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   BFH, 27.10.2015 - X R 28/12   

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BFH, 27.10.2015 - X R 28/12 (https://dejure.org/2015,38102)
BFH, Entscheidung vom 27.10.2015 - X R 28/12 (https://dejure.org/2015,38102)
BFH, Entscheidung vom 27. Oktober 2015 - X R 28/12 (https://dejure.org/2015,38102)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Vorlage an den Großen Senat des BFH zur Ermittlung eines Veräußerungsgewinns bei teilentgeltlichen Übertragungen ("Trennungstheorie")

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 6 Abs 5 S 3, EStG § 4 Abs 1 S 1, EStG § 6 Abs 1 Nr 4 S 1, EStG § 4 Abs 1 S 2, EStG § 4 Abs 4, FGO § 11 Abs 4
    Vorlage an den Großen Senat des BFH zur Ermittlung eines Veräußerungsgewinns bei teilentgeltlichen Übertragungen ("Trennungstheorie")

  • Bundesfinanzhof

    Vorlage an den Großen Senat des BFH zur Ermittlung eines Veräußerungsgewinns bei teilentgeltlichen Übertragungen ("Trennungstheorie")

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6 Abs 5 S 3 EStG 2002, § 4 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 6 Abs 1 Nr 4 S 1 EStG 2002, § 4 Abs 1 S 2 EStG 2002, § 4 Abs 4 EStG 2002
    Vorlage an den Großen Senat des BFH zur Ermittlung eines Veräußerungsgewinns bei teilentgeltlichen Übertragungen ("Trennungstheorie")

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorlage an den Großen Senat des BFH betreffend die Ermittlung des Gewinns aus der Übertragung eines Wirtschaftsguts aus einem Einzelbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen der Mitunternehmerschaft

  • Betriebs-Berater

    Vorlage an den Großen Senat des BFH zur Ermittlung eines Veräußerungsgewinns bei teilentgeltlichen Übertragungen ("Trennungstheorie")

  • rewis.io

    Vorlage an den Großen Senat des BFH zur Ermittlung eines Veräußerungsgewinns bei teilentgeltlichen Übertragungen ("Trennungstheorie")

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 6 Abs. 5 Satz 3
    Vorlage an den Großen Senat des BFH betreffend die Ermittlung des Gewinns aus der Übertragung eines Wirtschaftsguts aus einem Einzelbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen der Mitunternehmerschaft

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage an den Großen Senat des BFH zur Ermittlung eines Veräußerungsgewinns bei teilentgeltlichen Übertragungen ("Trennungstheorie")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Teilentgeltliche Übertragungen - und die Ermittlung des Veräußerungsgewinns

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    EUBes 527/2011, § 10d Abs 2 EStG, § ... 8 Abs 1 KStG, § 8c Abs 1 S 5 KStG 2002 vom 22.12.2009, § 8c Abs 1a KStG 2002 vom 16.07.2009, § 8c Abs 1 S 6 KStG 2002 vom 22.12.2009, Art 107 Abs 1 AEUV, Art 263 Abs 4 AEUV

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Vorlage an den Großen Senat zur Trennungstheorie

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Veräußerungsgewinn bei teilentgeltlicher Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 251, 349
  • BB 2016, 238
  • BB 2016, 41
  • DB 2016, 142
  • BStBl II 2016, 81
  • NZG 2016, 160
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 19.03.2014 - X R 28/12

    Teilentgeltliche Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter: Beitrittsaufforderung an

    Auszug aus BFH, 27.10.2015 - X R 28/12
    Der Senat hat mit Beschluss vom 19. März 2014 X R 28/12 (BFHE 245, 164, BStBl II 2014, 629) das Bundesministerium der Finanzen (BMF) gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Beitritt aufgefordert, um die Beantwortung von vier Fragen gebeten und zugleich seine eigene vorläufige Rechtsauffassung zu diesen Fragen mitgeteilt.

    Wegen der Einzelheiten und Nachweise nimmt der Senat auf seinen im vorliegenden Verfahren ergangenen Beschluss über die Beitrittsaufforderung an das BMF Bezug (in BFHE 245, 164, BStBl II 2014, 629, hier Rz 34 bis 38).

