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   BFH, 11.02.2014 - VIII R 25/12   

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https://dejure.org/2014,8402
BFH, 11.02.2014 - VIII R 25/12 (https://dejure.org/2014,8402)
BFH, Entscheidung vom 11.02.2014 - VIII R 25/12 (https://dejure.org/2014,8402)
BFH, Entscheidung vom 11. Februar 2014 - VIII R 25/12 (https://dejure.org/2014,8402)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Zufluss von Kapitaleinnahmen aus Schneeballsystemen

  • openjur.de

    Zufluss von Kapitaleinnahmen aus Schneeballsystemen

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 8 Abs 1, EStG § 11 Abs 1 S 1, EStG § 20 Abs 1 Nr 7, EStG § 20 Abs 2 S 1 Nr 1
    Zufluss von Kapitaleinnahmen aus Schneeballsystemen

  • Bundesfinanzhof

    Zufluss von Kapitaleinnahmen aus Schneeballsystemen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 1 EStG 1990, § 11 Abs 1 S 1 EStG 1990, § 20 Abs 1 Nr 7 EStG 1990, § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG 1990
    Zufluss von Kapitaleinnahmen aus Schneeballsystemen

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Zufluss von Kapitaleinnahmen aus Schneeballsystemen

  • Betriebs-Berater

    Zufluss von Kapitaleinnahmen aus Schneeballsystemen

  • rewis.io

    Zufluss von Kapitaleinnahmen aus Schneeballsystemen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ertragsteuerliche Behandlung von Gutschriften aus Schneeballsystemen

  • datenbank.nwb.de

    Zufluss von Kapitaleinnahmen aus Schneeballsystemen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zufluss von Kapitaleinnahmen aus Schneeballsystemen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (19)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Steuerbare Einkünfte des Anlegers im Rahmen eines Schneeballsystems

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Schneeballsystem - und die Einkommensteuer des Anlegers

  • lto.de (Kurzinformation)

    Schneeballsystemen - Was alles zu versteuern ist

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ertragsteuerliche Behandlung von Gutschriften aus einem Schneeballsystemen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum Zufluss von Kapitaleinnahmen aus Schneeballsystemen

  • Jurion (Kurzinformation)

    Gutschriften aus Schneeballsystemen können zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Steuerbare Einkünfte des Anlegers im Rahmen eines Schneeballsystems

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Steuerbare Einkünfte des Anlegers im Rahmen eines Schneeballsystems

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zufluss von Kapitaleinnahmen aus Schneeballsystemen

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Steuerbare Einkünfte des Anlegers im Rahmen eines Schneeballsystems

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Steuerbare Einkünfte des Anlegers im Rahmen eines Schneeballsystems

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Steuerbare Einkünfte des Anlegers im Rahmen eines Schneeball-systems

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Einnahmen aus Schneeballsystemen

  • kanzleimitte.de (Kurzinformation)

    Steuerpflicht bleibt auch bei Schneeballsystemen im Geldanlagebereich bestehen

  • dr-schulte.de (Kurzinformation)

    Steuerpflicht der Opfer von Schneeballsystemen?

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Zufluss und Steuerpflicht von Kapitaleinnahmen im Rahmen eines Schneeballsystems

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gegen die Anfechtung von Ausschüttungen aus Schneeballsystemen hilft § 366 Abs. 2 BGB

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Keine Versteuerung von Scheinrenditen bei Madoff-Fonds

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Einstellung nach § 153 StPO im Verfahren wg. Steuerverkürzung i. Z. m. Premium Safe Ltd.

Besprechungen u.ä.

  • deutscheranwaltspiegel.de (Entscheidungsbesprechung)

    Anlagebetrug ist ein GAU - Zufluss von Kapitaleinnahmen aus Schneeballsystemen

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Einkünfte aus Kapitalvermögen
    Überblick über die Einkünfte aus Kapitalvermögen
    Einkünfte nach § 20 Abs. 1 EStG
    Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG
    Gutschriften aus Schneeballsystemen
    Zufluss-/Abfluss-Prinzip
    ABC der wichtigsten Zuflussvarianten
    Scheinrenditen

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 244, 406
  • NJW-RR 2014, 821
  • BB 2014, 1173
  • DB 2014, 1115
  • BStBl II 2014, 461
  • NZG 2014, 752
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 16.03.2010 - VIII R 4/07

    Zufluss von Kapitaleinnahmen aus Schneeballsystemen

    Auszug aus BFH, 11.02.2014 - VIII R 25/12
    Über den Zufluss von Kapitaleinkünften anderer Steuerpflichtiger in den Streitjahren 1994 und 1995, die eine vergleichbare Anlage mit C vereinbart hatten, hat der Senat bereits mit Urteil vom 16. März 2010 VIII R 4/07 (BFHE 229, 141, BStBl II 2014, 147) entschieden (zur Vermögensteuer s. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. September 2010 II R 62/08, BFH/NV 2011, 7).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf sein Urteil in BFHE 229, 141, BStBl II 2014, 147 Bezug, das die Kapitalanlage eines anderen Steuerpflichtigen bei C zu den gleichen Bedingungen auch für den Streitzeitraum betraf.

    a) Der Senat hält daran fest, dass auch Gutschriften über wiederangelegte Renditen in Schneeballsystemen zu Einnahmen aus Kapitalvermögen i.S. von § 20 EStG führen (vgl. Senatsurteile vom 14. Dezember 2004 VIII R 5/02, BFHE 209, 423, BStBl II 2005, 739; VIII R 81/03, BFHE 209, 438, BStBl II 2005, 746; vom 28. Oktober 2008 VIII R 36/04, BFHE 223, 166, BStBl II 2009, 190 - Verfassungsbeschwerde nicht angenommen: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Juli 2009  2 BvR 2525/08; in BFHE 229, 141, BStBl II 2014, 147), wenn der Schuldner der Erträge leistungsbereit und leistungsfähig ist.

    Entscheidend ist --wie der Senat wiederholt abweichend entschieden hat-- die Sicht des Leistungsempfängers (Kapitalanlegers) in dem Zeitpunkt, in dem er aus seiner Sicht die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Einnahme erstmals erlangt (vgl. Senatsurteile in BFHE 209, 423, BStBl II 2005, 739; in BFHE 209, 438, BStBl II 2005, 746; in BFHE 229, 141, BStBl II 2014, 147).

    bbb) Da es für den Zufluss maßgeblich auf den Zeitpunkt der Verfügung des Klägers über die zu seinen Gunsten abgerechneten und wiederangelegten Erträge ankommt, sind dem Kläger auch die "mit Wirkung zum 1. Januar 1996" der Anlagesumme zugeschlagenen Erträge in Höhe von 10.700 DM noch im Streitjahr 1995 zugeflossen (s. Senatsurteil in BFHE 229, 141, BStBl II 2014, 147).

    Von einem nicht mehr leistungsbereiten und leistungsfähigen Betreiber des Schneeballsystems kann erst ausgegangen werden, wenn dieser auf einen Auszahlungswunsch des Anlegers hin eine sofortige Auszahlung ablehnt und stattdessen über anderweitige Zahlungsmodalitäten verhandelt (Senatsurteile in BFHE 197, 126, BStBl II 2002, 138; in BFHE 229, 141, BStBl II 2014, 147).

