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   BFH, 29.07.2015 - X R 11/13   

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https://dejure.org/2015,30741
BFH, 29.07.2015 - X R 11/13 (https://dejure.org/2015,30741)
BFH, Entscheidung vom 29.07.2015 - X R 11/13 (https://dejure.org/2015,30741)
BFH, Entscheidung vom 29. Juli 2015 - X R 11/13 (https://dejure.org/2015,30741)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Kein zusätzlicher Sonderausgabenabzug gemäß § 10a EStG für nicht aktiv in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte und für Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 10a Abs 1 S 1, EStG § 79 S 2, GG Art 3, SGB 6 § 68, SGB 6 § 255e, EStG § 10a Abs 1 S 1, EStG § 79 S, EStG VZ 2006, EStG VZ 2007, EStG VZ 2008, EStG VZ 2009, AVmEG, AVmG, SGB 6 § 6, AltEinkG
    Kein zusätzlicher Sonderausgabenabzug gemäß § 10a EStG für nicht aktiv in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte und für Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke

  • Bundesfinanzhof

    Kein zusätzlicher Sonderausgabenabzug gemäß § 10a EStG für nicht aktiv in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte und für Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10a Abs 1 S 1 EStG 2002, § 79 S 2 EStG 2002, Art 3 GG, § 68 SGB 6, § 255e SGB 6
    Kein zusätzlicher Sonderausgabenabzug gemäß § 10a EStG für nicht aktiv in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte und für Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit von Altersvorsorgebeiträgen

  • rewis.io

    Kein zusätzlicher Sonderausgabenabzug gemäß § 10a EStG für nicht aktiv in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte und für Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit von Altersvorsorgebeiträgen

  • datenbank.nwb.de

    Kein zusätzlicher Sonderausgabenabzug gemäß § 10a EStG für nicht aktiv in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte und für Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kein zusätzlicher Sonderausgabenabzug gem. § 10a EStG für nicht aktiv in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte und für Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Altersvorsorgebeiträge eines Steuerberaters

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Abzug von Altersvorsorge als Sonderausgaben nur bei "aktiver" Pflichtversicherung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    U.a. zur Riester-Förderung von Berufsträgern

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Kein Riesterrentenabzug bei inaktiver gesetzlicher Rentenversicherung und bei Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk

  • haas-seminare-steuern-finanzen.de (Kurzinformation)

    Können Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke zusätzlichen Sonderausgabenabzug geltend machen?

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 250, 531
  • NJW 2016, 272
  • DB 2015, 2607
  • BStBl II 2016, 18
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12

    Erbschaftsteuer

    Auszug aus BFH, 29.07.2015 - X R 11/13
    Es ist ständige Rechtsprechung des BVerfG, dass der allgemeine Gleichheitssatz grundsätzlich kein Instrument ist, der es einem Steuerpflichtigen erlaubt, die einem anderen eingeräumte, seine eigene Steuerpflicht nicht betreffende Steuervergünstigung zu bekämpfen, da aus einer Steuervergünstigung für eine Gruppe aus Art. 3 Abs. 1 GG kein Anspruch einer anderen Gruppe auf eine andere Steuervergünstigung folgt, die wirtschaftlich zu einer vergleichbaren Entlastung führt (s. Urteile des BVerfG in BVerfGE 110, 274, unter C.II.4.d bb, und vom 17. Dezember 2014  1 BvL 21/12, BStBl II 2015, 50, unter B.I.2.b aa).

    Die von dem BVerfG in seinem Urteil in BStBl II 2015, 50 hiervon für den Fall gemachte Ausnahme, dass die den Dritten gewährte Steuervergünstigung für eine gleichheitsgerechte Belastung durch die betreffende Steuer insgesamt übergreifende Bedeutung hat, liegt im Streitfall erkennbar nicht vor.

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99

    Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer ohne Erfolg

    Auszug aus BFH, 29.07.2015 - X R 11/13
    Diese Erwägungen gelten auch, wenn der Gesetzgeber eine Subvention steuerrechtlich überbringt, statt sie direkt finanziell zuzuwenden (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. statt vieler Urteil des BVerfG vom 20. April 2004  1 BvR 905/00, 1 BvR 1748/99, BVerfGE 110, 274, unter C.I.4., m.w.N.).

