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   BFH, 22.12.2010 - I R 110/09   

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https://dejure.org/2010,4222
BFH, 22.12.2010 - I R 110/09 (https://dejure.org/2010,4222)
BFH, Entscheidung vom 22.12.2010 - I R 110/09 (https://dejure.org/2010,4222)
BFH, Entscheidung vom 22. Dezember 2010 - I R 110/09 (https://dejure.org/2010,4222)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Einkommensermittlung einer GmbH als partiell steuerpflichtiger Unterstützungskasse - Berechnung des sog. Reservepolsters - Erfordernis einer schriftlichen Versorgungszusage - Prüfungsumfang im Revisionsverfahren - Unzulässigkeit der Revision mangels formeller Beschwer - ...

  • openjur.de

    Einkommensermittlung einer GmbH als partiell steuerpflichtiger Unterstützungskasse; Berechnung des sog. Reservepolsters; Erfordernis einer schriftlichen Versorgungszusage; Prüfungsumfang im Revisionsverfahren; Unzulässigkeit der Revision mangels formeller Beschwer; ...

  • Bundesfinanzhof

    KStG § 5 Abs 1 Nr 3 Buchst e, KStG § ... 6 Abs 5 S 1, KStG § 10 Nr 1, EStG § 4d Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst b, UmwStG § 12 Abs 2 S 2, GewStG § 3 Nr 9, KStG § 8 Abs 1, EStG § 4 Abs 4, FGO § 118 Abs 3 S 2, FGO § 121 S 1, FGO § 96 Abs 1 S 2, FGO § 40 Abs 2, FGO § 123
    Einkommensermittlung einer GmbH als partiell steuerpflichtiger Unterstützungskasse - Berechnung des sog. Reservepolsters - Erfordernis einer schriftlichen Versorgungszusage - Prüfungsumfang im Revisionsverfahren - Unzulässigkeit der Revision mangels formeller Beschwer - ...

  • Bundesfinanzhof

    Einkommensermittlung einer GmbH als partiell steuerpflichtiger Unterstützungskasse - Berechnung des sog. Reservepolsters - Erfordernis einer schriftlichen Versorgungszusage - Prüfungsumfang im Revisionsverfahren - Unzulässigkeit der Revision mangels formeller Beschwer - ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 1 Nr 3 Buchst e KStG 1999, § 6 Abs 5 S 1 KStG 1999, § 10 Nr 1 KStG 1999, § 4d Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst b EStG 1997, § 12 Abs 2 S 2 UmwStG 1995
    Einkommensermittlung einer GmbH als partiell steuerpflichtiger Unterstützungskasse - Berechnung des sog. Reservepolsters - Erfordernis einer schriftlichen Versorgungszusage - Prüfungsumfang im Revisionsverfahren - Unzulässigkeit der Revision mangels formeller Beschwer - ...

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Einkommensermittlung einer GmbH als partiell steuerpflichtiger Unterstützungskasse – Berechnung des sog. Reservepolsters – Erfordernis einer schriftlichen Versorgungszusage – Prüfungsumfang im Revisionsverfahren – Unzulässigkeit der Revision ...

  • Betriebs-Berater

    Einkommensermittlung einer GmbH als partiell steuerpflichtiger Unterstützungskasse

  • rewis.io

    Einkommensermittlung einer GmbH als partiell steuerpflichtiger Unterstützungskasse - Berechnung des sog. Reservepolsters - Erfordernis einer schriftlichen Versorgungszusage - Prüfungsumfang im Revisionsverfahren - Unzulässigkeit der Revision mangels formeller Beschwer - ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Einkommensermittlung einer GmbH als partiell steuerpflichtiger Unterstützungskasse - Berechnung des sog. Reservepolsters - Erfordernis einer schriftlichen Versorgungszusage - Prüfungsumfang im Revisionsverfahren - Unzulässigkeit der Revision mangels formeller Beschwer - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kassenleistungen an die begünstigten Arbeitnehmer des Trägerunternehmens als abziehbare Betriebsausgaben i.R.d. Ermittlung des Einkommens einer Unterstützungskasse in der Rechtsform einer GmbH; Umfang der Berücksichtigung der geleisteten Gewerbesteuern in Bezug auf den ...