    Auf eine hypothetische Zahlungsverpflichtung gegenüber allen Anlegern kann in diesem Zusammenhang nicht abgestellt werden (Senatsurteil in BFHE 229, 141, BStBl II 2014, 147; a.A. Wolff-Diepenbrock, Festschrift für Wolfgang Spindler 2011, S. 897, 910; Elicker/Neumann, FR 2003, 221, 225; Schmidt-Liebig, FR 2007, 409, 414; Marx, FR 2009, 515, 522; Karla, FR 2013, 545, 549).

    Dass Schneeballsysteme zusammenbrechen, wenn alle Anleger gleichzeitig die Rückzahlung ihrer Gelder verlangen, ist für die Annahme eines Zuflusses beim einzelnen Anleger unbeachtlich (vgl. Senatsurteile in BFHE 223, 166, BStBl II 2009, 190; in BFHE 229, 141, BStBl II 2014, 147).

  • BFH, 28.10.2008 - VIII R 36/04

    Zufluss von "(Schein-)Renditen" bei Schneeballsystem

    Auszug aus BFH, 11.02.2014 - VIII R 25/12
    a) Der Senat hält daran fest, dass auch Gutschriften über wiederangelegte Renditen in Schneeballsystemen zu Einnahmen aus Kapitalvermögen i.S. von § 20 EStG führen (vgl. Senatsurteile vom 14. Dezember 2004 VIII R 5/02, BFHE 209, 423, BStBl II 2005, 739; VIII R 81/03, BFHE 209, 438, BStBl II 2005, 746; vom 28. Oktober 2008 VIII R 36/04, BFHE 223, 166, BStBl II 2009, 190 - Verfassungsbeschwerde nicht angenommen: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Juli 2009  2 BvR 2525/08; in BFHE 229, 141, BStBl II 2014, 147), wenn der Schuldner der Erträge leistungsbereit und leistungsfähig ist.

    Liegt ein solches alleiniges oder überwiegendes Interesse des Gläubigers an der Vereinbarung der Novation vor, indiziert dieses dessen Verfügungsmacht über den Gegenstand der Altforderung (vgl. zuletzt Senatsurteil in BFHE 223, 166, BStBl II 2009, 190, m.w.N.).

    Es muss bei beiden "Zuflusstatbeständen" aber jeweils die weitere Voraussetzung erfüllt sein, dass der Gläubiger (der Anleger) im Zeitpunkt der Novation oder der Gutschrift in den Büchern des Betreibers des Schneeballsystems tatsächlich in der Lage gewesen ist, die Auszahlung ohne weiteres Zutun des leistungsbereiten und leistungsfähigen Schuldners herbeizuführen (vgl. Senatsurteile in BFHE 196, 112, BStBl II 2001, 646; in BFHE 223, 166, BStBl II 2009, 190; vom 19. Juni 2007 VIII R 63/03, BFH/NV 2008, 194).

    Die Annahme, die nach der Wiederanlage erhöhten Kapitalrückzahlungsansprüche könnten vom Betreiber des Schneeballsystems befriedigt werden, stellt einen für die steuerrechtliche Wertung unbeachtlichen Motivirrtum dar (vgl. Senatsurteil in BFHE 223, 166, BStBl II 2009, 190, m.w.N.; a.A. Karla, Finanz-Rundschau --FR-- 2013, 545, 549, m.w.N.).

    Dass Schneeballsysteme zusammenbrechen, wenn alle Anleger gleichzeitig die Rückzahlung ihrer Gelder verlangen, ist für die Annahme eines Zuflusses beim einzelnen Anleger unbeachtlich (vgl. Senatsurteile in BFHE 223, 166, BStBl II 2009, 190; in BFHE 229, 141, BStBl II 2014, 147).

    Denn mit einer solchen Konstellation muss der Betreiber eines Schneeballsystems auch bei verständiger und objektiver Beurteilung nicht rechnen, solange er den gestellten Auszahlungsverlangen nachkommt (vgl. Senatsurteil in BFHE 223, 166, BStBl II 2009, 190).

    Von der Wertlosigkeit des Anspruchs auf Rückzahlung der Anlagesumme ist indes im Regelfall nicht auszugehen, solange ein Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betreibers des Schneeballsystems noch nicht gestellt wurde (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil in BFHE 223, 166, BStBl II 2009, 190, m.w.N.).

  • BFH, 10.07.2001 - VIII R 35/00

    Kapitalerträge bei Anlegern der Ambros S.A.

    Auszug aus BFH, 11.02.2014 - VIII R 25/12
    In dieser Vereinbarung kann nach der gefestigten Rechtsprechung des BFH (s. grundlegend Senatsurteil vom 10. Juli 2001 VIII R 35/00, BFHE 196, 112, BStBl II 2001, 646 "Ambros-Entscheidung") eine Verfügung des Gläubigers über die bisherige Forderung liegen, die einkommensteuerrechtlich so zu werten ist, als ob der Schuldner die Altschuld durch tatsächliche Zahlung beglichen (= Zufluss beim Gläubiger) und der Gläubiger den vereinnahmten Betrag infolge des neu geschaffenen Verpflichtungsgrundes dem Schuldner sofort wieder zur Verfügung gestellt hätte (= Wiederabfluss des Geldbetrages beim Gläubiger).

    Es muss bei beiden "Zuflusstatbeständen" aber jeweils die weitere Voraussetzung erfüllt sein, dass der Gläubiger (der Anleger) im Zeitpunkt der Novation oder der Gutschrift in den Büchern des Betreibers des Schneeballsystems tatsächlich in der Lage gewesen ist, die Auszahlung ohne weiteres Zutun des leistungsbereiten und leistungsfähigen Schuldners herbeizuführen (vgl. Senatsurteile in BFHE 196, 112, BStBl II 2001, 646; in BFHE 223, 166, BStBl II 2009, 190; vom 19. Juni 2007 VIII R 63/03, BFH/NV 2008, 194).

    Die Interessenlage bestimmt sich maßgeblich danach, ob der Gläubiger (hier: der Kläger) die ihm zustehende Wahlmöglichkeit zwischen der Auszahlung der Renditen und deren Wiederanlage ausübt, um fortan höhere Renditen erzielen zu können (Senatsurteil in BFHE 196, 112, BStBl II 2001, 646).

  • BFH, 14.02.1984 - VIII R 221/80

    Zur Frage des Zuflusses nicht ausgezahlter Zinszahlungsschulden einer GmbH an

    Auszug aus BFH, 11.02.2014 - VIII R 25/12
    Allerdings muss der Gläubiger in der Lage sein, den Leistungserfolg ohne weiteres Zutun des im Übrigen leistungsbereiten und leistungsfähigen Schuldners herbeizuführen (Senatsurteile vom 14. Februar 1984 VIII R 221/80, BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480; in BFHE 197, 126, BStBl II 2002, 138; BFH-Urteil vom 18. Dezember 2001 IX R 74/98, BFH/NV 2002, 643).

