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   BFH, 29.10.2013 - VII R 68/11   

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BFH, 29.10.2013 - VII R 68/11 (https://dejure.org/2013,42002)
BFH, Entscheidung vom 29.10.2013 - VII R 68/11 (https://dejure.org/2013,42002)
BFH, Entscheidung vom 29. Oktober 2013 - VII R 68/11 (https://dejure.org/2013,42002)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Berichtigung einer Anrechnungsverfügung nach Änderung der bei der Veranlagung erfassten Einkünfte

  • openjur.de

    Berichtigung einer Anrechnungsverfügung nach Änderung der bei der Veranlagung erfassten Einkünfte

  • Bundesfinanzhof

    AO § 171 Abs 10, AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 1, AO § 180 Abs 5 Nr 2, AO § 182 Abs 1, AO § 228, EStG § 36 Abs 2 Nr 2, EStG VZ 2008
    Berichtigung einer Anrechnungsverfügung nach Änderung der bei der Veranlagung erfassten Einkünfte

  • Bundesfinanzhof

    Berichtigung einer Anrechnungsverfügung nach Änderung der bei der Veranlagung erfassten Einkünfte

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 171 Abs 10 AO, § 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO, § 180 Abs 5 Nr 2 AO, § 182 Abs 1 AO, § 228 AO
    Berichtigung einer Anrechnungsverfügung nach Änderung der bei der Veranlagung erfassten Einkünfte

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Berichtigung einer Anrechnungsverfügung nach Änderung der bei der Veranlagung erfassten Einkünfte

  • rewis.io

    Berichtigung einer Anrechnungsverfügung nach Änderung der bei der Veranlagung erfassten Einkünfte

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berichtigung einer Anrechnungsverfügung nach abweichender Erfassung der Einkünfte auf Grund eines Änderungsbescheides

  • datenbank.nwb.de

    Berichtigung einer Anrechnungsverfügung nach Änderung der bei der Veranlagung erfassten Einkünfte

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Berichtigung einer Anrechnungsverfügung nach Änderung der bei der Veranlagung erfassten Einkünfte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Berichtigung einer Anrechnungsverfügung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berichtigung einer Anrechnungsverfügung nach abweichender Erfassung der Einkünfte auf Grund eines Änderungsbescheides

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Berichtigung einer Anrechnungsverfügung nach Änderung der bei der Veranlagung erfassten Einkünfte

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Berichtigung einer Anrechnungsverfügung nach Änderung der bei der Veranlagung erfassten Einkünfte

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Berichtigung einer Anrechnungsverfügung

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 243, 111
  • BB 2014, 341
  • DB 2014, 462
  • BStBl II 2016, 115
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 25.10.2011 - VII R 55/10

    Keine Korrektur der Anrechnungsverfügung nach Zahlungsverjährung -

    Auszug aus BFH, 29.10.2013 - VII R 68/11
    Es handelte sich vielmehr um Fälle, in denen aufgrund vorgelegter Steuerbescheinigungen Abzugsbeträge zunächst in die Anrechnungsverfügung eingestellt, später jedoch vom FA nicht mehr als abzugsfähig anerkannt worden waren (Senatsurteile vom 27. Oktober 2009 VII R 51/08, BFHE 227, 327, BStBl II 2010, 382; vom 9. Dezember 2010 VII R 3/10, BFH/NV 2011, 750), Steuerbescheinigungen für geltend gemachte Steuerabzugsbeträge erst nach Ablauf der Zahlungsverjährungsfrist vorgelegt worden waren (Senatsurteil in BFHE 220, 225, BStBl II 2008, 504) und einbehaltene Lohnsteuer versehentlich zu hoch in die Anrechnungsverfügung eingegeben worden war (Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 VII R 55/10, BFHE 235, 115, BStBl II 2012, 220).

    Dies hat innerhalb der Zahlungsverjährungsfrist des § 228 AO zu geschehen, die mit der Bekanntgabe des Steueränderungsbescheids (insoweit erneut) in Lauf gesetzt wird (vgl. Senatsurteile in BFHE 235, 115, BStBl II 2012, 220 und in BFH/NV 2011, 750).

  • BFH, 12.02.2008 - VII R 33/06

    Keine nachträgliche Anrechnung von Kapitalertragsteuer nach Ablauf der

    Auszug aus BFH, 29.10.2013 - VII R 68/11
    Ob eine abgabenrechtliche Vorschrift die Berichtigung eines Verwaltungsakts erlaubt oder --wie hier-- sogar vorschreibt, sagt zwar nichts darüber aus, ob andere Vorschriften wie zum Beispiel diejenigen über die Zahlungsverjährung die Korrektur ggf. hindern (Senatsurteil vom 12. Februar 2008 VII R 33/06, BFHE 220, 225, BStBl II 2008, 504).