    Es ist ständige Rechtsprechung des BVerfG, dass der allgemeine Gleichheitssatz grundsätzlich kein Instrument ist, der es einem Steuerpflichtigen erlaubt, die einem anderen eingeräumte, seine eigene Steuerpflicht nicht betreffende Steuervergünstigung zu bekämpfen, da aus einer Steuervergünstigung für eine Gruppe aus Art. 3 Abs. 1 GG kein Anspruch einer anderen Gruppe auf eine andere Steuervergünstigung folgt, die wirtschaftlich zu einer vergleichbaren Entlastung führt (s. Urteile des BVerfG in BVerfGE 110, 274, unter C.II.4.d bb, und vom 17. Dezember 2014  1 BvL 21/12, BStBl II 2015, 50, unter B.I.2.b aa).

  • BFH, 21.07.2009 - X R 33/07

    "Riesterzulage" für mittelbar berechtigten Ehegatten nur bei eigenem

    Auszug aus BFH, 29.07.2015 - X R 11/13
    Da die Mitglieder der Versorgungswerke nach dem AVmEG keine Absenkung ihrer Versorgungsleistungen hinnehmen müssen, bedarf es auch keiner Einbeziehung der berufsständischen Versorgungswerke in diese Steuervergünstigung (so bereits im Ergebnis Senatsurteil vom 21. Juli 2009 X R 33/07, BFHE 225, 457, BStBl II 2009, 995, unter II.1.a).

    Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil in BFHE 225, 457, BStBl II 2009, 995 unter II.2.c darauf hingewiesen, dass der vom Gesetzgeber verfolgte generelle Förderzweck für die Zulage bereits nicht gegeben sei, soweit ein von der abgeleiteten Zulageberechtigung erfasster Ehegatte trotz eigener Erwerbstätigkeit nur deshalb nicht gemäß § 79 Satz 1 EStG unmittelbar zulageberechtigt sei, weil er nicht dem Personenkreis des § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG angehört.

  • BVerfG, 18.12.2002 - 2 BvR 367/02

    Keine Verletzung von GG Art 3 Abs 1 durch Ausschluss selbständig tätiger

    Auszug aus BFH, 29.07.2015 - X R 11/13
    Das BVerfG hat bereits in zwei Nichtannahmebeschlüssen vom 18. Dezember 2002  2 BvR 367/02 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2003, 409) und vom 2. Juni 2003  2 BvR 592/03 (Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts 1, 188) entschieden, es sei nicht ersichtlich, dass die Regelung des § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sei, soweit diese den in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten und gleichgestellten Personen eine steuerliche Begünstigung in Gestalt des Sonderausgabenabzugs für Altersvorsorgebeiträge bei der Einkommensteuer gewähre, die jeweiligen Beschwerdeführer, die entweder als Rechtsanwalt oder als Arzt Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke waren, aber von dieser Begünstigung ausschließe.
  • BVerfG, 02.06.2003 - 2 BvR 592/03

    Keine Verletzung des Gleichheitssatzes durch Beschränkung der Möglichkeit,

    Auszug aus BFH, 29.07.2015 - X R 11/13
    Das BVerfG hat bereits in zwei Nichtannahmebeschlüssen vom 18. Dezember 2002  2 BvR 367/02 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2003, 409) und vom 2. Juni 2003  2 BvR 592/03 (Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts 1, 188) entschieden, es sei nicht ersichtlich, dass die Regelung des § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sei, soweit diese den in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten und gleichgestellten Personen eine steuerliche Begünstigung in Gestalt des Sonderausgabenabzugs für Altersvorsorgebeiträge bei der Einkommensteuer gewähre, die jeweiligen Beschwerdeführer, die entweder als Rechtsanwalt oder als Arzt Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke waren, aber von dieser Begünstigung ausschließe.
  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvL 3/98