    Entscheidend hierfür ist, ob der dem Gläubiger geschuldete Betrag gerade in dessen Interesse nicht ausgezahlt und aufgrund der Novation fortan aus einem anderen Rechtsgrund geschuldet wird (Senatsurteil in BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480).

    Dem Gläubiger, dem eher an einer Auszahlung gelegen ist, ist dann nichts zugeflossen (vgl. Senatsurteil in BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480, unter 2.c der Gründe).

  • BFH, 30.10.2001 - VIII R 15/01

    Zufluss von Renditen im Schneeballsystem

    Auszug aus BFH, 11.02.2014 - VIII R 25/12
    Für die Abgrenzung, ob eine Rückzahlung der Anlagesumme oder eine Zinsauszahlung vorliegt, ist einkommensteuerrechtlich allein an die Tilgungsbestimmung des Betreibers bei Auszahlung anzuknüpfen, selbst wenn diese Auszahlung zivilrechtlich mangels eines entstandenen Zinsauszahlungsanspruchs unwirksam sein sollte (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung z.B. Senatsurteile vom 22. Juli 1997 VIII R 12/96, BFHE 184, 34, BStBl II 1997, 761; vom 22. Juli 1997 VIII R 13/96, BFHE 184, 46, BStBl II 1997, 767; vom 10. Juli 2001 VIII R 31/97, BFH/NV 2001, 1554; vom 30. Oktober 2001 VIII R 15/01, BFHE 197, 126, BStBl II 2002, 138, m.w.N.).

    Allerdings muss der Gläubiger in der Lage sein, den Leistungserfolg ohne weiteres Zutun des im Übrigen leistungsbereiten und leistungsfähigen Schuldners herbeizuführen (Senatsurteile vom 14. Februar 1984 VIII R 221/80, BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480; in BFHE 197, 126, BStBl II 2002, 138; BFH-Urteil vom 18. Dezember 2001 IX R 74/98, BFH/NV 2002, 643).

    Von einem nicht mehr leistungsbereiten und leistungsfähigen Betreiber des Schneeballsystems kann erst ausgegangen werden, wenn dieser auf einen Auszahlungswunsch des Anlegers hin eine sofortige Auszahlung ablehnt und stattdessen über anderweitige Zahlungsmodalitäten verhandelt (Senatsurteile in BFHE 197, 126, BStBl II 2002, 138; in BFHE 229, 141, BStBl II 2014, 147).

  • BFH, 22.09.2010 - II R 62/08

    Forderungsbewertung bei Schneeballsystem - Nachholung fehlender Feststellungen

    Auszug aus BFH, 11.02.2014 - VIII R 25/12
    Über den Zufluss von Kapitaleinkünften anderer Steuerpflichtiger in den Streitjahren 1994 und 1995, die eine vergleichbare Anlage mit C vereinbart hatten, hat der Senat bereits mit Urteil vom 16. März 2010 VIII R 4/07 (BFHE 229, 141, BStBl II 2014, 147) entschieden (zur Vermögensteuer s. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. September 2010 II R 62/08, BFH/NV 2011, 7).

    a) Die vom II. Senat des BFH in BFH/NV 2011, 7 (unter II.2.a bb) --ausdrücklich nur für Zwecke der Vermögensteuer-- herangezogene Betrachtungsweise, die Tilgungsbestimmungen des Betreibers eines Schneeballsystems seien unwirksam und die Auszahlungen nach der Auslegungsregelung des § 366 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jeweils als Rückzahlung des Anlagekapitals zu werten, ist für die einkommensteuerrechtliche Beurteilung, ob als "Erträge" ausgezahlte Beträge i.S. des § 11 Abs. 1 EStG zugeflossen sind, nicht maßgeblich.

    bbb) Es besteht auch angesichts der Entscheidung des II. Senats des BFH in BFH/NV 2011, 7, der gemäß § 12 Abs. 1 und 2 des Bewertungsgesetzes im Rahmen einer Prognoseentscheidung für Zwecke der Vermögensteuer zu einer anderen Bewertung der Kapitalrückzahlungsforderungen gelangt ist, kein Grund, hiervon abzuweichen.

  • BFH, 14.12.2004 - VIII R 81/03

    Zur steuerlichen Behandlung von Scheinrenditen aus einem Schneeballsystem;

    Auszug aus BFH, 11.02.2014 - VIII R 25/12
    a) Der Senat hält daran fest, dass auch Gutschriften über wiederangelegte Renditen in Schneeballsystemen zu Einnahmen aus Kapitalvermögen i.S. von § 20 EStG führen (vgl. Senatsurteile vom 14. Dezember 2004 VIII R 5/02, BFHE 209, 423, BStBl II 2005, 739; VIII R 81/03, BFHE 209, 438, BStBl II 2005, 746; vom 28. Oktober 2008 VIII R 36/04, BFHE 223, 166, BStBl II 2009, 190 - Verfassungsbeschwerde nicht angenommen: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Juli 2009  2 BvR 2525/08; in BFHE 229, 141, BStBl II 2014, 147), wenn der Schuldner der Erträge leistungsbereit und leistungsfähig ist.

    Entscheidend ist --wie der Senat wiederholt abweichend entschieden hat-- die Sicht des Leistungsempfängers (Kapitalanlegers) in dem Zeitpunkt, in dem er aus seiner Sicht die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Einnahme erstmals erlangt (vgl. Senatsurteile in BFHE 209, 423, BStBl II 2005, 739; in BFHE 209, 438, BStBl II 2005, 746; in BFHE 229, 141, BStBl II 2014, 147).

  • BFH, 14.12.2004 - VIII R 5/02

    Zur steuerlichen Behandlung auf Scheinrenditen aus einem Schneeballsystem;

    Auszug aus BFH, 11.02.2014 - VIII R 25/12
    a) Der Senat hält daran fest, dass auch Gutschriften über wiederangelegte Renditen in Schneeballsystemen zu Einnahmen aus Kapitalvermögen i.S. von § 20 EStG führen (vgl. Senatsurteile vom 14. Dezember 2004 VIII R 5/02, BFHE 209, 423, BStBl II 2005, 739; VIII R 81/03, BFHE 209, 438, BStBl II 2005, 746; vom 28. Oktober 2008 VIII R 36/04, BFHE 223, 166, BStBl II 2009, 190 - Verfassungsbeschwerde nicht angenommen: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Juli 2009  2 BvR 2525/08; in BFHE 229, 141, BStBl II 2014, 147), wenn der Schuldner der Erträge leistungsbereit und leistungsfähig ist.

    Entscheidend ist --wie der Senat wiederholt abweichend entschieden hat-- die Sicht des Leistungsempfängers (Kapitalanlegers) in dem Zeitpunkt, in dem er aus seiner Sicht die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Einnahme erstmals erlangt (vgl. Senatsurteile in BFHE 209, 423, BStBl II 2005, 739; in BFHE 209, 438, BStBl II 2005, 746; in BFHE 229, 141, BStBl II 2014, 147).

