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   BFH, 06.04.2016 - X R 52/13   

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https://dejure.org/2016,19578
BFH, 06.04.2016 - X R 52/13 (https://dejure.org/2016,19578)
BFH, Entscheidung vom 06.04.2016 - X R 52/13 (https://dejure.org/2016,19578)
BFH, Entscheidung vom 06. April 2016 - X R 52/13 (https://dejure.org/2016,19578)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • lexetius.com

    Verpächterwahlrecht bei teilentgeltlicher Veräußerung

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 162, EStG § 6 Abs 3, EStG § 16 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 16 Abs 2, EStG § 16 Abs 3 S 1, EStG § 21, EStG § 6 Abs 3, EStG § 16 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 16 Abs 2, EStG § 16 Abs 3 S 1, EStG § 21
    Verpächterwahlrecht bei teilentgeltlicher Veräußerung

  • Bundesfinanzhof

    Verpächterwahlrecht bei teilentgeltlicher Veräußerung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 162 AO, § 6 Abs 3 EStG 1997, § 16 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 1997, § 16 Abs 2 EStG 1997, § 16 Abs 3 S 1 EStG 1997
    Verpächterwahlrecht bei teilentgeltlicher Veräußerung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung unter Fortbestand des Betriebes; Rechtsfolgen einer teilentgeltlichen Veräußerung des Betriebes hinsichtlich des Verpächterwahlrechts

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    AO § 162; EStG § 6 Abs. 3, § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, § 21
    Fortbestehen des Verpächterwahlrechts bei teilentgeltlicher Veräußerung eines verpachteten Betriebs (hier: Pensionsbetrieb nebst Grundstück und Gebäude)

  • rewis.io

    Verpächterwahlrecht bei teilentgeltlicher Veräußerung

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verpächterwahlrecht bei teilentgeltlicher Veräußerung

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung unter Fortbestand des Betriebes

  • datenbank.nwb.de

    Verpächterwahlrecht bei teilentgeltlicher Veräußerung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verpachteter Betrieb wird teilentgeltlich veräußert: Verpächterwahlrecht setzt sich fort!

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verpächterwahlrecht bei teilentgeltlicher Veräußerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Teilentgeltliche Betriebsveräußerung - und das Verpächterwahlrecht

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Verpächterwahlrecht bei teilentgeltlicher Veräußerung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verpächterwahlrecht bei teilentgeltlicher Veräußerung

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Verpächterwahlrecht auch bei teilentgeltlicher Veräußerung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Verpächterwahlrecht auch bei teilentgeltlicher Betriebsveräußerung

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 6 Abs 3, EStG § 16 Abs 1 S 1 Nr 1
    Grundstück, Verpachtung, Teilentgeltlicher Erwerb, Wahlrecht, Gewerbebetrieb

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 253, 359
  • DB 2016, 1668
  • BStBl II 2016, 710
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (22)

  • BFH, 26.07.2006 - X R 10/05

    Betriebsaufgabe: Verpachtung einer Apotheke durch Erben

    Auszug aus BFH, 06.04.2016 - X R 52/13
    Sie hat diese Einschränkung in der Folgezeit insofern modifiziert bzw. präzisiert, als es genügt, wenn der Verpächter die Absicht hat, den Betrieb später selbst oder durch seinen Rechtsnachfolger, namentlich einen Gesamtrechtsnachfolger oder einen unentgeltlichen Einzelrechtsnachfolger, wieder aufzunehmen und dies nach den gegebenen Verhältnissen als möglich erscheint (vgl. BFH-Urteile vom 15. Oktober 1987 IV R 91/85, BFHE 151, 392, BStBl II 1988, 257, unter 2., sowie IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260; vom 28. November 1991 IV R 58/91, BFHE 167, 19, BStBl II 1992, 521, unter 2.a; Senatsurteil vom 19. August 1998 X R 176/96, BFH/NV 1999, 454, unter 2.a, m.w.N., sowie Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 X R 10/05, BFH/NV 2006, 2072, unter 2.).

    a) Geht ein verpachteter Betrieb unter Fortbestand des Pachtvertrags unentgeltlich im Wege der Erbfolge oder der Schenkung auf einen Dritten über, so tritt dieser auch hinsichtlich des Wahlrechts, die Betriebsaufgabe zu erklären, in die Rechtsstellung des bisherigen Verpächters ein (vgl. BFH-Urteile vom 17. Oktober 1991 IV R 97/89, BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392, unter II.1.; in BFHE 167, 19, BStBl II 1992, 521, unter 2.b; Senatsurteil in BFH/NV 2006, 2072, unter 1.).