    Zu Sachverhaltskonstellationen und/oder Rechtslagen, die zwar jeweils durch eine gewisse, aber nicht durch vollständige Vergleichbarkeit mit dem hier zu beurteilenden Vorgang gekennzeichnet sind, liegen sowohl BFH-Entscheidungen vor, denen sich eine Zustimmung zur strengen Trennungstheorie entnehmen lassen könnte, als auch Entscheidungen, in denen diese abgelehnt und eine "modifizierte Trennungstheorie" an deren Stelle gesetzt wird (Einzelheiten und Nachweise im Senatsbeschluss in BFHE 245, 164, BStBl II 2014, 629, Rz 39 bis 59).

    Im Bereich des Privatvermögens werden teilentgeltliche Übertragungsvorgänge hingegen von den hierfür zuständigen Senaten des BFH durchgängig nach Maßgabe der strengen Trennungstheorie beurteilt (vgl. Senatsbeschluss in BFHE 245, 164, BStBl II 2014, 629, Rz 64 bis 68).

    In der Literatur ist die Rechtsfrage ebenfalls umstritten (zu der bis zum Beschluss über die Beitrittsaufforderung erschienenen Literatur vgl. Senatsbeschluss in BFHE 245, 164, BStBl II 2014, 629, Rz 73 bis 80).

    Der vorlegende Senat hält an seiner im Beschluss über die Beitrittsaufforderung (in BFHE 245, 164, BStBl II 2014, 629, Rz 111) geäußerten Auffassung fest, wonach die dogmatischen Argumente, die für die strenge Trennungstheorie sprechen, etwas höher zu gewichten sind als die für die denkbaren Gegenauffassungen sprechenden Erwägungen.

    Eine Anwendung der sog. "Einheitstheorie" auf die teilentgeltliche Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter scheidet von vornherein aus (näher dazu Senatsbeschluss in BFHE 245, 164, BStBl II 2014, 629, Rz 69 bis 72, 77, m.w.N.).

    Der vorlegende Senat hat die Notwendigkeit einer einheitlichen Beurteilung schon in seinem Beschluss über die Beitrittsaufforderung in BFHE 245, 164, BStBl II 2014, 629 (Rz 96) daraus abgeleitet, dass einerseits die Art und Weise der Ermittlung des Veräußerungsgewinns beim Übertragenden jeweils in folgerichtiger Weise Auswirkungen auf die Anschaffungskosten des Erwerbers haben muss (gesetzlich angeordnete Wertverknüpfung; dazu noch unten e), andererseits aber nach einhelliger Auffassung der Begriff der Anschaffungskosten bei allen Einkunftsarten einheitlich zu verstehen ist.

    Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat auf die Ausführungen in seinem Beschluss über die Beitrittsaufforderung Bezug (in BFHE 245, 164, BStBl II 2014, 629, Rz 90 bis 94).

    In seinem Beschluss über die Beitrittsaufforderung (in BFHE 245, 164, BStBl II 2014, 629, Rz 83 bis 89) hatte der Senat noch die Frage aufgeworfen, ob der Klägerin im Streitfall möglicherweise gar kein Teilentgelt, sondern ein Mischentgelt gewährt worden ist.

    Auf die Auffassung der Kläger, es sei nicht auf den Wortlaut des Gesellschafts- und Einbringungsvertrags und deren Vollzug in dem ursprünglichen Jahresabschluss vom 14. Dezember 2006 abzustellen, sondern auf den während des Einspruchsverfahrens eingereichten geänderten Jahresabschluss vom 3. Juli 2008, verweist der Senat auf seine diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss über die Beitrittsaufforderung (in BFHE 245, 164, BStBl II 2014, 629, Rz 26 ff., insbesondere Rz 32).

    Die Anrufung des Großen Senats des BFH wird von allen drei Verfahrensbeteiligten sowie einem großen Teil der Literatur (Hennigfeld, DB 2014, 2254, 2256; Demuth, EStB 2014, 373, 376; Strahl, FR 2014, 763, 764; Keller/Sundheimer, GmbHR 2014, 888, 890; kk, KÖSDI 2014, 18950) befürwortet.