  • FG Saarland, 10.05.2012 - 1 K 2327/03

    Zahlungen und Gutschriften im Falle eines Anlagebetrugs (§§ 8, 11, 20 EStG)

    Auszug aus BFH, 11.02.2014 - VIII R 25/12
    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 1642 veröffentlicht.

    Das FA beantragt, das Urteil des FG des Saarlandes vom 10. Mai 2012 1 K 2327/03 hinsichtlich der Entscheidung für die Streitjahre 1994 und 1995 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • BFH, 10.07.2001 - VIII R 31/97

    Zusammenveranlagung von Ehegatten - Kapitalgesellschaft panamaischen Rechts -

    Auszug aus BFH, 11.02.2014 - VIII R 25/12
    Für die Abgrenzung, ob eine Rückzahlung der Anlagesumme oder eine Zinsauszahlung vorliegt, ist einkommensteuerrechtlich allein an die Tilgungsbestimmung des Betreibers bei Auszahlung anzuknüpfen, selbst wenn diese Auszahlung zivilrechtlich mangels eines entstandenen Zinsauszahlungsanspruchs unwirksam sein sollte (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung z.B. Senatsurteile vom 22. Juli 1997 VIII R 12/96, BFHE 184, 34, BStBl II 1997, 761; vom 22. Juli 1997 VIII R 13/96, BFHE 184, 46, BStBl II 1997, 767; vom 10. Juli 2001 VIII R 31/97, BFH/NV 2001, 1554; vom 30. Oktober 2001 VIII R 15/01, BFHE 197, 126, BStBl II 2002, 138, m.w.N.).

    Denn der Zufluss i.S. des § 11 Abs. 1 EStG setzt gerade nicht voraus, dass der Steuerpflichtige die Leistung (endgültig) behalten darf (so Senatsurteil in BFH/NV 2001, 1554, unter II.1.b dd bbb).

  • BFH, 21.07.1987 - VIII R 211/82

    Erfolglosigkeit von Warentermingeschäften nach Erlaß oder Änderung der

  • BFH, 19.06.2007 - VIII R 63/03

    Schneeballsystem: Zufluss von Kapitalerträgen bei Novation

  • BFH, 18.12.2001 - IX R 74/98

    Sonstige Einkünfte; Zufluss

  • BVerfG, 09.07.2009 - 2 BvR 2525/08
  • BFH, 22.07.1997 - VIII R 12/96

    Kapitaleinkünfte beim Schneeballsystem

  • BGH, 18.07.2013 - IX ZR 198/10

    Insolvenzanfechtung der Auszahlung eines Scheinauseinandersetzungsguthabens in

  • BFH, 22.07.1997 - VIII R 13/96

    Kapitaleinkünfte beim Schneeballsystem

  • BFH, 07.02.2018 - X R 10/16

    Verlustabzug beim Anlagebetrug mit nicht existierenden Blockheizkraftwerken

    dd) Auch umgekehrt fußt die Rechtsprechung des VIII. Senats des BFH zur Steuerpflicht von Scheinrenditen aus betrügerischen Schneeballsystemen auf der rechtlichen Grundlage, dass insoweit ebenfalls nicht etwa auf die objektive Lage abzustellen ist (dann würde es sich nicht um einen --tatsächlich niemals erzielten-- steuerpflichtigen Ertrag handeln, sondern um eine nicht steuerbare teilweise Rückzahlung des eingezahlten Kapitals), sondern auf die subjektive Vorstellung des Anlegers (so ausdrücklich BFH-Urteil vom 11. Februar 2014 VIII R 25/12, BFHE 244, 406, BStBl II 2014, 461, Rz 28, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; jüngst nochmals BFH-Beschluss vom 5. Oktober 2017 VIII R 13/14, BFH/NV 2018, 27, Rz 25).
  • FG München, 11.08.2015 - 10 K 175/15

    Zufluss von Kapitalerträgen im Schneeballsystem

    Zwar könne nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) entweder durch eine Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten oder durch eine Novation ein Zufluss bewirkt werden (Urteil vom 11. Februar 2014 VIII R 25/12, BStBl II 2014, 461 Rz. 27).

    Denn gemäß BFH-Urteil vom 11. Februar 2014 (VIII R 25/12) führten Gutschriften aus Schneeballsystemen nur dann zu Einnahmen aus Kapitalvermögen, wenn der Betreiber des Schneeballsystems bei entsprechendem Verlangen leistungsbereit und leistungsfähig gewesen wäre.

    b) Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH führen Gutschriften über wiederangelegte Renditen in Schneeballsystemen zu Einnahmen aus Kapitalvermögen i.S. von § 20 EStG, wenn der Schuldner der Erträge leistungsbereit und leistungsfähig ist (vgl. zuletzt BFH-Urteile vom 2. April 2014 VIII R 38/13, BStBl II 2014, 698, und vom 11. Februar 2014 VIII R 25/12, BStBl II 2014, 461 m.w.N.).

    Allerdings muss der Gläubiger in der Lage sein, den Leistungserfolg ohne weiteres Zutun des im Übrigen leistungsbereiten und leistungsfähigen Schuldners herbeizuführen (BFH-Urteil vom 11. Februar 2014 VIII R 25/12, BStBl II 2014, 461 m.w.N.).

    Voraussetzung für den Zufluss des aufgrund der Altforderung geschuldeten Betrags i.S. von § 11 Abs. 1 EStG ist in derartigen Fällen der Schuldumschaffung (Novation) nach der Rechtsprechung allerdings, dass sich die Novation als Folge der Ausübung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Gläubigers (Anlegers) über den Gegenstand der Altforderung darstellt und auf dessen freiem Entschluss beruht (BFH-Urteil vom 11. Februar 2014 VIII R 25/12, BStBl II 2014, 461 m.w.N.).

    Es muss bei beiden "Zuflusstatbeständen" aber jeweils die weitere Voraussetzung erfüllt sein, dass der Gläubiger (der Anleger) im Zeitpunkt der Novation oder der Gutschrift in den Büchern des Betreibers des Schneeballsystems tatsächlich in der Lage gewesen ist, die Auszahlung ohne weiteres Zutun des leistungsbereiten und leistungsfähigen Schuldners herbeizuführen (BFH-Urteil vom 11. Februar 2014 VIII R 25/12, BStBl II 2014, 461 m.w.N.).

    Entscheidend ist die Sicht des Leistungsempfängers (Kapitalanlegers) in dem Zeitpunkt, in dem er aus seiner Sicht die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Einnahme erstmals erlangt (BFH-Urteil vom 11. Februar 2014 VIII R 25/12, BStBl II 2014, 461 m.w.N.).

    Ob die in den Abrechnungen ausgewiesenen Zinsansprüche selbst bei einer Deckungslücke zwischen den Forderungen aller Anleger und dem beim Schuldner vorhandenen Kapital hätten befriedigt werden können, wenn alle oder viele Anleger die Auszahlung der gutgeschriebenen Erträge gleichzeitig verlangt hätten, ist unbeachtlich (BFH-Urteil vom 11. Februar 2014 VIII R 25/12, BStBl II 2014, 461).

