 210 Bezug genommen werden.

  • BFH, 13.07.2016 - VIII R 73/13

    Besteuerung eines ausländischen sog. "Spin-off" - Bindungswirkung der

    (1) Bei der Anwendung des deutschen Steuerrechts auf ausländische Sachverhalte ist eine rechtsvergleichende Qualifizierung der ausländischen Einkünfte nach deutschem Recht vorzunehmen (vgl. BFH-Urteil vom 23. Oktober 2013 X R 33/10, BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103).
  • BFH, 12.10.2023 - VI R 46/20

    Steuerliche Berücksichtigung von überobligatorischen Beiträgen zu einer

    Zwar hat der BFH mit Urteil vom 23.10.2013 - X R 33/10 (BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103, Rz 27 ff.) sowohl die obligatorischen als auch die überobligatorischen Leistungen einer schweizerischen öffentlich-rechtlichen Pensionskasse als im Wesentlichen mit denen der deutschen Rentenversicherung vergleichbar beurteilt.

    Der Senat weicht insoweit auch nicht im Sinne des § 11 Abs. 2 FGO von dem Urteil des X. Senats des BFH vom 23.10.2013 - X R 33/10 (BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103) ab.

  • BFH, 20.08.2014 - I R 83/11

    Besteuerung eines sog. Vorbezugs für Wohneigentum einer öffentlich-rechtlichen

    aa Satz 1 EStG 2002, die dem deutschen Besteuerungsrecht nach Art. 21 i.V.m. Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1992 unterfallen (Anschluss an das BFH-Urteil vom 23. Oktober 2013 X R 33/10, BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103).

    Der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat durch Urteil vom 23. Oktober 2013 X R 33/10 (BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103) entschieden, dass eine sog. Austrittsleistung, die von einer schweizerischen öffentlich-rechtlichen Pensionskasse nach dem 31. Dezember 2004 ausgezahlt wird, als "andere Leistung" mit dem Besteuerungsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG 2002 steuerpflichtig und nicht gemäß § 3 Nr. 3 EStG 2002 steuerfrei sei.

    a) Hinsichtlich der Besteuerung des Vorbezugs nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 1 EStG 2002 nimmt der Senat, um bloße Wiederholungen zu vermeiden, Bezug auf das zitierte Urteil des X. Senats in BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103.

    Das rechtfertigt es, die in Rede stehenden Leistungen gleichermaßen --wie die Austrittsleistungen der Pensionskasse, über welche der X. Senat des BFH in seinem Urteil in BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103 entschieden hat-- nicht als Vergütungen "für erbrachte Dienste" i.S. von Art. 18, Art. 19 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1992 anzusehen.

    Im Einzelnen verweist der Senat auf seinen Beschluss in BFHE 232, 137, BStBl II 2011, 488 und auch insoweit auf das zitierte BFH-Urteil in BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103.

    a) Das erscheint nicht zuletzt deswegen als sachgerecht, als die weiterhin streitgegenständlichen und ihrerseits ebenfalls entscheidungserheblichen Rechtsfragen --zum einen die Frage danach, ob der sog. Vorbezug nach § 3 Nr. 3 EStG 2002 steuerbefreit ist (s. dazu für eine sog. Austrittsleistung BFH-Urteil in BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103; s.a. J. Förster, IStR 2014, 119), zum anderen die Fragen danach, ob der sog. Vorbezug, verneint man die erste Frage, gemäß § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 EStG 2002 ermäßigt besteuert werden kann (s. dazu wiederum BFH-Urteil in BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103) und/oder, ob die geleisteten Arbeitgeberbeiträge nach § 3 Nr. 62 EStG 2002 steuerfrei sind (siehe dazu auch BFH-Urteil vom 24. September 2013 VI R 6/11, BFHE 243, 210)-- nach Maßgabe des Geschäftsverteilungsplans des BFH für das Jahr 2014 nicht in den vorrangigen Zuständigkeitsbereich des erkennenden Senats, sondern des X. Senats fallen, bei dem die Sache unter dem Aktenzeichen X R 47/11 denn auch ursprünglich anhängig gewesen ist.