  • BFH, 19.09.2012 - IV R 11/12

    Keine Gewinnrealisierung bei Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem

    Auszug aus BFH, 27.10.2015 - X R 28/12
    Dieser hat mit Beschluss vom 6. Mai 2015 geantwortet, dass er an seiner in den Urteilen vom 21. Juni 2012 IV R 1/08 (BFHE 237, 503) und vom 19. September 2012 IV R 11/12 (BFHE 239, 76) geäußerten Meinung festhalte.

    So hatte der IV. Senat in seinem Urteil in BFHE 239, 76 offen gelassen, ob das Teilentgelt geringer oder --maximal-- so hoch wie der Buchwert des übertragenen Grundstücks war (übernommene Verbindlichkeiten in Höhe von 296.453,47 EUR; Buchwert des übertragenen Grundstücks 1.026.339,09 EUR; Buchung des Differenzbetrags und dessen mögliche Entgelteigenschaft ungeklärt).

    Aber auch im Verhältnis zu der vom IV. Senat in seinem Urteil in BFHE 239, 76 und einer Mehrheit der Stimmen in der Literatur vertretenen "modifizierten Trennungstheorie mit anteiliger Zuordnung des Buchwerts bis zur Höhe des Teilentgelts" (im Folgenden aus Vereinfachungsgründen wieder als "modifizierte Trennungstheorie" bezeichnet) würde der vorlegende Senat der Verwaltungsauffassung den Vorzug geben.

    Lediglich die modifizierte Trennungstheorie in der Variante der "modifizierten Trennungstheorie mit Verlustbeitrag" könnte diese Korrespondenz gefährden (vgl. Demuth, BeSt 2012, 33, 34; Demuth, EStB 2012, 457, 459; Stahl, BeSt 2013, 3, 4; Dornheim, DStZ 2013, 397, 402; Levedag, GmbHR 2013, 673, 680; Dornheim FR 2014, 869, 873).

  • BFH, 06.09.2000 - IV R 18/99

    Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

    Auszug aus BFH, 27.10.2015 - X R 28/12
    Darüber hinaus hat der IV. Senat erklärt, auch er sei der Auffassung, dass keine Abweichung i.S. des § 11 Abs. 3 FGO von den genannten Urteilen sowie vom BFH-Urteil vom 6. September 2000 IV R 18/99 (BFHE 193, 116, BStBl II 2001, 229) vorläge, wenn der X. Senat in der im Anfragebeschluss angekündigten Weise entscheiden würde.

    Nach beiden Auffassungen sind teilentgeltliche Geschäfte in einen voll unentgeltlichen und einen entgeltlichen Teil aufzuteilen (so ausdrücklich auch der IV. Senat in seinem Urteil in BFHE 193, 116, BStBl II 2001, 229, unter 3.b) und beide Teile den jeweils für sie geltenden Rechtsfolgen zu unterwerfen.

  • BFH, 21.06.2012 - IV R 1/08

    Teilentgeltliche Übertragung aus dem Sonderbetriebsvermögen in das

    Auszug aus BFH, 27.10.2015 - X R 28/12
    Dieser hat mit Beschluss vom 6. Mai 2015 geantwortet, dass er an seiner in den Urteilen vom 21. Juni 2012 IV R 1/08 (BFHE 237, 503) und vom 19. September 2012 IV R 11/12 (BFHE 239, 76) geäußerten Meinung festhalte.

    Lediglich die modifizierte Trennungstheorie in der Variante der "modifizierten Trennungstheorie mit Verlustbeitrag" könnte diese Korrespondenz gefährden (vgl. Demuth, BeSt 2012, 33, 34; Demuth, EStB 2012, 457, 459; Stahl, BeSt 2013, 3, 4; Dornheim, DStZ 2013, 397, 402; Levedag, GmbHR 2013, 673, 680; Dornheim FR 2014, 869, 873).