    Denn ob die in den Abrechnungen ausgewiesenen Zinsansprüche selbst bei einer Deckungslücke zwischen den Forderungen aller Anleger und dem beim Schuldner vorhandenen Kapital hätten befriedigt werden können, wenn alle oder viele Anleger die Auszahlung der gutgeschriebenen Erträge gleichzeitig verlangt hätten, ist unbeachtlich (BFH-Urteil vom 11. Februar 2014 VIII R 25/12, BStBl II 2014, 461).

    Denn dann hat die Y AG nicht einen Auszahlungswunsch eines Anlegers abgelehnt und stattdessen über anderweitige Zahlungsmodalitäten verhandelt, sondern die Y AG hat dem Zeugen vielmehr nahegelegt, die hohen Zinsen der Anlage weiter zu erlangen und stattdessen für Anschaffungen in der gewünschten Größenordnung einen "günstigeren" Bankkredit aufzunehmen (vgl. BFH-Urteil vom 11. Februar 2014 VIII R 25/12, BStBl II 2014, 461).

    Das Urteil des Finanzgerichts Saarland vom 10. Mai 2012 (1 K 2327/03, EFG 2012, 1642), auf das sich die Klägerin zur Bekräftigung ihrer Ansichten betreffend den fehlenden Zufluss bei Gutschriften (und wohl auch Novationen) sowie die fehlende Leistungswilligkeit und -fähigkeit eines Anlagebetrügers bezieht, ist mit Urteil des BFH vom 11. Februar 2014 (VIII R 25/12, BStBl II 2014, 461) aufgehoben worden.

  • OLG Düsseldorf, 01.06.2022 - 10 W 47/22

    Weitere Beschwerde gegen die Festsetzung einer Beratungshilfevergütung;

    Eine Gutschrift kann nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 11.2.2014 VIII R 25/12, BStBl II 2014, 461 mit Verweis auf BFH-Urteil vom 10.7.2001 VIII R 35/00, BFHE 196, 112, BStBl II 2001, 646, Rn. 30 m.w.N.) auch ohne Zahlung einen Zufluss bewirken, wenn in der Gutschrift nicht nur das buchmäßige Festhalten einer Schuld zu sehen ist, sondern darüber hinaus zum Ausdruck gebracht wird, dass der Betrag dem Berechtigten von nun an zur Verwendung zur Verfügung steht.

    Lag sie im alleinigen oder überwiegenden Interesse des Gläubigers, indiziert dies dessen Verfügungsmacht über den Gegenstand der Altforderung (BFH-Urteil vom 11.2.2014 VIII R 25/12, BStBl II 2014, 461 mit Verweis auf BFH-Urteil vom 10.7.2001 VIII R 35/00, BFHE 196, 112, BStBl II 2001, 646, Rn. 30 m.w.N.).

    Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung führen Gutschriften oder die Wiederanlage von Renditen in Schneeballsystemen zu Einnahmen aus Kapitalvermögen, wenn der Betreiber des Schneeballsystems bei Erteilung der Gutschriften oder der Wiederanlage leistungsbereit und -fähig ist (vgl. BFH-Urteil vom 11.2.2014 VIII R 25/12, BStBl II 2014, 461, Rz 23 ff.).

    Der Anleger muss bei beiden "Zuflusstatbeständen" im Zeitpunkt der Gutschrift oder Novation in den Büchern des Betreibers des Schneeballsystems tatsächlich in der Lage gewesen sein, die Auszahlung ohne weiteres Zutun herbeizuführen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28.10.2008 VIIII R 36/04, BStBl II 2009, 190; BFH-Urteil vom 11.2.2014 VIII R 25/12, BStBl II 2014, 461, Rz 27).

    Von einem nicht mehr leistungsbereiten und -fähigen Betreiber eines Schneeballsystems kann vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen aber erst ausgegangen werden, wenn dieser auf einen Auszahlungswunsch des Anlegers hin eine sofortige Auszahlung ablehnt und stattdessen über anderweitige Zahlungsmodalitäten verhandelt (BFH-Urteil vom 29.8.2017 VIII R 13/16, Rn. 31, juris mit Verweis auf BFH-Urteil vom 11.2.2014 VIII R 25/12, BStBl II 2014, 461, Rz 35).

    Aus einer solchen Deckungslücke lässt sich für die Frage des Zuflusses von Erträgen jedenfalls so lange nichts herleiten, wie das Schneeballsystem als solches funktioniert, d.h. die Auszahlungsverlangen der Anleger ohne Einschränkung bedient werden (BFH-Urteil vom 11.2.2014 VIII R 25/12, BStBl II 2014, 461, Rz 36; BFH-Beschluss vom 5.10.2017 VIII R 13/14, BFH/NV 2018, 27).

    Ob nach diesen Vorgaben ein Zufluss von Kapitaleinkünften eintritt, ist anhand der tatsächlichen Umstände des Einzelfalles zu prüfen (BFH-Urteil vom 11.2.2014 VIII R 25/12, BFHE 244, 406, BStBl II 2014, 461, Rn. 28).

    Von der Wertlosigkeit des Anspruchs auf Rückzahlung der Anlagesumme ist indes im Regelfall nicht auszugehen, solange ein Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betreibers des Schneeballsystems noch nicht gestellt wurde (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 11.2.2014 VIII R 25/12, BFHE 244, 406, BStBl II 2014, 461, Rn. 37-38 mit Verweis auf BFH-Urteil in BFHE 223, 166, BStBl II 2009, 190, m.w.N.).

  • BFH, 05.10.2017 - VIII R 13/14

    Einordnung von Einkünften aus einem Schneeballsystem zu einer ausländischen

    Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Februar 2014 VIII R 25/12 (BFHE 244, 406, BStBl II 2014, 461) könne von der Leistungsbereitschaft und -fähigkeit der B zur Auszahlung der Renditen in den Streitjahren nicht ausgegangen werden, da aufgrund eines Verlustes der Anlagesummen objektiv nicht mehr sämtliche Anleger hätten befriedigt werden können.

    Der Entscheidung des FG lasse sich auch keine Abweichung von dem zitierten Urteil des BFH in BFHE 244, 406, BStBl II 2014, 461 entnehmen.

    Diese Voraussetzungen sieht der Senat im Streitfall noch als erfüllt an, da die Kläger im Hinblick auf die vom FG bejahte Leistungsbereitschaft und -fähigkeit der B in den Streitjahren geltend machen, das FG habe die im Senatsurteil in BFHE 244, 406, BStBl II 2014, 461 enthaltenen rechtlichen Maßstäbe verkannt und zu Unrecht einen Zufluss der streitigen Vergütungen aus stillen Beteiligungen angenommen.

    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH führen Gutschriften oder die Wiederanlage von Renditen in Schneeballsystemen zu Einnahmen aus Kapitalvermögen, hier i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG, wenn der Betreiber des Schneeballsystems bei Erteilung der Gutschriften oder der Wiederanlage leistungsbereit und leistungsfähig ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 244, 406, BStBl II 2014, 461, Rz 23 ff.).

