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   BFH, 11.07.2013 - IV R 9/12   

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https://dejure.org/2013,22063
BFH, 11.07.2013 - IV R 9/12 (https://dejure.org/2013,22063)
BFH, Entscheidung vom 11.07.2013 - IV R 9/12 (https://dejure.org/2013,22063)
BFH, Entscheidung vom 11. Juli 2013 - IV R 9/12 (https://dejure.org/2013,22063)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Zinslauf bei rückwirkendem Wegfall einer Voraussetzung für den Investitionsabzugsbetrag

  • openjur.de

    Zinslauf bei rückwirkendem Wegfall einer Voraussetzung für den Investitionsabzugsbetrag

  • Bundesfinanzhof

    AO § 233a Abs 2a, EStG § 7g Abs 3, EStG § 7g Abs 4, EStG § 7g Abs 3 S 4, EStG VZ 2007, AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 2, AmtshilfeRLUmsG Art 31 Abs 1, AO § 179 Abs 3, AO § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a
    Zinslauf bei rückwirkendem Wegfall einer Voraussetzung für den Investitionsabzugsbetrag

  • Bundesfinanzhof

    Zinslauf bei rückwirkendem Wegfall einer Voraussetzung für den Investitionsabzugsbetrag

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 233a Abs 2a AO, § 7g Abs 3 EStG 2002 vom 14.08.2007, § 7g Abs 4 EStG 2002 vom 14.08.2007, § 7g Abs 3 S 4 EStG 2009 vom 26.06.2013, EStG VZ 2007
    Zinslauf bei rückwirkendem Wegfall einer Voraussetzung für den Investitionsabzugsbetrag

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Zinslauf bei rückwirkendem Wegfall einer Voraussetzung für den Investitionsabzugsbetrag

  • Betriebs-Berater

    Keine rückwirkende Verzinsung der Steuernachzahlung bei rückwirkendem Wegfall eines Investitionsabzugsbetrags

  • rewis.io

    Zinslauf bei rückwirkendem Wegfall einer Voraussetzung für den Investitionsabzugsbetrag

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 7g Abs. 3 und Abs. 4; AO § 233a
    Zinslauf bei rückwirkendem Wegfall einer Voraussetzung für den Investitionsabzugsbetrag

  • datenbank.nwb.de

    Zinslauf bei rückwirkendem Wegfall einer Voraussetzung für den Investitionsabzugsbetrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Keine rückwirkende Verzinsung der Einkommensteuernachzahlung bei rückwirkendem Wegfall eines Investitionsabzugsbetrags

  • heise.de (Pressebericht, 18.09.2013)

    Nachzahlungen für nicht verwendete Investitionsabzugsbeträge noch zinsfrei

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verzinsung bei rückwirkendem Wegfall eines Investitionsabzugsbetrags

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wird wider Erwarten nicht investiert, kostet das keine Zinsen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine rückwirkende Verzinsung der Einkommensteuernachzahlung bei rückwirkendem Wegfall eines Investitionsabzugsbetrags

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zinslauf bei rückwirkendem Wegfall eines Investitionsabzugsbetrags

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Keine rückwirkende Verzinsung der Einkommensteuernachzahlung bei rückwirkendem Wegfall eines Investitionsabzugsbetrags

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Zur Verzinsung bei Wegfall einer Investitionsabsicht

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Keine rückwirkende Verzinsung der Einkommensteuernachzahlung bei rückwirkendem Wegfall eines Investitionsabzugsbetrags

  • buchstelle-lage.de (Kurzinformation)

    Verkehrswertnachweis bei der Erbschaftsteuer

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Keine rückwirkende Verzinsung der ESt-Nachzahlung bei rückwirkendem Wegfall eines Investitionsabzugsbetrags

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Zinsen bei freiwilliger Auflösung des Investitionsabzugsbetrages

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Zinsen bei Wegfall der Voraussetzungen des Investitionsabzugsbetrages

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Keine rückwirkende Verzinsung bei rückwirkendem Wegfall eines Investitionsabzugsbetrags

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine rückwirkende Verzinsung bei späterer Aufgabe der Investitionsabsicht

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kein Zinsnachteil bei Wegfall bis 2012 geplanter Investitionen

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 242, 14
  • NJW 2014, 1472
  • ZIP 2013, 71
  • BB 2013, 2289
  • BStBl II 2014, 609
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 14.10.1987 - I R 381/83