  • BFH, 16.06.2004 - X R 34/03

    Aufdeckung stiller Reserven bei Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern eines

    Auszug aus BFH, 27.10.2015 - X R 28/12
    a) Nach dem Subjektsteuerprinzip --das zugleich Teil des verfassungsrechtlichen Grundsatzes ist, dass die Einkommensbesteuerung an die persönliche Leistungsfähigkeit anknüpfen muss-- sind stille Reserven grundsätzlich bei demjenigen Steuersubjekt zu versteuern, bei dem sie entstanden sind (vgl. Reiß, Betriebs-Berater 2001, 1225, 1226, und StbJb 2001/2002, 281, 305; Wendt, EStB 2002, 137; Crezelius, FR 2011, 401; ähnlich auch Senatsurteil vom 16. Juni 2004 X R 34/03, BFHE 207, 120, BStBl II 2005, 378, unter II.2.b; zur personalen Anknüpfung der Einkommensteuer auch Beschluss des Großen Senats des BFH vom 17. Dezember 2007 GrS 2/04, BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608, unter D.III.1.).
  • BFH, 23.08.1999 - GrS 1/97

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 27.10.2015 - X R 28/12
    Der letztgenannte Rechtssatz wird auch vom IV. Senat geteilt (BFH-Urteil vom 13. Juli 1989 IV R 137/88, BFH/NV 1990, 422, unter 3., unter Bezugnahme auf die insoweit grundlegende Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 26. November 1973 GrS 5/71, BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132; ebenso jüngst --unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die im vorliegenden Verfahren ergangene Beitrittsaufforderung des Senats-- BFH-Beschluss vom 30. Juni 2015 VIII B 5/14, BFH/NV 2015, 1387, Rz 9; zur Einheitlichkeit der Voraussetzungen für den Abzug von Absetzungen für Abnutzung im Betriebs- und Privatvermögen vgl. auch Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. August 1999 GrS 1/97, BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778, unter C.I.1.).
  • BFH, 17.07.1980 - IV R 15/76

    Bei Anwendung des § 17 EStG ist eine Anteilsübertragung in Form einer gemischten

    Auszug aus BFH, 27.10.2015 - X R 28/12
    Gleichwohl stellt die Aufteilung nach den Grundsätzen der strengen Trennungstheorie ein "Hilfsmittel zur Beschreibung der Rechtsfolgen, die das Gesetz an den tatsächlich verwirklichten Sachverhalt knüpft", dar (so ausdrücklich noch der IV. Senat im Urteil vom 17. Juli 1980 IV R 15/76, BFHE 131, 329, BStBl II 1981, 11, unter 3.b).
  • BFH, 26.11.1973 - GrS 5/71

    Keine gesonderte AfA für Heizungs- und Fahrstuhlanlagen usw. bei Gebäuden des

    Auszug aus BFH, 27.10.2015 - X R 28/12
    Der letztgenannte Rechtssatz wird auch vom IV. Senat geteilt (BFH-Urteil vom 13. Juli 1989 IV R 137/88, BFH/NV 1990, 422, unter 3., unter Bezugnahme auf die insoweit grundlegende Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 26. November 1973 GrS 5/71, BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132; ebenso jüngst --unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die im vorliegenden Verfahren ergangene Beitrittsaufforderung des Senats-- BFH-Beschluss vom 30. Juni 2015 VIII B 5/14, BFH/NV 2015, 1387, Rz 9; zur Einheitlichkeit der Voraussetzungen für den Abzug von Absetzungen für Abnutzung im Betriebs- und Privatvermögen vgl. auch Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. August 1999 GrS 1/97, BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778, unter C.I.1.).
  • BFH, 17.12.2007 - GrS 2/04

    Großer Senat beseitigt Vererblichkeit des Verlustvortrags

    Auszug aus BFH, 27.10.2015 - X R 28/12
    a) Nach dem Subjektsteuerprinzip --das zugleich Teil des verfassungsrechtlichen Grundsatzes ist, dass die Einkommensbesteuerung an die persönliche Leistungsfähigkeit anknüpfen muss-- sind stille Reserven grundsätzlich bei demjenigen Steuersubjekt zu versteuern, bei dem sie entstanden sind (vgl. Reiß, Betriebs-Berater 2001, 1225, 1226, und StbJb 2001/2002, 281, 305; Wendt, EStB 2002, 137; Crezelius, FR 2011, 401; ähnlich auch Senatsurteil vom 16. Juni 2004 X R 34/03, BFHE 207, 120, BStBl II 2005, 378, unter II.2.b; zur personalen Anknüpfung der Einkommensteuer auch Beschluss des Großen Senats des BFH vom 17. Dezember 2007 GrS 2/04, BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608, unter D.III.1.).
  • BFH, 11.12.1997 - IV R 28/97