  • datenbank.nwb.de

    Einkommensermittlung einer GmbH als partiell steuerpflichtiger Unterstützungskasse - Berechnung des sog. Reservepolsters

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einkommensermittlung einer GmbH als partiell steuerpflichtiger Unterstützungskasse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einkommensermittlung einer partiell steuerpflichtigen Unterstützungskasse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bei der Ermittlung des Einkommens einer Unterstützungskasse in der Rechtsform einer GmbH sind die Kassenleistungen an die begünstigten Arbeitnehmer des Trägerunternehmens abziehbare Betriebsausgaben; Berücksichtigung der geleisteten Gewerbesteuern nur anteilig in Bezug ...

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Partielle Steuerpflicht einer Unterstützungskasse

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Einkommen einer GmbH als partiell steuerpflichtige Unterstützungskasse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 232, 415
  • BB 2011, 1325
  • DB 2011, 1252
  • BStBl II 2014, 119
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 04.12.1991 - I R 68/89

    - Zum Rechtscharakter der Zuwendungen zwischen Trägerunternehmen und

    Auszug aus BFH, 22.12.2010 - I R 110/09
    Sie stützt sich auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), nach der einerseits die Zuwendungen des Trägerunternehmens an eine Unterstützungskasse beim Träger betrieblich begründet und nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind und es sich dabei folglich nicht um verdeckte Einlagen handelt (Senatsurteil vom 4. Dezember 1991 I R 68/89, BFHE 166, 465, BStBl II 1992, 744) und nach der andererseits --betreffend die Kassenleistungen-- der Betriebsausgabenabzug Vorrang vor der Regelung des § 10 Nr. 1 KStG 1999 hat (vgl. Senatsurteil vom 5. Juni 2003 I R 76/01, BFHE 202, 323, BStBl II 2005, 305).

    Im Verhältnis zwischen dem Trägerunternehmen und der Unterstützungskasse handelt es sich dabei um Zahlungen mit Gegenleistungscharakter, weil die Unterstützungskasse sie zu dem Zweck erhält, die an sich vom Trägerunternehmen geschuldeten Versorgungsleistungen zu erbringen (Senatsurteil in BFHE 166, 465, BStBl II 1992, 744).

    Die im Urteil in BFHE 166, 465, BStBl II 1992, 744 offengelassene Frage, ob auch jene Zuwendungen Betriebsausgabencharakter haben, die die Abzugsgrenzen des § 4d EStG 1997 überschreiten, hat der VIII. Senat des BFH inzwischen bejaht (Urteile vom 29. August 1996 VIII R 24/95, BFHE 182, 307, und vom 19. Juni 2007 VIII R 100/04, BFHE 218, 236, BStBl II 2007, 930).

    Daran vermag es nichts zu ändern, dass in dem erwähnten Bericht des Finanzausschusses des Bundestags die Neuregelung als "Klarstellung" bezeichnet und ausdrücklich auf die Praxis der Finanzverwaltung hingewiesen wird, nach der es sich bei den Zuwendungen an die Unterstützungskassen um Einlagen und bei den Kassenleistungen um nicht abziehbare Aufwendungen nach § 10 Nr. 1 KStG 1999 handele, von der der Senat im Urteil in BFHE 166, 465, BStBl II 1992, 744 "abweiche".

  • BFH, 29.01.1969 - I 247/65

    Rechtsfähige Unterstützungskasse - Steuerfreiheit - Satzungsmäßige Zwecke -

    Auszug aus BFH, 22.12.2010 - I R 110/09
    Die Steuerneutralität der Kassenleistungen wird von den Vertretern dieser Auffassung --wie auch von der Vorinstanz-- übereinstimmend mit der Bestimmung des § 10 Nr. 1 KStG 1999 begründet, nach der Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken des Steuerpflichtigen, die durch Stiftungsgeschäft, Satzung oder sonstige Verfassung vorgeschrieben sind, nicht abziehbar sind (so zu den Kassenleistungen einer Unterstützungskasse in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins auch Senatsurteil vom 29. Januar 1969 I 247/65, BFHE 95, 4, BStBl II 1969, 269).