    Zur Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen

    Auszug aus BFH, 29.07.2015 - X R 11/13
    Sie ist außerdem nur zulässig, wenn die mit ihr verbundenen Härten nicht besonders schwer wiegen und nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (Beschluss des BVerfG vom 23. Juni 2004  1 BvL 3/98, 1 BvL 9/02, 1 BvL 2/03, BVerfGE 111, 115, unter C.I.1.a).
  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus BFH, 29.07.2015 - X R 11/13
    Ein solches Verständnis liegt z.B. auch dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 6. März 2002  2 BvL 17/99 (BVerfGE 105, 73) zugrunde (ebenso BMF-Schreiben vom 24. Juli 2013 IV C 3-S 2015/11/10002, BStBl I 2013, 1022; HHR/Kulosa, § 10 EStG Rz 126; Fischer in Kirchhof, a.a.O., § 10 Rz 20; Schmidt/Heinicke, EStG, 34. Aufl., § 10 Rz 63).
  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvR 1220/04

    Zum Sonderausgabenabzug von Beiträgen zu berufsständischen

    Auszug aus BFH, 29.07.2015 - X R 11/13
    Diese Frage ist erst --wie auch die Kläger einräumen-- in einem Verfahren, das die Besteuerung der Rentenbezüge gemäß § 22 Nr. 5 EStG zum Gegenstand hat, zu überprüfen (vgl. zu der insofern vergleichbaren Situation des Zusammenwirkens der einkommensteuerrechtlichen Regelungen der Aufbauphase vor Inkrafttreten des AltEinkG und der Regelungen der Versorgungsphase seit Inkrafttreten des AltEinkG den Beschluss des BVerfG vom 13. Februar 2008  2 BvR 1220/04, 2 BvR 410/05, BVerfGE 120, 169, unter B.I.2.b).
  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvL 13/09

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 29.07.2015 - X R 11/13
    Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. z.B. Beschluss vom 6. Juli 2010  2 BvL 13/09, BVerfGE 126, 268, unter C.I.2.b, m.w.N.).
  • FG München, 05.03.2012 - 7 K 2772/09

    Die Nichteinbeziehung eines Pflichtversicherten in einer berufsständischen

    Auszug aus BFH, 29.07.2015 - X R 11/13
    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 5. März 2012  7 K 2772/09 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • OLG Frankfurt, 08.04.2022 - 23 U 55/21

    Rückzahlungsverpflichtung von Online-Glückspieleinsätzen bei Fehlen der

    Der Verwender der Rechtswahlklausel müsse den Verbraucher darauf hinweisen, dass über Art. 6 Abs. 2 Rom I-VO der Verbraucher nicht den Schutz der zwingenden Vorschriften seines Heimatstaates verlieren könne (EuGH, Urt. v. 28.07.2016 - C-191/15 -, NJW 2016, 272).
  • BFH, 06.04.2016 - X R 42/14

    Keine Altersvorsorgezulage für Pflichtmitglieder von berufsständischen

    NV: Die Nichtgewährung der Altersvorsorgezulage verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz (Anschluss an die Senatsrechtsprechung vom 29. Juli 2015 X R 11/13, BFHE 250, 531, BStBl II 2016, 18).

    Das Senatsurteil vom 29. Juli 2015 X R 11/13 (BFHE 250, 531, BStBl II 2016, 18) überzeuge nicht.

    Diese Auffassung wurde vom erkennenden Senat jedoch bereits in seinem Urteil in BFHE 250, 531, BStBl II 2016, 18 unter Hinweis auf den Wortlaut verschiedener Regelungen des EStG, die Begriffsbestimmung im SGB VI, den Dualismus der Versorgungssysteme, sowie den Sinn und Zweck des § 10a EStG abgelehnt (ebenso im Ergebnis Senatsurteil vom 21. Juli 2009 X R 33/07, BFHE 225, 457, BStBl II 2009, 995, unter II.1.a).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das Senatsurteil in BFHE 250, 531, BStBl II 2016, 18, unter Rz 25 ff. verwiesen.