    Es handelte sich vielmehr um Fälle, in denen aufgrund vorgelegter Steuerbescheinigungen Abzugsbeträge zunächst in die Anrechnungsverfügung eingestellt, später jedoch vom FA nicht mehr als abzugsfähig anerkannt worden waren (Senatsurteile vom 27. Oktober 2009 VII R 51/08, BFHE 227, 327, BStBl II 2010, 382; vom 9. Dezember 2010 VII R 3/10, BFH/NV 2011, 750), Steuerbescheinigungen für geltend gemachte Steuerabzugsbeträge erst nach Ablauf der Zahlungsverjährungsfrist vorgelegt worden waren (Senatsurteil in BFHE 220, 225, BStBl II 2008, 504) und einbehaltene Lohnsteuer versehentlich zu hoch in die Anrechnungsverfügung eingegeben worden war (Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 VII R 55/10, BFHE 235, 115, BStBl II 2012, 220).

  • BFH, 09.12.2010 - VII R 3/10

    Keine Änderung der Anrechnungsverfügung nach Zahlungsverjährung

    Auszug aus BFH, 29.10.2013 - VII R 68/11
    Es handelte sich vielmehr um Fälle, in denen aufgrund vorgelegter Steuerbescheinigungen Abzugsbeträge zunächst in die Anrechnungsverfügung eingestellt, später jedoch vom FA nicht mehr als abzugsfähig anerkannt worden waren (Senatsurteile vom 27. Oktober 2009 VII R 51/08, BFHE 227, 327, BStBl II 2010, 382; vom 9. Dezember 2010 VII R 3/10, BFH/NV 2011, 750), Steuerbescheinigungen für geltend gemachte Steuerabzugsbeträge erst nach Ablauf der Zahlungsverjährungsfrist vorgelegt worden waren (Senatsurteil in BFHE 220, 225, BStBl II 2008, 504) und einbehaltene Lohnsteuer versehentlich zu hoch in die Anrechnungsverfügung eingegeben worden war (Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 VII R 55/10, BFHE 235, 115, BStBl II 2012, 220).

    Dies hat innerhalb der Zahlungsverjährungsfrist des § 228 AO zu geschehen, die mit der Bekanntgabe des Steueränderungsbescheids (insoweit erneut) in Lauf gesetzt wird (vgl. Senatsurteile in BFHE 235, 115, BStBl II 2012, 220 und in BFH/NV 2011, 750).

  • BFH, 12.11.2013 - VII R 28/12

    Änderung der Steueranrechnung nach Änderung der Steuerfestsetzung

    Auszug aus BFH, 29.10.2013 - VII R 68/11
    Dies folgt aus der durch § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes --in der im Streitjahr geltenden Fassung-- (EStG) hergestellten Verknüpfung zwischen Steuerfestsetzungs- und Steuererhebungsverfahren, die dem Steuerbescheid eine einem Grundlagenbescheid ähnliche bindende Wirkung für ihm folgende Anrechnungsverfügungen bzw. Abrechnungsbescheide verleiht (Senatsurteile vom 19. Dezember 2000 VII R 69/99, BFHE 194, 162, BStBl II 2001, 353; vom 12. November 2013 VII R 28/12, zur Veröffentlichung in BFH/NV bestimmt).
  • BFH, 20.10.1987 - VII R 32/87

    Anrechnung der gemeinsamen Einkommenssteuerschulden bei der

    Auszug aus BFH, 29.10.2013 - VII R 68/11
    Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass Gegenstand des Streitfalls der Abrechnungsbescheid vom 28. August 2008 und nicht die Anrechnungsverfügung vom 8. Juli 2008 ist, weil das Verwaltungs- und Klageverfahren über den Abrechnungsbescheid vorrangig ist gegenüber einer Anfechtung der Anrechnungsverfügung (Senatsbeschluss vom 20. Oktober 1987 VII R 32/87, BFH/NV 1988, 349).
  • BFH, 19.12.2000 - VII R 69/99