    Ob etwas anderes gilt, wenn die Unterstützungskasse nicht durch eine Kapitalgesellschaft, sondern durch einen eingetragenen Verein betrieben wird (so Senatsurteil in BFHE 95, 4, BStBl II 1969, 269), bedarf im Streitfall keiner Entscheidung.

  • BFH, 05.06.2003 - I R 76/01

    Ausgaben für wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

    Auszug aus BFH, 22.12.2010 - I R 110/09
    Sie stützt sich auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), nach der einerseits die Zuwendungen des Trägerunternehmens an eine Unterstützungskasse beim Träger betrieblich begründet und nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind und es sich dabei folglich nicht um verdeckte Einlagen handelt (Senatsurteil vom 4. Dezember 1991 I R 68/89, BFHE 166, 465, BStBl II 1992, 744) und nach der andererseits --betreffend die Kassenleistungen-- der Betriebsausgabenabzug Vorrang vor der Regelung des § 10 Nr. 1 KStG 1999 hat (vgl. Senatsurteil vom 5. Juni 2003 I R 76/01, BFHE 202, 323, BStBl II 2005, 305).

    Denn von diesem Abzugsverbot werden nur solche Aufwendungen erfasst, die sich der Art nach als Einkommensverwendung darstellen; Aufwendungen, die gleichzeitig Betriebsausgabencharakter haben, sind hingegen nach allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen abzusetzen (Senatsurteile in BFHE 202, 323, BStBl II 2005, 305, und vom 17. Dezember 1997 I R 58/97, BFHE 185, 220, BStBl II 1998, 357, jeweils m.w.N.).

  • FG Schleswig-Holstein, 01.10.2009 - 1 K 106/07

    Keine Abzugsfähigkeit von Unterstützungsleistungen als Betriebsausgabe

    Auszug aus BFH, 22.12.2010 - I R 110/09
    aa) Die bisherige Praxis der Finanzverwaltung geht von der Annahme aus, dass einerseits die Zuwendungen des Trägerunternehmens an eine Unterstützungskasse und andererseits die von dieser an die Begünstigten erbrachten Kassenleistungen bei der Unterstützungskasse steuerneutral zu behandeln sind (ebenso Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 1. Oktober 2009  1 K 106/07, EFG 2010, 169; Höfer, a.a.O., Rz 2262 f.; Ahrend/ Förster/Rößler, Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung, 3. Teil, Rz 723 f.; Otto in Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 5. Aufl., StR G Rz 58; Frotscher in Frotscher/Maas, KStG/GewStG/UmwStG, § 5 KStG Rz 66a; Sauter/ Rhiel in Erle/Sauter, KStG, 3. Aufl., § 6 Rz 51, 54; Jost in Dötsch/Jost/Pung/Witt, a.a.O., KStG nF § 5 Abs. 1 Nr. 3 - 4 Rz 139 ff., KStG nF § 6 Rz 34).

    Dabei variieren die Begründungen, mit denen die steuerliche Nichterfassung der Zuwendungen des Trägerunternehmens gerechtfertigt wird: Teilweise wird --mitunter ohne Differenzierung nach der Rechtsform der Unterstützungskasse-- angenommen, die Unterstützungskassen erhielten die Zuwendungen nicht zum Zwecke der Einkunftserzielung, so dass sie nicht zu den steuerpflichtigen Einkünften i.S. des § 2 EStG gehörten (vgl. Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG in EFG 2010, 169; Höfer, a.a.O., Rz 2262; Otto in Blomeyer/Rolfs/Otto, a.a.O., StR G Rz 58; Frotscher in Frotscher/Maas, a.a.O., § 5 Rz 66a).