    Steuerliche Berücksichtigung der Übertragung des eigenbetrieblich genutzten

    Auszug aus BFH, 27.10.2015 - X R 28/12
    Diese Gesichtspunkte sind in Fällen der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter zwischen einer Mitunternehmerschaft und ihrem Gesellschafter indes nicht von Bedeutung (so auch BFH-Urteil vom 11. Dezember 1997 IV R 28/97, BFH/NV 1998, 836, unter II.2.a).
  • BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvL 1/00

    Jubiläumsrückstellungen nach dem EStG verfassungsgemäß

  • BFH, 13.07.1989 - IV R 137/88

    Pflicht zur Aktivierung von auf fremdem Grund und Boden durchgeführten

  • BFH, 31.01.2013 - GrS 1/10

    Aufgabe des subjektiven Fehlerbegriffs hinsichtlich bilanzieller Rechtsfragen -

  • BFH, 31.07.2013 - I R 44/12

    Buchwerteinbringung: Keine Sperrfristverletzung bei einer Einmann-GmbH & Co.

  • BFH, 22.10.2013 - X R 14/11

    Zwangsweise Beendigung einer Betriebsaufspaltung - teilentgeltliche und

  • BFH, 26.06.2014 - IV R 31/12

    Buchwertübertragung: Keine Sperrfristverletzung bei einer Einmann-GmbH & Co. KG -

  • BFH, 30.06.2015 - VIII B 5/14

    Behandlung eines Überpreises für ein festverzinsliches Wertpapier -

  • BFH, 21.11.2013 - IX R 23/12

    Zur Aufteilbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer - Vorlage an den

  • BFH, 12.12.2023 - IX R 15/23

    Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG bei teilentgeltlicher Übertragung eines

    a) Der X. Senat des BFH hatte diese Rechtsfrage mit Beschluss vom 27.10.2015 - X R 28/12 (BFHE 251, 349, BStBl II 2016, 81, Rz 57) dem Großen Senat des BFH zur Entscheidung vorgelegt.
  • BFH, 30.10.2018 - GrS 1/16

    Einstellung des Verfahrens vor dem Großen Senat GrS 1/16

    Nach Erledigung der Hauptsache in dem Verfahren X R 28/12 und Aufhebung des Vorlagebeschlusses vom 27. Oktober 2015 (BFHE 251, 349, BStBl II 2016, 81) über die Frage, wie im Fall der teilentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsguts aus einem Einzelbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG) die Höhe eines eventuellen Gewinns aus dem Übertragungsvorgang zu ermitteln sei, ist der Rechtsgrund für eine Entscheidung des Großen Senats des BFH entfallen.

    Nach Erledigung der Hauptsache in dem Verfahren X R 28/12 hat der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Beschluss vom 10. Oktober 2018 den Vorlagebeschluss an den Großen Senat des BFH vom 27. Oktober 2015 X R 28/12 (BFHE 251, 349, BStBl II 2016, 81) aufgehoben.

  • FG Rheinland-Pfalz, 22.03.2023 - 2 K 1617/19

    Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG bei teilentgeltlicher Übertragung von Anteilen

    Zwar wurde die streitige Rechtsfrage - Ermittlung des Veräußerungsgewinns bei teilentgeltlichen Übertragungen - mit Beschluss des X. Senats des BFH vom 27.10.2015 (X R 28/12, BFHE 251, 349, BStBl II 2016, 81) dem Großen Senat des BFH zur Entscheidung vorgelegt, das unter dem Aktenzeichen GrS 1/16 geführte Verfahren wurde jedoch mit Beschluss vom 30.10.2018 ohne Entscheidung über die Rechtsfrage eingestellt.

