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   BFH, 13.11.2013 - I R 45/12   

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https://dejure.org/2013,45872
BFH, 13.11.2013 - I R 45/12 (https://dejure.org/2013,45872)
BFH, Entscheidung vom 13.11.2013 - I R 45/12 (https://dejure.org/2013,45872)
BFH, Entscheidung vom 13. November 2013 - I R 45/12 (https://dejure.org/2013,45872)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags: Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres; "wichtiger Grund" bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

  • openjur.de

    Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags: Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres; "wichtiger Grund" bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

  • Bundesfinanzhof

    KStG § 14 Abs 1 S 1 Nr 3 S 1, KStG § 14 Abs 1 S 1 Nr 3 S 2
    Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags: Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres; "wichtiger Grund" bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

  • Bundesfinanzhof

    Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags: Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres; "wichtiger Grund" bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Abs 1 S 1 Nr 3 S 1 KStG 2002, § 14 Abs 1 S 1 Nr 3 S 2 KStG 2002
    Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags: Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres; "wichtiger Grund" bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    KStG 2002 § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 und 2
    Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine steuerrechtliche Anerkennung der Organschaft bei vorzeitiger Aufhebung des Gewinnabführungsvertrags wegen Erreichung des Zwecks der Konzernverlustverrechnung

  • cpm-steuerberater.de

    Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags: Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres; “wichtiger Grund” bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

  • Betriebs-Berater

    Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags

  • rewis.io

    Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags: Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres; "wichtiger Grund" bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KStG 2002 § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 und 2
    Rechtsfolgen der vorzeitigen Aufhebung eines Gewinnabführungsvertrages wegen Zweckerreichung

  • datenbank.nwb.de

    Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags: Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres; "wichtiger Grund" bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags: Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mindestlaufzeit und vorzeitige Beendigung eines Gewinnabführungsvertrages

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags bei Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtsfolgen der vorzeitigen Aufhebung eines Gewinnabführungsvertrages wegen Zweckerreichung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Wichtiger Grund für eine vorzeitige Beendigung einer Organschaft

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Mindestlaufzeit eines Gewinnabführungsvertrages

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Konzernverlustverrechnung kein wichtiger Kündigungsgrund für die Beendigung einer Organschaft

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Anteilsveräußerung im Konzern kein wichtiger Grund zur vorzeitigen Beendigung der Organschaft

Besprechungen u.ä. (2)

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Bundesfinanzhof sichert eine Organschaft und erschwert zugleich deren vorzeitige Beendigung

  • goerg.de (Entscheidungsbesprechung)

    Neue Rechtsprechung zum Unternehmensvertrag: Verzahnung von EAV und Cash-Pooling, Beendigung bei Beteiligungsveräußerung und stille Gesellschaft als Teilgewinnabführungsvertrag

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 244, 277
  • ZIP 2014, 723
  • BB 2014, 1690
  • BB 2014, 789
  • BB 2014, 997
  • DB 2014, 812
  • BStBl II 2014, 486
  • NZG 2014, 558
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 12.01.2011 - I R 3/10

    Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrages bei körperschaftsteuerlicher

    Auszug aus BFH, 13.11.2013 - I R 45/12
    Wird ein Gewinnabführungsvertrag auf die gesetzliche Mindestlaufzeit von fünf Zeitjahren nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG 2002 abgeschlossen, scheitert die steuerrechtliche Anerkennung der Organschaft weder daran, dass der Vertrag aus wichtigem Grund kündbar ist, noch daran, dass die Organgesellschaft nachfolgend ihr Wirtschaftsjahr umstellt und den Gesamtzeitraum von fünf Zeitjahren durch Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres verkürzt (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 12. Januar 2011 I R 3/10, BFHE 232, 426, BStBl II 2011, 727).

    a) Mit dem Erfordernis der fünfjährigen Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrags verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, Manipulationen zu verhindern: Die Organschaft soll nicht zum Zweck willkürlicher Beeinflussung der Besteuerung und zu Einkommensverlagerungen von Fall zu Fall abgeschlossen bzw. beendet werden können (Senatsurteil vom 12. Januar 2011 I R 3/10, BFHE 232, 426, BStBl II 2011, 727; s.a. Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 19. Oktober 2011  12 K 12078/08, EFG 2012, 443; Neumann in Gosch, KStG, 2. Aufl., § 14 Rz 212, jeweils m.w.N.).

