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   BFH, 08.08.2013 - VI R 59/12   

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https://dejure.org/2013,55024
BFH, 08.08.2013 - VI R 59/12 (https://dejure.org/2013,55024)
BFH, Entscheidung vom 08.08.2013 - VI R 59/12 (https://dejure.org/2013,55024)
BFH, Entscheidung vom 08. August 2013 - VI R 59/12 (https://dejure.org/2013,55024)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Regelmäßige Arbeitsstätte nach unbefristeter Versetzung

  • openjur.de

    Regelmäßige Arbeitsstätte nach unbefristeter Versetzung

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4, EStG VZ 2008
    Regelmäßige Arbeitsstätte nach unbefristeter Versetzung

  • Bundesfinanzhof

    Regelmäßige Arbeitsstätte nach unbefristeter Versetzung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 EStG 2002, EStG VZ 2008
    Regelmäßige Arbeitsstätte nach unbefristeter Versetzung

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Regelmäßige Arbeitsstätte nach unbefristeter Versetzung

  • Betriebs-Berater

    Regelmäßige Arbeitsstätte nach unbefristeter Versetzung

  • rewis.io

    Regelmäßige Arbeitsstätte nach unbefristeter Versetzung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; EStG § 9 Abs. 1 S. 1
    Abgrenzung von regelmäßiger Arbeitsstätte und ständig wechselnder Einsatzstätte

  • datenbank.nwb.de

    Regelmäßige Arbeitsstätte nach unbefristeter Versetzung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Regelmäßige Arbeitsstätte nach unbefristeter Versetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • nrw.de PDF, S. 3 (Pressemitteilung)

    Regelmäßige Arbeitsstätte eines Beamten nach Versetzung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Regelmäßige Arbeitsstätte nach unbefristeter Versetzung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Grundsätze zur Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte bei einer absehbaren Verweildauer des Arbeitnehmers von vier Jahren an einer betrieblichen Einrichtung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Regelmäßige Arbeitsstätte nach unbefristeter Versetzung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Regelmäßige Arbeitsstätte nach unbefristeter Versetzung

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Regelmäßige Arbeitsstätte

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender oder unbefristeter Versetzung

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 242, 354
  • BB 2013, 2965
  • DB 2013, 2715
  • BStBl II 2014, 66
  • NZA-RR 2014, 41
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (16)

  • FG Münster, 25.03.2019 - 1 K 447/16

    Einkommensteuer - Unter welchen Voraussetzungen stellt die Baustelle eines

    aa) Als dauerhafte Zuordnung in diesem Sinne ist im Regelfall die "dauerhaft angelegte berufliche Tätigkeit" zu verstehen (vgl. BFH-Urteil vom 08.08.2013 VI R 59/12, BFH/NV 2014, 85; BFH-Urteil vom 24.09.2013 VI R 51/12, BStBl. II 2014, 342, m. w. N).

    So ist beispielsweise im Falle einer unbefristeter Versetzung an einen anderen Ort und einer absehbaren Verweildauer von vier Jahren von einer regelmäßigen Arbeitsstätte bzw. ersten Tätigkeitsstätte auszugehen (BFH-Urteil vom 08.08.2013 VI R 59/13, BFH/NV 2014, 85), bei wiederholter befristeter Zuweisung des Arbeitnehmers an einen anderen Betriebsteil des Arbeitgebers dagegen nicht (BFH-Urteil vom 24.09.2013 VI R 51/12 a. a. O.).

  • BFH, 10.04.2014 - VI R 11/13

    Auswärtstätigkeit im Ausland - Werbungskostenabzug - Abgrenzung zwischen

    Denn ein Arbeitnehmer, der außerhalb einer dem Arbeitgeber zuzuordnenden Betriebsstätte oder an einer solchen nur vorübergehend und damit auswärts tätig ist, hat typischerweise nicht die Möglichkeit, seine Wegekosten gering zu halten (Senatsurteile in BFHE 243, 215, BStBl II 2014, 342, sowie in BFHE 242, 358, BStBl II 2014, 68, und vom 8. August 2013 VI R 59/12, BFHE 242, 354, BStBl II 2014, 66, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 27.02.2014 - III R 60/13