    Diese Erwägungen gelten auch, wenn der Gesetzgeber eine Subvention steuerrechtlich überbringt, statt sie direkt finanziell zuzuwenden (Senatsurteil in BFHE 250, 531, BStBl II 2016, 18, unter Rz 40; ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. statt vieler Urteil des BVerfG vom 20. April 2004  1 BvR 905/00, 1 BvR 1748/99, BVerfGE 110, 274, unter C.I.4., m.w.N.).

    cc) Im Hinblick auf die seit 2005 durch das Alterseinkünftegesetz neu geregelte Besteuerung der empfangenen Leistungen der unterschiedlichen Versorgungseinrichtungen der ersten Säule der Altersversorgung hat der erkennende Senat bereits entschieden, dass diese nichts an dem vom BVerfG genannten sachlichen Differenzierungsgrund der unterschiedlichen Betroffenheit von den Leistungskürzungen des AVmEG sowie des VersorgÄndG 2001 ändert (vgl. Senatsurteil in BFHE 250, 531, BStBl II 2016, 18, Rz 56).

  • FG Düsseldorf, 21.03.2019 - 11 K 311/16

    Rechtsstreit um die Berechtigung zur Änderung der Einkommensteuerfestsetzungen

    Die bloß mittelbare Zulageberechtigung im Sinne von § 79 S. 2 EStG über den pflichtversicherten oder diesem gleichgestellten Ehegatten genügt nicht, um einen eigenen Sonderausgabenabzug gemäß § 10a EStG in Anspruch zu nehmen (BFH Urteil vom 29.07.2015 X R 11/13, BStBl. II 2016, 18).
  • FG Münster, 25.04.2022 - 6 K 1978/19

    Abzug von Beiträgen zu einer Riester-Rente als Sonderausgaben bei der Ermittlung

    Hiermit sind lediglich die Steuerpflichtigen gemeint, die in dem konkreten Veranlagungszeitraum in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind; eine frühere Pflichtmitgliedschaft reicht nicht aus (weiterführend BFH-Urteil vom 29.07.2015 - X R 11/13, BFHE 250, 531, BStBl II 2016, 18, Rz 17 ff., m.w.N.).

    Berücksichtigt werden können die von dem mittelbar begünstigten Ehegatten geleisteten Altersvorsorgebeiträge gemäß § 10a Abs. 3 Satz 1 EStG lediglich im Rahmen des Abzugsvolumens, das dem nach § 10a Abs. 1 EStG begünstigten Ehegatten zusteht (vgl. BFH-Urteil vom 29.07.2015 - X R 11/13, BFHE 250, 531, BStBl II 2016, 18).

    Bei der Regelung des § 79 EStG sei der Gesetzgeber nämlich erkennbar davon ausgegangen, dass eine Zulageberechtigung nur dann gegeben sein solle, wenn der Betroffene von der Absenkung des Renten- und Versorgungsniveaus entweder unmittelbar betroffen sei oder der von der Absenkung des Altersversorgungsniveaus seines Ehegatten mittelbar betroffene Ehegatte diese Absenkung nicht bereits anderweitig, z.B. durch eigene von der Absenkung nicht erfasste Berufstätigkeit, kompensieren könne (vgl. BFH-Urteil vom 29.07.2015 - X R 11/13, BFHE 250, 531, BStBl II 2016, 18).

    Diese Frage ist erst in einem Verfahren, das die Besteuerung der Rentenbezüge gemäß § 22 Nr. 5 EStG zum Gegenstand hat, zu überprüfen (vgl. zu der insofern vergleichbaren Situation des Zusammenwirkens der einkommensteuerrechtlichen Regelungen der Aufbauphase vor Inkrafttreten des AltEinkG und der Regelungen der Versorgungsphase seit Inkrafttreten des AltEinkG den Beschluss des BVerfG vom 13.02.2008 - 2 BvR 1220/04, 2 BvR 410/05, BVerfGE 120, 169, unter B.I.2.b; BFH-Urteil vom 29.07.2015 - X R 11/13, BFHE 250, 531, BStBl II 2016, 18).