    Grundsätze zur steuerlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen - Maßgeblicher

    Auszug aus BFH, 11.07.2013 - IV R 9/12
    Ein Feststellungsbescheid ist nämlich nicht deshalb rechtswidrig, weil in ihm notwendige Feststellungen unterblieben sind, soweit er hierdurch nicht inhaltlich unbestimmt wird (BFH-Urteil vom 14. Oktober 1987 I R 381/83, BFH/NV 1989, 141).
  • BFH, 19.07.1993 - GrS 2/92

    Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für die Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 11.07.2013 - IV R 9/12
    (1) Die Frage, ob der nachträglichen Änderung des Sachverhalts rückwirkende steuerliche Bedeutung zukommt, bestimmt sich im Anwendungsbereich des § 233a Abs. 2a AO ebenso wie bei § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO allein nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht (BFH-Urteil vom 18. Mai 1999 I R 60/98, BFHE 188, 542, BStBl II 1999, 634, unter Bezugnahme auf den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897).
  • BFH, 18.05.1999 - I R 60/98

    Vollverzinsung bei offener Gewinnausschüttung

    Auszug aus BFH, 11.07.2013 - IV R 9/12
    (1) Die Frage, ob der nachträglichen Änderung des Sachverhalts rückwirkende steuerliche Bedeutung zukommt, bestimmt sich im Anwendungsbereich des § 233a Abs. 2a AO ebenso wie bei § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO allein nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht (BFH-Urteil vom 18. Mai 1999 I R 60/98, BFHE 188, 542, BStBl II 1999, 634, unter Bezugnahme auf den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897).
  • BFH, 19.03.2009 - IV R 20/08

    Verfahrensrechtliche Grundlagen für den Erlass eines Änderungsbescheids als

    Auszug aus BFH, 11.07.2013 - IV R 9/12
    Die Entscheidung darüber ist deshalb im Feststellungsverfahren zu treffen (BFH-Urteil vom 19. März 2009 IV R 20/08, BFHE 225, 292, BStBl II 2010, 528).
  • BFH, 03.02.2010 - IV R 45/07

    Nach der 1 %-Regelung ermittelte Entnahme für die private PKW-Nutzung bei

    Auszug aus BFH, 11.07.2013 - IV R 9/12
    Anderenfalls wären immer alle Gesellschafter auch persönlich neben der Gesellschaft klagebefugt, was eine Klagebefugnis der Gesellschaft nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO überflüssig machen und damit dem Zweck der Regelung, die Klagebefugnis der Gesellschafter einzuschränken, entgegenstehen würde (vgl. BFH-Urteil vom 3. Februar 2010 IV R 45/07, BFHE 228, 312, BStBl II 2010, 689).
  • BFH, 22.09.2011 - IV R 8/09

    Gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 EStG 2002 (jetzt

    Auszug aus BFH, 11.07.2013 - IV R 9/12
    Die Klagebefugnis erfasst nicht nur die Feststellung der gemeinschaftlich erzielten Einkünfte selbst, sondern alle mit den Einkünften im Zusammenhang stehenden anderen Besteuerungsgrundlagen, die in Verbindung mit den Einkünften gesondert und einheitlich festgestellt werden (vgl. BFH-Urteil vom 22. September 2011 IV R 8/09, BFHE 235, 287, BStBl II 2012, 183, zum Anteil am Gewerbesteuermessbetrag).
  • BFH, 28.10.2020 - X R 29/18

    Grenzen der nachgelagerten Besteuerung von Einkünften aus ausländischen

    Dies erfordert die Feststellung, dass der in Frage stehende Sachverhalt vom Gesetzgeber nur versehentlich nicht geregelt worden ist (BFH-Urteile vom 11.07.2013 - IV R 9/12, BFHE 242, 14, BStBl II 2014, 609, Rz 25; vom 24.11.2016 - IV R 46/13, BFHE 256, 91, BStBl II 2017, 268, Rz 25; vgl. auch BFH-Urteil vom 17.01.2019 - III R 49/17, BFHE 264, 129, BStBl II 2019, 655, wonach es an einer Planwidrigkeit fehlt, wenn die Gesetzesmaterialien verdeutlichen, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich einer Norm "gründlich durchdacht" hat [dort Rz 30]).
  • BFH, 12.08.2015 - III B 50/15