  • BFH, 28.11.1991 - IV R 58/91

    Verpächterwahlrecht in der Land- und Forstwirtschaft bei Erbengemeinschaft

    Auszug aus BFH, 06.04.2016 - X R 52/13
    Sie hat diese Einschränkung in der Folgezeit insofern modifiziert bzw. präzisiert, als es genügt, wenn der Verpächter die Absicht hat, den Betrieb später selbst oder durch seinen Rechtsnachfolger, namentlich einen Gesamtrechtsnachfolger oder einen unentgeltlichen Einzelrechtsnachfolger, wieder aufzunehmen und dies nach den gegebenen Verhältnissen als möglich erscheint (vgl. BFH-Urteile vom 15. Oktober 1987 IV R 91/85, BFHE 151, 392, BStBl II 1988, 257, unter 2., sowie IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260; vom 28. November 1991 IV R 58/91, BFHE 167, 19, BStBl II 1992, 521, unter 2.a; Senatsurteil vom 19. August 1998 X R 176/96, BFH/NV 1999, 454, unter 2.a, m.w.N., sowie Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 X R 10/05, BFH/NV 2006, 2072, unter 2.).

    a) Geht ein verpachteter Betrieb unter Fortbestand des Pachtvertrags unentgeltlich im Wege der Erbfolge oder der Schenkung auf einen Dritten über, so tritt dieser auch hinsichtlich des Wahlrechts, die Betriebsaufgabe zu erklären, in die Rechtsstellung des bisherigen Verpächters ein (vgl. BFH-Urteile vom 17. Oktober 1991 IV R 97/89, BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392, unter II.1.; in BFHE 167, 19, BStBl II 1992, 521, unter 2.b; Senatsurteil in BFH/NV 2006, 2072, unter 1.).

  • BFH, 15.10.1987 - IV R 66/86

    Betriebsaufgabe eines verpachteten land- und forstwirtschafltlichen Betriebes

    Auszug aus BFH, 06.04.2016 - X R 52/13
    Sie hat diese Einschränkung in der Folgezeit insofern modifiziert bzw. präzisiert, als es genügt, wenn der Verpächter die Absicht hat, den Betrieb später selbst oder durch seinen Rechtsnachfolger, namentlich einen Gesamtrechtsnachfolger oder einen unentgeltlichen Einzelrechtsnachfolger, wieder aufzunehmen und dies nach den gegebenen Verhältnissen als möglich erscheint (vgl. BFH-Urteile vom 15. Oktober 1987 IV R 91/85, BFHE 151, 392, BStBl II 1988, 257, unter 2., sowie IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260; vom 28. November 1991 IV R 58/91, BFHE 167, 19, BStBl II 1992, 521, unter 2.a; Senatsurteil vom 19. August 1998 X R 176/96, BFH/NV 1999, 454, unter 2.a, m.w.N., sowie Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 X R 10/05, BFH/NV 2006, 2072, unter 2.).

    Vielmehr geht der Betrieb mit allen steuerlichen Konsequenzen und damit auch hinsichtlich des Wahlrechts, die Betriebsaufgabe zu erklären, auf den unentgeltlichen Erwerber über (ausdrücklich mit dieser Begründung BFH-Urteil in BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392, im Anschluss an die BFH-Urteile vom 10. Dezember 1975 I R 133/73, BFHE 118, 304, BStBl II 1976, 368, sowie in BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260, unter 2.; zur Buchwertfortführung --noch nach § 7 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung-- BFH-Urteil vom 3. August 1966 IV 380/62, BFHE 86, 628, BStBl III 1967, 47).