    Daraus folgt eine Vertragslaufzeit von fünf Zeitjahren (s. insoweit allgemein Senatsurteil in BFHE 232, 426, BStBl II 2011, 727; Walter in Ernst & Young, KStG, § 14 Rz 637; Blümich/Danelsing, § 14 KStG Rz 121; Sterner in Herrmann/Heuer/Raupach, § 14 KStG Rz 200).

    Der Senat hat zwar in seinem Urteil in BFHE 232, 426, BStBl II 2011, 727 ausgeführt, dass "bei Vorhandensein von Rumpfwirtschaftsjahren letztlich eine längere Mindestlaufzeit als fünf Jahre erforderlich wird" (dort Rz 19).

  • BGH, 05.04.1993 - II ZR 238/91

    Gestaltungsspielraum bei Unternehmensverträgen

    Auszug aus BFH, 13.11.2013 - I R 45/12
    Auch wenn die Vereinbarung ihrer Laufzeit nach im laufenden Geschäftsjahr der Organgesellschaft endet, bleiben die Rechte und Pflichten aus der Vereinbarung bis zu diesem Termin unberührt (Bundesgerichtshof --BGH--, Urteil vom 5. April 1993 II ZR 238/91, BGHZ 122, 211, Rz 36, 49 des juris-Nachweises; s.a. Pyszka, ebenda; Brink in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, § 14 Rz 563).

    Ein wichtiger Grund liegt --in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die zur außerordentlichen Kündigung von Dauerschuldverhältnissen entwickelt worden sind-- außerdem immer dann vor, wenn die Fortsetzung des Vertrags einer oder beiden Parteien nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann (BGH-Urteil in BGHZ 122, 211), z.B. nach einer schwerwiegenden Vertragsverletzung durch eine Partei.

    Im Rahmen der Vertragsfreiheit können die Vertragspartner im Übrigen bestimmen, dass auch Tatsachen, die eine Partei (z.B. das herrschende Unternehmen) selbst herbeiführen kann, als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung eines Unternehmensvertrags gelten soll und hierdurch eine Rechtslage vereinbaren, die einem ordentlichen Kündigungsrecht nahe steht (BGH-Urteil in BGHZ 122, 211; Landgericht München I., Beschluss vom 14. Dezember 2006  5 HK O 17059/06, 5 HKO 17059/06, Der Konzern 2007, 279); dies kann auch die Anteilsveräußerung durch das herrschende Unternehmen einschließen (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 30. Dezember 1998  11 U 35/97, OLG-Report Hamburg 1999, 175).

  • FG Berlin-Brandenburg, 19.10.2011 - 12 K 12078/08

    Ertragslage der Organgesellschaft kein wichtiger Grund für die vorzeitige

    Auszug aus BFH, 13.11.2013 - I R 45/12
    a) Mit dem Erfordernis der fünfjährigen Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrags verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, Manipulationen zu verhindern: Die Organschaft soll nicht zum Zweck willkürlicher Beeinflussung der Besteuerung und zu Einkommensverlagerungen von Fall zu Fall abgeschlossen bzw. beendet werden können (Senatsurteil vom 12. Januar 2011 I R 3/10, BFHE 232, 426, BStBl II 2011, 727; s.a. Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 19. Oktober 2011  12 K 12078/08, EFG 2012, 443; Neumann in Gosch, KStG, 2. Aufl., § 14 Rz 212, jeweils m.w.N.).

    Diese Eigenständigkeit verdeutlicht sich daran, dass § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG 2002 eine vorzeitige Beendigung des Vertrags durch Aufhebung (Aufhebungsvereinbarung) nicht erwähnt, jene aber nach dem Gesetzeszweck sinnentsprechend derselben Rechtsfolge wie die vorzeitige Kündigung unterliegen muss (sog. verdeckte Gesetzeslücke, im Ergebnis ebenso z.B. FG Berlin-Brandenburg, Urteil in EFG 2012, 443; Blümich/Danelsing, § 14 KStG Rz 139; Brink in Schnitger/ Fehrenbacher, a.a.O., § 14 Rz 551; Frotscher in Frotscher/ Maas, KStG/UmwStG/GewStG, § 14 KStG Rz 680; Dötsch in Dötsch/ Pung/Möhlenbrock, a.a.O., § 14 KStG Rz 223a; Sterner in Herrmann/Heuer/Raupach, § 14 KStG Rz 212; Schaefer/Wind/Mager, DStR 2013, 2399, 2402 f.; s.a. R 60 Abs. 6 Satz 1 KStR 2004).