  • BFH, 05.11.1992 - I R 61/89

    Rechtsfähige Versorgungseinrichtungen als Unterstützungskassen

    Auszug aus BFH, 22.12.2010 - I R 110/09
    b) Nach den tatrichterlichen Feststellungen der Vorinstanz, die von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen werden und an die der Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist, handelt es sich bei der Klägerin um eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die aufgrund ihrer Satzung auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt und somit nach der Definition des § 1 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) in der in den Streitjahren geltenden Fassung (jetzt § 1b Abs. 4 BetrAVG), die mit der steuerrechtlichen Definition übereinstimmt (vgl. Senatsurteil vom 5. November 1992 I R 61/89, BFHE 169, 369, BStBl II 1993, 185), um eine Unterstützungskasse.

    Ihre Eigenschaft als "Zuwendungen" i.S. von § 4d EStG 1997 verlieren die Zahlungen dadurch nicht (Senatsurteil in BFHE 169, 369, BStBl II 1993, 185).

  • BFH, 23.10.1989 - GrS 2/87

    Zur betragsmäßigen Erweiterung einer Anfechtungsklage gegen einen

    Auszug aus BFH, 22.12.2010 - I R 110/09
    Für das Jahr 2001 ist überdies zu berücksichtigen, dass der Revisionsantrag (Festsetzung der Körperschaftsteuer auf 3.070 DM) über den erstinstanzlichen Klageantrag (Wiederherstellung des Ursprungsbescheids, in dem die Körperschaftsteuer auf 3.365 DM festgesetzt worden war) hinausgeht; insoweit ist die Revision mangels formeller Beschwer unzulässig (BFH-Beschluss vom 23. Oktober 1989 GrS 2/87, BFHE 159, 4, BStBl II 1990, 327; Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 123 Rz 2, m.w.N.).
  • BFH, 17.12.1997 - I R 58/97

    Anstellung von Mitgliedern gegen Unterhaltsgewährung

    Auszug aus BFH, 22.12.2010 - I R 110/09
    Denn von diesem Abzugsverbot werden nur solche Aufwendungen erfasst, die sich der Art nach als Einkommensverwendung darstellen; Aufwendungen, die gleichzeitig Betriebsausgabencharakter haben, sind hingegen nach allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen abzusetzen (Senatsurteile in BFHE 202, 323, BStBl II 2005, 305, und vom 17. Dezember 1997 I R 58/97, BFHE 185, 220, BStBl II 1998, 357, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 22.01.2003 - II R 40/00

    Rechtsfähige Unterstützungskasse; Feststellung des Einheitswerts des BV

    Auszug aus BFH, 22.12.2010 - I R 110/09
    Daraus ergibt sich, dass die Aufteilung pauschal nach dem rechnerischen Verhältnis --und nicht unmittelbar nach der wirtschaftlichen Zuordnung-- zu erfolgen hat und dass deshalb die im Rahmen der Gewinn- und Einkommensermittlung erfassten Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben, Hinzurechnungen und Kürzungen jeweils anteilig zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsurteil vom 31. Juli 1991 I R 4/89, BFHE 165, 387, BStBl II 1992, 98; BFH-Urteil vom 22. Januar 2003 II R 40/00, BFH/NV 2003, 1037; Heger in Gosch, a.a.O., § 6 Rz 20; Bott in Ernst & Young, a.a.O., § 6 Rz 91 i.V.m. Rz 52 f.; Erhard in Blümich, a.a.O., § 6 KStG Rz 24).
  • BFH, 31.07.1991 - I R 4/89

    Aufteilung der steuerabzugspflichtigen Kapitalerträge bei partiell

    Auszug aus BFH, 22.12.2010 - I R 110/09
    Daraus ergibt sich, dass die Aufteilung pauschal nach dem rechnerischen Verhältnis --und nicht unmittelbar nach der wirtschaftlichen Zuordnung-- zu erfolgen hat und dass deshalb die im Rahmen der Gewinn- und Einkommensermittlung erfassten Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben, Hinzurechnungen und Kürzungen jeweils anteilig zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsurteil vom 31. Juli 1991 I R 4/89, BFHE 165, 387, BStBl II 1992, 98; BFH-Urteil vom 22. Januar 2003 II R 40/00, BFH/NV 2003, 1037; Heger in Gosch, a.a.O., § 6 Rz 20; Bott in Ernst & Young, a.a.O., § 6 Rz 91 i.V.m. Rz 52 f.; Erhard in Blümich, a.a.O., § 6 KStG Rz 24).
  • BFH, 29.08.1996 - VIII R 24/95