    Der X. Senat erhält dadurch Gelegenheit, seine Rechtsprechung im Urteil in BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103 für die Situation des Streitfalls fortzuführen oder im Hinblick auf die Einwände der Kläger davon abzugrenzen.

    b) Da über die erwähnten Streitfragen derzeit nicht entschieden wird, kann dahinstehen, ob der von den Klägern nach Schluss der mündlichen Verhandlung nachgereichte Schriftsatz, mit dem nochmals insbesondere im Hinblick auf die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 3 EStG 2002 Gründe angeführt werden, weshalb die Regelungslage im Schweizer Kanton Sankt Gallen eine andere sei als im Kanton Basel, über die der BFH in seinem Urteil in BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103 zu befinden gehabt habe, als Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anzusehen ist und ob er eine solche Wiedereröffnung rechtfertigen könnte (vgl. dazu § 93 Abs. 3 Satz 2 FGO).

  • BFH, 11.06.2019 - X R 7/18

    Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Kapitalabfindung von

    Zum selben Ergebnis ist der Senat für eine satzungsgemäße Kapitalauszahlung aus einer ausländischen Pensionskasse der Basisversorgung gekommen (Urteil vom 23. Oktober 2013 - X R 33/10, BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103, Rz 65 ff.).

    Dies folgt bereits aus der bisherigen Senatsrechtsprechung, wo für die Beurteilung der Typik oder Atypik einer Kapitalisierung nicht etwa lediglich die Teilmenge der Mitglieder von Versorgungswerken mit Altbeiträgen (Senatsurteil in BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58) oder die Teilmenge der Mitglieder schweizerischer Pensionskassen (Senatsurteil in BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103), sondern die Gesamtmenge aller Rechtsbeziehungen der Basisversorgung herangezogen worden ist.

  • BFH, 28.10.2020 - X R 29/18

    Grenzen der nachgelagerten Besteuerung von Einkünften aus ausländischen

    So sind solche Verhältnisse unter eine bestimmte Einkunftsart i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG "einzuordnen", sofern im Wege rechtsvergleichender Betrachtung festgestellt wird, dass sie den Essentialia der inländischen Norm nach Funktion und Struktur am Maßstab des nationalen Verständnisses weitgehend entsprechen (in diesem Sinne u.a. Senatsurteile vom 14.07.2010 - X R 37/08, BFHE 230, 361, BStBl II 2011, 628, Rz 23 [Einordnung bestimmter dänischer Renteneinkünfte als Alterseinkünfte gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG]; vom 23.10.2013 - X R 33/10, BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103, Rz 17 [Einordnung von Leistungen einer schweizerischen öffentlich-rechtlichen Pensionskasse nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG]; vgl. zudem BFH-Urteil vom 05.10.2017 - VIII R 13/14, BFH/NV 2018, 27, Rz 25 f. [Einordnung einer Beteiligung an einem US-amerikanischen Unternehmen als stille Beteiligung i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG]).
  • BFH, 26.11.2014 - VIII R 39/10

    Vorbezug aus einer privaten schweizerischen Pensionskasse für einen Grenzgänger

    Kapitalabfindungsansprüche der deutschen Versorgungssysteme sind dadurch gekennzeichnet, dass sie den Wegfall bestehender Renten- oder Versorgungsansprüche kompensieren (vgl. BFH-Urteil vom 23. Oktober 2013 X R 33/10, BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103, unter Rz 43 bis 45).

    Auf dieser Grundlage hat der X. Senat Austrittsleistungen zur Abfindung des Altersguthabens von einer schweizerischen Pensionskasse an einen Steuerpflichtigen, der mangels Erreichens der Altersgrenze noch keinen Rentenanspruch gegen die Pensionskasse geltend machen konnte, nicht als eine steuerbefreite Kapitalabfindung gemäß § 3 Nr. 3 EStG beurteilt, die für den Verlust eines bestehenden Anspruchs auf Versorgungsleistungen gewährt worden ist, sondern als einen besonderen "Auszahlungsmodus von erworbenen Ansprüchen bis zum Ausscheidenszeitpunkt" aus der Pensionskasse beurteilt (siehe Rz 45 des BFH-Urteils in BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103).

    c) Die unter der Geltung des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) vom 5. Juli 2004 (BGBl I 2004, 1427, BStBl I 2004, 554) gegenüber der früheren Behandlung durch die Baden-Württembergische Finanzverwaltung geänderte Beurteilung, die im Streitfall nunmehr zur Steuerpflicht des obligatorischen Teils des Vorbezugs führt, verstößt weder gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes noch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103, unter Rz 48 ff.).

    d) Der gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG steuerpflichtige obligatorische Vorbezug von 10.484 EUR ist, wovon auch die Beteiligten übereinstimmend ausgehen, gemäß § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 EStG ermäßigt zu besteuern (siehe BFH-Urteil in BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103, unter Rz 59 ff.).