    Nachzahlungszinsen bei nachträglicher Wahl der Zusammenveranlagung

    aa) Die Frage, ob der nachträglichen Änderung des Sachverhalts rückwirkende steuerliche Bedeutung zukommt, bestimmt sich im Anwendungsbereich des § 233a Abs. 2a AO ebenso wie bei § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO allein nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht (BFH-Urteile vom 11. Juli 2013 IV R 9/12 BFHE 242, 14, BStBl II 2014, 609, Rz 28; vom 18. Mai 1999 I R 60/98, BFHE 188, 542, BStBl II 1999, 634; vgl. Senatsurteil vom 3. März 2005 III R 22/02, BFHE 209, 454, BStBl II 2005, 690; vgl. BFH-Beschluss vom 26. Juni 2014 I B 74/12, BFH/NV 2014, 1497, Rz 9; Heuermann in HHSp, § 233a AO Rz 32).

    Aufgrund welcher verfahrensrechtlichen Norm eine rückwirkende steuerliche Berücksichtigung des nachträglich eingetretenen Ereignisses möglich ist, hat für die Anwendung des § 233a Abs. 2a AO danach keine Bedeutung (BFH-Urteil in BFHE 242, 14, BStBl II 2014, 609, Rz 28; Klein/Rüsken, AO, 12. Aufl., § 233a Rz 31a).

  • BFH, 26.06.2014 - I B 74/12

    Rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO bei nachträglicher

    Wie der Kläger selbst einräumt, entscheidet sich die Frage, ob der nachträglichen Änderung des Sachverhalts rückwirkende steuerliche Bedeutung zukommt, im Anwendungsbereich des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO allein anhand des jeweils einschlägigen materiellen Rechts (Senatsurteil vom 18. Mai 1999 I R 60/98, BFHE 188, 542, BStBl II 1999, 634; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897; BFH-Urteil vom 11. Juli 2013 IV R 9/12, BFHE 242, 14).

    aaa) Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass bei den laufend veranlagten Steuern --wie vorliegend der Körperschaftsteuer-- die aufgrund des Eintritts neuer Ereignisse materiell-rechtlich erforderlichen steuerlichen Anpassungen regelmäßig nicht rückwirkend, sondern in dem Besteuerungszeitraum vorzunehmen sind, in dem sich der maßgebende Sachverhalt ändert (BFH-Urteil in BFHE 242, 14; Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897).

  • BFH, 06.04.2016 - X R 15/14

    § 7g EStG i. d. F. des UntStRefG: Investitionsabsicht - Finanzierungszusammenhang

    [inzident]; vom 11. Juli 2013 IV R 9/12, BFHE 242, 14, BStBl II 2014, 609, unter III.2.b cc (2)).
  • VG Göttingen, 02.09.2014 - 2 A 854/13

    Ereignis, rückwirkendes; Gewerbesteuer: Verzinsung; Investitionsabsicht: Aufgabe

    Unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 11. Juli 2013 (Az.: IV R 9/12) trägt sie zur Begründung vor, die Gewinnerhöhung habe auf einem nachträglichen Ereignis, nämlich der Aufgabe ihrer Investitionsabsicht beruht.

    Zwar hat der Bundesfinanzhof mit seinem von der Klägerin zitierten Urteil vom 11. Juli 2013 -IV R 9/12- (eine vorangegangene Entscheidung des Nds. FG (Az. 1 K 266/10) betätigend) ausgeführt, dass es sich um ein rückwirkendes Ereignis im Sinne dieser Vorschrift handelt, wenn die Investitionsabsicht nach § 7 g EStG aufgegeben wird; und es dürfte unstreitig sein, dass die Erhöhung des Gewinns aus Gewerbebetrieb bei der Klägerin im Jahr 2010 allein auf der Aufgabe einer solchen Absicht beruht Dennoch kann die Klägerin gegenüber der Beklagten mit dieser Argumentation nicht durchdringen.

    Ebenso wie bei den mit einkommenssteuerpflichtigen Einkünften in Zusammenhang stehenden Besteuerungsgrundlagen (vgl. insoweit BFH, Urt. v. 11.07.2013 - IV R 9/12 -, juris) gehört auch die Feststellung, ob die Änderung eines Gewerbesteuermessbescheides auf einem rückwirkenden Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO und damit zugleich auf einem rückwirkenden Ereignis im Sinne von § 233a Abs. 2a AO beruht, zu den vom Finanzamt festzustellenden Besteuerungsgrundlagen (vgl. Stepputat, a. a. O.).