  • BFH, 23.01.2013 - I R 1/12

    Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrages zur Begründung einer

    Auszug aus BFH, 13.11.2013 - I R 45/12
    Denn der Vertrag war ausdrücklich (zur Frage der Vertragsauslegung s. Senatsurteil vom 28. November 2007 I R 94/06, BFHE 220, 51; Senatsbeschlüsse vom 2. November 2010 I B 71/10, BFH/NV 2011, 849, und vom 23. Januar 2013 I R 1/12, BFH/NV 2013, 989) auf die Dauer von fünf Jahren nur mit dem Vorbehalt einer Kündigung "aus wichtigem Grunde" abgeschlossen worden und sollte erstmals auf das vom Kalenderjahr abweichende (zwölfmonatige) Wirtschaftsjahr vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 Anwendung finden (Vertragsdauer daher bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2010).
  • OLG Hamburg, 30.12.1998 - 11 U 35/97
    Auszug aus BFH, 13.11.2013 - I R 45/12
    Im Rahmen der Vertragsfreiheit können die Vertragspartner im Übrigen bestimmen, dass auch Tatsachen, die eine Partei (z.B. das herrschende Unternehmen) selbst herbeiführen kann, als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung eines Unternehmensvertrags gelten soll und hierdurch eine Rechtslage vereinbaren, die einem ordentlichen Kündigungsrecht nahe steht (BGH-Urteil in BGHZ 122, 211; Landgericht München I., Beschluss vom 14. Dezember 2006  5 HK O 17059/06, 5 HKO 17059/06, Der Konzern 2007, 279); dies kann auch die Anteilsveräußerung durch das herrschende Unternehmen einschließen (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 30. Dezember 1998  11 U 35/97, OLG-Report Hamburg 1999, 175).
  • BFH, 28.11.2007 - I R 94/06

    Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrages zur Begründung einer

    Auszug aus BFH, 13.11.2013 - I R 45/12
    Denn der Vertrag war ausdrücklich (zur Frage der Vertragsauslegung s. Senatsurteil vom 28. November 2007 I R 94/06, BFHE 220, 51; Senatsbeschlüsse vom 2. November 2010 I B 71/10, BFH/NV 2011, 849, und vom 23. Januar 2013 I R 1/12, BFH/NV 2013, 989) auf die Dauer von fünf Jahren nur mit dem Vorbehalt einer Kündigung "aus wichtigem Grunde" abgeschlossen worden und sollte erstmals auf das vom Kalenderjahr abweichende (zwölfmonatige) Wirtschaftsjahr vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 Anwendung finden (Vertragsdauer daher bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2010).
  • BFH, 02.11.2010 - I B 71/10

    Auslegung von Ergebnisabführungsverträgen - Vertrauensschutz bei Gesetzesänderung

    Auszug aus BFH, 13.11.2013 - I R 45/12
    Denn der Vertrag war ausdrücklich (zur Frage der Vertragsauslegung s. Senatsurteil vom 28. November 2007 I R 94/06, BFHE 220, 51; Senatsbeschlüsse vom 2. November 2010 I B 71/10, BFH/NV 2011, 849, und vom 23. Januar 2013 I R 1/12, BFH/NV 2013, 989) auf die Dauer von fünf Jahren nur mit dem Vorbehalt einer Kündigung "aus wichtigem Grunde" abgeschlossen worden und sollte erstmals auf das vom Kalenderjahr abweichende (zwölfmonatige) Wirtschaftsjahr vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 Anwendung finden (Vertragsdauer daher bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2010).
  • LG München I, 14.12.2006 - 5 HKO 17059/06
    Auszug aus BFH, 13.11.2013 - I R 45/12
    Im Rahmen der Vertragsfreiheit können die Vertragspartner im Übrigen bestimmen, dass auch Tatsachen, die eine Partei (z.B. das herrschende Unternehmen) selbst herbeiführen kann, als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung eines Unternehmensvertrags gelten soll und hierdurch eine Rechtslage vereinbaren, die einem ordentlichen Kündigungsrecht nahe steht (BGH-Urteil in BGHZ 122, 211; Landgericht München I., Beschluss vom 14. Dezember 2006  5 HK O 17059/06, 5 HKO 17059/06, Der Konzern 2007, 279); dies kann auch die Anteilsveräußerung durch das herrschende Unternehmen einschließen (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 30. Dezember 1998  11 U 35/97, OLG-Report Hamburg 1999, 175).
  • FG Niedersachsen, 10.05.2012 - 6 K 140/10