    Lohnsteuer-Anrechnung nur bei Erfassung der Einkünfte

    Auszug aus BFH, 29.10.2013 - VII R 68/11
    Dies folgt aus der durch § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes --in der im Streitjahr geltenden Fassung-- (EStG) hergestellten Verknüpfung zwischen Steuerfestsetzungs- und Steuererhebungsverfahren, die dem Steuerbescheid eine einem Grundlagenbescheid ähnliche bindende Wirkung für ihm folgende Anrechnungsverfügungen bzw. Abrechnungsbescheide verleiht (Senatsurteile vom 19. Dezember 2000 VII R 69/99, BFHE 194, 162, BStBl II 2001, 353; vom 12. November 2013 VII R 28/12, zur Veröffentlichung in BFH/NV bestimmt).
  • BFH, 27.10.2009 - VII R 51/08

    Ablauf der Zahlungsverjährungsfrist nach Steuerfestsetzung - Ermessen bei der

    Auszug aus BFH, 29.10.2013 - VII R 68/11
    Es handelte sich vielmehr um Fälle, in denen aufgrund vorgelegter Steuerbescheinigungen Abzugsbeträge zunächst in die Anrechnungsverfügung eingestellt, später jedoch vom FA nicht mehr als abzugsfähig anerkannt worden waren (Senatsurteile vom 27. Oktober 2009 VII R 51/08, BFHE 227, 327, BStBl II 2010, 382; vom 9. Dezember 2010 VII R 3/10, BFH/NV 2011, 750), Steuerbescheinigungen für geltend gemachte Steuerabzugsbeträge erst nach Ablauf der Zahlungsverjährungsfrist vorgelegt worden waren (Senatsurteil in BFHE 220, 225, BStBl II 2008, 504) und einbehaltene Lohnsteuer versehentlich zu hoch in die Anrechnungsverfügung eingegeben worden war (Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 VII R 55/10, BFHE 235, 115, BStBl II 2012, 220).
  • FG Köln, 19.10.2011 - 9 K 1772/10

    Nachträgliche Änderung einer Anrechnungsverfügung im Einkommenssteuerbescheid

    Auszug aus BFH, 29.10.2013 - VII R 68/11
    Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage, mit der die Klägerin geltend macht, die Änderungsvoraussetzungen des § 129 AO lägen nicht vor, jedenfalls habe die Anrechnungsverfügung wegen eingetretener Zahlungsverjährung nicht zu ihren Ungunsten geändert werden dürfen, wies das Finanzgericht (FG) aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 200 veröffentlichten Gründen ab.
  • LG Bonn, 18.03.2020 - 62 KLs 1/19

    Bewährungsstrafen im Cum/Ex-Verfahren

    (a) Eine Festsetzungsverjährung im Sinne des § 169 AO kommt hinsichtlich der Anrechnungsverfügung bzw. eines insoweit zu erlassenden Änderungsbescheides von vornherein nicht in Betracht, da es sich hierbei um Verwaltungsakte im Steuererhebungsverfahren handelt, in dem grundsätzlich nur die Regelungen zur Zahlungsverjährung zur Anwendung gelangen (BFH, Urteile vom 29.10.2013 - VII R 68/11, juris Rn. 13; vom 18.09.2018 - VII R 18/18, juris Rn. 9).

    Eine Beschränkung auf den Umfang der Änderung der Steuerfestsetzung existiert nicht, insbesondere tritt keine Teilverjährung hinsichtlich derjenigen Beträge ein, auf die sich die Anpassungen im Steueränderungsbescheid nicht beziehen (BFH, Urteil vom 18.09.2018 - VII R 18/18, juris Rn. 11; Schmitt, DStRE 2014, 500, 502 f.; a.A. Kleutgens FR 2018, 774, 778; Rüsken, in: Klein, AO, 14. Aufl., § 229 Rn. 5a).

    Die vorstehend dargelegten Grundsätze stehen nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 29.10.2013 (VII R 68/11).

    Eine zwischenzeitlich eingetretene Zahlungsverjährung stehe dem nicht entgegen, da die Zahlungsverjährungsfrist des § 228 AO mit der Bekanntgabe des Steueränderungsbescheides "insoweit" erneut in Lauf gesetzt werde (BFH, Urteil vom 29.10.2013 - VII R 68/11, juris Rn. 15).

    Vielmehr folgt jedenfalls aus der vom selben Senat am 18.09.2018 (VII R 18/18) getroffenen Entscheidung, dass die Steueranrechnung in Folge eines Steueränderungsbescheides in vollem Umfang geändert werden kann, die Änderbarkeit also nicht auf den Umfang der im Rahmen der Neufestsetzung der Einkünfte geänderten Steuer beschränkt ist (so bereits Schmitt, DStRE 2014, 500, 502 f. zur Entscheidung vom 29.10.2013).