    Fehlt diese Feststellung und entfaltet infolgedessen der Messbescheid eine negative Bindungswirkung (vgl. Stepputat, a. a. O., S. 801) dahingehend, dass kein rückwirkendes Ereignis vorliegt, muss sich ein Rechtsschutzbegehren darauf richten, den Gewerbesteuermessbescheid um die Feststellung zu ergänzen, dass die Änderung des Bescheids auf einem rückwirkenden Ereignis i. S. des § 233a Abs. 2a AO beruht (vgl. BFH, Urt. vom 11.07.2013 - IV R 9/12 -, juris).

  • BFH, 24.11.2016 - IV R 46/13

    Überentnahmen wegen der Entnahme von Wirtschaftsgütern, die bereits vor dem 1.

    Voraussetzung für eine solche Lückenfüllung ist aber das Vorliegen einer "planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes" (vgl. BFH-Urteil vom 11. Juli 2013 IV R 9/12, BFHE 242, 14, BStBl II 2014, 609, Rz 25; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 14. April 2015 GrS 2/12, BFHE 250, 338, BStBl II 2015, 1007, Rz 62).
  • FG Köln, 08.04.2015 - 11 V 339/15

    Verzinsung § 233a AO bei Auflösung eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG

    Zur Begründung tragen sie unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 11.7.2013 (Az.: IV R 9/12, BStBl. II 2014, 609) vor, dass es sich bei der Auflösung eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG um ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 AO handele.

    Der Beginn der Verzinsung richtet sich für den Veranlagungszeitraum 2009 - wovon die Beteiligten zutreffend ausgehen - nach § 233a Abs. 2a 1. Alternative AO, da es sich bei der nachträglichen Auflösung des Investitionsabzugsbetrags um ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 233a Abs. 2a AO handelt (vgl. BFH-Urteil vom 11.7.2013 IV R 9/12, BStBl. II 2014, 609).

    Denn der Anwendungsbereich des § 233a Abs. 2a 1. Alternative AO bemisst sich für die Frage, ob der nachträglichen Änderung des Sachverhalts eine rückwirkende steuerliche Bedeutung zukommt, alleine nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht (vgl. BFH-Urteil vom 11.7.2013 IV R 9/12, BStBl. II 2014, 609).

    Der Wegfall der Investitionsabsicht im Rahmen des § 7g EStG hat eine unmittelbare materielle Rückwirkung auf das Jahr der Gewinnminderung (vgl. nur BFH-Urteil vom 11.7.2013 IV R 9/12, BStBl. II 2014, 609).

  • FG Münster, 07.03.2014 - 11 K 1725/12

    Fortsetzungsfeststellungsklage -- Erledigungseintritt durch rückwirkende

    Zunächst sei die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrages im Jahr 2012 - anders als die Nichtgewährung des Investitionsabzugsbetrages in 2009 von vornherein - ein rückwirkendes Ereignis im Jahr 2012, was nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 12. März 2009 X B 265/07, BFHE 242, 14, BFH/NV 2013, 1666) Auswirkungen auf den Zinslauf nach § 233a Abgabenordnung (AO) habe.

    (1) Soweit die Kl. ihr Feststellungsinteresse damit begründen, dass ein Erfolg der Klage Auswirkungen auf den Zinslauf nach § 233a AO hätte, da die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrages nach Ablauf des 31. Dezember 2012 nach dem Urteil des BFH vom 12. März 2009 (10 B 265/07, BFHE 242, 14, BFH/NV 2013, 1666) ein rückwirkendes Ereignis sei, so haben die Kl. jedenfalls nicht hinreichend substantiiert dargelegt, gegenüber welchem Steuerpflichtigen welche Zinsfestsetzung erfolgt ist oder noch erfolgen wird.

    Im Zweifel ist da her ein Rechtsbehelf, mit dem eine Ergänzung des Feststellungsbescheides geltend gemacht wird, in einen Antrag auf Erlass eines Ergänzungsbescheides umzudeuten (BFH-Urteil vom 11. Juli 2013, IV R 9/12, BFHE 242, 14, BFH/NV 2013, 1666).