  • BFH, 23.11.2016 - X R 48/14

    Ausgleichszahlung zur Abfindung des Versorgungsausgleichs

    Diese Sachlage ist nicht zu verwechseln mit der durch einen Versorgungsträger geleisteten Abfindung, die, sofern sie § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG unterfällt, mit dem Besteuerungsanteil des Zahlungsjahres steuerpflichtig ist (vgl. etwa Senatsurteil vom 23. Oktober 2013 X R 33/10, BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103 zur Austrittsleistung einer schweizerischen Pensionskasse).
  • FG Baden-Württemberg, 07.04.2020 - 3 K 1497/18

    Steuerliche Behandlung von überobligatorischen Beiträgen zu einer

  • BFH, 17.05.2017 - X R 10/15

    Teilweise Steuerfreiheit von Zahlungen in eine schweizerische Pensionskasse, die

  • BFH, 01.10.2015 - X R 43/11

    Steuerliche Behandlung der Todesfallleistung einer schweizerischen

  • BFH, 05.04.2017 - X R 50/14

    Altersrente der Vereinten Nationen

  • BFH, 23.11.2016 - X R 13/14

    Steuerliche Behandlung eines Sterbegelds aus einem Versorgungswerk

  • BFH, 23.08.2017 - VI R 70/15

    Hinweis des Finanzamts auf den Wegfall der Besteuerung nach Durchschnittssätzen -

  • FG Baden-Württemberg, 18.11.2021 - 3 K 1213/20

    Steuerliche Behandlung von Beiträgen an eine öffentlich-rechtliche Schweizer

  • BFH, 03.05.2017 - X R 12/14

    Berücksichtigung der Beiträge anderer Versorgungseinrichtungen bei der Anwendung

  • FG Köln, 14.02.2019 - 15 K 855/18

    Betriebliche Altersvorsorge: Keine Anwendung des § 34 EStG auf

  • FG Baden-Württemberg, 30.11.2018 - 13 K 3111/18

    Steuerliche Behandlung der Zuteilung neuer Aktien im Rahmen der Aufspaltung eines

  • BFH, 24.01.2018 - I R 49/16

    Kein deutsches Besteuerungsrecht für die Pension eines in Ungarn ansässigen

  • FG Baden-Württemberg, 13.07.2017 - 3 K 1989/15

    Steuerliche Behandlung der wegen endgültigen Wegzugs aus der Schweiz bar

  • BFH, 27.10.2021 - X R 11/20

    Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen bei grenzüberschreitender Betätigung

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.06.2020 - 6 K 1449/18

    Steuerliche Behandlung einer Teil-Kapitalisierung

  • FG Niedersachsen, 04.05.2022 - 9 K 146/21

    Besteuerung von Altersrenten aus den Niederlanden als andere Leistung

  • FG Baden-Württemberg, 07.07.2011 - 3 K 1285/09

    Steuerbarkeit und Steuerbefreiung des Vorbezugs einer öffentlich-rechtlichen

  • FG Baden-Württemberg, 26.11.2020 - 3 K 2073/20

    Anrechnung von Schweizer Abzugsteuer nach Art. 15a Abs. 3 Buchst. a DBA Schweiz,

  • BFH - X R 12/20 (anhängig)

    Pensionskasse, Grenzgänger, Sonderausgabe, Sonstige Einkünfte, Zufluss,

  • FG Berlin-Brandenburg, 26.10.2020 - 7 K 7032/16

    Kapitalisierung von Kleinbetragsrenten

  • FG Baden-Württemberg, 18.11.2010 - 3 K 273/07

    Zur Arbeitslohnqualität von Arbeitgeberbeiträgen für die Zukunftssicherung eines

  • FG Baden-Württemberg, 26.11.2020 - 3 K 3139/19

    Steuerliche Behandlung von Prämien zur Schweizer Unfallversicherung für die

  • BFH, 15.12.2021 - X R 2/20

    Aufteilung von Alterseinkünften eines Ruhestandsbeamten des EPA

  • FG Baden-Württemberg, 12.05.2011 - 3 K 147/10

    Vergleichbarkeit des Vorsorgeverhältnisses zu verschiedenen Zweigen der

  • FG Baden-Württemberg, 25.09.2020 - 14 K 2144/17

    (Einkommensteuerliche Behandlung der Arbeitgeberbeiträge zur Schweizer Stiftung

  • FG Hamburg, 07.08.2020 - 3 K 171/19

    Grunderwerbsteuer: Keine Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei

  • FG Baden-Württemberg, 30.11.2018 - 13 K 715/14

    Einkommenssteuerliche Behandlung der Zuteilung von neuen Aktien; Aufspaltung

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