    Der Anleger muss bei beiden "Zuflusstatbeständen" im Zeitpunkt der Novation oder der Gutschrift in den Büchern des Betreibers des Schneeballsystems tatsächlich in der Lage gewesen sein, die Auszahlung ohne weiteres Zutun herbeizuführen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 196, 112, BStBl II 2001, 646; in BFHE 223, 166, BStBl II 2009, 190; in BFHE 244, 406, BStBl II 2014, 461, Rz 27).

    bb) Von einem nicht mehr leistungsbereiten und -fähigen Betreiber eines Schneeballsystems kann vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen erst ausgegangen werden, wenn dieser auf einen Auszahlungswunsch des Anlegers hin eine sofortige Auszahlung ablehnt und stattdessen über anderweitige Zahlungsmodalitäten verhandelt (BFH-Urteil in BFHE 244, 406, BStBl II 2014, 461, Rz 35).

    Aus einer solchen Deckungslücke lässt sich für die Frage des Zuflusses von Erträgen jedenfalls so lange nichts herleiten, wie das Schneeballsystem als solches funktioniert, d.h. die Auszahlungsverlangen der Anleger ohne Einschränkung bedient werden (BFH-Urteil in BFHE 244, 406, BStBl II 2014, 461, Rz 36).

  • FG Köln, 06.04.2022 - 4 K 3053/18

    Erzielen von Einkünften aus Kapitalvermögen durch Beteiligungen an einem

    Eine Gutschrift kann nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 11.2.2014 VIII R 25/12, BStBl II 2014, 461 mit Verweis auf BFH-Urteil vom 10.7.2001 VIII R 35/00, BFHE 196, 112, BStBl II 2001, 646, Rn. 30 m.w.N.) auch ohne Zahlung einen Zufluss bewirken, wenn in der Gutschrift nicht nur das buchmäßige Festhalten einer Schuld zu sehen ist, sondern darüber hinaus zum Ausdruck gebracht wird, dass der Betrag dem Berechtigten von nun an zur Verwendung zur Verfügung steht.

    Lag sie im alleinigen oder überwiegenden Interesse des Gläubigers, indiziert dies dessen Verfügungsmacht über den Gegenstand der Altforderung (BFH-Urteil vom 11.2.2014 VIII R 25/12, BStBl II 2014, 461 mit Verweis auf BFH-Urteil vom 10.7.2001 VIII R 35/00, BFHE 196, 112, BStBl II 2001, 646, Rn. 30 m.w.N.).

    Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung führen Gutschriften oder die Wiederanlage von Renditen in Schneeballsystemen zu Einnahmen aus Kapitalvermögen, wenn der Betreiber des Schneeballsystems bei Erteilung der Gutschriften oder der Wiederanlage leistungsbereit und -fähig ist (vgl. BFH-Urteil vom 11.2.2014 VIII R 25/12, BStBl II 2014, 461, Rz 23 ff.).

    Der Anleger muss bei beiden "Zuflusstatbeständen" im Zeitpunkt der Gutschrift oder Novation in den Büchern des Betreibers des Schneeballsystems tatsächlich in der Lage gewesen sein, die Auszahlung ohne weiteres Zutun herbeizuführen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28.10.2008 VIIII R 36/04, BStBl II 2009, 190; BFH-Urteil vom 11.2.2014 VIII R 25/12, BStBl II 2014, 461, Rz 27).

    Von einem nicht mehr leistungsbereiten und -fähigen Betreiber eines Schneeballsystems kann vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen aber erst ausgegangen werden, wenn dieser auf einen Auszahlungswunsch des Anlegers hin eine sofortige Auszahlung ablehnt und stattdessen über anderweitige Zahlungsmodalitäten verhandelt (BFH-Urteil vom 29.8.2017 VIII R 13/16, Rn. 31, juris mit Verweis auf BFH-Urteil vom 11.2.2014 VIII R 25/12, BStBl II 2014, 461, Rz 35).

    Aus einer solchen Deckungslücke lässt sich für die Frage des Zuflusses von Erträgen jedenfalls so lange nichts herleiten, wie das Schneeballsystem als solches funktioniert, d.h. die Auszahlungsverlangen der Anleger ohne Einschränkung bedient werden (BFH-Urteil vom 11.2.2014 VIII R 25/12, BStBl II 2014, 461, Rz 36; BFH-Beschluss vom 5.10.2017 VIII R 13/14, BFH/NV 2018, 27).

    Ob nach diesen Vorgaben ein Zufluss von Kapitaleinkünften eintritt, ist anhand der tatsächlichen Umstände des Einzelfalles zu prüfen (BFH-Urteil vom 11.2.2014 VIII R 25/12, BFHE 244, 406, BStBl II 2014, 461, Rn. 28).

    Von der Wertlosigkeit des Anspruchs auf Rückzahlung der Anlagesumme ist indes im Regelfall nicht auszugehen, solange ein Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betreibers des Schneeballsystems noch nicht gestellt wurde (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 11.2.2014 VIII R 25/12, BFHE 244, 406, BStBl II 2014, 461, Rn. 37-38 mit Verweis auf BFH-Urteil in BFHE 223, 166, BStBl II 2009, 190, m.w.N.).

  • FG Düsseldorf, 18.08.2023 - 1 K 1183/19

    Steuerpflicht von Scheinrenditen aus Schneeballsystem: Zuordnung zu den Erträgen

    Eine Deckungslücke zwischen den dem Betreiber des Schneeballsystems tatsächlich zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln und den tatsachlich bestehenden Forderungen aller Anleger, wenn diese hypothetisch auf einen Schlag zu befriedigen wären, im Zeitpunkt der Novation oder Gutschrifterteilung sei kein Hindernis für die Annahme eines Zuflusses gutgeschriebener oder wiederangelegter Kapitalerträge, solange das Schneeballsystem als solches funktioniere, d.h. die Auszahlungsverlangen der Anleger ohne Einschränkung bedient würden (Hinweis auf BFH-Urteil vom 11.02.2014 - VIII R 25/12, BStBI ll 2014, 461).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, können auch Gutschriften und wiederangelegte Renditen in Schneeballsystemen zu Einnahmen aus Kapitalvermögen i.S. von § 20 EStG führen, wenn sie dem Anleger iSd § 11 Abs. 1 EStG zufließen und der Schuldner der Erträge leistungsbereit und leistungsfähig ist (vgl. BFH-Urteile vom 27.03.2019 - I R 33/16, BFH/NV 2020, 201 (zu G.); vom 05.10.2017 - VIII R 13/14, BFH/NV 2018, 27 (zu G.); vom 29.08.2017 - VIII R 13/16, BFH/NV 2018, 189 (zu G.); vom 19.02.2014 - VIII R 25/12, BStBl II 2014, 461; vom 14.12.2004 - VIII R 5/02, BStBl II 2005, 739; vom 14.12.2004 - VIII R 81/03, BStBl II 2005, 746; vom 28.10.2008 - VIII R 36/04, BStBl II 2009, 190 - Verfassungsbeschwerde nicht angenommen: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.07.2009 - 2 BvR 2525/08, BStBl II 2014, 147).