    Nach der sog. strengen Trennungstheorie wird der Buchwert anteilig nach dem Verhältnis zwischen dem Teilentgelt und dem Verkehrswert (Entgeltlichkeitsquote) zwischen dem entgeltlichen und dem unentgeltlichen Teil aufgeteilt; dagegen wird nach der sog. modifizierten Trennungstheorie der Buchwert bis zur Höhe des Teilentgelts dem entgeltlichen Teil und im Übrigen dem unentgeltlichen Teil zugeordnet (vgl. zum Meinungsstand vgl. BFH-Beschlüsse vom 19.03.2014 X R 28/12, BFHE 245, 164, BStBl II 2014, 629 [Beitrittsaufforderung] sowie vom 27.10.2015 X R 28/12, BFHE 251, 349, BStBl II 2016, 81 [Vorlagebeschluss]).

    Soweit der X. Senat des BFH in seinem Vorlagebeschluss vom 27.10.2015 (X R 28/12, BFHE 251, 349, BStBl II 2016, 81, Rn. 57 ff.) - wie bereits in seinem Beschluss zur Beitrittsaufforderung an das BMF vom 19.03.2014 (X R 28/12, BFHE 245, 164, BStBl II 2014, 629, Rn. 95 ff.) - die Auffassung vertreten hat, teilentgeltliche Übertragungen von Wirtschaftsgütern müssten sowohl im Betriebsvermögen als auch im steuerverstrickten Privatvermögen nach denselben Grundsätzen beurteilt werden, so dass dem Meinungsstreit auch für das vorliegende Verfahren Bedeutung zukommen könnte, hält das erkennende Gericht dies im Hinblick darauf, dass Gewinn- und Überschusseinkünfte - insbesondere auch hinsichtlich der Steuerverstrickung stiller Reserven - jeweils eigenständigen Regeln folgen, nicht für zwingend (so auch Wendt, DB 2013, 834, 839; Graw, FR 2015, 260, 266; Demuth EStB 2014, 373, 376).

    Denn dies wird dem wirtschaftlich Gewollten - teils entgeltliche Veräußerung, teils schenkweise Übertragung - gerecht (vgl. auch BFH-Beschluss vom 27.10.2015 X R 28/12, BFHE 251, 349, BStBl II 2016, 81 Rn. 65; BFH-Urteil vom 17.07.1980 IV R 15/76, BFHE 131, 329, BStBl II 1981, 11).

    Denn diese Rechtsgebiete folgen jeweils eigenen Regeln und Teleologien, die nicht notwendig mit der Frage der ertragsteuerlichen Rechtsfolgen einer Übertragung im Wege der gemischten Schenkung verknüpft sind (BFH-Beschlüsse vom 19.03.2014 X R 28/12, BFHE 245, 164, BStBl II 2014, 629 Rn. 110; vom 27.10.2015 X R 28/12, BFHE 251, 349, BStBl II 2016, 81, Rn. 64).

  • BFH, 30.10.2018 - X R 28/12

    Beendigung der Verfahren X R 28/12 und GrS 1/16 (strenge oder modifizierte

    Daraufhin hat der beschließende Senat seinen Vorlagebeschluss an den Großen Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. Oktober 2015 X R 28/12 (BFHE 251, 349, BStBl II 2016, 81) aufgehoben, weil nach der Erledigung des der Vorlage zugrundeliegenden Rechtsstreits kein Bedarf mehr für eine Entscheidung des Großen Senats des BFH über die vorlegte Rechtsfrage besteht.
  • BFH, 03.08.2022 - IV R 16/19

    Verstoß gegen Grundordnung des Verfahrens - teilentgeltliche Übertragung eines

    Das FG hat sich hinsichtlich der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nicht der Auffassung des erkennenden Senats (dazu vorstehend II.2.b cc), sondern der des X. Senats des BFH (Vorlagebeschluss vom 27.10.2015 - X R 28/12, BFHE 251, 349, BStBl II 2016, 81) und der sog. strengen Trennungstheorie angeschlossen, wonach der Buchwert anteilig nach dem Verhältnis zwischen dem Teilentgelt und dem Verkehrswert des Wirtschaftsguts aufgeteilt wird, so dass bei einer teilentgeltlichen Übertragung immer ein dem Verhältnis des Entgelts zum Verkehrswert entsprechender Anteil der stillen Reserven realisiert wird.
  • FG München, 17.06.2016 - 1 K 266/12