    Trägerunternehmen - Unterstützungskasse - Zuwendungen - Rückzahlung

    Auszug aus BFH, 22.12.2010 - I R 110/09
    Die im Urteil in BFHE 166, 465, BStBl II 1992, 744 offengelassene Frage, ob auch jene Zuwendungen Betriebsausgabencharakter haben, die die Abzugsgrenzen des § 4d EStG 1997 überschreiten, hat der VIII. Senat des BFH inzwischen bejaht (Urteile vom 29. August 1996 VIII R 24/95, BFHE 182, 307, und vom 19. Juni 2007 VIII R 100/04, BFHE 218, 236, BStBl II 2007, 930).
  • FG Bremen, 12.11.2009 - 1 K 12/08

    Überdotation einer Unterstützungskasse in der Rechtsform einer

  • BFH, 19.06.2007 - VIII R 100/04

    Betragsmäßige Begrenzung der jährlichen Zuwendungen an Unterstützungskassen nach

  • BFH, 22.08.2007 - I R 32/06

    Dauerverluste kommunaler Eigenbetriebe sind steuerpflichtig

  • BFH, 25.03.2015 - X R 20/13

    Anforderungen an die Schätzung mittels eines Zeitreihenvergleichs

    Das FG wird daher im zweiten Rechtsgang noch Feststellungen dazu treffen, ob es überhaupt denkbar ist, dass die Aussetzungszinsen wirtschaftlich bereits im Streitjahr 2003 verursacht sein können (zur wirtschaftlichen Verursachung von Steuerzinsen erst ab Beginn des Zinslaufs siehe auch BFH-Urteil vom 22. Dezember 2010 I R 110/09, BFHE 232, 415, BStBl II 2014, 119, Rz 29).
  • BFH, 01.06.2016 - X R 43/14

    Steuerliche Berücksichtigung eines Selbstbehalts bei einer privaten

    Insoweit ist die Revision mangels formeller Beschwer unzulässig (vgl. BFH-Urteil vom 22. Dezember 2010 I R 110/09, BFHE 232, 415, BStBl II 2014, 119, Rz 30, m.w.N.).
  • BFH, 26.11.2014 - I R 37/13

    Überdotierung einer Gruppenunterstützungskasse; kassenbezogene Beurteilung -

    Soweit dies der Fall ist (sog. Überdotierung; vgl. Senatsurteil vom 22. Dezember 2010 I R 110/09, BFHE 232, 415, BStBl II 2014, 119), ist die Kasse zum einen partiell körperschaftsteuerpflichtig (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e Satz 3 i.V.m. § 6 Abs. 5 KStG 1999/2002); zum anderen unterliegt die Überdotierung nicht der Vermögensbindung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c KStG 1999/2002.
  • BFH, 27.09.2017 - I R 65/15

    Rückstellung für Unterstützungsleistungen bei einer steuerbefreiten

    a) Nach den tatrichterlichen Feststellungen der Vorinstanz, die von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen werden und an die der Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist, handelt es sich bei der Klägerin um eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die aufgrund ihrer Satzung auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt und somit nach der Definition des § 1b Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, die mit der steuerrechtlichen Definition übereinstimmt (vgl. Senatsurteil vom 22. Dezember 2010 I R 110/09, BFHE 232, 415, BStBl II 2014, 119), um eine Unterstützungskasse.

    Sie entspricht der Rechtsprechung des Senats, wonach es sich im Verhältnis zwischen dem Trägerunternehmen und der Unterstützungskasse um Zahlungen mit Gegenleistungscharakter handelt, weil die Unterstützungskasse sie zu dem Zweck erhält, die an sich vom Trägerunternehmen geschuldeten Versorgungsleistungen zu erbringen (vgl. Senatsurteil in BFHE 232, 415, BStBl II 2014, 119, Rz 20).