    Hiermit steht im Ergebnis fest, dass der Bundesfinanzhof die Passagen "in diesem Umfang" und "insoweit" nicht quantitativ, also nicht bezogen auf die Höhe der geänderten Einkünfte, Einkommen oder Steuern gebrauchen, sondern zum Ausdruck bringen wollte, dass die Änderung der Steuerfestsetzung auch eine Neuvornahme der Steueranrechnung ermöglicht (vgl. bereits Schmitt, DStRE 2014, 500, 502 zur Entscheidung des BFH aus dem Jahr 2013).

    Die Einheitlichkeit des für einen bestimmten Veranlagungszeitraum bestehenden Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis bedingt nach alledem, dass bei jeder - auch geringfügigen - Änderung der Bemessungsgrundlage, die Steueranrechnung insgesamt zurückgenommen bzw. neu vorgenommen werden kann (vgl. Marfels, AO-StB 2019, 38, 39; Schmitt, DStRE 2014, 500, 502).

  • BGH, 28.07.2021 - 1 StR 519/20

    Besonders schwere Steuerhinterziehung (Strafbarkeit von beantragten

    c) Auf die Frage, ob in den Fällen 1-3 der Urteilsgründe der Erlass eines innerhalb der Festsetzungsfrist geänderten Steuerbescheides eine neue Zahlungsverjährungsfrist in Lauf setzt, die für die mit der geänderten Steuerfestsetzung anzupassende und im Ganzen neu ausgewiesene Anrechnungsverfügung in vollem Umfang gilt (vgl. hierzu etwa BFH, Urteile vom 29. Oktober 2013 - VII R 68/11 Rn. 14 ff. und vom 18. September 2018 - VII R 18/18 Rn. 9 ff.), mit der sich das Landgericht eingehend beschäftigt hat, kommt es nicht mehr an.
  • BFH, 16.04.2014 - I R 2/12

    Sog. cum/ex-Geschäfte: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit

    Weder Gründe der Prozessökonomie und des Sachzusammenhangs (die Klägerin verweist auf den Ansatz der Bruttodividende als Beteiligungsertrag in der Gewinn- und Verlustrechnung) noch der Umstand, dass es sich bei der Anrechnungsverfügung (oder dem Abrechnungsbescheid) nach der Rechtsmeinung der Klägerin um einen gebundenen Verwaltungsakt handeln könnte oder dass insoweit vom Steuerbescheid eine "ähnlich einem Grundlagenbescheid bindende Wirkung" (s. BFH-Urteile vom 29. Oktober 2013 VII R 68/11, BFHE 243, 111; vom 12. November 2013 VII R 28/12, BFH/NV 2014, 339) ausgeht, können darüber hinweghelfen, dass das Gesetz gesonderte Entscheidungen in getrennten Verfahrensabschnitten vorsieht (z.B. Senatsurteil vom 14. November 1984 I R 232/80, BFHE 142, 408, BStBl II 1985, 216; BFH-Urteile vom 12. August 1999 VII R 92/98, BFHE 189, 331, BStBl II 1999, 751; vom 26. Februar 2008 VIII R 1/07, BFHE 220, 229, BStBl II 2008, 659; BFH-Beschluss vom 11. August 2011 X S 6/11 (PKH), BFH/NV 2011, 1837; BFH-Urteile in BFHE 243, 111, und in BFH/NV 2014, 339; Urteil des Niedersächsischen FG vom 22. Juli 1993 VII 396/92, EFG 1994, 302; Gosch in Kirchhof, EStG, 13. Aufl., § 36 Rz 20; Schmidt/Loschelder, EStG, 33. Aufl., § 36 Rz 27).
  • FG Hessen, 28.01.2020 - 4 K 890/17

    Berücksichtigung von Aktiendividenden bei der Ermittlung des Einkommens;

    Die - nach Ansicht der Klägerin nicht überzeugende - Entscheidung des BFH vom 29.10.2013, VII R 68/11, BStBl. II 2016, 115 gelte ebenfalls nur für die 1. Alternative, weil nur dort die Verknüpfung des Veranlagungsverfahrens mit dem Anrechnungsverfahren bestehe.