    Bilanzielle Behandlung der Schlusszahlung im Rahmen eines Medienfonds

    nicht erst der Mittelzufluss, sondern bereits die bloße Entstehung des Anspruchs auf die Gegenleistung selbst dann zur Gewinnrealisierung führt, wenn die Fälligkeit der erworbenen Forderung noch weit hinausgeschoben ist (vgl. hierzu etwa BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2015 X R 28/12, BFHE 251, 349, BStBl II 2016, 81).
  • FG München, 30.01.2018 - 5 K 1588/15

    Privates Veräußerungsgeschäft

    Die Frage, ob bei Übertragungsvorgängen der Gewinn bzw. Überschuss nach der "strengen Trennungstheorie", der sog. "modifizierten Trennungstheorie" oder gar - bei der Übertragung strukturierter betrieblicher Einheiten (Betriebe, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile) - der "Einheitstheorie" zu ermitteln ist, stellt sich immer erst dann, wenn feststeht, dass der Anschaffungsvorgang ein teilentgeltlicher Vorgang war; auf die Frage der Teilentgeltlichkeit selbst lassen die Theorien hingegen keinen Rückschluss zu (vgl. hierzu ausführlich BFH-Beschlüsse vom 19. März 2014 X R 28/12, BStBl II 2014, 629, und vom 27. Oktober 2015 X R 28/12, BStBl II 2016, 81).
  • FG Köln, 16.02.2016 - 10 K 2335/11

    Besteuerung eines Entnahmegewinns anlässlich der Überführung von im

    Ein allgemeiner Rechtssatz, wonach das Leistungsfähigkeitsprinzip eine Anknüpfung der Besteuerung an wirtschaftliche Vorgänge, die nicht mit einem gleichzeitigen Mittelzufluss verbunden sind, verbiete, lässt sich weder der einfachgesetzlichen Systematik des EStG noch der Rechtsprechung des BVerfG entnehmen (so auch BFH-Beschluss vom 27.10.2015 - X R 28/12, BFH/NV 2016, 310).
  • FG Rheinland-Pfalz, 14.06.2023 - 2 K 1826/20

    Ermittlung des Veräußerungsgewinns bei teilentgeltlicher Übertragung von

    22 b) Bei teilentgeltlicher Übertragung ist in der Rechtsprechung und Literatur umstritten, in welcher Weise bei der Aufteilung des Vorgangs in ein voll unentgeltliches und ein voll entgeltliches Geschäft der Buchwert des übertragenen Wirtschaftsguts den beiden Teilen des Rechtsgeschäfts zuzuordnen ist (vgl. zum Meinungsstand ausführlich BFH-Beschlüsse vom 19.03.2014 X R 28/12, BFHE 245, 164, BStBl II 2014, 629 [Beitrittsaufforderung] sowie vom 27.10.2015 X R 28/12, BFHE 251, 349, BStBl II 2016, 81 [Vorlagebeschluss], jeweils m.w.N.).
  • FG Hamburg, 24.03.2023 - 6 K 241/21

    Internationales Steuerrecht: Verhältnis von § 1 AStG zur verdeckten

    Dem steht auch das sogenannte Subjektsteuerprinzip (vgl. dazu etwa BFH, Beschluss vom 27. Oktober 2015, X R 28/12, BStBl. II 2016, 81, juris Rn. 69 ff.) nicht entgegen, weil durch § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 1 KStG eine Zurechnung des Einkommens bei der Klägerin als Organträgerin angeordnet wird, um es auf deren Ebene der Besteuerung zuzuführen.
  • FG Hamburg, 28.06.2023 - 5 K 28/22

    Einkommensteuer: Zur Unentgeltlichkeit i.S.d. § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG -

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