    Kindergeld: Fahrtaufwendungen im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses;

    cc) Im Übrigen hat der VI. Senat dem zeitlichen Umfang einer Tätigkeit und dem Umstand, dass es sich um eine befristete Tätigkeit handelt, dann maßgebliche Bedeutung beigemessen, wenn eine Abgrenzung zwischen einer Tätigkeit am bisherigen Tätigkeitsmittelpunkt und einer --insbesondere nach einer Versetzung oder Abordnung stattfindenden-- Tätigkeit an einem neuen Tätigkeitsort vorzunehmen war (BFH-Urteile vom 8. August 2013 VI R 27/12, BFH/NV 2014, 308; VI R 72/12, BFHE 242, 358, BStBl II 2014, 68, und VI R 59/12, BFHE 242, 354, BStBl 2014, 66).
  • BFH, 10.04.2014 - III R 35/13

    Kindergeld: Fahrtaufwendungen im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses;

    dd) Im Übrigen hat der VI. Senat dem zeitlichen Umfang einer Tätigkeit und dem Umstand, dass es sich um eine befristete Tätigkeit handelt, dann maßgebliche Bedeutung beigemessen, wenn eine Abgrenzung zwischen einer Tätigkeit am bisherigen Tätigkeitsmittelpunkt und einer --insbesondere nach einer Versetzung oder Abordnung stattfindenden-- Tätigkeit an einem neuen Tätigkeitsort vorzunehmen war (BFH-Urteile vom 8. August 2013 VI R 27/12, BFH/NV 2014, 308; VI R 72/12, BFHE 242, 358, BStBl II 2014, 68, und VI R 59/12, BFHE 242, 354, BStBl II 2014, 66).
  • FG Thüringen, 27.02.2014 - 2 K 663/13

    Zur regelmäßigen Arbeitsstätte eines Finanzanwärters im Rahmen der dualen

    Regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne dieser Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des BFH jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder aufsucht; dies ist regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers oder ein Zweigbetrieb (BFH-Urteil vom 08.08.2013 VI R 59/12, BFHE 242, 354, BFH/NV 2014, 85).

    Ein auswärts tätiger Arbeitnehmer hat typischerweise nicht die vorbezeichneten Möglichkeiten, seine Wegekosten gering zu halten, insbesondere scheidet ein Familienumzug an die Tätigkeitsstätte aus (ständige Rechtsprechung des Senats, BFH-Urteile vom 09.07.2009 VI R 21/08, BFHE 225, 449, BStBl II 2009, 822; vom 17.06.2010 VI R 35/08, BFHE 230, 147, BStBl II 2010, 852; vom 08.08.2013 VI R 59/12, BFHE 242, 354, BFH/NV 2014, 85; jeweils m.w.N.).

    Jedenfalls bei einer absehbaren Verweildauer an einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers nach einer Versetzung von mindestens vier Jahren hat der BFH eine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte (regelmäßige) Arbeitsstätte angenommen, auf die sich der Arbeitnehmer zur Minderung der Wegekosten entsprechend einstellen kann (BFH-Urteil vom 08.08.2013 VI R 59/12, BFHE 242, 354, BFH/NV 2014, 85).

  • FG München, 21.03.2023 - 6 K 1233/20

    Erste Tätigkeitsstätte bei Leiharbeitnehmern

    So ist beispielsweise im Falle einer unbefristeten Versetzung an einen anderen Ort und einer absehbaren Verweildauer von vier Jahren von einer regelmäßigen Arbeitsstätte bzw. ersten Tätigkeitsstätte auszugehen, bei wiederholter befristeter Zuweisung des Arbeitnehmers an einen anderen Betriebsteil des Arbeitgebers dagegen nicht (BFH-Urteil vom 08.08.2013 VI R 59/12, BFH/NV 2014, 85).