    Veräußerung einer Organgesellschaft innerhalb eines Konzerns als wichtiger Grund

    Auszug aus BFH, 13.11.2013 - I R 45/12
    Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos (Niedersächsisches Finanzgericht --FG--, Urteil vom 10. Mai 2012  6 K 140/10, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2012, 1591).
  • FG Baden-Württemberg, 13.09.2022 - 11 K 953/17

    Rücklagenbildung nach § 6b EStG - Anforderungen an die Wahrung der Besitzzeit von

    Diese kamen zum Ergebnis, dass es im Hinblick auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. November 2013 - I R 45/12 unerheblich sei, wenn die vereinbarte Laufzeit aufgrund der zwischenzeitlichen Umstellung des Wirtschaftsjahres der Organschaft unterjährig ende und dies unabhängig davon gelte, in welcher Weise sichergestellt werde, dass über die gesamte Dauer von fünf Zeitjahren die steuerlichen Folgen der Organschaft gezogen würden.

    Auch die jüngste körperschaftsteuerliche Kommentierung halte unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. November 2013 - I R 45/12 das Bilden eines Rumpfwirtschaftsjahres nicht für organschädlich.

    Die Umstellung des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaften im Jahr 2013 auf den Zeitraum 1. Mai bis 30. April und die Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres vom 1. Januar 2014 bis 30. April 2014 ändert nichts an der vertraglich vereinbarten Mindestlaufzeit von fünf Jahren, denn diese war nicht an das Wirtschaftsjahr geknüpft und blieb von der Umstellung des Wirtschaftsjahres daher unberührt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. November 2013 - I R 45/12, BFHE 244, 277, BStBl II 2014, 486, Rn. 16).

    Auch wenn die Vereinbarung über die Vertragslaufzeit nach der Umstellung im laufenden Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endete, blieben die Rechte und Pflichten aus der Vereinbarung bis zu diesem Termin unberührt (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. April 1993 II ZR 238/91, BGHZ 122, 211, Rz 36, 49; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. November 2013 - I R 45/12, BFHE 244, 277, BStBl II 2014, 486).

    Damit ist der Gewinnabführungsvertrag ungeachtet der Umstellung des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaften und der damit einhergehenden Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres im Jahr 2014 ausreichende Vertragsgrundlage für eine tatsächliche Durchführung während der gesetzlichen Mindestvertragsdauer (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. November 2013 - I R 45/12, BFHE 244, 277, BStBl II 2014, 486, Rn. 11).

    Ein generelles Erfordernis, den Mindestzeitraum mit fünf zwölfmonatigen Wirtschaftsjahren auszufüllen, war damit nicht verbunden (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. November 2013 - I R 45/12, BFHE 244, 277, BStBl II 2014, 486, Rn. 17 mit weiteren Nachweisen in der Literatur).

    Die Organschaft soll nicht zum Zweck willkürlicher Beeinflussung der Besteuerung und zu Einkommensverlagerungen von Fall zu Fall abgeschlossen bzw. beendet werden können (Urteile des Bundesfinanzhofs vom 12. Januar 2011 - I R 3/10, BFHE 232, 426, BStBl II 2011, 727; vom 13. November 2013 - I R 45/12, BFHE 244, 277, BStBl II 2014, 486; vom 10. Mai 2017 - I R 19/15, BFHE 258, 344, BStBl II 2019, 81).

    Dieser Gesetzeszweck wird von der hier im Anschluss an das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. November 2013 - I R 45/12 (BFHE 244, 277, BStBl II 2014, 486) vertretenen Auffassung nicht berührt.

    Zwar hätte vorliegend eine Kündigung oder Aufhebung des Vertrages zum Ende der vereinbarten Mindestlaufzeit (nach Ablauf des 31. Dezember 2015) nach § 14 Abs. 1 Ziff. 3 Satz 3 KStG auf den Beginn des laufenden Wirtschaftsjahres (1. Mai 2015) zurückgewirkt, da sie nach Umstellung des Wirtschaftsjahres nicht zu dessen Ende, sondern im Laufe des Wirtschaftsjahres erfolgt wäre; maßgeblich für die Beurteilung der vereinbarten Mindestlaufzeit ist jedoch eine ex-ante-Betrachtung (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. November 2013 - I R 45/12, BFHE 244, 277, BStBl II 2014, 486).