    Durch die Änderung der Körperschaftsteuerfestsetzung und deren Bindungswirkung für die Anrechnung entsprechend eines Grundlagenbescheides steht demzufolge eine mögliche zwischenzeitlich eingetretene Zahlungsverjährung einer Änderung nach § 130, 131 AO nicht entgegen (vgl. BFH-Urteil vom 29.10.2013, VII R 68/11 BStBl. II 2016, 115); die Zahlungsverjährungsfrist beginnt zu diesem Zeitpunkt vielmehr neu zu laufen.

  • BFH, 15.01.2015 - I R 69/12

    Schlussurteil zu den EuGH-Urteilen Meilicke I und Meilicke II: Anrechnung

    Einem Rechtskundigen ist zudem bekannt, dass § 36 Abs. 2 EStG 1990/1997 Teil des --vom Festsetzungsverfahren zu unterscheidenden-- Erhebungsverfahrens ist (vgl. BFH-Urteil vom 29. Oktober 2013 VII R 68/11, BFHE 243, 111), worauf die Kläger in der Einspruchsbegründung im Übrigen auch selbst hingewiesen haben.
  • FG Hamburg, 09.11.2023 - 6 K 228/20

    Steuerliche Behandlung von sog. "cum/ex"-Geschäften - Anfechtung von

    Dieses Verfahren ist vorrangig gegenüber einer Anfechtung der Anrechnungsverfügung (vgl. BFH, Urteil vom 29. Oktober 2013, VII R 68/11, BStBl. II 2016, juris Rn. 9; BFH, Urteil vom 15. April 1997, VII R 100/96, BStBl. II 1997, 787, juris Rn. 14ff.; Ettlich in: Brandis/Heuermann, EStG, § 36 Rn. 55, Stand: Dezember 2022).

    Ändert sich die Festsetzung der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer, ist im Umfang dieser Änderung auch die mit dem Änderungsbescheid verbundene Anrechnungsverfügung anzupassen, ohne dass der Anpassung bis dahin gegebenenfalls bereits abgelaufene Zahlungsverjährungsfristen bezüglich früher entstandener Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entgegenstehen könnten (BFH, Urteil vom 18. September 2018, VII R 18/18, BFH/NV 2019, 107, juris Rn. 9; BFH, Urteil vom 29. Oktober 2013, VII R 68/11, BStBl. II 2016, 115, juris Rn. 15).

    Dies folgt aus der durch § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG (i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG) hergestellten Verknüpfung zwischen Steuerfestsetzungs- und Steuererhebungsverfahren, die dem Steuerbescheid eine einem Grundlagenbescheid ähnliche bindende Wirkung für ihm folgende Anrechnungsverfügungen bzw. Abrechnungsbescheide verleiht (vgl. BFH, Urteil vom 18. September 2018, VII R 18/18, BFH/NV 2019, 107, juris Rn. 9; BFH, Urteil vom 29. Oktober 2013, VII R 68/11, BStBl. II 2016, 115, juris Rn. 15 m.w.N.).

    Dies hat innerhalb der Zahlungsverjährungsfrist des § 228 AO zu geschehen, die mit der Bekanntgabe des Steueränderungsbescheids (insoweit erneut) in Lauf gesetzt wird (vgl. BFH, Urteil vom 18. September 2018, VII R 18/18, BFH/NV 2019, 107, juris Rn. 9; BFH, Urteil vom 29. Oktober 2013, VII R 68/11, BStBl. II 2016, 115, juris Rn. 15).

    Diese Grundsätze entsprechen - anders als die Klägerseite vorträgt - auch der Entscheidung des BFH vom 29. Oktober 2013 (VII R 68/11, BStBl. II 2016, 115, juris).

  • FG Köln, 19.05.2022 - 15 K 3317/17

    Isolierte Anfechtung der Einspruchsentscheidung zur Festsetzung der

    Nach seiner Auffassung sei durch die BFH-Entscheidungen VII R 68/11 und VII R 18/18 hinreichend höchstrichterlich geklärt, dass durch Änderungsbescheide eine neue Zahlungsverjährungsfrist (§ 228 AO) beginne und hierbei keine Teilverjährung von einzelnen Beträgen eintrete.

    Ob - unabhängig von den Ausführungen unter a. und b. - aufgrund der BFH-Urteile VII R 68/11 und VII R 18/18 jedenfalls durch den Änderungsbescheid vom 2. November 2016 eine neue Zahlungsverjährung zu laufen begann, kann hier (bei der Abrechnung zur Einkommensteuer 1983) dahinstehen.