    Eine ex-ante Betrachtung ist somit zu treffen bei wesent lichen Änderungen des Arbeitsverhältnisses, die eine Neubewertung der ersten Tätigkeitsstätte erfordern, wie etwa bei der Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit (so auch § 9 Abs. 1 Nr. 4a Satz 3 EStG "zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit") oder bei einem Arbeitgeberwechsel (so etwa in einem sog. Outsourcing-Fall vgl. BFH-Urteil vom 09.02.2012 VI R 22/10, BStBl II 2012, 827 und Urteil des Finanzgericht Hamburg vom 09.07.2014 3 K 237/13, EFG 2014, 2019) oder nach einer unbefristeten Versetzung (BFH-Urteil vom 08.08.2013 VI R 59/12, BStBl II 2014, 66).

  • FG Berlin-Brandenburg, 22.04.2015 - 10 K 10044/12

    Kindergeldanspruch des in Deutschland Leistungen zur Sicherung des

    Für das Verfahren der für den Kläger zunächst zuständigen Familienkasse ist nunmehr die im Rubrum genannte Beklagte zuständig (gesetzlicher Beklagtenwechsel, vgl. BFH, Urteil vom 18. Dezember 2013 - III R 52/11, BFH/NV 2014, 85).
  • FG Sachsen-Anhalt, 16.12.2014 - 4 K 352/14

    Fahrtkosten während der Probezeit begründen keinen Ansatz erhöhter Werbungskosten

    Der BFH hat in seinem Urteil vom 8.8.2014 (VI R 59/12, BFHE 242, 354, BStBl II 2014, 66; vgl. auch Bergkemper, jurisPR-Steuerrecht 4/2014 Anm. 2) entschieden, dass bei einer absehbaren Verweildauer von vier Jahren an einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers nach einer unbefristeten Versetzung eine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte regelmäßige Arbeitsstätte anzunehmen sei, während dies nach dem BFH-Urteil vom 8.8.2013 (VI R 72/12, a.a.O.; vgl. Bergkemper, juris-PR-SteuerrR 4/2014, Anm. 3) bei einer befristeten Abordnung oder Versetzung für drei Jahre dagegen nicht der Fall sei.
  • FG Thüringen, 12.03.2014 - 3 K 786/13

    Keine Auswärtstätigkeit wegen befristeten Arbeitsverhältnis

    d) Der BFH hat in seinem Urteil vom 8. August 2013 (VI R 59/12, BFHE 242, 354, BStBl II 2014, 66; vgl. auch Bergkemper, jurisPR-Steuerrecht 4/2014 Anm. 2) entschieden, dass bei einer absehbaren Verweildauer von vier Jahren an einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers nach einer unbefristeten Versetzung eine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte regelmäßige Arbeitsstätte anzunehmen sei, während dies nach dem BFH-Urteil vom 8. August 2013 (VI R 72/12, a.a.O.; vgl. Bergkemper, juris-PR-SteuerrR 4/2014, Anm. 3) bei einer befristeten Abordnung oder Versetzung für drei Jahre dagegen nicht der Fall sei.
  • FG Sachsen-Anhalt, 16.12.2014 - 4 K 226/14

    Befristetes Arbeitsverhältnis begründet keinen Ansatz der Fahrtkosten nach

    Der BFH hat in seinem Urteil vom 8.8.2014 (VI R 59/12, BFHE 242, 354, BStBl II 2014, 66; vgl. auch Bergkemper, jurisPR-Steuerrecht 4/2014 Anm. 2) entschieden, dass bei einer absehbaren Verweildauer von vier Jahren an einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers nach einer unbefristeten Versetzung eine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte regelmäßige Arbeitsstätte anzunehmen sei, während dies nach dem BFH-Urteil vom 8.8.2013 (VI R 72/12, a.a.O.; vgl. Bergkemper, juris-PR-SteuerrR 4/2014, Anm. 3) bei einer befristeten Abordnung oder Versetzung für drei Jahre dagegen nicht der Fall sei.
  • FG Hamburg, 09.07.2014 - 3 K 237/13

    Einkommensteuer: Verpflegungsmehraufwand und regelmäßige Arbeitsstätte des

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