  • BFH, 20.04.1989 - IV R 95/87

    Verpächterwahlrecht nur bei Verpachtung eines selbst bewirtschafteten Betriebes

    Auszug aus BFH, 06.04.2016 - X R 52/13
    Folgerichtig hat die Rechtsprechung das Verpächterwahlrecht in der Weise eingegrenzt, dass die Einstellung der betrieblichen Tätigkeit durch die Verpachtung des Betriebs im Ganzen nicht endgültig ist, weil und solange die Möglichkeit der Wiederaufnahme der eigenen betrieblichen Tätigkeit durch die Beendigung des Pachtverhältnisses besteht (vgl. BFH-Urteile vom 13. März 1986 IV R 176/84, BFHE 146, 399, BStBl II 1986, 601; vom 20. April 1989 IV R 95/87, BFHE 157, 365, BStBl II 1989, 863, unter II.1.; beide für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die der BFH seit dem Urteil vom 18. März 1964 IV 114/61 S, BFHE 79, 195, BStBl III 1964, 303, nach denselben Grundsätzen behandelt).

    Im Übrigen sollte die Besteuerung von Gewinnen durch Auflösung der stillen Reserven vermieden werden, wenn die Gewinne nicht realisiert, sondern nur buchmäßig in Erscheinung getreten sind, vorausgesetzt, dass die Erfassung dieser stillen Reserven bei einem späteren tatsächlichen Realisierungsvorgang gewährleistet ist (so im Einzelnen bereits BFH-Urteil vom 29. Oktober 1981 IV R 138/78, BFHE 134, 339, BStBl II 1982, 381, unter 2.c, anlässlich der Problematik des Übergangs zum Liebhabereibetrieb; ebenso Urteil in BFHE 157, 365, BStBl II 1989, 863, unter II.1.).

  • FG München, 28.10.2013 - 7 K 2500/10

    Kein Fortbestehen des Verpächterwahlrechts bei teilentgeltlicher Übertragung

    Auszug aus BFH, 06.04.2016 - X R 52/13
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 28. Oktober 2013  7 K 2500/10 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) hat in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 334 veröffentlichten Urteil der Klage stattgegeben.

  • BFH, 17.10.1991 - IV R 97/89

    Zur Aufgabe zweier Betriebe durch eine Erbengemeinschaft bei gleichzeitiger

    Auszug aus BFH, 06.04.2016 - X R 52/13
    a) Geht ein verpachteter Betrieb unter Fortbestand des Pachtvertrags unentgeltlich im Wege der Erbfolge oder der Schenkung auf einen Dritten über, so tritt dieser auch hinsichtlich des Wahlrechts, die Betriebsaufgabe zu erklären, in die Rechtsstellung des bisherigen Verpächters ein (vgl. BFH-Urteile vom 17. Oktober 1991 IV R 97/89, BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392, unter II.1.; in BFHE 167, 19, BStBl II 1992, 521, unter 2.b; Senatsurteil in BFH/NV 2006, 2072, unter 1.).

    Vielmehr geht der Betrieb mit allen steuerlichen Konsequenzen und damit auch hinsichtlich des Wahlrechts, die Betriebsaufgabe zu erklären, auf den unentgeltlichen Erwerber über (ausdrücklich mit dieser Begründung BFH-Urteil in BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392, im Anschluss an die BFH-Urteile vom 10. Dezember 1975 I R 133/73, BFHE 118, 304, BStBl II 1976, 368, sowie in BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260, unter 2.; zur Buchwertfortführung --noch nach § 7 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung-- BFH-Urteil vom 3. August 1966 IV 380/62, BFHE 86, 628, BStBl III 1967, 47).

  • BFH, 19.07.1993 - GrS 2/92

    Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für die Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 06.04.2016 - X R 52/13
    Hingegen waren Entgelt die Verpflichtungen gegenüber den Geschwistern, die Übernahme der persönlichen Steuerschulden --im Gegensatz zu den betrieblichen Verbindlichkeiten-- der A (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, unter C.II.1.c betreffend Versorgungsleistungen, C.II.2.d betreffend Ausgleichszahlungen an Dritte, C.II.3.b betreffend die Übernahme der Verbindlichkeiten), der in der Nachtragsurkunde enthaltene Darlehenserlass, sofern das Darlehen und der Erlass den Anforderungen an Rechtsgeschäfte unter nahen Angehörigen standhalten (vgl. der --zu dem Spiegelbild der Veräußerungspreisminderung ergangene-- Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, unter C.II.4.), sowie aufgrund der dadurch bereits begründeten Teilentgeltlichkeit die Übernahme des negativen Kapitalkontos der A (vgl. BFH-Urteil vom 16. Dezember 1992 XI R 34/92, BFHE 170, 183, BStBl II 1993, 436, unter II.1.).
  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89

    Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und

    Auszug aus BFH, 06.04.2016 - X R 52/13
    Hingegen waren Entgelt die Verpflichtungen gegenüber den Geschwistern, die Übernahme der persönlichen Steuerschulden --im Gegensatz zu den betrieblichen Verbindlichkeiten-- der A (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, unter C.II.1.c betreffend Versorgungsleistungen, C.II.2.d betreffend Ausgleichszahlungen an Dritte, C.II.3.b betreffend die Übernahme der Verbindlichkeiten), der in der Nachtragsurkunde enthaltene Darlehenserlass, sofern das Darlehen und der Erlass den Anforderungen an Rechtsgeschäfte unter nahen Angehörigen standhalten (vgl. der --zu dem Spiegelbild der Veräußerungspreisminderung ergangene-- Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, unter C.II.4.), sowie aufgrund der dadurch bereits begründeten Teilentgeltlichkeit die Übernahme des negativen Kapitalkontos der A (vgl. BFH-Urteil vom 16. Dezember 1992 XI R 34/92, BFHE 170, 183, BStBl II 1993, 436, unter II.1.).
  • BFH, 16.12.1992 - XI R 34/92

    Ermittlung des Veräußerungsgewinns auch bei negativem Kapitalkonto

    Auszug aus BFH, 06.04.2016 - X R 52/13
    Hingegen waren Entgelt die Verpflichtungen gegenüber den Geschwistern, die Übernahme der persönlichen Steuerschulden --im Gegensatz zu den betrieblichen Verbindlichkeiten-- der A (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, unter C.II.1.c betreffend Versorgungsleistungen, C.II.2.d betreffend Ausgleichszahlungen an Dritte, C.II.3.b betreffend die Übernahme der Verbindlichkeiten), der in der Nachtragsurkunde enthaltene Darlehenserlass, sofern das Darlehen und der Erlass den Anforderungen an Rechtsgeschäfte unter nahen Angehörigen standhalten (vgl. der --zu dem Spiegelbild der Veräußerungspreisminderung ergangene-- Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, unter C.II.4.), sowie aufgrund der dadurch bereits begründeten Teilentgeltlichkeit die Übernahme des negativen Kapitalkontos der A (vgl. BFH-Urteil vom 16. Dezember 1992 XI R 34/92, BFHE 170, 183, BStBl II 1993, 436, unter II.1.).
  • BFH, 29.10.1981 - IV R 138/78

    Übergang zur Liebhaberei keine Betriebsaufgabe

    Auszug aus BFH, 06.04.2016 - X R 52/13
    Im Übrigen sollte die Besteuerung von Gewinnen durch Auflösung der stillen Reserven vermieden werden, wenn die Gewinne nicht realisiert, sondern nur buchmäßig in Erscheinung getreten sind, vorausgesetzt, dass die Erfassung dieser stillen Reserven bei einem späteren tatsächlichen Realisierungsvorgang gewährleistet ist (so im Einzelnen bereits BFH-Urteil vom 29. Oktober 1981 IV R 138/78, BFHE 134, 339, BStBl II 1982, 381, unter 2.c, anlässlich der Problematik des Übergangs zum Liebhabereibetrieb; ebenso Urteil in BFHE 157, 365, BStBl II 1989, 863, unter II.1.).
  • BFH, 18.06.1998 - IV R 56/97

    Betriebsunterbrechung bei Betriebsverpachtung

  • BFH, 26.04.1989 - I R 163/85

    Einstufung eines veräußerten Grundstücksteils als Betriebs- oder Privatvermögen -