  • FG Berlin-Brandenburg, 08.05.2014 - 10 K 14253/12

    Altersvorsorgezulage 2005 bis 2008

    Der Anregung des Beklagten, das Verfahren im Hinblick auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren X R 11/13 ruhend zu stellen, hat sich der Kläger nicht angeschlossen.

    Es handelt sich bei ihnen insbesondere nicht um "in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte", da diese Formulierung nicht auf pflichtversicherte Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke abzielt [vgl. ausdrücklich Bundestags-Drucksache -BT-Drs.- 14/5150, 35; BFH, Urteil vom 21. Juli 2009 X R 33/07, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2009, 995; ausführlich ferner FG München, Urteil vom 05. März 2012 7 K 2772/09, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst -DstRE- 2014, 270, nicht rechtskräftig im Hinblick auf die durch den BFH zugelassene Revision X R 11/13; gl.A auch Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 10a EStG Anm. 6 (Dokumentstand 246. Ergänzungslieferung Mai 2011); Weber-Grellet in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 33. Auflage 2014, § 10a EStG Rz. 11].

    Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO und erfolgte insbesondere im Hinblick auf das unter dem Aktenzeichen X R 11/13 anhängige Revisionsverfahren.

  • BFH, 09.03.2016 - X R 49/14

    Mittelbare Zulageberechtigung und Mindesteigenbeitrag - Vermeintliche

    Die Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk --wie vorliegend-- führt nicht zu dieser Begünstigung nach § 10a Abs. 1 EStG (weiterführend: Senatsurteil vom 29. Juli 2015 X R 11/13, BFHE 250, 531, BStBl II 2016, 18, unter II.2.).

    Vielmehr sollte für den von der Rentenkürzung des pflichtversicherten Ehegatten gleichfalls betroffenen Ehegatten allein der Anreiz geschaffen werden, für eine eigene kapitalgedeckte Altersvorsorge zu sorgen (so schon Senatsurteil in BFHE 250, 531, BStBl II 2016, 18, Rz 33).

  • BFH, 08.08.2018 - X R 37/17

    Kein Anspruch auf Altersvorsorgezulage während des Sonderurlaubs nach § 28 TVöD

    Die Vorschrift umfasst allerdings nur diejenigen Steuerpflichtigen, die in dem konkreten Veranlagungszeitraum in der gesetzlichen Rentenversicherung aktiv pflichtversichert sind; eine frühere Pflichtmitgliedschaft reicht nicht aus (vgl. Senatsurteil vom 29. Juli 2015 X R 11/13, BFHE 250, 531, BStBl II 2016, 18, Rz 17 f., m.w.N.).

    Der Regelungszweck dieser Vorschriften besteht darin, den Steuerpflichtigen, die wegen einer bestehenden Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung gezwungen sind, auch gegenwärtig und zukünftig Beiträge in eine gesetzliche Rentenversicherung zu leisten, obwohl sie hierdurch nur gekürzte Anwartschaften aufbauen können, als Ausgleich eine steuerliche Förderung zukommen zu lassen (vgl. Senatsurteil in BFHE 250, 531, BStBl II 2016, 18, Rz 24).

  • BFH, 24.08.2016 - X R 11/15

    Keine Altersvorsorgezulage für Angehörige eines ausländischen

    Mit dieser Anknüpfung trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass die Altersvorsorgezulage als Ausgleich für die Kürzungen dienen soll, die im System der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung vorgenommen worden sind (Senatsurteil vom 29. Juli 2015 X R 11/13, BFHE 250, 531, BStBl II 2016, 18, Rz 20, m.w.N.).
  • BFH, 08.09.2020 - X R 16/19

    Änderung von Einkommensteuerbescheiden nach § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG aufgrund

    Hiermit sind lediglich die Steuerpflichtigen gemeint, die in dem konkreten Veranlagungszeitraum in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind; eine frühere Pflichtmitgliedschaft reicht nicht aus (weiterführend Senatsurteil vom 29.07.2015 - X R 11/13, BFHE 250, 531, BStBl II 2016, 18, Rz 17 ff., m.w.N.).
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