  • BFH, 06.04.2016 - X R 28/14

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 06. 04. 2016 X R 15/14 - § 7g

    a) Mit der in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG i.d.F. des UntStRefG enthaltenen Formulierung "beabsichtigt" ist die Investitionsabsicht Teil des gesetzlichen Tatbestands (vgl. BFH-Urteile vom 8. Juni 2011 I R 90/10, BFHE 234, 130, BStBl II 2013, 949, unter II.2.b aa; in BFHE 236, 341, BStBl II 2013, 952, unter II.3. [inzident]; vom 11. Juli 2013 IV R 9/12, BFHE 242, 14, BStBl II 2014, 609, unter III.2.b cc (2)).
  • BFH, 13.12.2022 - VIII R 16/19

    Verfahrensrechtliche Möglichkeiten zur Korrektur des Zinslaufs in einer

    Es bedarf im Streitfall keiner Entscheidung der Frage, ob für die Ermittlung der Nachzahlungszinsen Teil-Unterschiedsbeträge zu bilden und die Zinsen mit einem Zinslauf gemäß § 233a Abs. 2a i.V.m. Abs. 7 Satz 1 AO zu berechnen sind, soweit die festgesetzte Einkommensteuer der Streitjahre auf der Rückgängigmachung der Investitionsabzugsbeträge als rückwirkendem Ereignis beruht (s. dazu BFH-Urteil vom 11.07.2013 - IV R 9/12, BFHE 242, 14, BStBl II 2014, 609, Rz 20 bis 30).

    Auch wenn auf der Grundlage des BFH-Urteils in BFHE 242, 14, BStBl II 2014, 609 den Einkommensteuerfestsetzungen für die Streitjahre u.a. die gewinnerhöhende Rückgängigmachung der Investitionsabzugsbeträge zugrunde liegt und auch wenn diese materiell-rechtlich rückwirkenden Ereignisse bei der Zinsberechnung (bei unterstellter Nichtanwendbarkeit der Regelung in § 7g Abs. 3 Satz 4 EStG i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG im Streitfall) jeweils mit einem abweichenden Zinslauf gemäß § 233a Abs. 2a Satz 1 i.V.m. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu berücksichtigen wären (s. oben II.1.), sind die Einkommensteuerbescheide der Streitjahre keine Grundlagenbescheide und die Zinsbescheide der Streitjahre insoweit keine Folgebescheide.

  • BFH, 27.04.2016 - X R 16/15

    Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags infolge Betriebsaufgabe -

  • FG München, 23.01.2018 - 12 K 3389/14

    Gewerbesteuermessbetrag, Rückwirkendes Ereignis, Gesonderte Feststellung,

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.11.2013 - 1 M 173/13

    Bindungswirkung eines geändertern Gewerbesteuermessbescheides für die

  • FG Hamburg, 07.10.2015 - 6 K 161/15

    Abgabenordnung: Verzinsung gem. § 233a Abs. 2a AO bei Vorliegen eines

  • FG Berlin-Brandenburg, 29.04.2014 - 3 K 3061/14

    Einkommensteuer

  • FG Thüringen, 27.11.2013 - 3 K 291/13

    Auslegung eines Vorläufigkeitsvermerks in einem Änderungsbescheid: Unterscheidung

  • BFH, 26.07.2012 - III R 37/11

    Investitionsabzugsbetrag - Nachweis der Investitionsabsicht bei neugegründeten

  • FG München, 14.03.2013 - 5 V 161/13

    Abgrenzung AdV/§ 114 FGO§ 7g EStG: Investitionsabzugsbetrag Rückgängigmachung

  • FG Köln, 27.03.2019 - 3 K 1602/18

    Abgabenordnung: offenbare Unrichtigkeit einer Zinsfestsetzung

  • FG Düsseldorf, 21.06.2017 - 2 K 4074/15

    Verzinsung von Steuererstattungen: Herabsetzung eines Einbringungsgewinn nach §

  • FG Hamburg, 21.05.2015 - 2 K 14/15

    Einkommensteuer: Korrektur eines Investitionsabzugsbetrags bei

  • VG Gelsenkirchen, 24.01.2014 - 2 K 2205/12

    Nachforderungszinsen, rückwirkendes Ereignis

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