  • BFH, 29.03.2001 - IV R 88/99

    Bestimmung der Einkunftsart und Liebhaberei

  • BFH, 13.11.1963 - GrS 1/63

    Wahlrecht des Verpächters zur Bewertung der Verpachtung des Gewerbetriebs als

  • BFH, 28.08.2003 - IV R 20/02

    Abgrenzung Betriebsaufgabe/Betriebsverpachtung

  • BFH, 13.03.1986 - IV R 176/84

    Betriebsveräußerung wegen dauernder Berufsunfähigkeit

  • BFH, 10.07.1986 - IV R 12/81

    1. Gegen die rückwirkende Wiedereinfährung der sog. Geprägetheorie durch § 15

  • BFH, 10.12.1975 - I R 133/73

    Erblasser - Verpachtung eines Gewerbebetriebes - Übernahme des Betriebes -

  • BFH, 18.03.1964 - IV 114/61 S

    Verpachtung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe - Land- und

  • BFH, 03.08.1966 - IV 380/62
  • BFH, 19.08.1998 - X R 176/96

    Verpächterwahlrecht bei vorweggenommener Erbfolge

  • BFH, 15.10.1987 - IV R 91/85

    Betriebsaufgabe eines Forstbetriebes im Falle der Umgestaltung wesentlicher

  • BFH, 25.01.2017 - X R 59/14

    Vorbehaltsnießbrauch hindert steuerneutrale unentgeltliche Übertragung eines

    Zweifelsfrei kann auch ein ruhender, verpachteter und noch nicht aufgegebener Betrieb Übertragungsgegenstand des § 6 Abs. 3 EStG sein (vgl. z.B. jüngst Senatsurteil vom 6. April 2016 X R 52/13, BFHE 253, 359, BStBl II 2016, 710, Rz 27, das die Frage zum Inhalt hatte, ob das Verpächterwahlrecht bei einer teilentgeltlichen Übertragung eines verpachteten Betriebs fortbesteht; s.a. z.B. Blümich/Ehmcke, § 6 EStG Rz 1222, m.w.N.).
  • BFH, 09.05.2017 - VIII R 1/14

    Vorzeitige Zahlung eines abgezinsten Kaufpreises für einen Mitunternehmeranteil -

    Es ergibt sich ein Veräußerungsgewinn gemäß § 16 Abs. 2 EStG, wenn und soweit --wie im Streitfall-- die Gegenleistung den Buchwert des Kapitalkontos des Veräußerers (hier: K) übersteigt (vgl. BFH-Beschluss vom 19. März 2014 X R 28/12, BFHE 245, 164, BStBl II 2014, 629, Rz 69 f.; BFH-Urteile vom 22. Oktober 2013 X R 14/11, BFHE 243, 271, BStBl II 2014, 158, Rz 42; vom 6. April 2016 X R 52/13, BFHE 253, 359, BStBl II 2016, 710, Rz 30).

    bb) Die Einheitsbetrachtung ist auch der Ermittlung der Anschaffungskosten des Erwerbers zugrunde zu legen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 253, 359, BStBl II 2016, 710, Rz 30).

    Die Aufdeckung stiller Reserven tritt beim teilentgeltlichen Erwerb eines Mitunternehmeranteils nicht ein, soweit der Veräußerungspreis hinter dem gemeinen Wert des Anteils zurückbleibt; die stillen Reserven gehen insoweit auf den Erwerber über (vgl. BFH-Urteile in BFHE 147, 63, BStBl II 1986, 811, unter 3.b; in BFHE 253, 359, BStBl II 2016, 710, Rz 30).

    Wie der X. Senat des BFH in BFHE 253, 359, BStBl II 2016, 710, Rz 33 für die teilentgeltliche Übertragung eines verpachteten Betriebs ausdrücklich klargestellt hat, existieren anknüpfend daran weder eine Vorschrift noch ein Grundsatz, kraft dessen die bei dem Rechtsvorgänger angesammelten und aufgrund der teilentgeltlichen Übertragung auf den Erwerber übergehenden stillen Reserven bei diesem in Form eines "Erwerbsgewinns" sofort aufzudecken wären.

  • BFH, 13.12.2018 - III R 13/15

    Gewinnrealisierung durch Beendigung von Betriebsaufspaltung oder

    Auch das Verpächterwahlrecht habe weiterbestanden (BFH-Urteil vom 6. April 2016 X R 52/13, BFHE 253, 359, BStBl II 2016, 710), denn die Übertragung des hälftigen Miteigentums an die Ehefrau sei unentgeltlich erfolgt.