    Vielmehr führt Frotscher unter der angegebenen Randnummer unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. November 2013 - I R 45/12 (BFHE 244, 277, BStBl II 2014, 486) aus, dass die Wirkungen des Ergebnisabführungsvertrags nach Ablauf von 60 Monaten (5 Zeitjahren) enden könnten, auch wenn dieser Zeitpunkt in den Lauf eines Wirtschaftsjahres falle.

  • BFH, 27.11.2013 - I R 36/13

    Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen als fiktive Gewinnausschüttungen:

    Vielmehr ist dem Begriff des wichtigen Grundes eine eigenständige steuerliche Bedeutung beizumessen (Senatsurteil vom 13. November 2013 I R 45/12, BFHE 244, 277).

    Ausgehend vom Normzweck --die Organschaft soll nicht zum Zweck willkürlicher Beeinflussung der Besteuerung und zu Einkommensverlagerungen von Fall zu Fall abgeschlossen bzw. beendet werden können (vgl. Senatsurteil in BFHE 232, 426, BStBl II 2011, 727; s.a. Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 19. Oktober 2011  12 K 12078/08, EFG 2012, 443; Neumann in Gosch, a.a.O., § 14 Rz 212)-- ist damit ausgeschlossen, einen in der beliebigen Disposition der Parteien stehenden Auflösungsgrund als wichtigen Grund i.S. von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG 2002 anzusehen (vgl. zuletzt Senatsurteil in BFHE 244, 277).

    So war bereits unklar, ob zur Auslegung des Rechtsbegriffs des wichtigen Grundes auf die Maßgaben zurückgegriffen werden kann, die in zivilrechtlicher Hinsicht eine Vertragsauflösung ermöglichen (vgl. Senatsurteil in BFHE 244, 277; insoweit auch z.B. Dötsch in Dötsch/Pung/ Möhlenbrock, a.a.O., § 14 KStG Rz 223 ff.).

  • BVerfG, 14.12.2022 - 2 BvL 7/13

    Rückwirkende Einführung einer körperschaftsteuerrechtlichen Regelung betreffend

    Es kommt hinzu, dass eine während des laufenden Geschäftsjahres erfolgende außerordentliche Kündigung die handelsrechtlich bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Pflicht zur Gewinnabführung unberührt lässt (BFHE 244, 277 ; Altmeppen, in: MüKoAktG, 5. Aufl. 2020, § 302 Rn. 25; Koch, in: Koch, AktG, 16. Aufl. 2022, § 302 Rn. 11; Altmeppen, DB 1999, S. 2453 ; Bünning, BB 2015, S. 2795 ), während die steuerrechtlichen Folgen in jedem Fall auf den Beginn des Wirtschaftsjahres zurückwirken (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 3 KStG).
  • BFH, 10.05.2017 - I R 19/15

    Mindestlaufzeit eines Gewinnabführungsvertrags bei körperschaftsteuerrechtlicher

    Mit dem zuletzt angeführten Erfordernis der fünfjährigen Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrags verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, Manipulationen zu verhindern: Die Organschaft soll nicht zum Zweck willkürlicher Beeinflussung der Besteuerung und zu Einkommensverlagerungen von Fall zu Fall abgeschlossen bzw. beendet werden können (Senatsurteile vom 12. Januar 2011 I R 3/10, BFHE 232, 426, BStBl II 2011, 727; vom 13. November 2013 I R 45/12, BFHE 244, 277, BStBl II 2014, 486).
  • BFH, 10.05.2017 - I R 51/15

    Anerkennung einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft

    Mit dem Erfordernis der fünfjährigen Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrags verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, Manipulationen zu verhindern: Die Organschaft soll nicht zum Zweck willkürlicher Beeinflussung der Besteuerung und zu Einkommensverlagerungen von Fall zu Fall abgeschlossen bzw. beendet werden können (Senatsurteile vom 13. November 2013 I R 45/12, BFHE 244, 277, BStBl II 2014, 486; vom 12. Januar 2011 I R 3/10, BFHE 232, 426, BStBl II 2011, 727).
  • FG Hessen, 28.05.2015 - 4 K 677/14

    § 14 Abs.1 S.1 Nr.3 KStG

    Dass auch kein dem Sachverhalt des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13.11.2012 I R 45/12, BFHE 244, 277, [BFH 13.11.2013 - I R 45/12] BStBl. II 2014, 486 vergleichbarer Missbrauchsfall vorliege, folge daraus, dass der BFH dort den Missbrauch in der erstinstanzlich festgestellten Motivation zur temporären Verlustvortragsnutzung gesehen habe.