    Entscheidend ist, ob der Leistungsempfänger (Kapitalanleger) aus seiner Sicht in dem Zeitpunkt, in dem die Gutschrift erfolgt, die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Einnahme erstmals erlangt (BFH-Urteil vom 11.02.2014 - VIII R 25/12, BFH/NV 2014, 461).

    Dem Gläubiger, dem eher an einer Auszahlung gelegen ist, ist dann nichts zugeflossen (BFH-Urteile vom 12.07.2022 - VIII R 18/19, BFH/NV 2023, 116; vom 11.02.2014 - VIII R 25/12, BStBl II 2014, 461; vom 28.10.2008 - VIII R 36/04, BStBl II 2009, 190, mwN).

    Ob nach diesen Vorgaben ein Zufluss von Kapitaleinkünften eintritt, ist anhand der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls zu prüfen (BFH-Urteile vom 27.03.2019 - I R 33/16, BFH/NV 2020, 201 (G., Streitjahre 2006 bis 2010); vom 29.08.2017 - VIII R 13/16, BFH/NV 2018, 189; 11.02.2014 - VIII R 25/12, BStBl II 2014, 461; vom 13.06.2010 - VIII R 4/07, BStBl II 2014, 147).

    Einer Verweigerung oder Verschleppung einer Auszahlung steht es nicht gleich, wenn der Betreiber des Schneeballsystems dem Anleger die Wiederanlage nahelegt, um einen Zusammenbruch des Schneeballsystems zu verhindern, die vom Anleger geforderten Teilbeträge jedoch auszahlt (BFH-Urteile vom 02.04.2014 - VIII R 38/13, BStBl II 2014, 698; vom 12.02.2014 - VIII R 25/12, BStBl II 2014, 461; vom 16.03.2010 - VIII R 4/07, BStBl II 2014, 147).

    Von der Wertlosigkeit des Anspruchs auf Rückzahlung der Anlagesumme ist indes im Regelfall nicht auszugehen, solange ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betreibers des Schneeballsystems noch nicht gestellt wurde (BFH-Urteile vom 11.02.2014 - VIII R 25/12, BStBl II 2014, 461; vom 28.10.2008 - VIII R 36/04, BStBl II 2009, 190).

  • BFH, 02.04.2014 - VIII R 38/13

    Zufluss von Scheinrenditen in Schneeballsystemen - Prüfung der

    Der Senat hat sich in der Entscheidung vom 11. Februar 2014 im Verfahren VIII R 25/12 (BFHE 244, 406, BStBl II 2014, 461) mit den in Rechtsprechung und Schrifttum gegen diese Rechtsprechung erhobenen Einwänden erneut auseinandergesetzt und hält an seiner Rechtsprechung fest.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das Senatsurteil in BFHE 244, 406, BStBl II 2014, 461 Bezug genommen.

    a) Eine Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten kann einen Zufluss bewirken, wenn in der Gutschrift nicht nur das buchmäßige Festhalten einer Schuld zu sehen ist, sondern darüber hinaus zum Ausdruck gebracht wird, dass der Betrag dem Berechtigten von nun an zur Verwendung zur Verfügung steht (Senatsurteile vom 14. Februar 1984 VIII R 221/80, BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480; vom 30. Oktober 2001 VIII R 15/01, BFHE 197, 126, BStBl II 2002, 138; vom 18. Dezember 2001 IX R 74/98, BFH/NV 2002, 643; in BFHE 244, 406, BStBl II 2014, 461).

    Aus einer solchen Deckungslücke lässt sich für die Frage des Zuflusses von Erträgen jedenfalls so lange nichts herleiten, wie das Schneeballsystem als solches funktioniert, d.h. die Auszahlungsverlangen der Anleger ohne Einschränkung bedient werden (Senatsurteile in BFHE 229, 141, BStBl II 2014, 147; in BFHE 244, 406, BStBl II 2014, 461).

    Einer solchen verweigerten oder verschleppten Auszahlung steht es aber weder gleich, wenn der Betreiber des Schneeballsystems den Anlegern bei Fälligkeit der Erträge die Wiederanlage nahelegt, um den Zusammenbruch des Schneeballsystems zu verhindern, vom Anleger angeforderte Teilbeträge jedoch auszahlt (Senatsurteil in BFHE 244, 406, BStBl II 2014, 461) noch, wenn --wie hier X-- der Betreiber des Schneeballsystems den Anleger, der die Auszahlung fälliger Beträge verlangt, mit Hinweis auf eine schlechtere Rendite zur vollen Wiederanlage des Gesamtbetrags aus Zinsen und Anlagesumme und zur Verschiebung des Auszahlungswunsches überredet.

  • BFH, 19.11.2015 - VI R 74/14

    Kein Lohn durch eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbH

    Die Umschichtung gutgeschriebener Erträge der Klägerin in neue Investmentanteile kann aufgrund einer Novation jeweils zu einer gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 InvStG zugeflossenen Ausschüttung führen (s. zu den Voraussetzungen im Einzelnen BFH-Urteil vom 11. Februar 2014 VIII R 25/12, BFHE 244, 406, BStBl II 2014, 461).
  • FG Niedersachsen, 23.05.2018 - 10 K 190/16

    Streit über die Einkommensbesteuerung des Erlöses aus Aktiengeschäften;

    Nach der Rechtsprechung des BFH sind Einnahmen (§ 8 Abs. 1 EStG) im Sinne von § 11 Abs. 1 EStG zugeflossen, sobald der Steuerpflichtige wirtschaftlich über sie verfügen kann (BFH-Urteil vom 14. Februar 1984 VIII R 221/80, BStBl II 1984, 480; vom 11. Februar 2014 VIII R 25/12, BStBl II 2014, 461).

    In dieser Vereinbarung liegt nach der Rechtsprechung des BFH eine Verfügung des Gläubigers über die bisherige Forderung, die einkommensteuerrechtlich so zu werten ist, als ob der Schuldner die Schuld durch tatsächliche Zahlung beglichen und der Gläubiger den vereinnahmten Betrag infolge des neu geschaffenen Verpflichtungsgrundes dem Schuldner sofort wieder zur Verfügung gestellt hat (BFH-Urteil vom 10. Juli 2001 VIII R 35/00, BStBl II 2001, 646; vom 2. April 2014 VIII R 38/13, BStBl II 2014, 698; vom 11. Februar 2014 VIII R 25/12, BStBl II 2014, 461).

    Lag sie im alleinigen oder überwiegenden Interesse des Gläubigers, indiziert dies dessen Verfügungsmacht über die Altforderung (BFH-Urteil vom 30. Oktober 2001 VIII R 15/01, BStBl II 2002, 138; vom 11. Februar 2014 VIII R 25/12, BStBl II 2014, 461).

    Zudem muss der Gläubiger im Zeitpunkt der Novation tatsächlich in der Lage gewesen sein, die Auszahlung ohne weiteres Zutun des leistungsbereiten und leistungsfähigen Schuldners herbeizuführen (BFH-Urteil vom 19. Juni 2007 VIII R 63/03, BFH/NV 2008, 194; vom 2. April 2014 VIII R 38/13, BStBl II 2014, 698; vom 11. Februar 2014 VIII R 25/12, BStBl II 2014, 461).