    Mit Urteil vom 29. Oktober 2013 (VII R 68/11, BStBl II 2016, 115; dortiges Streitjahr: Einkommensteuer 2008) hat der BFH entschieden, dass eine geänderte Festsetzung der Einkommensteuer mit einer Änderung von auf die Einkommensteuer nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG a.F. (heute § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG - "die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer") anzurechnenden Beiträgen dazu führt, dass durch die neuerliche - mit dem Steuerbescheid verbundene - Anrechnungsverfügung oder einen Abrechnungsbescheid eine neue fünfjährige Zahlungsfrist beginnt.

    Während die BFH-Urteile VII R 68/11 und VII R 18/18 Fälle geänderter Festsetzungen mit Auswirkungen auf nach § 36 Abs. 2 EStG anzurechnende Steuerabzugsbeträge betreffen, liegt im hiesigen Streitfall keine geänderte An rechnungsverfügung (z. B. durch geänderte Anrechnung von Lohnsteuer oder Kapitalertragsteuer) vor.

    Der Senat weicht mit seiner Entscheidung entweder von den BFH-Entscheidungen VII R 68/11 und VII R 18/18 (zum betragsmäßig unbeschränkten Neubeginn der Zahlungsverjährung) ab, oder die hiesige Problematik fällt nicht unter die vorgenannte Rechtsprechung, hat aber grundsätzliche Bedeutung (siehe Ausführungen unter I.4.c).

  • BFH, 18.09.2018 - VII R 18/18

    Zur Zahlungsverjährung bei mehrfach geänderter Einkommensteuer-Festsetzung

    Anders verhält es sich jedoch nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Senatsurteil vom 29. Oktober 2013 VII R 68/11, BFHE 243, 111, BStBl II 2016, 115, m.w.N.), wenn --wie im Streitfall-- mit einem Steueränderungsbescheid die Festsetzung der Einkommensteuer geändert wird.

    Vielmehr wird im Senatsurteil in BFHE 243, 111, BStBl II 2016, 115 ausdrücklich hervorgehoben, dass dem damaligen Streitfall eine geänderte Steuerfestsetzung zugrunde gelegen habe, die sich entsprechend auf die Anrechnungsverfügung auswirken müsse.

  • FG München, 16.02.2018 - 8 K 2196/15

    Abgewiesene Klage im Streit um Eintritt von Zahlungsverjährung hinsichtlich von

    Ändert sich dagegen (innerhalb der Festsetzungsfrist) die Festsetzung der Einkommensteuer, ist im Umfang dieser Änderung auch die mit dem Änderungsbescheid verbundene Anrechnungsverfügung anzupassen, ohne dass der Anpassung bis dahin ggf. bereits abgelaufene Zahlungsverjährungsfristen bezüglich früher entstandener Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entgegenstehen könnten (vgl. BFH-Urteil vom 29. Oktober 2013 VII R 68/11, BStBl II 2016, 115).

    Dies hat innerhalb der Zahlungsverjährungsfrist des § 228 AO zu geschehen, die mit der Bekanntgabe des Steueränderungsbescheids (insoweit erneut) in Lauf gesetzt wird (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2016, 115 m. w. N.).

    Die Zahlungsverjährung kann demnach grundsätzlich nicht vor der Festsetzungsverjährung eintreten, letztere praktisch überholen (so auch Urteil des FG Köln vom 19. Oktober 2011 9 K 1772/10, EFG 2012, 200, bestätigt durch BFH-Urteil in BStBl II 2016, 115).

  • BFH, 14.06.2016 - VII B 47/15

    Wechsel der Veranlagungsart

    Ebenso kann offen bleiben, ob die zum Erhebungsverfahren gehörende Anrechnungsverfügung durch die Aufhebung des Steuerfestsetzungsbescheids bereits automatisch entfällt, da sie (stillschweigend) unter einer entsprechenden auflösenden Bedingung stand (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2008 VII R 43/07, BFHE 223, 344, BStBl II 2009, 344), und wie weit die ähnlich einem Grundlagenbescheid bindende Wirkung des Steuerfestsetzungsbescheids für die Anrechnungsverfügung reicht (vgl. Senatsurteile vom 29. Oktober 2013 VII R 68/11, BFHE 243, 111, BStBl II 2016, 115; vom 12. November 2013 VII R 28/12, BFH/NV 2014, 339).
  • FG Hamburg, 14.10.2016 - 3 V 201/16

    Aussetzung der Vollziehung: Cum-/Ex-Geschäfte: Keine Rückforderung der

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