  • BFH, 10.08.2011 - I R 45/10

    Ansparabschreibung für Wirtschaftsgüter in ausländischer Betriebsstätte -

    Ohne einen solchen Anhalt im Gesetzestatbestand kann jedoch etwaigen Vorstellungen der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten keine maßgebliche Bedeutung beigemessen werden (vgl. Senatsurteil vom 22. Dezember 2010 I R 110/09, BFHE 232, 415) und muss es mithin bei der wortlautgetreuen Gesetzesanwendung verbleiben.
  • BFH, 14.05.2013 - I R 6/12

    Zuwendung an Unterstützungskassen - Schriftformerfordernis - Eindeutigkeit der

    a) Auszugehen ist hierbei davon, dass eine Unterstützungskasse selbst formalrechtlich keine Rechtsansprüche auf die von ihr gewährten Leistungen einräumen darf (§ 1b Abs. 4 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung --BetrAVG--; z.B. Senatsurteil vom 22. Dezember 2010 I R 110/09, BFHE 232, 415).
  • BFH, 10.08.2016 - I R 60/14

    Gewerbesteuerliche Kürzung für den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen

    Dem stehen die vom FG und von der Klägerin herangezogenen Grundsätze, nach denen Gesetze nicht gegen ihren Wortlaut ausgelegt werden dürfen und der Wille eines am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organs nur berücksichtigt werden darf, wenn er einen objektivierten Niederschlag im Gesetz gefunden hat (vgl. z.B. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Januar 1980  1 BvR 249/79, BVerfGE 53, 135; Senatsurteil vom 22. Dezember 2010 I R 110/09, BFHE 232, 415, BStBl II 2014, 119; BFH-Urteil vom 14. November 1972 VIII R 22/68, BFHE 108, 65, BStBl II 1973, 182), nicht entgegen.
  • BFH, 13.05.2020 - VI R 38/18

    Werbungkosten eines Polizeibeamten im Einsatz- und Streifendienst - altes

    Insoweit ist die Revision mangels formeller Beschwer unzulässig (s. BFH-Urteil vom 22.12.2010 - I R 110/09, BFHE 232, 415, BStBl II 2014, 119, Rz 30, m.w.N.).
  • BFH, 17.05.2022 - VII R 4/19

    Nichtannahme einer Zollanmeldung wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz

    Eine Erweiterung des Klageantrags ist im Revisionsverfahren ausgeschlossen; die Revision ist insoweit mangels formeller Beschwer unzulässig (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 01.06.2016 - X R 43/14, BFHE 254, 536, BStBl II 2017, 55, Rz 14, und vom 22.12.2010 - I R 110/09, BFHE 232, 415, BStBl II 2014, 119, Rz 30, m.w.N.; s.a. Gräber/Ratschow, a.a.O., § 123 Rz 2, m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 10.08.2015 - 6 K 201/14

    Körperschaftsteuererhöhungsbetrag gemäß § 38 Abs. 5 KStG gegenüber einer partiell

    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe im Urteil vom 22. Dezember 2010 I R 110/09, BStBl II 2014, 119 keine Rückstellung für die noch ausstehenden Leistungen der Unterstützungskasse gebildet.

    Dieser Sichtweise stehe das BFH-Urteil vom 22. Dezember 2010 I R 110/09, BStBl II 2014, 119, nicht entgegen.

  • FG Baden-Württemberg, 08.12.2011 - 3 K 4318/08

    Inhalt und Reichweite des Schriftformerfordernisses bei Leistungszusagen von

  • FG Düsseldorf, 17.05.2011 - 6 K 703/08

    Zulassung von Nachzahlungszinsen zum Betriebsausgabenabzug; Steuermindernde

  • FG Sachsen-Anhalt, 26.11.2014 - 2 K 1441/11

    Berücksichtigung von Beiträgen an eine betriebliche Altersversorgung als

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