    Das BFH-Urteil vom 13.11.2013 I R 45/12, BFHE 244, 277, BStBl. II 2014, 486 zeige, dass ein willkürliche Beendigung der Besteuerung durch die Vertragsparteien ausgeschlossen sein solle.

    Für die Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt, kommt es nach dem BFH-Urteil vom 13.11.2013 I R 45/12, BFHE 244, 277, BStBl. II 2014, 486 wegen der steuerrechtlichen Besonderheit der Mindestdauer von fünf Jahren nicht darauf an, ob gesellschaftsrechtlich oder nach den vertraglichen Vereinbarungen ein wichtiger Grund vorliegt.

    Denn die Einbringung kann - ebenso wie eine konzerninterne Veräußerung (vgl. insoweit der BFH-Fall I R 45/12) - gerade darauf beruhen, dass der Anschein eines für die Abkürzung der Laufzeit wichtigen Grunds geschaffen werden soll.

  • BFH, 28.07.2021 - X R 30/19

    Erfüllung der Nutzungsvoraussetzungen des § 7g Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 Nr. 2 EStG

    Dieser Zeitraum, mit dem fünf Zeitjahre (60 Monate) gemeint sind, verkürzt sich auch durch ein Rumpfwirtschaftsjahr nicht (BFH-Urteil vom 13.11.2013 - I R 45/12, BFHE 244, 277, BStBl II 2014, 486).
  • BFH, 02.11.2022 - I R 29/19

    Körperschaftsteuerrechtliche Organschaft im Fall der Insolvenz

    Denn die Geltung und Durchführung des EAV über die gesamte Mindestvertragslaufzeit von fünf Zeitjahren kann durch nachträgliche Maßnahmen (z.B. erneute Umstellung des Wirtschaftsjahres oder Fortsetzung des Vertrags bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres) sichergestellt werden (Senatsurteil vom 13.11.2013 - I R 45/12, BFHE 244, 277, BStBl II 2014, 486; Rödder/Liekenbrock in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, § 14 Rz 323; solche nachträglichen Maßnahmen sogar für entbehrlich haltend Beinert/Nees/G. Wagner in Prinz/Witt, Steuerliche Organschaft, 2. Aufl., Rz 3.83 und 11.27).
  • FG Düsseldorf, 03.03.2015 - 6 K 4332/12

    Rechtsgedanke des § 2 Abs. 1 UmwStG (Rückwirkungsfiktion) ist auf fünfjährige

    Mit dem Erfordernis der fünfjährigen Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrags verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, Manipulationen zu verhindern: Die Organschaft soll nicht zum Zweck willkürlicher Beeinflussung der Besteuerung und zu Einkommensverlagerungen von Fall zu Fall abgeschlossen bzw. beendet werden können (BFH-Urteile vom 12.1.2011 I R 3/10, BFHE 232, 426, BStBl II 2011, 727; vom 13.11.2013 I R 45/12, BFHE 244, 277, BStBl II 2014, 486; vom 23.1.2013 I R 1/12, BFH/NV 2013, 989).
  • FG Nürnberg, 11.12.2018 - 1 K 483/17

    Körperschaftsteuer 2006 und 2007 sowie Gewerbesteuermessbetrag 2006 und 2007 -

    Weder der Wortlaut noch der Zweck des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG rechtfertigen es, für den steuernormspezifischen Rechtsbegriff des wichtigen Grundes mit unmittelbarer Wirkung auf diejenigen Maßgaben zurückzugreifen, die in zivilrechtlicher Hinsicht die Vertragsauflösung aus wichtigem Grund ermöglichen (BFH-Urteil vom 13.11.2013 I R 45/12, BStBl II 2014, 486).

    Nach dem Gesetzeszweck müssen sinnentsprechend die vorzeitige Kündigung und die vorzeitige Aufhebung derselben Rechtsfolge unterliegen, so dass § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG über den Wortlaut hinaus auf die Aufhebung und andere Formen der Beendigung entsprechend anzuwenden sein muss (sog. verdeckte Gesetzeslücke, vgl. BFH-Urteil vom 13.11.2013 I R 45/12, BStBl II 2014, 486).

  • FG Saarland, 16.06.2015 - 1 K 1109/13

    Anerkennung der körperschaftsteuerlichen Organschaft - Gestaltung nach Wegfall

  • FG Niedersachsen, 10.05.2012 - 6 K 140/10
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