    Da das bisherige Betriebsvermögen auch dann Betriebsvermögen bleibt, wenn es nicht mitverpachtet wird (BFH-Urteil vom 6. April 2016 X R 52/13, BFHE 253, 359, BStBl II 2016, 710), würde auch hinsichtlich des GmbH-Geschäftsanteils des Klägers kein Gewinn realisiert.

    Dies gilt auch bei teilentgeltlicher Übertragung (BFH-Urteil in BFHE 253, 359, BStBl II 2016, 710) oder wenn nicht der gesamte Verpachtungsbetrieb übertragen, sondern eine natürliche Person gemäß § 6 Abs. 3 EStG unentgeltlich in ein Einzelunternehmen aufgenommen wird (dazu Schmidt/Kulosa, a.a.O., § 6 Rz 643).

    Durch die entgeltliche Übertragung eines Verpachtungsbetriebs erlischt hingegen das Verpächterwahlrecht (BFH-Urteil in BFHE 253, 359, BStBl II 2016, 710).

  • BFH, 29.03.2017 - VI R 82/14

    Treu und Glauben bei rechtsfehlerhafter Übertragung einer § 6c-Rücklage

    Dieses Recht des Steuerpflichtigen findet seine Rechtfertigung darin, dass die Einstellung der eigenen betrieblichen Tätigkeit im Fall der Verpachtung nicht endgültig sein muss, solange die Möglichkeit der Wiederaufnahme durch die Beendigung des Pachtverhältnisses besteht (BFH-Urteile vom 13. März 1986 IV R 176/84, BFHE 146, 399, BStBl II 1986, 601, und vom 6. April 2016 X R 52/13, BFHE 253, 359, BStBl II 2016, 710).
  • BFH, 11.05.2017 - VI B 105/16

    Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft - Betriebsaufgabe

    Der Betrieb wird vielmehr steuerrechtlich unverändert durch den Rechtsnachfolger fortgeführt (z.B. BFH-Urteile in BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260; vom 6. April 2016 X R 52/13, BFHE 253, 359, BStBl II 2016, 710, und vom 21. Dezember 2016 IV R 45/13, BFH/NV 2017, 459).
  • BFH, 19.09.2017 - IV B 85/16

    Nichtzulassungsbeschwerde: Verfahrensfehler bei Abweisung einer Klage durch

    Ihm steht insoweit das Verpächterwahlrecht nicht zu (vgl. BFH-Urteile vom 20. April 1989 IV R 95/87, BFHE 157, 365, BStBl II 1989, 863, und vom 29. März 2001 IV R 88/99, BFHE 195, 267, BStBl II 2002, 791, jeweils für einen entgeltlich erworbenen, verpachteten landwirtschaftlichen Betrieb, sowie BFH-Urteil vom 6. April 2016 X R 52/13, BFHE 253, 359, BStBl II 2016, 710, Rz 28).
  • FG Baden-Württemberg, 07.08.2020 - 13 K 378/19

    Steuerpflichtige Entnahme eines Grundstücks innerhalb der Sperrfrist des § 6 Abs.

    Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten kann auch ein ruhender, verpachteter und noch nicht aufgegebener Betrieb Übertragungsgegenstand des § 6 Abs. 3 EStG sein (s. BFH-Urteil vom 25. Januar 2017 X R 59/14, BFHE 257, 227, BStBl II 2019, 730, unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 6. April 2016 X R 52/13, BFHE 253, 359, BStBl II 2016, 710, Rz. 27, m.w.N.).
  • FG Münster, 20.11.2018 - 2 K 398/18

    Voraussetzungen für die Versteuerung des Aufgabegewinns bei der Betriebsaufgabe

    Für die Anerkennung einer Betriebsverpachtung reicht es nach diesen Grundsätzen aus, wenn alle wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände verpachtet werden (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Urteil vom 6. April 2016 X R 52/13, BStBl II 2016, 710.).
  • FG Bremen, 05.12.2018 - 1 K 93/18

    Übertragung eines verpachteten Hotelgrundstücks vom Vater auf die Kinder unter

    Auf Seiten des Veräußerers geschieht dann eine Betriebsveräußerung mit der Folge der Realisierung der im Betriebsvermögen enthaltenen stillen Reserven (BFH-Urteil vom 6. April 2016 X R 52/13, BFHE 253, 359 , BStBl II 2016, 710 ).
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