    Entscheidend ist die Sicht des Leistungsempfängers in dem Zeitpunkt, in dem er aus seiner Sicht die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Einnahme erstmals erlangt hat (BFH-Urteil vom 11. Februar 2014 VIII R 25/12, BStBl II 2014, 461).

    Aus einer solchen Deckungslücke lässt sich für die Frage des Zuflusses von Erträgen jedenfalls so lange nichts herleiten, wie das Schneeballsystem als solches funktioniert (BFH-Urteil vom 16. März 2013 VIII R 4/07, BStBl II 2014, 147; vom 11. Februar 2014 VIII R 25/12, BStBl II 2014, 461; vom 2. April 2014 VIII R 38/13, BStBl II 2014, 698).

    Kommt der Betreiber eines Schneeballsystems dem berechtigten Auszahlungswunsch eines Anlegers nicht nach, lehnt ihn ab und verhandelt stattdessen über andere Zahlungsmodalitäten, so kann von einem nicht mehr leistungsbereiten und leistungsfähigen Betreiber ausgegangen werden (BFH-Urteil vom 30. November 2001 VIII R 15/01, BStBl II 2002, 138; vom 11. Februar 2014 VIII R 25/12, BStBl II 2014, 461; vom 2. April 2014 VIII R 38/13, BStBl II 2014, 698).

  • BFH, 27.03.2019 - I R 33/16

    Steuerpflicht von Erträgen aus Schneeballsystem - Einschränkungen der

    Der Anleger muss bei beiden "Zuflusstatbeständen" im Zeitpunkt der Novation oder der Gutschrift in den Büchern des Betreibers des Schneeballsystems tatsächlich in der Lage gewesen sein, die Auszahlung ohne weiteres Zutun herbeizuführen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 196, 112, BStBl II 2001, 646; in BFHE 223, 166, BStBl II 2009, 190; vom 11.02.2014 - VIII R 25/12, BFHE 244, 406, BStBl II 2014, 461, Rz 27, und in BFH/NV 2018, 27).

    Von einem nicht mehr leistungsbereiten und -fähigen Betreiber eines Schneeballsystems kann vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen erst ausgegangen werden, wenn dieser auf einen Auszahlungswunsch des Anlegers hin eine sofortige Auszahlung ablehnt und stattdessen über anderweitige Zahlungsmodalitäten verhandelt (BFH-Urteil in BFHE 244, 406, BStBl II 2014, 461).

    Aus einer solchen Deckungslücke lässt sich für die Frage des Zuflusses von Erträgen jedenfalls so lange nichts herleiten, wie das Schneeballsystem als solches funktioniert, d.h. --wie hier bis in das Jahr 2010 hinein-- die Auszahlungsverlangen der Anleger ohne Einschränkung bedient werden (BFH-Urteil in BFHE 244, 406, BStBl II 2014, 461).

    Der von der Revision und Teilen der Literatur (Wolff-Diepenbrock in Mellinghoff/ Schön/Viskorf [Hrsg.], Steuerrecht im Rechtsstaat, Festschrift für Wolfgang Spindler, 2011, S. 897, 910; Schmidt-Liebig, Finanz-Rundschau --FR-- 2007, 409, 414; Elicker/ Neumann, FR 2003, 221, 225; Karla, FR 2013, 545, 549) hierzu vertretenen Gegenauffassung, die für den Zufluss auf die hypothetische Zahlungsverpflichtung gegenüber allen Anlegern zum Novationszeitpunkt abstellt, folgt der erkennende Senat ebenso wenig wie der VIII. Senat des BFH (s. BFH-Urteil in BFHE 244, 406, BStBl II 2014, 461, Rz 36).

    Für die Beurteilung der Anlegerentscheidung kommt es auf den subjektiven Kenntnisstand des Anlegers zum Zeitpunkt der Wiederanlageentscheidung an und nicht darauf, wie der Anleger sich bei objektiver Betrachtungsweise in Kenntnis des Schneeballsystems entschieden hätte (BFH-Urteil in BFHE 244, 406, BStBl II 2014, 461, Rz 33).

  • BFH, 20.10.2015 - VIII R 40/13

    Einkünfte aus Kapitalvermögen: Testamentarisch angeordnete Verzinsung eines

  • BFH, 29.08.2017 - VIII R 13/16

    Einordnung von Einkünften aus einem Schneeballsystem zu einer ausländischen

  • BFH, 27.08.2014 - VIII R 41/13

    Rechtliche Einordnung der vertraglichen Beziehungen in einem Schneeballsystem als

  • FG Köln, 12.02.2013 - 13 V 3763/12

    Vorläufiger Steuerrechtsschutz für BCI Geschädigte

  • BFH, 17.11.2015 - VIII R 27/12

    Vereinbarkeit der Pauschalbesteuerung gemäß § 6 InvStG mit dem Unionsrecht

  • BFH, 27.10.2020 - VIII R 42/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 29.09.2020 VIII R 17/17 -

  • FG München, 27.10.2017 - 2 K 956/16

    Scheinrenditen aus einem Schneeballsystem im Abgeltungssteuersystem

  • BFH, 15.12.2021 - III R 48/20

    Kindergeld für behinderte Kinder; Berücksichtigung eines Teils der

  • BFH, 12.07.2022 - VIII R 18/19

    Kein Zufluss bei nur buchmäßigem Festhalten einer Schuldverpflichtung

  • FG Düsseldorf, 05.03.2015 - 11 K 21/13

    Zufluss einkommensteuerpflichtiger Erträge aus zwei unterschiedlich

  • FG Baden-Württemberg, 28.11.2023 - 8 K 2173/21

    Zur einkommensteuerlichen Beurteilung von Kauf- und Verwertungsverträgen über

  • FG Köln, 19.03.2014 - 14 K 2824/13

    BCI Anleger müssen Scheinrenditen versteuern

  • FG Nürnberg, 08.07.2015 - 3 K 1729/13

    Einkünfte aus einer stillen Beteiligung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG in Höhe der

  • FG Saarland, 16.05.2013 - 1 K 1680/10

    Abgrenzung stille Gesellschaft und Geschäftsbesorgungsvertrag - Zahlungen und

  • FG Sachsen, 17.06.2015 - 2 K 325/15

    Verpachtung eines Blockheizkraftwerkes als unternehmerische Tätigkeit bzgl.

  • FG Münster, 22.09.2020 - 2 K 1232/10

    Einkommensteuer - Zur Auslegung des Begriffs "Grundsatz der Risikomischung" nach

  • FG Köln, 10.04.2013 - 10 V 216/13

    Vorläufiger Steuerrechtsschutz für BCI Geschädigte

  • FG Nürnberg, 28.07.2021 - 3 K 1411/19

    Vernehmung per Videoübertragung trotz fehlendem Einverständnis einer Partei

  • FG Düsseldorf, 13.02.2013 - 7 V 235/13

    Vorläufiger Steuerrechtsschutz für BCI Geschädigte

  • FG Köln, 26.04.2013 - 10 V 209/13

    Zufluss von Kapitalerträgen, Schneeballsystem

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